1136/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsstrafgesetz BGBl.
1991/52, zuletzt geändert durch das BGBl. I 1998/158, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsstrafgesetz BGBl. 1991/52, zuletzt
geändert durch das BGBl. I 1998/158, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Verwaltungsstrafgesetz BGBl. 1991/52, zuletzt geändert durch das BGBl. I
1998/158, wird wie folgt geändert:
In § 38 wird nach dem Wort „Ehegatte“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge
„sein anders - oder gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte“ eingefügt.
Das Recht auf Aussageverweigerung soll insbesondere dem Schutzbedürfnis
eines besonderen Vertrauensverhältnisses dienen. Demgemäß können gemäß
§ 38 Verwaltungsstrafgesetz Ehepartner, Verwandte, Verschwägerte in auf - und
absteigender Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die mit dem/der
Zeugen/Zeugin noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind,
ferner Wahl - oder Pflegeeltern, Wahl - oder Pflegekinder, der Vormund oder
Pflegebefohlene davon Gebrauch machen. LebensgefährtInnen wurde dieses
Recht bisher verweigert.
Da die AntragstellerInnen der Auffassung sind, daß das Vertrauensverhältnis
und die daraus resultierende Verantwortung von LebensgefährtInnen jenen von
Eheleuten vergleichbar ist, ist die Aufnahme der Lebensgemeinschaft in den
Katalog der Entschlagungsberechtigten auch im
VStG dringend erforderlich.
zur Unterstützung dieser Argumentation wird darauf verwiesen, daß
Lebensgemeinschaften nicht nur im Strafrecht über ein einschlägiges
Entschlagungsrecht verfügen, sondern auch andere Bereiche, wie etwa das
Urlaubsgesetz, den Eheleuten vergleichbare Rechte für LebensgefährtInnen
vorsehen.
Der Hinweis auf den/die anders - oder gleichgeschlechtliche/ - n
Lebensgefährten/ - in dient der Verdeutlichung, da es trotz der Nennung von
Lebensgefährt/ - innen in gesetzlichen Bestimmungen immer wieder vorkommt,
daß gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von den Rechten
ausgenommen sind.
Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen