1103/A XX.GP

 

A n t r a g

 

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz, das

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz, das

Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Bundesvergabegesetz 1997, geändert werden

 

 

    Der Nationalrat wolle beschließen:

 

    Bundesgesetz, mit dein das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfte -

überlassungsgesetz, das Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das

Bundesvergabegesetz 1997 geändert werden

 

    Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Änderung des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes

 

    Das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 samt Überschrift lautet:

 

"Ansprüche von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich gegen ausländische

Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

 

    § 7. Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer

kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort

in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch

Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren

Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt“

 

2. § 7a samt Überschrift lautet:

 

                „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in einem EWR - Mitgliedstaat

 

    § 7a. (1) § 7 gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch

für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen

Wirtschaftsraumes für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer

fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.

 

    (2) Der Arbeitgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als

Gesamtschuldner für die sich nach Abs. 1 ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers.

 

    (3) Ein entsandter Arbeitnehmer eines im Abs. 1 bezeichneten Arbeitgebers hat unbeschadet des auf

das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß

nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält

dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz

zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm

nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind

Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungsgesetzes (BUAG),

BGBl. Nr. 414/1972, gilt.

 

    (4) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im

Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die

Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern

nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt

     1. Abs 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 handelt und

         diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;

     2. Abs. 3 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.

Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem

Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im

engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau,

Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und

Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installation an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt

sind, gelten die Abs. 1 und 3 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich."

 

3. § 7b samt Überschrift lautet:

 

„Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR - Mitgliedstaat

 

    § 7b. (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des

Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach

Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die

Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

    1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt,

        das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;

    2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des

        Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der

        Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach

        österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den

        Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind

        Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;

    3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;

    4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des

        Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein

        Arbeitsverhältnis gehenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber

        oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten

        Arbeitnehmern Beauftragten.

 

    (2) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im

Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die

Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern

nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt

    1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt

        und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;

    2. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.

Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem

Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im

engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau,

Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler - und

Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt

sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.

 

    (3) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur

Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche

vor Arbeitsaufnahme dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral -

Arbeitsinspektorat (§16 des Arbeitsinspektionsgestzes, BGBl. Nr. 27/1993) zu melden und eine

Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, soferne nur ein Arbeitnehmer

entsandt wird, diesem auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei

kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der

Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz

und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Das Zentral - Arbeitsinspektorat hat eine

Abschrift der Meldung

    1. an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG),

    2. sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter - Urlaubs - und Abfertigungskasse,

    3. sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs -

        Arbeitsinspektion gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs - Arbeitsinspektion (VAIG),

        BGBl. Nr. 650/1994, fallen, an das zuständige Verkehrs - Arbeitsinspektorat

zu übermitteln. Der in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als

Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 8a. des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unabhängig

davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne

des § 1 Abs. 1 des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des 1. Satzes im Inland oder mangels

entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, im Ausland nicht vorgenommen werden

kann.

 

    (4) Die Meldung nach Abs. 3 hat folgende Angaben zu enthalten:

     1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,

     2. Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,

     3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),

     4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten

         Arbeitnehmer,

     5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,

     6. die Höhe des  dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,

     7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),

     8. soferne es sich um Bauarbeiten im Sinne des Abs. 2 letzter Satz handelt, die Art der Tätigkeit

         und Verwendung des Arbeitnehmers.

 

    (5) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der

Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine

sozialversicherungspflicht besteht. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur

Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)

sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland

bereitzuhalten.

 

    (6) Das Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der

Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei

innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am

ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen

Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu

übermitteln.

 

    (7) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden

anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung

arbeits - und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig

sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält,

zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten

zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel - und sonstigen Gebühren

befreit.

 

    (8) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in

geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations -

und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter - Urlaubs und Abfertigungskasse

wahrgenommen.

 

    (9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Abs. 3)

     1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder

     2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Arbeitsinspektorat mit Geldstrafe von bis zu 10 000 S,

im Wiederholungsfall von 5 000 S bis zu 20 000 S zu bestrafen."

 

4. § 7c samt Überschrift lautet:

 

,,Haftung des Generalunternehmers

 

    § 7c. (1) Generalunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung

zumindest eines Teiles einer auf Grund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen

Unternehmer (Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber nach § 7a, weitergibt.

 

    (2) Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den

Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. 1 Nr. 56/1997, oder anderen gleichartigen

Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so

haftet er nach § 1355 ABGB als Bürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte

oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten

Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung

gebührt. Dasselbe gilt, wenn ein Subunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages

unzulässigerweise weitergibt.

 

    (3) Der Generalunternehmer haftet nach § 1356 ABGB als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das

gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer

zur Erbringung von Leistungen auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 3 ASchG eingesetzten

Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung

gebührt. Hat der Arbeitnehmer Entgeltansprüche im Sinne des ersten Satzes gegenüber dem Arbeitgeber

nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende der Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht, so

kann der Generalunternehmer nicht mehr als Ausfallsbürge in Anspruch genommen werden.

 

    (4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Generalunternehmer bereits nach Abs. 2 haftet.

 

    (5) Bei Insolvenz des Subunternehmers entfällt die Haftung des Generalunternehmers gemäß

Abs. 3.“

 

5. Im § 16 wird der Ausdruck "§§ 2 bis 7“ durch den Ausdruck "§§ 2 bis 15“ ersetzt.

 

6. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

    „6. Die §§ 7 bis 7c und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit

          1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember

          1999 ereignen.“

 

Artikel 2

 

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes

 

    Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Abs. 2 Z 5 lautet:

    ,,5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im

          Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 15 des Gesetzes über

          Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der

          Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die Überlassung nicht

          zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;“

 

2. § 1 Abs. 4 lautet:

 

    „(4) § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a sind jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen

Konzernunternehmen (Abs. 1 Z 5) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend

erfolgt."

 

3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

 

„Urlaubsanspruch bei grenzüberschreitender Überlassung

 

    § 10a. Eine Arbeitskraft die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des

auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf

bezahlten Urlaub nach § 2 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, sofern das Urlaubsausmaß

nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält

diese Arbeitskraft den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen

dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr nach den

Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind

Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter - UrIaubs - und Abfertigungsgesetzes (BUAG),

BGBl. Nr. 412/1972, gilt.“

 

4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

 

,,Informationspflichten des Beschäftigers

 

    § 12a. Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in

Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die

maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.“

 

5. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

    „(6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften hat

Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der

schriftlichen Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 1 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten

Eintragung aufzubewahren und die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 3, geordnet nach Staaten, zu

erfüllen.“

 

6. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

 

,,Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum

 

    § 16a. Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht

anzuwenden.“

7. Dem bisherigen Text des § 17 wird die Absatzbezeichnung "(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3

werden angefügt:

 

    „(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach

Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers

zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Arbeitsaufnahme in Österreich

anzuzeigen.

 

    (3) Die Anzeige gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

     1. Name und Anschrift des Beschäftigers,

     2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte,

     3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

     4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts,

     5. Orte der Beschäftigung und

     6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte.“

 

8. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

    „(3) Die §§ 1, 10a, 12a, 13, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999

treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem

31. Dezember 1999 ereignen."

 

Artikel 3

 

Änderung des Arbeits - und Sozialgerichtsgesetzes

 

    Das Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder“ am Ende der lit. c durch einen Beistrich und der

Strichpunkt am Ende der lit. d durch den Ausdruck „oder“ ersetzt: folgende lit. e wird angefügt:

    "e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR -

          Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem

          Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden

          Ansprüche;"

 

2. Im § 65 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge "Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG),

BGBl. Nr. 359/1982“ durch die Wortfolge "Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG öder nach dem GSVG“

ersetzt.

 

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

    "(8) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach

dem 31. Dezember 1999 ereignen."

 

Artikel 4

 

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

    Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 78/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 4b Abs. 1 Z 9 wird das Zitat "den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997“ durch das Zitat „§ 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG),

BGBl. I Nr. 76" ersetzt.

 

2. § 11 Abs. 2 lautet:

 

    „(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß

§ 4 Abs. 1, 2 oder 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen.“

 

3. § 18 Abs. 13 Z 2 lautet:

 

   „2. die österreichischen Lohn - und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des

         Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die

         sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden“

 

4. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

 

„Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder

Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen

Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.“

5. Im § 26 Abs. 4 werden im ersten Satz die Wortfolge "oder deren Bevollmächtigter ist verpflichtet,"

durch die Wortfolge "oder die gemäß Abs. 1 zur Beauskunftung beauftragte Person haben" ersetzt und

nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

 

"Der Baustellenkoordinator (§ 2 Abs. 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBl. I

Nr. 37/1999) hat im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle an der Identitätsfeststellung mitzuwirken."

 

6. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

    "c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder"

 

7. § 28 Abs. 1 Z 2 lit. f lautet:

    "f) entgegen § 26 Abs. 4 erster Satz als Arbeitgeber oder Auftraggeber seiner Verpflichtung, über

          die Identität von Personen Auskünfte zu geben, nicht nachkommt,"

 

8. § 28b samt Überschrift lautet:

 

"Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

 

    § 28b. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern

für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob

dem im Auskunftsersuchenden genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine

rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die

Anzahl der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der

Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid - und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des

Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder

festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.

 

    (2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen

zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst

oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9

Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist

dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der

Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu

berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung von rechtskräftigen Bestrafungen sind Bestrafungen für

die gleichzeitige oder in einem engen zeitlichem Zusammenhang stehende rechtswidrige

Beschäftigung mehrerer ausländischer Arbeitskräfte als eine Bestrafung zu werten, sofern es sich

nicht um Bestrafungen in bezug auf unterschiedliche Betriebsstätten oder unterschiedliche

ortsgebundene auswärtige Arbeitsstellen handelt.

 

    (3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der

Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 hat das Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß

§ 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

 

    (4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen

rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich

dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln. Desgleichen haben sie

Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen

verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem

Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In den Strafbescheid ist

ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des

Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die

Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.

 

9. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

 

„Verweisungen

 

    § 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

 

10. Dem § 34 wird folgender Abs. 20 angefügt:

 

    "(20) Die §§ 4b Abs. 1 Z 9, 11 Abs. 2, 18 Abs. 13 Z 2, 26 Abs. 1 und 4, 28 Abs. 1 Z 2 lit. c und f

und 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und

sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.“

Artikel 5

 

Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997

 

    Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. XX/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 16 Abs. 3 lautet:

 

    „(3) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht

kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der

zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 28b

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung,

einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein."

 

2. § 31 Abs. 1 lautet:

 

    „(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von

Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig,

ausgenommen hievon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Bei

Bauaufträgen ist die Weitergabe des überwiegenden Teiles der Leistungen, die den

Unternehmensgegenstand bilden, unzulässig. Für Baumeisterleistungen sind als Basis der Beurteilung des

Unternehmensgegenstandes die dem Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der

jeweils gehenden Fassung, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen. Der

Auftraggeber bat sicherzustellen, daß Subunternehmer des Auftragnehmers von den ihnen übertragenen

Aufträgen den überwiegenden Teil selbst zu erbringen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann

jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe das überwiegenden Teiles des Auftrages vom Auftraggeber in den

Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur

insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung

besitzt.“

 

3. Im § 52 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck "§ 16 Abs. 3 oder 4“ durch den Ausdruck "§ 16 Abs. 4" ersetzt.

 

4. Dem § 52 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

 

    „(3) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit das Bieters nach Abs. 1 Z 1

insbesondere die Auskunft gemäß § 16 Abs. 3 aus der zentralen Verwaltungsstratevidenz (§ 28b AuslBG)

zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28

Abs. 1 Z 1 AuslBO ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht

glaubhaft, daß er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht

unzuverlässig ist.

 

    (4) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 3 hat der Bieter darzulegen, daß er konkrete

organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines

Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.

 

    (5) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere

       - die Einschaltung eines Organes der internen Revision zur regelmäßigen Überprüfung des

          Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten

          Ausländer,

       - die Einführung einer Approbatiosnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung

          oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern,

       - die Einführung von internen Haftungs - und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der

          Bestimmungen des AuslBG,

       - die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts - und Kontrollwesens.

 

    (6) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu

beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten

Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1

AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal

beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr

als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei

rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer

Maßstab anzulegen.“

5. Dem § 128 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

    "(5) Die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr xxx/1999

treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem

31. Dezember 1999 ereignen.“

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß f. Arbeit u. Soziales

                                                                              Vorblatt

 

Problem:

 

Die in der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von

Dienstleistungen enthaltenen Bestimmungen sind durch die geltende Rechtslage (§§ 7 und 7a AVRAG

bzw. die einschlägigen Regelungen im AUG) nur zum Teil erfüllt.

 

Ziel:

 

Anpassung der bestehenden österreichischen Regelungen für grenzüberschreitend entsandte oder

überlassene Arbeitnehmer an die Entsenderichtlinie durch Schaffung von mit dem Gemeinschaftsrecht

konformen, dem Standard der Richtlinie entsprechenden Neuregelungen.

 

Lösung:

 

In Umsetzung der Entsenderichtlinie vor allem folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

-   Schaffung einer Mindesturlaubsregelung für grenzüberschreitend entsandte oder überlassene

    Arbeitnehmer entsprechend Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie

-   Schaffung von Informationsmöglichkeiten für ausländische Dienstleistungserbringer, Erleichterung

    der Zusammenarbeit der Behörden auf internationaler Ebene

-   Anpassung des verwaltungsbehördlichen Kontrollsystems an die in der Richtlinie, insbesondere Art. 5,

    enthaltenen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben

-   Schaffung einer Gerichtsstandsregelung zur Sicherung der Durchsetzbarkeit der Ansprüche

     grenzüberschreitend entsandter oder überlassener Arbeitnehmer auch im Inland

-   Schaffung einer Haftung von Generalunternehmern für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die vom

     Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzt werden anstelle der bisherigen Solidarhaftung für

     Entgeltansprüche von aus EWR - Mitgliedstaaten entsandten Arbeitnehmern; Beibehaltung der

     Solidarhaftung für Entsendungen und Überlassungen aus dem Drittstaatenbereich

-   Anpassungsmaßnahmen im AÜG, wie etwa Klarstellung des Konzernbegriffs der

     Bewilligungsfreiheit grenzüberschreitender Überlassungen innerhalb des Europäischen

     Wirtschaftsraumes und Anzeigepflicht bewilligungsfreier Überlassungen nach Österreich.

 

Weiters wird die Schaffung einer Haftung des Generalunternehmers bei Verstößen gegen

vergaberechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Aufträgen vorgeschlagen.

 

Alternative:

 

Im Hinblick auf die angestrebten Ziele: keine.

 

Kosten:

 

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

 

EU - Konformität:

 

Soll durch den vorliegenden Entwurf hergestellt werden.

                                                               Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil:

 

Novellierungsbedarf hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Regelungen für aus dem Ausland nach Österreich

grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer ist vor allem aus zwei Gründen gegeben.

Am 16.12.1996 wurde die Entsenderichtlinie (CELEX Nr. 396L0071) endgültig verabschiedet. Die

Richtlinie ist spätestens bis 16.12.1999 umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines "harten

Kerns" klar definierter Schutzbestimmungen für grenzüberschreitend entsandte oder überlassene

Arbeitnehmer. Zentrale Regelung der Richtlinie ist Art. 3, in dem die den entsandten oder überlassenen

Arbeitnehmern von den Mitgliedstaaten zu garantierenden Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen

festgelegt sind. Beruhen die Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen auf Gesetz oder Verordnung, sind

sie nach der Richtlinie allen Arbeitnehmern unabhängig von der Branche des Arbeitgebers, beruhen sie

auf Kollektivvertrag, sind sie nach der Richtlinie lediglich Arbeitnehmern in der Baubranche zu

garantieren. Was unter Baubranche im Lichte der Richtlinie zu verstehen ist, ist im Anhang zur Richtlinie

näher umschrieben.

 

Umsetzungsbedarf aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie besteht vor allem hinsichtlich der arbeitsvertraglichen

Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen. Nach § 44 Abs. 1 Internationales Privatrechtsgesetz (seit

1. 12. 1998 Art. 6 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht)

sind Arbeitsverhältnisse nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seinen

gewöhnlichen Arbeitsort hat. Dies ist bei grenzüberschreitendem Einsatz von Arbeitskräften regelmäßig

der Entsendestaat. Diesem Umstand Rechnung tragend wurden bereits 1993 im AVRAG Regelungen für

Entgeltansprüche grenzüberschreitend entsandter oder überlassener Arbeitnehmer geschaffen. Ziel der

Regelung war, der Gefahr des Unterlaufens österreichischer Entgeltbedingungen zu begegnen, die durch

die Öffnung des österreichischen Arbeits - und Dienstleistungsmarktes und entsprechend der im EG -

Vertrag verankerten Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs für Dienstleistungserbringer aus

EWR - Mitgliedstaaten gegeben war. Nunmehr sollen sich neben den Entgeltansprüchen auch die

Urlaubsansprüche (Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie) der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer für

die Dauer ihres Einsatzes in Österreich aus dem AVRAG ergeben.

 

Anders als bei den arbeitsvertraglichen Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen gelten solche Normen,

die als "Eingriffsnormen" ausgestaltet sind, für entsandte oder überlassene Arbeitnehmer aufgrund des

sich im "eigenen Anwendungswillen“ manifestierenden öffentlichen Geltungsinteresses unabhängig von

dem auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Vertragsstatut. In den Fällen des Art. 3 Abs. 1 lit. a, d, e und

f der Richtlinie gelangt daher von vornherein, ohne daß es hier einer gesetzlichen Anweisung bedürfte,

österreichisches Recht auf Arbeitsverhältnisse von grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen

Arbeitnehmern zur Anwendung. Hinsichtlich dieser Arbeitsbedingungen ist, insoweit es Art 3 der

Richtlinie betrifft kein Anpassungsbedarf gegeben.

 

Art. 4 der Richtlinie enthält Vorgaben für Regelungen zur Ermächtigung der Zusammenarbeit im

Informationsbereich auf zwischenstaatlicher Ebene. Einerseits sollen hinsichtlich der jeweils

nationalstaatlichen Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen Informationsmöglichkeiten vorgesehen

werden, andererseits sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Ermöglichung oder Erleichterung der

Zusammenarbeit und des Informationsaustausches der mit der Kontrolle der einschlägigen Arbeits - und

Beschäftigungsbedingungen befaßten Behörden zu schaffen.

 

Die Art. 5 und 6 der Richtlinie regeln die Vorgaben für nationalstaatliche Maßnahmen, die die

Durchsetzbarkeit der in Art 3 festgelegten Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen sowohl im

verwaltungsbehördlichen (Art 5) als auch im gerichtlichen Weg (Art. 6) sichern sollen. In diesem

Zusammenhang ist auf das im § 7b Abs. 3 ff AVRAG vorgesehene Meldeverfahren sowie auf die im

Arbeits - und Sozialgerichtsgesetz festgelegte Gerichtsstandsregelung zu verweisen.

 

Die Europäische Kommission zieht in einem gegen Österreich eingeleiteten

Vertragsverletzungsverfahren die Konformität der mit dem Antmißrauchsgesetz geschaffenen

Regelungen im AVRAG zur Solidarhaftung in § 7 Abs. 2 zweiter Satz AVRAG, der Verpflichtung zur

Bereithaltung von bestimmten Unterlagen in § 7 Abs. 4 AVRAG und der Entgeltkontrolle bzw.

Sanktionierung von Unterentlohnungen im Sinne des § 7a AVRAG mit dem Gemeinschaftsrecht in

Zweifel.

 

Weiters soll die Novellierung der Entsenderegelungen zum Anlaß genommen werden, die bisher im

AVRAG auch für grenzüberschreitende Überlassungen von Arbeitskräften vorgesehenen Regelungen in

das AÜG überzuleiten. Die Überlassung von in - und ausländischen Arbeitnehmern soll in einem Gesetz

geregelt sein; damit wird auch die EU - Konformität dieser Regelungen hinsichtlich der

grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräfte dokumentiert, da ein und dieselben Regelungen für in -

und ausländische Dienstleistungserbringer in gleicher Weise anzuwenden sind. Zum anderen werden im

Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Überschneidungen mit dem AVRAG (Bereithaltung von

Unterlagen, Verwaltungsstrafnormen) vermieden, die in der Praxis zu Problemen geführt haben. Eine

Verminderung des Schutzniveaus für Arbeitnehmer tritt durch diese Rechtsbereinigung nicht ein.

 

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen gründet sich auf die

Kompetenzbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 6, Z 11 und Z 16 B - VG.

 

Zur Kompetenzfrage hinsichtlich des Vergaberechtes ist folgendes festzuhalten:

Mit Erkenntnis vom 7.10.1998, B 2103/97, hat der VfGH erkannt, daß die Regelung des

Vergabeverfahrens und des spezifischen Rechtsschutzes in Vergabeangelegenheiten hinsichtlich der

Aufträge, die von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden vergeben werden, aufgrund der

Organisationskompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung Sache der Länder ist. Abgeleitet wurde dies

aus den Verfassungsbestimmungen des § 11 BVergG und der daraus hervorgehenden Absicht des

Verfassungsgesetzgebers. Der VfGH folgte damit jenen Vertretern der Lehre, wonach die Regelung des

Vergabeverfahrens und des Rechtsschutzes

-   soweit die öffentliche Hand selbst Aufträge vergibt, Ausfluß der Organisationshoheit und

-   soweit privatrechtlich organisierte Auftraggeber gebunden werden sollen,

    Ausfluß der Zivilrechtskompetenz (Art. 10 Abs. 3 Z 6 B - VG) ist.

 

Diese allgemeine Kompetenzverteilung wird durch die zwei in § 11 BVergG enthaltenen

Verfassungsbestimmungen betreffend ausgegliederte Unternehmen und Unternehmen der

Elektrizitätswirtschaft modifiziert. Die vorgeschlagenen Regelungen beschränken sich auf die dem

Bundesvergabegesetz unterliegenden Vergaben öffentlicher Aufträge und sind daher kompetenzrechtlich

unbedenklich.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Zu den in den Neuregelungen im AVRAG zusätzlich vorgesehenen Kontrollmaßnahmen (Kontrolle der

Einhaltung der Meldeverpflichtung des ausländischen Dienstleistungserbringers, Verteilung der

Meldungen an andere Behörden und Einrichtungen, Durchführung von Strafverfahren und den dadurch

verursachten Vollzugskosten ist zunächst festzuhalten, daß Österreich zur Schaffung derartiger

Regelungen aufgrund der Entsenderichtlinie verpflichtet ist. Weiters werden die

Bezirksverwaltungsbehörden von den bisherigen, aufgrund des AVRAG durchzuführenden

Strafverfahren entlastet. Durch die Schaffung der Meldeverpflichtung könnten sich im Instanzenzug für

die unabhängigen Verwaltungssenate geringfügige Mehrbelastungen ergeben, die jedoch wie bereits

erwähnt - durch den Entfall der arbeitsintensiven Entgeltkontrolle durch die Arbeitsinspektion auch im

Instanzenzug bei den unabhängigen Verwaltungssenaten kompensiert werden.

 

Hinsichtlich der Änderungen im AÜG werden sich allenfalls geringfügige Mehraufwendungen bei den

Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen durch die Überprüfung der Aufzeichnungen der

Beschäftiger von überlassenen Arbeitskräften aus dem EWR und der Anzeigen der Überlasser, die

bewilligungsfrei Arbeitskräfte grenzüberschreitend überlassen dürfen, ergeben.

 

Inwieweit durch die Schaffung der Haftung von Generalunternehmern anstelle der bisherigen

Solidarhaftung bei Entsendungen aus dem EWR - Bereich Mehrbelastungen für Gerichte entstehen

werden, ist derzeit nicht abschätzbar. Soweit bekannt, hat jedoch die Bürgenhaftung in § 14 AÜG keine

zusätzlichen Belastungen für die Gerichte zur Folge gehabt.

 

Besonderer Teil:

 

Zu Art. 1 (Änderung des AVRAG):

 

Zu Art. 1 Z 1 (§ 7):

 

§ 7 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 7 Abs. 1; Regelungsinhalt sind weiterhin Ansprüche von

Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort im Inland, wobei aber der Arbeitgeber keine Niederlassung

im Inland hat. Zusätzlich wurde lediglich die Verordnung als Rechtsgrundlage für Entgeltregelungen in

die Bestimmung aufgenommen.

 

Zu Art. 1 Z 2 (§ 7a):

 

§ 7a regelt nach dem neuen Konzept Ansprüche von aus Drittstaaten grenzüberschreitend entsandten

oder überlassenen Arbeitnehmern. Neben den schon bisher geregelten Entgeltansprüchen dieser

Arbeitnehmer beinhaltet § 7a auch eine Regelung über deren Urlaubsansprüche (Abs. 3) für die Dauer

des Einsatzes der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer in Österreich. Nach Art. 1 Abs. 4 der

Entsenderichtlinie dürfen Unternehmen aus Drittstaaten nicht günstiger als solche aus Mitgliedstaaten des

EWR gestellt werden. Es war daher auch für Arbeitnehmer solcher Unternehmer in Entsprechung zu den

Regelungen für aus dem EWR - Bereich stammenden Arbeitnehmern eine gleichlautende Urlaubsregelung

vorzusehen.

 

An der Solidarhaftung für Entgeltansprüche in der bisherigen Fassung nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz

AVRAG wird für Arbeitnehmer aus dem Drittstaatsbereich festgehalten.

 

Die Regelung des Montageprivilegs in Abs. 4 entspricht im Hinblick auf Art. 1 Abs. 4 der

Entsenderichtlinie der für Arbeitnehmer aus dem EWR - Bereich geltenden Regelung. Hinsichtlich der

näheren Ausgestaltung des Montageprivilegs wird auf die Erläuterungen zu § 7b verwiesen. Gleiches gilt

für die Urlaubsregelung.

 

Im übrigen sind bei grenzüberschreitendem Einsatz von Arbeitskräften aus dem Drittstaatsbereich das

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und des AÜG zu beachten, insbesondere die Bestimmungen zu

den Bewilligungsverfahren und den Kontrollmaßnahmen.

 

Zu Art. 1 Z 3 (§ 7b):

 

Zu Abs. 1:

 

Entsprechend der im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargelegten Neukonzeption der Gliederung der

österreichischen Entsenderegelungen sind im § 7b nur noch Bestimmungen für aus EWR - Mitgliedstaaten

entsandte (nicht aber überlassene) Arbeitnehmer enthalten. Die korrespondierenden Regelungen für aus

dem EWR - Bereich überlassene Arbeitnehmer finden sich im AÜG. Der Begriff „Entsendung" orientiert

sich einerseits an der bisherigen Begriffsbildung der österreichischen Dogmatik (vgl. Schwimann,

Grundriß des internationalen Privatrechtes, 1982, Seite 139) und andererseits an der Definition der

Entsendung in der Richtlinie. In der Regelung des Anwendungsbereiches (Art. 1 Abs. 3 lit. a) der

Richtlinie wird (grenzüberschreitende) Entsendung folgendermaßen umschrieben: Ein Arbeitnehmer

wird von einem Unternehmen unter dessen Namen und Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsandt, der zwischen diesem Unternehmen und dem

Dienstleistungsempfänger abgeschlossen wurde, wobei ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und

entsendeten Unternehmen (jedenfalls) für die Dauer der Entsendung besteht. Im Ratsprotokoll zur

Entsenderichtlinie wird diese Regelung näher präzisiert: Entsendung setzt das Vorliegen einer

länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter der Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines

Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger

und Auftraggeber, voraus. Keine Anwendung findet die Entsenderichtlinie auf Arbeitnehmer, die

normalerweise im Hoheitsgebiet zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten tätig sind und zum fahrenden oder

fliegenden Personal eines Unternehmens gehören, das im eigenen Namen internationale Personen- und

Arbeitnehmern, die zum nicht ortsgebundenen Personal eines Presse - , Rundfunk -  oder

Fernsehunternehmens oder eines Unternehmens für kulturelle Veranstaltungen gehören, das im eigenen

Namen vorübergehend seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ausübt.

 

Die Regelung in der Z 1 über die Entgeltansprüche entsandter Arbeitnehmer entspricht dem bisherigen §

7 Abs. 1 und 2 erster Satz AVRAG, um die Verordnung als Rechtsgrundlage für die Entgeltregelungen

entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ergänzt. Der Begriff "Entgelt" ist im Sinne der österreichischen

arbeitsrechtlichen Lehre sowie im Hinblick auf Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu verstehen.

Entsendungszahlungen gelten als Bestandteil des Entgelts, soweit sie nicht echter Aufwandersatz sind.

 

Die Z 2 beinhaltet die Bestimmung über die Urlaubsansprüche entsandter Arbeitnehmer in Umsetzung

der lit. b des Art. 3 Abs. 1 der Entsenderichtlinie. Bei der Gestaltung dieses Anspruchs wurde von

folgenden Überlegungen ausgegangen: Für die Dauer der Entsendung soll der ausländische Arbeitnehmer

hinsichtlich seines Urlaubsanspruches so gestellt werden wie ein vergleichbarer österreichischer

Arbeitnehmer; d.h.: für den Fall, daß der Urlaubsanspruch des ausländischen Arbeitnehmers nach dem

Recht des Heimatstaates geringer ist als nach § 2 UrlG ergeben. Insoweit verdrängt österreichisches

Recht das ausländische Urlaubsrecht nur hinsichtlich des Anspruches als solchen, nicht aber hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen des Urlaubsrechts. Von einer Aliquotierung dieses Differenzanspruches ab

Beginn der Entsendung entsprechend deren Dauer wurde Abstand genommen, da vielfach die Dauer des

Aufenthaltes bei Beginn der Entsendung noch nicht feststeht, vielmehr vom Fortschritt der zu

verrichteten Arbeit abhängen wird. Fraglich erscheint auch, ob eine solche Regelung  dem der

Grundfreiheit der Freizügigkeit (Richtlinien sind im Lichte des EG - Vertrages, insbesondere der

Grundfreiheiten, zu interpretieren) inhärenten Gleichbehandlungsgebot entsprochen hätte.

 

Weiters ist in Umsetzung der Entsenderichtlinie sicherzustellen, daß der entsandte Arbeitnehmer den sich

aus dem österreichischen Recht ergebenden Urlaubsanspruch in dem Ausmaß, das der Dauer seines

Aufenthaltes in Österreich im Rahmen der Entsendung entspricht, auch für die Zeit nach der Entsendung


 

im Heimatstaat geltend machen kann. Wie bereits ausgeführt, ist auch dieser materielle Anspruch des entsandten Arbeitnehmers zur Sicherung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit im Heimatstaat des

Arbeitnehmers als zwingender Anspruch im Sinne des Art. 7 des Römer Übereinkommens

auszugestalten.

 

Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 lit. b der Entsenderichtlinie und die Zwecksetzungen der Richtlinie -

Schaffung eines Kerns zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz für

grenzüberschreitend eingesetzte Arbeitnehmer, Koordinierung der jeweiligen nationalen

Rechtsgrundlagen für diese Ansprüche durch die Richtlinie - aber auch Praktikabilitätserwägungen

sprechen dafür, daß dem entsandten Arbeitnehmer nur der entsprechende Urlaubsanspruch (§ 2 UrlG) zu

garantieren ist; im übrigen sind für den Urlaubsanspruch des entsandten Arbeitnehmers die einschlägigen

Rechtsgrundlagen der Rechtsordnung des Entsendestaates ausschlaggebend. Arbeitnehmer, die unter die

Urlaubsregelung des BUAG fallen, sind von der Z 2 ausgenommen.

 

In der Z 3 ist festgelegt, daß neben den ohnehin als Eingriffsnormen geltenden Bestimmungen des

Arbeitszeitgesetzes auch die aufgrund von Kollektivvertragsermächtigungen in nicht unbeträchtlichen

Maße geschaffenen kollektivvertraglichen Arbeitszeitregelungen auf den entsandten Arbeitnehmer

entsprechend dem fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Kollektivvertrages

Anwendung finden sollen, da andernfalls nicht erwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind.

 

Die Z 4 enthält die zivilrechtliche - und hinsichtlich des § 7 Abs. 4 AVRAG in der bisherigen Fassung

nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Verpflichtung des Arbeitgebers oder des von ihm mit

der Weisungsbefugnis gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten zur Bereithaltung des

Dienstzettels am Ort des Arbeitseinsatzes, um dem entsandten Arbeitnehmer vor allem die gerichtliche

Durchsetzung seiner Ansprüche in Österreich zu erleichtern.

 

Zu Abs. 2:

 

Abs. 2 enthält - mit Modifikationen - das bisher im § 7 Abs. 3 AVRAG geregelte Montageprivileg. Auf

Der Grundlage des bisherigen Textes wurde das Montageprivileg entsprechend den Vorgaben des Art. 3

Abs. 2 der Richtlinie weiterentwickelt. Dies bedeutet, daß für Bauarbeiten (Anhang der Richtlinie) das

Montageprivileg nicht gilt. Für alle anderen Branchen kann das Montageprivileg in der bisherigen

Fassung grundsätzlich aufrecht erhalten werden. Die Richtlinie sieht hinsichtlich der nach Art. 3 Abs. 1

lit. c zu garantierenden Mindestlohnsätze Ausnahmemöglichkeiten von 8 Tagen bis maximal 1 Monat

(Art. 3 Abs. 2. 3 und 4) vor, doch gilt dies nur insoweit, als die Garantie von Mindestlohnsätzen für

entsandte Arbeitnehmer durch die Richtlinie verbindlich vorgegeben ist. Soweit Mindestlohnsätze in

Kollektivverträgen enthalten sind, sind sie nach der Richtlinie nur für den Baubereich jedenfalls durch

die Mitgliedstaaten zu garantieren. Beruhen Mindestlohnsätze hingegen auf Gesetz oder Verordnung,

sind sie für alle Branchen zu garantieren. Insoweit daher die den entsandten Arbeitnehmern

(ausgenommen im Baubereich) zu garantierenden Mindestlöhne für vergleichbare österreichische

Arbeitnehmer auf Kollektivvertrag beruhen, konnte das Montageprivileg auf 8 Tage aufgrund der

Richtlinie - soweit nicht der Baubereich betroffen ist - zu beschränken. "Tag" ist als Kalendertag, nicht

aber als Werk -  oder Arbeitstag zu verstehen.

 

Entsprechend § 18 Abs. 11 AuslBG wurde in der Praxis die inhaltliche Ausgestaltung des

Montageprivilegs anhand der Systematik der ÖNACE vorgenommen. Da sich jedoch die ÖNACE und der

Anhang der Richtlinie in ihren Spezifizierungen nicht decken, wurde (pragmatisch), um eine exakte

Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten, der Anhang der Richtlinie übernommen, wobei festzuhalten

ist, daß die Aufzählung demonstrativen Charakter hat und auch in § 2 Abs. 3

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Definition der Begriffe Hoch -  und Tiefbau enthalten ist. Um die

Handhabung dieser Bestimmung in der Praxis zu erleichtern, wird folgen folgende Gegenüberstellung der

spezifischen, im Anhang der Richtlinie angeführten Tätigkeiten und jener der ÖNACE gegeben, wobei

bei einzelnen Punkten die Zuordnung nicht oder nicht exakt vorgenommen werden konnte.

 

                Anhang der Richtlinie                                       ÖNACE

Bauarbeiten, die der Errichtung,

Instandsetzung, Instandhaltung, dem Umbau

oder dem Abriß von Bauwerken dienen,

insbesondere:

 

Aushub                                                                   in 45.11 Abbruch -, Spreng -  und

                                                                              Erdbewegungsarbeiten

Erdarbeiten                                                             in 45.11 Abbruch - , Spreng -  und                                                                                                                         Erdbewegungsarbeiten

 

Bauarbeiten                                                            45.2 Hoch -  und Tiefbau 45.4 Ausbau -  und

                                                                              Bauhilfsgewerbe (Zuordnung problematisch)

 

Einrichtung oder Ausstattung                                  45.3 Bauinstallation (Zuordnung

                                                                              problematisch) 45.42 Bautischlerei und

                                                                              Bauschlosserei (Zuordnung problematisch)

                                                                              45.43 Fußboden - , Fliesen -  und Plattenlegerei,

                                                                              Raumaustattung

 

Umbau                                                                    45.2 Hoch -  und Tiefbau

 

Renovierung                                                           45.21 - 04 Adaptierungsarbeiten im Hochbau

 

Reparatur                                                               45.2 Hoch -  und Tiefbau

 

Abbauarbeiten                                                         in 45.11 Abbruch - , Spreng -  und

                                                                              Erdbewegungsarbeiten

 

Abbrucharbeiten                                                     in 45.11 Abbruch - , Spreng -  und

                                                                              Erdbewegungsarbeiten

 

Wartung                                                                 Zuordnung nicht möglich

 

Instandhaltung (Maler und                                      45.44 - 01 Malerei und Anstreicherei auch

Reinigungsarbeiten)                                                45.44 - 02 Glaserei (Zuordnung problematisch)

                                                                              45.45 - 01 Fassadenreinigung in 45.45 - 02

                                                                              Reinigung von Neubauten auch 74.70 - 01

                                                                              Fensterputzerei und Raumpflege (Zuordnung

                                                                              problematisch)

 

Sanierung                                                                Reparatur (Zuordnung problematisch)

 

 

Zu den Abs. 3, 4, 5 und 9:

 

Die Absätze 3, 4, 5 und 9 enthalten Regelungen zu einem Meldeverfahren bei grenzüberschreitender

Entsendung von Arbeitnehmern aus EWR - Mitgliedstaaten.

 

In diesem Regelungskomplex sind zum Teil die bisherigen verwaltungsbehördlichen Regelungen der §§ 7

und 7a AVRAG übernommen worden (Abs. 5 und 9), wobei Auftraggeber hinsichtlich des Bereithaltens

von Unterlagen nicht mehr in Pflicht genommen werden; hinsichtlich der Ausgestaltung der

Meldeverpflichtung selbst wurden die Regelungen den einschlägigen Bestimmungen im deutschen

Arbeitnehmer - Entsendegesetz nachempfunden.

 

Zweck des Meldeverfahrens ist in Entsprechung und Umsetzung des Art. 5 der Entsenderichtlinie, die

Kontrolle und damit die Durchsetzbarkeit der in lit. a, c und f des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie

angeführten Arbeits -  und Beschäftigungsbedingungen zu sichern. Durch die beim Zentral -

Arbeitsinspektorat einzubringende Meldung wird unter anderem die Arbeitsinspektion, die diese Arbeits -

und Beschäftigungsbedingungen kontrolliert, über den grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitskräften

in Kenntnis und damit in die Lage versetzt, diese Arbeits - und Beschäftigungsbedingungen überhaupt

effektiv in Befolgung der Richtlinie und in der selben Weise wie bei inländischen Arbeitgebern

kontrollieren zu können. Die Kontrolle der Meldeverpflichtung und die verwaltungsstrafrechtliche

Sanktionierung sollen von den Arbeitsinspektoraten wahrgenommen werden. Eine solche Regelung stellt

keine diskriminierende Maßnahme im Hinblick auf Art. 59 EG - Vertrag gegen Dienstleistungserbringer

aus anderen Mitgliedstaaten dar, da einerseits auch inländische Dienstleistungserbringer zumindest

gleichgewichtige Meldeverpflichtungen nach arbeits -  und sozialrechtlichen Vorschriften treffen, die auch

verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind.

 

Die Verpflichtung zur Meldung trifft einerseits den ausländischen Dienstleistungsempfänger und, soweit

dieser seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den gegenüber den entsandten Arbeitnehmern mit

der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers Beauftragten oder, falls nur ein Arbeitnehmer

entsandt wird, diesen selbst. Korrespondierend dazu ist der weisungsbefugte Beauftragte bzw. der

Arbeitnehmer selbst verpflichtet, die in Abs. 5 angeführten Unterlagen für die Dauer der Entsendung

bereitzuhalten , andernfalls eine verwaltungsbehördliche Sanktionierung droht. Der Grund für die

subsidiäre Meldeverpflichtung und Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen ist im Umstand zu sehen, daß verwaltungsbehördliche Sanktionen (im Gegensatz zu zivilrechtlichen Urteilen) mangels

entsprechender Verwaltungsvollstreckbarkeitsübereinkommen im Ausland - von wenigen Ausnahmen

abgesehen - nicht durchsetzbar sind. Die Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen und die

verwaltungsbehördliche Sanktionierung dienen daher dazu, der Meldeverpflichtung ein Mindestmaß an

Effektivität zu sichern. Sie sind damit als Umsetzungsmaßnahme im Zusammenhang mit Art. 5 der

Richtlinie zu sehen.

 

Werden Arbeitnehmer für Dienstleistungen im Baubereich entsandt, müssen in der Meldung zusätzliche

Angaben entsprechend der Z 8 enthalten sein, die Grundlage für die Berechnung der nach dem BUAG

zustehenden Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer sein sollten. Abs. 5 entspricht im wesentlichen dem

bisherigen § 7 Abs. 5 AVRAG. Der in Abs. 9 festgelegte Strafrahmen orientiert sich an der einschlägigen

Regelung im AÜG, wobei die Bestrafung nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen

hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmern, sondern nur - bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte

Gruppe von Arbeitnehmern - insgesamt bei Betreuung zu erfolgen hat.

 

Zu den Abs. 7 und 8:

 

Neben den im Vollzug tätigen Behörden, für die Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie ein Zusammenarbeitsgebot

enthält, soll dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Funktion des

Verbindungsbüros im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zukommen, wofür es jedoch keiner

legistischen Umsetzung, sondern lediglich einer Notifikation an die anderen Mitgliedstaaten und die

Kommission nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bedarf. Die Regelungen in Abs. 7 und 8 erfolgen in

Umsetzung der Abs. 2 und 3 des Art. 4 der Richtlinie. Die Verpflichtung der Kollektivvertragsparteien

hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge bestehen lediglich im "Zugänglichmachen"

der Kollektivverträge, eine Verpflichtung zu einer Haftung für die Richtigkeit der Auskünfte ist der

Richtlinie nicht zu entnehmen. Ebenso steht aber die Richtlinie einer Übertragung dieser Aufgabe an die

Sozialpartner nicht entgegen. Für den Bereich der Bauwirtschaft soll die Bauarbeiter - Urlaubs -  und

Abfertigungskasse entsprechend den Regelungen im BUAG diese Informations -  und

Auskunftstätigkeiten übernehmen.

 

Zu Art. 1 Z 4 (§ 7c):

An dieser Stelle der bisherigen Solidarhaftung des Auftraggebers als Unternehmer für die Entgeltansprüche

grenzüberschreitend entsandter oder überlassener Arbeitnehmer aus dem EWR - Bereich nach § 7 Abs. 2

zweiter Satz AVRAG soll eine Haftung des inländischen Generalunternehmers treten, unabhängig davon,

ob der Subunternehmer aus dem Inland oder einem anderen EWR - Mitgliedstaat stammt. Während Abs. 2

eine Bürgenhaftung des Generalunternehmers (Subunternehmen) als Sanktionsmechanismus bei einer im

Hinblick auf vergaberechtliche Regelungen unzulässige Weitergabe von Aufträgern vorsieht, regelt Abs.

3 eine Haftung des Generalunternehmens eines Bauauftrages als Ausfallsbürge für Entgeltansprüche der

vom Subunternehmer zur Auftragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmer. Die Haftung entsteht nur

zwischen dem jeweils unmittelbaren Auftraggeber und seinem Auftragnehmer, sodaß keine

"Haftungskette vom letzten Subunternehmer zum Generalunternehmer entsteht.

 

Im Falle des Abs. 3 haftet der Generalunternehmer eines Auftrages über Leistungen auf Baustellen als

Ausfallsbürge, der vom Gläubiger (Arbeitnehmer) nur noch dann belangt werden kann, wenn dieser den

Exekutionsweg gegen den Schuldner (Arbeitgeber) erfolglos beschritten hat und sich die Forderung als

uneinbringlich erwiesen hat. Dabei soll es unerheblich sein, ob der Subunternehmer Bauleistungen im

engeren Sinn erbringt oder beispielsweise Installationen auf der Baustelle durchführt. Die Einschränkung

der Generalunternehmerhaftung nach Abs. 3 ist sachlich dadurch gerechtfertigt, daß gerade im

Baubereich Flexibilisierung und Internationalisierung der Formen der Leistungserbringung und des

Arbeitskräfteeinsatzes zu einem erhöhten Schutzdefizit hinsichtlich der arbeits -  und insbesondere

entgeltrechtlichen Standards geführt haben. Nicht zuletzt hat auch die Entsenderichtlinie diesem Umstand

Rechnung getragen und für den Bausektor ein im Vergleich zu den anderen Wirtschaftsbranchen höheres

arbeitsrechtliches Schutzniveau vorgegeben. Die Haftung für die Entgeltansprüche der vom

Subunternehmer eingesetzten Arbeitnehmer ist in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt.

 

Zur Begründung der Bürgenhaftung bedarf es keines Bürgschaftsvertrages im Sinne des § 1346 ABGB,

es handelt sich hier um eine gesetzliche Verpflichtung zur Bürgschaft entsprechend dem § 14 AÜG.

 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, aufgrund des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

(UWG) bei Verstößen gegen gesetzliche oder kollektivvertragliche arbeitsrechtliche Normen und bei

Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Gestützt auf

§ 1 UWG kann in diesen Fällen der Arbeitgeber sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadenersatz

entsprechend der bisherigen Judikatur (etwa OGH vom 30.5.1990, 4 Ob 79/90 hinsichtlich normativer


 

Bestimmungen in einem Kollektivvertrag; OGH vom 5.5.1987 hinsichtlich der §§ 14 bis 16 des Arbeitszeitgesetzes; vgl. dazu auch Wiltschek, UWG, 1994, Seite 277) geklagt werden. Diese Judikatur

spiegelt neben dem Wettbewerbsaspekt eine starke arbeitnehmerschutzrechtliche Komponente

hinsichtlich Sozialdumping wieder.

 

Nach Jabornegg, Unternehmensrecht und Arbeitsrecht, DRdA, 1991, 124, steht außer Zweifel, daß auch

die Verletzung von arbeitsrechtlichen Normen ein wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit sein kann.

Wenn Art und Weise des Verstoßes gegen zwingende Entgeltbestimmungen erkennen lassen, daß hinter

dem Normverstoß keine (unreflektierte) Nachlässigkeit, sondern eine bewußte, die eigene

Wettbewerbsposition fördernde Maßnahme steckt, ist der Normverstoß schon nach der geltenden

Rechtslage von § 1 UWG erfaßt. Der Arbeitgeber verschafft sich rechtswidriger Weise einen

Wettbewerbsvorsprung gegenüber seinen Konkurrenten. Ähnliche Überlegungen liegen auch dem

Schweizerischen Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Art. 7 zugrunde, der die

"Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen" regelt.

 

Zu Art. 2 (Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes):

 

Zu Art. 2 Z 1:

 

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß sich die Ausnahmebestimmung nicht nur auf

Konzernunternehmen nach österreichischem Recht, sondern auch auf solche nach dem Recht eines

anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezieht. Die

Ausnahme soll jedoch weiterhin nicht gelten, wenn Arbeitskräfte eines Konzernunternehmens aus bzw.

in Drittstaaten überlassen werden. Wie bisher soll das Konzernprivileg nicht für jene

Konzernunternehmen gelten, deren Überlassungstätigkeit Teil des Betriebszweckes ist. Als Teil des

Betriebszweckes wird die Überlassungstätigkeit insbesondere dann anzusehen sein, wenn wiederholt in

größerem Umfang Arbeitskräfte überlassen werden, sofern diese nicht ausschließlich zum Zweck der

Ausbildung des Führungskräftenachwuchses dient.

 

Zu Art. 2 Z 2:

 

Durch diese Änderung soll die nach der Entsenderichtlinie verpflichtende Anwendung der

Urlaubsregelung des Beschäftigungsortes auch für Arbeitnehmer von Konzernunternehmen sichergestellt

werden.

 

Zu Art. 2 Z 3:

 

Diese Änderung dient der Erfüllung der Verpflichtung aus der Entsenderichtlinie, den Anspruch auf

bezahlten Urlaub nach dem Recht des Beschäftigungsstaates zu garantieren.

 

Zu Art. 2 Z 4:

 

Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung, daß zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, die dem

Beschäftiger gem. § 6 Abs. 3 AÜG obliegen, auch die Information über die maßgeblichen Umstände

der Beschäftigung gehört. Diese Klarstellung dient dem Schutz der grenzüberschreitend überlassenen

Arbeitskräfte und damit der Erfüllung der sich aus der Entsenderichtlinie ergebenden Verpflichtungen.

 

Zu Art. 2 Z 5:

 

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sieht im § 13 Aufzeichnungs -  und Übermittlungsverpflichtungen

(Stichtagserhebung) für Überlasser vor, deren Einhaltung von den gem. § 20 Abs. 1 AÜG zur

Überwachung zuständigen Behörden insbesondere auch durch Kontrollen in Betrieb zu prüfen ist (§ 20

Abs. 3 AÜG). Da die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungs -  und

Übermittlungsverpflichtungen beim ausländischen Überlasser - einerseits im Hinblick auf fehlende

diesbezügliche Abkommen, andererseits aber auch aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit,

Raschheit und Kostenersparnis - nicht nur in Betracht kommt, können die von der Richtlinie verpflichtend

vorgesehenen Kontrollmaßnahmen nur erfüllt werden, wenn der Beschäftigung von aus dem EWR

überlassenen Arbeitskräften entsprechende Aufzeichnungs -  und Übermittlungsverpflichtungen des

Beschäftigers gelten.  Diese Verpflichtungen sollen aber ausschließlich bestehen, wenn die Arbeitskräfte

von einem Überlasser aus dem EWR überlassen werden. Erfolgt z.B. die Überlassung von ausländischen

Arbeitskräften, die Staatsangehörige eines EWR - STAATES sind, durch einen inländischen Überlasser, so

sollen diese Verpflichtungen nur den Überlasser treffen. Bei der Beschäftigung überlassener

Arbeitskräfte aus Drittstaaten ist der Beschäftiger zur Einholung einer Bewilligung verpflichtet, die nur

ausnahmsweise nach strenger Prüfung zu teilen ist (§ 16 Abs. 3 und 4 AÜG).

 

Zu Art. 2 Z 6:

 

Dadurch wird die Bewilligungsfreiheit der Überlassungen innerhalb des EWR klargestellt.


 

Zu Art. 2 Z 7:

 

Um den zuständigen Behörden die erforderliche Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen

Bestimmungen und insbesondere auch der Richtlinie zu ermöglichen soll als Ergänzung zur bestehenden

Anzeigepflicht der nicht der Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung unterliegenden Überlasser

eine Anzeigeverpflichtung der Überlasser bei grenzüberschreitender Überlassung innerhalb des EWR vor

der Arbeitsaufnahme der überlassenen Arbeitskräfte vorgesehen werden.

 

Zu Art. 3 (Änderung des ASGG):

 

Zu Art. 3 Z 1:

 

Mit der neuen lit. e soll Art. 6 der Entsenderichtlinie (Gerichtsstandsregelung) umgesetzt werden.

 

Zu Art. 3 Z 2:

 

Hier wird lediglich ein Zitat der geltenden Rechtslage entsprechend angepaßt.

 

Zu Art. 4 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):

 

Zu Art. 4 Z 1 (§ 4b Abs. 1 Z 9):

 

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine dringend notwendige Anpassung an das Asylgesetz 1997.

 

Zu Art. 4 Z 2 (§ 11 Abs. 2):

 

In dieser Bestimmung wird lediglich ein Redaktionsversehen bei der letzten Änderung des AuslBG

(BGBl. I Nr. 78/1997 ,,Integrationspaket“) korrigiert. Nachdem mit der genannten Novelle die

Unterkunftprüfung des Arbeitsmarktservice im Ausländerbeschäftigungsverfahren generell entfallen ist,

ist die derzeitige Z 2 des § 11 Abs. 2 inhaltsleer geworden. Sie kann daher ersatzlos entfallen.

 

Zu Art. 4 Z 3 (§ 18 Abs. 13 Z 2):

 

Hierbei handelt es sich um eine Angleichung der Bestimmung an die Änderungen im

Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG).

 

Zu Art. 4 Z 4 und 5 (§ 26 Abs. 1 und 4):

 

Um die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG auch bei Abwesenheit des Arbeitgebers prüfen zu

können, soll der Arbeitgeber künftig dafür sorgen, daß bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte

oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den jeweiligen Kontrollorganen Auskunft gibt und

Einsicht in die Unterlagen gewährt. Diese Auskunftsperson soll neben dem Arbeitgeber und dessen

Auftraggeber auch über die Identität von Personen, die sich an einer Kontrollstelle oder in einem

Fahrzeug des Arbeitgebers aufhalten, Auskunft zu geben haben. Die Regelung ist dem § 4 Abs. 5 des

Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 nachgebildet und für eine wirksame und effiziente Kontrolltätigkeit

unerläßlich.

 

Ebenso soll der Baustellenkoordinator, der über umfassende Informationen in bezug auf die Situation auf

der Baustelle verfügt und daher die auf der Baustelle tätigen Personen den bauausführenden

Unternehmen in der Regel problemlos zuordnen kann, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken haben.

 

Zu Art. 4 Z 6 und 7 (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c und f):

 

Die Änderungen im § 26 erfordern auch eine Anpassung der Strafbestimmungen für die Nichtbefolgung

der Auskunfts - und Mitwirkungspflichten bei Kontrollen nach dem AuslBG. Es wird jedoch klargestellt,

daß die Mitwirkungspflicht des Baustellenkoordinators keiner gesonderten Strafsanktion unterliegt.

 

Zu Art. 4 Z 8 (§ 28b):

 

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97, festgestellt, daß § 28b

AuslBG in der Fassung des Art I Z 6 des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, in Verbindung

mit § 10 Abs. 3 und § 39 BVerG in der Stammfassung bei zweimaliger Bestrafung nach dem AuslBG,

„quasi automatisch die vergaberechtliche Zuverlässigkeit" ausschließe und die Versagung einer

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 28b AuslBG zwingend zum Ausscheiden des Bieters im

Verfahren der Zuschlagserteilung führe.

 

Der Verfassungsgerichtshof hielt es für unsachlich, Bestrafungen nach dem AuslBG zwingend mit dieser

vergaberechtlichen Konsequenz zu verknüpfen, ohne daß dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit

eingeräumt ist, darzutun, weshalb er trotz vorliegender Bestrafung nicht als unzuverlässig anzusehen ist.

 

Um diesen Automatismus auszuschalten, soll nun die vergebende Stelle gemäß den §§ 16 Abs. 3 und 52

Abs. 3 bis 6 neu des Bundesvergabegesetzes bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit eines

Bieters eine Abwägung zwischen der Schwere des Vergehens nach dem AuslBG und den getroffenen

Maßnahmen, die der Bieter zur Verhinderung weiterer Bestrafungen wegen illegaler

Ausländerbeschäftigung gesetzt hat, vornehmen können. Dabei ist davon auszugehen, daß je schwerer das Vergehen war, ein strengerer Maßstab an die vom Unternehmen gesetzten Maßnahmen anzulegen ist.

Wie schon bisher müssen mindestens zwei zu berücksichtigende rechtskräftige Bestrafungen vorliegen,

wobei jedoch künftig bei der Beurteilung der Schwere der Bestrafung insbesondere die Zahl der illegal

Beschäftigten und die Dauer der Übertretung maßgeblich sein soll. Dementsprechend sollen daher

künftig in der im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführten zentralen

Verwaltungsstrafevidenz auch jene Daten über rechtskräftige Bestrafungen festgehalten werden, welche

die vergebene Stelle benötigt, um die berufliche Zuverlässigkeit des Bieters für die Zwecke der

Auftragsvergabe abschließend beurteilen zu können.

 

Abs. 2 entspricht dem geltenden Recht und wurde lediglich um die eindeutige Klarstellung

erweitert, wann aufgrund des Gesamtvorsatzes des Täters und der Umstände des Einzelfalles vom

Vorliegen einer einzigen Bestrafung auch bei rechtswidriger Beschäftigung mehrerer Ausländer

auszugehen ist.

 

Abs. 3 nimmt - entsprechend den Vorgaben des Datenschutzgesetzes - nunmehr expressis verbis auf alle

Zwecke, denen die zentrale Verwaltungsstrafevidenz aufgrund der Regelungen des geltenden Rechts,

dient, Bezug und dient gleichfalls lediglich der Klarstellung in datenschutzrechtlich gebotener Form.

 

Abs. 4 entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht, verpflichtet jedoch die Strafbehörden in jenen

Fällen, in denen der Arbeitgeber in einem Unternehmen nicht selbst Beschuldigter des Strafverfahrens

ist, auch dem Unternehmen einen Strafbescheid, der diesen Unternehmen zuzuordnen ist, mit

entsprechenden Hinweisen zuzustellen. Dies im Interesse der Arbeitgeber, die dadurch in die Lage

versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger illegaler

Ausländerbeschäftigung zu setzen und damit nicht Gefahr zu laufen, von öffentlichen Aufträgen

ausgeschlossen zu werden.

 

Zu Art. 4 Z 9 (§ 33a):

 

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine generelle Verweisungsnorm.

 

Zu Art. 4 Z 10 (§ 34 Abs. 20):

 

Hierbei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das

Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen.

 

Zu Art. 5 (Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997):

 

Zu Art. 5 Z 1, 3 und 4:

 

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die

Wortfolge "Im Falle des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach

außen berufenes Organ" verfassungswidrig war.

 

In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß § 28 b AuslBG in der

Fassung des Art. I Z 6 des Antimißbrauchsgesetzes BGBl. Nr. 895/1995, in Verbindung mit § 10 Abs. 3

und § 39 BVergG in der Stammfassung bei zweimaliger Bestrafung nach dem AuslBG, "quasi

automatisch die vergaberechtliche Zuverlässigkeit" anschließe und die Versagung einer

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 28b AuslBG zwingend zum Ausscheiden des Bieters im

Verfahren der Zuschlagserteilung führe.

 

Der Verfassungsgerichtshof hielt es für unsachlich, Bestrafungen nach dem AuslBG zwingen mit der

vergaberechtlichen Konsequenz zu verknüpfen, ohne daß dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit

eingeräumt ist, darzutun, weshalb er trotz vorliegender Bestrafung nicht als unzuverlässig anzusehen ist.

 

Die vorgeschlagene Neufassung beseitigt nun diesen "Automatismus", was bedeutet, daß auch eine

zweimalige Bestrafung nach dem AuslBG nicht zwingend zum Ausscheiden des Bieters aus dem

Vergabeverfahren führt.

 

Es wird die Vermutung aufgestellt, daß - für den Fall, daß die Auskunft gem. § 28b Abs. 1 AuslBG

rechtskräftige Bestrafungen aufweist - die Zuverlässigkeit des Bieters nicht gegeben ist.

 

Dieser hat jedoch - im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes - die

Möglichkeit der vergebenen Stelle darzulegen, daß seine Zuverlässigkeit dennoch gegeben ist, da er

Maßnahmen gesetzt hat, die eine nochmalige Bestrafung nach dem AuslBG verhindern soll.

 

Die Neufassung dieser Bestimmung enthält einen Katalog von Maßnahmen, deren Nachweis die

Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit bewirkt; dafür kommen vor allem innerbetriebliche

Organisationsmaßnahmen und personelle Konsequenzen in Frage. Es versteht sich von selbst, daß die

vom Bieter zu ergreifenden Maßnahmen sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegen

müssen (dies spielt besonders bei KMU eine Rolle). So wäre es etwa unverhältnismäßig, von einem

Kleinunternehmen die Einführung eines kostspieligen Revisionswesens zu verlangen. Ob die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen als ausreichend erachtet werden, ist von der vergebenden Stelle

abschließend zu beurteilen.

 

Die vergebene Stelle hat nun eine Abwägung zwischen der Schwere des Vergehens nach dem AuslBG

und den getroffenen Maßnahmen vorzunehmen, wobei davon auszugehen ist, daß je schwerer das

Vergehen war, ein strengerer Maßstab an die vom Unternehmen gesetzten Maßnahmen anzulegen ist.

Um den vergebenen Stellen eine Hilfestellung bei der Beurteilung zu geben, werden beispielhaft zwei

Kriterien, die bei der Beurteilung der Schwere der Bestrafung herangezogen werden können, genannt.

Bei der Berücksichtigung der Zahl der illegalen Beschäftigten kann man diese Zahl zur Anzahl der in dem

betroffenen Unternehmen (legal) Beschäftigten in Relation setzen, um die Schwere des Vergehens

beurteilen zu können.

 

Zur Beurteilung der Schwere des Vergehens wird insbesondere auf die Zahl der rechtskräftigen

Bestrafungen abzustellen sein.

 

Zu Art. 5 Z 2:

 

Hinsichtlich der grundsätzlichen Ausführungen über Subunternehmerleistungen ist auf die Erläuterungen

zum Stammgesetz, 972 BlgNR XVIII. GP, 58, zu verweisen. Die Erweiterung der Möglichkeit, den

gesamten Auftrag weiterzugeben, auf den Fall der "verbundenen Unternehmen" (vgl. dazu die Definition

in § 15 Z 6) entspricht den Bedürfnissen der wirtschaftlichen Realität. Durch die Neufassung der

Bestimmung wird die Weitergabe des überwiegenden Teils (das sind mehr als 50 %) des Auftrages an

Subunternehmen für den Bereich der Bauaufträge eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für den

Auftragnehmer und dessen Sub -  und Subsubunternehmen (bis in das letzte Glied der Kette). In

projektbezogenen, sachlich zu begründenden Ausnahmefällen kann der Auftraggeber in den

Ausschreibungsbedingungen eine Ausnahme von dieser Weitergabebeschränkung vorsehen. Es empfiehlt

sich, die diesbezüglichen Gründe für den Fall eines Nachprüfungsverfahrens schriftlich festzuhalten. Die

Überbindung der verpflichtenden Beschränkung der Auftragsweitergabe an Subauftragnehmer wird z.B.

mit den Mitteln des Vertragrechtes zu erfolgen haben.