1153/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Peter und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung BGBl. 1994/194,
zuletzt geändert durch das BGBl. I 59/1999, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung BGBl. 1994/194, zuletzt geändert
durch das BGBl. I 59/1999, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung BGBl. 1994/194, zuletzt geändert durch das BGBl. I
59/1999, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 43 wird ein neuer § 43a eingefügt:
„43 a. Die Bestimmungen des Fortbetriebsrechtes in den §§ 41 bis 43 dieses
Bundesgeseztes sind auf anders - oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährten
anzuwenden“.
2. § 87 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen
Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des
Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von
Personen auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder
ethnischen Herkunft, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen
Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG).“
Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer
anderen Person fortzuführen steht nach geltender Rechtslage dem/der
Ehegatten/Ehegattin sowie den Kindern und Wahlkindern zu. Personen, die mit
dem/der Gewerbeinhaber/ - in in Lebensgemeinschaft gelebt und vielleicht auch
im Betrieb mitgearbeitet haben, sind von diesem Recht ausgeschlossen. Der
gegenständliche Antrag sieht daher eine Ergänzung vor, wodurch diese
Benachteiligung von LebensgefährtInnen
eliminiert werden soll.
Der Hinweis auf den/die anders - oder gleichgeschlechtliche/ - n
Lebensgefährten/ - in dient der Klarstellung, da es trotz der Nennung von
Lebensgefährten/ - innen in gesetzlichen Bestimmungen immer wieder
vorkommt, daß gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von den Rechten
ausgenommen werden (beispielsweise § 16 Abs. 1 Urlaubsgesetz)
Wenn ein Gewerbeinhaber auf Grund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder
ethnischer Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung
jemanden schwer diskriminert, so ist ihm gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 die
Gewerbeberechtigung zu entziehen. Homosexuelle sind von diesem Schutz
gegen derartige Verstöße gegen die Menschenwürde nicht erfaßt, was eine
Diskriminierung darstellt.
Der vorliegende Antrag hat daher zum Ziel, auch in der Gewerbeordnung die
Diskriminierung wegen sexueller Orientierung von Menschen mit dem Entzug
der Gewerbeberechtigung zu ahnden. Damit wird auch dem Wunsch des
Europäischen Parlaments entsprochen, das in seinen Menschenrechtsberichten
mehrmals seinen Appell zur Beendigung jeder Diskriminierung auf Grund
sexueller Orientierung bekräftigt hat. Hervorzuheben ist in diesem
Zusammenhang auch, daß der Vertrag von Amsterdam, der am 1. Mai in Kraft
getreten ist, eine Ermächtigung für den Rat vorsieht, im Zuständigkeitsbereich
der EU einstimmig und auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen gegen
Diskriminierung „aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen
Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung“ zu setzen (Art. 13, III. Teil)
Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung beantragt, diesen Antrag dem
Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.