1139/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Heide Schmidt, Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. 50/1991, zuletzt geändert durch das BGBl.
471/1995, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.
50/1991, zuletzt geändert durch das BGBl. 471/1995, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. 50/1991, zuletzt geändert
durch das BGBl. 471/1995, wird wie folgt geändert:
In § 49 Abs. 1 Ziffer 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt
und die Wortfolge „seinem Lebensgefährten,“ eingefügt.
Das Recht auf Aussageverweigerung soll insbesondere dem Schutzbedürfnis
eines besonderen Vertrauensverhältnisses dienen. Demgemäß können gemäß
§ 49 Abs 1 AVG Ehepartner, Verwandte, Verschwägerte in auf - und
absteigender Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die mit dem/der
Zeugen/Zeugin noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind,
ferner Wahl - oder Pflegeeltern, Wahl - oder Pflegekinder, der Vormund oder
Pflegebefohlene davon Gebrauch machen. LebensgefährtInnen wurde bisher
dieses Recht verweigert.
Da die AntragstellerInnnen der Auffassung sind, daß das Vertrauensverhältnis
und die daraus resultierende Verantwortung von LebensgefährtInnen jenen von
Eheleuten vergleichbar ist, ist die Aufnahme der Lebensgemeinschaft in den
Katalog der Entschlagungsberechtigten auch im AVG dringend erforderlich.
Zur Unterstützung dieser Argumentation wird darauf verwiesen, daß
Lebensgemeinschaften nicht nur im Strafrecht über ein einschlägiges
Entschlagungsrecht verfügen, sondern auch
andere Bereiche, wie etwa das
Urlaubsgesetz, den Eheleuten vergleichbare Rechte für LebensgefährtInnen
vorsehen.
Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag
dem Verfassungsausschuß zuzuweisen