1142/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Schmidt, Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz BGBl. 379/1984,

zuletzt geändert durch das BGBl. I 1/1999, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz BGBl. 379/1984, zuletzt geändert

durch das BGBl. 11/1999, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Rundfunkgesetz BGBl. 379/1984, zuletzt geändert durch das BGBl. I

1/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. § 2a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht,

sexueller Orientierung, Religion, Nationalität oder Behinderung aufreizen.“

 

2. § 5c Ziffer 2 lautet:

„2. Diskriminierung nach Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung,

Nationalität oder Behinderung enthalten,“

 

Begründung

 

Das österreichische Rundfunkgesetz verbietet Sendungen, die zu Haß auf Grund

von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufreizen. Ebenso wird

Werbung untersagt, die Diskriminierung nach den gleichen Kriterien untersagt.

Homosexuelle sowie Behinderte bleiben dabei ungeschützt.

Der vorliegende Antrag hat daher zum Ziel, durch die Ergänzung in den § § 2a

und 5c auch Homosexuelle und Behinderte gegen Haß und Verletzung der

Menschenwürde in Sendungen und Werbeeinschaltungen des ORF zu schützen.

 

Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag

dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.