1102/AE XX.GP

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

 

                Der Nationalrat wolle beschließen:

                Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

 

                Der Nationalrat hat beschlossen:

 

                               Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

    Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 76 Abs. 5 lautet:

    „(5) Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten nicht für Personen, deren Antrag

auf Notstandshilfe wegen Anrechnung von Unterhalt nach § 36 Abs. 3 lit. A AIVG bescheidmäßig

abgewiesen worden ist, wenn und solange sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Darüber

hinaus kann von der Anwendung der zitierten Bestimmungen abgesehen werden, wenn die

antragstellende Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund ihrer geringen Einkommens - und

Vermögensverhältnisse eines besonderen sozialen Schutzes bedarf.“

 

2. Der bisherige Abs. 5 des § 76 erhält die Bezeichnung "(6)“.

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales

Begründung

 

 

 

Anläßlich der Beschlußfassung über den Antrag 1077/A der Abgeordneten Reitsamer und Dr.

Feurstein am 12. Mai 1999 im Sozialausschuß des Nationalrates wurde folgende Ausschußbemerkung

getroffen:

„Personen, die wegen Anrechnung von Unterhaltsleistungen gemäß § 36 Abs. 3 lit. A AIVG - unter

gleichzeitiger Prüfung vergleichbarer berücksichtigungswürdiger Tatbestände - den

Krankenversicherungsschutz verlieren, sollen in die gesetzliche Krankenversicherung zu geringen,

den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Beiträgen einbezogen werden.

Dies soll durch eine Novellierung des ASVG noch in dieser Legislaturperiode geregelt werden.“

In Entsprechung dieser Ausschußbemerkung erfolgt die Einbeziehung des in Rede stehenden

Personenkreises in den Krankenversicherungsschutz im Wege der Selbstversicherung in der

Krankenversicherung, und zwar mit folgenden Begünstigungen:

- Für die Festsetzung der Höhe des Beitrages zur Selbstversicherung soll es möglich sein, auch eine

  unterhalb der im § 76 Abs. 2 dritter Satz ASVG genannten Grenze liegende Beitragsgrundlage

  anzuwenden.

- Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der zu versichernden Person soll auch die

  Anwendung der Sonderbestimmung des § 76 Abs. 3 ASVG betreffend pauschalierte

  Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen ausgeschlossen werden.

- Darüber hinaus soll von der Anwendung der zitierten Bestimmungen auch dann abgesehen werden

  können, wenn die zu versichernde Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund geringer

  Einkommens - und Vermögensverhältnisse sozial besonders schutzwürdig ist.