1096/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Ingrid Tichy - Schreder, Dr. Feurstein, Dr. Fekter,

Dr. Stummvoll

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs -

Sicherungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz

geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz in der Fassung BGBl.

Nr. 14/1999 wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:

 

(1) Für die Schulentlaßjahrjänge 1998 und 1999 sind beginnend

in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für

Ausbildungsmaßnahmen mit 2.500 Plätzen in Lehrgängen und 1.500

Plätzen in Lehrlingsstiftungen sowie weitere Maßnahmen gem

Abs. 4 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung

von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese

Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

 

2. Im § 1 wird ein Absatz 4 angefügt:

 

"(4) Auf Vorschlag einer Landesprojektgruppe können beginnend

mit dem Ausbildungsjahr 1999/2000 neben Lehrgängen und Lehr -

lingsstiftungen für dieses Bundesland gem Abs. 2 folgende Maß -

nahmen eingerichtet und Mittel zu ihrer Finanzierung bereitge -

stellt werden:

1. Vorlehre gem § 8b DAG sowie Ausbildungsplätze in anderen

    Formen der betrieblichen Berufseinführung für lernschwache

    Jugendliche in der Dauer von höchstens zwei Jahren;

2. Berufsorientierungskurse mit höchstens 3 – monatiger Dauer;

3. Beratungsdienste zur Entwicklung von Lehrplätzen."

 

3. In § 2 Abs. 4 wird eine Ziff. 4 angefügt:

 

"4. Erstattung von Vorschlägen für Maßnahmen gem nach § 1 Abs.

4."

 

4. Im § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Inanspruchnahme von Ausbildungsplätzen gern § 1 Abs. 4

Ziff. 1 und 2 ist die Erfüllung der Schulpflicht 1999 voraus -

gesetzt."

 

5. Im § 5 Abs. 2 beginnt der Einleitungssatz statt "In beiden

    Fällen" mit den Worten "In allen Fällen".

 

6. Im § 6 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

 

„(4)  Im Falle der Ergreifung von Maßnahmen gern § 1 Abs. 4 sind

die dem betreffenden Bundesland zukommenden Bundesmittel für

Lehrgänge und Lehrlingsstiftungen bei gleichzeitiger Verringe -

rung der dortigen Ausbildungsplätze entsprechend umzuschich -

ten."

Der bisherige Abs. (4) erhält die Bezeichnung (5).

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Ver -

zicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß für Arbeit und Sozia -

les zuzuweisen.

                                               Begründung:

 

Die bisher vorgegebene Einengung der Möglichkeit von Maßnahmen

nach dem Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz auf Lehrgänge und

Lehrlingsstiftungen allein hat sich nicht als zielführend er -

wiesen. So konnte die in der Novelle zum Berufsausbildungsge -

setz neu geschaffene Vorlehre (§ 8b BAG), da nicht unter das

Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz fallend, gerade auch von

den für diese Maßnahmen in Frage kommenden Lehrlingsstiftungen

nicht angeboten werden. Damit wurde ein wichtiges Förderungs -

instrument für lernschwache Jugendliche nicht so effizient

wirksam wie wünschenswert.

 

In einigen Bundesländern gibt es eine Tradition von anderen

Maßnahmen der Förderung von lernschwachen Jugendlichen, die

zwar dem Modell der Vorlehre ähneln, aber doch von der Vorleh -

re unterschiedlich organisiert sind. Diese Maßnahmen (Anlehre,

Teillehre) - wie zB in Vorarlberg seit Jahren äußerst erfolg -

reich praktiziert und von den Betrieben geschätzt - sollen

ebenfalls wie die Vorlehre förderbar sein.

 

Berufsorientierungskurse haben sich in vielen Bundesländern in

der Vergangenheit als eine kurze und finanziell günstige Maß -

nahme gezeigt, Jugendliche einerseits über die ihren Eignungen

und Neigungen entsprechenden Berufe zu informieren und sie zu

orientieren und gleichzeitig vorhandene Bildungslücken, insbe -

sondere in der Beherrschung der grundlegenden Kulturtechniken

zu schließen. Diese höchstens 3 - monatigen Berufsorientierungs -

kurse sollten daher ebenfalls förderbar sein.

 

Eine weitere wichtige Maßnahme zur Schaffung neuer Lehrplätze

ist die "Lehrplatzentwicklung". Durch Beratung sollen Unter -

nehmen auf die Möglichkeit der Lehrlingsausbildung gemäß ihren

betrieblichen Erfordernissen gezielt hingewiesen werden und so

ein vorhandenes nicht genutztes Potential an Ausbildungsstel -

len eröffnet werden.

 

Die Situationen sind in den einzelnen Bundesländern durchaus

unterschiedlich, so daß sinnvollerweise regional entschieden

werden soll, welche Maßnahmen neben Lehrgängen und Stiftungen

ergriffen werden sollen. Da sich die Landesprojektgruppen nach

dem Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz seit ihrem Bestehen

durchaus bewährt haben, soll ihnen die Erstattung entsprechen -

der Vorschläge an die gern § 1 Abs. 2 entscheidungszuständigen

Bundesministerien zukommen.

 

Die Verwirklichung des Novellierungsvorschlags würde keine zu -

sätzlichen Budgetmittel erfordern, da es - nach den Vorschlä -

gen der einzelnen Landesprojektqruppen - lediglich zu einer

Umschichtung innerhalb der den Bundesländern zugedachten Mit -

tel aus dem Bundeshaushalt kommen soll.