1114/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Journalistengesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Journalistengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. S8/1920, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
81/1983. wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 1 ,, Geltungsgebiet des Gesetzes entfällt. Vor § 1 wird folgender Abschnitt 1
samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1
Angestellte Journalisten“
2. Die Überschrift des § 13 entfällt.
3. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 2 samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2
Ständige freie Mitarbeiter
§ 16. (1) Ständiger freier Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: wer - ohne in einem
Arbeitsverhältnis zu stehen - in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im
Österreichischen Rundfunk im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1984) an der inhaltlichen
Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er
diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausübt, im wesentlichen
pcrsönlich erbringt und über keine unternehmerische Struktur verfügt.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe „Medium“, „Medienunternehmen“ und
,‚Mediendienst“ sind im Sinne des § 1 Z 1, 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr.314/1981, zu
verstehen.“
Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter
§ 17.(1) Durch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der
ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 sowie die Rechtsbeziehungen der Gesamtvertragsparteien
geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.
(2) Zum Abschluß von Gesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt.
Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt und schließt diese einen Gesamtvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche
Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Fähigkeit zum Abschluß von
Gesamtvertragen für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung
abgeschlossenen Gesamtvertrages.
(3) Die Bestimmungen in Gesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch
beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur
gültig, soweit sie für die ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 günstiger sind oder
Angelegenheiten betreffen, die im Gesamwertrag nicht geregelt sind.
Geltungsbereich und Gesamtverträge
§ 18. (1) Der Gesamtvertrag erstreckt sich, sofern er nicht anderes bestimmt, innerhalb seines
räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf ständige freie Mitarbeiter im Sinne des
§
16 und auf Medienunternehmen (Mediendienste), die zur Zeit des Abschlusses des
Gesamvertrages
(2) Geht der Betrieb oder ein Teil des Betriebes eines Medienuntemehmens (Mediendienstes), das
(der) einem Gesamtvertrag unterliegt, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Gesamtvertrag auch auf
diesen.
Rechtswirkungen der Gesamtverträge
§ 19. (1) Der Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als
Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des § 16 und dem
Medienuntemehmen (Mediendienst) abgeschlossen werden.
(2) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seinen Wirksamkeitsbeginn, so beginnen seine
Rechtswirkungen mit dem auf die Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tage.
(3) Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages treten auch für nichtvertragsangehörige ständige freie
Mitarbeiter im Sinne des § 16 ein, die von einem vertragsangehörigen Medienunternehmen
(Mediendierst) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur solange, als für diese ständigen freien Mitarbeiter
im Sinne des § 16 nicht ein anderer Gesamtvertrag abgeschlossen wird.
Hinterlegung und Kundmachung von Gesamtverträgen
§ 20. (1) Jeder Gesamtvertrag ist innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Abschluß von der daran
beteiligten Interessenvertretung der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 in zwei
gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet
sein müssen, beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Angabe der Anschriften
der vertragschließenden Parteien zu hinterlegen. Auch die an dem Gesamtvertrag beteiligte
Interessenvertretung der Medienunternehmen (Mediendienste) ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen
Gesamtverträge beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu hinterlegen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Ausfertigung des bei ihr
hinterlegten Gesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung
zurückzustellen; eine Ausfertigung ist einem Register der Gesamtverträge einzuverleiben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Abschluß eines jeden bei
ihm hinterlegten Gesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ binnen einer
Woche nach Vorlage des Gesamtvertrages kundzumachen. Die Kosten der Kundmachung sind von den
vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Weiters hat das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales jedem für Arbeits - und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine
Ausfertigung des Gesamtvertrages mit Angabe des Datums seiner Kundmachung im "Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ und der Zahl der Registereintragung unverzüglich zu übermitteln.
(4) Der Hinterleger eines Gesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Gesamtvertrages dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien und den nach dem Geltungsbereich des
Gesamwertrages in Betracht kommenden Interessenvertretungen im Medienbereich, sofern diese nicht
selbst Vertragsparteien sind, zu übermitteln.
Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen
§ 21. (1) § 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen.
Geltungsdauer und Verlängerung von Gesamtverträgen
§ 22. (1) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach
Ablauf eines Jaltres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum letzten eines Kalendermonates
gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und hat gegenüber
der anderen Vertragspartei durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
(2) Die kündigende Partei hat dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen
drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Gesamtvertrages anzuzeigen. Zu dieser
Anzeige ist auch die andere Vertragspartei berechtigt.
(3) Verliert eine Berufsvereimgung die Kollektivvertragsfähigkeit, so erlöschen die von ihr
abgeschlossenen Gesamtverträge mit dem Tag, an dem die Entscheidung über das Erlöschen der
Kollektivvertragsfähigkeit im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht wird.
(4) Ein von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Gesamtvertrag erlischt für die
Mitglieder einer zum Abschluß eines Gesamtvertrages fähigen Berufsvereinigung mit dem Tag, an dem
ein von der Berufsvereinigung abgeschlossener Gesamtvertrag wirksam wird.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das Erlöschen des
Gesamtvertrags
jeweils binnen einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige gemäß Abs.
2 sowie nach
dem in Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kosten
der Kundmachung sind von den Vertragsparteien des erloschenen Gesamtvertrages zu gleichen Teilen zu
tragen.
(6) Das Erlöschen des Gesamtvertrages ist vom Bundesmimsterium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Kataster der Gesamtverträge vorzumerken.
Nachwirkung
§ 23. Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrags bleiben nach seinem Erlöschen für
Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als
für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag
abgeschlossen wird.“
4. Vor der Überschrift des bisherigen § 17 wird folgender Abschnitt 3 samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 3
Inkrafttreten und Vollziehung“
5. Der bisherige „§ 17 Abs. 1 erhält die Bezeichnung ‚,§ 24 Abs. 1
6. § 24 Abs. 2 und 3 lauten:
,,§ 24. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales betraut.
(3) Die Bezeichnung Abschnitt 1, die Überschrift zu § 1, die Bezeichnung Abschnitt 2 samt den
§§ 16 bis 23, sowie die Bezeichnung Abschnitt 3, die Überschrift zu § 24 und § 24 Abs. 2 und 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/1999, treten mit 1. September 1999 in Kraft.“
Zuweisungsvorschlag:
Ausschuß für Arbeit und Soziales
Begründung
Allgemeiner Teil:
Durch den vorliegenden Entwurf soll die gesetzliche Grundlage für den Abschluß von Gesamtverträgen
betreffend die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze für ständige freie Mitarbeiter eines
Medienunternehmens oder Mediendienstes geschaffen werden. Derzeit enthalten die Kollektivverträge
lediglich Honorarempfehlungen, denen jedoch mangels gesetzlicher Deckung keine normative Wirkung
zukommt.
Die Zahl der journalistisch tätigen freien Mitarbeiter nirnt stetig zu, etwa 50 % aller professionellen
österreichischen Journalisten arbeiten als freie oder ständige freie Mitarbeiter. Zudem zeigen einschlägige
Umfragen, daß freie Mitarbeit der Berufszugang zum Journalistenberuf schlecht hin ist. Da verbindliche
Entlohnungsregelungen fehlen, ist der Druck auf die Mitarbeiter enorm groß, ihre journalistischen
Beiträge den Medienunternehmen zu unangemessenen Entgeltbedingungen zu überlassen.
Von der Neuregelung sollen jene journalistischen Mitarbeiter eines Medienunternehmens oder
Mediendienstes erfaßt werden, die zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis, aber in ihrer Tätigkeit in einem
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Ihre wirtschaftliche Stellung ist mit jener der
Heimarbeiter vergleichbar.
Die Regelungen des Heimarbeitsgesetzes über die Heimarbeitsgesamtverträge sind daher auch Vorbild flir
die im Entwurf enthaltenen Regelungen über die Gesamtveriräge. Entsprechende Regelungen waren
bereits in der Regierungsvorlage vom 13.6.1979 betreffend ein Medienmitarbeitergesetz (vgl. 19 der Blg.
Sten. Prot. NR XV. GP) enthalten; eine parlamentarische Beschlußfassung ist jedoch seinerzeit nicht
erfolgt.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Materie gründet sich auf die Kompetenztatbestände des
Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
Besonderer Teil:
Zu Z 1 und 2 (Abschnitt 1):
Im Hinblick auf die für ständige freie Mitarbeiter vorgesehene Neuregelung - gesetzliche Grundlage fir
den Abschluß von Gesamtverträgen - ist die Zusammenfassung der für angestellte Journalisten geltenden
Bestimmungen in einem eigenen Abschnitt 1 samt Uberschrift („Angestellte Journalisten“) sinnvoll.
Zu Z 3 (Abschnitt 2):
Zu § 16 (Ständige freie Mitarbeiter):
Von der Neuregelung sollen jene joumalistischen Mitarbeiter erfaßt werden, die, ohne Arbeitnehmer zu
sein, in ihrer Tätigkeit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Medienunternehmen oder
Mediendienst stehen und infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eines entsprechenden gesetzlichen
Schutzes bedürfen, diese Tätigkeit jedoch nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.
Wirtschaftliche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Mitarbeiter für bestimmte, wenn auch
mehrere, Medienunternehmen (Mediendienste) tätig ist, nicht jedoch, wenn er Beiträge einer nahezu
unbegrenzten ständig wechselnden Anzahl von Medienunternehmen bzw. Mediendiensten liefert oder
Beiträge am „freien Markt“ anbietet. An weiteren - in der Judikatur bereits im Zusammenhang mit der
Qualifizierung einer Person als arbeitnehmerähnlich genannten - Merkmalen sind zu nennen: Mangel
einer eigenen unternehmerischen Struktur, länger andauernde oder regelmäßige Beschältigung,
beeinträchtigende vertragliche Bindungen wie Konkurrenzklauseln, pauschalierte Abgeltungen und
Spesenersätze.
Festzuhalten ist, daß nicht sämtliche von der Judikatur einmal genannten Merkmale vorhanden sein
müssen. Es kommt vielmehr auf das Uberwiegen der wesentlichen Merkmale unter Berücksichtigung der
konkreten vertraglichen und faktischen Ausgestaltung des Beschäftigungs(Vertrags)verhältnisses an.
Ebensowenig ist die Bezeichnung des Vertrages ausschlaggebend. Bei der Prüfung des Vorliegens der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 ist auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis zum
jeweiligen Medienunternehmen (Mediendienst) abzustellen.
Ein Pressefotograf mit Gewerbeschein, der seine Werke am Markt anbietet und/oder laufend für
wechselnde Auftraggeber tätig ist, wird nicht als ständiger freier Mitarbeiter anzusehen sein.
Zu § 17 (Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter):
1. § 17 entspricht § 43 Heimarbeitsgesetz, BGBl. Nr.105/1961
2. Die
Kollektivverträge
- für die bei österreichischen Tageszeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten,
Reporter (KV 318/1996),
- für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und
Reporter (KV 319/1996), und
- für die bei österreichischen Zeitschriften angestellten Redakteure/innen,
Redakteursaspiranten/innen, Redakteursassistenten/inhen und Redaktionssekretäre/iunen (KV
134/1993)
treffen Regelungen für ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 nur insofern, als sie (KV für
Tageszeitungen und KV flir österreichische Wochenzeitungen jeweils in Anhang 3 Punkt 1, KV
für österreichische Zeitschriften in § 21) lediglich Empfehlungen des Osterreichischen
Zeitsclrriftenverbandes betreffend Honorare für freie Mitarbeiter enthalten.
3. Da die Bestimmungen des ArbVG über die kollektive Rechtsgestaltung auf im Auftrag eines
Medienunternehmens oder Mediendienstes und in Unterordnung unter die wirtschaftlichen
Zwecke des Medienuntemehmens oder der Mediendiensts für ein periodisches Medium tätigen
ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des § 16 mangels Arbeitnehmerschaft nicht anwendbar
sind, wird durch die § § 17 ff ein dem Heimarbeitsgesamtverrrag nachgebildetes eigenständiges
Instrument kollektiver Norrnsetzung für diesen Personenkreis geschaffen (vgl. auch die § § 17 bis
23 der Erläuterungen der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes betreffend den
arbeitsrechtlichen Schutz von journalistischen und progaammgestaltenden Mitarbeitern von
Medienunternehmen, Medienmitarbeitergesetz, 19 der BIg. Sten. Prot. NR XV. GP).
4. Die Bestimmungen über die Gesamtverträge sind eine systeinkonforme Weiterentwicklung der
für den Kollektivvertrag geltenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsrechts.
5. In Abs. 1 und 2 wird in weitgehender Übereinstimmung mit § 43 des HeimAG der mögliche
Inhalt und die Form der Gesamtverträge, die Fähigkeit zum Abschluß von Gesamtverträgen sowie
das Verhältnis der von freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossenen Gesamtverträge zu
jenen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen abgeschlossen wurden, geregelt.
Die Sclrriftform und die Unterzeichnung durch die Vertragspartner bilden somit Voraussetzungen
für die Wirlcsamkeit des Gesamtvertrages.
6. Grundsätzlich sind zum Abschluß von Gesamtverträgen kollelttivvertragsfäküge
Interessenvertretungen ermächtigt.
7. Durch Abs. 3 wird entsprechend den für Heimarbeitsgesamtverträge wie auch Kollelctivverträge
geltenden Bestimmungen die zwingende Wirkung der Normen des Gesamtvertrages festgelegt.
Zu § 18 (Geltungsbereich und Gesamtverträge):
§ 18 entspricht im wesentlichen § 44 HeimAG und rege]t in Abs. ] den räumlichen, fachlichen und
persönlichen Geltungsbereich der Gesamtverträge. Abs. 2 entspricht weitgehend dem § 44 Abs. 2
HeirnAG.
Zu § 19 (Rechtswirkungen der Gesamtverträge):
§ 19 entspricht den Abs. 1 bis 3 des § 45 HeimAG und regelt die Normwirkung (Abs. 1), den
Wirksamkeitsbeginn (Abs. 2) und die Außenseiterwirkung (Abs. 3).
Zu § 20 (Hinterlegung und Kundmachung von Gesamtverträgen):
§ 20 Abs. 1 bis 3 entspricht im wesentlichen den Abs. 1 bis 3 des § 46 und Abs. 4 dem § 47 HeimAG.
Die Bestimmung regelt die Hinterlegung und Kundinachung der Gesamtverträge.
Zu § 21 (Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen):
§ 21 entspricht § 48 HeimAG. Die Bestimmungen über die Hinterlegung und Kundmachung gelten
sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverrrägen.
Zu § 22 (Geltungsdauer und Verlängerung von Gesamtverträgen):
§ 22 entspricht im wesentlichen § 49 HeiniAG. Abs. 1 regelt die Geltungsdauer und die Kündigung von
Gesamtverträgen, Abs. 2 die Pflicht zur Anzeige des Erlöschens des Gesamtvertrages infolge der
Kündigung, Abs. 3 und 4 regeln den zeitlichen Geltungsbereich der Gesamtverträge, Abs. 5 und 6 die mit
dem Erlöschen von Gesarntverträgen in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten des Bundesministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Zu § 23 (NachwIrkung):
In § 23 wird entsprechend § 50 HeimAG die Nachwirkung der Gesamtverträge geregelt.