1091/AE XX.GP
Entschließungsantrag
Der Abgeordneten Hans Helmut Moser, Dr. Volker Kier und PartnerInnen
betreffend Disziplinarrecht für Bundesbedienstete
Verschiedene Vorfälle im Rahmen der Exekutive, in deren Zusammenhang
Exekutivbeamte gerichtlich verurteilt wurden bzw. in denen eine gerichtliche
Verurteilung noch aussteht, haben zu einer Diskussion - bislang vor allem innerhalb
der Exekutive selbst - hinsichtlich des Disziplinarrechts für Beamte geführt.
So bemerkte etwa Polizeipräsident Peter Stiedl: "Das Disziplinarrecht der Exekutive
ist ein Skandal" (Standard v. 13.04.99). Ähnlich auch GI Franz Schnabl: "So leicht
bekommen wir die Beamten mit unseren strengen Disziplinarrecht nicht weg". Die
Beamten könnten zwar suspendiert werden, "doch das gibt nur Ärger mit der
Personalvertretung" (Falter Nr. 14/99). Auch Josef Kleindienst argumentierte: "Die
Handhabe bei Bagatellfällen ist zu hart, bei groben Causen dagegen zu zahnlos"
(Standard v. 13.04.99).
Die Vorgänge rund um den Tod von Marcus Omofuma bestätigten nunmehr auf
drastische Weise die Unzulänglichkeiten des geltenden Disziplinarrechts. So wurde
laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien über die involvierten drei Beamten
nicht die vorläufige Suspendierung verhängt, obwohl die Bestimmungen des
Beamten - Dienstrechtsgesetz mehr als klar sind. So normiert § 112 (1) des BDG:
"Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die
Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten
Dienstverpflichtungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des
Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu
verhängen". Die Disziplinarkommission hat hingegen im Verhalten der drei Beamten
anscheinend keinen Grund gesehen, eine Suspendierung zu verhängen. Dies,
obwohl selbst für hochrangige Beamte des Innenministeriums, wie etwa
Polizeipräsident P. Stiedl, noch vor kurzer Zeit eine Suspendierung die logische
Konsequenz schien und "zu 99% mit einer Suspendierung" gerechnet wurde. (Stiedl
in "Die
Presse" v. 15./16.05.99). Nunmehr wird hingegen eine Versetzung der
Beamten in den Innendienst bzw. an eine andere Dienststelle als vollkommen
ausreichend betrachtet. Das Disziplinarverfahren wurde bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Urteils ausgesetzt.
Diese Vorgangsweise ist in keinster Weise verständlich. Dies obwohl selbst vom
Vorsitzenden der GÖD, Neugebauer, darauf verwiesen wurde, daß eine
Suspendierung jederzeit möglich ist, und er dem Innenminister die Empfehlung gab,
das Instrumentarium der Suspendierung zu nutzen, wenn "er glaubt, daß es
Verfehlungen gibt" (Kurier vom 170599) Nunmehr ist sich anscheinend auch
Innenminister Schlögl der Unzulänglichkeiten des Disziplinarrechts bzw. dessen
Handhabung im klaren: " Uns ist die schiefe Optik durchaus bewußt". (Presse vom
18.05.99).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
"Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend, spätestens jedoch bis 30. Juni
1999, dem Parlament eine entsprechende Regierungsvorlage vorzulegen, die eine
entsprechende Handhabung des Disziplinarrechts für Bundesbedienstete bei
Verstößen der Dienstverpflichtungen vorsieht".
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß beantragt.