1095/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

 

 

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günther Puttinger, Dr. Leiner, Schwarzenberger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dein die Rundfunkverordnung geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem die Rundfunkverordnung geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Rundfunkverordnung, BGBL. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBL. Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:

 

§ 8 Abs. 2 lautet:

 

                "(3) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin

angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk - bzw.

Fernsehrundfunk - Empfangsanlagen in der Gastronomie, in Gästezimmern von

gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art III

Bundes – Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBL. Nr. 444/1974), in Heimen für

ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von

Behinderten errichtet und betrieben werden."

BEGRÜNDUNG

 

 

Der § 8 Abs. 2 der geltenden Rundfunkverordnung sieht vor, daß auf Grund

einer unbefristeten Hauptbewilligung in Gästezimmern von gewerblichen

Beherbergungsbetrieben und von Privatzimnmervermietern sowie in Heimen für

ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von

Behinderten sämtliche vorhandenen Rundfunk - bzw. Fernsehrundfunk -

Empfangsanlagen errichtet und betrieben werden dürfen.

 

Nicht berücksichtigt wurde bisher bei dieser Regelung die Gastronomie selbst.

 

Durch die Gesetzesänderung soll auch in Gaststuben, gastronomischen

Aufenthaltsräumen und Empfangsräumen etc. die Möglichkeit geschaffen

werden, auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung mehrere Rundfunk -

bzw. Fernsehrundfunk - Empfangsanlagen errichten und betreiben zu können.