1134/A XX.GP
Der Abgeordneten Rudolf Schwarzböck, Schwarzenberger, Auer, Donabauer,
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz und das
Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz und das
Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Das Fremdengesetz, BGBl. 1 Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das BGBl. 1
Nr. 158/1995 , wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs 1 Z 3 wird in der Aufzählung der Ausnahmebestimmungen folgender
Satzteil eingefügt:
„für Pendler(§ 25),“
2. § 25 Abs 11. Satz hat folgendermaßen zu lauten:
"Für die Erteilung einer Aufenthaltseraubnis an Pendler (§ 1 Abs 12) gelten die
Bestimmungen des 3. Abschnittes mit Ausnahme jener über die Quotenpflicht sowie
über den Familiennachzug."
II. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert
durch das BGBl. 1 Nr. 82/1997 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs 2 lit h lautet folgendermaßen:
„Staatsangehörige eines Drittlandes, welche zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit als Pendler im Sinne des Fremdengesetzes (BGBl 75/1997)
einreisen. Der Arbeitgeber hat aber die Voraussetzungen nach § 14 c einzuhalten
und die anspruchsbegründenden Unterlagen innerhalb von drei Tagen nach
Beschäftigungsbeginn der örtlich zuständigen Geschäftsstelle des AMS zu übermitteln."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste
Lesung dem Ausschuß für Arbeit
und Soziales zuzuweisen.
Die Beschäftigung von Ausländern in der Land - und Forstwirtschaft stellt eine
absolute Notwendigkeit dar, da die Bedarfsdeckung aus dem Kreis inländischer
Arbeitsloser bzw. im Inland wohnender ausländischer Arbeitsloser erfahrungsgemäß
nicht möglich ist. Es ist seit langem das Ziel der bäuerlichen Interessenvertretung,
der Praxis entsprechende Vereinfachungen im Bereich der Ausländerbeschäftigung
zu erreichen. Der vorliegende Antrag zielt darauf ab, eine derartige Erleichterung für
Tagespendler zu bewirken.
Die Erleichterung für Tagespendler entspricht den Bedürfnissen der Land - und
Forstwirtschaft und trägt außerdem den Bedürfnissen der allgemeinen
Arbeitsmarktpolitik Rechnung. Es ist notwendig, bei Anstellung von
drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern die Sicherheit zu haben, daß die Ausübung
der Tätigkeit unabhängig von einer Quote möglich ist.
Zu Punkt I, Ziffer 1:
Die Einfügung der Pendler in die Ausnahmebestimmung der Z 3 dient dem
praktischen Bedürfnis, die Aufnahme einer Tätigkeit auch dann zu ermöglichen,
wenn es zu sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) gekommen ist. Die
Änderung soll dazu beitragen, daß lediglich bürokratische Hindernisse einer
grundsätzlich erlaubten Tätigkeit nicht entgegenstehen sollten.
Zu Punkt I, Ziffer 2:
Gemäß § 1 Abs 12 sind Pendler Fremde, die sich zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, allerdings keinen Wohnsitz im Inland haben
und täglich zu ihrem Wohnsitz zurückkehren. Nach der Bestimmung des § 7 Abs 4 Z
4 benötigen drittstaatsangehörige Pendler eine Aufenthaltserlaubnis. Im 4. Abschnitt
werden unter dem Titel "Sonderbestimmungen für Pendler“ in § 25 Regelungen
normiert, welche den Status eines Tagespendlers Rechnung tragen sollen. Durch
den generellen Verweis auf den dritten Abschnitt, von dem lediglich die Regelungen
über den Familiennachzug ausgenommen sind, wird allerdings der faktischen
Besonderheit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch drittstaatsangehörige als
Tagespendler nicht in entsprechender Weise Rechnung getragen.
Der Verweis auf die Quotenpflicht, wie sie im dritten Abschnitt unter dem Titel
„Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen“ festgelegt
ist, ist als sachlich nicht gerechtfertigte Gleichsetzung mit Arbeitnehmern, die zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Wohnsitz in Österreich begründen,
anzusehen. Grundsätzlich dient die Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel für
Fremde, die in Österreich einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, auch wenn sie nicht
niedergelassen sind. Aus einwanderungspolitischer Sicht ist es jedoch nicht
erforderlich, Tagespendler, die nicht die Absicht haben, sich in Österreich
niederzulassen, dem Einwanderungsregime zu unterwerfen. Da es auf Grund der
ungleichen Situation nicht möglich ist, eine Sonderbestimmung, wie sie für die
Saisonarbeitskräfte gilt, zu treffen (da diese sich nur vorübergehend im Inland
aufhalten), sollte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Pendler generell von der
Quotenpflicht ausgenommen werden.
Durch die vorgeschlagene Novellierung soll eine Angleichung an die Regelungen für
Grenzgänger, welche nicht der Quotenpflicht unterliegen, erreicht werden. Eine
gleichartige Regelung ist deshalb gerechtfertigt, da der Unterschied nur darin
besteht, daß Tagespendler in politische Bezirke pendeln, welche nicht unmittelbar an
das Herkunftsland angrenzen.
Zu Punkt II:
Die Einfügung der Pendler unter die Ausnahmestimmungen zur Anwendung des
AuslBG dient zur Angleichung und Vereinheitlichung der Regelungen, wie sie in dem
vorliegenden Antrag betreffend die Änderung des Fremdengesetzes
(siehe Pkt. I) vorgesehen sind. Es ist notwendig, die Ausnahme gesetzlich zu
verankern, um einerseits eine für alle Beteiligten klare Rechtslage zu schaffen und
andererseits eine Ausnahmeregelung für die Tagespendler nicht von einer
Verordnungsermächtigung abhängig zu machen.
Eine Ausnahme der Pendler ist auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zu
rechtfertigen:
Erstens ist darauf zu verweisen, daß die Zahl der Pendler größenmäßig nicht
sonderlich ins Gewicht fällt. Es ist auch ein Anstieg nicht zu befürchten, da es sich
nicht um Grenzgänger handelt, die durchwegs viel kürzere Anfahrtszeiten haben.
Zweitens ist der Sachverhalt bei Pendlern (kein Wohnsitz im Inland, tägliche Ein - und
Ausreise) im Gegensatz zu allen anderen im AuslBeschG geregelten
Arbeitsverhältnissen ein gänzlich anderer. Daher wäre auch eine den Saisonniers
angepaßte Rechtslage (zusätzliche Kontingentierung je nach Bedarf) unsachgemäß,
da sich diese während der Zeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich aufhalten.
Letztendlich entspricht es den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitgeber, wenn sie -
ohne eine Kontingentierung berücksichtigen zu müssen - auf die Arbeitskräfte
zurückgreifen können, die für die vorgesehene Tätigkeit fachlich am besten geeignet
sind und auch zuverlässig ihre Tätigkeit aufnehmen.
Durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen sind keine Kosten zu erwarten, da
die beabsichtigten Ausnahmeregelungen den Verwaltungsaufwand eher reduzieren,
als ihn weiter zu erhöhen.