1157/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Schieder

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz über die Aufgaben und Organisation des Österreichischen

Rundfunks

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation

des Österreichischen Rundfunks

(ORF - Gesetz, ORF - G)

 

 

1. Abschnitt

AUFGABEN UND EINRICHTUNG DER ORF - AG

 

Einrichtung der ORF - AG

 

                § 1. (1) Der Österreichische Rundfunk wird neu organisiert. Zur Erfüllung der durch

dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben werden folgende Rechtsträger bestimmt:

                1. die ORF - AG (§1 Abs. 2) und

                2. die ORF - Stiftung (§ 27 Abs. 1).

Diese unterliegen den Zielsetzungen und Beschränkungen dieses Bundesgesetzes und sind

dem öffentlich - rechtlichen Auftrag (§ 2) verpflichtet.

 

                (2) Der durch das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, eingerichtete Rechtskörper

„Österreichischer Rundfunk“ wird in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Gesellschaft

führt die Firma „Österreichischer Rundfunk Aktiengesellschaft“; die Bezeichnung kann als

,,ORF“, „ORF - AG“ oder „Österreichischer Rundfunk“ abgekürzt werden. Die ORF - AG hat

ein Grundkapital von 50 Millionen Euro, das in Namensaktien im Nennbetrag von je 1.000

Euro zerlegt ist. Die ORF - AG hat ihren Sitz in Wien. Soweit dieses Gesetz keine

abweichenden Vorschriften enthält, findet für die ORF - AG das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr.

98, Anwendung.

(3) Unternehmensgegenstand der ORF - AG ist die Herstellung und Sendung von

Hörfunk- und Fernsehprogrammen nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie die Vornahme aller

Geschäfte und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des § 2

notwendig oder nützlich erscheinen. Insbesondere ist die ORF - AG zur Wahrnehmung ihrer

Aufgaben berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In - und Ausland zu

errichten sowie sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen. Weiters ist die ORF - AG zur

Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im

Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt. Die Verantwortung für die Erfüllung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes liegt bei der ORF - AG.

 

                (4) Die Tätigkeit der ORF - AG ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Verteilung eines

Bilanzgewinns ist unzulässig; § 126 AktG ist nicht anzuwenden. Die ORF - AG ist nach

kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

                (5) Die Finanzierung der ORF - AG erfolgt insbesondere durch

                1. das Programmentgelt (§ 34);

                2. Einnahmen aus der Vergabe von Werbezeiten (§§ 8 if);

                3. Einnahmen aus sonstigen Geschäften und Maßnahmen, die geeignet sind, einen

Finanzierungsbeitrag für die Erfüllung der Aufgaben des § 2 zu leisten.

 

                (6) Die ORF - AG ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

 

Öffentlich - rechtliche Aufgaben der ORF - AG

 

                § 2. (1) Die ORF - AG hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk - und

Fernsehprogrammen vor allem zu sorgen für

                1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen,

wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch

                a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen,

                einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und

                der Übertragung ihrer Verhandlungen,

                b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen

                Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener

                Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen,

                c) eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der

                Objektivität;

                2. die Verbreitung von Volks -  und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der

Förderung der Schul - und Erwachsenenbildung sowie des Verständnisses für alle Fragen des

demokratischen Zusammenlebens;

                3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;

                4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;

                5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;

                6. die Förderung des Interesses an und der Vertrautheit der Bevölkerung mit der

Nutzung neuer Medientechnologien.

 

                (2) Die ORF - AG hat bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der

österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach

dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf die Grundsätze der Freiheit der

Kunst, der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der

Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme, Bedacht zu nehmen. Die

Unabhängigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Personen und Organen

der ORF - AG ist zu gewährleisten.

                (3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist die Bedeutung der gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen.

                (4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden und staatspolitischen Sendungen des

Hörfunks und des Fernsehens haben sich durch hohes Niveau auszuzeichnen.

 

 

                                               Anforderungen an Sendungen

 

                § 3. (1) Alle Sendungen der ORF - AG müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und

ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

                (2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion

oder Nationalität aufstacheln.

                (3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige

oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere

solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die

die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen

beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür

zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen

werden.

                (4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz ist

durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten

Sendung kenntlich zu machen.

 

                                               Sendung von europäischen Werken

 

                § 4. (1) Die ORF-AG hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des praktisch

Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil

ihrer Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows,

Werbung oder Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken

entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts - und

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie

97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in

den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter

Kriterien erreicht werden.

 

                (2) Kann der Anteil gemäß Abs. 1 nicht erreicht werden, so darf er nicht niedriger als

der im Jahre 1988 erreichte Anteil sein.

 

                (3) Die ORF - AG hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des praktisch

Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH

ihrer Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder

Werbe - und Teletextleistungen besteht, oder alternativ mindestens 10 vH ihrer Budgetmittel

für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten

bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen

Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien

erreicht werden. Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben;

das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung

ausgestrahlt werden.

 

                (4) Die ORF - AG hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen

Bericht über die Durchführung der Abs. 1 und 3 im vorangegangenen Kalenderjahr zu

übermitteln.

Programme

 

§ 5. (1) Die ORF - AG hat für mindestens drei Programme des Hörfunks und

mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, dass alle zum

Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des

Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in Bezug auf Programm - und Empfangsqualität nach

Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen

versorgt werden.

 

                (2) Eines der Programme des Hörfunks dient der Veranstaltung von Regional -

und/oder Überregionalprogrammen. Regionalprogramme werden für das jeweilige

Bundesland, Überregionalprogramme für das Gebiet mindestens zweier Bundesländer

gestaltet. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu

berücksichtigen.

 

                (3) Zur Gestaltung der Regional - und Überregionalprogramme sowie zur Festlegung

von Länderbeiträgen im Fernsehen sind, unbeschadet des § 70 des Aktiengesetzes,

Landesintendant/inn/en zu bestellen, die die Länderstudios leiten. Vor der Bestellung ist das

betreffende Land jeweils anzuhören.

 

                (4) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des

Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu

sein.

 

Auslandsdienst

 

                § 6. Die ORF - AG hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes

unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 einen ausreichenden Auslandsdienst zu gestalten und zu

besorgen.

 

Belangsendungen

 

                § 7. (1) Die ORF - AG hat einen Teil der Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen

politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen

Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser

Teil darf je Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die im

Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen

Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen

Leben aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An - und Absage zu kennzeichnen.

 

                (2) Die ORF - AG hat

                1. Bundes - und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen - und Katastrophenfällen und

andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie

                2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von

Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und

zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

                                                               Werbung

 

                § 8. (1) Die ORF - AG kann im Rahmen ihrer Hörfunk -  und Fernsehprogramme

Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung

ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs,

die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit

dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich

unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

 

                (2) Die Vergabe von Sendezeiten in den Hörfunk - und Fernsehprogrammen für direkte

Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von

Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen

Entgelt (Teleshopping), ist der ORF - AG untersagt.

 

                (3) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische

Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

 

                (4) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der

Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt.

 

                (5) Die Festsetzung des Umfangs der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und

gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An - und Absagen von Patronanzsendun -

gen) in den Programmen der ORF - AG bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

 

                (6) Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. Novem -

ber und am 24. Dezember nicht vergeben werden.

                (7) Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz

gelten Hinweise der ORF - AG auf eigene Programme und Sendungen sowie auf

Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der

Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.

 

                (8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In

bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig.

Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172

Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig

sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Regionalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal

zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht

überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem

Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht

überschreiten.

 

                (9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit

zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35

Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro

Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung

nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages

zu verstehen.

 

                (10) Abs. 4 bis 6, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen, soweit es sich dabei nicht um

gestaltete An - und Absagen handelt, sowie auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem

Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, insbesondere von der Kommission (§ 39),

angeordnet werden.

 

                (11) Das Tarifwerk des Werbefunks ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“

bekanntzumachen.

 

Verbotene Werbeformen

 

                § 9. (l)Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht

schaden.

 

                (2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder

Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers

von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie von der

ORF - AG absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des

eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung

oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine

ähnliche Gegenleistung erfolgt.

 

                (3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die

regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

 

                (4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt

ausüben.

 

Platzierung von Werbung

 

                § 10. (1) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken und zwischen einzelnen

Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter

den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann die Fernsehwerbung auch in die

laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der

Sendungen nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die

Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechtsinhabern

darf dabei nicht verstoßen werden.

 

                (2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen

und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die

Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.

 

                (3) Die Übertragung audiovisueller Werke, wie Kinospielfilme und Fernsehfilme darf

nicht unterbrochen werden.

 

                (4) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Werbung

unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der

Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

 

                (5) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts und

Kindersendungen darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine

über das aktuelle Zeitgeschehen und Dokumentarfilme, die eine programmierte Sendezeit von

weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt

ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der

vorangegangenen Absätze.

Inhaltliche Anforderungen an Werbung

 

                § 11. Fernsehwerbung darf nicht

                1. die Menschenwürde verletzen,

                2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,

                3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

                4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,

                5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden, und

                6. rechtswidrige Praktiken fördern.

 

Werbung für Arzneimittel

 

                § 12. (1) Werbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf

ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

 

                (2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muss

klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den

Menschen nicht schaden.

 

                (3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.

 

Werbung für alkoholische Getränke

 

                § 13. Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien

entsprechen:

                1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht

Minderjärige beim Alkoholgenuss darstellen.

                2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung

und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt

werden.

 

                3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder

sexuellen Erfolg.

 

                4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende

Wirkung von Alkohol suggerieren.

 

                5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder

Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.

                6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft

hervorgehoben werden.

 

Jugendschutz

 

                § 14. Die Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen

Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

                1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren

Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.

                2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte

zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

                3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern,

Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.

                4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen

zeigen.

 

Patronanzsendungen

 

                § 15. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich

der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen

einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke,

das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

 

                (2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

                1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf

keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle

Unabhängigkeit der ORF - AG in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

                2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des

Auftraggebers am Anfang und Ende eindeutig zu kennzeichnen (An - und Absage).

                3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur

Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere

durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen,

anregen.

 

                (3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in

Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von

Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 8

Abs. 4 und § 12 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

 

                (4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im

Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

 

Anwendung auf Online - Dienste

 

                § 16. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online - Diensten finden § 2 Abs. 1 Z 1

und Z 6, § 2 Abs. 2, § 3, § 8 Abs. 3 erster Satz, Abs. 4 und § 9 Abs. 1,2 und 4 sowie §§ 11 bis

14 dieses Bundesgesetzes Anwendung. Soweit es sich um Darbietungen zur Information

mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole handelt, darf der Anteil der

Werbung an diesem Angebot täglich höchstens 11 vH betragen, wobei diese nicht auf die

Werbezeit gemäß § 8 Abs. 9 anzurechnen ist.

 

 

2. Abschnitt

 

ORGANE DER ORF - AG

 

Organe

 

 

                § 17. Organe der ORF - AG sind

                1. der Vorstand,

                2. der Aufsichtsrat,

                3. die Hauptversammlung.

 

 

Vorstand

 

                § 18. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens der durch die

Satzung festgelegten Zahl von Mitgliedern, von denen eines zum/r Vorsitzenden und eines

zum/r Stellvertreter/in des/r Vorsitzenden zu ernennen ist. Der/die Vorsitzende führt den

Titel „Generalintendant/in“.

 

                (2) Die Mitglieder des Vorstands sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Vorstandsmitglieder, die zusätzlich zu bereits im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern

bestellt werden, sind für den Rest der Funktionsperiode der bereits amtierenden

Vorstandsmitglieder zu bestellen. Eine kürzere Funktionsperiode ist zur Überbrückung bei

unvorhergesehenem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds zulässig.

 

                (3) Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes sowie der Entzug der Funktion als

Vorsitzender des Vorstands bedarf abgesehen von den sonstigen gesetzlichen

Voraussetzungen, einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der von der

Hauptversammlung bestellten Aufsichtsratsmitglieder.

 

                (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Generalintendanten/in den Ausschlag; dies gilt

nicht, wenn der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern besteht.

 

                (5) Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und

eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen.

 

 

Aufsichtsrat

 

                § 19. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf von der Hauptversammlung mit einer

Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gewählten Mitgliedern. § 87 Abs. 1

Aktiengesetz ist nicht anzuwenden. § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, ist

anzuwenden.

 

                (2) Kommt die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gemäß Abs. 1 erforderliche

Mehrheit nicht zustande, ist noch in der Sitzung eine außerordentliche Hauptversammlung

anzuberaumen, die binnen 14 Tagen stattzufinden hat. Kommt es in dieser neuerlichen

Hauptversammlung nicht zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, so kommt jeweils zehn

Mitgliedern des Stiftungsrates gemeinsam das Recht zu, jeweils vier Aufsichtsratsmitglieder

zu nominieren, die als gewählt gelten. Wird auch auf diese Weise die Zahl von zwölf

Aufsichtsratsmitgliedern nicht erreicht, so besteht der Aufsichtsrat für diese Funktionsperiode

nur aus der entsprechend geringeren Anzahl an Mitgliedern. Diesfalls ist auch die Zahl der

nach § 110 entsendeten Mitgliedern entsprechend anzupassen.

 

                (3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für einen Zeitraum bis zur Beendigung der

Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der

Wahl beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt

wurde, nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsrat bleibt jedenfalls bis zur Konstituierung des neuen

Aufsichtsrates im Amt. Aufsichtsratsmitglieder, die zusätzlich zu bereits im Amt befindlichen

Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden, sind für den Rest der Funktionsperiode der bereits

amtierenden Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen. Eine kürzere Funktionsperiode ist zur

Überbrückung bei unvorhergesehenem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds zulässig.

 

                (4) Die vorzeitige Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes ist nur bei Vorliegen

eines wichtigen Grundes zulässig und bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der

abgegebenen Stimmen. Ein wichtiger Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung,

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben eines

Aufsichtsratsmitgliedes oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei

denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Die

Abberufung ist wirksam, solange nicht über ihre Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden

wurde.

 

                § 20. (1) Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrates richten sich nach den

allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht.

 

                (2) Unbeschadet des § 95 Abs. 5 Aktiengesetz bedürfen folgende Angelegenheiten der

Zustimmung des Aufsichtsrates:

                1. die Erstellung langfristiger Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von

Stellenplänen;

                2. die Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung,

Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen;

                3. die Festlegung der unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Z 1) und der

Programmrichtlinien (Z 2) zu erstellenden Sendeschemen für Hörfunk

und Fernsehen (Jahressendeschemen); diese sind dem Aufsichtsrat bis zum 15. November

jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegen;

                4. die Festsetzung des Umfangs der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und

gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An - und Absagen von

Patronanzsendungen) in den Programmen der ORF - AG sowie die Festlegung von

Tarifwerken des Werbefunks;

                5. die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an gesetzliche berufliche

Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der

Österreichischen Industrie;

                6. Erwerb und Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an

Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall von der Satzung festzusetzende Betragsgrenzen

übersteigt;

                7. der Abschluss von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit

kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;

                8. die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für die ORF - AG;

                9. der Vorschlag über die Höhe des Programmentgelts (§ 34);

                10. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, auch wenn diese unterhalb

der Schwelle des § 228 HGB liegen.

Die nach § 110 ArbVG entsendeten Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei Beschlüssen nach

Zif 7 und 8 kein Stimmrecht.

 

                (3) Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder

beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit

gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r

Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die Stimme des/der die Abstimmung leitenden

Stellvertreters/in.

 

                (4) Kopien sämtlicher Aufsichtsratsbeschlüsse sind dem Stiftungsrat zu übermitteln.

 

 

Verantwortlichkeit; Unvereinbarkeit

 

                § 21. (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der ORF - AG haben ihre

Funktion unter eigener Verantwortung zum Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung

des öffentlichen Interesses sowie der Interessen der Arbeitnehmer auszuüben und sind an

keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen,

der Satzung und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Dasselbe gilt für die

Mitglieder des Stiftungsrates in ihrer Eigenschaft als Hauptversammlung der ORF - AG.

 

                (2) Personen, die in der ORF - AG die Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines

Vorstandsmitglieds ausüben, dürfen keine der im Art. 147 Abs. 4 B - VG genannten

Funktionen innehaben oder Mitglied des Publikumsrates (§ 31), Mitglied der Kommission (§

35), Mitglied der Privatrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des

Regionalradiogesetzes sein. Für den Aufsichtsrat gilt überdies § 35 Abs. 4 Z 3 und 4

sinngemäß. Zum Mitglied des Vorstandes darf weiters nicht bestellt werden, wer eine der im

Art. 147 Abs. 4 B - VG genannten Funktionen in den letzten vier Jahren innegehabt hat.

Mitglieder des Vorstands dürfen nicht Mitglied des Stiftungsrates (§ 28) sein. Tritt

nachträglich ein Unvereinbarkeitsgrund ein, erlischt die Aufsichtsrat- bzw Vorstandfunktion

automatisch.

 

                (3) Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates keiner

Nebenbeschäftigung nachgehen. § 79 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.

 

Stellenausschreibung

 

                § 22. (1) Die Funktion von Vorstandsmitgliedern sowie die Stellen der ersten

Berichtsebene unter dem Vorstand, insbesondere auch die Stellen von

Landesintendant/inn/en, in der ORF - AG sind intern und öffentlich unter entsprechender

Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998,

auszuschreiben und zu besetzen.

 

                (2) Bei der Auswahl von Bewerber/inne/n um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei

der Beförderung von Dienstnehmer/inne/n ist ausschließlich auf Grund der Eignung zu

entscheiden.

 

 

Hauptversammlung

 

         § 23. (1) Der Stiftungsrat der ORF - Stiftung nimmt die Rechte der Hauptversammlung

der ORF - AG wahr. Jedem einzelnen Stiftungsratsmitglied kommt hinsichtlich des

Stimmrechts sowie hinsichtlich der den Aktionären zustehenden Individual - und

Minderheitenrechte die Rechtsstellung eines zu gleichen Teilen beteiligten Aktionärs mit den

im folgenden bestimmten Abweichungen zu: Wo Gesetze einer Minderheit von 5% des

Grundkapitals oder von 70.000 Euro Rechte einräumen, werden diese Rechte von jeweils fünf

Mitgliedern gemeinsam ausgeübt. Wo Gesetze einer Minderheit von 10% oder von 20% oder

von 700.000 Euro Rechte einräumt, werden diese von jeweils zehn Mitgliedern gemeinsam

ausgeübt. Die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung kann, abgesehen von den

sonstigen aktiengesetzlichen Voraussetzungen, nur durch zumindest fünf Mitglieder

gemeinsam erfolgen. Die Aktionärsrechte dürfen nicht missbräuchlich ausgeübt werden.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung hat durch eingeschriebenen Brief unter

Bekanntgabe der Gegenstände der Verhandlung an jedes Mitglied des Stiftungsrates unter

Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen (Datum des Poststempels) an die zuletzt

bekanntgegebene Adresse zu erfolgen. Eine Veröffentlichung kann unterbleiben. Erfolgt die

Einberufung gleichzeitig mit einer Einladung zu einer Sitzung des Stiftungsrates, ist

ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in dieser Sitzung der Stiftungsrat auch in seiner

Eigenschaft Hauptversammlung der ORF - AG zusammentreten soll. Im übrigen gelten die

aktiengesetzlichen Bestimmungen.

 

                (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind. Eine Vertretung kann nur durch ein anderes

Mitglied des Stiftungsrates erfolgen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.

Beschlüsse werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefällt. Stimmenthaltung ist unzulässig.

 

                (4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates Berechtigten (§ 28

Abs. 2) von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so

bleiben bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung die nicht

bestellten Mitglieder außer Betracht.

 

3. Abschnitt

STELLUNG DER PROGRAMMGESTALTENDEN MITARBEITER/INNEN

 

 

                § 24. (1) Die ORF - AG hat die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller

programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung

aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im

Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in

Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu

verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer

gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.

 

                (2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle

Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk - und Fernsehsendungen mitwirken.

 

                (3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die

an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken,

insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.

 

                (4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter der ORF - AG.

                (5) Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter gelten auch dann, wenn

sie in einem Arbeitsverhältnis zur ORF - AG stehen, sofern die vereinbarte oder tatsächlich

geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt

nicht mehr als vier Fünftel des 4,3 - Fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag

vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen:

                1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch

unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hiedurch ein Arbeitsverhältnis

auf unbestimmte Zeit entsteht.

                2. Beabsichtigt die ORF - AG, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr

abzuschließen, so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu verständigen. Die

Verständigung hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne

Unterbrechungen ein Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor

Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des

ersten Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und

wenn der Zeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen vor

Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung nicht

oder nicht rechtzeitig, so gebührt ein Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer

Verständigungsfrist von vier Wochen 8,33 vH, bei einer Verständigungsfrist von acht

Wochen 16,66 vH und bei einer Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des von der

ORF - AG im letzten Jahr bezogenen Entgelts.

 

                (6) Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 5 ab Beginn des

ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum von fünf

Jahren, so gebührt bei einer gemäß Abs. 5 Z 2 vorgenommenen Beendigung des

Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese gebührt auch dann, wenn das Unternehmen die

Verständigung unterlässt, jedoch kein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis Abschließt, oder

das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unverschuldete Entlassung

des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren

ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn

Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren

zwei Neuntel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der

Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat.

Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen allenfalls gebührende

Abfertigung anzurechnen.

 

                § 25. (1) Zur Sicherstellung der im § 24 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter

niedergelegten Grundsätze ist zwischen der ORF - AG einerseits und einer nach den

Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten

Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen.

An den Verhandlungen über den Abschluß eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter

der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des

Zentralbetriebsrates zu beteiligen.

 

                (2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zustande, wenn die journalistischen Mitarbeiter

in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden,

Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen

zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss

der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muß ein Zeitraum von

mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über

das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.

 

                (3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

                1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen

Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen

Aufgaben;

                2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;

                3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die

journalistischen Mitarbeiter betreffen;

                4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem

Redakteurstatut.

 

                (4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die

Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung

von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.

 

                (5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der

journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw

dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine

Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich der ORF - AG

(Landesstudios, Hauptabteilungen) wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter

aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen

Redakteurssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische

Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer

Redakteurssprecher zu wählen.

                (6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Vorstand eine Liste der

wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu

veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von

Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie

von Wahlberechtigten, die behaupten, dass andere Personen zu Unrecht in die Liste

aufgenommen wurden. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der gemäß

§ 38 Abs. 1 zuständige Senat der Kommission.

 

                (7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss,

der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss

gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

                (8) Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der

Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder

wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss

verantwortlich.

 

                (9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können

Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und

des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der

Redakteursausschuss bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit

Mehrheit beschließt.

 

                (10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der

journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten

Redakteursausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag

müssen mindestens fünf Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der

Stichtag für die Wahlberechtigung.

 

                (11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat

angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses

bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner

früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im übrigen gilt § 105 des

Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.

 

                (12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem

Vorstand und dem Zentralbetriebsrat bekanntzugeben.

                (13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss bzw dem

Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen

Aufgaben entsteht, trägt die ORF - AG.

 

                (14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische

Mitarbeiter teilnehmen, ist Briefwahl zulässig.

 

                § 26. (1) Die ORF - AG und der Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut

gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im

Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen

Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt

gewählte Redakteursausschuss berechtigt.

 

                (2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts

kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs

Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.

 

                (3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuss und der

ORF - AG bestellten Mitglied sowie einem/r von diesen beiden Mitgliedern des

Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens

stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die vom Redakteursausschuss und der

ORF - AG bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche einigen, so hat der/die

Vorsitzende der Kommission (§ 36) den/die Vorsitzende/n im Schiedsgericht zu bestellen.

 

                (4) Ein nach Abs. 2 zustande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein

neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

 

 

4. Abschnitt

ERRICHTUNG UND AUFGABEN DER ORF - STIFTUNG

 

 

Errichtung der ORF - Stiftung

 

                § 27. (1) Zum Zweck der Verwaltung der Aktien der ORF - AG wird eine Stiftung mit

eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie führt den Namen ,,ORF - Stiftung“. Das

Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1993, und das Bundes - Stiftungs - und Fondsgesetz

BGBl. Nr. 11/1975, finden auf die ORF - Stiftung keine Anwendung. Organe der ORF - Stiftung

sind der Stiftungsrat und der Publikumsrat.

 

                (2) Sämtliche Aktien der ORF - AG stehen im Eigentum der ORF - Stiftung.

Aktienurkunden sind nicht auszustellen.

 

                (3) Die Veräußerung, sonstige Übertragung, jeder originäre Erwerb sowie die

Belastung von Aktien der ORF - AG bedarf einer bundesgesetzlichen Regelung. Dasselbe gilt

für die Auflösung der ORF - AG. Im Zuge von Kapitalerhöhungen geschaffene neue Aktien

sowie Wandelschuldverschreibungen können nur von der ORF - Stiftung übernommen werden.

Zwischen der ORF - AG und der ORF - Stiftung besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne

des § 15 Aktiengesetz, noch ist die ORF - AG ein abhängiges Unternehmen der ORF - Stiftung.

 

                (4) Die Aufwendungen der ORF - Stiftung sind von der ORF - AG ohne Anspruch auf

Ersatz zu tragen.

 

 

Stiftungsrat

 

                § 28. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind bei der Ausübung ihrer Funktion an

keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen

und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Die Funktion als Mitglied des

Stiftungsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von

angemessenen Reisekosten und Barauslagen.

 

                (2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen bestellt:

                1. Fünfzehn Mitglieder werden von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des

Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren

Vorschläge bestellt, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch

mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;

                2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung

eines Mitgliedes zukommt;

                3. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat.

 

                (3) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht Mitglied der Privatrundfunkbehörde

oder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes sein. Die gemäß Abs. 2 Z 3

bestellten Mitglieder dürfen überdies keine im Art. 147 Abs. 4 B - VG genannte Funktion

bekleiden.

                (4) Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert drei Jahre vom Tag seines ersten

Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neu bestellte

Stiftungsrat zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden Organ nur dann

vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der

Bestellung eine Änderung ergeben hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich

ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

 

                (5) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte

einem Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende.

 

 

Aufgaben des Stiftungsrates

 

§ 29. (1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses

Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, die Beschlussfassung über die Festsetzung des

Programmentgeltes (§ 34) sowie die Bestellung der Mitlieder der Prüfungskommission (§

42).

 

                (2) Der Stiftungsrat nimmt die Rechte der Hauptversammlung der ORF-AG wahr

(§ 23).

 

                (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind zur Verschwiegenheit über alle die ORF - AG

und ihre Tochtergesellschaften betreffenden Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

 

 

Sitzungen des Stiftungsrates

 

                § 30. (1) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von dessen Vorsitzendem/r

zumindest einmal jährlich einberufen; der/die Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung

des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom

Vorstand der ORF - AG schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung

verlangt wird. Für die Einberufung von Sitzungen des Stiftungsrates in seiner Eigenschaft als

Hauptversammlung der ORF - AG gelten, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,

die aktiengesetzlichen Vorschriften.

 

                (2) Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder

beschlussfähig. Er fasst, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des/r Vorsitzenden; dies gilt nicht für Beschlüsse, die der Stiftungsrat in seiner Eigenschaft als

Hauptversammlung der ORF - AG fasst. Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des

Stiftungsrates Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder

bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates die nicht

bestellten Mitglieder außer Betracht.

 

                (3) Vorstandsmitglieder der ORF - AG und der/die Vorsitzende des Publikumsrates

oder sein/ihr Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender

Stimme teilzunehmen. Über Aufforderung des Stiftungsrates ist der Vorstand zur Teilnahme

verpflichtet.

 

                (4) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung eines Mitglied

des Stiftungsrates durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das

verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem/r Vorsitzenden des Stiftungsrates

schriftlich mitzuteilen.

 

Vertretung der ORF - Stiftung

 

                § 31. Die ORF - Stiftung wird - außer in den Angelegenheiten des § 23 - nach außen

von dem/r Vorsitzenden des Stiftungsrates gemeinsam mit einem der beiden stellvertretenden

Vorsitzenden vertreten. Diese sind verpflichtet, die Beschränkung einzuhalten, die sich aus

den Beschlüssen des Stiftungsrates ergeben.

 

Publikumsrat

 

                § 32. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz der ORF-

Stiftung ein Publikumsrat einzurichten, wobei die paritätische Zusammensetzung des

Publikumsrates zwischen Frauen und Männern anzustreben ist. Die Funktion als Mitglied des

Publikumsrats ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen

Reisekosten und Barauslagen.

 

                (2) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

                1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs und die Bundesarbeitskammer bestellen je zwei

Mitglieder, wobei zumindest eines der zwei zu bestellenden Mitglieder jeder Institution eine

Frau sein muss;

                2. der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellt drei Mitglieder, wobei zumindest

ein Mitglied eine Frau sein muss;

                3. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

                4. die römisch - katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

                5. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

                6. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen

Parteien (BGBl. Nr 369/1984) bestellen je ein Mitglied.

 

                (3) Der Bundeskanzler bestellt 24 weitere Mitglieder, von denen zumindest 12 Frauen

sein müssen und durch die die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen eine besondere

Vertretung erhalten sollen: die Wissenschaft, die Volksbildung, die Kunst, der Sport, die

Jugend, die Behinderten, die gesetzlichen Minderheiten, die älteren Menschen, die Eltern bzw

Familien, die Touristik, die Kraftfahrer sowie die Konsumenten. Bei der Bestellung dieser

Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen bzw

Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw Gruppen repräsentativ sind.

 

                (4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck vor der Bestellung von im Abs. 3

genannten Mitgliedern die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen durch

Verlautbarung in der Wiener Zeitung zur Erstattung von Zweier - Vorschlägen einzuladen und

die eingelangten Zweier - Vorschläge vor der Bestellung des betreffenden Mitgliedes

gleichfalls öffentlich bekanntzumachen. Auf jedem Zweier - Vorschlag muss zumindest eine

Frau genannt sein.

 

                (5) Die Funktionsperiode des Publikumsrats dauert drei Jahre vom Tag seines ersten

Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat

zusammentritt.

 

                (6) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner

Mitte eine/n Vorsitzende/n und einem Vorsitzende/n - Stellvertreter/in.

 

                (7) Der Publikumsrat ist vom/von der Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich,

ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein

Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

 

                (8) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der

Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für

Beschlüsse über die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates ist eine Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

                (9) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates Berechtigten von

diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei der

Feststellung der Beschlussfähigkeit des Publikumsrates die nicht bestellten Mitglieder außer

Betracht.

 

Aufgaben des Publikumsrates

 

         § 33. (1) Dem Publikumsrat obliegt

         1. die Erstattung von Empfehlungen an den Vorstand der ORF - AG hinsichtlich der

Programmgestaltung der ORF - AG und in diesem Zusammenhang auch die Erstattung von

Vorschlägen für Ergänzungen oder Abänderungen der allgemeinen Richtlinien für die

Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung zwischen Hörfunk

und Fernsehen sowie die Erstattung von Empfehlungen zu den Jahressendeschemen; weiters

die Erstattung von Vorschlägen für den technischen Ausbau;

         2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates der ORF - Stiftung, wobei

die Parität von Frauen und Männern anzustreben ist;

         3. die Erstellung von Vorschlägen für die Ernennung von vier Mitgliedern der

Kommission, wobei die Parität von Frauen und Männern anzustreben ist;

         4. die Anrufung der Kommission;

         5. die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des

Programmentgelts (§ 34) festgelegt wird.

 

        (2) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben befugt, den

Vorstand und den Aufsichtsrat der ORF - AG über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben

schriftlich zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Das befragte Organ hat

die Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf Verlangen auch

mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende

Interessen der ORF - AG oder das öffentliche Interesse es erfordern.

 

        (3) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet,

so hat der Vorstand der ORF - AG innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht

überschreitenden Frist dem Publikumsrat zu berichten, ob und in welcher Form der

Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt

wird.

 

        (4) An den Sitzungen des Publikumsrats hat zumindest ein vom Vorstand beauftragtes

Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand bestellter Vertreter mit beratender Stimme

teilzunehmen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des

Publikumsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

         (5) Der Publikumsrat kann - zusätzlich zu von der ORF - AG selbst durchgeführten

Meinungsbefragungen - verlangen, dass die ORF - AG einmal im Jahr eine repräsentative

Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen

lässt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen der ORF - AG sind dem Publikumsrat zur

Kenntnis zu bringen.

 

5. Abschnitt

PROGRAMMENTGELT

 

     § 34. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk - bzw. Fernsehsendungen der ORF -

AG gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die

Höhe des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstands der ORF -

AG, der der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist,

dass unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben der

ORF - AG kostendeckend erfüllt werden können; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche

Entwicklung Bedacht zu nehmen.

 

       (2) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Programmentgelts

festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates der ORF - AG. Wird innerhalb

von sechs Monaten nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein

Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist die

Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann

wirksam, wenn der Stiftungsrat einen Beharrungsbeschluss fasst.

 

       (3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der

Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur

Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach

den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Der durch solche

Befreiungen der ORF - AG nachweislich entstehende Entfall an Programmentgelt ist der ORF -

AG nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund abzugelten.

 

       (4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher

Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht. Der mit der

Einhebung beauftragte Rechtsträger ist berechtigt, dafür 4 v.H. des Gesamtbetrages der

eingehobenen Programmentgelte als Vergütung einzubehalten.

 

          (5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten der ORF - AG von dem mit der

Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie

rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.

 

          (6) Die Höhe der Programmentgelte ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“

bekanntzumachen.

 

 

6. Abschnitt

RECHTLICHE UND FINANZIELLE KONTROLLE

 

Kommission zur Wahrung des ORF - Gesetzes

 

        § 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über die ORF - AG und die ORF - Stiftung beschränkt

sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch

den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Kommission zur Wahrung des ORF -

Gesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt errichtet wird und über behauptete

Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner

entscheidet die Kommission über Einsprüche gemäß § 27 Abs. 6.

 

         (2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem

Richterstand angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres

Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

 

         (3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der

Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren.

            1. Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die

            Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem

            Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar:

            a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,

            b) je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien,

            Graz, Linz und Innsbruck,

            c) einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer

            Richter,

           d) zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,

        e) einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.

Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den

Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von

Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren

Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von

mindestens zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (lit. a

bis e) sind ohne Verzug zu erstatten.

        2. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je

vier Mitglieder an Besetzungsvorschläge des Zentralbetriebsrates sowie des Publikumsrates

gebunden.

 

         (4) Der Kommission dürfen nicht angehören:

         1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;

         2. Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes oder Aufsichtsrates der ORF - AG;

         3. Arbeitnehmer sowie freie Mitarbeiter der ORF - AG oder einer Tochtergesellschaft,

sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende

Nebenbeschäftigung ausüben;

         4. Personen, die in einem Arbeits - oder Gesellschaftsverhältnis zu einem in - oder

ausländischen Hörfunk - oder Fernsehveranstalter stehen, dessen Programme in Österreich

empfangen werden können;

         5. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

         6. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der

Kommission waren.

 

        (5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer

Verhandlung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem

Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner

Anhörung die Kommission durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust

der Mitgliedschaft zur Folge.

 

        (6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den

noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied unter Bedachmahme auf Abs. 3

zu ernennen.

 

        (7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen

Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch

Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der

Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Beschlussfassung

 

       § 36. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden

Mitglieder einem Vorsitzende/n und einem Vorsitzende/n - Stellvertreter/in.

 

       (2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von

mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

 

Beschwerden an die Kommission

 

       § 37. (1) Die Kommission entscheidet über die Verletzung von Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes

       1. auf Grund von Beschwerden

       a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein

       behauptet;

       b) eines/r die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten

       Rundfunkteilnehmers/in im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, soferne die

       Beschwerde von mindestens 500 weiteren solchen Rundfunkteilnehmer/inne/n

       unterstützt wird;

        c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung

        oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.

        2. auf Antrag

        a) des Bundes oder eines Landes;

        b) des Publikumsrates;

        c) des Stiftungsrates.

 

        (2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine

Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde

unterstützen, festgestellt werden kann.

 

        (3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung

durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des ORF - Gesetzes

jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

        1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die

behauptete Verletzung stattgefunden hat,

        2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt

erachtet und aus welchen Gründen.

        (4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der

behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegndete

Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

 

        (5) Die ORF - AG hat von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und

diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Kommission

hat ihr die ORF - AG die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfligung zu stellen. Überdies hat

die ORF - AG jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die

Aufzeichnungen zu gewähren.

 

Senate

 

        § 38. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten

einlangenden Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf

Mitgliedern, gebildet. Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand

angehörenden Mitglieder der Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis

der vom Zentralbetriebsrat sowie vom Publikumsrat vorgeschlagenen Mitglieder der

Kommission vom/von der Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des/der

Vorsitzenden - Stellvertreters/in sowie eines Beamten des Bundeskanzleramtes als

Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem gleichen

Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes

während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.

 

       (2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm

 angehört, ansonsten der Vorsitzenden - Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des

Senates, so ist der Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand

angehörenden Mitglieder zu wählen.

 

       (3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine

Stimme als Letzter ab.

 

 

Entscheidungen der Kommission

 

       § 39. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch

welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

           (2) Wird von der Kommission eine Verletzung des ORF - Gesetzes durch eines der in

diesem Bundesgesetz genannten Organe der ORF - AG oder der ORF - Stiftung festgestellt, die

im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann hat die Kommission die Entscheidung

des betreffenden Organs aufzuheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der

Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende

Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Kommission unter gleichzeitiger

Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF - Gesetzes jedoch durch den

Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung, das

betreffende Kollegialorgan auflösen bzw das verantwortliche Organmitglied abberufen. In

diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu

bestellen.

 

           (3) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet

vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

 

          (4) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und der

ORF - AG oder, im Fall einer Verletzung des ORF - Gesetzes durch den Stiftungsrat, der ORF -

Stiftung auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder sonstigem

Medium diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

 

          (5) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder

Abänderung im Verwaltungsweg.

 

 

Strafbestimmungen

 

        § 40. (1) Die ORF - AG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer

Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn sie

          1. die Programmgrundsätze des § 3 verletzt oder

          2. den § 5 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 oder Abs. 8 bis 10 oder den § § 9 bis 15 zuwiderhandelt.

 

          (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den

Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder

nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

          (3) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind durch die Kommission in der gemäß § 38

ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.

Verfahren

 

          § 41. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist - soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in

Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,

anzuwenden. Der ORF - AG kommt jedenfalls Parteistellung zu.

 

          (2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist

nicht eingerechnet.

 

          (3) In Verfahren über behauptete Verletzungen der Bestimmungen der §§ 2 bis 5

dieses Bundesgesetzes kommt einem vom Publikumsrat bestellten Vertreter Parteistellung zu.

 

 

Prüfungskommission

 

        § 42. (1) Zur Prüfung der Betriebsführung der ORF - AG ist vom Stiftungsrat eine aus

zwei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission zu bestellen; die Mitglieder werden

jeweils zur Prüfung der Betriebsführung von drei Geschäftsjahren bestellt. Der Aufsichtsrat

der ORF - AG hat unverzüglich nach Bestellung der Prüfungskommission den Prüfungsauftrag

zu erteilen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer und

Betriebswissenschafter bestellt werden. § 119 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

Der Jahresabschlussprüfer kann gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.

 

         (2) Die von der Prüfungskommission - unbeschadet der Kontrolle durch den

Rechnungshof und der handelsrechtlichen Prüfung des Jahresabschlusses - alljährlich

vorzunehmende Prüfung hat sich nicht nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit der

Buchführung, sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der

Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften

zu erstrecken. Der Stiftungsrat und der Aufsichtsrat der ORF - AG können besondere

Prüfungsaufträge erteilen.

 

         (3) Die Vorschriften der § § 118 ff des Aktiengesetzes über die Sonderprüfung bleiben,

sofern dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, unberührt. Dasselbe gilt für die §§

268 ff des Handelgesetzbuches, dRGBl S 219/1897 über die Pflicht zur Abschlussprüfung.

 

         (4) Die Prüfungskommission kann von den Organen der ORF - AG alle Aufklärungen

und Nachweise verlangen, die die Prüfungskommission für eine sorgfältige Prüfung als

notwendig ansieht.

        (5) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis jeder Prüfung dem Aufsichtsrat der

ORF - AG sowie dem Stiftungsrat vorzulegen.

 

 

Rechnungshofkontrolle

 

       § 43. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der ORF - AG unterliegt der

Kontrolle des Rechnungshofes.

 

        (2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und 5 des

Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner

Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.

 

7. Abschnitt

ÜBERGANGS - und SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

        § 44. (1) Der durch das Rundfunkgesetz 1984, BGBl. Nr. 379, eingerichtete

Rechtskörper „Österreichische Rundfunk“ wird unter Beibehaltung seines Vermögens

einschließlich aller Rechte und Verbindlichkeiten sowie aller gesetzlich oder durch

Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in

die ORF - AG umgewandelt.

 

        (2) Binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist eine

Umwandlungsbilanz auf den Umwandlungsstichtag 1.1.2000 aufzustellen, die die Buchwerte

des Jahresabschlusses des Österreichischen Rundfunks zum 31.12.1999 fortführt. Soweit der

in diesem Jahresabschluss ausgewiesene „Kapitalstamm“ die Höhe des Grundkapitals (§ 1

Abs. 2) übersteigt, ist die Differenz in eine gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 1

des Handelsgesetzbuches, dRGBl S 219/1897), einzustellen. Die Umwandlungsbilanz ist

durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer (§ 25 Abs. 4 des Aktiengesetzes) zu

prüfen und zu bestätigen. Die Umwandlungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. Sie

braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2 bis 28a, 29 Abs. 1 mit

Ausnahme des letzten Satzes, 33 und 34 des Aktiengesetzes sind auf den Vorgang der

Umwandlung nicht anzuwenden.

 

        (3) Die Umwandlung des Österreichischen Rundfunks in die ORF - AG (§ 1 Abs. 2, §

44 Abs. 1) und die Errichtung der ORF - Stiftung als Anteilseignerin (§ 27 Abs. 1 und 2) sind

von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. In

diesem Zusammenhang erfolgte Vermögensübertragungen gelten nicht als steuerbare

Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.

 

      § 45. (1) Der Stiftungsrat ist binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zu bestellen.

 

         (2) Der Stiftungsrat hat sich unverzüglich nach seiner Bestellung zu konstituieren und

einem Vorsitzende/n sowie zwei Stellvertreter/innen zu wählen. Den Vorsitz führt bis zur

Wahl des/der ersten Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied des Stiftungsrates.

 

         (3) In seiner konstituierenden Sitzung tritt der Stiftungsrat auch als

Hauptversammlung der ORF - AG zusammen und wählt den Aufsichtsrat sowie den

Jahresabschlussprüfer und die Mitglieder der Prüfungskommission. Für die Bestelldauer des

ersten Aufsichtsrates gilt § 87 Abs. 4 AktG nicht. Weiters gilt § 98 Abs. 2 AktG nicht. Der

Aufsichtsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren, wobei bis zur Wahl des ersten

Vorsitzenden des Aufsichtsrates das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied den

Vorsitz führt, und bestellt als Mitglieder des ersten Vorstands den vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bestellten Generalintendanten sowie den kaufmännischen Direktor des

Österreichischen Rundfunks, jeweils für den Rest der Dauer ihrer laufenden Verträge. Sodann

ist die Umwandlung des Österreichischen Rundfunks in die ORF - AG von sämtlichen

Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates unter Hinweis auf dieses Bundesgesetz und

unter sinngemäßer Anwendung der aktien - und firmenbuchrechtlichen Bestimmungen über

die Anmeldung einer Aktiengesellschaft zum Firmenbuch anzumelden. Innerhalb der ersten

drei Monate nach der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrates hat dieser in seiner

Eigenschaft als Hauptversammlung der ORF - AG eine Satzung für die ORF - AG zu

beschließen. Soweit in diesem Bundesgesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten

Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung aufzunehmen. Die Satzung ist zum

Firmenbuch nachzureichen.

 

         (4) Bis zur Bestellung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe fungiert das

Kuratorium des Österreichischen Rundfunks, jedoch ohne Beteiligung der

Arbeitnehmervertreter, in der Zusammensetzung, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gegeben ist, als Stiftungsrat.

          5) Die Mitglieder der Hörer - und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks

gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als Mitglieder des Publikumsrates.

 

        (6) Die dem Aufsichtsrat zukommenden Kompetenzen, mit Ausnahme der Kompetenz

zur Bestellung und Abberufung des Vorstands, werden bis zur Bestellung des ersten

Aufsichtsrates vom Kuratorium des Österreichischen Rundfunks unter Beteiligung der

Arbeitnehmervertreter wahrgenommen.

 

        (7) Bis zur Bestellung zum ersten Vorstands gem Abs. 3 nehmen der Generalintendant

und der kaufmännische Direktor die Aufgaben des Vorstands auch ohne förmliche Bestellung

wahr.

 

       § 46. (1) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr 379/1984, wird aufgehoben.

 

       (2) § 110 Abs. 8 ArbVG wird aufgehoben.

 

       (3) Dieses Bundesgesetz tritt am 1.1.2000 in Kraft.

 

       (4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze

verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

       (5) Die Begriffe „Österreichischer Rundfunk“ und „ORF“ in anderen Bundesgesetzen

werden durch den Begriff „ORF - AG“ ersetzt, soferne es sich nicht um eine Nennung im

Zusammenhang mit Aufgaben handelt, die nach diesem Bundesgesetz der ORF - Stiftung

zukommen. In letzterem Fall tritt an die Stelle der genannten Begriffe der Begriff "ORF -

Stiftung“.

 

       § 47. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 8 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass

Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro

Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen

Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens

14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird.

        § 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht der

Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76,

der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz und der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.