1134/A XX.GP

 

Antrag

 

Der Abgeordneten Rudolf Schwarzböck, Schwarzenberger, Auer, Donabauer,

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz und das

Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz und das

Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

I.             Das Fremdengesetz, BGBl. 1 Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das BGBl. 1

                Nr. 158/1995 , wird wie folgt geändert:

 

1. In § 10 Abs 1 Z 3 wird in der Aufzählung der Ausnahmebestimmungen folgender

Satzteil eingefügt:

„für Pendler(§ 25),“

 

2. § 25 Abs 11. Satz hat folgendermaßen zu lauten:

"Für die Erteilung einer Aufenthaltseraubnis an Pendler (§ 1 Abs 12) gelten die

Bestimmungen des 3. Abschnittes mit Ausnahme jener über die Quotenpflicht sowie

über den Familiennachzug."

 

II.            Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert

                durch das BGBl. 1 Nr. 82/1997 wird wie folgt geändert:

 

§ 1 Abs 2 lit h lautet folgendermaßen:

„Staatsangehörige eines Drittlandes, welche zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit als Pendler im Sinne des Fremdengesetzes (BGBl 75/1997)

einreisen. Der Arbeitgeber hat aber die Voraussetzungen nach § 14 c einzuhalten

und die anspruchsbegründenden Unterlagen innerhalb von drei Tagen nach

Beschäftigungsbeginn der örtlich zuständigen Geschäftsstelle des AMS zu übermitteln."


 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste

Lesung dem Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

 

E r l ä u t e r u n g e n

 

Die Beschäftigung von Ausländern in der Land - und Forstwirtschaft stellt eine

absolute Notwendigkeit dar, da die Bedarfsdeckung aus dem Kreis inländischer

Arbeitsloser bzw. im Inland wohnender ausländischer Arbeitsloser erfahrungsgemäß

nicht möglich ist. Es ist seit langem das Ziel der bäuerlichen Interessenvertretung,

der Praxis entsprechende Vereinfachungen im Bereich der Ausländerbeschäftigung

zu erreichen. Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, eine derartige Erleichterung für

Tagespendler zu bewirken.

 

Die Erleichterung für Tagespendler entspricht den Bedürfnissen der Land - und

Forstwirtschaft und trägt außerdem den Bedürfnissen der allgemeinen

Arbeitsmarktpolitik Rechnung. Es ist notwendig, bei Anstellung von

drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern die Sicherheit zu haben, daß die Ausübung

der Tätigkeit unabhängig von einer Quote möglich ist.

 

Zu Punkt I, Ziffer 1:

Die Einfügung der Pendler in die Ausnahmebestimmung der Z 3 dient dem

praktischen Bedürfnis, die Aufnahme einer Tätigkeit auch dann zu ermöglichen,

wenn es zu sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) gekommen ist. Die

Änderung soll dazu beitragen, daß lediglich bürokratische Hindernisse einer

grundsätzlich erlaubten Tätigkeit nicht entgegenstehen sollten.

 

Zu Punkt I, Ziffer 2:

Gemäß § 1 Abs 12 sind Pendler Fremde, die sich zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, allerdings keinen Wohnsitz im Inland haben

und täglich zu ihrem Wohnsitz zurückkehren. Nach der Bestimmung des § 7 Abs 4 Z

4 benötigen drittstaatsangehörige Pendler eine Aufenthaltserlaubnis. Im 4. Abschnitt

werden unter dem Titel "Sonderbestimmungen für Pendler“ in § 25 Regelungen

normiert, welche den Status eines Tagespendlers Rechnung tragen sollen. Durch

den generellen Verweis auf den dritten Abschnitt, von dem lediglich die Regelungen

über den Familiennachzug ausgenommen sind, wird allerdings der faktischen

Besonderheit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch drittstaatsangehörige als

Tagespendler nicht in entsprechender Weise Rechnung getragen.

 

Der Verweis auf die Quotenpflicht, wie sie im dritten Abschnitt unter dem Titel

„Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen“ festgelegt

ist, ist als sachlich nicht gerechtfertigte Gleichsetzung mit Arbeitnehmern, die zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Wohnsitz in Österreich begründen,

anzusehen. Grundsätzlich dient die Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel für

Fremde, die in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, auch wenn sie nicht

niedergelassen sind. Aus einwanderungspolitischer Sicht ist es jedoch nicht

erforderlich, Tagespendler, die nicht die Absicht haben, sich in Österreich

niederzulassen, dem Einwanderungsregime zu unterwerfen. Da es auf Grund der

ungleichen Situation nicht möglich ist, eine Sonderbestimmung, wie sie für die

Saisonarbeitskräfte gilt, zu treffen (da diese sich nur vorübergehend im Inland

aufhalten), sollte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Pendler generell von der

Quotenpflicht ausgenommen werden.

 

Durch die vorgeschlagene Novellierung soll eine Angleichung an die Regelungen für

Grenzgänger, welche nicht der Quotenpflicht unterliegen, erreicht werden. Eine

gleichartige Regelung ist deshalb gerechtfertigt, da der Unterschied nur darin

besteht, daß Tagespendler in politische Bezirke pendeln, welche nicht unmittelbar an

das Herkunftsland angrenzen.

 

Zu Punkt II:

Die Einfügung der Pendler unter die Ausnahmestimmungen zur Anwendung des

AuslBG dient zur Angleichung und Vereinheitlichung der Regelungen, wie sie in dem

vorliegenden Antrag betreffend die Änderung des Fremdengesetzes

(siehe Pkt. I) vorgesehen sind. Es ist notwendig, die Ausnahme gesetzlich zu

verankern, um einerseits eine für alle Beteiligten klare Rechtslage zu schaffen und

andererseits eine Ausnahmeregelung für die Tagespendler nicht von einer

Verordnungsermächtigung abhängig zu machen.

Eine Ausnahme der Pendler ist auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zu

rechtfertigen:

Erstens ist darauf zu verweisen, daß die Zahl der Pendler größenmäßig nicht

sonderlich ins Gewicht fällt. Es ist auch ein Anstieg nicht zu befürchten, da es sich

nicht um Grenzgänger handelt, die durchwegs viel kürzere Anfahrtszeiten haben.

Zweitens ist der Sachverhalt bei Pendlern (kein Wohnsitz im Inland, tägliche Ein - und

Ausreise) im Gegensatz zu allen anderen im AuslBeschG geregelten

Arbeitsverhältnissen ein gänzlich anderer. Daher wäre auch eine den Saisonniers

angepaßte Rechtslage (zusätzliche Kontingentierung je nach Bedarf) unsachgemäß,

da sich diese während der Zeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich aufhalten.

Letztendlich entspricht es den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitgeber, wenn sie -

ohne eine Kontingentierung berücksichtigen zu müssen - auf die Arbeitskräfte

zurückgreifen können, die für die vorgesehene Tätigkeit fachlich am besten geeignet

sind und auch zuverlässig ihre Tätigkeit aufnehmen.

 

Durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen sind keine Kosten zu erwarten, da

die beabsichtigten Ausnahmeregelungen den Verwaltungsaufwand eher reduzieren,

als ihn weiter zu erhöhen.