1091/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

 

Der Abgeordneten  Hans Helmut Moser, Dr. Volker Kier und PartnerInnen

 

betreffend Disziplinarrecht für Bundesbedienstete

 

Verschiedene Vorfälle im Rahmen der Exekutive, in deren Zusammenhang

Exekutivbeamte gerichtlich verurteilt wurden bzw. in denen eine gerichtliche

Verurteilung noch aussteht, haben zu einer Diskussion - bislang vor allem innerhalb

der Exekutive selbst - hinsichtlich des Disziplinarrechts für Beamte geführt.

So bemerkte etwa Polizeipräsident Peter Stiedl: "Das Disziplinarrecht der Exekutive

ist ein Skandal" (Standard v. 13.04.99). Ähnlich auch GI Franz Schnabl: "So leicht

bekommen wir die Beamten mit unseren strengen Disziplinarrecht nicht weg". Die

Beamten könnten zwar suspendiert werden, "doch das gibt nur Ärger mit der

Personalvertretung" (Falter Nr. 14/99). Auch Josef Kleindienst argumentierte: "Die

Handhabe bei Bagatellfällen ist zu hart, bei groben Causen dagegen zu zahnlos"

(Standard v. 13.04.99).

 

Die Vorgänge rund um den Tod von Marcus Omofuma bestätigten nunmehr auf

drastische Weise die Unzulänglichkeiten des geltenden Disziplinarrechts. So wurde

laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien über die involvierten drei Beamten

nicht die vorläufige Suspendierung verhängt, obwohl die Bestimmungen des

Beamten - Dienstrechtsgesetz mehr als klar sind. So normiert § 112 (1) des BDG:

"Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die

Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten

Dienstverpflichtungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des

Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu

verhängen". Die Disziplinarkommission hat hingegen im Verhalten der drei Beamten

anscheinend keinen Grund gesehen, eine Suspendierung zu verhängen. Dies,

obwohl selbst für hochrangige Beamte des Innenministeriums, wie etwa

Polizeipräsident P. Stiedl, noch vor kurzer Zeit eine Suspendierung die logische

Konsequenz schien und "zu 99% mit einer Suspendierung" gerechnet wurde. (Stiedl

in "Die Presse" v. 15./16.05.99). Nunmehr wird hingegen eine Versetzung der

Beamten in den Innendienst bzw. an eine andere Dienststelle als vollkommen

ausreichend betrachtet. Das Disziplinarverfahren wurde bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Urteils ausgesetzt.

 

Diese Vorgangsweise ist in keinster Weise verständlich. Dies obwohl selbst vom

Vorsitzenden der GÖD, Neugebauer, darauf verwiesen wurde, daß eine

Suspendierung jederzeit möglich ist, und er dem Innenminister die Empfehlung gab,

das Instrumentarium der Suspendierung zu nutzen, wenn "er glaubt, daß es

Verfehlungen gibt" (Kurier vom 170599) Nunmehr ist sich anscheinend auch

Innenminister Schlögl der Unzulänglichkeiten des Disziplinarrechts bzw. dessen

Handhabung im klaren: " Uns ist die schiefe Optik durchaus bewußt". (Presse vom

18.05.99).

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

                                   Entschließungsantrag

 

 

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend, spätestens jedoch bis 30. Juni

1999, dem Parlament eine entsprechende Regierungsvorlage vorzulegen, die eine

entsprechende Handhabung des Disziplinarrechts für Bundesbedienstete bei

Verstößen der Dienstverpflichtungen vorsieht".

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß beantragt.