1115/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten MMag. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes - Tierschutzgesetz - TSchG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes - Tierschutzgesetz - TSchG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Bundesgesetz zum Schutz der Tiere (Bundes - Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl.
Nr/1999
INHALTSVERZEICHNIS:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1: Zuständigkeit
§ 2: Ziele
§ 3: Anwendungsbereich
§ 4: Mitfinanzierung des Tierschutzes aus öffentlichen Mitteln
§ 5: Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Pflichten gegenüber den Tieren
§ 6: Allgemeine Hilfeleistungspflicht
§ 7: Tierhalter
§ 8: Pflichten des Tierhalters
§
9: Grundsätze der Tierhaltung
3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Haltüng von und den Umgang mit Tieren
§ 10: Tierhaltungs - Verordnung
§ 11: Landwirtschaftliche Tierhaltung
§ 12 :Österreichisches Tierschutzsiegel
§ 13: Haltung von Pelztieren
§ 14: Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren
§ 15: Tierzucht zu gewerblichen Zwecken
§ 16: Haltung von Heimtieren
§ 17: Haltung von Tieren in Tierheimen
§ 18: Haltung von Wildtieren
§.19: Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und älirilichen Einrichtungen
§ 20: Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und ähnlichen
Einrichtungen
§ 21: Veranstaltungen und Werbung mit Tieren
§ 22: Haltung gefährlicher Tiere
§ 23: Findeltiere
4. Abschnitt
Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren
§ 24: Verordnung über die Betäubung, das Schlachten und Töten von Tieren
§ 25: Schlachtung
§ 26: Tötung von Tieren
5. Abschnitt
Behandlung von und Eingriffe an Tieren
§ 27: Behandlung von Tieren
§ 28: Eingriffe an Tieren
6. Abschnitt
Tierquälerei
§ 29: Verbot der Tierquälerei
7. Abschnitt
Tierschutzrechtliche Bewilligungen
§ 30: Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung
§
31: Pflichten des Bewilligungsinhabers
8. Abschnitt
Überwachung
§ 32: Befugnisse der Überwachungsorgane
§ 33: Aufsicht über bewilligungspflichtige Tierhaltungen und Vorgänge
§ 34: Aufsicht über Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und über
Schlachtbetriebe
9. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen
§ 35: Anpassungsaufträge
§ 36: Widerruf einer tierschutzrechtlichen Bewilligung, Untersagung und Schließung einer
Tierhaltung
§ 37: Abnahme von Tieren
§ 38: Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren
10. Abschnitt
Vollziehung
§ 39: Behörde
§ 40: Tierschutzorgane
§ 41: Tieranwaltschaft
§ 42: Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Bundesgendarmerie
§ 43: Anzeige - und Verständigungspflichten
$ 44: Tierschutzbericht
11. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 45: Geld- und Arreststrafen
§ 46: Verfall
§ 47: Verbot der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren
12. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 48: Vollziehung
§ 49: Verweisungen
§ 50: Inkrafttreten
§
51: Übergangsbestimmungen
BUNDESGESETZ ZUM SCHUTZ DER TIERE
(BUNDES - TIERSCHUTZGESETZ - TierSchG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Zuständigkeit
(1) Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten des Tierschutzes sind in Gesetzgebung und
in Vollziehung Bundessache (Art. 10 Abs. 1 B-VG).
(2) Vor Erlassung einer Verordnung auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes und vor
Anderung dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung sind
die Tieranwaltschaft (§ 41) und der Tierschutz - Dachverband Osterreichs zu hören.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug
nimmt, wird die Zuständigkeit des Bundesministers für Frauenangelegenheiten und
Verbraucher - schutz begründet.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendete männliche Form personenbezogener
Bezeichnungen bezieht sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
auf eine bestimmte Person ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 2. Ziele
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen. Jeder
einzelne ist verpflichtet, in seinem Verhalten gegenüber Tieren zu deren Schutz beizutragen.
Die Nutzung und Tötung von Tieren sind ausschließlich auf der Grundlage und im Rahmen
gesetzlicher Bestimmungen zulässig.
(2) (Verfassungsbestimmung) Tiere besitzen mitgeschöpfliche Würde. Diese ist im
Umgang mit Tieren jeder Art und Bestimmung zu achten und findet ihren Ausdruck
insbesondere im Recht jedes Tieres auf einen seiner Art entsprechenden Lebensvollzug.
§ 3. Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Tiere, unabhängig davon,
ob es sich um freilebende oder herrenlose Tiere oder um Tiere handelt, die, zu welchem
Zweck
immer, in menschlicher Obhut leben.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versuche an
lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz), BGBI. Nr.501/1989, des Bundesgesetzes über den
Transport von Tieren auf der Straße (TGSt), BGBI. Nr.411/1994, des Bundesgesetzes über
den Transport von Tieren im Luftverkehr (TGLu), BGBI. Nr. 152/1996, und des
Bundesgesetzes über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn (TGEisb), BGB 1. I Nr.
43/1998, einschließlich der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen, sowie die
lan desrechtlichen Bestimmungen über die waidgerechte Ausübung von Jagd und Fischerei
nicht berührt.
§ 4. Mitfinarzierung des Tierschutzes aus öffentlichen NItteln
(1). Tierschutz ist ein öffentliches Anliegen, das von Bund, Ländern und Gemeinden ideell
zu fördern und durch Finanzierungsbeiträge zu unterstützen ist.
(2) Die Höhe der Finanzierungsbeiträge des Bundes sowie das Verfahren zu ihrer Vergabe
sind bis spätestens 1. Jänner 2001 durch Verordnung des Bundesministers für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen zu regeln.
(3) Die Verordnung gern. Abs. 2 hat jedenfalls Mittel für folgende Angelegenheiten
vorzusehen:
1. die Finanzierung des Investitionsaufwandes sowie des laufenden Personal- und
Sachaufwandes der Tieranwaltschaft (§ 41);
2. die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung tiergerechter Haltung
landwirtschaftlicher Nutztiere im Sinne des Tiergerechtheitsindex (§12);
3. die Förderung der Errichtung und Erhaltung von Tierheimen sowie die Förderung der
laufenden, Aufwendungen von Auffangstationen für Tiere;
4. die Gewährung von Zuschüssen an praktizierende Tierärzte zur medizinischen
Behandlung von Heimtieren bedürftiger oder mittelloser Personen;
5. die Finanzierung geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in der
Gesellschaft, insbesondere in Erziehung, Unterricht und Bildung;
6. die Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich des
Tierschutzes.
§ 5. Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Nutztier: ein Tier, das einer domestizierten, üblicherweise wirtschafilich genutzten Art
angehört und zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder oder
zur Arbeitszwecken gehalten wird;
2. domesriztertes Tier: ein Tier, daß aufgrund jahrtausendelanger menschlicher Zuchtwahl
besonders geeignet ist, in der Obhut des Menschen zu leben;
3. Wildtier: ein nicht domestiziertes Tier, das üblicherweise in Freiheit lebt;
4. Pelztier: ein nicht domestiziertes Tier, das zur Gewinnung von Pelzen oder Fleisch
gehalten wird;
5. Heimtier: ein Tier, das üblicherweise im Wohnbereich des Menschen gehalten wird und
dessen Privatsphäre zugerechnet wird;
6. Stalleinrichtungen: Ausstattung von Tierunterkünften für Nutztiere, z.B. Fütterungs - und
Tränkungsanlagen, Bodenbeläge, Kotroste, Abschratrkungen, Steuervorrichtungen.
Anbindevorrichtungen, Legenester;
7. Aufstallungssysteme: ftinktionelle Kombination von Stalleinrichtungen zur Haltung von
Nutztieren;
8. Heimtierunterkünfte: Behältnisse, in welchen kleine Heimtiere innerhalb des
Wohnbereiches üblicherweise gehalten werden (z.B. Käfige, Volieren, Aquarien.
Terrarien);
9. Heimtierzubehör: Gegenstände zur Ausstatrung der Heimtierunterkünfte und
Gegenstände, die im Umgang mit Heimtieren verwendet werden;
10. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung zur vorübergehenden oder
dauernden Unterbringung und Betreuung von Findeltieren (§ 23), herrenlosen Tieren
oder Pensionstieren (fremden Tieren);
(2) Auffangstation: vorläufige Unterbringung geborgener oder beschlagnahmter Tiere durch
Privatpersonen oder Tierhilfsorganisationen zwecks Vermittlung an geeignete Tierhalter;
12. pflegliche Unterbringung: vorübergehende oder dauernde Aufnahme eines Tieres durch
eine Einrichtung (Tierheim) oder eine Privatperson, durch die eine tiergerechte Haltung
gewährleistet wird;
13. waidgerechtes Verhalten: Ausübung von Jagd und Fischerei, die im Einklang mit den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie mit den für die Jagd und Fischerei
maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Länder steht;
14. Betäubung: Verfahren, dessen Anwendung ein zum Schlachten bestimmtes Tier
unverzüglich in den Zustand anhaltender Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit
versetzt
(§ 25 Abs. 2) oder veterinärmedizinisches Verfahren zum Zweck der
Schmerzausschaltung bei einem Tier, an dem eine Behandlung (§ 27) vorgenommen oder
ein Eingriff(§ 28) durchgeführt werden soll;
15. Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum
Zweck der Fleischgewinnung;
16. Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt.
1 7. tierschutzgerechte Tötung: Tötung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;
18. Schmerz: körperliche, unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende
Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird;
19. Leiden: langer andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder seelischen Unbehagens.
der durch das Tier nicht beeinflußbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird:
20. Schaden: nachteilige Veränderung körperlicher Strukturen oder psychischer Funktionen:
21. Angst: seelisches Unbehagen infolge einer vermeintlichen oder tatsächlichen Bedrohung,
das von typischen Symptomen begleitet wird.
2. Abschnitt
Pflichten gegenüber Tieren
§ 6. Ällgemeine Hilfeleistungspflicht
(1) Wer durch sein Verhalten ein Tier verletzt oder offensichtlich in Gefahr gebracht hat, ist
verpflichtet, ihm die erforderliche Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht in der Lage oder ist die
Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die
Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nach den Umstanden des
Einzelfalles nur unter Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit Dritter
möglich wäre.
(2) Wer beobachtet, wie ein Tier mit oder ohne Fremdverschulden zu Schaden kommt, und
wer ein krankes oder verletztes Tier findet, ist zur Hilfeleistung oder zur Herbeiholung von
Hilfe verpflichtet, wenn das Tier offensichtlich menschlicher Hilfe bedarf.
(3) Leidet das Tier unter erheblichen Schmerzen, so ist es unverzüglich und tierschutzgerecht
zu töten oder töten zu lassen, wenn die Wiederherstellung seiner Gesundheit offensichtlich
nicht mehr möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb einer angemessenen Frist Hilfe geleistet
werden
kann.
§ 7. Tierhalter
(1) Tierhalter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Obhut sich ein Tier befindet. Als
Tierhalter gilt auch jede physische und juristische Person, in deren Narnen Tierhairung von
einem Dritten betrieben wird.
(2) Werden Tiere von minderjährigen Personen gehalten, so haben die Erziehungsberechtigten
für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung zu sorgen. Ist dies nicht
möglich, so ist für die Beendigung der Tierhaltung zu sorgen. Die Erziehungsberechtigten
sind verpflichtet, für die pflegliche Unterbringung des Tieres zu sorgen.
(3) Personen mit Weisungs- oder Aufsichtsrecht haben dafür zu sorgen. daß die ihnen
unterstellten Personen den Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachkommen. Ist dies
nicht möglich, haben sie dafür zu sorgen, daß der Umgang mit dem Tier eingestellt wird. Wird
die Tierhaltung eingestellt, so sind die weisungs- oder aufsichtsberechtigten Personen
verpflichtet, für die pflegliche Unterbringung des Tieres zu sorgen.
(4) An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und an Personen. die offensichtlich nicht in
der Lage sind. den Pflichten eines Tierhalters nachzukommen, dürfen Tiere nicht abgegeben
werden.
§ 8. Pflichten des Tierhalters
(1) Jeder Tierhalter ist verpflichtet,
1. für das ständige Wohlbefinden der in seiner Obhut befindlichen Tiere zu sorgen;
insbesondere ist eine Haltung zu gewährleisten. die den Zielen dieses Gesetzes (§ 2), den
Grundsätzen der Tierhaltung (§ 9) und den besonderen Tierhaltungsbestirnmungen (§§
11 bis 22) sowie den Bestimmungen der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen entspricht;
9 jelie Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die ihn zur tiergerechten Tierhaltung
befähigen;
3. für eine den aktuellen Erkenntnissen entsprechende medizinische Betreuung kranker oder
verletzter Tiere zu sorgen.
(2) Der Tierhalter ist weiters verpflichtet, den in § 32 vorgesehenen Auskunfis-, Duldungs-,
und Mirwirkungspflichten nachzukommen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind die
erziehungsberechtigten, in Fällen des § 7 Abs. 3 die weisungs- oder aufsichtsberechtigten
Personen
im Sinne des § 32 auskunfispilichtig.
§ 9. Grundsätze der Tierhaltung
(1) Tiere sind so unterzubringen, zu ernahren, zu tränken und zu pflegen, daß ihren an-.
rasse-, alters- und geschlechtsspezifischen sowie ihren verhalt8ensgemäßen Bedürfnissen
entsprochen wird.
(2) Die tiergerechte Haltung im Sinne des Abs. 1 umfaßtjedenfalls
1. eine Unterkunft, die hinsichtlich des Platzangebotes der Bauweise, des Materials. des
Klimas. der technischen Ausstattung und des Zustands so beschaffen ist. daß
a) das Wohlbefinden der Tiere nicht dauernd beeinträchtigt wird;
b) das tiergemäße Bewegungsbedürfnis nicht so behindert oder eingeschränkt
wird. daß den Tieren Schrnerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden;
c) Gesundheitsschäden und Verletzungen vermieden werden und
d) die für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere erforderlichen
hygienischen Bedingungen gewährleistet sind;
2. die regelmäßige Versorgung der Tiere mit einer ausreichenden Menge an Futter und
Wasser. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den
physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen
entsprechen. Die Art der Bereitstellung von Futter und Wasser hat auf das artspezifische
Nahrungs- und Flüssigkeitsaufriahmeverhalten der Tiere Bedacht zu nelunen. Freß- und
Trinkplätze sind so einzurichten. daß alle Tiere ihren Bedarf gleichzeitig decken können:
3. eine Unterbringung, welche die Pflege von Sozialkontakten zu Artgenossen ermöglicht:
4. eine regelmäßige und sachkundige Betreuung und Pflege der Tiere, welche
haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindert und die Körperpflege
gewährleistet.
(3) Die Beurteilung der Tiergerechtheit im Sinne des Abs. 1 und 2 hat auf der Grundlage der
jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere von Ethologie und
Veterinärmedizin, zu erfolgen.
(4) Das Befinden und der Gesundheitszustand von Tieren sind in angemessenen
Zeitabständen. mindestens jedoch zweimal täglich, mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen.
(5) Mängel, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen oder die Gesundheit der Tiere
gefährden sind unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Kranke und verletzte Tiere
sind in einer dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand der Veterinärmedizin entsprechenden
Weise
unterzubringen, zu behandeln bzw. von einem Tierarzt behandeln zu lassen. Falls
dies
aus vetennarmedizinischer Sicht nicht erfolgversprechend scheint, ist das Tier von einem
Tierarzt tierschutzgerecht töten zu lassen.
3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von
und den Umgang mit Tieren
§ 10. Tierhaltungs-Verordnung
(1) Der Bundesminister hat bis zum 1. Jänner 2001 auf Grund der allgemeinen Ziele und
Grundsätze dieses Gesetzes sowie unter Berücksichtigung des § 9 und der §§ 11 bis 21
Mindestanforderungen für folgende Bereiche der Tierhaltung mit Verordnung festzulegen
(Tierhaltungs-Verordnung):
1. Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere;
2. Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken. Handel mit Tieren:
3. Haltung von Pelztieren;
4. Haltung von Versuchstieren;
5. Haltung von Tieren in Tiergärten. Tierparks und ähnlichen Einrichtungen:
6. Haltung von Tieren in Zirkussen. Varietes. Wandertierschauen und ähnlichen
Einricbtungen;
7. Haltung von Heimtieren;
1. Haltung von Tieren in Tierheimen.
(2) Die Verordnung gern. Abs. l hat auf die akiuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse.
insbesondere der Veterinännedizin und der Ethologie, Bedacht zu nehmen.
§ 11. Landwirtschaftliche Tierhaltung
(1) Die Verordnung gern. § 10 Z 1 hat Mindestanforderungen für die Haltung von
Schweinen, Pindern, Kälbern, Schafen, Ziegen, Pferden und Hausgeflugel festzulegen.
Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Tierhaltungs-Verordnung sind
Mindestanforderungen für die Haltung weiterer Nutztierarten, insbesondere für Kaninchen
und Speisefische, in die Tierhaltungsvero rdnung aufzunehmen.
(2) Die Verordnung gern. Abs. 1 hat
1. darauf Bedacht zu nehmen, daß die Tiergerechtheit der Tierhaltung hinsichtlich der
Kriterien Platzangebot (Bewegungsmöglichkeit), Bodenbeschaffenheit, Stallklima,
Betreuungsintensität, Sozialkontakte, bei Geflügel auch hinsichtlich der Kriterien für die
Käflgbeschaffenlieit‘ gewährleistet wird;
2. eine Punktebewertung zur Beurteilung des Grades der Tiergerechtheit nach dem
Tiergerechtlteitsindex
TGI 35 L vorzusehen.
(3) Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen lur Rinder. Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen.
Hauskaninchen und Geflügel unterliegen einer Bewilligungspflicht. Die Bewilligung darf nur
erteilt werden, wenn eine in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung) zu
bezeichnende Einrichtung die Tiergerechtheit dieser Anlagen bestätigt. Die Tierhaltungs-
Verordnung hat auch das Verfahren zur Bewilligung und die Kennzeichnung der bewilligten
Anlagen zu regeln.
(4) Die Neuerrichtung nicht bewilligter Aufstallungssyteme und Stalleinrichtungen sowie das
Anbieten und der Erwerb nicht bewilligter Aufstallungssysteme und Stalleinrichrungen sind
verboten.
(5) Haiter Iandwirtschafilicher Nutitiere haben einen Sachkundenachweis zu erbringen. Der
Bundesminister hat in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung) die Art des
erforderlichen Sachkundenachweises zu regeln
(6) Geflügel darf ab dem 1. Jänner 2005 nicht in Käfigen gehalten werden. Sieht das
Tierschutzrecht eines Bundeslandes vor. daß die Kätighaltung von Geflügel bereits ab einem
früheren Zeitpunkt verboten ist, so gilt dieses Verbot bereits ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.. frühestens jedoch ab jenem Zeitpunkt, den die landesrechtliche Bestimmung
vorsieht.
§ 12. Österreichisches Tierschtutzsiegel
(1) Jeder Halter von Nutztieren kann bei der Behörde ein Gutachten über die Beurteilung der
Tiergerechtheit seiner Tierhaltung nach dem Tiergerechtheitsindex (§ 11 Abs. 2 Z 2)
beantragen. Wird dem Halter durch dieses Gutachten die Erreichung einer bestimmten
N‘Llindestbewertung (gut tiergerecht" oder sehr tiergerecht") bescheinigt, so wird dem Halter
auf Antrag von der Landesregierung die Berechtigung erteilt. das Österreichische
Tierschutzsiegel zur Kennzeichnung der in den bewerteten Betrieben erzeugten Produkte zu
verwenden.
(2) In der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung) hat der Bundesminister für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz festzulegen
1. die für die Verleihung des Tierschutzsi egels erforderliche Nlindestpunkteanzahl nach dem
Tiergerechtheitsindex 35 L;
2. das Aussehen des Österreichischen Tierschutzsiegels.
(3) Das Österreichische Tierschutzsiegel ist gesetzlich geschützt. Es darf nur unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 verwendet werden.
(4) Die Landesregierung hat das Österreichische Tierschutzsiegel zu entziehen, wenn der
Tierhalter die Durchführung der Kontrollen gern. § 35 Abs. 1 verweigert oder die
Voraussetzungen
für die Verleihung des Tierschutzsiegels nicht mehr vorliegen.
§ 13. Haltung von Pelztieren
(1) Die Haltung von Pelztieren ist ab dem 1. Jänner 2005 verboten. Sieht das Tierschutz:recht
eines Bundeslandes vor, daß die Haltung von Pelztieren zu den in Satz 1 genannten Zwecken
bereits ab einem früheren Zeitpunkt verboten ist. so gilt dieses Verbot bereits ab Inkrafareten
dieses Bundesgesetzes, fruhestens jedoch ab jenem Zeitpunkt, den die landesrechtliche
Bestimmung vorsieht.
(2) Einrichtungen, die dem in Abs. 1 genannten Zweck dienen, dürfen nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes nicht mehr errichtet werden. Einrichtungen die im Zeitpunkt des
lnk:rafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen. dürfen nur mit einer
Ausnahtnebewilligung der Behörde weiter betrieben werden. Um die Erteilung dieser
Bewilligung muß spätestens ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angesucht
werden. Kann die Bewilligung nicht erteilt werden. so hat die Behörde die Tierhaltung zu
untersagen und ihre Schließung zu verfügen (§37 Abs. 1 Z 2).
(3) In der Verordnung gern. § 10 Z 3 (Tierhaltungs-Verordnung) hat der Bundesminister
1. Mindestanforderungen für die Haltung von Pelztieren Festzulegen und
Vorkeltrungen für eine sukzessive Reduktion des Tierbestandes zu treffen. sodaß ein
Auslaufen der Tierhaltung bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt gewährleistet ist.
§ 14. Haltung von Tieren zu gewerblichen Zwecken, Handel mit Tieren
(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bedarf einer Bewilligung
der Behörde.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben für eine Tierhaltung zu sorgen, die den Zielen
und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes entspricht. Insbesondere sind sie verpflichtet.
1 für die tiergerechte Fütterung und Tränkung der Tiere sowie für die erforderliche Pflege
zu sorgen; erforderlichenfalis sind ausreichende Futter- und Wasservorräte durch
geeignete Vorrichtungen bereitzustellen;
2. kranke und verletzte Tiere sind unverzüalich einer medizinischen Behandlung
zuzuftihren;
3. für tiergerechte Temperatur-, Feuchtigkeits-, Klima- und Hygienebedingungen zu sorgen;
4. die tiergerechte Bewegungsfreiheit und den Schutz vor stärkeren Artgenossen zu
gewahr
leisten;
5. Hunden, die in Räumen gehalten werden, regelmäßig und ausreichend Auslauf zu
ermöglichen;
6. die Anzahl der in einer Tierunterkunfi unterzubringenden Tiere so zu bemessen, daß eine
riergerechte Haltung gewährleistet ist;
7. dafür zu sorgen, daß Tiere, die einzeln lebenden Arten angehören, einzeln gehalten
werden und daß Tiere verschiedener Arten nur insoweit gemeinsam gehalten werden, als
dies aus ethologischer Sicht vertretbar erscheint;
8. von der Tieranwaltschafi erstellte Informationsblätter die über die tiergerechte Haltung
der zum Verkauf angebotenen Tiere informieren bereitzuhalten und an
Interessenten und Kunden kostenlos abzugeben.
(3) Die Abgabe von Tieren im Wege der Seibstbedienung durch Kunden ist verboten.
(4) In jeder Betriebsstätte des Zoohande[[s, in der Tiere gehaken werden, muß mindestens eine
Person regelmäßig und dauernd tätig sein. die über ausreichende Kenntnisse über die
tiergerechte Haltung der in der Betn.ebsstätte befindlichen Tiere verfügt. Diese Person ist
verpflichtet. Kunden über die tiergerechte Haltung der zum Verkauf angebotenen Tiere zu
beraten.
(5) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 Z 2 (Tierhaltungs-Verordnung) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaltliche Angelegenheiten festzulegen
die Mindestabmessungen für die im Zoofachhandel verwendeten Tierunterkünfte und
die höchstzulässige Besatzdichte;
2. Ausstattungsvorschriften für die Betriebsstätten und die sonstigen Betriebsmittel;
3. die Art und den Nachweis der Sachkunde gem. Abs. 4.
§ 15. Tierzucht zu gewerblichen Zwecken
(1) Tierzucht zu gewerblichen Zwecken ist das planmäßige Vermehren von Tieren mit dem
Ziel, diese Tiere selbst oder ihre Nachkommen zu veräußern. Als gewerbliche Tierzucht gilt
jedenfalls
1. Tierzucht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
2. Tierzucht durch Privatpersonen, wenn diese regelmäßig Tiere gegen Entgelt abgeben.
(2) Die Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 darf nur mit einer Bewilligung durch die Behörde
ausgeübt
werden.
(3) Der Bundesminister hat in der Verordnung gern. § 10 Z 4 (Tierhaltungs-Verordnung) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Mindestanforderungen für die Haltung und Zucht von Versuchstieren festzulegen.
§ 16. Haltung von Heimtieren
(1) Der Bundesminister hat in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung)
jedenfalls Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden, Nagetieren, Reptiken Vögeln
und Zierfischen festzulegen. Innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sind
Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen in die Tierhaltungs -Verordnung
aufzunehmen.
(2) Tierunterkünfte für Heimtiere und Heimtierzubehör sind hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit
zu überprüfen und zu kennzeichnen. Das Verfahren zur Prüfung und die Art der
Kennzeichnung sind in der Verordnung gem. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung) zu regeln.
§ 17. Haltung von Tieren in Tierheinien
(1) Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde. Eine arößere
Anzahl herrenloser oder fremder Tiere im Sinne des § 5 Z 10 liegt bei Hunden bei einer Zahl
von mehr als 5 und bei Katzen bei einer Zahl von mehr als 10 jeweils erwachsenen Tieren vor.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. eine Tierhaltung gewährleistet ist, die dem Bundestierschutzgesetz und den auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.
2. die regelmäßige medizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und
3. mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung des
Tierheimes mitarbeitet.
(3) Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu füiren, in dem unter laufender Zahl
der Tag der Aufhahme, Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Uberbringers, sonstige
Herkunfi, Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der
aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des
Abgangs sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des IJbemehrners zu erfassen. Diese
Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde sowie der
Tieranwaitschaft auf Verlangen vorzulegen.
§ 18. Haltung von Wildtieren
(1) Die Haltung von Tieren, die
1. üblicherweise ein Leben in Freiheit führen und in Österreich nicht als Haustiere gelten;
2.
die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen (Anlage 1)
ist verboten.
(2) Liegt die Haltung eines Tieres im Sinne des Abs. 1 im Interesse des Lebens oder der
Gesundheit des Tieres, so ist die Haltung bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit
zulässig. Ist das Tier danach nicht mehr fahig, ein Leben in Freiheit zu führen. so ist es
pfleglich unterzubringen und der Sachverhalt der Behörde zu melden. Erhebt die Behörde
nicht innerhalt von zwei Wochen ab dem Einlangen der Meldung Einspruch gegen die
Haltung des Tieres, so gilt die Bewilligung zu seiner Haltung als erteilt.
§ 19. Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen
(1) Die Haltung von Tieren in Tiergärten, Tierparks und ährilichen Einrichtungen bedarf einer
Bewilligung der Behörde.
(2) Der Bundesminister hat in der Verordnung gem. § 10 Z 5 (Tierhaltungs - Verordnung)
nähere Bestimmungen zu erlassen über
l. Größe und Ausstattung von Tierunterkünften einschließlich Gehegen und
2. Haltung und Betreuung der Tiere.
§ 20. Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietes, Wandertierschauen und ähnlichen
Einrichtungen
(1) Die Haltung von Tieren in Zirkussen. Varietes, Wandertierschauen und ähnlichen
Einrichtungen ist verboten.
(2) Sofern es sich nicht um Wildtiere handelt, die aufgrund wissenschafilicher Erkenntnisse
insbesondere von Ethologie und Zoologie, zur Haltung in Anlagen, die zu
Veranstaltungsstätten gehören, völlig ungeeignet sind (Anlage 2), kann die Behörde eine
Ausnahrnebevyilligung vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn eine tiergerechte Haltung im
Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gewährleistet
ist.
(3) Einrichtungen ohne festen Standort (Einrichtungen im Umherziehen), die Tiere zum
Zweck der Schaustellung mit sich fahren. sind verpflichtet, jeden Ortswechsel spätestens beim
Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständiaen Behörde des beabsichtigten
Aufenthaltsortes zu melden.
§ 21. Veraristaltungen und Werbung mit Tieren
(1) Veranstaltungen aller Art, an welchen Tiere mitwirken. dürfen nur mit einer Bewilligung
der
Behörde durchgeführt werden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gern. Abs. 1 sind genaue Angaben über die
Art des geplanten Vorhabens und über die Art und Weise, in‘welcher Tiere zur Mitwirkung
verwendet werden sollen, beizufügen.
(3) Eine Bewilligung gern. § 20 Abs. 2 und gern § 21 Abs. 1 darf insbesondere nur dann
erteilt werden, wenn
1. den Tieren ein geeigneter Auslauf und eine Badernöglichkeit zur Verftigung steht;
2. entsprechend ausgebildetes Personal für die Betreuung der Tiere zur Verfügung steht:
3. die regelmäßige veterinärmedizinische Versorgung der Tiere sichergestellt ist;
4. die Tiere nicht zur Belustigung der Besucher gereizt werden:
5. eine Fütterung durch Besucher unterbunden wird;
6. nur solche Kunststücke (Dressuren) gelehrt oder gezeigt werden, die für das artgernäße
Verhalten des Tieres spezifisch sind und die dem Tier weder Angst noch Schrnerzen
bereiten und keine artgemallen Abwehrteaktionen hervorrufen;
7 die Sicherheit des Personals und der Besucher gewälirleistet ist;.
(4) Der Bundesminister hat in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs-Verordnung)
festzulegen
1. die Anforderungen an die Mindestausstattung von Tierunterkünften in Einrichtungen
gern. § 20 und in sonstigen Veranstaltungsstärten;
2. die Art und den Nachweis der gern. Abs. 3 Z 2 erforderlichen Sachkunde.
§ 22. Haltung gefährlicher Tiere
(1) Die Haltung gefährlicher Tiere ist aus Gründen der Sicherheit von Menschen und Tieren
verboten.
(2) Als gefälirlich gelten jedenfalls die in Anlage 3 aufgelisteten Wildtierarten.
(3) Die Behörde kann eine Ausnalunebewilligung vorn Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn
1. eine tiergerechte Haltung im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen und
2. die sichere Verwahrung des Tieres gewährleistet sind.
§ 23. Findeltiere
(1) Wird ein Tier, das frei urnherläuft, insbesondere weil es entlaufen ist oder ausgesetzt oder
zurückgelassen wurde, aufgegriffen, so ist es der Behörde zu übergeben oder pfleglich
unzerzubringen. Im Fall der Übergabe an die Behörde hat diese für seine pflegliche
Unterbringung zu sorgen.
(2) Ein Tier im Sinne des Abs. list als herrenlos anzusehen, wenn sich binnen vier Wochen
ab
dem Zeitpunkt seiner pfleglichen Unterbringung niemand rneldet, der seine
lialtereigenschafi nachweisen oder zumindest glaubhalt machen kann. Die für die pflegliche
Unterbringung verantwortliche Person iSt verpflichtet, vor Ablauf dieser Frist zumutbare
Erkundigungen darüber einzunolen, ob eine Meldung eingelangt ist. Als zumutbare
Erkundigungen gelten insbesondere Anfragen bei den Fundbehörden, Gendarmene—
postenkommandos und Gemeindeämtem.
(3) Meldet sich der Halter innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so hat er die Kosten zu
ersetzen, die durch die pflegliche Unterbringung des Tieres entstanden sind. Das Tier ist ihm
zu übergeben, wenn seine tiergerechte Hairung und sichere Verwahrung künfiig gewährleistet
scheinen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, so ist das Tier für verfallen zu erklären (§ 46).
(4) Meldet sich der Halter nicht, so gilt das Tier als verfallen.
4. Abschnitt
Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren
§ 24. Verordnung über die Betäubung, das Schlachten und Töten von Tieren
Bis zum 1. Jänner 2001 hat der Bundesminister eine Verordnung zu erlassen, in der nähere
Bestimmungen zu treffen sind über die tierschutzgerechte
Ausstattung von Schlachtbetrieben;
Verbringung der Tiere zum Schlachtbetrieb;
Unterbringung der Tiere im Schlachtbetrieb;
4. Rulugstellung der Tiere vor der Betäubung;
5. Betäubung der Tiere und die zulässigen Betäubungsmethoden;
6. Schiachrung von Tieren und die zulässigen Schlachtmethoden;
7. Tötung von Tieren und die zulässigen Tötungsmethoden sowie über
8. die Art und der Nachweis der für das Personal erforderlichen Sachkunde.
§ 25 Schlachtung
(1) Beim Transport zum Schlachtbetrieb, bei der Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung,
Schlachtung und Tötung von Tieren sind diese in bestmöglicher Weise vor Aufregungen,
Schmerzen und Leiden zu verschonen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Vor Beginn des Blutentzugs muß eine vollständige
allgemeine Betäubung erfolgen. Vor der Betäubung müssen die Tiere in schonender Weise
ruhiggestellt werden.
(3) Tiere dürfen nur von sachkundigen Personen betäubt und geschlachtet werden, welche
die für eine tierschutzkonforme Betäubung und Schlachtung erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten
aufweisen.
§ 38. Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren
(1) Die zuständige Behörde hat das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen. wenn
diese
1 einer Zucht im Sinne des § 29 Z 17 (Qualzucht) oder
2. einer Zucht im Sinne des § 29 Z 18 (Aggressionszucht)
entstatrirnen und damit gerechnet werden muß, daß auch die Nachkorrrrnen erbliche Anlagen
aufweisen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Z 1), oder diese eine
erhöhte Aggressions- oder Kampfbereitschafi bewirken können (Z 2).
(2) Wird einer Anordnung im Sinne des Abs. 1 Z l oder 2 innerhatb einer gleichzeitig zu
setzenden Frist nicht entsprochen.. so hat die Behörde das Tier dem Halter abzunehrnen und
die Vornahme des angeordneten Eingriffs auf Kosten des Halters zu veranlassen. Erscheint
eine tiergerechte Haltung durch den Halter nicht mehr gewährleistet. so ist das Tier als
verfallen
zu erklären und pfleglich unterzubringen.
b) Echsen (Sauria)
Krustenechsen (Helodermatidae)
Warane (Varanidae) der Arten V. komodensis, V. salvator, V. varjus, V, salvadorii. V.
o‘io‘anteus und V. bengalensis:
c) Schlangen (Serpentes, Ophidia)
Giftnattern (Elapidae) der Arten Australischer Kup[[7erkopü (Austrelaps), Königskohra
(Qphiophagus Hannah)7 Qxyuranus, Taipan und Rauhschuppen-Schlangc (Tropidechis
carinatus) sowie alle Arten von Todesottern (Acantrophis spp.), Kraus (Bungarus spp.),
Mambas (Dendroaspis spp.), Korallenottern (Leptomicrurus spp.). Bauchdrüscnottcrn
(‚vnlaticora spp.), Korallenottern (‚vi 1icrurus 5PP) Kobras (Naja spp. Notechis spp..
Australische Schwarzotter (Pscudechis spp.), Australische Braunschlangc (Pscudonajaj spp.)
und Baumkobras (Pseudohaje spp.);
alle Gattungen von Seeschlangen (Hydrnphiidae), Vipern (Viperidae) der Arten Putiotter
(BitiS arietans), Gabunviper (B itis gabonica)7 Nashornviper (Bitis nasleornis) und
Kettenviper (Daboia russelh) sowie alle Arten von Sandrasselottern (Echis )
Grubenottern (Crotalidae) der Arten Östliche Diamantklapperschlange (Crotatus
adamanteus), Westliche Diamantklapperschlange (Crotalus atrox), ‚vLlc‘tikanischc --
Westküstenklapperschlange (Cr0 tal us basiliscus), Tropische Klapperschlange (Cm talus
durissus), Rote Diamantklapperschlange (Crotalus ruber), ‚vi loj ave-Klapperschlange
(Crotalus seutulatus), Aruba-Klapperschlange (Crotalus unicolor), Uracoan-
Klapperschlange (Crotalus vegrandis), Buschmeister (Lachesis muta>, Lanzenottern der
Arten Bothrcps alternatus, Bothrops asper, Bothrops atrox, Bothrops earibbaeus. Bothrops
jararaca, Bothropsjajaraeussu. Bothrops lanceolatus und Bothrops moojeni sowie die
Chinesische Lanzenotter(Agkistrodon acutus) Riesenschlangen (Boidae spp.) der Arten
Netzpython (Python reticulatus), Felsenpython (Python sebae) und Grüne Anakonda
(Eunectes murinus).
3. Gliederfüßerlerrthropoda):
a) Skorpione (Scorpiones): alle Arten der Familie Buthidae
b) Spinnen (Araneae)
Vogelspinnen i.w.S. (Orthognatha) der Arten Trechona spp., Atrax spp., Hadmnyeha spp.
und Harpactirella spp.
andere Spinnen (Labidognatha) der Arten Schwarze Witwen (Latrodectus spp.), Speispinnen
(Loxosceles spp.), Bolaspinnen (Mastrophora spp.), Kamrnspinnen (Phoneutria spp.),
Cheiracanthium spp., Sicarius spp. und Hogna spp.
c)
Hundcrttüßer (Chilopoda): Riesenläut‘er (Scolopendra giga
ntica)
Anlage 4
Tierschutzorgane:
Muster des Dienstausweises und des Dienstabzeichens gem. §40 Abs.6
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1. (Zuständigkeit)
Abs. 1 Derzeit fallen Angelegenheiten des Tierschutzes gern. Art. 15 Abs. 1 B-VG in
Gesetzgebung und Vollziehung in den Zuständigkeitsbereich der Linder. Dieser Umstand führt zu
der im allgemeinen Teil aufgezeigten zersplitterten und uneinheitlichen Rechtslage, die den
Anforderungen eines zeitgemäßen Tierschutzes nicht gerecht werden kann und überdies im Hinblick
auf die Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien bzw. hinsichtlich der Einhaltung der darin
vorgesehenen Berichtspflichten problematisch ist. Die durch das Instrument der Vereinbarung gern.
Art. iSa B-VG angestrebte Harmonisierung des Tierschutz:rechts kann der begründeten Forderung
nach einer Strukturbereinigung dieses Rechtsgebietes und nach einer Eindämmung der Normenflut
nicht entsprechen.
Für eine Bundeskompetenz in Angelegenheiten des Tierschutzes sprechen vor allem folgende
Umstände:
1. die im allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellte zersplitterte und unstrukturierte
RCLhtslage, die auch durch das Instrument der Vereinbarungen gern. Art. iSa B-VG nicht
bereinigt wird;
2. zahlreiche zentrale tier(schutz)relevante Materien fallen in die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes (insbesondere Veterinär-, Tiertransport- und Tierversuchswesen, Handel mit Tieren,
aber auch zivil- und strafrechtliche Bestimmungen über Tiere). sodaß das derzeit in die
Länderkompetenz iallende „Tierschutzrecht im engeren Sinn“ (insbesondere allgemeine Tierschutz-
und Tierhaltebestimmungen, verwaltungsstrafrechtliches Verbot der Tierquälerei) als
Annexmatene dieser Regelungsbereiche zu betrachten ist;
3. die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union verpflichtet Österreich zur
Umsetzung zahlreicher Bestimmungen, die das Tierschutzreeht im engeren Sinn betreffen
(Mindestanforderungen im Bereich der Nutztierhaltung sowie für die Schlachtung und Tötung von
Tieren); darüber hinaus sehen die Richtlinien auch eine Reihe von Berichtsnflichten vor. Tritt an die
Stelle von neun Transformationsvorgängen durch die Landesgesetzgeber ein
Trans formationsvorgang durch den Bundesgesetzgeber, so kann EU-R echt effizienter, transparenter
und unter Verwendung einer einheitlichen Terminologie im innerstaatlichen Recht umgesetzt werden,
und es kann auch den Berichtspflichten rascher und unbürokratischer Folge geleistet
werden:
4. schließlich ist auch das Tierschutzrecht des deutschsprachigen Auslands - trotz
föderalistischer Verfassung - durch eine Konsolidierung des Tierschutzrechts auf Bundesebene
gekennzeichnet: In der Schweiz wird die Materie Tierschutz seit 1981 inerschöpfender Weise
durch das Eidgenössische Tierschutzgesetz und die Eidgenössische Tierschutzverordnung geregelt,
in Deutschland trat 1972 das deutsche Tierschutzgesetz in Kraft, auf dessen Grundlage acht
Verordnungen auf Bundesebene er] assen wurden. Beide Tierschutzgesetze regeln nicht nur den
Y!Tierschutz im engeren Sinn“, sondern auch das Tierversuchswesen und den Strafrechtstatbestand
der Tierquälerei.
5. nach Ansicht ausländischer Behördenvertreter und Experten hat sich das unter Punkt 4.
dargestellte Regelungsmodell, das einer laufenden Evaluierung unterzogen \vird, äußerst bewährt. In
beiden Staaten, die aus rechtshistorischer Sicht auf eine ähnlich zersplitterte Rechtslage
zurückblicken, wie Österreich sie derzeit aufweist, gilt die Bundestierschutzgesetzgebung als
geradezu unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung eines zeitgemäßen und effizient
vollziehbaren Tierschutzrechts.
Zur Begründung der Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung in
Tierschutzangelegenheiten bedarf es der Verfassungsbestimmung des § 1. Tiersehutz zählt
demnach zu den Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 B-VG, wonach Gesetzgebung und
Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Die Vollziehung wird im Rahmen der
mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG) von den Landesbehörden
(Bezirksverwaltungsbehörden) besorgt, die in Angelegenheiten des Tierschutzes funktionell als
Bundesbehörden tätig werden. Die Einrichtung von Bundesbehörden (Tierschutzorgane,
Tieranwaltsehaft) bedarf einer Verfassungsbestimmung (vgl. §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 2), da die
unrnittelbare Bundesverwaltung nur in jenen Angelegenheiten zulässig ist, die in Art. 102 Abs. 2 B-
VG angeführt sind.
Abs. 2 Aus demokratiepoh tischen Gränden sind die von einer Rechtsmaterie Betroffenen in die
Gestaltung uitd Weiterentwicklung dieser Materie einzubeziehen. Können sich die Betroffenen nicht
artikulieren, so ist das Anhörungs- bzw. Mitwirkungsrecht einem hierzu berufenen Vertreter zu
übertragen. Im gegebenen Zusammenhang sind dies der organisierte Tierschutz und die
Tieranwaitschaft, der ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag zur Mitwirkung an der
Weiterentwicklung des Tierschutzrechts obliegt (vgl. § 41 Abs. 1 Z 2). Anzuhören iSt der
‚TTierschutz- Dachverband Österreichs“, dem sich alle im Bundesgebiet organisierten und einschlägig
tätigen Vereinigungen anschließen können. Wird das Anhörungsrecht verletzt, so stellt dies einen
schwerwiegenden Mangel des Gesetzgebungs bzw. Verordnungsgebungsverfahrens dar.
Abs. 3 Die Bestimmung des für den Vollzug des Bundes-TierSchG zuständige Ressortministers
wird
einer weiteren Diskussion vorbehalten.
Eine Einseirrankung des Anwendungsbereiches tierschutzrechtlicher Bes timmungen Wirbel- und
Krustentiere, wie dies die geltenden Tierschutzgesetze des Burgenlandes6 und Vorarlbergs7
vorsehen, ist daher nicht zu rechtfertigen.
Abs. 2 Das Jagd- und Fischereirecht, das weiterhin in der Kompetenz der Länder verbleibt
enthält neben zahlreichen organisatorischen und ausbildungsbezogenen Normen auch genuin
tierschutzrechtliche Bestimmungen. Insoweit greifen die Landesregelungen in eine Bundeskompetenz
ein. Für die Abgrenzung von zulässigem jagdlichen Handeln wird der — bislang vorn Gesetzgeber
nicht definierte - Begriff der „Waldgerechtheit“ herangezogen. Da dieser Begriff die Grenze
zwischen erlaubtem und tierschutzwidrigem Verhalten zieht, ist es im Tierschut:zrecht zu definieren
(vgl. in diesem Zusammenhang § 5 Z 13 und § 26 Abs. 3).
Zu § 4. (Mittinanzierung des Tierschutzes)
Abs. 1 Die Qualität des Tierschutzes ist ein wesentlicher Parameter dafür, wie eine Geselischatt
mit Schwachen und Hilfsbedürftigen umgeht; dies wiederum ist ein zentrales Kriterium, an dem sich
der Stand der Kulturentwicklung bemißt. Die Förderung des Tierschutzes und zwar im Bewußtsein
der Bevölkerung und in der Praxis der Tierhaltung und -nutzung, ist daher ein gesellschaftliches
Anliegen, das zur politischen Aufgabe werden muß. Die vielFältige Nutzung der Tiere und die
dramatischen Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen (Z.B. durch die Zerstörung der
Lebensräume freilebender Tiere) verpflichtet die Gesellschaft, einen finanziellen Beitrag zum Schutz
der Tiere zu leisten.
Abs. 2 Die Art und Höhe der finanziellen Förderung bzw. Bezuschussung von Maßnahmen zum
Schutz der Tiere sowie das Verfahren zur Vergabe dieser Mittel ist, beginnend mit 1.1.2001 für
jeweils ein Finanzjahr im voraus, im Verordnungsweg (Tierschutzförderungs-Verordnung)
festzulegen, wobei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist.
Abs. 3 enthält eine demonstrative Aufzählung jener Tierschutzmaßnahmen, für die jedenfalls
Fördermittel oder Zuschüsse vorzusehen sind. Auf Finanzierungsbeiträge für diese Maßnahmen
besteht nach Maßgabe der Tierschutz-Förderungsverordnung ein Rechtsanspruch. Für eine
Aufteilung der aus dieser Verpflichtung resultierenden finanziellen Belastung wäre eine Vereinbarung
gern. Art. iSa B-VG zwischen Bund und Ländern das geeignete Instrument.
Zu
den zu fördernden Maßnahmen im einzelnen:
Neben die - gesetzlich geregelten und einer Bewilligungspfiicht unterliegenden (vgi.§ 17) Tierheime
- sind seit einiger Zeit private Initiativen entstanden, die es sich zur Aufgabe gemacht haben,
1. entweder Tiere, die im Ausland unter mißlichen Umständen angetroffen werden, zu bergen und
so lange bei Privatpersonen unterzubringen, bis ein geeigneter Halter gefunden wird, oder
2. gezielte Schutzrnaßnahmen zugunsten einer bestimmte, häufig gefährdeten und schwierig zu
haltenden Tierart zu ergreifen, wobei auch hier Tiere, aus ungünstigen Umständen geborgen und
(vorläufig) untergebracht werden. Solche Initiativen gibt es beispielsweise für Fledermäuse, Eulen,
Igeln und Schildkröten.
Der Entwurf trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er auch für diese, als 4 ziffangstationen
(vgi. § 5 Z 11) bezeichneten Initiativen, Finanzierungszuschüsse vorsieht. In diesem Bereich sind
Zuschüsse für den laufenden Auwand (insbesondere für Futtermittel und tierärztliche Betreuung)
vorzusehen.
Z 4 Zuschüsse an praktizierende Tierärzte zur Behandlung von Heimtieren bedürftiger
und mittelloser Personen
Z 4 sieht die Gewährung von Zuschüssen an praktizierende Tierärzte zur Behandlung von
Heimtieren bedürftiger oder mittelloser Personen vor. Die steigende Armutsgrenze ist nur ein
Umstand, der darauf schließen läßt, daß zahlreichen Heimtieren die medizinische Vorsorge und
Behandlung vorenthalten bleibt, weil die Tierhalter - vielfach ältere, sozial schlecht abgesicherte
Personen - sich die Inanspruchnahme eines Tierarztes nicht leisten können. Andererseits aber wird
die Heim tierhaltung sehr wohl propagiert, sei es aus sozio-psychologischen Überlegungen („Tiere als
Therapie“) oder ökonomische Beweggründe - man denke nur an den Industrizweig der Erzeugung
von Tiernahrungsmittel. Der Gesetzgeber hat deshalb die medizinische Versorgung der Heimtiere
bedürftiger Personen zu ermöglichen, indem er Behandlungszuschüsse an niedergelassene Tierärzte
gewährt. Die Verordnung gem. Abs. 2 hat den Grad der erforderlichen Bedürftigkeit und die Art
ihres Nachweises festzulegen. Es wäre etwa in Betracht zu ziehen, den Anspruch auf Gewährun“‘
ei nes Behandlungszuschusses an die Befreiung von Telefon-oder Rundfunkgebühren zu koppeln. -
Als altematives Modell könnte die Abhaltung wöchentlicher Sprechstunden für bedürftige Tierhalter
durch Amtstierärzte nach dem Vorbild der Gesundheitsämter in Erwägung gezogen werden.
Z 5 Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in der Gesellschaft, insbesondere in
Erziehung, Unterricht und Bildung
Z 5 sieht die Finanzierung geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzes in der
Gesellschaft, vor allem in den Bereichen Erziehung, Unterricht und Bildung vor. Dadurch wird dem
Umstand Rechnung getragen, daß - neben der Sanktionierung von tierschutzwidrigem Verhalten -
nur eine entsprechende Bewußtseinsbildung das Verständnis für den Tierschutz wecken
kann.
insbesondere § 8) sowie verfahrensrechtliche Verpflichtungen (ygl. § 32 Abs. 2 und 3) anknüpfen,
ist aufgrund seiner zentralen Bedeutung eine eigene Bestimmung (vgl. § 7) gewidrnet. Gleiches gilt
für den Begriff der tiergerechten Haltung (vgl. § 9 Abs. 1 und 2).
In halt der Legalderinitionen. Inhaltlich stellen die in den geltenden Landesgesetzen bzw. in den
Vereinbarungen gern. Art. iSa B-VG enthaltenen Legaldefinitionen ausschließlich auf den
Nutzungszweck eines Tieres ab und setzen sich darnit über evolutionsbio logische bzw. ethologische
Maßstäbe hinweg. Sie nehmen damit eine wiIlküriiche, ausschheßhch auf menschliche Bedürfnisse
abstellende Zuordnung vor. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, daß die
fachwissenschaftlichen Unterscheidung zwischen Nutztier einerseits und Wildtier (einschließlich
Pelztier) andererseits in erster Linie darauf abstellt, ob eine Tierart domestiziert ist oder nicht. Die
Zuordnung von Tieren zu den Kategorien Nutz-, Wild- und Pelztiei- in § 5 geht daher von der
einschränkenden Voraussetzung der Domestiziertheit (ihrerseits definiert in Z 2) Nutzung aus.
Auch für die Klassifizierung eines Tieres als Heinztier (Z 5) kann nicht ausschließ]ich darauf
abgestellt werden, ob das Tier „zur Freude [[...]„ des Menschen gehalten wird, da es sich hierbei um
ein Kriterium handelt, das intersubjektiv nicht überprüfbar ist und der Verlust des Interesses an der
Tierhaltung eine „Statusänderung“ des Tieres bewirken \vürde.‘0 Ausschlaggebend ist vielmehr, die
Zuordnung eines Tieres zur privaten und, im Gegensatz zum Nutztier, nicht etwa zur beruflichen,
gewinnorientierten Sphäre des Menschen.
Sie Begriffe der Z 6 bis 9 dienen als Anknüpfüngspunkt für die Bewilligungspflichten gem. §§ 11
Abs. 3 und 4 bzw. 16 Abs. 2 und 3. Der Begriff Stalleinnehtungen umfaßt die einzelnen
Ausstattungsgegenstände von Stallgebäuden, der BegriffAufstattungssysteme bezeichnet die
Ausstattung in ihrer Gesamtheit.
Während ein Tierheim (Z 10) eine bewilligungspflichtige Einrichtung ist, die über eine spezifische
Infrastruktur verfügen muß und deren Bestand auf Dauer berechnet ist, handelt es sich bei
Auffangstationen (Z 11) vorwiegend um Privatpersonen, die geborgene oder beschlagnahmte
Tiere so lange unterbringen, bis ein Halter gefunden ist.
Die pflegliche Unterbringung eines Tieres (Z 12), die der Entwurf immer dann als Regelfall
vorsieht, wenn ein Tier das Opfer einer Verwaltungsübertretung ist, gewährleistet die
tierschutzkonforrne Haltung; sie kann durch Tierheime (Z 10), Auffangstationen (Z 11) oder
tierfreundliche Privatpersonen erfolgen und vorübergehend oder für immer
Neben ausführlichen orgarrisationsrechtlichen Bestimmungen enthält das Jagd- und Fischereirecht
der
Länder auch Regelungen, die von unmittelbarer Relevanz für das
Tierschutz:recht sind. Obwohl
Abs. 2 Weniger weitreichend ist die Hilfeleistungspflicht gem. Abs. 2, die in jenen Fällen
vorgesehen ist, in denen ein Tier ohne Fremdverschul den in Gefahr gerät. Sie beschränkt sich
alternativ auf die Hilfeleistung oder die Verpflichtung zur Herbeiholung von Hilfe.
Abs. 3 Die tierschutzgerechte Töti<ng (§ 5 Z 17) eines geschädigten Tieres ist als u(tima ratio
nur darin vor:zunehrnen bzw. zu veranlassen, wenn die Hilfeleistung nicht rechtzeitig möglich oder die
Wiederherstellung der Gesundheit des Tieres nicht mehr möglich ist. Bei der Beurteilung der Chance
auf die Wiederherstellung der Gesundheit des Tieres kann im Fall des § 6 Abs. 3 nicht auf das
veterinärmedizinische Fachurteil abgestellt werden, da in anwendungsrelevanten Situationen idR ein
Veterinär nicht greifbar sein wird.
Zu § 7. Tierhalter)
Abs. 1 Während die allgemeine Hilfeleistungspflicht (vgl. § 6) jeden Menschen triffi, obliegt dem
Tierhalter eine Reihe besonderer Verpflichtungen, die Ausfluß des Pflichtenkonzept und des
Obsorgeverhältnisses gegenüber den von ihm gehaltenen Tieren sind. Die Legaldefinition des
Begriffes Tierhalter ist weit gefaßt, da die besondere Verantwortlichkeit aus der faktischen
Beziehung zwischen Mensch und Tier (Herrschaftsgewalt) abzuleiten ist und von der rechtlichen
Beziehung entkoppelt werden soll.
Aus diesem Grund erweist sich eine Differenzierung zwischen Tierhalter und Verwahre‘. als
überflüssig, da die Verpflichtung des Menschen, aus seiner Verantwortung für das Wohlergehen des
tierlichen Mitgeschöpfes zu sorgen, nicht von seiner Rechtsbeziehung zum Tier, sondern nur davon
abhängen soll, daß das Tier faktisch seinem ‚1Herrschaftsbereich“ zugeordnet ist. Tierhalter ist daher
jeder, dessen Sphäre ein Tier zuzuordnen ist, unabhängig vom zivilrechtlichen Verhältnis zwischen
Mensch und Tier.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch für die „Tierproduktion in Großbetrieben“
erforderlich; betreibt einejuristische Person einen Tiermastbetrieb, so hat sie als Tierhalter fürjene
Haltungsbedingungen zu sorgen, die den Erfordernissen dieses Entwurfs entsprechen. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Tierhaltung nach anderen Rechtsvorschriften der landwirtschaftlichen
oder der gewerblichen Tierhaltung zuzuordnen ist. Da den Unternehmern die betriebswirtschaftliche
Führung des Unternehmens, die Auswahl des geeigneten Personals und eine Weisungsbefugnis
zukommt, obliegt ihnen die Letztverantwortung für die Erfüllung der Pflichten des Tierhalters,
obwohl sie mit den Tieren selbst möglicherweise nicht in Berührang kommen. Ein Durchgriff aufjene
physischen Personen, die im Auftrag der juristischen Person mit der Tierhaltung befaßt sind, ist nach
Abs. 1 erster Satz möglich.
Abs. 2 Eine positive Mensch-Tier-Beziehung wird im kindlichen und jugendlichen Alter
grundgelegt; sie ist erwiesenermaßen von großer individuat- und sozial psychologischer Bedeutung.
Daher ist der Kontakt zwischen Kindern bzw. Jugendlichen und Tieren gesellschaftspolitisch
erwünscht.
Minderjährige sind häufig nicht in der Lage, den Pflichten eines
Tierhalters
werden und die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert\vird. 12 Die Einrichtung(en), welche
die Prüfung der Tiergerechtheit durchzuführen hat (haben), das Verfahren zur Erteilung einer
Bewilligung und die Kennzeichnung bewilligter Anlagen sind in der Verordnung gern. § 10
(Tierhaltungs-Verordnung) zu regeln.
Um den Verwaltungsauövand im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht gem. § 11 Abs. 3
möglichst gering zu halten, ist eine nachträgliche Prüfung zum Zweck der Erteilung einer Bewilligung
für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-
TierSchG bereits in Velvendung stehen, nicht vorgesehen. Allerdings wird durch die regelmäßigen
Überprüfungen, welchen Betriebe zur Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere gern. § 35 Abs. 1
unterliegen ‚gewährleistet, daß auch diese Anlagen hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit überprü[[l
werden. Entsprechen sie nicht den tierschutzrechtlichen Anforderunlen. so ist dic Sanicrung dcr
Mängel im Rahmen von Anpassungsaufträgen (§ 35) zu veranlassen.
Abs. 5 Entsprechend dem Grundsatz, daß jeder, der Tiere zu Enverbslvecken hält. über die für
eine rechtskonforrne, d.h. tiergerechte Haltung erforderlichen Kerrritnissc und Fähigkeiten verfügen
muß, haben auch die Halter landwirtschamicher Nutztiere einen Nachweis ihrer Sachkunde zu
erbringen. Der Nachweis der Sachkunde ist in der Verordnung gern. § 10 (Tierhaltungs-
Verordnung) zu regeln. Dabei ist in erster Linie die Anrechnung verschiedener schulischer
Ausbildungen (z.B. der Abschluß land- und forstwirtschaflicher Fachschulen) und anderer
Qualifikationen vorzusehen.
Abs. 6 sieht ein Verbot der Käfighaltung von Legehennen ab 1.1.2005 vor. Da lvischen dem
Inkrafttreten des Bundes—TierSchG und der Geltung des Haltungsverbotes gern. § 11 Abs. 6 vier
Jahre liegen, ist eine Übergangsfrist nicht erforderlich. Da § 15 Abs. 1 des Tiroler TierSchG ein
Verbot der Käfighaltung von Legehennen bereits ab 1.1.2001 vorsieht und das Bundes-TierSchG
landesrechtliche Tierschutzbestimmungen nicht verschlechtern soll, stellt Abs. 6, 2. Satz, sicher, daß
es durch das Bundes-TierSchG zu keiner Verzögerung des Inkrafttretens der bereits bestehenden
Bestimmung kommt. In Tirol tritt das Käfighal tungsverbot folglich gleichzeitig mit dem Bundes-
TierSchG, nämlich am 1.1.2001, in Kraft.
Zu § 12. (ÖslerreiLhisches Tierschutzsiegel)
Abs. 1 Die Förderung des Absatzes von Produkten aus tiergerechter Haltung liegt sowohl im
Interesse der Produzenten, die sich tiergerechter Haltungssysteme bedienen, als auch im Interesse
der Konsumenten. Derzeit erfolgt die Kennzeichnung von Produkten aus tiergerechter Haltung
außerordentlich unübersichtlich, zumeist durch private Initiative klerl:aufsverbände). Irn Rahmen
des
Gütesiegels der AlvIA werden tierschutzrelevante Kriterien nicht
berücksichtigt.
Abs. 2 Die Behörde hat die pflegliche Unterbringung (§ 5 Z 12) abgenommener Tiere zu
veranlassen.
Abs. 3 Dem Halter darf ein abgenommenes Tier nur dann übergeben werden, wenn die
rechtskonforme, d.h. tiergerechte Haltung, in Hinkunft gewährleistet scheint.
Abs. 4 verpflichtet den Halter zum Ersatz der für die pflegliche Unterbringung aufgewendeten
Kosten.
Zu § 38. (Anordnung der Unfruchtbarmachung von Tieren)
Abs. 1 In bezug auf Tiere, die einer Qual- oder Aggressionszucht (§ 29 Z 17 bzw. 18)
entstammen, ist die Behörde unter der Voraussetzung in Abs. 1 genannten Voraussetzunugcn
verpflichtet, die Unfruchtbarmachung anzuordnen. Diese Maßnahme liert im Fall der Z 1
(Qual zucht) im Interesse des Tierschutzes, im Fall der Z 2 (Aggressionszucht) ist sie aus Gründcn
der Gefahrenabwehr (Sicherheit von Nienschen und Tieren) gcrechtfertigt.
Abs. 2 Wird einer bescheidmäßigen Anordnung gem. Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen, so
hat die Behörde die Abnahme des Tieres vorzunehmen und den Eingriff im Weg der
Ersatzvomahme durchführen zu lassen. Scheint eine rechtskonforme, d.h. tiergerechte Haltung,
durch den Halter in Hirikunft nicht gewährleistet, so ist das Tier für verfallen zu erklären und pflegl ich
unterzubringen.
10. Abschnitt
(Vollziehung)
Zu § 39. (Behörde)
Abs. 1 Angelegenheiten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 B-VG (Gesetzgebung und Vollziehung
Bundessache) werden gern. Art. 102 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesve~valtung durch
Landesbehörden - also durch die Bezirksverwaltungsbehörden - vollzogen, soweit nicht eigene
Bundesbehörden für die Vollziehung vorgesehen sind. Die Landesbehörden werden in diesem
Bereich funktionell als Bundesbehörden tätig.
Abs. 2 nennt einige Aufgaben im Bereich des Tierschutzrechts. die der Behörde neben der
Durchführung des Verwaltungsverfahrens, des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufsicht
übertragen
sind. Hervorzuheben ist dabei vor allem der umfassender Beratungsauttrag gern.
Z 1.
43
Abs. 4 Die Einhaltung eines Tierhalteverbotes ist von der Behörde in geeigneter Weise zu
kontrollieren.
Abs. 5 Wird gegen ein Tierhalteverbot verstoßen, so sind die betroffenen Tiere dem Tätcr
abzunehmen, für verfallen zu erklären und pfleglich unterzubringen (§ 5 Z 12).
Abs. 6 verpflichtet die Behörde, nach rechtskräftiger Verhängung eines Tierhhalteverhotcs der
Tieranwaltschaft eine Bescheidausfertigung zu übermitteln. Diese hat die Bescheide in einer
Datenbank zu sammeln.
Abs. 7 Um die Vollziehbarkeit des Tierhalteverbotes sicherzustellen. sind folgende Maßnahmen
vorgesehen:
• Verpflichtung der Behörde zur Uber‘rnittlung einer Bescheidausfertigung an die Tieranwaltschaft
(Abs. 6);
• Verpflichtung der Behörde während eines Verwaltungsstrafvcrhhrens Erkundigungen über
rechtskräftig verhängte Tierhalteverbote einzuholen (Abs. 7);
• Verpflichtung der Gerichte, die nach dem Wohnsitz des Beschuldigten örtlich zuständire
Bezirksverwaltungsbehörde und die Tieranwaltsehaft von der Einleitung eines Strafverfahrens
und vom Abschluß eines Strafverfahrens gern. § 222 StGB zu informieren (§ 43 Abs. 3).
12. Abschnitt
(Schluß- und Übergangsbestimmungen)
Zu § 50. Inkrafttreten
Abs. 1 Um eine Überschneidung der Ccl tungsdauer von landesrechtlichen Bestimmungen einerseits
und Bundes-Tierschutzrecht andererseits zu verhindern, sieht das Bundes-TierSchG eine
verhältnismäßig lange Legisvakanz und das gleichzeitige Inkrafttreten des Bundes-TierSchG und der
auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vor. Abweichende Regelungen sind nur für einzelne
Bestimmungen vorgesehen:
• §§ 11 Abs. 6 und 13 Abs. 1: hier ist ein vom Bundes-TierschG abweichendes Inkrafttreten
möglich
(vgl. die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen);
• Uem. Abs. 2 treten die Verordnungsermächtigungen des Bundes - TierSchG (§§ 4, 10 und 24)
und § 41 Abs. 5 (Tieranwaltschaft) bereits mit dem der Kundmachung des Bundes-TierSchG
folgenden Tag in Kraft, um die Vorbereitung der Verordnungen bzw. die Bestellung der
Tieranwälte zu ermöglichen.
Zu § 51. Übergangsbestimmungen
Um den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit der Erteilung tierschutzrechtlicher
Bewilligungspflichten zu minimieren und sich die Bewilligungspflichten nach dem Bundes - TierSchG
teilweise mit landesrechtlichen Bewilligungspflichten überschneiden. gelten jene behördlichen
Bewilligungen, die noch vor dem Inkrafttreten des Bundes - TierSchG erteilt wurden weiter. Dies ist
vor allem deshalb gerechtfertigt, da alle bewilligungspflichtigen Tierhaltungen und sünstigen
Tätigkeiten der regelmäßigen Überwachung gem. § 33 unterliegen. Im Rahmen der erstmaligen
Überprüfung dieser Tierhaltungen sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
Zu Anlage 1: vgl. Erläuterungen zu§18 Abs.1 Z 2.
Zu Anlage 2: vgl. Erläuterangen zu § 20 Abs. 2.
Zu Anlage 3: vgl. Erläuterungen zu § 22 Abs. 1.