1152/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und PartnerInnen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz

vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr.

684/1988, geändert werden soll.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 29.

November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der

persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, wird wie folgt geändert:

 

In Art. 4 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Anders - oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen

sind wie Angehörige zu behandeln“.

 

Begründung:

 

Im Hinblick auf die gesetzliche Stellung des Lebensgefährten (unabhängig von

der Gleich - oder Andersgeschlechtlichkeit) muß klargestellt werden, daß das in

Art. 4 vorgesehene Recht auf Verständigung sich nicht nur auf Angehörige als

Verwandte oder Ehegatten bezieht, sondern auch auf Lebensgefährten.

 

Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung vorgeschlagen, diesen Antrag

dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.