1100/AE XX.GP
der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol; Mag. Terezija Stoisits,
MMag. Dr. Willi, Dr. Brauneder
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik
Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik
Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des
Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 183/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a entfällt Abs. 3; Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
"§ 2b. Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen
an Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu
diesem Zweck Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und
Projekte zu regeln sind.“
In formeller Hinsicht wird angeregt unter Verzicht auf die erste Lesung diesen Antrag dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.
Begründung
Die Arbeit des beim Nationalrat eingerichteten Nationalfonds für Opfer des Nationalsozia -
lismus hat bisher hohe - auch internationale - Anerkennung gefunden. Mit der Novellierung
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/1998 wurde dem Fonds im Zusammenhang mit der
Erbringung von Leistungen gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den
internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus in § 2a Abs. 3 die Möglichkeit
eingeräumt, Zuwendungen von Rechtsträgern, die Beiträge an den internationalen Fonds für
Opfer des Nationalsozialismus leisten, entgegenzunehmen und zu diesem Zweck einen
Vertrag abzuschließen in dem insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln
sind.
Durch die vorgeschlagene Änderung soll nunmehr jeder Rechtsträger solche Zuwendungen an
den Nationalfonds leisten können, die für Leistungen an Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung und der Unterstützung solcher Projekte dienen. Wie bisher ist in einem Vertrag
zwischen dem Nationalfonds und dem zuwendenden Rechtsträger zu konkretisieren, welcher
Art die Leistungen sein sollen, an welchen Personenkreis sie zu erbringen sind bzw. welche
Projekte unterstützt werden können. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß
beispielsweise Unternehmen die Entschädigungen an Opfer des Nationalsozialismus leisten
wollen, diese über den Nationalfonds abwickeln können.
Durch diesen neuen § 2b erübrigt sich der bisherige § 2a Abs. 3.