1096/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Ingrid Tichy - Schreder, Dr. Feurstein, Dr. Fekter,
Dr. Stummvoll
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs -
Sicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz
geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz in der Fassung BGBl.
Nr. 14/1999 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Für die Schulentlaßjahrjänge 1998 und 1999 sind beginnend
in den Ausbildungsjahren 1998/1999 und 1999/2000 Projekte für
Ausbildungsmaßnahmen mit 2.500 Plätzen in Lehrgängen und 1.500
Plätzen in Lehrlingsstiftungen sowie weitere Maßnahmen gem
Abs. 4 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung
von geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese
Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.
2. Im § 1 wird ein Absatz 4 angefügt:
"(4) Auf Vorschlag einer Landesprojektgruppe können beginnend
mit dem Ausbildungsjahr 1999/2000 neben Lehrgängen und Lehr -
lingsstiftungen für dieses Bundesland gem Abs. 2 folgende Maß -
nahmen eingerichtet und Mittel zu ihrer Finanzierung bereitge -
stellt werden:
1. Vorlehre gem § 8b DAG sowie Ausbildungsplätze in anderen
Formen der betrieblichen Berufseinführung für lernschwache
Jugendliche in der Dauer von höchstens zwei Jahren;
2. Berufsorientierungskurse mit höchstens 3 – monatiger Dauer;
3. Beratungsdienste zur Entwicklung von Lehrplätzen."
3. In § 2 Abs. 4 wird eine Ziff. 4 angefügt:
"4. Erstattung von Vorschlägen für Maßnahmen gem nach § 1 Abs.
4."
4. Im § 5
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Inanspruchnahme von Ausbildungsplätzen gern § 1 Abs. 4
Ziff. 1 und 2 ist die Erfüllung der Schulpflicht 1999 voraus -
gesetzt."
5. Im § 5 Abs. 2 beginnt der Einleitungssatz statt "In beiden
Fällen" mit den Worten "In allen Fällen".
6. Im § 6 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Im Falle der Ergreifung von Maßnahmen gern § 1 Abs. 4 sind
die dem betreffenden Bundesland zukommenden Bundesmittel für
Lehrgänge und Lehrlingsstiftungen bei gleichzeitiger Verringe -
rung der dortigen Ausbildungsplätze entsprechend umzuschich -
ten."
Der bisherige Abs. (4) erhält die Bezeichnung (5).
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Ver -
zicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß für Arbeit und Sozia -
les zuzuweisen.
Begründung:
Die bisher vorgegebene Einengung der Möglichkeit von Maßnahmen
nach dem Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz auf Lehrgänge und
Lehrlingsstiftungen allein hat sich nicht als zielführend er -
wiesen. So konnte die in der Novelle zum Berufsausbildungsge -
setz neu geschaffene Vorlehre (§ 8b BAG), da nicht unter das
Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz fallend, gerade auch von
den für diese Maßnahmen in Frage kommenden Lehrlingsstiftungen
nicht angeboten werden. Damit wurde ein wichtiges Förderungs -
instrument für lernschwache Jugendliche nicht so effizient
wirksam wie wünschenswert.
In einigen Bundesländern gibt es eine Tradition von anderen
Maßnahmen der Förderung von lernschwachen Jugendlichen, die
zwar dem Modell der Vorlehre ähneln, aber doch von der Vorleh -
re unterschiedlich organisiert sind. Diese Maßnahmen (Anlehre,
Teillehre) - wie zB in Vorarlberg seit Jahren äußerst erfolg -
reich praktiziert und von den Betrieben geschätzt - sollen
ebenfalls wie die Vorlehre förderbar sein.
Berufsorientierungskurse haben sich in vielen Bundesländern in
der Vergangenheit als eine kurze und finanziell günstige Maß -
nahme gezeigt, Jugendliche einerseits über die ihren Eignungen
und Neigungen entsprechenden Berufe zu informieren und sie zu
orientieren und gleichzeitig vorhandene Bildungslücken, insbe -
sondere in der Beherrschung der grundlegenden Kulturtechniken
zu schließen. Diese höchstens 3 - monatigen Berufsorientierungs -
kurse sollten daher ebenfalls förderbar sein.
Eine weitere wichtige Maßnahme zur Schaffung neuer Lehrplätze
ist die "Lehrplatzentwicklung". Durch Beratung sollen Unter -
nehmen auf die Möglichkeit der Lehrlingsausbildung gemäß ihren
betrieblichen Erfordernissen gezielt hingewiesen werden und so
ein vorhandenes nicht genutztes Potential an Ausbildungsstel -
len eröffnet werden.
Die Situationen sind in den einzelnen Bundesländern durchaus
unterschiedlich, so daß sinnvollerweise regional entschieden
werden soll, welche Maßnahmen neben Lehrgängen und Stiftungen
ergriffen werden sollen. Da sich die Landesprojektgruppen nach
dem Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz seit ihrem Bestehen
durchaus bewährt haben, soll ihnen die Erstattung entsprechen -
der Vorschläge an die gern § 1 Abs. 2 entscheidungszuständigen
Bundesministerien zukommen.
Die Verwirklichung des Novellierungsvorschlags würde keine zu -
sätzlichen
Budgetmittel erfordern, da es - nach den Vorschlä -
gen der einzelnen Landesprojektqruppen - lediglich zu einer
Umschichtung innerhalb der den Bundesländern zugedachten Mit -
tel aus dem Bundeshaushalt kommen soll.