1145/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Feuerstein, Verzetnitsch, Dr. Spindelegger

und Genossen

 

 

    betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das

Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz, das

Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das

Bauern - Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das

Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz, das

Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das

Bauern - Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

 

    Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr.313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. 1 Nr.148/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Teil im 3. Hauptstück nach dem Ausdruck "3. Abschnitt"

folgende Ausdrücke eingefügt:

„Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell

§ 37a

4. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen

 

§ 37b

5. Abschnitt“

 

2. Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird nach dem Ausdruck „§ 78 Inkrafttreten“ der Ausdruck „§ 79

Außerkrafttreten“ angefügt.

 

3. Im 2. Teil im 3. Hauptstück wird der bisherige „3. Abschnitt“ als „5. Abschnitt“ bezeichnet;

folgende Abschnitte 3 und 4 werden eingefügt:

 

„3. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell

 

   § 37a. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die (Wieder)eingliederung in den

Arbeitsmarkt (§ 34 Abs. 2 Z 3) oder die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung (§34 Abs. 2 Z 4) durch

eine Vereinbarung im Sinne des § 13 des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr.459/1993, oder gleichartiger bundes -  oder landesgesetzlicher Regelungen zu ermöglichen, ist

sicherzustellen, daß

   1. der Arbeitgeber einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenen Entgelts gewährt

       und die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der

       Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet,

   2. als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld

       oder Notstandshilfe bezogen haben, und

3. auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger der Berechnung

    einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der

    Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird.

(2) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen

      1. in welchem Durchrechnungszeitraum und in welchem Ausmaß das

          Gesamtarbeitszeitvolumen der vom Solidaritätsprämienmodell erfaßten Arbeitnehmer

          einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte mit dem Gesamtarbeitszeitvolumen der

          bereits bisher beschäftigten Arbeitnehmer vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit

          übereinstimmen muß,

      2. unter welchen besonderen arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen der längstens

          zweijährige Beihilfenzeitraum bis zu einer Gesamtdauer von längstens drei Jahren verlängert

          werden kann,

      3. in welcher Höhe die Beihilfe gewährt werden kann, wobei auch der zusätzliche Aufwand für

          Dienstnehmer -  und Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosen - , Kranken - , Unfall -  und

          Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, sowie

      4. in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft

          wird.

 

   (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

 

4. ABSCHNITT

Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen

 

      § 37b. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (§ 34

Abs. 2 Z 4) älterer Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über Teilzeitarbeit zu ermöglichen, ist die

Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 sicherzustellen.

       (2) Ältere Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind Männer ab Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen

    ab Vollendung des 52. Lebensjahres, die

        1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen

            über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des

            Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,

        2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich

            geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende

            Normalarbeitszeit bis auf die Hälfte verringert haben,

        3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen

            Vereinbarung Anspruch auf

            a) Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der

                Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur

                Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG,

            b) Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung

                entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch den

                Arbeitgeber, und

            c) Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der

                Herabsetzung der Normalarbeitszeit

                haben und

         4. weder eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem

             Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr.354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem

             Dienstverhältnis zu einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft beziehen noch die

             Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder unkündbar sind.

        (3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche

Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so

ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn

           1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im

               Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet

               und

           2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

        (4) Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit beim Arbeitgeber gemäß

       Abs. 1, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den

Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, kann für diesen Zeitraum keine Beihilfe gewähnt

werden.

       (5) In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen, in welcher Form und in

welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.

       (6) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

4. Dem § 78  wird folgender Abs. 10 angefügt:

       „(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 treten mit

1. Jänner 2000 in Kraft.“

5. Nach § 78 wird folgender § 79 samt Überschrift angefügt:

 

                                                               ,,Außerkrafttreten

 

       § 79. § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und

Verpflichtungen weiter anzuwenden.“

 

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

 

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr.31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.13/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 2 lit. b lautet:

      ‚,b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel der

             jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit

             gearbeitet und“

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

      „(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr

vollendet haben, betroffen, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der

Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche

Durchrechnungszeitraum verlängert werden. im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein

Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kurzarbeitszeitraum darf jedoch

nicht länger als ein Jahr betragen.“

3. Im § 45a wird im Abs. 2 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden.“

4. Dem § 53 wird folgender Abs. 10 angefügt:

        „(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. xyz/1998 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

 

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 lit. j wird folgender Halbsatz angefügt:

„sowie nicht definitiv bestellte geistliche Amtsträger dieser Kirchen,“

2. § 6 Abs. 1 Z 6 lautet:

        „6. Altersteilzeitgeld.“

3. § 6 Abs. 2 lautet:

          „(2) Die Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind krankenversichert.“

4. § 21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

    ,,Jahresbeitragsgrundlagen, in denen der Bezug von Karenz(urlaubs)geld bei Teilzeitbeschäftigung

    enthalten ist, bleiben außer Betracht.“

5. § 21 Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis

sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt.“

6. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung

der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der

Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

7. § 25 Abs. 2 lautet:

    „(2) Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) eine Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a,

b oder d ausgeübt, ohne daß er diese unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice angezeigt hat (§ 50), und steht die Dauer dieser Tätigkeit nicht fest, so wird

vermutet, daß er diese Tätigkeit 30 Tage lang ausgeübt hat. Wenn der Bezieher eine kürzere Dauer

glaubhaft macht, ist diese Dauer anzunehmen. Steht das Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht fest, so

wird vermutet, daß es die gemäß Abs. 6 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Wenn der

Bezieher glaubhaft macht, daß das Einkommen aus dieser Tätigkeit die gemäß Abs. 6 maßgebliche

Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, so ist ein geringeres Einkommen anzunehmen. Für die Dauer der

verschwiegenen Tätigkeit, aus der ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen feststeht

oder anzunehmen ist, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe).“

8. Dem § 26 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

    „(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes -  oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie

eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des

Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes -  oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung

gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu

den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht

entgegen.

     (6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in

anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

     (7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn

des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3

mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8

(Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der

Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden

Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice

die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

    (8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des

Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr.400.“

9. Die §§ 27 und 28 lauten:

 

,,Altersteilzeitgeld

 

     § 27. (1) Ein Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen

Lohnausgleich gewährt und zusätzlich arbeitslose Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf

Altersteilzeitgeld. Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden

Aufwendungen für das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber -  und

Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzugelten. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt über der

Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG sind nur die bei einem Lohnausgleich bis zur

Höchstbeitragsgrundlage entstehenden zusätzlichen Aufwendungen abzugelten.

     (2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres

und für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres, die

    1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen

        über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des

        Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,

    2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich

       geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende

       Normalarbeitszeit auf die Hälfte verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen

    Vereinbarung

     a) das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der

         Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur

         Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG erhalten und

     b) für die der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung

          entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet

          und die

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen

    Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der

    Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer

    Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.

  (3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld

nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr.354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem

Dienstverhältnis zu einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft beziehen oder die

Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.

  (4) Altersteilzeitgeld gebührt nur, wenn der Arbeitgeber binnen drei Monaten nach dem Übergang

eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit zusätzlich nicht nur vorübergehend einen beim

Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze

versicherungspflichtig beschäftigt oder einen Lehrling einstellt und im Zusammenhang mit dieser

Maßnahme kein Dienstverhältnis aufgelöst wird. Wird diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so besteht

so lange kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld, bis erneut ein beim Arbeitsmarktservice arbeitslos

gemeldeter Arbeitnehmer oder ein Lehrling beschäftigt wird. Erfolgt die erneute Beschäftigung innerhalb

von drei Monaten, so steht das Altersteilzeitgeld durchgehend zu.

  (5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche

Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so

ist die Voraussetzung nach Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn

    1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im

        Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet

        und

   2. das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.

  (6) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes nach Abs. 5 ist zulässig, wenn

   1. der Kollektivvertrag oder

   2. die Betriebsvereinbarung, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder für die

       betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist,

dies zuläßt.

  (7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994),

BGBl. Nr.663, dar.

 

Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

 

   § 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu

einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2

ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“

10. Im § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „Leistungen nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck

„Leistungen nach § 6 Z 1 bis 5“ ersetzt.

11. Im § 44 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 lit. b durch einen Punkt ersetzt und die Z 3

entfällt.

12. Im § 50 Abs. 1 entfällt im vierten Satz der Ausdruck „und Solidaritätsprämie“.

13. Im § 56 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes“.

14. § 56 Abs. 2 lautet:

      „(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung

jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn

      1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,

      2. die Berufung nicht von vornherein aussichtslos erscheint und

      3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.“

15. Dem § 79 werden folgende Abs. 51 und 52 angefügt:

    „(51) § 1 Abs. 1 lit. j, § 25 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten

mit 1. Juli 1999 in Kraft.

      (52) § 6, § 21 Abs. 1 und 8, § 26 Abs. 5 bis 8, § 27, § 28, § 40 Abs. 1. § 44 Abs. 1 und § 50 Abs. 1

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/l999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

16. Dem § 80 werden .folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

      „(7) Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. 1 Nr.139/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember1999 außer Kraft; sie sind jedoch auflaufende

Fälle weiter anzuwenden.

      (8) Die §§ 27 und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auflaufende Fälle weiter anzuwenden.“

 

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktpolitik – Finanzierungsgesetzes

 

Das Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr.315/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.148/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

       „(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51 a, und Beihilfen

nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.“

2. Im § 5b Abs. 3 vierter Satz wird nach dem Ausdruck „Berufsunfähigkeitspension“ der Ausdruck „oder

auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit“ eingefügt.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 13 angefügt:

      „(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 treten mit

1. Jänner 2000 in Kraft.“

4. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt:

 

„Außerkrafttreten

 

     § 11. Die §§ 5a bis § 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 treten mit Ablauf

des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen

und Verpflichtungen weiter anzuwenden.“

 

Artikel 5

Änderung des Arbeitsvertragsrechts – Anpassungsgesetzes

 

    Das Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr.459/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/199x, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „für die Dauer von mindestens sechs Monaten“ durch den Ausdruck

„für die Dauer von mindestens drei Monaten“ ersetzt.

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

        „7. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in

              Kraft.“

 

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.68/1999, wird wie folgt geändert:

1. im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird

angefügt:

      „10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder

      eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, in der Kranken -  und in der

      Pensionsversicherung - abweichend von Z l - die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der

      Normalarbeitszeit.“

2. Dem § 227 Abs. 1 Z 5 wird folgender Halbsatz angefügt:

    „ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres

    Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bezog;“

3. Im § 253c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck 40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.

4. Im § 253c Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.

5. Im § 253c Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck“; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten

des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum“.

6. § 253c Abs. 9 lautet:

     „(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des

Regelpensionsalters ist die gemäß § 261 ermittelte Pension nach § 26lb zu erhöhen. Sie gebührt ab dem

folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“

7. § 253c Abs. 10 und 11 werden aufgehoben: Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.

8. § 261b Abs. 1 lautet:

    „(1) Wird in den Fällen des § 253 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem

Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter

Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 253c

Abs. 9.“

9. Im § 276c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.

10. Im § 276c Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.

11. Im § 276c Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck,, ;dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten

des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum“.

12. § 276c Abs. 9 lautet:

    „(9) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei

Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 284 ermittelte Pension nach § 284b zu erhöhen. Sie

gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Knappschaftsalterspension.“

13. § 276c Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.

14. § 284b Abs. 1 lautet:

     „(1) Wird in den Fällen des § 276 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem

Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter

Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 276c

Abs. 9.“

15. Im § 447 g Abs. 3 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversichetungsgesetzes 1977“ der

Ausdruck „ ‚ für Zeiten des Bezuges von Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977 nach Vollendung des 45. Lebensjahres“ und nach dem Ausdruck „Notstandshilfe“ der Ausdruck

„ ‚ Weiterbildungsgeld“ eingefügt.

16. Nach § 583 wird folgender § 584 samt Überschrift angefügt:

 

,,Schlußbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999

 

     § 584. Die §§ 44 Abs. 1, 227 Abs. 1 Z 5, 253c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 261b Abs. 1,

276c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 284b Abs. 1 und 447g Abs. 3 Z 1 lit. a in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

 

Artikel 7

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

      Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:

1. §131b Abs. 2 Z 4 lautet:

        „4. Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und

               a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,

               b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%

               der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension.“

2. Im § 131b Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.

3. Im § 131b Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck " ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten

des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum“.

4. § 131b Abs. 9 lautet:

       „(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des

Regelpensionsalters ist die gemäß § 139 ermittelte Pension nach § 143 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem

folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“

5. § 131b Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.

6. § 143 Abs. 1 lautet:

     „(1) Wird in den Fällen des § 130 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem

Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter

Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3

und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 131b Abs. 9.“

7. Nach § 281 wird folgender § 282 samt Überschrift angefügt:

 

,,Schlußbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999

 

       § 282. Die §§ 131b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 143 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

 

Artikel 8

Änderung des Bauern – Sozialversicherungsgesetzes

 

    Das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr.559/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.16/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 122b Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „40%“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt.

2. Im § 122b Abs. 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ab dem folgenden Kalenderjahr“.

3. Im § 122b Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck ,, ; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten

des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum“.

4. § 122b Abs. 9 lautet:

     „(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des

Regelpensionsalters ist die gemäß § 130 ermittelte Pension nach § 134 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem

folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.“

5. § 122b Abs. 10 und 11 werden aufgehoben; Abs. 12 erhält die Bezeichnung „(10)“.

6. § 134 Abs. 1 lautet:

       „(1) Wird in den Fällen des § 121 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem

Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter

Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 122b

Abs. 9.“

7. Nach § 270 wird folgender § 271 samt Überschrift angefügt:

 

„Schlußbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1999

 

     § 271. Die §§ 122b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 134 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuß für Arbeit und Soziales

                                                               Begründung

In den letzten Jahren hat sich die Arbeitsmarktlage älterer ArbeitnehmerInnen aus mehreren Gründen

verschlechtert, obwohl es in den vergangenen Monaten gelungen ist. den Anstieg in der Arbeitslosigkeit

eindeutig zu dämpfen und gleichzeitig auch nachhaltige Beschäftigungsgewinne zu erzielen. Wesentliche

Einschätzungen nach verschiedenen Analysen und Experteneinschätzungen sind u.a.:

•  Aufgrund geburtenstarker Jahrgänge hat sich der Anteil von über 50jährigen an der erwerbstätigen

    Bevölkerung und damit das Arbeitskräfteangebot in diesen Alterskohorten kontinuierlich erhöht

    (beispielsweise plus 30.000 im Jahr 1998 gegenüber dem Vorjahr), ohne daß in gleichem Umfang die

    Zahl der Arbeitsplätze zugenommen hat.

•   Ein tiefgreifender Strukturwandel, der insbesondere traditionelle Produktions -  und

    Dienstleistungsbranchen erfaßt, verringert die Beschäftigungsmöglichkeiten älterer

    ArbeitnehmerInnen.

•   Ältere ArbeitnehmerInnen können zudem nicht immer auf die erforderlichen beruflichen

    Qualifikationen verweisen.

•   Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und Reorganisationen, aber auch der Neugründung von

    Unternehmen sind auf betrieblicher Ebene Rationalisierungen und Veränderungen in der

    Arbeitsorganisation festzustellen, die in Verbindung mit einer konsequenten Kostenoptimierung

    ebenfalls die Beschäftigungschancen älterer ArbeitnehmerInnen einengen; vielfach unterstützt von

    der Fehleinschätzung, daß bei Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt der Ausstieg aus dem

    Arbeitsmarkt und der Übergang in ein System wie immer organisierter sozialer Absicherung eine

    erstrebenswerte Lösung darstellt.

•   Nicht zuletzt sind es aber auch Fehleinschätzungen der Arbeitgeber hinsichtlich Motivation,

    Kenntnissen und Fertigkeiten, Lernbereitschaft und betrieblichem Engagement, die die

    Beschäftigungschancen älterer ArbeitnehmerInnen gefährden; von älteren ArbeitnehmerInnen wird

    vielfach von vornherein angenommen, daß sie den an sie gestellten Anforderungen nicht gewachsen

    sind.

 

Durch eine Reihe von Maßnahmen in den vergangenen Jahren ist es gelungen, die Erwerbsbeteiligung

älterer ArbeitnehmerInnen doch erheblich anzuheben. So ist zum Beispiel im Vergleich der Jahre 1997

und 1998 die Erwerbsquote älterer ArbeitnehmerInnen bei Männern in der Altersgruppe 55 bis 59 Jahre

um 1,1 Prozentpunkte, die der Frauen in der Altersgruppe 50 bis 54 Jahre sogar um 4,4 Prozentpunkte

angestiegen. Nach wie vor haben ältere ArbeitnehmerInnen ein zu anderen Altersgruppen etwas erhöhtes

Risiko, arbeitslos zu werden; das entscheidende Problem sind aber die weitaus ungünstigeren

Wiederbeschäftigungschancen: Betrug im Jahr 1998 die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit 127

Tage, lag sie bei 50 bis 54jährigen ArbeitnehmerInnen bei 182 Tagen und bei 55 bis 59jährigen bei 249

Tagen. Einmal arbeitslos, stellt sich der erneute Zugang ins Beschäftigungssystem älterer Arbeitsloser

äußerst schwierig dar. Eine solche Entwicklung - trotz punktueller Verbesserungen - kann nicht

hingenommen werden. Menschen, die während ihres ganzen Arbeitslebens oder zumindest während der

überwiegenden Zeit der Erwerbsphase kontinuierlich in Arbeit gestanden sind, dürfen gegen Ende dieser

Lebensphase nicht der Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Situation durch

Arbeitslosigkeit überlassen werden. Dabei ist natürlich zu berücksichtigen, daß sich ältere

ArbeitnehmerInnen je nach Berufsausbildung, Qualifikation, regionaler und branchenspezifischer

Zuordnung in sehr unterschiedlichen Arbeitsmarktlagen wiederfinden; dazu kommt, daß vor diesem

Hintergrund unterschiedlicher Strukturen in Teilarbeitsmärkten und an verschiedenen Betriebsstandorten

die besondere persönliche Situation älterer ArbeitnehmerInnen hinsichtlich Abnützungserscheinungen

nach einem arbeitsreichen Berufsleben, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber auch

Anpassungsschwierigkeiten und mangelnden Möglichkeiten des Qualifikationserwerbs nicht außer

Betracht bleiben dürfen.

Aus dieser Problemsicht wird klar, daß es eines integrierten Gesamtpaketes unterschiedlicher

Maßnahmen und Instrumentenbündel bedarf, um der Entwicklung der Altersarbeitslosigkeit erfolgreich

gegenzusteuern.

Auf der Grundlage des Maßnahmenpakets für Ältere ArbeitnehmerInnen der Sozialpartner Austria ergibt

sich eine vielschichtige Umsetzungsstrategie auf mehreren Ebenen, um die Situation älterer

ArbeitnehmerInnen im Beschäftigungssystem nachhaltig zu verbessern.

Eine Richtung zielt darauf ab, durch die Ausrichtung der Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des NAP, die

keine legistischen Änderungen erfordert, ältere ArbeitnehmerInnen gezielt in die Berufs -  und Arbeitswelt

zu integrieren. Zahlreiche Initiativen wurden bereits gestartet, so z.B. das Teilprogramm Job Coaching

oder die Aktion Come Back; die vorliegenden Ergebnisse sind erfolgversprechend, der

arbeitsmarktpolitische Beitrag zur Trendwende in der Entwicklung der Arbeitslosigkeit ist beachtlich.

Darüber hinaus sind aber weitere Schwerpunkte vorzubereiten und zu setzen wie der Verzicht der

Angabe von Altershöchstgrenzen bei Stellenausschreibungen, die Konzentrierung von Beihilfen sofern

erforderlich - auf die Integration älterer Arbeitsuchender (Qualifizierung von Beschäftigten,

Einstellförderungen, gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung u.a.), die Bewerbung der Einstellung älterer

Arbeitsuchender, gezielte Kontakte und Akquisition offener Stellen, älterengerechte Ausrichtung und

Anpassung von berufsbezogenen Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsangebote für Betriebe,

BelegschaftsvertreterInnen und betroffene ArbeitnehmerInnen zur Erhaltung der Beschäftigung, zur

Abwendung drohender Kündigungen, aber auch zur Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten im

Unternehmen, durch innerbetriebliche Qualifizierung, Umsetzung oder aber Anpassung der individuellen

Arbeitszeit, der Ausbau der Früherkennung von Arbeitsplatzgefährdungen oder aber die Teilnahme an

Arbeitsstiftungen zur reibungslosen Bewerkstelligung von Job Transfers.

Dieses Maßnahmenbündel wird durch eine Reihe von legistischen Vorhaben ergänzt. die die

arbeitsmarktpolitische Stoßrichtung absichern. Dabei geht es im wesentlichen um

•   Erhöhung der Beschäftigungsstabilität Älterer

•   Verbesserte Wiedereingliederungschancen für ältere Arbeitsuchende

•   Kontinuierliche Anpassung der Kenntnisse und Fertigkeiten an eine sich stetig ändernde

    Qualifikationsnachfrage.

Sie sind jedenfalls auch als Beitrag zur Umsetzung des österreichischen Nationalen Aktionsplans für

Beschäftigung und in dessen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die bestehenden Vorkehrungen zur

Stabilisierung der Arbeitsmarktlage Älterer inklusive des regulären Instrumentariums der

Arbeitsmarktpolitik stellen dabei eine taugliche Basis für weitergehendere Maßnahmen dar.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor:

•   Förderung von Arbeitszeitmodellen für ältere ArbeitnehmerInnen (Altersteilzeit)

•   Flexiblere Gestaltung der Kurzarbeit bei Beteiligung älterer Arbeitnehmer

•   Optimierung beim Bildungskarenzurlaub speziell für Ältere

•   Vereinfachung des Solidaritätsprämienmodells

•   Attraktivere Gestaltung der Gleitpension

•   Möglichkeit, das Frühwarnsystem besser einzusetzen

• Erweiterung des Bemessungsgrundlagenschutzes für ältere Arbeitslose

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Regelungen gründet sich auf die

Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B - VG.

 

Finanzielle Auswirkungen (Budgetszenario):

Für die Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell wird im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik eine

budgetäre Vorsorge bei den Beihilfen in der Höhe von jährlich 20 Mio. S, für die Beihilfe zur Förderung

der Altersteilzeit von 50 Mio. S getroffen werden.

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird bei dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

zentral verwalteten Beihilfen mit jährlich zehn Mio. S budgetiert werden.

Die Herabsetzung des Alters bei der Wahrung der Bemessungsgrundlage verursacht jährliche Kosten von

zehn Mio. S, für die Erleichterungen beim Weiterbildungsgeld sind jährliche Kosten von zehn Mio. S

anzunehmen.

Beim Altersteilzeit ist unter der Annahme, daß es zu einer analogen Inanspruchnahme wie in der BRD

kommt, im Hinblick auf die Ersatzkrafteinstellung nahezu von Kostenneutralität auszugehen

(Nettoaufwand rund acht Mio. S).

Die Änderung beim Frühwarnsystem hat keine finanziellen Auswirkungen, ebenso sind die

Verbesserungen bei der Gleitpension zumindest kostenneutral.

Die sonstigen Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz haben finanzielle Auswirkungen von

maximal einer Mio. S.

Die budgetären Kosten betragen daher im Jahr 2000 insgesamt maximal 109 Mio. 5.

Im einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen zu bemerken:

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Hier werden lediglich die erforderlichen Ergänzungen des Inhaltsverzeichnisses vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 3, § 37a AMSG (Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell):

Das Solidaritätsprämienmodell soll durch die solidarische Anpassung des Arbeitsvolumens im Betrieb

bzw. in Betriebsteilen u.a. auch zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen und älteren Arbeitslosen führen.

Die mit der Novelle zum AIVG geschaffene Regelung hat sich in der Praxis, im besonderen durch die

monatsweise vorzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit -  und

Beschäftigungsvereinbarungen als zu inflexibel und starr erwiesen mit der Folge, daß die

Inanspruchnahme doch erheblich hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Durch die nunmehr

vorgeschlagene Regelung soll ein Anreiz zur leichteren Inanspruchnahme dieses Modells geschaffen

werden, indem an die Stelle des Arbeitslosengeldes für den einzelnen Arbeitnehmer eine Beihilfe an den

Betrieb tritt, der dafür den ArbeitnehmerInnen zumindest die Hälfte der verminderten Arbeitszeit mit

Entgelt ausgleicht sowie die Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung auf der

Basis der Bemessungsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet. Dadurch soll eine

wesentliche Hemmschwelle für den Eintritt von Arbeitnehmern in eine derartige Maßnahme entfallen. An

die Stelle des im AIVG gegebenen Rechtsanspruches auf die Solidaritätsprämie mit notwendigerweise

starren, schwer änderbaren Regelungen soll die Beihilfenform treten. Sie ermöglicht im Zuge der

Einführung des neuen Modells eine flexiblere Handhabung, vor allem auch durch die leichtere und

raschere Anpassung der Richtlinien aufgrund praktischer Erfahrungen oder geänderter Verhältnisse,

sowie eine einfache und durchgängige Kontrolle der finanziellen Aufwendungen.

Die Beihilfe soll nicht nur für Solidaritätsprämienmodelle im Rahmen des § 13 AVRAG, sondern auch

für Solidaritätsprämienmodelle im Rahmen gleichartiger bundes -  oder landesgesetzlicher Vorschriften

gewährt werden können. Beispielsweise sollen die Dienstnehmer ausgegliederter Krankenanstalten, die

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten und hinsichtlich der Stellung auf dem Arbeitsmarkt mit den

in den Geltungsbereich des AVRAG einbezogenen Dienstnehmern vergleichbar sind, bei Einführung

eines Solidaritätsprämienmodells eine Beihilfe erhalten können. Da diese nicht in den Geltungsbereich

des AVRAG fallen, wären hier analoge gesetzliche Regelungen erforderlich. Die Dienstnehmer

ausgegliederter Krankenanstalten sind in einigen Bundesländern Vertragsbedienstete des Landes, daher

kann für diese aus kompetenzrechtlichen Gründen nur der jeweilige Landesgesetzgeber entsprechende

Regelungen schaffen.

 

Zu Art. 1 Z 3, § 37b AMSG (Altersteilzeitbeihilfe):

Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen eines Beihilfenmodells die Altersteilzeit gefördert werden,

um vor allem auch in Branchen mit überdurchschnittlich hoher Altersarbeitslosigkeit die

Weiterbeschäftigung Älterer zu ermöglichen und dadurch zur Beschäftigungsstabilisierung beizutragen.

Eine Beihilfe zur Förderung der Altersteilzeit soll für Arbeitnehmerinnen ab dem 52. und Arbeitnehmer

ab dem 57. Lebensjahr (die unterschiedlichen Altersgrenzen für Frauen und für Männer ergeben sich aus

den unterschiedlichen Altersgrenzen für die Pension) für maximal drei Jahre gewährt werden können,

wenn bei Verkürzung der Normalarbeitszeit um bis zu 50 %

•   das Entgelt vom Arbeitgeber bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG auf mindestens

     75 % des vorangegangenen Entgelts aufgestockt wird,

•   die Pensions -  und Krankenversicherungsbeiträge auf Basis der bisherigen Bemessungsgrundlage

    entrichtet werden und

•   die Abfertigung in der Höhe des letzten Arbeitsverdienstes vor Verringerung der Arbeitszeit gesichert

    ist.

Für die Abfertigung nach dem BUAG gilt - so wie auch bei § 37a - die spezielle Regelung des § 13d

Abs. 3 BUAG.

Die Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte ist keine Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe. Im

Art. 3 (§ 27) soll bei Erfüllung der Verpflichtung zur Einstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft und der

übrigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeitgeld eingeräumt werden.

 

Zu Art. 1 Z 4 und 5, § 78 Abs. 10 und § 79 AMSG (Inkrafttreten und Außerkrafttreten):

Die neuen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2000 in Kraft treten. Die Altersteilzeitbeihilfe soll mit Ablauf

des 3 1. Dezember 2001 befristet werden.

 

Zu Art. 2 Z 1 und 2, § 29 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 AMFG (Kurzarbeitsbeihilfe):

Die bisherige Sonderregelung für die Kurzarbeit älterer Arbeitnehmer wurde in der Praxis nicht

angenommen, weil an Kurzarbeit ausschließlich für ältere Arbeitnehmer kein Bedarf besteht. Es soll

daher die Möglichkeit geschaffen werden, bei Betroffenheit einer größeren Zahl von älteren

Arbeitnehmern Kurzarbeit nicht nur für diese älteren Arbeitnehmer zu flexibleren Bedingungen

hinsichtlich der in einem Durchrechnungszeitraum zu leistenden Arbeitszeit durchzuführen.

 

Zu Art. 2 Z 3, § 45a Abs. 2 AMFG (Frühwarnsystem):

Die Sozialpartner haben im Maßnahmenpaket für ältere Arbeitnehmer vereinbart, auf freiwilliger Basis

bereits früher als derzeit geeignete Maßnahmen zu setzen. Die 30 - Tage - Frist vor Ausspruch von

Massenkündigungen soll daher durch Kollektivvertrag verlängert werden können. Dadurch soll die

zeitgerechte Einleitung geeigneter Maßnahmen durch das Arbeitsmarktservice, beispielsweise

spezifischer Beratungsleistungen und Förderungsmaßnahmen, zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit

erleichtert werden.

 

Zu Art. 3 Z 1, § 1 Abs. 1 lit. j AIVG (Versicherungspflicht):

Durch die Einbeziehung der nicht definitiv bestellten geistlichen Amtsträger der evangelischen Kirchen

AB und HB in die Arbeitslosenversicherung wird einem dringenden Wunsch dieser Kirchen entsprochen.

 

Zu Art. 3 Z 2, § 6 Abs. 1 AIVG (Leistungskatalog):

Hier soll das Altersteilzeitgeld als (neue) Leistung der Arbeitslosenversicherung genannt werden.

 

Zu Art. 3 Z 3 und 10, §§ 6 Abs. 2 und 40 Abs. 1 AIVG (Krankenversicherung):

Beim Altersteilzeitgeld als Ersatzleistung an Dienstgeber ist keine Krankenversicherung erforderlich;

daher sollen diese Bestimmungen entsprechend angepaßt werden.

 

Zu Art. 3 Z 4, § 21 Abs. 1 AIVG Bemessungsgrundlage):

Im Hinblick darauf, daß bei Altersteilzeitarbeit und bei Teilnahme an einem Solidaritätsprämienmodell

künftig die Bemessungsgrundlage in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung gleich

hoch wie vor Herabsetzung der Arbeitszeit bleibt, ist eine Sonderregelung lediglich für den Bezug von

Karenzgeld (bzw. Karenzurlaubsgeld bei Geburt des Kindes vor dem 1. Juli 1997) bei

Teilzeitbeschäftigung erforderlich. Eine Regelung betreffend die Gleitpension ist entbehrlich, da gemäß

§ 22 AIVG bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der

Versicherungsfälle des Alters kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

 

Zu Art. 3 Z 5, § 21 Abs. 8 AIVG (Wahrung der Bemessungsgrundlage):

Die Wahrung der herangezogenen Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld soll im Hinblick auf

die bei Arbeitslosigkeit ab diesem Alter schlechteren Beschäftigungschancen einheitlich für

Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr erfolgen, um deren Arbeitsaufnahme und Arbeitsversuche zu

fördern, ohne daß in Folge des Scheiterns der Arbeitsaufnahme die bisherige Höhe des Leistungsbezuges

verringert wird.

 

Zu Art. 3 Z 6 und 14, § 25 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 AIVG (Zuerkennung aufschiebender Wirkung):

Bei erfolgversprechenden Berufungen soll die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden können. Diese

Möglichkeit soll jedoch nicht bestehen, wenn die aufschiebende Wirkung bereits einmal zum Schaden

der Versichertengemeinschaft in Anspruch genommen wurde oder aufgrund anderer Tatsachen

anzunehmen ist, daß ein Rückersatz bei Ablehnung der Berufung nicht erfolgen wird. Durch die

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können Leistungen weiter ausbezahlt werden, von denen noch

nicht feststeht, ob sie dem Leistungsempfänger zustehen. Es soll daher auch klargestellt werden, daß eine

Rückzahlungsverpflichtung besteht, wenn die Berufungsentscheidung ergibt, daß diese Leistungen nicht

oder nicht in vollem Ausmaß zustehen.

 

Zu Art. 3 Z 7, § 25 Abs. 2 AIVG (Anspruchsverlust bei verschwiegener Tätigkeit):

Die durch das Anti - Mißbrauchsgesetz eingeführte unwiderlegliche Rechtsvermutung bei Nichtmeldung

einer Erwerbstätigkeit und der für die Folgezeit vorgesehene Anspruchsverlust sowie die Verpflichtung

des Arbeitgebers zur Leistung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung stoßen auf

verfassungsrechtliche Bedenken. Diese Bestimmung soll daher unter Verzicht auf die bedenklichen

Regelungen neu gefaßt werden. Eine - nunmehr durch Glaubhaftmachung eines anderen Sachverhaltes

widerlegbare - gesetzliche Vermutung ist insbesondere für jene Fälle erforderlich, wo Arbeitgeber und

Arbeitnehmer in gesetzwidriger Weise zum Schaden der Versichertengemeinschaft zusammenwirken und

daher der Umfang der verschwiegenen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig geklärt werden kann. Weiters soll

künftig nur mehr auf die Ausübung und nicht mehr auf die Betretung abgestellt werden, weil wegen der

Schädlichkeit des Leistungsmißbrauches und der darüber hinaus in vielen Fällen gegebenen

Abgabenverkürzung sowohl aus general -  wie aus spezialpräventiven Gründen eine unterschiedliche

Behandlung je nachdem, ob eine Betretung durch die zuständige Behörde erfolgte oder die Ausübung der

verschwiegenen Erwerbstätigkeit anderweitig festgestellt wurde, nicht gerechtfertigt ist.

Zu Art. 3 Z 8, § 26 Abs. 5 bis 8 AIVG (Weiterbildungsgeld) und Art. 5 Z 1, § 11 Abs. 1 AVRAG:

Die Weiterbildung und Qualifizierung Älterer ist ein dringendes Anliegen zur Sicherung ihres

Arbeitsplatzes. Beim Weiterbildungsgeld soll daher die Zahlung eines Zuschusses zu den

Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber nicht hinderlich sein. Die Bestimmungen über die

Solidaritätsprämie werden im Hinblick auf die Solidaritätsbeihilfe aufgehoben. Die bisherigen

gemeinsamen Bestimmungen werden für das Weiterbildungsgeld allein adaptiert.

Der Anreiz für Bildungsmaßnahmen soll durch die Senkung der Mindestdauer einer Bildungskarenz von

sechs Monaten auf drei Monate erhöht werden. Da die Hemmschwelle und die Hinderungsgründe für

eine längere Bildungskarenz gerade bei älteren Arbeitnehmern größer sind, wird diese Änderung vor

allem älteren Arbeitnehmern zugute kommen. Eine einheitliche Regelung für alle Arbeitnehmer mit einer

größeren Bandbreite hinsichtlich der Schulungsdauer vergrößert die Chance, daß dieses für die

Qualifizierung der Arbeitnehmer wichtige Instrument vermehrt in Anspruch genommen wird.

Das Weiterbildungsgeld soll nicht nur bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder bei einer

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG, sondern auch bei entsprechenden

Vereinbarungen nach gleichartigen bundes -  oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden

können. Beispielsweise sollen die Dienstnehmer ausgegliederter Krankenanstalten, die Beiträge zur

Arbeitslosenversicherung leisten und hinsichtlich der Stellung auf dem Arbeitsmarkt mit den in den

Geltungsbereich des AVRAG einbezogenen Dienstnehmern vergleichbar sind, ein Weiterbildungsgeld

erhalten können. Da diese nicht in den Geltungsbereich des AVRAG fallen, wären hier analoge

gesetzliche Regelungen erforderlich. Die Dienstnehmer ausgegliederter Krankenanstalten sind in einigen

Bundesländern Vertragsbedienstete des Landes, daher kann für diese aus kompetenzrechtlichen Gründen

nur der jeweilige Landesgesetzgeber entsprechende Regelungen schaffen.

 

Zu Art 3 Z 9, 12 und 13, §§ 27 und 28, 50 Abs. I und 56 Abs. 1 AIVG (Altersteilzeitgeld):

Bei Einstellung von zusätzlichen Arbeitskräften im Zuge der Arbeitszeitverminderung älterer

Arbeitnehmer sollen dem Arbeitgeber die für den Lohnausgleich anfallenden Bruttolohnkosten samt

Sozialversicherungsbeiträgen bis zur Höchstbeitragsgrundlage ersetzt werden. Das Altersteilzeitgeld soll

bereits für Arbeitnehmerinnen ab dem 50. und Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr (die

unterschiedlichen Altersgrenzen für Frauen und für Männer ergeben sich aus den untenschiedlichen

Altersgrenzen für die Pension) für maximal fünf Jahre gebühren. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil

durch die Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der Beschäftigung

und zur Senkung der Arbeitslosigkeit geleistet wird. Im übrigen sollen die gleichen Voraussetzungen wie

für die Altersteilzeitbeihilfe gelten.

 

Zu Art 3 Z 11, §§ 44 Abs. 1 AIVG (Zuständigkeit):

Die gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Solidaritätsprämie im AIVG ist im Hinblick auf den

Entfall der Solidaritätsprämie und die gleichzeitig erfolgende Neuregelung der Beihilfe zum

Solidaritätsprämienmodell im AMFG - nicht mehr erforderlich.

 

Zu Art. 4 Z 1, § 1 Abs. 3 AMPFG (Aktivierung passiver Mittel):

Die aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu finanzierenden Beihilfen, insbesondere auch die neu

geregelte Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell und die Altersteilzeitbeihilfe, sollen aus dem für

Arbeitslosenversicherungsleistungen budgetierten Aufwand bedeckt werden können. Dies entspricht dem

nicht nur aus arbeitsmarkt -  und beschäftigungspolitischer, sondern auch aus soziologischer und

psychologischer Sicht zu unterstreichenden Grundsatz der Aktivierung vor passiver Leistungsgewährung.

Hinsichtlich der Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell ist darüber hinaus anzumerken, daß die

Solidaritätsprämie bisher als Arbeitslosenversicherungsleistung konzipiert war und aus praktischen

Erwägungen künftig durch die Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell ersetzt werden soll.

 

Zu Art. 4 Z 2, § 5b Abs. 3 AMPFG (Malus):

Der Malus soll dann nicht fällig werden, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses bereits ein

Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gegeben ist.

 

Zu Art. 4 Z 4, § 11 AMPFG (Befristung des Bonus - Malus - Systems):

Das Bonus - Malus - System in der derzeitigen Form soll mit Ende des Jahres 2001 außer Kraft treten.

Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt wird aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und der

voraussichtlichen weiteren Entwicklung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmer über eine

allfällige Modifizierung des Bonus - Malus - Systems oder die Neukonzeption eines arbeitsmarkt -  und

beschäftigungspolitischen Instrumentariums für ältere Arbeitnehmer zu entscheiden sein.

Zu Art. 6 (Änderung des ASVG):

Zur Beschäftigungsförderung älterer Arbeitnehmer sollen im Bereich der Sozialversicherung folgende

Begleitmaßnahmen gesetzt werden:

1. Für Arbeitnehmer, für die dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine

Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, soll kein Nachteil bei der Bemessung von

Leistungen aus der Krankenversicherung und der Pension entstehen (Z 1).

2. Die Zeit des Bezuges von Weiterbildungsgeld soll als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung

berücksichtigt werden (Z 2 und 15).

3. Der Zugang zur Gleitpension soll attraktiver gestaltet werden (Z 3 bis 14), und zwar wie folgt:

     a) Derzeit gebührt die Gleitpension - abhängig vom Gesamteinkommen - im Ausmaß von

          mindestens 40 % und höchstens 80 % der nach § 261 ASVG ohne den besonderen

          Steigerungsbetrag ermittelten Pension. In Hinkunft soll das Mindestausmaß der Gleitpension

          50 % der „vollen Pension" betragen.

     b) Wird die Erwerbstätigkeit eingestellt, so ist nach § 253c Abs. 7 ASVG (§ 276c Abs. 7 ASVG) ab

          diesem Zeitpunkt die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80 % der „vollen

          Pension“ weiterzugewähren, und zwar bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres. Künftig soll

          bereits ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die vorzeitige Alterspension bei

          langer Versicherungsdauer gebühren.

     c) Derzeit gebührt der erhöhte Steigerungsbetrag nach § 261b ASVG (§ 284b ASVG) nur bei

         Ausschöpfung der Bezugsdauer der Gleitpension bis zum Regelpensionsalter bzw. erst bei

         Erreichung des Regelpensionsalters. In Hinkunft sollen die jeweiligen Erhöhungsfaktoren auch

         bei „vorzeitiger Beendigung“ des Gleitpensionsbezuges anzuwenden sein, und zwar unabhängig

         von der Erreichung des Regelpensionsalters.

 

Zu Art. 7 (Änderung des GSVG):

Die im Art. 6 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Attraktivierung der Gleitpension sollen auf den Bereich

des GSVG übertragen werden.

 

Zu Art, 8 (Änderung des BSVG):

Die im Art. 6 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Attraktivierung der Gleitpension sollen auf den Bereich

des BSVG übertragen werden.