1100/AE XX.GP

 

ANTRAG

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol; Mag. Terezija Stoisits,

MMag. Dr. Willi, Dr. Brauneder

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik

Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik

Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des

Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 183/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2a entfällt Abs. 3; Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

 

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

 

"§ 2b. Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen

an Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu

diesem Zweck Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und

Projekte zu regeln sind.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird angeregt unter Verzicht auf die erste Lesung diesen Antrag dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.

Begründung

 

 

 

Die Arbeit des beim Nationalrat eingerichteten Nationalfonds für Opfer des Nationalsozia -

lismus hat bisher hohe - auch internationale - Anerkennung gefunden. Mit der Novellierung

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/1998 wurde dem Fonds im Zusammenhang mit der

Erbringung von Leistungen gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den

internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus in § 2a Abs. 3 die Möglichkeit

eingeräumt, Zuwendungen von Rechtsträgern, die Beiträge an den internationalen Fonds für

Opfer des Nationalsozialismus leisten, entgegenzunehmen und zu diesem Zweck einen

Vertrag abzuschließen in dem insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln

sind.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung soll nunmehr jeder Rechtsträger solche Zuwendungen an

den Nationalfonds leisten können, die für Leistungen an Opfer der nationalsozialistischen

Verfolgung und der Unterstützung solcher Projekte dienen. Wie bisher ist in einem Vertrag

zwischen dem Nationalfonds und dem zuwendenden Rechtsträger zu konkretisieren, welcher

Art die Leistungen sein sollen, an welchen Personenkreis sie zu erbringen sind bzw. welche

Projekte unterstützt werden können. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß

beispielsweise Unternehmen die Entschädigungen an Opfer des Nationalsozialismus leisten

wollen, diese über den Nationalfonds abwickeln können.

 

Durch diesen neuen § 2b erübrigt sich der bisherige § 2a Abs. 3.