1103/A XX.GP
der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Bundesvergabegesetz 1997, geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dein das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfte -
überlassungsgesetz, das Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das
Bundesvergabegesetz 1997 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 7 samt Überschrift lautet:
Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
§ 7. Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort
in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch
Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren
Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt“
2. § 7a samt Überschrift lautet:
„Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in einem EWR - Mitgliedstaat
§ 7a. (1) § 7 gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch
für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer
fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.
(2) Der Arbeitgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als
Gesamtschuldner für die sich nach Abs. 1 ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers.
(3) Ein entsandter Arbeitnehmer eines im Abs. 1 bezeichneten Arbeitgebers hat unbeschadet des auf
das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß
nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält
dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz
zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm
nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind
Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungsgesetzes (BUAG),
BGBl. Nr. 414/1972, gilt.
(4) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im
Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die
Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern
nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
1. Abs 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 handelt und
diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
2. Abs. 3 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem
Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im
engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau,
Renovierung,
Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und
Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installation an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt
sind, gelten die Abs. 1 und 3 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich."
3. § 7b samt Überschrift lautet:
„Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR - Mitgliedstaat
§ 7b. (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach
Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die
Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt,
das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des
Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der
Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach
österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den
Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind
Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des
Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein
Arbeitsverhältnis gehenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber
oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten
Arbeitnehmern Beauftragten.
(2) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im
Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die
Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern
nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt
1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt
und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
2. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem
Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im
engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau,
Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler - und
Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt
sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
(3) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur
Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche
vor Arbeitsaufnahme dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral -
Arbeitsinspektorat (§16 des Arbeitsinspektionsgestzes, BGBl. Nr. 27/1993) zu melden und eine
Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, soferne nur ein Arbeitnehmer
entsandt wird, diesem auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei
kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der
Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz
und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Das Zentral - Arbeitsinspektorat hat eine
Abschrift der Meldung
1. an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG),
2. sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse,
3. sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs -
Arbeitsinspektion gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs - Arbeitsinspektion (VAIG),
BGBl. Nr. 650/1994, fallen, an das zuständige Verkehrs - Arbeitsinspektorat
zu übermitteln. Der in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als
Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 8a. des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unabhängig
davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des 1. Satzes im Inland oder mangels
entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, im Ausland nicht vorgenommen werden
kann.
(4)
Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,
3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten
Arbeitnehmer,
5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
8. soferne es sich um Bauarbeiten im Sinne des Abs. 2 letzter Satz handelt, die Art der Tätigkeit
und Verwendung des Arbeitnehmers.
(5) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der
Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine
sozialversicherungspflicht besteht. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur
Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)
sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland
bereitzuhalten.
(6) Das Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der
Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei
innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am
ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen
Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu
übermitteln.
(7) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden
anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung
arbeits - und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig
sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält,
zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten
zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel - und sonstigen Gebühren
befreit.
(8) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in
geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations -
und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter - Urlaubs und Abfertigungskasse
wahrgenommen.
(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)
1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Arbeitsinspektorat mit Geldstrafe von bis zu 10 000 S,
im Wiederholungsfall von 5 000 S bis zu 20 000 S zu bestrafen."
4. § 7c samt Überschrift lautet:
,,Haftung des Generalunternehmers
§ 7c. (1) Generalunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung
zumindest eines Teiles einer auf Grund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen
Unternehmer (Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber nach § 7a, weitergibt.
(2) Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. 1 Nr. 56/1997, oder anderen gleichartigen
Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so
haftet er nach § 1355 ABGB als Bürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte
oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten
Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung
gebührt. Dasselbe gilt, wenn ein Subunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages
unzulässigerweise weitergibt.
(3) Der Generalunternehmer haftet nach § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das
gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer
zur Erbringung von Leistungen auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 3 ASchG eingesetzten
Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung
gebührt. Hat der
Arbeitnehmer Entgeltansprüche im Sinne des ersten Satzes gegenüber
dem Arbeitgeber
nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende der Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht, so
kann der Generalunternehmer nicht mehr als Ausfallsbürge in Anspruch genommen werden.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Generalunternehmer bereits nach Abs. 2 haftet.
(5) Bei Insolvenz des Subunternehmers entfällt die Haftung des Generalunternehmers gemäß
Abs. 3.“
5. Im § 16 wird der Ausdruck "§§ 2 bis 7“ durch den Ausdruck "§§ 2 bis 15“ ersetzt.
6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Die §§ 7 bis 7c und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit
1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember
1999 ereignen.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:
,,5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im
Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 15 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der
Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die Überlassung nicht
zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;“
2. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a sind jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen
Konzernunternehmen (Abs. 1 Z 5) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend
erfolgt."
3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Urlaubsanspruch bei grenzüberschreitender Überlassung
§ 10a. Eine Arbeitskraft die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des
auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß
nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält
diese Arbeitskraft den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen
dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr nach den
Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind
Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter - UrIaubs - und Abfertigungsgesetzes (BUAG),
BGBl. Nr. 412/1972, gilt.“
4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
,,Informationspflichten des Beschäftigers
§ 12a. Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in
Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die
maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.“
5. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften hat
Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der
schriftlichen Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten
Eintragung aufzubewahren und die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 3, geordnet nach Staaten, zu
erfüllen.“
6. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
,,Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 16a. Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht
anzuwenden.“
7. Dem bisherigen Text des § 17 wird die Absatzbezeichnung "(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3
werden angefügt:
„(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach
Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers
zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Arbeitsaufnahme in Österreich
anzuzeigen.
(3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Beschäftigers,
2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,
3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,
5. Orte der Beschäftigung und
6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.“
8. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 1, 10a, 12a, 13, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999
treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
31. Dezember 1999 ereignen."
Artikel 3
Änderung des Arbeits - und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder“ am Ende der lit. c durch einen Beistrich und der
Strichpunkt am Ende der lit. d durch den Ausdruck „oder“ ersetzt: folgende lit. e wird angefügt:
"e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR -
Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem
Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden
Ansprüche;"
2. Im § 65 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge "Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG),
ersetzt.
3. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach
dem 31. Dezember 1999 ereignen."
Artikel 4
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 78/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4b Abs. 1 Z 9 wird das Zitat "den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997“ durch das Zitat „§ 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG),
BGBl. I Nr. 76" ersetzt.
2. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß
§ 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen.“
3. § 18 Abs. 13 Z 2 lautet:
„2. die österreichischen Lohn - und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des
Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden“
4. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder
Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen
Auskünfte erteilt
und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.“
5. Im § 26 Abs. 4 werden im ersten Satz die Wortfolge "oder deren Bevollmächtigter ist verpflichtet,"
durch die Wortfolge "oder die gemäß Abs. 1 zur Beauskunftung beauftragte Person haben" ersetzt und
nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
"Der Baustellenkoordinator (§ 2 Abs. 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBl. I
Nr. 37/1999) hat im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle an der Identitätsfeststellung mitzuwirken."
6. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:
"c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder"
7. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f lautet:
"f) entgegen § 26 Abs. 4 erster Satz als Arbeitgeber oder Auftraggeber seiner Verpflichtung, über
die Identität von Personen Auskünfte zu geben, nicht nachkommt,"
8. § 28b samt Überschrift lautet:
§ 28b. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern
für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob
dem im Auskunftsersuchenden genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine
rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die
Anzahl der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der
Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid - und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des
Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder
festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.
(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen
zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst
oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9
Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist
dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu
berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung von rechtskräftigen Bestrafungen sind Bestrafungen für
die gleichzeitige oder in einem engen zeitlichem Zusammenhang stehende rechtswidrige
nicht um Bestrafungen in bezug auf unterschiedliche Betriebsstätten oder unterschiedliche
ortsgebundene auswärtige Arbeitsstellen handelt.
(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der
Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 hat das Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.
(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen
rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich
dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln. Desgleichen haben sie
Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen
verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem
Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In den Strafbescheid ist
ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des
Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die
Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.
9. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
10. Dem § 34 wird folgender Abs. 20 angefügt:
"(20) Die §§ 4b Abs. 1 Z 9, 11 Abs. 2, 18 Abs. 13 Z 2, 26 Abs. 1 und 4, 28 Abs. 1 Z 2 lit. c und f
und 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und
sind auf Sachverhalte
anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.“
Artikel 5
Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. XX/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht
kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der
zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein."
2. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von
Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig,
ausgenommen hievon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Bei
Bauaufträgen ist die Weitergabe des überwiegenden Teiles der Leistungen, die den
Unternehmensgegenstand bilden, unzulässig. Für Baumeisterleistungen sind als Basis der Beurteilung des
Unternehmensgegenstandes die dem Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der
jeweils gehenden Fassung, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen. Der
Auftraggeber bat sicherzustellen, daß Subunternehmer des Auftragnehmers von den ihnen übertragenen
Aufträgen den überwiegenden Teil selbst zu erbringen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann
jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe das überwiegenden Teiles des Auftrages vom Auftraggeber in den
Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur
insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung
besitzt.“
3. Im § 52 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck "§ 16 Abs. 3 oder 4“ durch den Ausdruck "§ 16 Abs. 4" ersetzt.
4. Dem § 52 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:
„(3) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit das Bieters nach Abs. 1 Z 1
insbesondere die Auskunft gemäß § 16 Abs. 3 aus der zentralen Verwaltungsstratevidenz (§ 28b AuslBG)
zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28
Abs. 1 Z 1 AuslBO ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht
glaubhaft, daß er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht
unzuverlässig ist.
(4) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 3 hat der Bieter darzulegen, daß er konkrete
organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines
Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
(5) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere
- die Einschaltung eines Organes der internen Revision zur regelmäßigen Überprüfung des
Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten
Ausländer,
- die Einführung einer Approbatiosnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung
oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern,
- die Einführung von internen Haftungs - und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der
Bestimmungen des AuslBG,
- die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts - und Kontrollwesens.
(6) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu
beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten
Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1
AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal
beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr
als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei
rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer
Maßstab
anzulegen.“
5. Dem § 128 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xxx/1999
treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
31. Dezember 1999 ereignen.“
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuß f. Arbeit u. Soziales
Vorblatt
Problem:
Die in der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen enthaltenen Bestimmungen sind durch die geltende Rechtslage (§§ 7 und 7a AVRAG
bzw. die einschlägigen Regelungen im AUG) nur zum Teil erfüllt.
Ziel:
Anpassung der bestehenden österreichischen Regelungen für grenzüberschreitend entsandte oder
überlassene Arbeitnehmer an die Entsenderichtlinie durch Schaffung von mit dem Gemeinschaftsrecht
konformen, dem Standard der Richtlinie entsprechenden Neuregelungen.
Lösung:
In Umsetzung der Entsenderichtlinie vor allem folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
- Schaffung einer Mindesturlaubsregelung für grenzüberschreitend entsandte oder überlassene
Arbeitnehmer entsprechend Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie
- Schaffung von Informationsmöglichkeiten für ausländische Dienstleistungserbringer, Erleichterung
der Zusammenarbeit der Behörden auf internationaler Ebene
- Anpassung des verwaltungsbehördlichen Kontrollsystems an die in der Richtlinie, insbesondere Art. 5,
enthaltenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
- Schaffung einer Gerichtsstandsregelung zur Sicherung der Durchsetzbarkeit der Ansprüche
grenzüberschreitend entsandter oder überlassener Arbeitnehmer auch im Inland
- Schaffung einer Haftung von Generalunternehmern für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die vom
Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt werden anstelle der bisherigen Solidarhaftung für
Entgeltansprüche von aus EWR - Mitgliedstaaten entsandten Arbeitnehmern; Beibehaltung der
Solidarhaftung für Entsendungen und Überlassungen aus dem Drittstaatenbereich
- Anpassungsmaßnahmen im AÜG, wie etwa Klarstellung des Konzernbegriffs der
Bewilligungsfreiheit grenzüberschreitender Überlassungen innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraumes und Anzeigepflicht bewilligungsfreier Überlassungen nach Österreich.
Weiters wird die Schaffung einer Haftung des Generalunternehmers bei Verstößen gegen
vergaberechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Aufträgen vorgeschlagen.
Alternative:
Im Hinblick auf die angestrebten Ziele: keine.
Kosten:
Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
EU - Konformität:
Soll durch den
vorliegenden Entwurf hergestellt werden.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Novellierungsbedarf hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Regelungen für aus dem Ausland nach Österreich
grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer ist vor allem aus zwei Gründen gegeben.
Am 16.12.1996 wurde die Entsenderichtlinie (CELEX Nr. 396L0071) endgültig verabschiedet. Die
Richtlinie ist spätestens bis 16.12.1999 umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines "harten
Kerns" klar definierter Schutzbestimmungen für grenzüberschreitend entsandte oder überlassene
Arbeitnehmer. Zentrale Regelung der Richtlinie ist Art. 3, in dem die den entsandten oder überlassenen
Arbeitnehmern von den Mitgliedstaaten zu garantierenden Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen
festgelegt sind. Beruhen die Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen auf Gesetz oder Verordnung, sind
sie nach der Richtlinie allen Arbeitnehmern unabhängig von der Branche des Arbeitgebers, beruhen sie
auf Kollektivvertrag, sind sie nach der Richtlinie lediglich Arbeitnehmern in der Baubranche zu
garantieren. Was unter Baubranche im Lichte der Richtlinie zu verstehen ist, ist im Anhang zur Richtlinie
näher umschrieben.
Umsetzungsbedarf aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie besteht vor allem hinsichtlich der arbeitsvertraglichen
Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen. Nach § 44 Abs. 1 Internationales Privatrechtsgesetz (seit
1. 12. 1998 Art. 6 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht)
sind Arbeitsverhältnisse nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seinen
gewöhnlichen Arbeitsort hat. Dies ist bei grenzüberschreitendem Einsatz von Arbeitskräften regelmäßig
der Entsendestaat. Diesem Umstand Rechnung tragend wurden bereits 1993 im AVRAG Regelungen für
Entgeltansprüche grenzüberschreitend entsandter oder überlassener Arbeitnehmer geschaffen. Ziel der
Regelung war, der Gefahr des Unterlaufens österreichischer Entgeltbedingungen zu begegnen, die durch
die Öffnung des österreichischen Arbeits - und Dienstleistungsmarktes und entsprechend der im EG -
Vertrag verankerten Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs für Dienstleistungserbringer aus
EWR - Mitgliedstaaten gegeben war. Nunmehr sollen sich neben den Entgeltansprüchen auch die
Urlaubsansprüche (Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie) der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer für
die Dauer ihres Einsatzes in Österreich aus dem AVRAG ergeben.
Anders als bei den arbeitsvertraglichen Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen gelten solche Normen,
die als "Eingriffsnormen" ausgestaltet sind, für entsandte oder überlassene Arbeitnehmer aufgrund des
sich im "eigenen Anwendungswillen“ manifestierenden öffentlichen Geltungsinteresses unabhängig von
dem auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Vertragsstatut. In den Fällen des Art. 3 Abs. 1 lit. a, d, e und
f der Richtlinie gelangt daher von vornherein, ohne daß es hier einer gesetzlichen Anweisung bedürfte,
österreichisches Recht auf Arbeitsverhältnisse von grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen
Arbeitnehmern zur Anwendung. Hinsichtlich dieser Arbeitsbedingungen ist, insoweit es Art 3 der
Richtlinie betrifft kein Anpassungsbedarf gegeben.
Art. 4 der Richtlinie enthält Vorgaben für Regelungen zur Ermächtigung der Zusammenarbeit im
Informationsbereich auf zwischenstaatlicher Ebene. Einerseits sollen hinsichtlich der jeweils
nationalstaatlichen Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen Informationsmöglichkeiten vorgesehen
werden, andererseits sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermöglichung oder Erleichterung der
Zusammenarbeit und des Informationsaustausches der mit der Kontrolle der einschlägigen Arbeits - und
Beschäftigungsbedingungen befaßten Behörden zu schaffen.
Die Art. 5 und 6 der Richtlinie regeln die Vorgaben für nationalstaatliche Maßnahmen, die die
Durchsetzbarkeit der in Art 3 festgelegten Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen sowohl im
verwaltungsbehördlichen (Art 5) als auch im gerichtlichen Weg (Art. 6) sichern sollen. In diesem
Zusammenhang ist auf das im § 7b Abs. 3 ff AVRAG vorgesehene Meldeverfahren sowie auf die im
Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz festgelegte Gerichtsstandsregelung zu verweisen.
Die Europäische Kommission zieht in einem gegen Österreich eingeleiteten
Vertragsverletzungsverfahren die Konformität der mit dem Antmißrauchsgesetz geschaffenen
Regelungen im AVRAG zur Solidarhaftung in § 7 Abs. 2 zweiter Satz AVRAG, der Verpflichtung zur
Bereithaltung von bestimmten Unterlagen in § 7 Abs. 4 AVRAG und der Entgeltkontrolle bzw.
Sanktionierung von Unterentlohnungen im Sinne des § 7a AVRAG mit dem Gemeinschaftsrecht in
Zweifel.
Weiters soll die Novellierung der Entsenderegelungen zum Anlaß genommen werden, die bisher im
AVRAG auch für grenzüberschreitende Überlassungen von Arbeitskräften vorgesehenen Regelungen in
das AÜG überzuleiten. Die Überlassung von in - und ausländischen Arbeitnehmern soll in einem Gesetz
geregelt sein; damit wird auch die EU - Konformität dieser Regelungen hinsichtlich der
grenzüberschreitend
überlassenen Arbeitskräfte dokumentiert, da ein und dieselben
Regelungen für in -
und ausländische Dienstleistungserbringer in gleicher Weise anzuwenden sind. Zum anderen werden im
Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Überschneidungen mit dem AVRAG (Bereithaltung von
Unterlagen, Verwaltungsstrafnormen) vermieden, die in der Praxis zu Problemen geführt haben. Eine
Verminderung des Schutzniveaus für Arbeitnehmer tritt durch diese Rechtsbereinigung nicht ein.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen gründet sich auf die
Kompetenzbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 6, Z 11 und Z 16 B - VG.
Zur Kompetenzfrage hinsichtlich des Vergaberechtes ist folgendes festzuhalten:
Mit Erkenntnis vom 7.10.1998, B 2103/97, hat der VfGH erkannt, daß die Regelung des
Vergabeverfahrens und des spezifischen Rechtsschutzes in Vergabeangelegenheiten hinsichtlich der
Aufträge, die von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden vergeben werden, aufgrund der
Organisationskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung Sache der Länder ist. Abgeleitet wurde dies
aus den Verfassungsbestimmungen des § 11 BVergG und der daraus hervorgehenden Absicht des
Verfassungsgesetzgebers. Der VfGH folgte damit jenen Vertretern der Lehre, wonach die Regelung des
Vergabeverfahrens und des Rechtsschutzes
- soweit die öffentliche Hand selbst Aufträge vergibt, Ausfluß der Organisationshoheit und
- soweit privatrechtlich organisierte Auftraggeber gebunden werden sollen,
Ausfluß der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 3 Z 6 B - VG) ist.
Diese allgemeine Kompetenzverteilung wird durch die zwei in § 11 BVergG enthaltenen
Verfassungsbestimmungen betreffend ausgegliederte Unternehmen und Unternehmen der
Elektrizitätswirtschaft modifiziert. Die vorgeschlagenen Regelungen beschränken sich auf die dem
Bundesvergabegesetz unterliegenden Vergaben öffentlicher Aufträge und sind daher kompetenzrechtlich
unbedenklich.
Finanzielle Auswirkungen:
Zu den in den Neuregelungen im AVRAG zusätzlich vorgesehenen Kontrollmaßnahmen (Kontrolle der
Einhaltung der Meldeverpflichtung des ausländischen Dienstleistungserbringers, Verteilung der
Meldungen an andere Behörden und Einrichtungen, Durchführung von Strafverfahren und den dadurch
verursachten Vollzugskosten ist zunächst festzuhalten, daß Österreich zur Schaffung derartiger
Regelungen aufgrund der Entsenderichtlinie verpflichtet ist. Weiters werden die
Bezirksverwaltungsbehörden von den bisherigen, aufgrund des AVRAG durchzuführenden
Strafverfahren entlastet. Durch die Schaffung der Meldeverpflichtung könnten sich im Instanzenzug für
die unabhängigen Verwaltungssenate geringfügige Mehrbelastungen ergeben, die jedoch wie bereits
erwähnt - durch den Entfall der arbeitsintensiven Entgeltkontrolle durch die Arbeitsinspektion auch im
Instanzenzug bei den unabhängigen Verwaltungssenaten kompensiert werden.
Hinsichtlich der Änderungen im AÜG werden sich allenfalls geringfügige Mehraufwendungen bei den
Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen durch die Überprüfung der Aufzeichnungen der
Beschäftiger von überlassenen Arbeitskräften aus dem EWR und der Anzeigen der Überlasser, die
bewilligungsfrei Arbeitskräfte grenzüberschreitend überlassen dürfen, ergeben.
Inwieweit durch die Schaffung der Haftung von Generalunternehmern anstelle der bisherigen
Solidarhaftung bei Entsendungen aus dem EWR - Bereich Mehrbelastungen für Gerichte entstehen
werden, ist derzeit nicht abschätzbar. Soweit bekannt, hat jedoch die Bürgenhaftung in § 14 AÜG keine
zusätzlichen Belastungen für die Gerichte zur Folge gehabt.
Besonderer Teil:
Zu Art. 1 (Änderung des AVRAG):
Zu Art. 1 Z 1 (§ 7):
§ 7 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 7 Abs. 1; Regelungsinhalt sind weiterhin Ansprüche von
Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort im Inland, wobei aber der Arbeitgeber keine Niederlassung
im Inland hat. Zusätzlich wurde lediglich die Verordnung als Rechtsgrundlage für Entgeltregelungen in
die Bestimmung aufgenommen.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 7a):
§ 7a regelt nach dem neuen Konzept Ansprüche von aus Drittstaaten grenzüberschreitend entsandten
oder überlassenen Arbeitnehmern. Neben den schon bisher geregelten Entgeltansprüchen dieser
Arbeitnehmer beinhaltet § 7a auch eine Regelung über deren Urlaubsansprüche (Abs. 3) für die Dauer
des Einsatzes der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer in Österreich. Nach Art. 1 Abs. 4 der
Entsenderichtlinie dürfen Unternehmen aus Drittstaaten nicht günstiger als solche aus Mitgliedstaaten des
EWR gestellt werden.
Es war daher auch für Arbeitnehmer solcher Unternehmer in Entsprechung zu
den
Regelungen für aus dem EWR - Bereich stammenden Arbeitnehmern eine gleichlautende Urlaubsregelung
vorzusehen.
An der Solidarhaftung für Entgeltansprüche in der bisherigen Fassung nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz
AVRAG wird für Arbeitnehmer aus dem Drittstaatsbereich festgehalten.
Die Regelung des Montageprivilegs in Abs. 4 entspricht im Hinblick auf Art. 1 Abs. 4 der
Entsenderichtlinie der für Arbeitnehmer aus dem EWR - Bereich geltenden Regelung. Hinsichtlich der
näheren Ausgestaltung des Montageprivilegs wird auf die Erläuterungen zu § 7b verwiesen. Gleiches gilt
für die Urlaubsregelung.
Im übrigen sind bei grenzüberschreitendem Einsatz von Arbeitskräften aus dem Drittstaatsbereich das
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und des AÜG zu beachten, insbesondere die Bestimmungen zu
den Bewilligungsverfahren und den Kontrollmaßnahmen.
Zu Art. 1 Z 3 (§ 7b):
Zu Abs. 1:
Entsprechend der im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargelegten Neukonzeption der Gliederung der
österreichischen Entsenderegelungen sind im § 7b nur noch Bestimmungen für aus EWR - Mitgliedstaaten
entsandte (nicht aber überlassene) Arbeitnehmer enthalten. Die korrespondierenden Regelungen für aus
dem EWR - Bereich überlassene Arbeitnehmer finden sich im AÜG. Der Begriff „Entsendung" orientiert
sich einerseits an der bisherigen Begriffsbildung der österreichischen Dogmatik (vgl. Schwimann,
Grundriß des internationalen Privatrechtes, 1982, Seite 139) und andererseits an der Definition der
Entsendung in der Richtlinie. In der Regelung des Anwendungsbereiches (Art. 1 Abs. 3 lit. a) der
Richtlinie wird (grenzüberschreitende) Entsendung folgendermaßen umschrieben: Ein Arbeitnehmer
wird von einem Unternehmen unter dessen Namen und Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsandt, der zwischen diesem Unternehmen und dem
Dienstleistungsempfänger abgeschlossen wurde, wobei ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und
entsendeten Unternehmen (jedenfalls) für die Dauer der Entsendung besteht. Im Ratsprotokoll zur
Entsenderichtlinie wird diese Regelung näher präzisiert: Entsendung setzt das Vorliegen einer
länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter der Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines
Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger
und Auftraggeber, voraus. Keine Anwendung findet die Entsenderichtlinie auf Arbeitnehmer, die
normalerweise im Hoheitsgebiet zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten tätig sind und zum fahrenden oder
fliegenden Personal eines Unternehmens gehören, das im eigenen Namen internationale Personen- und
Arbeitnehmern, die zum nicht ortsgebundenen Personal eines Presse - , Rundfunk - oder
Fernsehunternehmens oder eines Unternehmens für kulturelle Veranstaltungen gehören, das im eigenen
Namen vorübergehend seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausübt.
Die Regelung in der Z 1 über die Entgeltansprüche entsandter Arbeitnehmer entspricht dem bisherigen §
7 Abs. 1 und 2 erster Satz AVRAG, um die Verordnung als Rechtsgrundlage für die Entgeltregelungen
entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ergänzt. Der Begriff "Entgelt" ist im Sinne der österreichischen
arbeitsrechtlichen Lehre sowie im Hinblick auf Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu verstehen.
Entsendungszahlungen gelten als Bestandteil des Entgelts, soweit sie nicht echter Aufwandersatz sind.
Die Z 2 beinhaltet die Bestimmung über die Urlaubsansprüche entsandter Arbeitnehmer in Umsetzung
der lit. b des Art. 3 Abs. 1 der Entsenderichtlinie. Bei der Gestaltung dieses Anspruchs wurde von
folgenden Überlegungen ausgegangen: Für die Dauer der Entsendung soll der ausländische Arbeitnehmer
hinsichtlich seines Urlaubsanspruches so gestellt werden wie ein vergleichbarer österreichischer
Arbeitnehmer; d.h.: für den Fall, daß der Urlaubsanspruch des ausländischen Arbeitnehmers nach dem
Recht des Heimatstaates geringer ist als nach § 2 UrlG ergeben. Insoweit verdrängt österreichisches
Recht das ausländische Urlaubsrecht nur hinsichtlich des Anspruches als solchen, nicht aber hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen des Urlaubsrechts. Von einer Aliquotierung dieses Differenzanspruches ab
Beginn der Entsendung entsprechend deren Dauer wurde Abstand genommen, da vielfach die Dauer des
Aufenthaltes bei Beginn der Entsendung noch nicht feststeht, vielmehr vom Fortschritt der zu
verrichteten Arbeit abhängen wird. Fraglich erscheint auch, ob eine solche Regelung dem der
Grundfreiheit der Freizügigkeit (Richtlinien sind im Lichte des EG - Vertrages, insbesondere der
Grundfreiheiten, zu interpretieren) inhärenten Gleichbehandlungsgebot entsprochen hätte.
Weiters ist in Umsetzung der Entsenderichtlinie sicherzustellen, daß der entsandte Arbeitnehmer den sich
aus dem österreichischen Recht ergebenden Urlaubsanspruch in dem Ausmaß, das der Dauer seines
Aufenthaltes in Österreich im Rahmen der Entsendung entspricht, auch für die Zeit nach der Entsendung
im Heimatstaat geltend machen kann. Wie bereits ausgeführt, ist auch dieser materielle Anspruch des entsandten Arbeitnehmers zur Sicherung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit im Heimatstaat des
Arbeitnehmers als zwingender Anspruch im Sinne des Art. 7 des Römer Übereinkommens
auszugestalten.
Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 lit. b der Entsenderichtlinie und die Zwecksetzungen der Richtlinie -
Schaffung eines Kerns zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz für
grenzüberschreitend eingesetzte Arbeitnehmer, Koordinierung der jeweiligen nationalen
Rechtsgrundlagen für diese Ansprüche durch die Richtlinie - aber auch Praktikabilitätserwägungen
sprechen dafür, daß dem entsandten Arbeitnehmer nur der entsprechende Urlaubsanspruch (§ 2 UrlG) zu
garantieren ist; im übrigen sind für den Urlaubsanspruch des entsandten Arbeitnehmers die einschlägigen
Rechtsgrundlagen der Rechtsordnung des Entsendestaates ausschlaggebend. Arbeitnehmer, die unter die
Urlaubsregelung des BUAG fallen, sind von der Z 2 ausgenommen.
In der Z 3 ist festgelegt, daß neben den ohnehin als Eingriffsnormen geltenden Bestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes auch die aufgrund von Kollektivvertragsermächtigungen in nicht unbeträchtlichen
Maße geschaffenen kollektivvertraglichen Arbeitszeitregelungen auf den entsandten Arbeitnehmer
entsprechend dem fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Kollektivvertrages
Anwendung finden sollen, da andernfalls nicht erwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind.
Die Z 4 enthält die zivilrechtliche - und hinsichtlich des § 7 Abs. 4 AVRAG in der bisherigen Fassung
nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Verpflichtung des Arbeitgebers oder des von ihm mit
der Weisungsbefugnis gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten zur Bereithaltung des
Dienstzettels am Ort des Arbeitseinsatzes, um dem entsandten Arbeitnehmer vor allem die gerichtliche
Durchsetzung seiner Ansprüche in Österreich zu erleichtern.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 enthält - mit Modifikationen - das bisher im § 7 Abs. 3 AVRAG geregelte Montageprivileg. Auf
Der Grundlage des bisherigen Textes wurde das Montageprivileg entsprechend den Vorgaben des Art. 3
Abs. 2 der Richtlinie weiterentwickelt. Dies bedeutet, daß für Bauarbeiten (Anhang der Richtlinie) das
Montageprivileg nicht gilt. Für alle anderen Branchen kann das Montageprivileg in der bisherigen
Fassung grundsätzlich aufrecht erhalten werden. Die Richtlinie sieht hinsichtlich der nach Art. 3 Abs. 1
lit. c zu garantierenden Mindestlohnsätze Ausnahmemöglichkeiten von 8 Tagen bis maximal 1 Monat
(Art. 3 Abs. 2. 3 und 4) vor, doch gilt dies nur insoweit, als die Garantie von Mindestlohnsätzen für
entsandte Arbeitnehmer durch die Richtlinie verbindlich vorgegeben ist. Soweit Mindestlohnsätze in
Kollektivverträgen enthalten sind, sind sie nach der Richtlinie nur für den Baubereich jedenfalls durch
die Mitgliedstaaten zu garantieren. Beruhen Mindestlohnsätze hingegen auf Gesetz oder Verordnung,
sind sie für alle Branchen zu garantieren. Insoweit daher die den entsandten Arbeitnehmern
(ausgenommen im Baubereich) zu garantierenden Mindestlöhne für vergleichbare österreichische
Arbeitnehmer auf Kollektivvertrag beruhen, konnte das Montageprivileg auf 8 Tage aufgrund der
Richtlinie - soweit nicht der Baubereich betroffen ist - zu beschränken. "Tag" ist als Kalendertag, nicht
aber als Werk - oder Arbeitstag zu verstehen.
Entsprechend § 18 Abs. 11 AuslBG wurde in der Praxis die inhaltliche Ausgestaltung des
Montageprivilegs anhand der Systematik der ÖNACE vorgenommen. Da sich jedoch die ÖNACE und der
Anhang der Richtlinie in ihren Spezifizierungen nicht decken, wurde (pragmatisch), um eine exakte
Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten, der Anhang der Richtlinie übernommen, wobei festzuhalten
ist, daß die Aufzählung demonstrativen Charakter hat und auch in § 2 Abs. 3
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Definition der Begriffe Hoch - und Tiefbau enthalten ist. Um die
Handhabung dieser Bestimmung in der Praxis zu erleichtern, wird folgen folgende Gegenüberstellung der
spezifischen, im Anhang der Richtlinie angeführten Tätigkeiten und jener der ÖNACE gegeben, wobei
bei einzelnen Punkten die Zuordnung nicht oder nicht exakt vorgenommen werden konnte.
Bauarbeiten, die der Errichtung,
Instandsetzung, Instandhaltung, dem Umbau
oder dem Abriß von Bauwerken dienen,
insbesondere:
Aushub in 45.11 Abbruch -, Spreng - und
Erdbewegungsarbeiten
Erdarbeiten in 45.11 Abbruch - , Spreng - und Erdbewegungsarbeiten
Bauarbeiten 45.2 Hoch - und Tiefbau 45.4 Ausbau - und
Bauhilfsgewerbe (Zuordnung problematisch)
Einrichtung oder Ausstattung 45.3 Bauinstallation (Zuordnung
problematisch) 45.42 Bautischlerei und
Bauschlosserei (Zuordnung problematisch)
45.43 Fußboden - , Fliesen - und Plattenlegerei,
Raumaustattung
Umbau 45.2 Hoch - und Tiefbau
Renovierung 45.21 - 04 Adaptierungsarbeiten im Hochbau
Reparatur 45.2 Hoch - und Tiefbau
Abbauarbeiten in 45.11 Abbruch - , Spreng - und
Erdbewegungsarbeiten
Abbrucharbeiten in 45.11 Abbruch - , Spreng - und
Erdbewegungsarbeiten
Wartung Zuordnung nicht möglich
Instandhaltung (Maler und 45.44 - 01 Malerei und Anstreicherei auch
Reinigungsarbeiten) 45.44 - 02 Glaserei (Zuordnung problematisch)
45.45 - 01 Fassadenreinigung in 45.45 - 02
Reinigung von Neubauten auch 74.70 - 01
Fensterputzerei und Raumpflege (Zuordnung
problematisch)
Sanierung Reparatur (Zuordnung problematisch)
Zu den Abs. 3, 4, 5 und 9:
Die Absätze 3, 4, 5 und 9 enthalten Regelungen zu einem Meldeverfahren bei grenzüberschreitender
Entsendung von Arbeitnehmern aus EWR - Mitgliedstaaten.
In diesem Regelungskomplex sind zum Teil die bisherigen verwaltungsbehördlichen Regelungen der §§ 7
und 7a AVRAG übernommen worden (Abs. 5 und 9), wobei Auftraggeber hinsichtlich des Bereithaltens
von Unterlagen nicht mehr in Pflicht genommen werden; hinsichtlich der Ausgestaltung der
Meldeverpflichtung selbst wurden die Regelungen den einschlägigen Bestimmungen im deutschen
Arbeitnehmer - Entsendegesetz nachempfunden.
Zweck des Meldeverfahrens ist in Entsprechung und Umsetzung des Art. 5 der Entsenderichtlinie, die
Kontrolle und damit die Durchsetzbarkeit der in lit. a, c und f des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
angeführten Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen zu sichern. Durch die beim Zentral -
Arbeitsinspektorat einzubringende Meldung wird unter anderem die Arbeitsinspektion, die diese Arbeits -
und Beschäftigungsbedingungen kontrolliert, über den grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften
in Kenntnis und damit in die Lage versetzt, diese Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen überhaupt
effektiv in Befolgung der Richtlinie und in der selben Weise wie bei inländischen Arbeitgebern
kontrollieren zu können. Die Kontrolle der Meldeverpflichtung und die verwaltungsstrafrechtliche
Sanktionierung sollen von den Arbeitsinspektoraten wahrgenommen werden. Eine solche Regelung stellt
keine diskriminierende Maßnahme im Hinblick auf Art. 59 EG - Vertrag gegen Dienstleistungserbringer
aus anderen Mitgliedstaaten dar, da einerseits auch inländische Dienstleistungserbringer zumindest
gleichgewichtige Meldeverpflichtungen nach arbeits - und sozialrechtlichen Vorschriften treffen, die auch
verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind.
Die Verpflichtung zur Meldung trifft einerseits den ausländischen Dienstleistungsempfänger und, soweit
dieser seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den gegenüber den entsandten Arbeitnehmern mit
der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragten oder, falls nur ein Arbeitnehmer
entsandt wird, diesen selbst. Korrespondierend dazu ist der weisungsbefugte Beauftragte bzw. der
Arbeitnehmer selbst verpflichtet, die in Abs. 5 angeführten Unterlagen für die Dauer der Entsendung
bereitzuhalten ,
andernfalls eine verwaltungsbehördliche Sanktionierung droht. Der Grund
für die
subsidiäre Meldeverpflichtung und Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen ist im Umstand zu sehen, daß verwaltungsbehördliche Sanktionen (im Gegensatz zu zivilrechtlichen Urteilen) mangels
entsprechender Verwaltungsvollstreckbarkeitsübereinkommen im Ausland - von wenigen Ausnahmen
abgesehen - nicht durchsetzbar sind. Die Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen und die
verwaltungsbehördliche Sanktionierung dienen daher dazu, der Meldeverpflichtung ein Mindestmaß an
Effektivität zu sichern. Sie sind damit als Umsetzungsmaßnahme im Zusammenhang mit Art. 5 der
Richtlinie zu sehen.
Werden Arbeitnehmer für Dienstleistungen im Baubereich entsandt, müssen in der Meldung zusätzliche
Angaben entsprechend der Z 8 enthalten sein, die Grundlage für die Berechnung der nach dem BUAG
zustehenden Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer sein sollten. Abs. 5 entspricht im wesentlichen dem
bisherigen § 7 Abs. 5 AVRAG. Der in Abs. 9 festgelegte Strafrahmen orientiert sich an der einschlägigen
Regelung im AÜG, wobei die Bestrafung nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen
hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmern, sondern nur - bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte
Gruppe von Arbeitnehmern - insgesamt bei Betreuung zu erfolgen hat.
Zu den Abs. 7 und 8:
Neben den im Vollzug tätigen Behörden, für die Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie ein Zusammenarbeitsgebot
enthält, soll dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Funktion des
Verbindungsbüros im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zukommen, wofür es jedoch keiner
legistischen Umsetzung, sondern lediglich einer Notifikation an die anderen Mitgliedstaaten und die
Kommission nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bedarf. Die Regelungen in Abs. 7 und 8 erfolgen in
Umsetzung der Abs. 2 und 3 des Art. 4 der Richtlinie. Die Verpflichtung der Kollektivvertragsparteien
hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge bestehen lediglich im "Zugänglichmachen"
der Kollektivverträge, eine Verpflichtung zu einer Haftung für die Richtigkeit der Auskünfte ist der
Richtlinie nicht zu entnehmen. Ebenso steht aber die Richtlinie einer Übertragung dieser Aufgabe an die
Sozialpartner nicht entgegen. Für den Bereich der Bauwirtschaft soll die Bauarbeiter - Urlaubs - und
Abfertigungskasse entsprechend den Regelungen im BUAG diese Informations - und
Auskunftstätigkeiten übernehmen.
Zu Art. 1 Z 4 (§ 7c):
An dieser Stelle der bisherigen Solidarhaftung des Auftraggebers als Unternehmer für die Entgeltansprüche
grenzüberschreitend entsandter oder überlassener Arbeitnehmer aus dem EWR - Bereich nach § 7 Abs. 2
zweiter Satz AVRAG soll eine Haftung des inländischen Generalunternehmers treten, unabhängig davon,
ob der Subunternehmer aus dem Inland oder einem anderen EWR - Mitgliedstaat stammt. Während Abs. 2
eine Bürgenhaftung des Generalunternehmers (Subunternehmen) als Sanktionsmechanismus bei einer im
Hinblick auf vergaberechtliche Regelungen unzulässige Weitergabe von Aufträgern vorsieht, regelt Abs.
3 eine Haftung des Generalunternehmens eines Bauauftrages als Ausfallsbürge für Entgeltansprüche der
vom Subunternehmer zur Auftragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmer. Die Haftung entsteht nur
zwischen dem jeweils unmittelbaren Auftraggeber und seinem Auftragnehmer, sodaß keine
"Haftungskette vom letzten Subunternehmer zum Generalunternehmer entsteht.
Im Falle des Abs. 3 haftet der Generalunternehmer eines Auftrages über Leistungen auf Baustellen als
Ausfallsbürge, der vom Gläubiger (Arbeitnehmer) nur noch dann belangt werden kann, wenn dieser den
Exekutionsweg gegen den Schuldner (Arbeitgeber) erfolglos beschritten hat und sich die Forderung als
uneinbringlich erwiesen hat. Dabei soll es unerheblich sein, ob der Subunternehmer Bauleistungen im
engeren Sinn erbringt oder beispielsweise Installationen auf der Baustelle durchführt. Die Einschränkung
der Generalunternehmerhaftung nach Abs. 3 ist sachlich dadurch gerechtfertigt, daß gerade im
Baubereich Flexibilisierung und Internationalisierung der Formen der Leistungserbringung und des
Arbeitskräfteeinsatzes zu einem erhöhten Schutzdefizit hinsichtlich der arbeits - und insbesondere
entgeltrechtlichen Standards geführt haben. Nicht zuletzt hat auch die Entsenderichtlinie diesem Umstand
Rechnung getragen und für den Bausektor ein im Vergleich zu den anderen Wirtschaftsbranchen höheres
arbeitsrechtliches Schutzniveau vorgegeben. Die Haftung für die Entgeltansprüche der vom
Subunternehmer eingesetzten Arbeitnehmer ist in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt.
Zur Begründung der Bürgenhaftung bedarf es keines Bürgschaftsvertrages im Sinne des § 1346 ABGB,
es handelt sich hier um eine gesetzliche Verpflichtung zur Bürgschaft entsprechend dem § 14 AÜG.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, aufgrund des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) bei Verstößen gegen gesetzliche oder kollektivvertragliche arbeitsrechtliche Normen und bei
Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Gestützt auf
§ 1 UWG kann in diesen Fällen der Arbeitgeber sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadenersatz
entsprechend der bisherigen Judikatur (etwa OGH vom 30.5.1990, 4 Ob 79/90 hinsichtlich normativer
Bestimmungen in einem Kollektivvertrag; OGH vom 5.5.1987 hinsichtlich der §§ 14 bis 16 des Arbeitszeitgesetzes; vgl. dazu auch Wiltschek, UWG, 1994, Seite 277) geklagt werden. Diese Judikatur
spiegelt neben dem Wettbewerbsaspekt eine starke arbeitnehmerschutzrechtliche Komponente
hinsichtlich Sozialdumping wieder.
Nach Jabornegg, Unternehmensrecht und Arbeitsrecht, DRdA, 1991, 124, steht außer Zweifel, daß auch
die Verletzung von arbeitsrechtlichen Normen ein wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit sein kann.
Wenn Art und Weise des Verstoßes gegen zwingende Entgeltbestimmungen erkennen lassen, daß hinter
dem Normverstoß keine (unreflektierte) Nachlässigkeit, sondern eine bewußte, die eigene
Wettbewerbsposition fördernde Maßnahme steckt, ist der Normverstoß schon nach der geltenden
Rechtslage von § 1 UWG erfaßt. Der Arbeitgeber verschafft sich rechtswidriger Weise einen
Wettbewerbsvorsprung gegenüber seinen Konkurrenten. Ähnliche Überlegungen liegen auch dem
Schweizerischen Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Art. 7 zugrunde, der die
"Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen" regelt.
Zu Art. 2 (Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes):
Zu Art. 2 Z 1:
Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß sich die Ausnahmebestimmung nicht nur auf
Konzernunternehmen nach österreichischem Recht, sondern auch auf solche nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezieht. Die
Ausnahme soll jedoch weiterhin nicht gelten, wenn Arbeitskräfte eines Konzernunternehmens aus bzw.
in Drittstaaten überlassen werden. Wie bisher soll das Konzernprivileg nicht für jene
Konzernunternehmen gelten, deren Überlassungstätigkeit Teil des Betriebszweckes ist. Als Teil des
Betriebszweckes wird die Überlassungstätigkeit insbesondere dann anzusehen sein, wenn wiederholt in
größerem Umfang Arbeitskräfte überlassen werden, sofern diese nicht ausschließlich zum Zweck der
Ausbildung des Führungskräftenachwuchses dient.
Zu Art. 2 Z 2:
Durch diese Änderung soll die nach der Entsenderichtlinie verpflichtende Anwendung der
Urlaubsregelung des Beschäftigungsortes auch für Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sichergestellt
werden.
Zu Art. 2 Z 3:
Diese Änderung dient der Erfüllung der Verpflichtung aus der Entsenderichtlinie, den Anspruch auf
bezahlten Urlaub nach dem Recht des Beschäftigungsstaates zu garantieren.
Zu Art. 2 Z 4:
Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, daß zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, die dem
Beschäftiger gem. § 6 Abs. 3 AÜG obliegen, auch die Information über die maßgeblichen Umstände
der Beschäftigung gehört. Diese Klarstellung dient dem Schutz der grenzüberschreitend überlassenen
Arbeitskräfte und damit der Erfüllung der sich aus der Entsenderichtlinie ergebenden Verpflichtungen.
Zu Art. 2 Z 5:
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sieht im § 13 Aufzeichnungs - und Übermittlungsverpflichtungen
(Stichtagserhebung) für Überlasser vor, deren Einhaltung von den gem. § 20 Abs. 1 AÜG zur
Überwachung zuständigen Behörden insbesondere auch durch Kontrollen in Betrieb zu prüfen ist (§ 20
Abs. 3 AÜG). Da die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungs - und
Übermittlungsverpflichtungen beim ausländischen Überlasser - einerseits im Hinblick auf fehlende
diesbezügliche Abkommen, andererseits aber auch aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit,
Raschheit und Kostenersparnis - nicht nur in Betracht kommt, können die von der Richtlinie verpflichtend
vorgesehenen Kontrollmaßnahmen nur erfüllt werden, wenn der Beschäftigung von aus dem EWR
überlassenen Arbeitskräften entsprechende Aufzeichnungs - und Übermittlungsverpflichtungen des
Beschäftigers gelten. Diese Verpflichtungen sollen aber ausschließlich bestehen, wenn die Arbeitskräfte
von einem Überlasser aus dem EWR überlassen werden. Erfolgt z.B. die Überlassung von ausländischen
Arbeitskräften, die Staatsangehörige eines EWR - STAATES sind, durch einen inländischen Überlasser, so
sollen diese Verpflichtungen nur den Überlasser treffen. Bei der Beschäftigung überlassener
Arbeitskräfte aus Drittstaaten ist der Beschäftiger zur Einholung einer Bewilligung verpflichtet, die nur
ausnahmsweise nach strenger Prüfung zu teilen ist (§ 16 Abs. 3 und 4 AÜG).
Zu Art. 2 Z 6:
Dadurch wird die Bewilligungsfreiheit der Überlassungen innerhalb des EWR klargestellt.
Zu Art. 2 Z 7:
Um den zuständigen Behörden die erforderliche Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen und insbesondere auch der Richtlinie zu ermöglichen soll als Ergänzung zur bestehenden
Anzeigepflicht der nicht der Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung unterliegenden Überlasser
eine Anzeigeverpflichtung der Überlasser bei grenzüberschreitender Überlassung innerhalb des EWR vor
der Arbeitsaufnahme der überlassenen Arbeitskräfte vorgesehen werden.
Zu Art. 3 (Änderung des ASGG):
Zu Art. 3 Z 1:
Mit der neuen lit. e soll Art. 6 der Entsenderichtlinie (Gerichtsstandsregelung) umgesetzt werden.
Zu Art. 3 Z 2:
Hier wird lediglich ein Zitat der geltenden Rechtslage entsprechend angepaßt.
Zu Art. 4 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):
Zu Art. 4 Z 1 (§ 4b Abs. 1 Z 9):
Bei dieser Änderung handelt es sich um eine dringend notwendige Anpassung an das Asylgesetz 1997.
Zu Art. 4 Z 2 (§ 11 Abs. 2):
In dieser Bestimmung wird lediglich ein Redaktionsversehen bei der letzten Änderung des AuslBG
(BGBl. I Nr. 78/1997 ,,Integrationspaket“) korrigiert. Nachdem mit der genannten Novelle die
Unterkunftprüfung des Arbeitsmarktservice im Ausländerbeschäftigungsverfahren generell entfallen ist,
ist die derzeitige Z 2 des § 11 Abs. 2 inhaltsleer geworden. Sie kann daher ersatzlos entfallen.
Zu Art. 4 Z 3 (§ 18 Abs. 13 Z 2):
Hierbei handelt es sich um eine Angleichung der Bestimmung an die Änderungen im
Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG).
Zu Art. 4 Z 4 und 5 (§ 26 Abs. 1 und 4):
Um die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG auch bei Abwesenheit des Arbeitgebers prüfen zu
können, soll der Arbeitgeber künftig dafür sorgen, daß bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte
oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den jeweiligen Kontrollorganen Auskunft gibt und
Einsicht in die Unterlagen gewährt. Diese Auskunftsperson soll neben dem Arbeitgeber und dessen
Auftraggeber auch über die Identität von Personen, die sich an einer Kontrollstelle oder in einem
Fahrzeug des Arbeitgebers aufhalten, Auskunft zu geben haben. Die Regelung ist dem § 4 Abs. 5 des
Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 nachgebildet und für eine wirksame und effiziente Kontrolltätigkeit
unerläßlich.
Ebenso soll der Baustellenkoordinator, der über umfassende Informationen in bezug auf die Situation auf
der Baustelle verfügt und daher die auf der Baustelle tätigen Personen den bauausführenden
Unternehmen in der Regel problemlos zuordnen kann, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken haben.
Zu Art. 4 Z 6 und 7 (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c und f):
Die Änderungen im § 26 erfordern auch eine Anpassung der Strafbestimmungen für die Nichtbefolgung
der Auskunfts - und Mitwirkungspflichten bei Kontrollen nach dem AuslBG. Es wird jedoch klargestellt,
daß die Mitwirkungspflicht des Baustellenkoordinators keiner gesonderten Strafsanktion unterliegt.
Zu Art. 4 Z 8 (§ 28b):
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97, festgestellt, daß § 28b
AuslBG in der Fassung des Art I Z 6 des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, in Verbindung
mit § 10 Abs. 3 und § 39 BVerG in der Stammfassung bei zweimaliger Bestrafung nach dem AuslBG,
„quasi automatisch die vergaberechtliche Zuverlässigkeit" ausschließe und die Versagung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 28b AuslBG zwingend zum Ausscheiden des Bieters im
Verfahren der Zuschlagserteilung führe.
Der Verfassungsgerichtshof hielt es für unsachlich, Bestrafungen nach dem AuslBG zwingend mit dieser
vergaberechtlichen Konsequenz zu verknüpfen, ohne daß dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit
eingeräumt ist, darzutun, weshalb er trotz vorliegender Bestrafung nicht als unzuverlässig anzusehen ist.
Um diesen Automatismus auszuschalten, soll nun die vergebende Stelle gemäß den §§ 16 Abs. 3 und 52
Abs. 3 bis 6 neu des Bundesvergabegesetzes bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit eines
Bieters eine Abwägung zwischen der Schwere des Vergehens nach dem AuslBG und den getroffenen
Maßnahmen, die
der Bieter zur Verhinderung weiterer Bestrafungen wegen illegaler
Ausländerbeschäftigung gesetzt hat, vornehmen können. Dabei ist davon auszugehen, daß je schwerer das Vergehen war, ein strengerer Maßstab an die vom Unternehmen gesetzten Maßnahmen anzulegen ist.
Wie schon bisher müssen mindestens zwei zu berücksichtigende rechtskräftige Bestrafungen vorliegen,
wobei jedoch künftig bei der Beurteilung der Schwere der Bestrafung insbesondere die Zahl der illegal
Beschäftigten und die Dauer der Übertretung maßgeblich sein soll. Dementsprechend sollen daher
künftig in der im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführten zentralen
Verwaltungsstrafevidenz auch jene Daten über rechtskräftige Bestrafungen festgehalten werden, welche
die vergebene Stelle benötigt, um die berufliche Zuverlässigkeit des Bieters für die Zwecke der
Auftragsvergabe abschließend beurteilen zu können.
Abs. 2 entspricht dem geltenden Recht und wurde lediglich um die eindeutige Klarstellung
erweitert, wann aufgrund des Gesamtvorsatzes des Täters und der Umstände des Einzelfalles vom
Vorliegen einer einzigen Bestrafung auch bei rechtswidriger Beschäftigung mehrerer Ausländer
auszugehen ist.
Abs. 3 nimmt - entsprechend den Vorgaben des Datenschutzgesetzes - nunmehr expressis verbis auf alle
Zwecke, denen die zentrale Verwaltungsstrafevidenz aufgrund der Regelungen des geltenden Rechts,
dient, Bezug und dient gleichfalls lediglich der Klarstellung in datenschutzrechtlich gebotener Form.
Abs. 4 entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht, verpflichtet jedoch die Strafbehörden in jenen
Fällen, in denen der Arbeitgeber in einem Unternehmen nicht selbst Beschuldigter des Strafverfahrens
ist, auch dem Unternehmen einen Strafbescheid, der diesen Unternehmen zuzuordnen ist, mit
entsprechenden Hinweisen zuzustellen. Dies im Interesse der Arbeitgeber, die dadurch in die Lage
versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger illegaler
Ausländerbeschäftigung zu setzen und damit nicht Gefahr zu laufen, von öffentlichen Aufträgen
ausgeschlossen zu werden.
Zu Art. 4 Z 9 (§ 33a):
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine generelle Verweisungsnorm.
Zu Art. 4 Z 10 (§ 34 Abs. 20):
Hierbei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das
Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen.
Zu Art. 5 (Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997):
Zu Art. 5 Z 1, 3 und 4:
Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die
Wortfolge "Im Falle des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach
außen berufenes Organ" verfassungswidrig war.
In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß § 28 b AuslBG in der
Fassung des Art. I Z 6 des Antimißbrauchsgesetzes BGBl. Nr. 895/1995, in Verbindung mit § 10 Abs. 3
und § 39 BVergG in der Stammfassung bei zweimaliger Bestrafung nach dem AuslBG, "quasi
automatisch die vergaberechtliche Zuverlässigkeit" anschließe und die Versagung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 28b AuslBG zwingend zum Ausscheiden des Bieters im
Verfahren der Zuschlagserteilung führe.
Der Verfassungsgerichtshof hielt es für unsachlich, Bestrafungen nach dem AuslBG zwingen mit der
vergaberechtlichen Konsequenz zu verknüpfen, ohne daß dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit
eingeräumt ist, darzutun, weshalb er trotz vorliegender Bestrafung nicht als unzuverlässig anzusehen ist.
Die vorgeschlagene Neufassung beseitigt nun diesen "Automatismus", was bedeutet, daß auch eine
zweimalige Bestrafung nach dem AuslBG nicht zwingend zum Ausscheiden des Bieters aus dem
Vergabeverfahren führt.
Es wird die Vermutung aufgestellt, daß - für den Fall, daß die Auskunft gem. § 28b Abs. 1 AuslBG
rechtskräftige Bestrafungen aufweist - die Zuverlässigkeit des Bieters nicht gegeben ist.
Dieser hat jedoch - im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - die
Möglichkeit der vergebenen Stelle darzulegen, daß seine Zuverlässigkeit dennoch gegeben ist, da er
Maßnahmen gesetzt hat, die eine nochmalige Bestrafung nach dem AuslBG verhindern soll.
Die Neufassung dieser Bestimmung enthält einen Katalog von Maßnahmen, deren Nachweis die
Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit bewirkt; dafür kommen vor allem innerbetriebliche
Organisationsmaßnahmen und personelle Konsequenzen in Frage. Es versteht sich von selbst, daß die
vom Bieter zu ergreifenden Maßnahmen sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegen
müssen (dies
spielt besonders bei KMU eine Rolle). So wäre es etwa
unverhältnismäßig, von einem
Kleinunternehmen die Einführung eines kostspieligen Revisionswesens zu verlangen. Ob die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen als ausreichend erachtet werden, ist von der vergebenden Stelle
abschließend zu beurteilen.
Die vergebene Stelle hat nun eine Abwägung zwischen der Schwere des Vergehens nach dem AuslBG
und den getroffenen Maßnahmen vorzunehmen, wobei davon auszugehen ist, daß je schwerer das
Vergehen war, ein strengerer Maßstab an die vom Unternehmen gesetzten Maßnahmen anzulegen ist.
Um den vergebenen Stellen eine Hilfestellung bei der Beurteilung zu geben, werden beispielhaft zwei
Kriterien, die bei der Beurteilung der Schwere der Bestrafung herangezogen werden können, genannt.
Bei der Berücksichtigung der Zahl der illegalen Beschäftigten kann man diese Zahl zur Anzahl der in dem
betroffenen Unternehmen (legal) Beschäftigten in Relation setzen, um die Schwere des Vergehens
beurteilen zu können.
Zur Beurteilung der Schwere des Vergehens wird insbesondere auf die Zahl der rechtskräftigen
Bestrafungen abzustellen sein.
Zu Art. 5 Z 2:
Hinsichtlich der grundsätzlichen Ausführungen über Subunternehmerleistungen ist auf die Erläuterungen
zum Stammgesetz, 972 BlgNR XVIII. GP, 58, zu verweisen. Die Erweiterung der Möglichkeit, den
gesamten Auftrag weiterzugeben, auf den Fall der "verbundenen Unternehmen" (vgl. dazu die Definition
in § 15 Z 6) entspricht den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Realität. Durch die Neufassung der
Bestimmung wird die Weitergabe des überwiegenden Teils (das sind mehr als 50 %) des Auftrages an
Subunternehmen für den Bereich der Bauaufträge eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für den
Auftragnehmer und dessen Sub - und Subsubunternehmen (bis in das letzte Glied der Kette). In
projektbezogenen, sachlich zu begründenden Ausnahmefällen kann der Auftraggeber in den
Ausschreibungsbedingungen eine Ausnahme von dieser Weitergabebeschränkung vorsehen. Es empfiehlt
sich, die diesbezüglichen Gründe für den Fall eines Nachprüfungsverfahrens schriftlich festzuhalten. Die
Überbindung der verpflichtenden Beschränkung der Auftragsweitergabe an Subauftragnehmer wird z.B.
mit den Mitteln des Vertragrechtes zu erfolgen haben.