1152/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und PartnerInnen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz
vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr.
684/1988, geändert werden soll.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 29.
November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der
persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, wird wie folgt geändert:
In Art. 4 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Anders - oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen
sind wie Angehörige zu behandeln“.
Begründung:
Im Hinblick auf die gesetzliche Stellung des Lebensgefährten (unabhängig von
der Gleich - oder Andersgeschlechtlichkeit) muß klargestellt werden, daß das in
Art. 4 vorgesehene Recht auf Verständigung sich nicht nur auf Angehörige als
Verwandte oder Ehegatten bezieht, sondern auch auf Lebensgefährten.
Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag
dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.