1132/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

 

 

der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka, Kröll, Edler

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah - und

Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah - und Regionalverkehrsgesetz 1999 - ÖPNRVG

1999)

 

 

Der Nationalrat wolle beschliessen:

 

 

Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah - und Regionalverkehrs

(Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 - ÖPNRVG 1999)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 


 

Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah - und Regionalverkehrs

(Öffentlicher Personennah - und Regionalverkehrgesetz 1999 - ÖPNRVG 1999)

 

 

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmung, Begriffsbestimmungen,

Anwendungsbereich, Aufgaben und Nah - und Regionalverkehrsplanung

 

Allgemeine Bestimmung

 

§ 1    Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den

         Betrieb des öffentlichen Personennah - und Regionalverkehrs (Verkehr im ländlichen

         Raum) unter Beachtung der Verordnung (EWG) Nr.1191/69 des Rates vom 26. Juni

         1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.1893/91 des Rates vom 20. Juni

         1991 sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2        (1) Unter Personennahverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

                     Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf innerhalb eines

                     Stadtgebietes (Stadtverkehre) oder zwischen einem Stadtgebiet und seinem

                     Umland (Vororteverkehre) befriedigen.

 

             (2) Unter Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlichen Raum) im Sinne dieses

                     Bundesgesetzes sind nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmung des

                     Abs. 1 fallende Verkehrsdienste zu verstehen, die den Verkehrsbedarf einer

                     Region bzw. des ländlichen Raumes befriedigen.

 

§ 3       (1) Verkehrsdienste sind eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich erbrachte

                    Dienstleistungen im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im

                    Straßenpersonenverkehr (Kraftfahrlinienverkehr).

 

            (2) Eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten ausschließlich

                    aus Tariferlösen gedeckt werden. Unter Tariferlösen sind auch

                    verbundbedingte Fahrpreisersätze und Fahrpreisersätze zur Gewährung von

                     Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen sowie zum Ersatz von

                     Fahrpreisen auf Basis sonstiger Verträge zu verstehen.

 

            (3) Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste sind solche, deren Kosten nicht allein

                    aus Tariferlösen gedeckt werden können und zur Aufrechterhaltung dieses

                    Verkehrsdienstes eines Finanzierungsbeitrages durch Bund, Länder,

                    Gemeinden oder durch Dritte bedürfen.

 

§ 4 Verkehrsverbünde sind Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen zur

      Optimierung des Gesamtangebotes des öffentlichen Personennah - und

      Regionalverkehrs im Interesse der Sicherstellung der Benutzung unterschiedlicher

      öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund eines Gemeinschaftstarifes. Zur Erreichung

      dieser          Zielsetzungen        ist       die       Zusammenarbeit          mit         einer

      Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im Sinne des § 17 erforderlich.

 

Anwendungsbereich

 

§ 5    (1)     Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Betrieb von

                     öffentlichen Personennah - und Regionalverkehren zu Lande Anwendung.

 

         (2)     Auf eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes

                     finden die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und Abs. 3 und des Abschnittes III

                   keine Anwendung.

 

         (3)     Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen Verkehre nach

                    dem Gelegenheitsverkehrs - Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, ausgenommen für

                    Zwecke des öffentlichen Personennah - oder Regionalverkehrs eingerichtete

                    alternative Betriebsformen, wie Rufbusse oder Anrufsammeltaxis im Sinne des

                    § 38 des Kraftfahrliniengesetzes xxx, BGBl. Nr. xxx.

 

§ 6    (1)     Auf Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.

                     1191/69 i.d.F. Nr.1893/91 ausgenommen sind, sind die Bestimmungen dieses

                     Bundesgesetzes über den Abschluss von Verkehrsdienstverträgen

                     (Bestellungen) nicht anzuwenden.

         (2)     Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden

                     Finanzierungsstrukturen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 des

                     Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr.201/1996, und die Bestimmungen

                     des Privatbahngesetzes, BGBl. I Nr. 82/1999, betreffend die Finanzierung

                     werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt.

 

Aufgaben

 

Schienenpersonenverkehr

 

§ 7     Aufgabe des Bundes ist gemäß diesem Bundesgesetz die Sicherstellung eines

          Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah - und Regionalverkehr im

          Umfang der im Fahrplanjahr 1999/2000 bestellten oder erbrachten Leistungen.

          Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des

          Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor

          Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die

          Sicherstellung eines Grundangebotes im Nahverkehr hinsichtlich derjenigen

          Verkehrsunternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.

          1191/69 in der Fassung Nr.1893/91 ausgenommen sind.

 

§ 8     Nicht kundenorientierte und nicht nachgefragte Verkehrsdienstleistungen können zur

          Optimierung des Verkehrsangebotes umgeschichtet werden.

 

§ 9     Nicht unter das Grundangebot im Sinne des § 7 fallen sonstige, nicht durch den

          Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, durch Länder oder Gemeinden

          finanzierte Leistungen.

 

Kraftfahrlinienverkehr

 

§ 10    (1)     Insoweit mit Stichtag 1.6.1999 von den im Eigentum des Bundes befindlichen

                       Kraftfahrlinienunternehmen Forderungen zur Abdeckung von Verlusten

                       geltend gemacht wurden, werden diese unabhängig davon, ob seitens der

                       Länder bereits entsprechende Verkehrsdienstverträge abgeschlossen wurden

                       oder nicht, durch den Bund abgedeckt.

          (2)      Die sich aus Abs. 1 ergebenden Beträge werden den

                      Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bzw. bis zu deren Errichtung den

                       jeweiligen Verbundmanagements überwiesen, die unter Beachtung der gemäß

                       § 11 seitens der Länder und Gemeinden vorzunehmenden Planungen diese

                       Mittel zur Bestellung von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im

                       Kraftfahrlinienbereich zu verwenden haben.

 

          (3)       Die unter Abs. 1 genannten Zahlungen des Bundes werden ab dem Jahr 2001

                       jährlich um ein Fünftel reduziert. Die Verkehrsverbundorganisations -

                       gesellschaften sind verpflichtet, jährlich dem Bundesministerium für

                      Wissenschaft und Verkehr über die erfolgten Bestellungen gemäß Abs. 2 zu

                      berichten, wobei die Nachfrage sowie die Kundenorientierung der bestellten

                      Leistungen anhand von Frequenzzahlen nachzuweisen sind. Hiebei haben die

                      Verkehrsunternehmen mitzuwirken. In den Berichten sind auf Grundlage

                      dieses Nachweises Vorschläge für Umschichtungen oder

                      Leistungsrücknahmen für die Optimierung aufzunehmen.

 

 

Nah - und Regionalverkehrsplanung

 

§ 11  Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß §§ 7 und

         10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung

         (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter

         Einbeziehung der in den §§ 20 und 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten

         Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

 

§ 12  Ergibt sich auf Grund der Nah - oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine

         Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7 Abs. 1 sowie von

         Verkehrsdienstleistungen gemäß § 10, sind dadurch frei werdende Bundesmittel

         weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Personennah -

         und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.

 

§ 13  Der Abschluss von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen, die über das Angebot

         gemäß § 7 oder § 10 hinausgehen, fällt unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des

         § 26 Abs. 3 in den Aufgabenbereich der Länder und Gemeinden, wobei die budgetäre

         Bedeckung zu berücksichtigen ist.

ABSCHNITT II

Verkehrsverbünde

 

§ 14   (1)     Der räumliche Geltungsbereich eines Verkehrsverbundes orientiert sich an den

                      jeweiligen Fahrgastströmen und kann auch ein Bundesländer - oder

                    Staatsgrenzen übergreifendes Gebiet umfassen.

 

         (2)      Die Vorteile eines Verkehrsverbundes sind unter Bedachtnahme auf die

                      Bestimmungen über die Schüler - und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 allen

                      Fahrgastgruppen zu gewähren.

 

§ 15  Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten

         folgende Zielsetzungen:

 

         1. Orientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.

 

         2. Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.

 

         3. Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.

 

         4. Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.

 

§ 16  Im Rahmen ihrer verbundbedingten Kooperation kommen für die

         Verkehrsunternehmen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht:

 

         1. Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifes im

             Zusammenwirken mit der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft.

 

         2. Unternehmensspezifische Verkehrsplanung.

 

         3. Fahrplangestaltung.

 

         4. Abrechnung und Zuscheidung von Tarifeinnahmen und sonstiger Erlöse, soferne

             hiefür nicht die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft beauftragt wird.

 

         5. Ausübung unternehmensspezifischer Marketing - und Vertriebstätigkeiten.

         6. Gewährleistung der Transparenz der Verkehrsleistungen und deren finanziellen

             Grundlagen im Verkehrsverbund.

 

         7. Transparente Darstellung der Verwendung der von den jeweiligen Bestellern

             aufgewendeten Mittel (strecken - oder bereichsbezogen).

 

         8. Mitwirkung bei der Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 3.

 

§ 17  (1)   Zur organisatorischen Umsetzung der im Zusammenhang mit

                 Verkehrsverbünden wahrzunehmenden Aufgaben der Gebietskörperschaften

                 und zur Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen im Rahmen ihrer

                 Kooperation nicht oder nur unzureichend wahrnehmbaren oder

                 wahrgenommenen Aufgaben ist für jeden Verkehrsverbundraum eine

                 Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einzurichten.

 

          2)    Die unabhängig von der Kooperation der Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1

                  einzurichtende Gesellschaft kann organisiert sein:

                 

                  1. als Gesellschaft, in der sowohl Gebietskörperschaften als auch Besteller

                      von Verkehrsdiensten oder ausschließlich Gebietskörperschaften als

                      Gesellschafter vertreten sind.

 

                  2. als Gesellschaft, in der weder Gebietskörperschaften und Besteller von

                      Verkehrsdiensten noch Verkehrsunternehmen als Gesellschafter vertreten

                      sind.

 

§ 18  (1)    Als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen

                  insbesondere in Betracht:

 

                1.   Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder

                      Weiterentwicklung sowie die Umsetzung des Gemeinschaftstarifes.

 

                2.   Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.

 

                3.   Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß § 31 sowie der

                      Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.

                4.  Ausübung verbundspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.

 

                5.  Verbundspezifische Kundeninformation.

 

                6.   Schlichtungs - und Clearingstelle für die Abrechnung und Zuscheidung

                      der Erlöse einschließlich Schüler - und Lehrlingsfreifahrt. Gegebenenfalls

                      im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung

                      unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse.

 

                  7. Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und

                      Regionalverkehrsplanung gemäß § 11.

 

                  8. Über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen

                      für den Abschluss von Verkehrsdienstverträge (Bestellungen)

                      einschließlich Kosten - und Erlösschätzung.

 

                  9. Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von

                      Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr sowie

                      Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder

                      von Dritten.

 

                10. Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 9 des

                      Kraftfahrliniengesetzes xxx und des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr.

                      60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.

               

                11. Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den

                      Bestimmungen des Abschnittes III.

 

         (2) Planungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in

               Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst

               durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht

               zu nehmen.

 

§ 19  (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Systeme

               einer valorisierten Alteinnahmengarantie sind spätestens innerhalb von fünf Jahren

             ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein neues System zu ersetzen, das auf

             den Abschluss von Verkehrsdienstverträgen ausgerichtet ist.

 

      (2)  Die in den, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufrechten

             Grund - und Finanzierungsverträgen für. die Verkehrsverbünde vertraglich

             festgelegten Bundesmittel sind bis zur Änderung bzw. Neufassung dieser Verträge

             im Sinne des Abs. 1 weiterhin zu leisten. Ab Neufassung dieser Verträge werden

             diese Bundesmittel zumindest in der zuletzt geleisteten Höhe, auch im

             Zusammenhang mit der Finanzierung von Verkehrsdienstverträgen im Sinne des

             Abs. 1 weiterhin gewährt, soferne auch die Finanzmittel der regionalen

             Gebietskörperschaften und Gemeinden oder Zuzahlungen Dritter zumindest gleich

             bleiben.

 

      (3) Zur Erreichung des in Abs. 1 angeführten Zieles ist anzustreben, die für Zwecke

            der Alteinnahmengarantie zur Verfügung stehenden Mittel ab Inkrafttreten dieses

            Bundesgesetzes jährlich abzusenken und diesen Betrag im betreffenden

            Verkehrsverbund für regionale Verkehrsdienste oder - sofern solche Unternehmen

            betroffen sind - für Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung

            (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. Nr.1893/91 ausgenommen sind, zu verwenden.

 

ABSCHNITT III

Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung

 

§ 20 (1) Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien

              untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden.

              Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder

              Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von, durch öffentliche Verkehrsmittel

              nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.

 

        (2) Für parallelführende, nicht eigenwirtschaftlich betriebene Linien oder Kurse von

              Kraftfahrlinienunternehmen, für die verbundbedingte Fahrpreisersätze gewährt

              werden, haben die daran beteiligten Kraftfahrlinienunternehmen einen monatlichen

              Abschlag zu entrichten, sofern diese Linien oder Kurse nicht verkehrspolitisch

              notwendig sind.

 

       (3)  Die verkehrspolitische Notwendigkeit ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

                1. Kundennutzen.

               

                2. Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß § 31.

               

                3. Anzahl der beförderten Fahrgäste.

 

                4. Verknüpfung von Haltestellen.

 

                5. Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der parallel führenden Linien oder

                    Kurse.

 

             (4) Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des § 20 vorliegt, obliegt der

                  gemäß § 17 Abs. 1 einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

                  nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.

 

 

§ 21     (1) Die Höhe der Abschlagszahlung wird durch die Verkehrsverbund -

                  organisationsgesellschaft festgelegt. Diese hat sich jedenfalls am Umfang der

                  durch die Parallelführung von Verkehren entstehenden Mindereinnahmen des

                  dadurch betroffenen Verkehrsunternehmens zu orientieren. Die Höhe der

                 Abschlagszahlungen darf die Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze für

                 die betreffende Linie oder für den betreffenden Kurs nicht überschreiten.

 

            (2) Die Zahlungen sind an die jeweilige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu

                  leisten und für Bestellungen von zusätzlichen Verkehrsdiensten oder für

                  Maßnahmen gemäß § 31 zu verwenden. Ist dies nicht möglich, werden die

                  Zahlungen für verbundbedingte Fahrpreisersätze anteilsmäßig reduziert.

 

           (3) Die Zahlungsverpflichtung entsteht nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab

                 Feststellung des Parallelverkehrs. Innerhalb dieser Jahresfrist wird dem

                 Verkehrsunternehmen die Möglichkeit zur Aufhebung oder anderen Gestaltung der

                 Linie oder des Kurses eingeräumt.

 

          (4) Kommt ein Unternehmen trotz zweimaliger Aufforderung durch die

                Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft seiner Verpflichtung zur

                Abschlagszahlung nicht nach, sind die Zahlungen für verbundbedingte

                Fahrpreisersätze einzustellen.

§ 22  Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an

         bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21

         jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

         festzulegende Zuschusszahlung erhalten.

 

 

§ 23  Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten mit erfolgter Neuordnung der jeweiligen

         Verkehrsverbünde im Sinne dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit 1.1.2004,

         außer Kraft.

 

ABSCHNITT IV

Finanzierung

 

Unternehmen, die ausschließlich Stadt - und Vororteverkehre betreiben und vom

Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. Nr. 1893/91

ausgenommen sind

 

§ 24   (1)   Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste von Unternehmen, die

                    ausschließlich Stadt - und Vororteverkehre betreiben, jedenfalls zur Verfügung:

 

           1.  a) Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzaus - gleichsgesetzes,

                b) Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgestzes, soweit sie

                      Wien als Land gewährt werden.

 

           2.  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß den Grund -

                und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde geleisteten Zahlungen für

                Unternehmen, die ausschließlich Stadt- und Vororteverkehre betreiben.

 

           3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Unternehmen, die

               ausschließlich Stadt - und Vorortverkehre betreiben, direkt oder im Wege der

               Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für Zwecke der Schüler - und Lehrlings -

               freifahrt gemäß § 29 und von Semestertickets für Studierende zufließenden

               Einnahmen.

 

        (2)  Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären

              Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen

               Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20

               Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes seitens des Bundes unter der

               Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die

               betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur

               Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des

               Finanzausgleichsgesetzes zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende

               Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden. Seitens des Bundes steht

               ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher

               Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 20 Millionen öS zur Verfügung.

 

§ 25 Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2

        zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des

        vorangegangenen Jahres gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes.

 

Unternehmen, die öffentliche Personennah - und Regionalverkehrsdienste anbieten und

dem Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr.1191/69 i.d.F. Nr. 1893/91 unterliegen.

 

§ 26 (1)  Als Bundesmittel stehen zur Finanzierung gemäß §§ 7 und 10, ihr

               Verkehrsdienstverträge und für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher

               Verkehrsdienste, für die Förderung dieser Bestellungen sowie zum Ersatz

               verbundbedingter Aufwendungen jedenfalls zur Verfügung:

 

       1. Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes.

 

       2. Budgetmittel des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke

           a) von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des

               Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr.825,

           b) von Leistungen gemäß den Bestimmungen des Privatbahngesetzes.

 

       3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund - und

           Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen sowie

           Bundesmittel gemäß § 10 Abs. 1.

 

       4. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den

           Verkehrsunternehmen direkt oder im Wege der Verkehrsverbund -

         organisationsgesellschaft für die Schüler - und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 und

         von Semestertickets für Studierende zufließenden Einnahmen.

 

   (2) Die Finanzmittel gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 stehen insoweit zur Verfügung, als

         diese nicht für Verkehre gemäß § 24 gebunden sind.

 

        (3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären

              Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen

              Personennah - und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen

              Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes seitens des

              Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, dass

              ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die

              betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur

              Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des

              Finanzausgleichsgesetzes zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden.

              Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein

              jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 80 Millionen öS

              zur Verfügung.

 

         (4) Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland

               für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die dem

               Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. Nr.1893/91 nicht

               unterliegen.

 

 

§ 27  (1) Die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke von

               Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des

               Bundesbahngesetzes zur Verfügung stehenden Mittel sind weiterhin zumindest im

               bisherigen Ausmaß als Direktbestellung durch den Bund zu verwenden, wobei bei

               der Berechnung bzw. Zuweisung dieser Mittel eine bestmögliche Transparenz zu

               gewährleisten ist.

 

         (2) Die Bestimmungen des Privatbahngesetzes über Leistungen bleiben unberührt.

 

§ 28  (1) Die in den einzelnen Bundesländern gemäß § 26 Abs. 3 voraussichtlich maximal

               zu leistenden Mittel sind jährlich über Aufforderung des Bundesministeriums für

               Wissenschaft und Verkehr auf Grundlage eines nachfrageorientierten Vorschlages

                der Bundesländer und Gemeinden unter Berücksichtigung der im jeweiligen

                Bundesland bereits abgeschlossenen bzw. im Folgejahr voraussichtlich

                abzuschließenden Verkehrsdienstverträge dem Bundesministerium für

                Wissenschaft und Verkehr bekanntzugeben. Im Vorschlag der Bundesländer sind

                die Vergleichszahlen des laufenden (Voranschlag) sowie des vergangenen Jahres

                (Rechnungsabschluss) anzugeben.

 

           (2) Seitens des Bundes wird nur die Bestellung solcher Verkehrsdienste gefördert, die

                 mit Verbundfahrausweisen benützt werden können.

 

Schüler - und Lehrlingsfreifahrt

 

§ 29 Die Höhe der für den Ersatz der Fahrpreise für die Schüler - und Lehrlingsfreifahrt

        durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie getragenen finanziellen

        Mittel sowie der Verrechnungsmodus bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen:

        Beginnend mit dem Schuljahr 2000/2001, in begründbaren Ausnahmefällen ab dem

        Schuljahr 2001/2002, ist ein Schülerverrechnungstarif zu ermitteln. Ausgangspunkt

        hiefür sind die Schüleranträge und die Abgeltung aus dem Familien -

        lastenausgleichsfond für das Schuljahr 1997/98 gemäß §§ 30f und 30j des

        Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Dieser Verrechnungstarif wird mit den

        tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch mit dem Verbraucherpreisindex

        jährlich wertgesichert. Bis zur Anwendung des Verrechnungstarifes gelten die für den

        jeweiligen Verkehrsverbundbereich zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,

        Jugend und Familie, den Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden) und den

        Verkehrsuntemehmen getroffenen Vereinbarungen.

 

Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden

 

§ 30 Zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden sind die

        hiefür notwendigen Mittel durch diejenige Institution aufzubringen, die derartige

        Sondertarife wünscht.

ABSCHNITT V

Qualitätskriterien

 

 

§ 31 Voraussetzung zur Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß den Bestimmungen der §§

         24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 ist die Erfüllung nachstehender Kriterien, die für jeden

         Verkehrsdienst gesondert zu beurteilen sind:

 

          1. Zugänglichkeit der Systeme durch

              - Berücksichtigung der Bedürfnisse von in ihrer Mobilität physisch

                 beeinträchtigten Personen

              - benutzerfreundliche Konzipierung der Fahrzeuge und Fahrkartenausgabegeräte,

                gute Erreichbarkeit von Haltestellen unter Berücksichtigung möglichst kurzer

                Umsteigewege

              - benutzerfreundliche Gestaltung von Verkehrsverbundfahrausweisen und

                 Zeitkarten

              - Anbindung von wichtigen Fahrzielen an das öffentliche Regional - und

                 Nahverkehrssystem

              - optimale Anknüpfung und Verbindung der Verkehre durch abgestimmte

                 Fahrpläne

              - Anbindung von ländlichen Gegenden und Randregionen, auch unter Einsatz

                 bedarfsorientierter alternativer Betriebsformen.

 

         2. Persönliche und betriebliche Sicherheit, insbesondere Berücksichtigung von

             - technischen und betrieblichen Vorschriften

             - Beleuchtungsgüte der Stationsbauwerke

             - Qualifikation des Personals.

 

         3. Keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeits - und sozialrechtliche

             Bestimmungen.

 

        4. Fahrkomfort durch

            - Minimierung von Fahrt - und Umsteigedauer, Zuverlässigkeit und Häufigkeit

              der Fahrten

            - Sauberkeit und Komfort der Fahrbetriebsmittel.

 

        5. Bundesweit einheitliche und verkehrsträgerübergreifende Informationssysteme

            über Fahrpreise, Fahrpläne, Routenwahl und Umsteigerelationen.

        6. Positive Umweltauswirkung durch Reduktion von Schadstoffemissionen.

 

        7. Möglichkeit der Benützung der Verkehrsmittel mit

            Verkehrsverbundfahrausweisen.

 

 

ABSCHNITT VI

Verkehrsanschlussabgabe

 

§ 32 (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine

              flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluss von öffentlichen

              Verkehrsmitteln an Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben

              (Verkehrsanschlussabgabe).

 

       (2) Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses Abschnittes sind gewerbliche

             Betriebsanlagen (Einzel - oder Gesamtanlagen, wie Gewerbe - , Business - ,

             Technologie - , Freizeitparks, Büro - , Geschäfts - , Einkaufs - , Technologie - , Kino - ,

             Freizeitzentren, Arzt - und Gesundheitseinrichtungen und dergleichen) mit einer

             Fläche (Grund - und Geschoßfläche) von mehr als 10.000 m² zu verstehen, wenn

             sie infolge der Art oder des Umfanges ihres Unternehmenszweckes geeignet sind

             einen wesentlich erhöhten Kundenstrom zu bewirken.

 

       (3) Unter gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 2 sind zu verstehen

 

             a) Betriebsanlagen des Gewerbes, die aus mehreren Bauobjekten bestehen,

                  aufgrund der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit jedoch in

                  einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder

             b) mehrere innerhalb eines einzigen Bauobjektes gelegene Betriebsanlagen des

                 Gewerbes.

 

§ 33 Die Abgabe ist sowohl von im Zeitpunkt der Ausschreibung bestehenden als auch von

        künftig zu errichtenden Betriebsansiedlungen zu erheben.

 

§ 34 Die Abgabe ist monatsweise oder einmalig in einer Höhe zu erheben, dass deren Ertrag

        die geschätzten Kosten (einschließlich Finanzierungskosten)

               a) für die Errichtung des öffentlichen Verkehrsmittels zu den Betriebsanlagen,

               b) für die dafür erforderlichen zusätzlichen Fahrbetriebsmittel

 

               abzudecken in der Lage ist. Sie hat jedoch mindestens 1 Schilling pro

               Quadratmeterfläche und Kalendermonat zu betragen.

 

 

§ 35 (1) Die Abgabe ist entweder von den Betreibern oder von den zivilrechtlichen

              Eigentümern der Betriebsanlagen zu entrichten.

 

        (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entfällt, wenn die Betreiber oder

             die zivilrechtlichen Eigentümer der Betriebsanlagen einen entsprechenden

             Verkehrsdienst mit Anbindung an ein öffentliches Verkehrsmittel selbst errichten

             und durchführen oder errichten und durchführen lassen.

 

 

§ 36 Die Verkehrsanschlussabgabe kommt derjenigen Gemeinde zugute, in deren örtlichen

        Wirkungsbereich die jeweilige Betriebsansiedlung fällt. Fällt die Betriebsansiedlung in

        den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Gemeinden, die eine Abgabe gemäß der

        Bestimmung des § 33 ausschreiben oder haben die durch Nichtanschluss zu

        erwartenden oder bestehenden Auswirkungen andere Gemeinden als die jeweilige

        Standortgemeinde zu tragen, ist bei der Aufteilung der aus der Abgabe resultierenden

        Mittel einvernehmlich vorzugehen. Die Standortgemeinde ist zur Einhebung dieser

        Abgabe berechtigt.

 

§ 37 Die in den §§ 32 bis 36 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen

        Wirkungsbereiches.

 

 

ABSCHNITT VII

Inkrafttreten, Vollziehung

 

§ 38 Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 39 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders geregelt, der

        Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1, 10, 24

        Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und 28 Abs. 1 im Einvernehmen

        mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

 

§ 40 Mit der Vollziehung der Bestimmungen der §§ 32 bis 37 ist der Bundesminister für

        Finanzen betraut.

 

§ 41 Mit der Vollziehung der Bestimmung des § 29 ist der Bundesminister für Umwelt,

        Jugend und Familie betraut.

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuß

zuzuweisen.

Erläuterungen

 

A. Allgemeiner Teil

 

Die Struktur des öffentlichen Personennah - und Regionalverkehrs war in den letzten

Jahrzehnten einem erheblichen Wandel unterworfen. Um den Anforderungen eines gut

funktionierenden Systems zu entsprechen und vor allem damit verbunden den Zugang der

Kunden zum öffentlichen Verkehr zu erleichtern, wurden im Laufe der letzten Jahre neue

Kooperationsformen im öffentlichen Personennah - und Regionalverkehr gestaltet. Die

Gründung von Verkehrsverbünden war zwar ein wesentlicher Bestandteil für eine positive

Entwicklung im Verkehrsbereich, die auch der erhöhten Sensibilität gegenüber der Umwelt

Rechnung trägt, gleichzeitig haben aber strukturelle Probleme und steigende

Finanzierungskosten der öffentlichen Hand, verbunden mit gleichzeitigen Forderungen der

regionalen Gebietskörperschaften nach Verdichtung und Ausbau der Verkehrsleistungen

sowie die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen innerhalb der Europäischen Union die

Grenzen der derzeitigen Entwicklung und die Notwendigkeit zur Neugestaltung des

Gesamtsystems im öffentlichen Personennah - und Regionalverkehr (ÖPNRV) aufgezeigt.

 

Um den Anforderungen eines gut funktionierenden Verkehrsnetzes besser Rechnung tragen

zu können und einen effizienten Mitteleinsatz unter weitgehender Vermeidung von

Finanzierungslücken zum Nachteil der Teilnehmer am öffentlichen Verkehr zu gewährleisten,

ist daher eine Weiterentwicklung der unterschiedlichen Verbundmodelle unter gemeinsamen

Rahmenbedingungen unerlässlich, was auch durch die im Auftrag des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Verkehr durch das Institut für Finanzwissenschaft und

Infrastrukturpolitik (IFIP) an der Technischen Universität Wien erstellte Studie für ein

effizientes Modell der Beteiligung des Bundes an Verkehrsverbünden und Neugestaltung des

ÖPNRV verdeutlicht.

 

Aufbauend auf die Ergebnisse dieser Studie wurden die einzelnen Bestimmungen für dieses

Bundesgesetz konzipiert.

 

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch Schaffung klarer Strukturen für die Organisation und

Finanzierung des öffentlichen Personennah - und Regionalverkehrs einen konsequenten

Übergang zum Bestellerprinzip bei nicht eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehrsdiensten

(Verträge über Verkehrsdienste) unter gleichzeitiger Regelung der

Finanzierungsmechanismen und damit ein verbessertes Angebot im ÖPNRV zu erreichen.

Die Umstellung der Organisation des ÖPNRV wird nicht sofort mit Wirksamkeit dieses

Gesetzes möglich sein, es werden aber zumindest innerhalb der nächsten fünf Jahre die

entsprechenden ergänzenden Rahmenbedingungen zu setzen sein.

 

Da gemäß Artikel II des Bundesgesetzes vom 14.7.1994, BGBl. Nr. 519/94, Unternehmen, die

Eisenbahnen und Kraftfahrlinien ausschließlich im Stadt - und Vororteverkehr betreiben, vom

Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates in der Fassung der

Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 vom 20.6.1991 derzeit ausgenommen sind, sind die

Bestimmungen über Verkehrsdienstverträge (Bestellungen) für diese nicht anwendbar; es

handelt sich hiebei um Auftragsverkehre mit entsprechend anders gelagerter

Finanzierungsorganisation. Der Abschnitt IV dieses Bundesgesetzes sieht daher

unterschiedliche Finanzierungsmaßnahmen vor. Die Beihilfenregelungen gemäß der

Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97

vom 17. März 1997 werden nicht berührt, zumal diese zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner

Umsetzung bedürfen.

 

Die Aufnahme von Bestimmungen über Infrastrukturfinanzierung ist in diesem Gesetz nicht

zweckdienlich. Einerseits haben die Erfahrungen mit der Regionalisierung in der

Bundesrepublik Deutschland mit undifferenzierter Zurverfügungstellung von finanziellen

Mitteln sowohl für Infrastruktur als auch für die Erbringung von Verkehrsdiensten Probleme

aufgezeigt, andererseits ist die Infrastrukturfinanzierung in Österreich sowohl hinsichtlich der

Straße als auch der Schiene in anderen normativen Bestimmungen festgelegt. Schließlich

entspricht eine getrennte Darstellung von Infrastrukturfinanzierung und Finanzierung von

Verkehrsdiensten ohne Möglichkeit von Transfers von oder zu anderen

Unternehmensbereichen auch den Zielsetzungen der EU.

 

Die kompetenzrechtlichen Grundlagen ergeben sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Art.

17 Bundes - Verfassungsgesetz, dem Finanz - Verfassungsgesetz 1948 sowie EU - Sekundärrecht.

B. Besonderer Teil

 

Zu Abschnitt 1:

 

Zu § 1:

 

Diese Bestimmung definiert Ziel und Zweck des Gesetzes, dessen inhaltliche Vorgaben mit

den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.1191/69 des Rates über das Vorgehen der

Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen

auf dem Gebiet des Eisenbahn - , Straßen - und Binnenschiffahrtsverkehrs in der Fassung der

Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 vom 21. Juni 1991 (in der Folge VO 1893/91 genannt)

sowie mit den Empfehlungen des Grünbuches der Europäischen Kommission „Das

Bürgernetz - Wege zur Nutzung des Potentials des öffentlichen Personenverkehrs in Europa“

vom 29.11.1995 in Einklang stehen.

 

Es sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Neugestaltung des öffentlichen Personennah -

und Regionalverkehrs mit dem Ziel geschaffen werden, unter Stärkung der wirtschaftlichen

Substanz und Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsunternehmen den individuellen

Kundennutzen im Interesse der Daseinsvorsorge der Bevölkerung, aber auch die ökologischen

Aspekte durch Optimierung des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen.

 

Zu § 2 Abs. 1:

 

Entspricht Art. 1 Abs. 2 der VO 1893/91. Unter Stadtgebiet ist auch ein Gemeindegebiet zu

verstehen.

Unternehmen, die ausschließlich Stadt - und Vororteverkehre betreiben, sind derzeit gemäß

Art. II des Bundesgesetzes Nr. 519 vom 14.7.1994, BGBl. Nr. 519/94, vom

Anwendungsbereich der VO 1893/91 ausgenommen.

 

Zu § 2 Abs. 2:

 

Entspricht Art. 1 Abs. 2 der VO 1893/91. Unter Region wird, ausgenommen der

Bundeshauptstadt Wien, grundsätzlich ein Bundesland verstanden. Bei der Zuordnung als

Regionalverkehr kann auch der Aspekt des Zweckes der Inanspruchnahme des

Verkehrsmittels im Vordergrund stehen, wenn er beispielsweise überwiegend dem Berufs - ,

Einkaufs - , Schüler - und Lehrlingsverkehr oder ähnlichem dient.

Zu § 3 Abs. 1:

 

Die Definition entspricht der VO 1893/91. Demgemäß kann ein Verkehrsdienst sowohl die

Erbringung einer Verkehrsleistung zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung

als auch die Beförderung von bestimmten Personengruppen zu besonderen Tarifen (z.B.

Verbundtarife, Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden) darstellen.

 

Zu § 3 Abs. 2 und 3:

 

Die Unterscheidung in gemeinwirtschaftliche und eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste ist

erforderlich, da einige Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Verkehrsleistungen, deren

Kosten aus Tariferlösen welcher Art immer erwirtschaftet werden können und somit einer

zusätzlichen Finanzierung durch die öffentliche Hand oder durch private Dritte nicht

bedürfen, keine Anwendung finden. Durch ein Verkehrsunternehmen erwirtschaftete

Marketingerlöse, die auf selbstfinanzierte Marketingmaßnahmen zurückzuführen sind, sind

diesfalls Tariferlösen gleich zu stellen.

 

Unter verbundbedingten Fahrpreisersätzen sind die zur Abdeckung der Durch - und

Abtarifierungsverluste derzeit geleisteten Finanzierungsbeiträge der Gebietskörperschaften

oder Dritter an die Verkehrsunternehmen, unter Sondertarifen sonstige Ermäßigungen für

bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 30, unter sonstigen Verträgen u.a. solche

zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und den

Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünden auf Grundlage der Bestimmungen des

Familienlastenausgleichsgesetzes zwecks Abgeltung der Schüler - und Lehrlingsfreifahrt zu

verstehen.

 

Zu § 4:

 

Die Kooperation von Verkehrsunternehmen im Sinne dieser Gesetzstelle im

Zusammenwirken mit einer von Verkehrsunternehmen unabhängigen Organisationseinheit ist

eine Voraussetzung für eine auf kontrollierte Stärkung der Substanz und Eigenverantwortung

der Verkehrsunternehmen aufbauende nachfragegerechte Gestaltung des öffentlichen

Personennah - und Regionalverkehrs. Die Definition entspricht der herrschenden Lehre, eine

Aussage über die Organisation und Administration wird an dieser Stelle nicht getroffen. Der

Gemeinschaftstarif (Verbundtarif) soll die Benützung aller, dem jeweiligen Verkehrsverbund

angehörenden Verkehrsmittel mit einer einzigen Fahrkarte (Zeitkarte) ermöglichen.

Die zur Erreichung der Zielsetzungen (Optimierung des Gesamtangebotes des öffentlichen

Personennah - und Regionalverkehrs, Gemeinschaftstarif) notwendige Beziehung zwischen

Auftraggeber und finanzierender Stelle, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft und

Verkehrsunternehmen ist auf Basis privatrechtlicher Verträge darzustellen.

 

Zu § 5:

 

Um den Zielsetzungen eines optimierten Personennah - und Regionalverkehrs entsprechen zu

können, ist auch die Beachtung und Förderung alternativer Betriebsformen gerade in dünn

besiedelten Gebieten oder zu Schwachlastzeiten als bedarfsorientierte Ergänzung zum

allgemeinen öffentlichen Schienen - oder Kraftfahrlinienverkehr in Erwägung zu ziehen.

 

Zu § 6:

 

In Entsprechung der mit VO 1893/91 gegebenen Möglichkeiten wurden mit Bundesgesetz

vom 14.7.1994 diejenigen Unternehmen, die ausschließlich Stadt - und Vororteverkehr

betreiben, vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen, wobei es unerheblich ist, ob diese

Verkehre eigenwirtschaftlich oder gemeinwirtschaftlich sind. Dies bedeutet, dass diese

Verkehre als Auftragsverkehre anzusehen sind und die Bestimmungen der zitierten VO über

Verkehrsdienstverträge sowie Ausschreibungen keine zwingende Anwendung finden.

Dementsprechend sind auch die Finanzierungsregelungen in Abschnitt IV differenziert

dargestellt.

 

Zu §§ 7 - 13:

 

Diese Bestimmungen stellen die Aufgaben der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit

der Finanzierung und Planung des öffentlichen Personennah - und Regionalverkehrs dar und

entsprechen im wesentlichen der bisherigen Praxis. Grundsätzlich wird davon ausgegangen,

dass auf Grund der in diesem Gesetz vorgesehenen strukturellen und organisatorischen

Weiterentwicklung des Nah - und Regionalverkehrs entsprechende Rationalisierungspotentiale

genutzt werden, die zumindest für den derzeitigen Umfang und Standard an

Verkehrsdiensten keine zusätzlichen Mitteleinsätze erfordern. Durch entsprechende

Optimierung der Verkehrsdienstleistungen ist allerdings eine Umschichtung, gegebenenfalls

ein Freiwerden von Mitteln für Verbesserungen und qualitätssteigernde Maßnahmen

wünschenswert. Allgemeine Kostenerhöhungen sollten, soweit dies für Fahrgäste zumutbar

ist, durch adäquate Tarifmaßnahmen ausgeglichen und zusätzliche finanzielle Mittel

gleichzeitig für eine Verbesserung des Angebotes herangezogen werden.

 

Zu § 7:

 

Bestellte Leistungen und jene Leistungen, die gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes 1992 und

gemäß § 2 des Privatbahngesetzes vom Bund bestellt und bezahlt werden. Erbrachte

Leistungen sind jene Leistungen, die im Schienenpersonennah - und Regionalverkehr (nicht

im Fernverkehr) darüber hinaus erbracht werden.

 

Die Bundesmittel für die Finanzierung des Grundangebotes sind in § 26 Abs. 1 dargestellt. Im

Fahrplanjahr 1999/2000 bestehende, durch Leistungsabgeltung aus anderen Bereichen

ausgeglichene Fehlbeträge fallen nicht in den Aufgabenbereich der Länder.

 

Die Ausnahme bezieht sich auf das durch die Länder zu sichernde Grundangebot auf Basis

der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verkehrsunternehmen abgeschlossenen

privatrechtlichen Verträge. Die in den einzelnen Verträgen angeführten Leistungen sind

weiterhin ausschließlich durch die betreffenden Länder abzugelten. Eine Refinanzierung und

Wertsicherung der für die Grundversorgung durch die Länder zur Verfügung gestellten

Finanzmittel durch den Bund erfolgt nicht. Die weitere Ausnahme bezieht sich auf die durch

die Gemeinden (Städte) erfolgte Sicherung des Grundangebotes für solche

Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Stadt - und Vororteverkehre welcher Art immer

betreiben. Die Regelungen des § 24 werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

 

Zu § 8:

 

Dies stellt die Grundlage für die Planungsmaßnahme gemäß den Bestimmungen der §§ 11

und 13 dar.

 

Zu § 9:

 

Unter Leistungen, die nicht unter das Grundangebot gemäß § 7 fallen, sind etwa

Fahrpreisersätze gemäß §§ 30f und 30j des Familienlastenausgleichsgesetzes oder Zuschüsse

Dritter zu Verkehrsdiensten, beispielsweise für besondere Ortstarife, Zuschüsse für

Einkaufsfahrten oder ähnliches zu verstehen.

Zu § 10 Abs. 1:

 

Die Bestimmung bezieht sich auf Kraftfahrlinien der Post und Telekom Austria AG.

Während zum genannten Stichtag bundesweit Forderungen der Post in Höhe von insgesamt

115 Millionen öS vorliegen, sind bei den Kraftfahrlinien der Österreichischen Bundesbahnen

bundesweit insgesamt keine Verluste nachgewiesen. Die Zahlungen des Bundes beziehen sich

daher auf den genannten Betrag hinsichtlich der Kraftfahrlinien der Post.

 

Zu § 10 Abs. 2:

 

Soferne zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine

Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft noch nicht besteht, wird die Überweisung der

Beträge zweckmäßigerweise an das mit den Aufgaben des Verbundes betraute Management

vorzusehen sein. Die Höhe der Beträge je Verkehrsverbund ergibt sich aus schon

abgeschlossenen Verträgen bzw. aus den Forderungen der Post und Telekom Austria AG je

Verkehrsverbund.

 

Zu § 10 Abs. 3.

 

Im Wege einer Rücklagenbildung können die Zahlungen des Bundes auch für einen längeren

Zeitraum verfügbar gemacht werden.

 

Die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften sind verpflichtet, die Planungen so zu

gestalten, dass die Abgeltungen der Zahlungen für Verkehrsdienste reduziert werden.

 

Zu § 11:

 

Die angeführte Aufgabenzuscheidung entspricht einer langjährigen Praxis und trägt dazu bei,

diese Aufgaben weiterhin dort anzusiedeln, wo sie auf Grund der Kenntnisse der örtlichen

Situation und der Bedürfnisse der Bevölkerung bestmöglich erledigt werden können. Die

Berücksichtigung unternehmensspezifischer Planungen der Verkehrsunternehmen, der

Vermeidung von Parallelverkehren, einer Verknüpfungsverbesserung sowie der unter

Abschnitt V dieses Bundesgesetzes angeführten Qualitätskriterien ist im Hinblick auf eine

abgestimmte Planungsoptimierung erforderlich. Dadurch soll auch in Bezug auf das

Grundangebot gemäß § 7 eine in jede Richtung offene, am Fahrgastnutzen orientierte

Betrachtung von Verkehrsleistungen erfolgen. Umweltfreundliche, auch auf Bedürfnisse

behinderter Menschen bedachtnehmende Kriterien sind ebenso wie die Belange der Schüler -

und Lehrlingsfreifahrt miteinzubeziehen.

 

Durch die Nah - und Regionalverkehrsplanungen soll auch die Grundlage für eine

Transparenz von Verkehrsdiensten und für einen gezielten Mitteleinsatz geschaffen werden.

 

Zu § 12:

 

Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die im Zusammenhang mit der

Erbringung von Verkehrsdiensten im öffentlichen Nah - und Regionalverkehr stehen. Dabei

ist es unerheblich, ob es sich um Unternehmen handelt, die der VO 1893/91 unterliegen oder

nicht. Für welche Maßnahmen die Mittel zur Verfügung stehen, ist unter dem Gesichtspunkt

des Abschnittes V dieses Bundesgesetzes zu betrachten.

 

Zu § 13:

 

Diese Bestimmung steht mit den in § 11 angeführten Aufgaben im Zusammenhang und

entspricht den Zielsetzungen der europäischen Verkehrspolitik sowie der Definition des

Behördenbegriffes der VO 1893/91. Bei der Planung von Verkehrsdienstleistungen im Sinne

dieser Bestimmung ist auf deren Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen.

Im Sinne dieser Bestimmung sind auch die über das Grundangebot hinausgehenden, vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Länder (Gemeinden) vereinbarten und bezahlten

zusätzlichen Verkehrsdienste zu verstehen. Verkehrsdienstverträge sind von allen

finanzierenden Stellen zu unterfertigen.

 

Zu Abschnitt II:

 

Die Bestimmungen über den organisatorischen und funktionellen Aufbau und Ablauf von

Verkehrsverbünden im Rahmen der nichthoheitlichen Verwaltung stellen lediglich

Rahmenbestimmungen dar, die konkrete Ausgestaltung innerhalb dieser Rahmenvorgabe

obliegt den Aufgabenträgern für Planungen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes.

 

Eine bundesgesetzliche Rahmenvorgabe ist notwendig, um unter dem - von Ländern und

Gemeinden geforderten - Aspekt der Bundeseinheitlichkeit dem Kundennutzen, der ein

wesentliches Ziel dieses Gesetzes darstellt, und damit verbunden dem Grundsatz des

öffentlichen Interesses entsprechen zu können.

 

Zu § 14

 

Die Bestimmung unter Abs. 1 trägt verkehrspolitischen Gesichtspunkten Rechnung, wie dies

etwa derzeit beim Verkehrsverbund Ost - Region (VOR) der Fall ist. Der Abschluss eines

Staatsvertrages kann Voraussetzung für einen Staatsgrenzen übergreifenden Verkehrsverbund

sein.

 

Unter Berücksichtigung der Siedlungsstrukturen ist eine Reduktion der Anzahl der

Verkehrsverbünde denkbar, ohne dabei jedoch den Grundsatz der Flächendeckung des

Staatsgebietes zu verlassen. Im Hinblick auf die geographische Lage Österreichs ist bei

entsprechenden internationalen Vereinbarungen auch eine Einbeziehung grenznaher Bereiche

nicht auszuschließen.

 

Zu § 15:

 

Zweck dieser Bestimmung ist die Identifikation von, an Fahrgastbedürfnissen orientierten

Verkehrsverbundstrukturen. Aussagen über die Organisation der Durchführung dieser

Maßnahmen werden hier nicht getroffen.

 

Die in Aussicht genommene Entwicklung der Verkehrsverbünde und ihrer Organisationsform

wird je nach den unterschiedlichen Voraussetzungen einen längeren Umstellungszeitraum

erfordern, wobei einen Ansatzpunkt der in § 19 dargestellte Zeitrahmen bildet.

 

Zu § 16:

 

Um die von den Verkehrsunternehmen selbst geforderte höhere Eigen - und damit aber auch

Erlösverantwortung zu stärken, werden in dieser Bestimmung Aufgabenbereiche, die im

Rahmen einer Unternehmenskooperation vorstellbar sind, angeführt.

Zu § 17:

 

Aufbauend auf bestehenden Erfahrungswerten wird mit dieser Bestimmung zwar die

Einrichtung einer eigenen Gesellschaft für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 18

festgelegt, über die Ausgestaltung und Rechtsform einer derartigen Gesellschaft aber keine

Aussage getroffen. Dies bleibt den Aufgabenträgern gemäß § 11 vorbehalten. Neben den

gesellschaftsrechtlichen Organen wird auch die Möglichkeit zur Installierung von

Fahrgastbeiräten in Erwägung zu ziehen sein. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der

Gesellschaft als wettbewerbs - und unternehmensneutrale Stelle ist diese unabhängig von der

Kooperation der Verkehrsunternehmen einzurichten. Sollte die Gesellschaft gemäß Abs. 2 Z.

2 organisiert sein, sind die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dieser und den

Gebietskörperschaften (Besteller) im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zu regeln.

 

Zu § 18:

 

Wesentliche Hauptaufgabe der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft ist die Kontrolle

der Erfüllung der Bestimmungen der Verkehrsdienstverträge einschließlich der

Qualitätskriterien, deren Koordination, gegebenenfalls die Planung von Verkehrsdiensten

sowie die Erstellung von Rahmenvorgaben für die Festlegung des Gemeinschaftstarifes mit

Regulatorfunktion, sofern dieser Tarif außerhalb der vorgegebenen Rahmenvorgaben und in

einer nicht objektivierbaren und die Gesamterlöse nachteilig beeinflussenden Höhe festgelegt

wurde.

 

Weitere wichtige Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft sind die allfällige

Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Leistungsbestellungen und

Ausschreibungsverfahren im Auftrag sowie die Beratung des Auftraggebers für

Verkehrsdienste und - wenn gewünscht - Erarbeitung eines Vorschlages für eine Nah - und

Regionalverkehrsplanung durch Länder, Gemeinden oder Dritte als Grundlage für deren

Leistungsbestellungen.

 

Die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften treten lediglich als Makler sowie über

Auftrag als Besteller für den Abschluss von Verkehrsdienstverträgen (Leistungsbestellungen)

auf.

Aufgaben, die originär durch die Verkehrsunternehmen selbst durchzuführen wären, können

über deren Auftrag gegen Entgelt durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft

durchgeführt werden.

Zu § 19 Abs. 1:

 

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass mit gebotener Vorsicht ein Prozeß

des Überganges und der Neustrukturierung im Sinne dieses Bundesgesetzes im Gang kommt,

wobei gleichzeitig ein Anreiz für Rationalisierungseffekte bei den Verkehrsunternehmen

eintreten soll. Für diese Systemumstellung wird ein Zeitraum von 5 Jahren als angemessen

betrachtet. Die Abgeltungen von Ab - und Durchtarifierungsverlusten fallen jedenfalls nicht in

den Bereich gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienstleistungen und sind auch kein Bestandteil

der Alteinnahmengarantie.

 

Wenngleich ein konsequenter Übergang zu einem Bestellprinzip mit der Möglichkeit zur

Ausschreibung von Verkehrsleistungen nur bei nicht eigenwirtschaftlich erbrachten

Leistungen solcher Unternehmen, die der VO 1893/91 unterliegen vorgesehen ist, bleibt im

Hinblick auf eine mögliche Tarifsubventionierung, durch die die Eigenwirtschaftlichkeit nicht

geschmälert wird, der Abschluss von Verkehrsdienstverträgen auch für eigenwirtschaftlich

erbrachte Leistungen nicht ausgeschlossen.

 

Zu § 19 Abs. 2:

 

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in den Grund - und Finanzierungsverträgen der Verkehrsverbünde

festgelegten Finanzierungsbeiträge bis zum Abschluss der auf Grund dieses Bundesgesetzes

zu erstellenden neuen Verträge aufrecht bleiben.

Mit Abschluss der neuen Verträge stehen in den Verkehrsverbünden daher zumindest die vor

Inkrafttreten dieser neuen Verträge zuletzt geleisteten Mittel des Bundes zur Verfügung,

vorausgesetzt, dass auch die übrigen aus den Grund - und Finanzierungsverträgen

verpflichteten Zahler ihre Beiträge in zumindest gleicher Hohe aufrecht erhalten.

 

Auf Grundlage dieser Bestimmung sollen die in den Verkehrsverbünden derzeit für die

Alteinnahmensicherung verwendeten Mittel durch geeignete planerische (siehe hiezu die

Ausführungen zu §§ 11 - 13) und wettbewerbsorientierte Maßnahmen abgebaut und die

dadurch frei werdenden Mittel vorrangig für den Abschluss von Verkehrsdienstverträgen

(Bestellungen von Verkehrsdiensten), für Zuschüsse an Unternehmen, die vom

Anwendungsbereich der VO 1893/91 ausgenommen sind sowie für qualitätssichernde

Maßnahmen gemäß Abschnitt V verwendet werden.

 

Zu Abschnitt III:

 

Diese Bestimmungen entsprechen einer langjährigen verkehrspolitischen Forderung, obwohl

von verschiedenen Seiten festgestellt wurde, dass in den letzten Jahren das Problem von

Parallelverkehren abgenommen hat.

 

Die zu treffenden Entscheidungen sind in diesem Zusammenhang sind unter Bedachtnahme

auf Kostenwahrheit und ökologische Gesichtspunkte zu sehen. Im Vordergrund der

Überlegungen hat jedoch der Kundennutzen zu stehen. Unter diesen Aspekten ist auch die

Frage der verkehrspolitischen Beurteilung mitzuentscheiden.

 

Zu § 20:

 

Da die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft in der Regel Vorschläge für eine Nah - und

Regionalverkehrsplanung erarbeitet, erscheint es unter Wahrung des verfassungsrechtlichen

Effizienzgrundsatzes der Zweckmäßigkeit auch sinnvoll, diese Institution mit der Feststellung

des Vorliegens von Parallelverkehren zu betrauen.

 

Zu § 21:

 

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 22 zu sehen, wonach die aus

Abschlagszahlungen gewonnenen Einnahmen grundsätzlich weiterhin zur Verbesserung des

öffentlichen Personenverkehrs verwendet werden und einen Anreiz für eine verbesserte

Netzgestaltung geben sollen.

Lediglich dann, wenn eine Zuschusszahlung gemäß § 22 bzw. eine sonstige Bestellung von

Verkehrsdiensten im Bereich des betreffenden Verkehrsverbundes nicht oder nicht mehr

möglich oder erforderlich ist, reduzieren sich die Zahlungen der Gebietskörperschaften.

Zu § 22:

 

Die Zahlungen sollen denjenigen Kraftfahrlinienunternehmen zukommen, die anstelle eines

nicht erforderlichen Parallelverkehrs sinnvolle Verbesserungen bei sonstigen bestehenden

Verkehren oder andere aus verkehrspolitischen Gründen sinnvolle Bedienungen anbieten.

 

Zu § 23:

 

Der Zeitpunkt für das Außerkrafttreten dieser Bestimmung wurde unter Bedachtnahme auf

die tatsächliche Realisierbarkeit hinsichtlich einer Beurteilung und Lösung von

Parallelverkehren gewählt.

 

In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass die Bestimmungen des gesamten

Abschnittes III nur bis zur erfolgten Neuordnung der Verkehrsverbünde in Kraft stehen und

einen Anreiz für entsprechende Verkehrsnetzoptimierung in Kooperation mit den

Verkehrsunternehmen bilden sollen.

 

Zu Abschnitt IV:

 

Eine differenzierte Darstellung der Finanzmittel des Bundes in Bezug auf Unternehmen, die

von der VO 1893/91 ausgenommen sind und auf von dieser Verordnung nicht ausgenommene

Unternehmen ist erforderlich, da es sich bei ersteren nach der derzeitigen Rechtslage um

Auftragsverkehre handelt, für die kein Verkehrsdienstvertrag im Sinne der zitierten

Verordnung und demnach auch keine Ausschreibung vorgesehen ist.

 

Zu § 24 Abs. 1:

 

Diese Bestimmung stellt die Finanzmittel des Bundes dar, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Verkehrsdienste (nicht Infrastruktur) von

Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der VO 1893/91 ausgenommen sind, zur

Verfügung stehen. Die Höhe der unter Z. 2 und 3 angeführten Mittel ergibt sich grundsätzlich

aus den Abrechnungen der Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde zum Zeitpunkt vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Unter Abgeltungen aus dem Titel der Schüler - und Lehrlingsfreifahrt sind auch Abgeltungen

für Semestertickets von Studierenden im Umfang der jeweiligen Vereinbarung zwischen den

finanzierenden Stellen zu verstehen.

 

Zu § 24 Abs. 2:

 

Die Bestimmung normiert für die ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nächstfolgenden

Jahre unter den angeführten Kriterien einen Zusätzlichen Bundesbetrag in Höhe von 20

Millionen öS. Darüber hinausgehende Bundesmittel bis zum Höchstbetrag von 180 Millionen

öS sind in Abhängigkeit von den budgetären Möglichkeiten zu sehen, setzen aber jedenfalls

voraus, dass seitens der Gemeinden eine entsprechende Erhöhung der eigenen Mittel erfolgt

sowie die zweckgebundene Verwendung der Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z. 1 des

Finanzausgleichsgesetzes nachgewiesen wird.

 

Die Bestimmungen des § 24 sind unabhängig davon zu sehen, ob es sich um öffentlichen

Personennahverkehr auf der Schiene oder auf der Straße, um eigenwirtschaftliche oder

gemeinwirtschaftliche Verkehre handelt.

 

Zu § 25:

 

Diese Bestimmung legt den Modus für die Aufteilung von zusätzlichen Finanzmitteln fest.

 

Zu § 26 Abs. 1:

 

Diese Bestimmung stellt die Finanzmittel des Bundes dar, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Verkehrsdienste von Unternehmen, die dem

Anwendungsbereich der VO 1893/91 unterliegen, zur Verfügung stehen. Bisher für den

öffentlichen Personennah - und Regionalverkehr eingesetzte Mittel gemäß § 20 Abs. 4 des

Finanzausgleichsgesetzes stehen weiterhin für diese Zwecke zur Verfügung. Eine

Verwendung der Mittel als Ersatz verbundbedingter Aufwendungen ist nur bis zur

Umstellung des Gesamtsystems im Sinne des § 19 vorgesehen.

 

Eine Verpflichtung, die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes

für Unternehmen, die der VO 1893/91 unterliegen zu verwenden, ist daraus nicht ableitbar,

die Verwendung für Verkehrsunternehmen, die der VO 1893/91 nicht unterliegen, ist daher

auch hinkünftig zulässig. Inhaltlich wird auf die Erläuterungen zu § 24 Abs. 1 verwiesen.

 

Unter Sondertarifen gem. Z 2 sind die durch den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr aus dem Titel „Öko - und Verlagerungsbonus" gewährten Tarifsubventionen für

Fahrgäste der Österreichischen Bundesbahnen zu verstehen.

 

Zu § 26 Abs. 2:

 

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass bisherige Zuschüsse an

Verkehrsunternehmen, die der VO 1893/91 nicht unterliegen, diesen nicht entzogen werden.

 

Zu § 26 Abs. 3:

 

Die Bestimmung normiert für die ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nächstfolgenden

Jahre unter den angeführten Kriterien einen zusätzlichen Bundesbetrag in Höhe von 80

Millionen öS. Darüber hinausgehende weitere Bundesmittel bis zum Höchstbetrag von 680

Millionen öS sind in Abhängigkeit von den budgetären Möglichkeiten zu sehen, setzen aber

jedenfalls voraus, dass seitens des betreffenden Landes eine entsprechende Erhöhung der

eigenen Mittel erfolgt und eine zweckgebundene Verwendung der Finanzzuweisungen gemäß

§ 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes nachgewiesen wird.

 

Im Falle des Abschlusses von Verkehrsdienstverträgen für regionale Verkehrsdienste durch

Gemeinden oder Gemeindeverbände sind diese Bestimmungen sinngemäß in gleicher Weise

anzuwenden.

 

Als zweckentsprechend ist die Mittelverwendung auch dann anzusehen, wenn sie für

Verkehrsunternehmen erfolgt, die vom Anwendungsbereich der VO 1893/91 ausgenommen

sind.

 

Zu § 26 Abs. 4:

 

Durch diese Bestimmungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, Verkehrsdienste von

Unternehmen, die der VO 1893/91 nicht unterliegen, zu verbessern.

Zu § 27

 

Eine Umstellung der derzeitigen Zahlungsflüsse für Zwecke von Sondertarifen im Sinne des

§ 3 des Bundesbahngesetzes (Öko - und Verlagerungsbonus) sowie der Privatbahnförderung

ist nicht vorgesehen. Ein derartiger Schritt würde die zu Lasten einer bundeseinheitlich

notwendigen Vorzugsweise im Zusammenhang etwa mit der Tarifstützung von Pendlern und

letztlich zu Lasten des öffentlichen Personennah - und Regionalverkehrs gehen.

Es wird jedoch sicherzustellen sein, dass diese Zuschüsse transparent, nach Möglichkeit auch

länderweise, dargestellt werden.

 

Zu § 28:

 

Die im konkreten Anlassfall gewährte Höhe der Bundesmittel wird sich unter

Berücksichtigung der budgetären Möglichkeiten insbesondere an der Erfüllung von

Qualitätskriterien, entsprechender Beurteilung durch die Verkehrsverbundorganisations -

gesellschaft sowie vor allem an dem durch den Verkehrsdienst zu erwirkenden Kundennutzen

orientieren. Zu berücksichtigen wird auch sein, ob eine entsprechende Zweckverwendung der

den Ländern zugewiesenen Bundesmittel erfolgt.

 

Aus Abs. 2 ist ein Zwang, eigenwirtschaftlich erbrachte Verkehrsdienste, deren Kosten

ausschließlich aus Tariferlösen gedeckt werden können, in die Verkehrsverbünde

einzubeziehen, nicht abzuleiten. Zur Optimierung des ÖPNRV ist jedoch eine möglichst

lückenlose Einbindung der Verkehrsunternehmen in Verkehrsverbünde erforderlich, eine

finanzielle Förderung soll daher auch nur denjenigen Verkehrsunternehmen zukommen, die

zu einer derartigen Optimierung im Interesse der Kunden beitragen. Unter

Verbundfahrausweisen sind sowohl Einzelfahrkarten als auch Zeitkarten zu verstehen. Die

Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes bleiben davon unberührt.

 

Zu § 29:

 

Die hiezu festgelegte Bestimmung entspricht dem Stand der zwischen dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie und dem Verkehrsunternehmen bzw. - verbünden geführten

Gespräche. Jedenfalls werden hiezu gesonderte Verträge zwischen dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie und den Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünden

abzuschließen sein, soferne dies nicht bereits erfolgt ist. Diese Vereinbarungen sind mit

unbestimmter Vertragsdauer mit erstmaliger Kündigungsmöglichkeit für das Schuljahr

2003/04 vorgesehen. Die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes werden nicht

berührt.

 

Die einmaligen Soft - und Hardwarekosten, die für die Einbeziehung der Schüler und

Lehrlinge entstehen, sind nicht Gegenstand dieses Bundesgesetzes. Hinsichtlich dieser

Kostentragung sind Verhandlungen zwischen den Verkehrsverbünden, dem

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr im Gange. Die genaue Kostentragung wird auf Grundlage der

Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vom 6. April 1998 gesondert in einem

privatrechtlichen Vertrag zu verankern sein.

 

Zu § 30

 

Entsprechend dem Verursacherprinzip soll in klar identifizierbarer Weise die

Finanzverantwortung für eine nicht verbundbedingte, erstmalig nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erfolgte Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von

Fahrgästen dort liegen, wo - aus welchen Motiven auch immer - derartige Sondertarife

gewünscht werden.

 

Zu § 31:

 

Diese Bestimmung legt in Entsprechung der Empfehlungen des Grünbuches der Europäischen

Kommission „Das Bürgernetz - Wege zur Nutzung des Potentials des öffentlichen

Personenverkehrs in Europa“ die Voraussetzungen für eine finanzielle Bundesförderung für

Verkehrsdienstverträge (Bestellung von Verkehrsdiensten) fest.

 

Zweck dieser Bestimmung ist die Erreichung von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen

Zielen, wobei die Abstimmung der Verkehrssysteme vordringlich auf die Bedürfnisse der

BürgerInnen unter besonderer Berücksichtigung sozial benachteiligter Gruppierungen, wie

Kinder, Frauen und in ihrer persönlichen Mobilität beeinträchtigter Personen, zu erfolgen hat.

Durch die hier global definierten Qualitätsstandards betreffend Zugänglichkeit der

Verkehrssysteme, persönlicher und betrieblicher Sicherheit und Fahrkomfort soll dem

Fahrgast ein optimaler Zugang zum öffentlichen Verkehr gewährleistet werden.

Durch positive Umweltauswirkung infolge Reduktion von Schadstoffemissionen und Lärm

soll auch dem ökologischen Aspekt Rechnung getragen werden.

 

Um die erforderlichen Qualitätsmerkmale und damit die Attraktivität des ÖPNRV und der

notwendigen sozialen Standards nicht zu unterlaufen, ist die Einhaltung von arbeits - und

sozialrechtlichen Bestimmungen sowie die Ausbildung und Qualifikation des bei den

Verkehrsunternehmen mit der Betriebsführung vertrauten Personals ein besonderes Anliegen

und eine wichtige Voraussetzung.

 

Abschnitt VI

 

Diese Bestimmungen stützen sich auf die Vorgabe des Finanz - Verfassungsgesetz 1948,

wonach die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf

Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Die konkrete

(materiellrechtliche) Ausgestaltung der Ausschreibung obliegt den betreffenden Gemeinden

selbst. Um jedoch dem verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz und den

Forderungen der Interessenvertretungen der Gemeinden Rechnung zu tragen, ist die

Verankerung bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen in Form der im Abschnitt VI

vorliegenden Bestimmungen zweckmäßig; die Bestimmungen sind unabhängig von der

Notwendigkeit entsprechender Vorgaben in den Raumordnungsgesetzes zu sehen.

 

Zu § 32 Abs. 1:

 

Unter Anschlusskosten sind Kosten für Einrichtungen zu verstehen, die eine Voraussetzung

für die Führung eines Verkehrsdienstes darstellen (Haltestellen, Schienen, Straßen etc.).

 

Zu § 32 Abs. 2:

 

Grundsätzlich sind alle Betriebsanlagen von dieser Bestimmung umfasst. Eine Begrenzung

der Grund - und Geschoßflächen auf das angeführte Ausmaß soll verhindern, dass Klein - und

Mittelbetriebe von der Ausschreibung einer derartigen Abgabe umfasst werden. Die Frage

eines erhöhten Kundenstromes wird im Zusammenhang mit der Frage des

Verkehrsaufkommens und daraus resultierender negativer Auswirkungen zu beurteilen sein.

Zu § 32 Abs. 3:

 

Ein räumliches Naheverhältnis wird dann gegeben sein, wenn für die Erreichung der aus

mehreren Bauobjekten bestehenden Betriebe mit einem Verkehrsdienst das Auslangen

gefunden werden kann.

 

Zu § 33:

 

Für den Fall, dass Gemeinden von der Ermächtigung der Ausschreibung der

Verkehrsanschlussabgabe Gebrauch machen, sind aus Gründen der Gleichbehandlung auch

sämtliche im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde bereits bestehenden

Betriebsansiedlungen von den Rechtswirkungen der Abgabe umfasst.

 

Zu § 34:

 

Für den Fall, dass die Kosten im Wege einer entgeltlichen Benutzung durch die Fahrgäste

abgegolten werden, ist die Vorschreibung einer Abgabe für den Betrieb nicht vorzusehen.

 

Zu § 35:

 

Bei Gesamtanlagen kann es zweckmäßig sein, aus Gründen der Administrierbarkeit einen

Zahlungsverpflichteten zu benennen und die Aufteilung der Abgabe unter den anderen

Eigentümern vertraglich zu regeln.

 

Zu § 36:

 

Durch die Bestimmung soll klargestellt werden, dass nicht nur die Standortgemeinden der

jeweiligen Betriebsansiedlung sondern auch diejenigen Gemeinden, in deren örtlichen

Wirkungsbereich die Betriebsansiedlung zwar nicht fällt, die aber auf Grund des

Nichtanschlusses an ein öffentliches Verkehrsmittel von den daraus resultierenden

Auswirkungen betroffen sind, Beiträge zur Verbesserung der Situation in ihrem

Gemeindegebiet erhalten können. Von derartigen Auswirkungen kann gesprochen werden,

wenn beispielsweise für den Ab - und Zufahrtsverkehr zur betreffenden Betriebsansiedlung

lediglich ein einziger Verkehrsweg zur Verfügung steht und daher in der betreffenden

Gemeinde auf Grund eines außerordentlich hohen Verkehrsaufkommens, das zum

überwiegenden Teil aus dem Aufkommen durch Zu - und Abfahrten einer Betriebsansiedlung

resultiert, mit erhöhten Umweltbelastungen zu rechnen ist.

 

Zu Abschnitt VII:

 

Beinhaltet die Vollzugsklausel.

Darstellung der finanziellen Auswirkungen des ÖPNRV - G

(gem. Richtlinie erlassen vom BMF am 27. Jänner 1998, AÖFV Nr. 26/1998)

 

FINANZWIRTSCHAFTLICHE DARSTELLUNG

 

Die Darstellung der Entstehungskosten entfällt gem. Punkt 3.2,5. Absatz.

 

Bruttodarstellung:

 

FOLGEAUSGABEN

 

(Angaben in MioS)

 

 

2000

 

 

2001

 

 

2002

 

 

Folge -

Jahre

(max.)

 

Anmer -

kung

Vollzugsausgaben

 

 

 

 

 

Personalausgaben

0

0

0

0

 1)

Sachausgaben

0

0

0

0

 1)

Nominalausgaben

 

 

 

 

 

Förderung gem. § 25 Abs.2

20

40

80

180

 2)

Förderung gem. § 27 Abs.3

80

160

320

680

 3)

Förderung gem. § 10 Abs.1

115

92

69

0

 4)

SUMME

215

292

469

860

 2), 3)

 

1) Hier - sind die Aufwendungen anzugeben, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit von Fi -

    nanzierungsansuchen der Gemeinden gem. § 25 Abs. ÖPNRV - G und der Länder gem. § 27

    Abs. ÖPNRV - G anfallen. Die Anzahl der Anträge wird überschaubar bleiben, da die Anzahl

    der in Frage kommenden Gebietskörperschaften sehr gering ist. Die Laufzeiten der Förder -

    anträge wird darüber hinaus mehrere Jahre betragen. Da hinkünftig weniger Arbeiten im

    Bereich der Finanzierung der Verbünde zu tätigen sind, ist davon auszugehen, dass mit den

    vorhandenen Personal - und Sachkapazitäten grundsätzlich das Auslangen gefunden werden

    kann und daher keine zusätzlichen Personal - und Sachausgaben anfallen.

 

    Eine Aufschlüsselung der Vollzugsaufgaben auf die Länder ist mangels entsprechender Infor -

    mation der für den Bereich des Nah - und Regionalverkehrs bei den Ländern derzeitigen

     Personal - und Sachausgaben nicht möglich. Aus den vorstehend angeführten Gründen ist

     diesbezüglich aber auch bei den Ländern keine Erhöhung der Vollzugsausgaben gegenüber

     bisher zu erwarten, zumal einige der bisherigen Aufgaben von Verkehrsunternehmen übernom -

     men werden sollten (vermehrte Eigendurchführung von Abrechnungsvorgängen).

 

     Die Aufgabenverteilung gemäß dem ÖPNRV - G entspricht durchwegs der bisherigen Praxis,

     zusätzliche, bisher nicht wahrgenommene Aufgaben bei den Ländern und Gemeinden sind nicht

     vorgesehen.

 

2) Für die Förderung gem. § 25 Abs. 2 ÖPNRV - G werden nach Maßgabe der budgetären Möglich -

    keiten maximal 50 % der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahre

    1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gem. § 20 Abs. Z 1 FAG 1997 seitens des Bundes

    zusätzlich zur Verfügung gestellt.

 

    Die Auszahlung zusätzlicher Bundesmittel ist gem. ÖPNRV - G an mehrere Bedingungen

    geknüpft:

    - Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß § 32

    - Einbeziehung im Verkehrsverbund gemäß § 29 Abs. 2

    - vollständige zweckentsprechende Verwendung der den Gemeinden gem. § 20 Abs. 3 Z1 FAG

       1997 zukommenden Finanzzuweisungen (§ 25 Abs. 2).

    - ein gleichhoher Betrag wird aus dem allgemeinen Gemeindebudget zusätzlich zur Verfü -

      gung gestellt (§ 25 Abs. 2).

    - Bedeckung im Bundesbudget (§ 25 Abs2), ab 2001 ist zu verhandeln.

 

    Es ist damit zu rechnen, dass der obige Maximalbetrag aufgrund der genannten Bedingungen

    erst in einigen Jahren ausgeschöpft werden kann. Für die ab Inkrafttreten des ÖPNRV - G

    nächstfolgenden Jahre stehen für Zwecke der Bestellerförderung gem. § 25 Abs. 2 jedenfalls

    20 MioS auf Grund interner Umschichtungen zur Verfügung.

 

3) Für die Förderung gem. § 27 Abs. 3 ÖPNRV - G werden nach Maßgabe der budgetären Möglich -

    keiten maximal 50 % der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah - und Regional -

    verkehr im Jahre 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gem. § 20 Abs. 4 FAG 1997

    seitens des Bundes zusätzlich zur Verfügung gestellt. Die tatsächlich erforderliche Höhe dieser

    zusätzlichen Bundesmittel lässt sich nur grob abschätzen.

     Es ist damit zu rechnen, dass der Maximalbetrag aufgrund der in Anmerkung 2 genannten

     Bedingungen erst m einigen Jahren erforderlich sein wird. Für die ab Inkrafttreten des ÖPNRV -

     G nächstfolgenden Jahre stehen für Zwecke der Förderung gem. § 27 Abs. 3 jedenfalls

     80 MioS auf Grund interner Umschichtungen zur Verfügung.

 

4) Dzt. stehen bei der PTA zur Aufrechterhaltung des Grundangebots Verträge mit den Ländern

    über eine Summe von 115 MioS vor dem Abschluss. Beim Bahnbus der ÖBB gibt es keine

    derartigen Verhandlungen, bei den priv. Busunternehmern ist ebenfalls davon auszugehen, dass

    nur betriebswirtschaftlich erfolgreiche Linien betrieben wurden. Anzumerken ist, dass diese

    Kosten vor Ausgliederung der bundeseigenen VU zwar nicht expliziet als Verkehrsausgaben,

    aber im Rahmen der Verlustabdeckung vorn Bund getragen wurden.

    Gem. § 10 Abs. 4 verringern sich diese Zahlungen jährlich um ein Fünftel der Ausgangssumme.

 

 

Nettodarstellung (ohne Öko - Bonus):

 

 

NETTOAUSGABEN

 

(Angaben in MioS)

 

 

2000

 

 

2001

 

 

2002

 

 

2003

 

Anmer -

 

kung

Folgeausgaben

215

292

469

646

s.o.

Folgeeinnahmen

0

0

0

0

5)

Kompensationsmaßnahmen

0

0

0

0

6)

Ausgabeneinsparungen

 

 

 

 

7)

Verbundzuschuss

- 17

- 34

- 51

- 69

8)

SUMME

198

258

418

577

9)

 

5) Im ÖPNRV - G sind keine budgetwirksamen Einnahmen vorgesehen.

 

6) Die vorhandenen Personal - und Sachkapazitäten werden hinkünftig weniger bei der Abwick -

    lung der Finanzierung der gemeinwirtschaftliche Leistungen und der Verbünde jedoch mehr

    beim Vollzug des ÖPNRV - G eingesetzt werden müssen (siehe Anmerkung 1). Einsparungen

    aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen gem. Punkt 3.4,1. Absatz der

    Richtlinie des BMF vorn 27. Jänner 1998 sind daher nicht zu erwarten.

    Im Bereich der Länder und Gemeinden sind verwaltungsorganisatorische Kompensationsmaß -

    nahmen möglich, soferne bisher durch die Länder getätigten Aufgaben an Verkehrsverbundge -

    sellschaften übertragen werden und der daraus resultierende Personal - und Sachaufwand nicht

    budgetwirksam ist.

 

7) Es sind keine wegfallenden Einnahmen möglich, weshalb hier nur Ausgabeneinsparungen

    angeführt sind.

 

8) Unter der Voraussetzung der in den derzeitigen Verbundverträgen (privatrechtlichen Verträge

     des BMWV mit den Ländern zur Finanzierung der Vehrkehrsverbünde) vorgesehenen Wertsiche -

     rung der Alteinnahmen der Verkehrsunternehmen (dzt. durchschnittlich 2,5 %/Jahr), die

     zumindest bis zur Neufassung bzw. Änderung dieser Verträge zu gewährleisten sind und bei

     gleichbleibender Abgeltung der Schüler - und Lehrlingsfreifahrt würde sich auch unter der

     Einrechnung möglicher Tarifeinnahmenzuwächse (aufgrund der Preiselastizitäten dzt. ca. nur

     1%/Jahr erreichbar) steigende Verbundzuschüsse ergeben, die im Hinblick auf die Neugestal -

     tung der Verträge im Zusammenhang mit den Bestimmungen des ÖPNRV-G reduzierte Steige -

     rungsraten erwarten lassen (Entfall der Valorisierung für Schüler - und Lehrlingseinahmen,

     Umstellung der Indexsicherung, Durchforstung von Leistungen etc.).

 

 

Verbund (in MioS)

 

1999

 

2000

 

2001

 

2002

 

2003

Verbundzuschuss Bund

660

677

694

711

729

 

9) Die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen gem. § 3 des Bundesbahngesetzes 1992

     sowie für Leistungen der Privatbahnen können nicht mit der allgemeinen Kostensteigerung der

     letzten Jahre fortgeschrieben werden. Durch bereits eingeleitete Maßnahmen ist auch in diesem

     Bereich mit Rationalisierungseffekten zu rechnen, die derzeit zahlenmäßig nicht darstellbar

     sind.

 

     Ein Bundesbetrag von 100 Mio. ÖS ist durch interne Umschichtungen als gesichert anzusehen,

     Ausgaben für Bestellerförderung nach §§ 25 Abs. 2 und 27 Abs. 3 sind nur nach Maßgabe der

     budgetären Bedeckung für diesen Zweck verfügbar. Weiters stehen zusätzlichen Bundesmittel

        nur dann zur Verfügung, wenn seitens der Länder und Gemeinden durch Umschichtung von

        deren Budgets oder durch entsprechende Budgetierung zusätzliche Mittel in gleicher Höhe

        gewährleistet sind.

 

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE DARSTELLUNG

 

Im konkreten Fall ist die Darstellung der finanzwirtschaftlichen Auswirkungen (Ausgaben und

Einnahmen) und die der betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) ident,

weshalb die Darstellung gern. 3.4,4. Absatz entfällt

 

RESÜMEE BUNDESHAUSHALT

 

Es ergibt sich somit bei Beschlussfassung des ÖPNRV - G eine budgetäre Erhöhung. Langfristig

wird jedoch erwartet, dass das Budget durch die im Gesetz vorgegebenen Maßnahmen entlastet

wird. Einerseits wird die Bestellerförderung bereits ausgeschöpft sein, andererseits werden durch

die Neuverträge im Bereich der Verkehrsverbünde und der gemeinwirtschaftlichen Leistungen bei

den Bundesbeiträgen im Gegensatz zu deren weiteren Ansteigen bei Ausbleiben des ÖPNRV - G

steigende Einsparungen erzielt.

 

AUSWIRKUNGEN AUF LÄNDER UND GEMEINDEN

 

Eine zusätzliche finanzielle Belastung auf Grund des ÖPNRV - Gesetzes ist im Schienenpersonen -

verkehr dann zu sehen, wenn zusätzliche Bundesmittel gemäß §§ 25 Abs. 2 und 27 Abs. 3 an -

gesprochen werden.

 

Seitens der PTA werden dzt. Forderungen für die Aufrechterhaltung eines nachfrageorientierten

Angebotes mit einem Betrag von bundesweit 115 Mio. öS gestellt, wovon 14 Mio. öS auf Nieder -

österreich, 28 Mio. ÖS auf Oberösterreich, 34 Mio. öS auf Tirol, 16 Mio. ÖS auf Steiermark und 23

Mio. öS auf Kärnten entfallen würden. Diese Beträge sollen gem. § 10 ÖPNRVG vom Bund

übernommen werden womit sich für die Länderbudgets entsprechende Einsparungen ergeben

würden.

Die Bruttodarstellung der finanziellen Auswirkungen entspricht grundsätzlich der Darstellung

hinsichtlich der Bundesausgaben.

 

Die Nettodarstellung ergibt folgendes Bild:

 

NETTOAUSGABEN

 

(Angaben in MioS)

 

2000

 

2001

 

2002

 

2003

 Anmer -

 kung

Folgeausgaben

100

200

400

600

10)

Folgeeinnahmen

0

0

0

0

5)

Kompensationsmaßnahmen

0

0

0

0

6)

Ausgabeneinsparungen

 

 

 

 

7)

Wegfall Bestellverträge (s. § 10)

- 115

- 115

- 115

- 115

11)

Verbundzuschuss

- 20

- 41

- 62

- 84

12)

SUMME

- 35

44

223

401

13)

 

 

10) Gemäß §§ 25 Abs. 2 und 27 Abs. 3 wird hier eine gemeinsame Summe angegeben, da eine

       Aufschlüsselung auf Nah - und Regionalverkehr (Gemeinden und Länder) von deren jeweiligen

       Planungen abhängig ist.

 

11) Die Kosten der dzt. von den Ländern mit der PTA verhandelten Bestellvertäge für die Basis -

      leistungen sollen vom Bund übernommen werden.

 

12) Entwicklung der Verbundzuschüsse Länder (Gemeinden):

 

 

Verbund (in MrdS)

 

 

1999

 

2000

 

2001

 

2002

 

2003

Verbundzuschuss Länder

0,800

0,820

0,841

0,862

0,884

 

13) Ob und in welcher Höhe mit zusätzlichen finanziellen Leistungen von Ländern und Ge -

      meinden zu rechnen ist, hängt letztlich von deren eigenen Planungen gemäß § 11 des Gesetzes

      und davon ab, ob die vorgesehene Neugestaltung der Verkehrsverbünde, die auch hinsichtlich

      der Länderbudgets eine Entlastung mit sich bringen sollte, rasch umgesetzt werden kann.