1117/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Sonja Moser- Starrach, R. Bauer, Dr. Feurstein, Ellmauer, K. Horngacher, R. Schweibl, Schuster

Freund

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. 1 Nr.23 11999, wird

wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. l lit. b treten an die Stelle des Satzes: „Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17

Studientbrderungsgesetz 1992, BGBI. Nr. 305, angerlihrten Regelungen auch flir den Anspruch auf

Familienbeihilfe.“ die Sätze: „Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienfbrderungsgesetz 1992,

BGBI. Nr.305, angerührten Regelungen, mit Ausnahme des Abs. l Z 2 und Abs. 4, auch rür den Anspruch

auf Familienbeihilfe. Bei einem Studienwechsel nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach

dem zweiten Ausbildungsjahr) ruht der Anspruch auf Familienbeihilfe rür jene Zeitdauer, lür die die

Familienbeihilfe tür das unmittelbar vorangehende Studium gewährt wurde; der Anspruch ruht jedoch

längstens rür die tür den ersten Studienabschn itt vorgesehene Zeit zuzügl ich eines Semesters.“

2 Nach § 30a Abs. 4 wird folgender Abs. S eingefügt:

„(5) Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Berufsschüler, die eine fachliche

Berufsschule des der Ausbildung entsprechenden anerkannten Lehrberufes besuchen und mangels der

Berufsschulpflicht als außerordentliche Schüler geführt werden.“

3. In den §§ 30a Abs. 1 und 30m Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck oder ausge:ahh (§ 12)“.

4. In § 30c Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „notwendigen Iarifmäßigen Kosten“ der

Klammerausdruck ,,(§ 30f)“ eingetügt.

5. Nach § 30c Abs. 3 wirdfolgender Abs. 4 eingefügt:

„(4> Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise

eine Zweitunterkunrl außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des

Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

a) bis einschließlich 50 km, wenn der Weg nicht innerhalb einer Stunde

zurückgelegt werden kann monatlich200 5,

b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich350 5,

c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich550 5,

d> über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich720 5,

e) über 600 km monatlich800 5.

Die Entfernung Ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der

iweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches

Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu

messen.“

Zu § 30j Abs. 4:

Analog zur Einftihrung der sogenannten Wochenendheimfahrten für Schüler soll für Lehrlinge eine gleichartige

Leistung etngeführt werden. Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist verstärkt die

Gleichstellung der EU - Bürger mit Österreichern zu beachten.

Zu § 30k Abs. 1:

Die diesbeiüglichen Änderungen dienen der Ausdehnung der Antragserfordernisse auf die

Wochenendneim fahrten für Lehrlinge.

Zu § 30n Abs. 2:

Analog zur Wiedereinführung der sogenannten Heimfahrtbeihilfe flir Schüler soll für die Lehrlinge eine

gleichartige Leistung eingeführt werden. Von den etwa 140.000 Lehrlingen werden derzeit rd. 78.000

Freifahrausweise für die tägliche Fahrt zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte mit einem oder mit

mehreren nacheinander benutzten Verkehrsmitteln in Anspruch genommen. Sohin verbleiben rd. 46.000

Lehrlinge welche ihre betriebliche Ausbildungsstätte nicht täglich von zu Hause aus erreichen und somit flir die

Heimfahrtbeihilfe in Frage kommen.

Kosten:

Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge: 195 Mio. 5 jährlich. Von den etwa 140.000 Lehrlingen werden

derzeit rd. 78.000 Freifahrausweise für die tägliche Fahrt zur und von der betrieblichen

Ausbildungsstätte mit einem oder mit mehreren nacheinander benutzten Verkehrsmitteln in Anspruch

genommen. Die Fahrtenbeihilfe für die tägliche Fahrt zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte

wird von weniger als 1.000 Lehrlingen pro Jahr in Anspruch genommen. Unter der Annahme, dass rd.

15.000 Lehrlinge ihren Arbeitsplatz zu Fuß erreichen, verbleiben rd. 46.000 Lehrlinge, welche ihre

betriebliche Ausbildungsstätte nicht täglich von zu Hause aus erreichen und Somit für die

Heimfahrtheihilfe in Frage kommen. Eine gesicherte Lehrlingszahl ist u. a. auch im Hinblick auf die

Auswirkungen der noch im Planungsstadium befindlichen Lehrlings fbrderungsaktionen der

Bundesregierung nicht absehbar.

Weglänge zwischen Wohnung mtl. LFB gemäß im Schätzwege zuge- Kosten für 9 MonlJ

und Zweitunterkunlt in km § Abs. ordnete Lehrlingsanzahl

a) bis 50 kmlab l Swnde Wegzeit200,-- 7.000 12,8 Mio. S

b) über 50km bis 100 km350,-- 13.500 42,5 Mio. 5

c) über 100km bis 300km550,-- 17.000 84,2 Mio. 5

d)uber300kmbis600km720,-- 8.000 51,8 Mio.S

e) über 600 km800,-- 500 rd. 3,6 Mio. S

rd. 46.000 rd. 194,7 Mio. S

Geschätzte Gesamtkosten sohin rd. 195 Mio. 5/Kalenderjahr.

Die Kosten für eine Sachleistung können nicht geschätzt werden, solange Tarife flir diese

Sachleistung nicht feststehen. Um dem tatsächlichen Mehraufwand so nah wie möglich zu kommen,

wurden die Kosten für die Heimfahrtbeihilfe für Schüler und Lehrlinge mit der Gesamtschüler-

lehrlingszahl berechnet.

Personalmehrkosten:

Da der vorliegende Gesetzentwurf sowohl Geldleistungen als auch Sachleistungen vorsieht, sind sowohl bei den

nachgeordneten Dienststellen (79 Finanzämter und 7 Finanzlandesdirektionen) als auch - in Verfolg der u.a.

auch vom Rechnungshof befürworteien Verstärkung der Kontrolltätigkeit - für die Zentralstelle zusätzliche

Planstellen vorzusehen. Die Heimfahrtbeihille für Schüler ist mit zusätzlich rd. 60.000 Anträgen an die

Finanzämter anzusetzen, die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge ist mit rd. 46 000 Anträgen an die

Finonzämter anzusetzen Bei sparsamster Gestion und unter der Voraussetzung, daß pro Bearbeiter jährlich rd. 4

200 Anträge. das entspricht 21 Anträgen pro Tag ohne Parte ien verkehr, Evidenzftührung. Auskunfierteilung etc.

bewältigbar sind, wäre ein Drittel der Finanzämter mit je einer zusätzlichen A3 - Planstelle auszustatten; sohin im

gesamten rd. 25 A3-Planstellen. Dementsprechend sind für die Finanzlandesdirektionen sieben A2-Planstellen

anzusetzen, zumal außer der Kontrolltäzigkeit und Koordinationstätigkeit gegenüber den Finanzamtern der

Umstand hinzukommt, daß die beabsichtigten Sachleistungen auf Grund der bisher gewonnenen Erfahrungen