1095/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günther Puttinger, Dr. Leiner, Schwarzenberger
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dein die Rundfunkverordnung geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Rundfunkverordnung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Rundfunkverordnung, BGBL. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBL. Nr. 100/1997, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2 lautet:
"(3) Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin
angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk - bzw.
Fernsehrundfunk - Empfangsanlagen in der Gastronomie, in Gästezimmern von
gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art III
Bundes – Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBL. Nr. 444/1974), in Heimen für
ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von
Behinderten
errichtet und betrieben werden."
BEGRÜNDUNG
Der § 8 Abs. 2 der geltenden Rundfunkverordnung sieht vor, daß auf Grund
einer unbefristeten Hauptbewilligung in Gästezimmern von gewerblichen
Beherbergungsbetrieben und von Privatzimnmervermietern sowie in Heimen für
ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von
Behinderten sämtliche vorhandenen Rundfunk - bzw. Fernsehrundfunk -
Empfangsanlagen errichtet und betrieben werden dürfen.
Nicht berücksichtigt wurde bisher bei dieser Regelung die Gastronomie selbst.
Durch die Gesetzesänderung soll auch in Gaststuben, gastronomischen
Aufenthaltsräumen und Empfangsräumen etc. die Möglichkeit geschaffen
werden, auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung mehrere Rundfunk -
bzw. Fernsehrundfunk - Empfangsanlagen errichten und betreiben zu können.