1142/A XX.GP
der Abgeordneten Schmidt, Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz BGBl. 379/1984,
zuletzt geändert durch das BGBl. I 1/1999, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz BGBl. 379/1984, zuletzt geändert
durch das BGBl. 11/1999, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Rundfunkgesetz BGBl. 379/1984, zuletzt geändert durch das BGBl. I
1/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 2a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht,
sexueller Orientierung, Religion, Nationalität oder Behinderung aufreizen.“
2. § 5c Ziffer 2 lautet:
„2. Diskriminierung nach Rasse, Geschlecht, sexueller Orientierung,
Nationalität oder Behinderung enthalten,“
Das österreichische Rundfunkgesetz verbietet Sendungen, die zu Haß auf Grund
von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufreizen. Ebenso wird
Werbung untersagt, die Diskriminierung nach den gleichen Kriterien untersagt.
Homosexuelle sowie Behinderte bleiben dabei ungeschützt.
Der vorliegende Antrag hat daher zum Ziel, durch die Ergänzung in den § § 2a
und 5c auch Homosexuelle und Behinderte gegen Haß und Verletzung der
Menschenwürde in Sendungen und Werbeeinschaltungen des ORF zu schützen.
Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag
dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.