1115/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten MMag. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes - Tierschutzgesetz - TSchG)

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes - Tierschutzgesetz - TSchG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes - Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl.

Nr/1999

 

INHALTSVERZEICHNIS:

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1: Zuständigkeit

§ 2: Ziele

§ 3: Anwendungsbereich

§ 4: Mitfinanzierung des Tierschutzes aus öffentlichen Mitteln

§ 5: Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt

 

Pflichten gegenüber den Tieren

 

§ 6: Allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 7: Tierhalter

§ 8: Pflichten des Tierhalters

§ 9: Grundsätze der Tierhaltung

3. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen über die Haltüng von und den Umgang mit Tieren

 

§ 10: Tierhaltungs - Verordnung

§ 11: Landwirtschaftliche Tierhaltung

§ 12 :Österreichisches Tierschutzsiegel

§ 13: Haltung von Pelztieren

§ 14: Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren

§ 15: Tierzucht zu gewerblichen Zwecken

§ 16: Haltung von Heimtieren

§ 17: Haltung von Tieren in Tierheimen

§ 18: Haltung von Wildtieren

§.19: Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und älirilichen Einrichtungen

§ 20: Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und ähnlichen

         Einrichtungen

§ 21: Veranstaltungen und Werbung mit Tieren

§ 22: Haltung gefährlicher Tiere

§ 23: Findeltiere

 

4. Abschnitt

 

Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren

 

§ 24: Verordnung über die Betäubung, das Schlachten und Töten von Tieren

§ 25: Schlachtung

§ 26: Tötung von Tieren

 

5. Abschnitt

 

Behandlung von und Eingriffe an Tieren

 

§ 27: Behandlung von Tieren

§ 28: Eingriffe an Tieren

 

6. Abschnitt

 

Tierquälerei

 

§ 29: Verbot der Tierquälerei

 

7. Abschnitt

 

Tierschutzrechtliche Bewilligungen

 

§ 30: Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung

§ 31: Pflichten des Bewilligungsinhabers

8. Abschnitt

Überwachung

 

§ 32: Befugnisse der Überwachungsorgane

§ 33: Aufsicht über bewilligungspflichtige Tierhaltungen und Vorgänge

§ 34: Aufsicht über Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und über

Schlachtbetriebe

 

9. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen

 

§ 35: Anpassungsaufträge

§ 36: Widerruf einer tierschutzrechtlichen Bewilligung, Untersagung und Schließung einer

Tierhaltung

§ 37: Abnahme von Tieren

§ 38: Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren

 

10. Abschnitt

Vollziehung

 

§ 39: Behörde

§ 40: Tierschutzorgane

§ 41: Tieranwaltschaft

§ 42: Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie

§ 43: Anzeige - und Verständigungspflichten

$ 44: Tierschutzbericht

 

11. Abschnitt

Strafbestimmungen

 

§ 45: Geld- und Arreststrafen

§ 46: Verfall

§ 47: Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren

 

12. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

§ 48: Vollziehung

§ 49: Verweisungen

§ 50: Inkrafttreten

§ 51: Übergangsbestimmungen

BUNDESGESETZ ZUM SCHUTZ DER TIERE

(BUNDES - TIERSCHUTZGESETZ - TierSchG)

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1. Zuständigkeit

 

(1) Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten des Tierschutzes sind in Gesetzgebung und

in Vollziehung Bundessache (Art. 10 Abs. 1 B-VG).

 

(2) Vor Erlassung einer Verordnung auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes und vor

Anderung dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung sind

die Tieranwaltschaft (§ 41) und der Tierschutz - Dachverband Osterreichs zu hören.

 

(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug

nimmt, wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Frauenangelegenheiten und

Verbraucher - schutz begründet.

 

(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendete männliche Form personenbezogener

Bezeichnungen bezieht sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung

auf eine bestimmte Person ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§ 2. Ziele

 

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen. Jeder

einzelne ist verpflichtet, in seinem Verhalten gegenüber Tieren zu deren Schutz beizutragen.

Die Nutzung und Tötung von Tieren sind ausschließlich auf der Grundlage und im Rahmen

gesetzlicher Bestimmungen zulässig.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Tiere besitzen mitgeschöpfliche Würde. Diese ist im

Umgang mit Tieren jeder Art und Bestimmung zu achten und findet ihren Ausdruck

insbesondere im Recht jedes Tieres auf einen seiner Art entsprechenden Lebensvollzug.

 

§ 3. Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Tiere, unabhängig davon,

ob es sich um freilebende oder herrenlose Tiere oder um Tiere handelt, die, zu welchem

Zweck immer, in menschlicher Obhut leben.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versuche an

lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz), BGBI. Nr.501/1989, des Bundesgesetzes über den

Transport von Tieren auf der Straße (TGSt), BGBI. Nr.411/1994, des Bundesgesetzes über

den Transport von Tieren im Luftverkehr (TGLu), BGBI. Nr. 152/1996, und des

Bundesgesetzes über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn (TGEisb), BGB 1. I Nr.

43/1998, einschließlich der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen, sowie die

lan desrechtlichen Bestimmungen über die waidgerechte Ausübung von Jagd und Fischerei

nicht berührt.

 

§ 4. Mitfinarzierung des Tierschutzes aus öffentlichen NItteln

 

(1). Tierschutz ist ein öffentliches Anliegen, das von Bund, Ländern und Gemeinden ideell

zu fördern und durch Finanzierungsbeiträge zu unterstützen ist.

 

(2) Die Höhe der Finanzierungsbeiträge des Bundes sowie das Verfahren zu ihrer Vergabe

sind bis spätestens 1. Jänner 2001 durch Verordnung des Bundesministers für

Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen zu regeln.

 

(3) Die Verordnung gern. Abs. 2 hat jedenfalls Mittel für folgende Angelegenheiten

vorzusehen:

 

1. die Finanzierung des Investitionsaufwandes sowie des laufenden Personal- und

Sachaufwandes der Tieranwaltschaft (§ 41);

 

2. die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung tiergerechter Haltung

landwirtschaftlicher Nutztiere im Sinne des Tiergerechtheitsindex (§12);

 

3. die Förderung der Errichtung und Erhaltung von Tierheimen sowie die Förderung der

laufenden, Aufwendungen von Auffangstationen für Tiere;

 

4. die Gewährung von Zuschüssen an praktizierende Tierärzte zur medizinischen

Behandlung von Heimtieren bedürftiger oder mittelloser Personen;

5. die Finanzierung geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in der

Gesellschaft, insbesondere in Erziehung, Unterricht und Bildung;

6. die Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich des

Tierschutzes.

 

§ 5. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Nutztier: ein Tier, das einer domestizierten, üblicherweise wirtschafilich genutzten Art

angehört und zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder oder

zur Arbeitszwecken gehalten wird;

2. domesriztertes Tier: ein Tier, daß aufgrund jahrtausendelanger menschlicher Zuchtwahl

besonders geeignet ist, in der Obhut des Menschen zu leben;

3. Wildtier: ein nicht domestiziertes Tier, das üblicherweise in Freiheit lebt;

4. Pelztier: ein nicht domestiziertes Tier, das zur Gewinnung von Pelzen oder Fleisch

gehalten wird;

5. Heimtier: ein Tier, das üblicherweise im Wohnbereich des Menschen gehalten wird und

dessen Privatsphäre zugerechnet wird;

6. Stalleinrichtungen: Ausstattung von Tierunterkünften für Nutztiere, z.B. Fütterungs - und

Tränkungsanlagen, Bodenbeläge, Kotroste, Abschratrkungen, Steuervorrichtungen.

Anbindevorrichtungen, Legenester;

7. Aufstallungssysteme: ftinktionelle Kombination von Stalleinrichtungen zur Haltung von

Nutztieren;

8. Heimtierunterkünfte: Behältnisse, in welchen kleine Heimtiere innerhalb des

Wohnbereiches üblicherweise gehalten werden (z.B. Käfige, Volieren, Aquarien.

Terrarien);

9. Heimtierzubehör: Gegenstände zur Ausstatrung der Heimtierunterkünfte und

Gegenstände, die im Umgang mit Heimtieren verwendet werden;

10. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung zur vorübergehenden oder

dauernden Unterbringung und Betreuung von Findeltieren (§ 23), herrenlosen Tieren

oder Pensionstieren (fremden Tieren);

(2) Auffangstation: vorläufige Unterbringung geborgener oder beschlagnahmter Tiere durch

Privatpersonen oder Tierhilfsorganisationen zwecks Vermittlung an geeignete Tierhalter;

12. pflegliche Unterbringung: vorübergehende oder dauernde Aufnahme eines Tieres durch

eine Einrichtung (Tierheim) oder eine Privatperson, durch die eine tiergerechte Haltung

gewährleistet wird;

13. waidgerechtes Verhalten: Ausübung von Jagd und Fischerei, die im Einklang mit den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie mit den für die Jagd und Fischerei

maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Länder steht;

14. Betäubung: Verfahren, dessen Anwendung ein zum Schlachten bestimmtes Tier

unverzüglich in den Zustand anhaltender Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit

versetzt (§ 25 Abs. 2) oder veterinärmedizinisches Verfahren zum Zweck der

Schmerzausschaltung bei einem Tier, an dem eine Behandlung (§ 27) vorgenommen oder

ein Eingriff(§ 28) durchgeführt werden soll;

15. Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum

Zweck der Fleischgewinnung;

16. Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt.

1 7. tierschutzgerechte Tötung: Tötung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;

18. Schmerz: körperliche, unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende

Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird;

19. Leiden: langer andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder seelischen Unbehagens.

der durch das Tier nicht beeinflußbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird:

20. Schaden: nachteilige Veränderung körperlicher Strukturen oder psychischer Funktionen:

21. Angst: seelisches Unbehagen infolge einer vermeintlichen oder tatsächlichen Bedrohung,

das von typischen Symptomen begleitet wird.

 

2. Abschnitt

 

Pflichten gegenüber Tieren

 

§ 6. Ällgemeine Hilfeleistungspflicht

(1) Wer durch sein Verhalten ein Tier verletzt oder offensichtlich in Gefahr gebracht hat, ist

verpflichtet, ihm die erforderliche Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht in der Lage oder ist die

Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die

Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nach den Umstanden des

Einzelfalles nur unter Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit Dritter

möglich wäre.

(2) Wer beobachtet, wie ein Tier mit oder ohne Fremdverschulden zu Schaden kommt, und

wer ein krankes oder verletztes Tier findet, ist zur Hilfeleistung oder zur Herbeiholung von

Hilfe verpflichtet, wenn das Tier offensichtlich menschlicher Hilfe bedarf.

(3) Leidet das Tier unter erheblichen Schmerzen, so ist es unverzüglich und tierschutzgerecht

zu töten oder töten zu lassen, wenn die Wiederherstellung seiner Gesundheit offensichtlich

nicht mehr möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb einer angemessenen Frist Hilfe geleistet

werden kann.

§ 7. Tierhalter

(1) Tierhalter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Obhut sich ein Tier befindet. Als

Tierhalter gilt auch jede physische und juristische Person, in deren Narnen Tierhairung von

einem Dritten betrieben wird.

(2) Werden Tiere von minderjährigen Personen gehalten, so haben die Erziehungsberechtigten

für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung zu sorgen. Ist dies nicht

möglich, so ist für die Beendigung der Tierhaltung zu sorgen. Die Erziehungsberechtigten

sind verpflichtet, für die pflegliche Unterbringung des Tieres zu sorgen.

(3) Personen mit Weisungs- oder Aufsichtsrecht haben dafür zu sorgen. daß die ihnen

unterstellten Personen den Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachkommen. Ist dies

nicht möglich, haben sie dafür zu sorgen, daß der Umgang mit dem Tier eingestellt wird. Wird

die Tierhaltung eingestellt, so sind die weisungs- oder aufsichtsberechtigten Personen

verpflichtet, für die pflegliche Unterbringung des Tieres zu sorgen.

(4) An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und an Personen. die offensichtlich nicht in

der Lage sind. den Pflichten eines Tierhalters nachzukommen, dürfen Tiere nicht abgegeben

werden.

§ 8. Pflichten des Tierhalters

(1) Jeder Tierhalter ist verpflichtet,

1. für das ständige Wohlbefinden der in seiner Obhut befindlichen Tiere zu sorgen;

insbesondere ist eine Haltung zu gewährleisten. die den Zielen dieses Gesetzes (§ 2), den

Grundsätzen der Tierhaltung (§ 9) und den besonderen Tierhaltungsbestirnmungen (§§

11 bis 22) sowie den Bestimmungen der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen

Verordnungen entspricht;

9 jelie Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die ihn zur tiergerechten Tierhaltung

befähigen;

3. für eine den aktuellen Erkenntnissen entsprechende medizinische Betreuung kranker oder

verletzter Tiere zu sorgen.

(2) Der Tierhalter ist weiters verpflichtet, den in § 32 vorgesehenen Auskunfis-, Duldungs-,

und Mirwirkungspflichten nachzukommen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind die

erziehungsberechtigten, in Fällen des § 7 Abs. 3 die weisungs- oder aufsichtsberechtigten

Personen im Sinne des § 32 auskunfispilichtig.

§ 9. Grundsätze der Tierhaltung

(1) Tiere sind so unterzubringen, zu ernahren, zu tränken und zu pflegen, daß ihren an-.

rasse-, alters- und geschlechtsspezifischen sowie ihren verhalt8ensgemäßen Bedürfnissen

entsprochen wird.

(2) Die tiergerechte Haltung im Sinne des Abs. 1 umfaßtjedenfalls

1. eine Unterkunft, die hinsichtlich des Platzangebotes der Bauweise, des Materials. des

Klimas. der technischen Ausstattung und des Zustands so beschaffen ist. daß

a) das Wohlbefinden der Tiere nicht dauernd beeinträchtigt wird;

b) das tiergemäße Bewegungsbedürfnis nicht so behindert oder eingeschränkt

wird. daß den Tieren Schrnerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden;

c) Gesundheitsschäden und Verletzungen vermieden werden und

d) die für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere erforderlichen

hygienischen Bedingungen gewährleistet sind;

2. die regelmäßige Versorgung der Tiere mit einer ausreichenden Menge an Futter und

Wasser. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den

physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen

entsprechen. Die Art der Bereitstellung von Futter und Wasser hat auf das artspezifische

Nahrungs- und Flüssigkeitsaufriahmeverhalten der Tiere Bedacht zu nelunen. Freß- und

Trinkplätze sind so einzurichten. daß alle Tiere ihren Bedarf gleichzeitig decken können:

3. eine Unterbringung, welche die Pflege von Sozialkontakten zu Artgenossen ermöglicht:

4. eine regelmäßige und sachkundige Betreuung und Pflege der Tiere, welche

haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindert und die Körperpflege

gewährleistet.

(3) Die Beurteilung der Tiergerechtheit im Sinne des Abs. 1 und 2 hat auf der Grundlage der

jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere von Ethologie und

Veterinärmedizin, zu erfolgen.

(4) Das Befinden und der Gesundheitszustand von Tieren sind in angemessenen

Zeitabständen. mindestens jedoch zweimal täglich, mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.

(5) Mängel, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen oder die Gesundheit der Tiere

gefährden sind unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Kranke und verletzte Tiere

sind in einer dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand der Veterinärmedizin entsprechenden

Weise unterzubringen, zu behandeln bzw. von einem Tierarzt behandeln zu lassen. Falls dies

aus vetennarmedizinischer Sicht nicht erfolgversprechend scheint, ist das Tier von einem

Tierarzt tierschutzgerecht töten zu lassen.

3. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von

und den Umgang mit Tieren

§ 10. Tierhaltungs-Verordnung

(1) Der Bundesminister hat bis zum 1. Jänner 2001 auf Grund der allgemeinen Ziele und

Grundsätze dieses Gesetzes sowie unter Berücksichtigung des § 9 und der §§ 11 bis 21

Mindestanforderungen für folgende Bereiche der Tierhaltung mit Verordnung festzulegen

(Tierhaltungs-Verordnung):

1. Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere;

2. Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken. Handel mit Tieren:

3. Haltung von Pelztieren;

4. Haltung von Versuchstieren;

5. Haltung von Tieren in Tiergärten. Tierparks und ähnlichen Einrichtungen:

6. Haltung von Tieren in Zirkussen. Varietes. Wandertierschauen und ähnlichen

Einricbtungen;

7. Haltung von Heimtieren;

1. Haltung von Tieren in Tierheimen.

(2) Die Verordnung gern. Abs. l hat auf die akiuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse.

insbesondere der Veterinännedizin und der Ethologie, Bedacht zu nehmen.

§ 11. Landwirtschaftliche Tierhaltung

(1) Die Verordnung gern. § 10 Z 1 hat Mindestanforderungen für die Haltung von

Schweinen, Pindern, Kälbern, Schafen, Ziegen, Pferden und Hausgeflugel festzulegen.

Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Tierhaltungs-Verordnung sind

Mindestanforderungen für die Haltung weiterer Nutztierarten, insbesondere für Kaninchen

und Speisefische, in die Tierhaltungsvero rdnung aufzunehmen.

(2) Die Verordnung gern. Abs. 1 hat

1. darauf Bedacht zu nehmen, daß die Tiergerechtheit der Tierhaltung hinsichtlich der

Kriterien Platzangebot (Bewegungsmöglichkeit), Bodenbeschaffenheit, Stallklima,

Betreuungsintensität, Sozialkontakte, bei Geflügel auch hinsichtlich der Kriterien für die

Käflgbeschaffenlieit‘ gewährleistet wird;

2. eine Punktebewertung zur Beurteilung des Grades der Tiergerechtheit nach dem

Tiergerechtlteitsindex TGI 35 L vorzusehen.

(3) Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen lur Rinder. Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen.

Hauskaninchen und Geflügel unterliegen einer Bewilligungspflicht. Die Bewilligung darf nur

erteilt werden, wenn eine in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung) zu

bezeichnende Einrichtung die Tiergerechtheit dieser Anlagen bestätigt. Die Tierhaltungs-

Verordnung hat auch das Verfahren zur Bewilligung und die Kennzeichnung der bewilligten

Anlagen zu regeln.

(4) Die Neuerrichtung nicht bewilligter Aufstallungssyteme und Stalleinrichtungen sowie das

Anbieten und der Erwerb nicht bewilligter Aufstallungssysteme und Stalleinrichrungen sind

verboten.

(5) Haiter Iandwirtschafilicher Nutitiere haben einen Sachkundenachweis zu erbringen. Der

Bundesminister hat in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung) die Art des

erforderlichen Sachkundenachweises zu regeln

(6) Geflügel darf ab dem 1. Jänner 2005 nicht in Käfigen gehalten werden. Sieht das

Tierschutzrecht eines Bundeslandes vor. daß die Kätighaltung von Geflügel bereits ab einem

früheren Zeitpunkt verboten ist, so gilt dieses Verbot bereits ab Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes.. frühestens jedoch ab jenem Zeitpunkt, den die landesrechtliche Bestimmung

vorsieht.

§ 12. Österreichisches Tierschtutzsiegel

(1) Jeder Halter von Nutztieren kann bei der Behörde ein Gutachten über die Beurteilung der

Tiergerechtheit seiner Tierhaltung nach dem Tiergerechtheitsindex (§ 11 Abs. 2 Z 2)

beantragen. Wird dem Halter durch dieses Gutachten die Erreichung einer bestimmten

N‘Llindestbewertung (gut tiergerecht" oder sehr tiergerecht") bescheinigt, so wird dem Halter

auf Antrag von der Landesregierung die Berechtigung erteilt. das Österreichische

Tierschutzsiegel zur Kennzeichnung der in den bewerteten Betrieben erzeugten Produkte zu

verwenden.

(2) In der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung) hat der Bundesminister für

Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz festzulegen

1. die für die Verleihung des Tierschutzsi egels erforderliche Nlindestpunkteanzahl nach dem

Tiergerechtheitsindex 35 L;

2. das Aussehen des Österreichischen Tierschutzsiegels.

(3) Das Österreichische Tierschutzsiegel ist gesetzlich geschützt. Es darf nur unter den

Voraussetzungen des Abs. 1 verwendet werden.

(4) Die Landesregierung hat das Österreichische Tierschutzsiegel zu entziehen, wenn der

Tierhalter die Durchführung der Kontrollen gern. § 35 Abs. 1 verweigert oder die

Voraussetzungen für die Verleihung des Tierschutzsiegels nicht mehr vorliegen.

§ 13. Haltung von Pelztieren

(1) Die Haltung von Pelztieren ist ab dem 1. Jänner 2005 verboten. Sieht das Tierschutz:recht

eines Bundeslandes vor, daß die Haltung von Pelztieren zu den in Satz 1 genannten Zwecken

bereits ab einem früheren Zeitpunkt verboten ist. so gilt dieses Verbot bereits ab Inkrafareten

dieses Bundesgesetzes, fruhestens jedoch ab jenem Zeitpunkt, den die landesrechtliche

Bestimmung vorsieht.

(2) Einrichtungen, die dem in Abs. 1 genannten Zweck dienen, dürfen nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes nicht mehr errichtet werden. Einrichtungen die im Zeitpunkt des

lnk:rafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen. dürfen nur mit einer

Ausnahtnebewilligung der Behörde weiter betrieben werden. Um die Erteilung dieser

Bewilligung muß spätestens ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angesucht

werden. Kann die Bewilligung nicht erteilt werden. so hat die Behörde die Tierhaltung zu

untersagen und ihre Schließung zu verfügen (§37 Abs. 1 Z 2).

(3) In der Verordnung gern. § 10 Z 3 (Tierhaltungs-Verordnung) hat der Bundesminister

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Pelztieren Festzulegen und

Vorkeltrungen für eine sukzessive Reduktion des Tierbestandes zu treffen. sodaß ein

Auslaufen der Tierhaltung bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt gewährleistet ist.

§ 14. Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren

(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bedarf einer Bewilligung

der Behörde.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben für eine Tierhaltung zu sorgen, die den Zielen

und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes entspricht. Insbesondere sind sie verpflichtet.

1 für die tiergerechte Fütterung und Tränkung der Tiere sowie für die erforderliche Pflege

zu sorgen; erforderlichenfalis sind ausreichende Futter- und Wasservorräte durch

geeignete Vorrichtungen bereitzustellen;

2. kranke und verletzte Tiere sind unverzüalich einer medizinischen Behandlung

zuzuftihren;

3. für tiergerechte Temperatur-, Feuchtigkeits-, Klima- und Hygienebedingungen zu sorgen;

4. die tiergerechte Bewegungsfreiheit und den Schutz vor stärkeren Artgenossen zu

gewahr leisten;

5. Hunden, die in Räumen gehalten werden, regelmäßig und ausreichend Auslauf zu

ermöglichen;

6. die Anzahl der in einer Tierunterkunfi unterzubringenden Tiere so zu bemessen, daß eine

riergerechte Haltung gewährleistet ist;

7. dafür zu sorgen, daß Tiere, die einzeln lebenden Arten angehören, einzeln gehalten

werden und daß Tiere verschiedener Arten nur insoweit gemeinsam gehalten werden, als

dies aus ethologischer Sicht vertretbar erscheint;

8. von der Tieranwaltschafi erstellte Informationsblätter die über die tiergerechte Haltung

der zum Verkauf angebotenen Tiere informieren bereitzuhalten und an

Interessenten und Kunden kostenlos abzugeben.

(3) Die Abgabe von Tieren im Wege der Seibstbedienung durch Kunden ist verboten.

(4) In jeder Betriebsstätte des Zoohande[[s, in der Tiere gehaken werden, muß mindestens eine

Person regelmäßig und dauernd tätig sein. die über ausreichende Kenntnisse über die

tiergerechte Haltung der in der Betn.ebsstätte befindlichen Tiere verfügt. Diese Person ist

verpflichtet. Kunden über die tiergerechte Haltung der zum Verkauf angebotenen Tiere zu

beraten.

(5) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 Z 2 (Tierhaltungs-Verordnung) im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaltliche Angelegenheiten festzulegen

die Mindestabmessungen für die im Zoofachhandel verwendeten Tierunterkünfte und

die höchstzulässige Besatzdichte;

2. Ausstattungsvorschriften für die Betriebsstätten und die sonstigen Betriebsmittel;

3. die Art und den Nachweis der Sachkunde gem. Abs. 4.

§ 15. Tierzucht zu gewerblichen Zwecken

(1) Tierzucht zu gewerblichen Zwecken ist das planmäßige Vermehren von Tieren mit dem

Ziel, diese Tiere selbst oder ihre Nachkommen zu veräußern. Als gewerbliche Tierzucht gilt

jedenfalls

1. Tierzucht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

2. Tierzucht durch Privatpersonen, wenn diese regelmäßig Tiere gegen Entgelt abgeben.

(2) Die Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 darf nur mit einer Bewilligung durch die Behörde

ausgeübt werden.

(3) Der Bundesminister hat in der Verordnung gern. § 10 Z 4 (Tierhaltungs-Verordnung) im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

Mindestanforderungen für die Haltung und Zucht von Versuchstieren festzulegen.

§ 16. Haltung von Heimtieren

(1) Der Bundesminister hat in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung)

jedenfalls Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden, Nagetieren, Reptiken Vögeln

und Zierfischen festzulegen. Innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sind

Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen in die Tierhaltungs -Verordnung

aufzunehmen.

(2) Tierunterkünfte für Heimtiere und Heimtierzubehör sind hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit

zu überprüfen und zu kennzeichnen. Das Verfahren zur Prüfung und die Art der

Kennzeichnung sind in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung) zu regeln.

§ 17. Haltung von Tieren in Tierheinien

(1) Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde. Eine arößere

Anzahl herrenloser oder fremder Tiere im Sinne des § 5 Z 10 liegt bei Hunden bei einer Zahl

von mehr als 5 und bei Katzen bei einer Zahl von mehr als 10 jeweils erwachsenen Tieren vor.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1. eine Tierhaltung gewährleistet ist, die dem Bundestierschutzgesetz und den auf seiner

Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.

2. die regelmäßige medizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und

3. mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung des

Tierheimes mitarbeitet.

(3) Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu füiren, in dem unter laufender Zahl

der Tag der Aufhahme, Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Uberbringers, sonstige

Herkunfi, Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der

aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des

Abgangs sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des IJbemehrners zu erfassen. Diese

Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde sowie der

Tieranwaitschaft auf Verlangen vorzulegen.

§ 18. Haltung von Wildtieren

(1) Die Haltung von Tieren, die

1. üblicherweise ein Leben in Freiheit führen und in Österreich nicht als Haustiere gelten;

2. die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen (Anlage 1)

ist verboten.

(2) Liegt die Haltung eines Tieres im Sinne des Abs. 1 im Interesse des Lebens oder der

Gesundheit des Tieres, so ist die Haltung bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit

zulässig. Ist das Tier danach nicht mehr fahig, ein Leben in Freiheit zu führen. so ist es

pfleglich unterzubringen und der Sachverhalt der Behörde zu melden. Erhebt die Behörde

nicht innerhalt von zwei Wochen ab dem Einlangen der Meldung Einspruch gegen die

Haltung des Tieres, so gilt die Bewilligung zu seiner Haltung als erteilt.

§ 19. Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen

(1) Die Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ährilichen Einrichtungen bedarf einer

Bewilligung der Behörde.

(2) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 Z 5 (Tierhaltungs - Verordnung)

nähere Bestimmungen zu erlassen über

l. Größe und Ausstattung von Tierunterkünften einschließlich Gehegen und

2. Haltung und Betreuung der Tiere.

§ 20. Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und ähnlichen

Einrichtungen

(1) Die Haltung von Tieren in Zirkussen. Varietes, Wandertierschauen und ähnlichen

Einrichtungen ist verboten.

(2) Sofern es sich nicht um Wildtiere handelt, die aufgrund wissenschafilicher Erkenntnisse

insbesondere von Ethologie und Zoologie, zur Haltung in Anlagen, die zu

Veranstaltungsstätten gehören, völlig ungeeignet sind (Anlage 2), kann die Behörde eine

Ausnahrnebevyilligung vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn eine tiergerechte Haltung im

Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gewährleistet

ist.

(3) Einrichtungen ohne festen Standort (Einrichtungen im Umherziehen), die Tiere zum

Zweck der Schaustellung mit sich fahren. sind verpflichtet, jeden Ortswechsel spätestens beim

Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständiaen Behörde des beabsichtigten

Aufenthaltsortes zu melden.

§ 21. Veraristaltungen und Werbung mit Tieren

(1) Veranstaltungen aller Art, an welchen Tiere mitwirken. dürfen nur mit einer Bewilligung

der Behörde durchgeführt werden.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gern. Abs. 1 sind genaue Angaben über die

Art des geplanten Vorhabens und über die Art und Weise, in‘welcher Tiere zur Mitwirkung

verwendet werden sollen, beizufügen.

(3) Eine Bewilligung gern. § 20 Abs. 2 und gern § 21 Abs. 1 darf insbesondere nur dann

erteilt werden, wenn

1. den Tieren ein geeigneter Auslauf und eine Badernöglichkeit zur Verftigung steht;

2. entsprechend ausgebildetes Personal für die Betreuung der Tiere zur Verfügung steht:

3. die regelmäßige veterinärmedizinische Versorgung der Tiere sichergestellt ist;

4. die Tiere nicht zur Belustigung der Besucher gereizt werden:

5. eine Fütterung durch Besucher unterbunden wird;

6. nur solche Kunststücke (Dressuren) gelehrt oder gezeigt werden, die für das artgernäße

Verhalten des Tieres spezifisch sind und die dem Tier weder Angst noch Schrnerzen

bereiten und keine artgemallen Abwehrteaktionen hervorrufen;

7 die Sicherheit des Personals und der Besucher gewälirleistet ist;.

(4) Der Bundesminister hat in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung)

festzulegen

1. die Anforderungen an die Mindestausstattung von Tierunterkünften in Einrichtungen

gern. § 20 und in sonstigen Veranstaltungsstärten;

2. die Art und den Nachweis der gern. Abs. 3 Z 2 erforderlichen Sachkunde.

§ 22. Haltung gefährlicher Tiere

(1) Die Haltung gefährlicher Tiere ist aus Gründen der Sicherheit von Menschen und Tieren

verboten.

(2) Als gefälirlich gelten jedenfalls die in Anlage 3 aufgelisteten Wildtierarten.

(3) Die Behörde kann eine Ausnalunebewilligung vorn Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn

1. eine tiergerechte Haltung im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage

erlassenen Verordnungen und

2. die sichere Verwahrung des Tieres gewährleistet sind.

§ 23. Findeltiere

(1) Wird ein Tier, das frei urnherläuft, insbesondere weil es entlaufen ist oder ausgesetzt oder

zurückgelassen wurde, aufgegriffen, so ist es der Behörde zu übergeben oder pfleglich

unzerzubringen. Im Fall der Übergabe an die Behörde hat diese für seine pflegliche

Unterbringung zu sorgen.

(2) Ein Tier im Sinne des Abs. list als herrenlos anzusehen, wenn sich binnen vier Wochen

ab dem Zeitpunkt seiner pfleglichen Unterbringung niemand rneldet, der seine

lialtereigenschafi nachweisen oder zumindest glaubhalt machen kann. Die für die pflegliche

Unterbringung verantwortliche Person iSt verpflichtet, vor Ablauf dieser Frist zumutbare

Erkundigungen darüber einzunolen, ob eine Meldung eingelangt ist. Als zumutbare

Erkundigungen gelten insbesondere Anfragen bei den Fundbehörden, Gendarmene—

postenkommandos und Gemeindeämtem.

(3) Meldet sich der Halter innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so hat er die Kosten zu

ersetzen, die durch die pflegliche Unterbringung des Tieres entstanden sind. Das Tier ist ihm

zu übergeben, wenn seine tiergerechte Hairung und sichere Verwahrung künfiig gewährleistet

scheinen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, so ist das Tier für verfallen zu erklären (§ 46).

(4) Meldet sich der Halter nicht, so gilt das Tier als verfallen.

4. Abschnitt

Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren

§ 24. Verordnung über die Betäubung, das Schlachten und Töten von Tieren

Bis zum 1. Jänner 2001 hat der Bundesminister eine Verordnung zu erlassen, in der nähere

Bestimmungen zu treffen sind über die tierschutzgerechte

Ausstattung von Schlachtbetrieben;

Verbringung der Tiere zum Schlachtbetrieb;

Unterbringung der Tiere im Schlachtbetrieb;

4. Rulugstellung der Tiere vor der Betäubung;

5. Betäubung der Tiere und die zulässigen Betäubungsmethoden;

6. Schiachrung von Tieren und die zulässigen Schlachtmethoden;

7. Tötung von Tieren und die zulässigen Tötungsmethoden sowie über

8. die Art und der Nachweis der für das Personal erforderlichen Sachkunde.

§ 25 Schlachtung

(1) Beim Transport zum Schlachtbetrieb, bei der Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung,

Schlachtung und Tötung von Tieren sind diese in bestmöglicher Weise vor Aufregungen,

Schmerzen und Leiden zu verschonen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Vor Beginn des Blutentzugs muß eine vollständige

allgemeine Betäubung erfolgen. Vor der Betäubung müssen die Tiere in schonender Weise

ruhiggestellt werden.

(3) Tiere dürfen nur von sachkundigen Personen betäubt und geschlachtet werden, welche

die für eine tierschutzkonforme Betäubung und Schlachtung erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten aufweisen.

§ 38. Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren

(1) Die zuständige Behörde hat das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen. wenn

diese

1 einer Zucht im Sinne des § 29 Z 17 (Qualzucht) oder

2. einer Zucht im Sinne des § 29 Z 18 (Aggressionszucht)

entstatrirnen und damit gerechnet werden muß, daß auch die Nachkorrrrnen erbliche Anlagen

aufweisen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Z 1), oder diese eine

erhöhte Aggressions- oder Kampfbereitschafi bewirken können (Z 2).

(2) Wird einer Anordnung im Sinne des Abs. 1 Z l oder 2 innerhatb einer gleichzeitig zu

setzenden Frist nicht entsprochen.. so hat die Behörde das Tier dem Halter abzunehrnen und

die Vornahme des angeordneten Eingriffs auf Kosten des Halters zu veranlassen. Erscheint

eine tiergerechte Haltung durch den Halter nicht mehr gewährleistet. so ist das Tier als

verfallen zu erklären und pfleglich unterzubringen.

b) Echsen (Sauria)

Krustenechsen (Helodermatidae)

Warane (Varanidae) der Arten V. komodensis, V. salvator, V. varjus, V, salvadorii. V.

o‘io‘anteus und V. bengalensis:

c) Schlangen (Serpentes, Ophidia)

Giftnattern (Elapidae) der Arten Australischer Kup[[7erkopü (Austrelaps), Königskohra

(Qphiophagus Hannah)7 Qxyuranus, Taipan und Rauhschuppen-Schlangc (Tropidechis

carinatus) sowie alle Arten von Todesottern (Acantrophis spp.), Kraus (Bungarus spp.),

Mambas (Dendroaspis spp.), Korallenottern (Leptomicrurus spp.). Bauchdrüscnottcrn

(‚vnlaticora spp.), Korallenottern (‚vi 1icrurus 5PP) Kobras (Naja spp. Notechis spp..

Australische Schwarzotter (Pscudechis spp.), Australische Braunschlangc (Pscudonajaj spp.)

und Baumkobras (Pseudohaje spp.);

alle Gattungen von Seeschlangen (Hydrnphiidae), Vipern (Viperidae) der Arten Putiotter

(BitiS arietans), Gabunviper (B itis gabonica)7 Nashornviper (Bitis nasleornis) und

Kettenviper (Daboia russelh) sowie alle Arten von Sandrasselottern (Echis )

Grubenottern (Crotalidae) der Arten Östliche Diamantklapperschlange (Crotatus

adamanteus), Westliche Diamantklapperschlange (Crotalus atrox), ‚vLlc‘tikanischc --

Westküstenklapperschlange (Cr0 tal us basiliscus), Tropische Klapperschlange (Cm talus

durissus), Rote Diamantklapperschlange (Crotalus ruber), ‚vi loj ave-Klapperschlange

(Crotalus seutulatus), Aruba-Klapperschlange (Crotalus unicolor), Uracoan-

Klapperschlange (Crotalus vegrandis), Buschmeister (Lachesis muta>, Lanzenottern der

Arten Bothrcps alternatus, Bothrops asper, Bothrops atrox, Bothrops earibbaeus. Bothrops

jararaca, Bothropsjajaraeussu. Bothrops lanceolatus und Bothrops moojeni sowie die

Chinesische Lanzenotter(Agkistrodon acutus) Riesenschlangen (Boidae spp.) der Arten

Netzpython (Python reticulatus), Felsenpython (Python sebae) und Grüne Anakonda

(Eunectes murinus).

3. Gliederfüßerlerrthropoda):

a) Skorpione (Scorpiones): alle Arten der Familie Buthidae

b) Spinnen (Araneae)

Vogelspinnen i.w.S. (Orthognatha) der Arten Trechona spp., Atrax spp., Hadmnyeha spp.

und Harpactirella spp.

andere Spinnen (Labidognatha) der Arten Schwarze Witwen (Latrodectus spp.), Speispinnen

(Loxosceles spp.), Bolaspinnen (Mastrophora spp.), Kamrnspinnen (Phoneutria spp.),

Cheiracanthium spp., Sicarius spp. und Hogna spp.

c) Hundcrttüßer (Chilopoda): Riesenläut‘er (Scolopendra giga ntica)

Anlage 4

Tierschutzorgane: Muster des Dienstausweises und des Dienstabzeichens gem. §40 Abs.6

Besonderer Teil

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Zu § 1. (Zuständigkeit)

Abs. 1 Derzeit fallen Angelegenheiten des Tierschutzes gern. Art. 15 Abs. 1 B-VG in

Gesetzgebung und Vollziehung in den Zuständigkeitsbereich der Linder. Dieser Umstand führt zu

der im allgemeinen Teil aufgezeigten zersplitterten und uneinheitlichen Rechtslage, die den

Anforderungen eines zeitgemäßen Tierschutzes nicht gerecht werden kann und überdies im Hinblick

auf die Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien bzw. hinsichtlich der Einhaltung der darin

vorgesehenen Berichtspflichten problematisch ist. Die durch das Instrument der Vereinbarung gern.

Art. iSa B-VG angestrebte Harmonisierung des Tierschutz:rechts kann der begründeten Forderung

nach einer Strukturbereinigung dieses Rechtsgebietes und nach einer Eindämmung der Normenflut

nicht entsprechen.

Für eine Bundeskompetenz in Angelegenheiten des Tierschutzes sprechen vor allem folgende

Umstände:

1. die im allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellte zersplitterte und unstrukturierte

RCLhtslage, die auch durch das Instrument der Vereinbarungen gern. Art. iSa B-VG nicht

bereinigt wird;

2. zahlreiche zentrale tier(schutz)relevante Materien fallen in die Gesetzgebungskompetenz des

Bundes (insbesondere Veterinär-, Tiertransport- und Tierversuchswesen, Handel mit Tieren,

aber auch zivil- und strafrechtliche Bestimmungen über Tiere). sodaß das derzeit in die

Länderkompetenz iallende „Tierschutzrecht im engeren Sinn“ (insbesondere allgemeine Tierschutz-

und Tierhaltebestimmungen, verwaltungsstrafrechtliches Verbot der Tierquälerei) als

Annexmatene dieser Regelungsbereiche zu betrachten ist;

3. die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union verpflichtet Österreich zur

Umsetzung zahlreicher Bestimmungen, die das Tierschutzreeht im engeren Sinn betreffen

(Mindestanforderungen im Bereich der Nutztierhaltung sowie für die Schlachtung und Tötung von

Tieren); darüber hinaus sehen die Richtlinien auch eine Reihe von Berichtsnflichten vor. Tritt an die

Stelle von neun Transformationsvorgängen durch die Landesgesetzgeber ein

Trans formationsvorgang durch den Bundesgesetzgeber, so kann EU-R echt effizienter, transparenter

und unter Verwendung einer einheitlichen Terminologie im innerstaatlichen Recht umgesetzt werden,

und es kann auch den Berichtspflichten rascher und unbürokratischer Folge geleistet

werden:

4. schließlich ist auch das Tierschutzrecht des deutschsprachigen Auslands - trotz

föderalistischer Verfassung - durch eine Konsolidierung des Tierschutzrechts auf Bundesebene

gekennzeichnet: In der Schweiz wird die Materie Tierschutz seit 1981 inerschöpfender Weise

durch das Eidgenössische Tierschutzgesetz und die Eidgenössische Tierschutzverordnung geregelt,

in Deutschland trat 1972 das deutsche Tierschutzgesetz in Kraft, auf dessen Grundlage acht

Verordnungen auf Bundesebene er] assen wurden. Beide Tierschutzgesetze regeln nicht nur den

Y!Tierschutz im engeren Sinn“, sondern auch das Tierversuchswesen und den Strafrechtstatbestand

der Tierquälerei.

5. nach Ansicht ausländischer Behördenvertreter und Experten hat sich das unter Punkt 4.

dargestellte Regelungsmodell, das einer laufenden Evaluierung unterzogen \vird, äußerst bewährt. In

beiden Staaten, die aus rechtshistorischer Sicht auf eine ähnlich zersplitterte Rechtslage

zurückblicken, wie Österreich sie derzeit aufweist, gilt die Bundestierschutzgesetzgebung als

geradezu unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung eines zeitgemäßen und effizient

vollziehbaren Tierschutzrechts.

Zur Begründung der Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung in

Tierschutzangelegenheiten bedarf es der Verfassungsbestimmung des § 1. Tiersehutz zählt

demnach zu den Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 B-VG, wonach Gesetzgebung und

Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Die Vollziehung wird im Rahmen der

mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG) von den Landesbehörden

(Bezirksverwaltungsbehörden) besorgt, die in Angelegenheiten des Tierschutzes funktionell als

Bundesbehörden tätig werden. Die Einrichtung von Bundesbehörden (Tierschutzorgane,

Tieranwaltsehaft) bedarf einer Verfassungsbestimmung (vgl. §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 2), da die

unrnittelbare Bundesverwaltung nur in jenen Angelegenheiten zulässig ist, die in Art. 102 Abs. 2 B-

VG angeführt sind.

Abs. 2 Aus demokratiepoh tischen Gränden sind die von einer Rechtsmaterie Betroffenen in die

Gestaltung uitd Weiterentwicklung dieser Materie einzubeziehen. Können sich die Betroffenen nicht

artikulieren, so ist das Anhörungs- bzw. Mitwirkungsrecht einem hierzu berufenen Vertreter zu

übertragen. Im gegebenen Zusammenhang sind dies der organisierte Tierschutz und die

Tieranwaitschaft, der ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag zur Mitwirkung an der

Weiterentwicklung des Tierschutzrechts obliegt (vgl. § 41 Abs. 1 Z 2). Anzuhören iSt der

‚TTierschutz- Dachverband Österreichs“, dem sich alle im Bundesgebiet organisierten und einschlägig

tätigen Vereinigungen anschließen können. Wird das Anhörungsrecht verletzt, so stellt dies einen

schwerwiegenden Mangel des Gesetzgebungs bzw. Verordnungsgebungsverfahrens dar.

Abs. 3 Die Bestimmung des für den Vollzug des Bundes-TierSchG zuständige Ressortministers

wird einer weiteren Diskussion vorbehalten.

Eine Einseirrankung des Anwendungsbereiches tierschutzrechtlicher Bes timmungen Wirbel- und

Krustentiere, wie dies die geltenden Tierschutzgesetze des Burgenlandes6 und Vorarlbergs7

vorsehen, ist daher nicht zu rechtfertigen.

Abs. 2 Das Jagd- und Fischereirecht, das weiterhin in der Kompetenz der Länder verbleibt

enthält neben zahlreichen organisatorischen und ausbildungsbezogenen Normen auch genuin

tierschutzrechtliche Bestimmungen. Insoweit greifen die Landesregelungen in eine Bundeskompetenz

ein. Für die Abgrenzung von zulässigem jagdlichen Handeln wird der — bislang vorn Gesetzgeber

nicht definierte - Begriff der „Waldgerechtheit“ herangezogen. Da dieser Begriff die Grenze

zwischen erlaubtem und tierschutzwidrigem Verhalten zieht, ist es im Tierschut:zrecht zu definieren

(vgl. in diesem Zusammenhang § 5 Z 13 und § 26 Abs. 3).

Zu § 4. (Mittinanzierung des Tierschutzes)

Abs. 1 Die Qualität des Tierschutzes ist ein wesentlicher Parameter dafür, wie eine Geselischatt

mit Schwachen und Hilfsbedürftigen umgeht; dies wiederum ist ein zentrales Kriterium, an dem sich

der Stand der Kulturentwicklung bemißt. Die Förderung des Tierschutzes und zwar im Bewußtsein

der Bevölkerung und in der Praxis der Tierhaltung und -nutzung, ist daher ein gesellschaftliches

Anliegen, das zur politischen Aufgabe werden muß. Die vielFältige Nutzung der Tiere und die

dramatischen Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen (Z.B. durch die Zerstörung der

Lebensräume freilebender Tiere) verpflichtet die Gesellschaft, einen finanziellen Beitrag zum Schutz

der Tiere zu leisten.

Abs. 2 Die Art und Höhe der finanziellen Förderung bzw. Bezuschussung von Maßnahmen zum

Schutz der Tiere sowie das Verfahren zur Vergabe dieser Mittel ist, beginnend mit 1.1.2001 für

jeweils ein Finanzjahr im voraus, im Verordnungsweg (Tierschutzförderungs-Verordnung)

festzulegen, wobei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist.

Abs. 3 enthält eine demonstrative Aufzählung jener Tierschutzmaßnahmen, für die jedenfalls

Fördermittel oder Zuschüsse vorzusehen sind. Auf Finanzierungsbeiträge für diese Maßnahmen

besteht nach Maßgabe der Tierschutz-Förderungsverordnung ein Rechtsanspruch. Für eine

Aufteilung der aus dieser Verpflichtung resultierenden finanziellen Belastung wäre eine Vereinbarung

gern. Art. iSa B-VG zwischen Bund und Ländern das geeignete Instrument.

Zu den zu fördernden Maßnahmen im einzelnen:

Neben die - gesetzlich geregelten und einer Bewilligungspfiicht unterliegenden (vgi.§ 17) Tierheime

- sind seit einiger Zeit private Initiativen entstanden, die es sich zur Aufgabe gemacht haben,

1. entweder Tiere, die im Ausland unter mißlichen Umständen angetroffen werden, zu bergen und

so lange bei Privatpersonen unterzubringen, bis ein geeigneter Halter gefunden wird, oder

2. gezielte Schutzrnaßnahmen zugunsten einer bestimmte, häufig gefährdeten und schwierig zu

haltenden Tierart zu ergreifen, wobei auch hier Tiere, aus ungünstigen Umständen geborgen und

(vorläufig) untergebracht werden. Solche Initiativen gibt es beispielsweise für Fledermäuse, Eulen,

Igeln und Schildkröten.

Der Entwurf trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er auch für diese, als 4 ziffangstationen

(vgi. § 5 Z 11) bezeichneten Initiativen, Finanzierungszuschüsse vorsieht. In diesem Bereich sind

Zuschüsse für den laufenden Auwand (insbesondere für Futtermittel und tierärztliche Betreuung)

vorzusehen.

Z 4 Zuschüsse an praktizierende Tierärzte zur Behandlung von Heimtieren bedürftiger

und mittelloser Personen

Z 4 sieht die Gewährung von Zuschüssen an praktizierende Tierärzte zur Behandlung von

Heimtieren bedürftiger oder mittelloser Personen vor. Die steigende Armutsgrenze ist nur ein

Umstand, der darauf schließen läßt, daß zahlreichen Heimtieren die medizinische Vorsorge und

Behandlung vorenthalten bleibt, weil die Tierhalter - vielfach ältere, sozial schlecht abgesicherte

Personen - sich die Inanspruchnahme eines Tierarztes nicht leisten können. Andererseits aber wird

die Heim tierhaltung sehr wohl propagiert, sei es aus sozio-psychologischen Überlegungen („Tiere als

Therapie“) oder ökonomische Beweggründe - man denke nur an den Industrizweig der Erzeugung

von Tiernahrungsmittel. Der Gesetzgeber hat deshalb die medizinische Versorgung der Heimtiere

bedürftiger Personen zu ermöglichen, indem er Behandlungszuschüsse an niedergelassene Tierärzte

gewährt. Die Verordnung gem. Abs. 2 hat den Grad der erforderlichen Bedürftigkeit und die Art

ihres Nachweises festzulegen. Es wäre etwa in Betracht zu ziehen, den Anspruch auf Gewährun“‘

ei nes Behandlungszuschusses an die Befreiung von Telefon-oder Rundfunkgebühren zu koppeln. -

Als altematives Modell könnte die Abhaltung wöchentlicher Sprechstunden für bedürftige Tierhalter

durch Amtstierärzte nach dem Vorbild der Gesundheitsämter in Erwägung gezogen werden.

Z 5 Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in der Gesellschaft, insbesondere in

Erziehung, Unterricht und Bildung

Z 5 sieht die Finanzierung geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in der

Gesellschaft, vor allem in den Bereichen Erziehung, Unterricht und Bildung vor. Dadurch wird dem

Umstand Rechnung getragen, daß - neben der Sanktionierung von tierschutzwidrigem Verhalten -

nur eine entsprechende Bewußtseinsbildung das Verständnis für den Tierschutz wecken

kann.

insbesondere § 8) sowie verfahrensrechtliche Verpflichtungen (ygl. § 32 Abs. 2 und 3) anknüpfen,

ist aufgrund seiner zentralen Bedeutung eine eigene Bestimmung (vgl. § 7) gewidrnet. Gleiches gilt

für den Begriff der tiergerechten Haltung (vgl. § 9 Abs. 1 und 2).

In halt der Legalderinitionen. Inhaltlich stellen die in den geltenden Landesgesetzen bzw. in den

Vereinbarungen gern. Art. iSa B-VG enthaltenen Legaldefinitionen ausschließlich auf den

Nutzungszweck eines Tieres ab und setzen sich darnit über evolutionsbio logische bzw. ethologische

Maßstäbe hinweg. Sie nehmen damit eine wiIlküriiche,  ausschheßhch auf menschliche Bedürfnisse

abstellende Zuordnung vor. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, daß die

fachwissenschaftlichen Unterscheidung zwischen Nutztier einerseits und Wildtier (einschließlich

Pelztier) andererseits in erster Linie darauf abstellt, ob eine Tierart domestiziert ist oder nicht. Die

Zuordnung von Tieren zu den Kategorien Nutz-, Wild- und Pelztiei- in § 5 geht daher von der

einschränkenden Voraussetzung der Domestiziertheit (ihrerseits definiert in Z 2) Nutzung aus.

Auch für die Klassifizierung eines Tieres als Heinztier (Z 5) kann nicht ausschließ]ich darauf

abgestellt werden, ob das Tier „zur Freude [[...]„ des Menschen gehalten wird, da es sich hierbei um

ein Kriterium handelt, das intersubjektiv nicht überprüfbar ist und der Verlust des Interesses an der

Tierhaltung eine „Statusänderung“ des Tieres bewirken \vürde.‘0 Ausschlaggebend ist vielmehr, die

Zuordnung eines Tieres zur privaten und, im Gegensatz zum Nutztier, nicht etwa zur beruflichen,

gewinnorientierten Sphäre des Menschen.

Sie Begriffe der Z 6 bis 9 dienen als Anknüpfüngspunkt für die Bewilligungspflichten gem. §§ 11

Abs. 3 und 4 bzw. 16 Abs. 2 und 3. Der Begriff Stalleinnehtungen umfaßt die einzelnen

Ausstattungsgegenstände von Stallgebäuden, der BegriffAufstattungssysteme bezeichnet die

Ausstattung in ihrer Gesamtheit.

Während ein Tierheim (Z 10) eine bewilligungspflichtige Einrichtung ist, die über eine spezifische

Infrastruktur verfügen muß und deren Bestand auf Dauer berechnet ist, handelt es sich bei

Auffangstationen (Z 11) vorwiegend um Privatpersonen, die geborgene oder beschlagnahmte

Tiere so lange unterbringen, bis ein Halter gefunden ist.

Die pflegliche Unterbringung eines Tieres (Z 12), die der Entwurf immer dann als Regelfall

vorsieht, wenn ein Tier das Opfer einer Verwaltungsübertretung ist, gewährleistet die

tierschutzkonforrne Haltung; sie kann durch Tierheime (Z 10), Auffangstationen (Z 11) oder

tierfreundliche Privatpersonen erfolgen und vorübergehend oder für immer

Neben ausführlichen orgarrisationsrechtlichen Bestimmungen enthält das Jagd- und Fischereirecht

der Länder auch Regelungen, die von unmittelbarer Relevanz für das Tierschutz:recht sind. Obwohl

Abs. 2 Weniger weitreichend ist die Hilfeleistungspflicht gem. Abs. 2, die in jenen Fällen

vorgesehen ist, in denen ein Tier ohne Fremdverschul den in Gefahr gerät. Sie beschränkt sich

alternativ auf die Hilfeleistung oder die Verpflichtung zur Herbeiholung von Hilfe.

Abs. 3 Die tierschutzgerechte Töti<ng (§ 5 Z 17) eines geschädigten Tieres ist als u(tima ratio

nur darin vor:zunehrnen bzw. zu veranlassen, wenn die Hilfeleistung nicht rechtzeitig möglich oder die

Wiederherstellung der Gesundheit des Tieres nicht mehr möglich ist. Bei der Beurteilung der Chance

auf die Wiederherstellung der Gesundheit des Tieres kann im Fall des § 6 Abs. 3 nicht auf das

veterinärmedizinische Fachurteil abgestellt werden, da in anwendungsrelevanten Situationen idR ein

Veterinär nicht greifbar sein wird.

Zu § 7. Tierhalter)

Abs. 1 Während die allgemeine Hilfeleistungspflicht (vgl. § 6) jeden Menschen triffi, obliegt dem

Tierhalter eine Reihe besonderer Verpflichtungen, die Ausfluß des Pflichtenkonzept und des

Obsorgeverhältnisses gegenüber den von ihm gehaltenen Tieren sind. Die Legaldefinition des

Begriffes Tierhalter ist weit gefaßt, da die besondere Verantwortlichkeit aus der faktischen

Beziehung zwischen Mensch und Tier (Herrschaftsgewalt) abzuleiten ist und von der rechtlichen

Beziehung entkoppelt werden soll.

Aus diesem Grund erweist sich eine Differenzierung zwischen Tierhalter und Verwahre‘. als

überflüssig, da die Verpflichtung des Menschen, aus seiner Verantwortung für das Wohlergehen des

tierlichen Mitgeschöpfes zu sorgen, nicht von seiner Rechtsbeziehung zum Tier, sondern nur davon

abhängen soll, daß das Tier faktisch seinem ‚1Herrschaftsbereich“ zugeordnet ist. Tierhalter ist daher

jeder, dessen Sphäre ein Tier zuzuordnen ist, unabhängig vom zivilrechtlichen Verhältnis zwischen

Mensch und Tier.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch für die „Tierproduktion in Großbetrieben“

erforderlich; betreibt einejuristische Person einen Tiermastbetrieb, so hat sie als Tierhalter fürjene

Haltungsbedingungen zu  sorgen, die den Erfordernissen dieses Entwurfs entsprechen. Dies gilt

unabhängig davon, ob die Tierhaltung nach anderen Rechtsvorschriften der landwirtschaftlichen

oder der gewerblichen Tierhaltung zuzuordnen ist. Da den Unternehmern die betriebswirtschaftliche

Führung des Unternehmens, die Auswahl des geeigneten Personals und eine Weisungsbefugnis

zukommt, obliegt ihnen die Letztverantwortung für die Erfüllung der Pflichten des Tierhalters,

obwohl sie mit den Tieren selbst möglicherweise nicht in Berührang kommen. Ein Durchgriff aufjene

physischen Personen, die im Auftrag der juristischen Person mit der Tierhaltung befaßt sind, ist nach

Abs. 1 erster Satz möglich.

Abs. 2 Eine positive Mensch-Tier-Beziehung wird im kindlichen und jugendlichen Alter

grundgelegt; sie ist erwiesenermaßen von großer individuat- und sozial psychologischer Bedeutung.

Daher ist der Kontakt zwischen Kindern bzw. Jugendlichen und Tieren gesellschaftspolitisch

erwünscht. Minderjährige sind häufig nicht in der Lage, den Pflichten eines Tierhalters

werden und die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert\vird. 12 Die Einrichtung(en), welche

die Prüfung der Tiergerechtheit durchzuführen hat (haben), das Verfahren zur Erteilung einer

Bewilligung und die Kennzeichnung bewilligter Anlagen sind in der Verordnung gern. § 10

(Tierhaltungs-Verordnung) zu regeln.

Um den Verwaltungsauövand im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht gem. § 11 Abs. 3

möglichst gering zu halten, ist eine nachträgliche Prüfung zum Zweck der Erteilung einer Bewilligung

für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-

TierSchG bereits in Velvendung stehen, nicht vorgesehen. Allerdings wird durch die regelmäßigen

Überprüfungen, welchen Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere gern. § 35 Abs. 1

unterliegen ‚gewährleistet, daß auch diese Anlagen hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit überprü[[l

werden. Entsprechen sie nicht den tierschutzrechtlichen Anforderunlen. so ist dic Sanicrung dcr

Mängel im Rahmen von Anpassungsaufträgen (§ 35) zu veranlassen.

Abs. 5 Entsprechend dem Grundsatz, daß jeder, der Tiere zu Enverbslvecken hält. über die für

eine rechtskonforrne, d.h. tiergerechte Haltung erforderlichen Kerrritnissc und Fähigkeiten verfügen

muß, haben auch die Halter landwirtschamicher Nutztiere einen Nachweis ihrer Sachkunde zu

erbringen. Der Nachweis der Sachkunde ist in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs-

Verordnung) zu regeln. Dabei ist in erster Linie die Anrechnung verschiedener schulischer

Ausbildungen (z.B. der Abschluß land- und forstwirtschaflicher Fachschulen) und anderer

Qualifikationen vorzusehen.

Abs. 6 sieht ein Verbot der Käfighaltung von Legehennen ab 1.1.2005 vor. Da lvischen dem

Inkrafttreten des Bundes—TierSchG und der Geltung des Haltungsverbotes gern. § 11 Abs. 6 vier

Jahre liegen, ist eine Übergangsfrist nicht erforderlich. Da § 15 Abs. 1 des Tiroler TierSchG ein

Verbot der Käfighaltung von Legehennen bereits ab 1.1.2001 vorsieht und das Bundes-TierSchG

landesrechtliche Tierschutzbestimmungen nicht verschlechtern soll, stellt Abs. 6, 2. Satz, sicher, daß

es durch das Bundes-TierSchG zu keiner Verzögerung des Inkrafttretens der bereits bestehenden

Bestimmung kommt. In Tirol tritt das Käfighal tungsverbot folglich gleichzeitig mit dem Bundes-

TierSchG, nämlich am 1.1.2001, in Kraft.

Zu § 12. (ÖslerreiLhisches Tierschutzsiegel)

Abs. 1 Die Förderung des Absatzes von Produkten aus tiergerechter Haltung liegt sowohl im

Interesse der Produzenten, die sich tiergerechter Haltungssysteme bedienen, als auch im Interesse

der Konsumenten. Derzeit erfolgt die Kennzeichnung von Produkten aus tiergerechter Haltung

außerordentlich unübersichtlich, zumeist durch private Initiative klerl:aufsverbände). Irn Rahmen

des Gütesiegels der AlvIA werden tierschutzrelevante Kriterien nicht berücksichtigt.

Abs. 2 Die Behörde hat die pflegliche Unterbringung (§ 5 Z 12) abgenommener Tiere zu

veranlassen.

Abs. 3 Dem Halter darf ein abgenommenes Tier nur dann übergeben werden, wenn die

rechtskonforme, d.h. tiergerechte Haltung, in Hinkunft gewährleistet scheint.

Abs. 4 verpflichtet den Halter zum Ersatz der für die pflegliche Unterbringung aufgewendeten

Kosten.

Zu § 38. (Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren)

Abs. 1 In bezug auf Tiere, die einer Qual- oder Aggressionszucht (§ 29 Z 17 bzw. 18)

entstammen, ist die Behörde unter der Voraussetzung in Abs. 1 genannten Voraussetzunugcn

verpflichtet, die Unfruchtbarmachung anzuordnen. Diese Maßnahme liert im Fall der Z 1

(Qual zucht) im Interesse des Tierschutzes, im Fall der Z 2 (Aggressionszucht) ist sie aus Gründcn

der Gefahrenabwehr (Sicherheit von Nienschen und Tieren) gcrechtfertigt.

Abs. 2 Wird einer bescheidmäßigen Anordnung gem. Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen, so

hat die Behörde die Abnahme des Tieres vorzunehmen und den Eingriff im Weg der

Ersatzvomahme durchführen zu lassen. Scheint eine rechtskonforme, d.h. tiergerechte Haltung,

durch den Halter in Hirikunft nicht gewährleistet, so ist das Tier für verfallen zu erklären und pflegl ich

unterzubringen.

10. Abschnitt

(Vollziehung)

Zu § 39. (Behörde)

Abs. 1 Angelegenheiten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 B-VG (Gesetzgebung und Vollziehung

Bundessache) werden gern. Art. 102 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesve~valtung durch

Landesbehörden - also durch die Bezirksverwaltungsbehörden - vollzogen, soweit nicht eigene

Bundesbehörden für die Vollziehung vorgesehen sind. Die Landesbehörden werden in diesem

Bereich funktionell als Bundesbehörden tätig.

Abs. 2 nennt einige Aufgaben im Bereich des Tierschutzrechts. die der Behörde neben der

Durchführung des Verwaltungsverfahrens, des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufsicht

übertragen sind. Hervorzuheben ist dabei vor allem der umfassender Beratungsauttrag gern. Z 1.

43

Abs. 4 Die Einhaltung eines Tierhalteverbotes ist von der Behörde in geeigneter Weise zu

kontrollieren.

Abs. 5 Wird gegen ein Tierhalteverbot verstoßen, so sind die betroffenen Tiere dem Tätcr

abzunehmen, für verfallen zu erklären und pfleglich unterzubringen (§ 5 Z 12).

Abs. 6 verpflichtet die Behörde, nach rechtskräftiger Verhängung eines Tierhhalteverhotcs der

Tieranwaltschaft eine Bescheidausfertigung zu übermitteln. Diese hat die Bescheide in einer

Datenbank zu sammeln.

Abs. 7 Um die Vollziehbarkeit des Tierhalteverbotes sicherzustellen. sind folgende Maßnahmen

vorgesehen:

• Verpflichtung der Behörde zur Uber‘rnittlung einer Bescheidausfertigung an die Tieranwaltschaft

(Abs. 6);

• Verpflichtung der Behörde während eines Verwaltungsstrafvcrhhrens Erkundigungen über

rechtskräftig verhängte Tierhalteverbote einzuholen (Abs. 7);

• Verpflichtung der Gerichte, die nach dem Wohnsitz des Beschuldigten örtlich zuständire

Bezirksverwaltungsbehörde und die Tieranwaltsehaft von der Einleitung eines Strafverfahrens

und vom Abschluß eines Strafverfahrens gern. § 222 StGB zu informieren (§ 43 Abs. 3).

12. Abschnitt

(Schluß- und Übergangsbestimmungen)

Zu § 50. Inkrafttreten

Abs. 1 Um eine Überschneidung der Ccl tungsdauer von landesrechtlichen Bestimmungen einerseits

und Bundes-Tierschutzrecht andererseits zu verhindern, sieht das Bundes-TierSchG eine

verhältnismäßig lange Legisvakanz und das gleichzeitige Inkrafttreten des Bundes-TierSchG und der

auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vor. Abweichende Regelungen sind nur für einzelne

Bestimmungen vorgesehen:

• §§ 11 Abs. 6 und 13 Abs. 1: hier ist ein vom Bundes-TierschG abweichendes Inkrafttreten

möglich (vgl. die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen);

• Uem. Abs. 2 treten die Verordnungsermächtigungen des Bundes - TierSchG (§§ 4, 10 und 24)

und § 41 Abs. 5 (Tieranwaltschaft) bereits mit dem der Kundmachung des Bundes-TierSchG

folgenden Tag in Kraft, um die Vorbereitung der Verordnungen bzw. die Bestellung der

Tieranwälte zu ermöglichen.

Zu § 51. Übergangsbestimmungen

Um den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit der Erteilung tierschutzrechtlicher

Bewilligungspflichten zu minimieren und sich die Bewilligungspflichten nach dem Bundes - TierSchG

teilweise mit landesrechtlichen Bewilligungspflichten überschneiden. gelten jene behördlichen

Bewilligungen, die noch vor dem Inkrafttreten des Bundes - TierSchG erteilt wurden weiter. Dies ist

vor allem deshalb gerechtfertigt, da alle bewilligungspflichtigen Tierhaltungen und sünstigen

Tätigkeiten der regelmäßigen Überwachung gem. § 33 unterliegen. Im Rahmen der erstmaligen

Überprüfung dieser Tierhaltungen sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Zu Anlage 1: vgl. Erläuterungen zu§18 Abs.1 Z 2.

 

Zu Anlage 2: vgl. Erläuterangen zu § 20 Abs. 2.

 

Zu Anlage 3: vgl. Erläuterungen zu § 22 Abs. 1.