1153/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Peter und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung BGBl. 1994/194,

zuletzt geändert durch das BGBl. I 59/1999, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung BGBl. 1994/194, zuletzt geändert

durch das BGBl. I 59/1999, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Gewerbeordnung BGBl. 1994/194, zuletzt geändert durch das BGBl. I

59/1999, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 43 wird ein neuer § 43a eingefügt:

„43 a. Die Bestimmungen des Fortbetriebsrechtes in den §§ 41 bis 43 dieses

Bundesgeseztes sind auf anders - oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährten

anzuwenden“.

 

2. § 87 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen

Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des

Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von

Personen auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder

ethnischen Herkunft, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen

Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG).“

 

Begründung

 

Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer

anderen Person fortzuführen steht nach geltender Rechtslage dem/der

Ehegatten/Ehegattin sowie den Kindern und Wahlkindern zu. Personen, die mit

dem/der Gewerbeinhaber/ - in in Lebensgemeinschaft gelebt und vielleicht auch

im Betrieb mitgearbeitet haben, sind von diesem Recht ausgeschlossen. Der

gegenständliche Antrag sieht daher eine Ergänzung vor, wodurch diese

Benachteiligung von LebensgefährtInnen eliminiert werden soll.

Der Hinweis auf den/die anders - oder gleichgeschlechtliche/ - n

Lebensgefährten/ - in dient der Klarstellung, da es trotz der Nennung von

Lebensgefährten/ - innen in gesetzlichen Bestimmungen immer wieder

vorkommt, daß gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von den Rechten

ausgenommen werden (beispielsweise § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz)

 

Wenn ein Gewerbeinhaber auf Grund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder

ethnischer Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung

jemanden schwer diskriminert, so ist ihm gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 die

Gewerbeberechtigung zu entziehen. Homosexuelle sind von diesem Schutz

gegen derartige Verstöße gegen die Menschenwürde nicht erfaßt, was eine

Diskriminierung darstellt.

 

Der vorliegende Antrag hat daher zum Ziel, auch in der Gewerbeordnung die

Diskriminierung wegen sexueller Orientierung von Menschen mit dem Entzug

der Gewerbeberechtigung zu ahnden. Damit wird auch dem Wunsch des

Europäischen Parlaments entsprochen, das in seinen Menschenrechtsberichten

mehrmals seinen Appell zur Beendigung jeder Diskriminierung auf Grund

sexueller Orientierung bekräftigt hat. Hervorzuheben ist in diesem

Zusammenhang auch, daß der Vertrag von Amsterdam, der am 1. Mai in Kraft

getreten ist, eine Ermächtigung für den Rat vorsieht, im Zuständigkeitsbereich

der EU einstimmig und auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen gegen

Diskriminierung „aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen

Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters

oder der sexuellen Ausrichtung“ zu setzen (Art. 13, III. Teil)

 

Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem

Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.