1157/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Kostelka, Schieder
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz über die Aufgaben und Organisation des Österreichischen
Rundfunks
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation
des Österreichischen Rundfunks
(ORF - Gesetz, ORF - G)
1. Abschnitt
AUFGABEN UND EINRICHTUNG DER ORF - AG
Einrichtung der ORF - AG
§ 1. (1) Der Österreichische Rundfunk wird neu organisiert. Zur Erfüllung der durch
dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben werden folgende Rechtsträger bestimmt:
1. die ORF - AG (§1 Abs. 2) und
2. die ORF - Stiftung (§ 27 Abs. 1).
Diese unterliegen den Zielsetzungen und Beschränkungen dieses Bundesgesetzes und sind
dem öffentlich - rechtlichen Auftrag (§ 2) verpflichtet.
(2) Der durch das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, eingerichtete Rechtskörper
„Österreichischer Rundfunk“ wird in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Gesellschaft
führt die Firma „Österreichischer Rundfunk Aktiengesellschaft“; die Bezeichnung kann als
,,ORF“, „ORF - AG“ oder „Österreichischer Rundfunk“ abgekürzt werden. Die ORF - AG hat
ein Grundkapital von 50 Millionen Euro, das in Namensaktien im Nennbetrag von je 1.000
Euro zerlegt ist. Die ORF - AG hat ihren Sitz in Wien. Soweit dieses Gesetz keine
abweichenden Vorschriften enthält, findet für die ORF - AG das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr.
98, Anwendung.
(3) Unternehmensgegenstand der ORF - AG ist die Herstellung und Sendung von
Hörfunk- und Fernsehprogrammen nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie die Vornahme aller
Geschäfte und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des § 2
notwendig oder nützlich erscheinen. Insbesondere ist die ORF - AG zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In - und Ausland zu
errichten sowie sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen. Weiters ist die ORF - AG zur
Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im
Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt. Die Verantwortung für die Erfüllung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes liegt bei der ORF - AG.
(4) Die Tätigkeit der ORF - AG ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Verteilung eines
Bilanzgewinns ist unzulässig; § 126 AktG ist nicht anzuwenden. Die ORF - AG ist nach
kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(5) Die Finanzierung der ORF - AG erfolgt insbesondere durch
1. das Programmentgelt (§ 34);
2. Einnahmen aus der Vergabe von Werbezeiten (§§ 8 if);
3. Einnahmen aus sonstigen Geschäften und Maßnahmen, die geeignet sind, einen
Finanzierungsbeitrag für die Erfüllung der Aufgaben des § 2 zu leisten.
(6) Die ORF - AG ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
§ 2. (1) Die ORF - AG hat durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk - und
Fernsehprogrammen vor allem zu sorgen für
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen,
wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch
a) objektive Auswahl und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen,
einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und
der Übertragung ihrer Verhandlungen,
b) Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen
Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener
Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen,
c) eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der
Objektivität;
2. die Verbreitung von Volks - und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der
Förderung der Schul - und Erwachsenenbildung sowie des Verständnisses für alle Fragen des
demokratischen Zusammenlebens;
3. die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;
4. die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung;
5. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
6. die Förderung des Interesses an und der Vertrautheit der Bevölkerung mit der
Nutzung neuer Medientechnologien.
(2) Die ORF - AG hat bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf die Grundsätze der
österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach
dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf die Grundsätze der Freiheit der
Kunst, der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der
Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme, Bedacht zu nehmen. Die
Unabhängigkeit gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Personen und Organen
der ORF - AG ist zu gewährleisten.
(3) Bei der Planung des Gesamtprogramms ist die Bedeutung der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angemessen zu berücksichtigen.
(4) Vor allem die künstlerischen, volksbildenden und staatspolitischen Sendungen des
Hörfunks und des Fernsehens haben sich durch hohes Niveau auszuzeichnen.
Anforderungen an Sendungen
§ 3. (1) Alle Sendungen der ORF - AG müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und
ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion
oder Nationalität aufstacheln.
(3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige
oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere
solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die
die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen
beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür
zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen
werden.
(4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz ist
durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten
Sendung kenntlich zu machen.
Sendung von europäischen Werken
§ 4. (1) Die ORF-AG hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des praktisch
Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil
ihrer Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows,
Werbung oder Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken
entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts - und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
(Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie
97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in
den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter
Kriterien erreicht werden.
(2) Kann der Anteil gemäß Abs. 1 nicht erreicht werden, so darf er nicht niedriger als
der im Jahre 1988 erreichte Anteil sein.
(3) Die ORF - AG hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des praktisch
Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH
ihrer Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder
Werbe - und Teletextleistungen besteht, oder alternativ mindestens 10 vH ihrer Budgetmittel
für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten
bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen
Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien
erreicht werden. Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben;
das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung
ausgestrahlt werden.
(4) Die ORF - AG hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen
Bericht über die Durchführung der Abs. 1 und 3 im vorangegangenen Kalenderjahr zu
übermitteln.
§ 5. (1) Die ORF - AG hat für mindestens drei Programme des Hörfunks und
mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, dass alle zum
Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des
Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in Bezug auf Programm - und Empfangsqualität nach
Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen
versorgt werden.
(2) Eines der Programme des Hörfunks dient der Veranstaltung von Regional -
und/oder Überregionalprogrammen. Regionalprogramme werden für das jeweilige
Bundesland, Überregionalprogramme für das Gebiet mindestens zweier Bundesländer
gestaltet. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu
berücksichtigen.
(3) Zur Gestaltung der Regional - und Überregionalprogramme sowie zur Festlegung
von Länderbeiträgen im Fernsehen sind, unbeschadet des § 70 des Aktiengesetzes,
Landesintendant/inn/en zu bestellen, die die Länderstudios leiten. Vor der Bestellung ist das
betreffende Land jeweils anzuhören.
(4) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des
Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu
sein.
§ 6. Die ORF - AG hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes
unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 einen ausreichenden Auslandsdienst zu gestalten und zu
besorgen.
§ 7. (1) Die ORF - AG hat einen Teil der Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen
Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser
Teil darf je Programm 1 vH dieser Sendezeit
nicht überschreiten und ist auf die im
Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen
Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen
Leben aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An - und Absage zu kennzeichnen.
(2) Die ORF - AG hat
1. Bundes - und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen - und Katastrophenfällen und
andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie
2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von
Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und
zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Werbung
§ 8. (1) Die ORF - AG kann im Rahmen ihrer Hörfunk - und Fernsehprogramme
Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung
ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs,
die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit
dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
(2) Die Vergabe von Sendezeiten in den Hörfunk - und Fernsehprogrammen für direkte
Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen
Entgelt (Teleshopping), ist der ORF - AG untersagt.
(3) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische
Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.
(4) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der
Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt.
(5) Die Festsetzung des Umfangs der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und
gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An - und Absagen von Patronanzsendun -
gen) in den Programmen der ORF - AG bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(6) Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. Novem -
ber und am 24. Dezember nicht vergeben werden.
(7) Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz
gelten Hinweise der ORF - AG auf eigene Programme und Sendungen sowie auf
Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der
Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.
(8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In
bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig.
Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172
Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig
sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Regionalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal
zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht
überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem
Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht
überschreiten.
(9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit
zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35
Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro
Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung
nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages
zu verstehen.
(10) Abs. 4 bis 6, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen, soweit es sich dabei nicht um
gestaltete An - und Absagen handelt, sowie auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem
Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, insbesondere von der Kommission (§ 39),
angeordnet werden.
(11) Das Tarifwerk des Werbefunks ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
bekanntzumachen.
§ 9. (l)Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht
schaden.
(2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder
Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers
von Waren oder eines Erbringers von
Dienstleistungen in Programmen, wenn sie von der
ORF - AG absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des
eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung
oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine
ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die
regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt
ausüben.
§ 10. (1) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken und zwischen einzelnen
Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter
den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann die Fernsehwerbung auch in die
laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der
Sendungen nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die
Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechtsinhabern
darf dabei nicht verstoßen werden.
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen
und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die
Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
(3) Die Übertragung audiovisueller Werke, wie Kinospielfilme und Fernsehfilme darf
nicht unterbrochen werden.
(4) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Werbung
unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der
Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
(5) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts und
Kindersendungen darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine
über das aktuelle Zeitgeschehen und Dokumentarfilme, die eine programmierte Sendezeit von
weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt
ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der
vorangegangenen Absätze.
§ 11. Fernsehwerbung darf nicht
1. die Menschenwürde verletzen,
2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,
3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,
4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,
5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden, und
6. rechtswidrige Praktiken fördern.
§ 12. (1) Werbung für Arzneimittel und für medizinische Behandlungen, die nur auf
ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.
(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muss
klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den
Menschen nicht schaden.
(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.
§ 13. Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien
entsprechen:
1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht
Minderjärige beim Alkoholgenuss darstellen.
2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung
und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt
werden.
3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder
sexuellen Erfolg.
4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende
Wirkung von Alkohol suggerieren.
5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder
Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht
negativ dargestellt werden.
6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft
hervorgehoben werden.
§ 14. Die Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen
Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:
1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren
Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte
zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern,
Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.
4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen
zeigen.
Patronanzsendungen
§ 15. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich
der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen
einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke,
das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf
keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle
Unabhängigkeit der ORF - AG in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des
Auftraggebers am Anfang und Ende eindeutig zu kennzeichnen (An - und Absage).
3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur
Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere
durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen,
anregen.
(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in
Auftrag gegeben werden, deren
Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von
Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 8
Abs. 4 und § 12 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im
Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
§ 16. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online - Diensten finden § 2 Abs. 1 Z 1
und Z 6, § 2 Abs. 2, § 3, § 8 Abs. 3 erster Satz, Abs. 4 und § 9 Abs. 1,2 und 4 sowie §§ 11 bis
14 dieses Bundesgesetzes Anwendung. Soweit es sich um Darbietungen zur Information
mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole handelt, darf der Anteil der
Werbung an diesem Angebot täglich höchstens 11 vH betragen, wobei diese nicht auf die
Werbezeit gemäß § 8 Abs. 9 anzurechnen ist.
2. Abschnitt
ORGANE DER ORF - AG
Organe
§ 17. Organe der ORF - AG sind
1. der Vorstand,
2. der Aufsichtsrat,
3. die Hauptversammlung.
§ 18. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens der durch die
Satzung festgelegten Zahl von Mitgliedern, von denen eines zum/r Vorsitzenden und eines
zum/r Stellvertreter/in des/r Vorsitzenden zu ernennen ist. Der/die Vorsitzende führt den
Titel „Generalintendant/in“.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Vorstandsmitglieder, die zusätzlich zu
bereits im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern
bestellt werden, sind für den Rest der Funktionsperiode der bereits amtierenden
Vorstandsmitglieder zu bestellen. Eine kürzere Funktionsperiode ist zur Überbrückung bei
unvorhergesehenem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds zulässig.
(3) Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes sowie der Entzug der Funktion als
Vorsitzender des Vorstands bedarf abgesehen von den sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen, einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der von der
Hauptversammlung bestellten Aufsichtsratsmitglieder.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Generalintendanten/in den Ausschlag; dies gilt
nicht, wenn der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern besteht.
(5) Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und
eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen.
§ 19. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf von der Hauptversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gewählten Mitgliedern. § 87 Abs. 1
Aktiengesetz ist nicht anzuwenden. § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, ist
anzuwenden.
(2) Kommt die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gemäß Abs. 1 erforderliche
Mehrheit nicht zustande, ist noch in der Sitzung eine außerordentliche Hauptversammlung
anzuberaumen, die binnen 14 Tagen stattzufinden hat. Kommt es in dieser neuerlichen
Hauptversammlung nicht zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, so kommt jeweils zehn
Mitgliedern des Stiftungsrates gemeinsam das Recht zu, jeweils vier Aufsichtsratsmitglieder
zu nominieren, die als gewählt gelten. Wird auch auf diese Weise die Zahl von zwölf
Aufsichtsratsmitgliedern nicht erreicht, so besteht der Aufsichtsrat für diese Funktionsperiode
nur aus der entsprechend geringeren Anzahl an Mitgliedern. Diesfalls ist auch die Zahl der
nach § 110 entsendeten Mitgliedern entsprechend anzupassen.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden für einen Zeitraum bis zur Beendigung der
Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der
Wahl beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt
wurde, nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsrat
bleibt jedenfalls bis zur Konstituierung des neuen
Aufsichtsrates im Amt. Aufsichtsratsmitglieder, die zusätzlich zu bereits im Amt befindlichen
Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden, sind für den Rest der Funktionsperiode der bereits
amtierenden Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen. Eine kürzere Funktionsperiode ist zur
Überbrückung bei unvorhergesehenem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds zulässig.
(4) Die vorzeitige Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes ist nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes zulässig und bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen. Ein wichtiger Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung,
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben eines
Aufsichtsratsmitgliedes oder Entziehung des Vertrauens durch die Hauptversammlung, es sei
denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Die
Abberufung ist wirksam, solange nicht über ihre Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden
wurde.
§ 20. (1) Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrates richten sich nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes vorsieht.
(2) Unbeschadet des § 95 Abs. 5 Aktiengesetz bedürfen folgende Angelegenheiten der
Zustimmung des Aufsichtsrates:
1. die Erstellung langfristiger Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von
Stellenplänen;
2. die Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung,
Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen;
3. die Festlegung der unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Z 1) und der
Programmrichtlinien (Z 2) zu erstellenden Sendeschemen für Hörfunk
und Fernsehen (Jahressendeschemen); diese sind dem Aufsichtsrat bis zum 15. November
jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegen;
4. die Festsetzung des Umfangs der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und
gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An - und Absagen von
Patronanzsendungen) in den Programmen der ORF - AG sowie die Festlegung von
Tarifwerken des Werbefunks;
5. die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an gesetzliche berufliche
Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der
Österreichischen Industrie;
6. Erwerb und Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an
Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall von der Satzung festzusetzende Betragsgrenzen
übersteigt;
7. der Abschluss von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit
kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;
8. die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für die ORF - AG;
9. der Vorschlag über die Höhe des Programmentgelts (§ 34);
10. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, auch wenn diese unterhalb
der Schwelle des § 228 HGB liegen.
Die nach § 110 ArbVG entsendeten Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei Beschlüssen nach
Zif 7 und 8 kein Stimmrecht.
(3) Der Aufsichtsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder
beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, soweit
gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die Stimme des/der die Abstimmung leitenden
Stellvertreters/in.
(4) Kopien sämtlicher Aufsichtsratsbeschlüsse sind dem Stiftungsrat zu übermitteln.
§ 21. (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der ORF - AG haben ihre
Funktion unter eigener Verantwortung zum Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung
des öffentlichen Interesses sowie der Interessen der Arbeitnehmer auszuüben und sind an
keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen,
der Satzung und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Dasselbe gilt für die
Mitglieder des Stiftungsrates in ihrer Eigenschaft als Hauptversammlung der ORF - AG.
(2) Personen, die in der ORF - AG die Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines
Vorstandsmitglieds ausüben, dürfen keine der im Art. 147 Abs. 4 B - VG genannten
Funktionen innehaben oder Mitglied des Publikumsrates (§ 31), Mitglied der Kommission (§
35), Mitglied der Privatrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des
Regionalradiogesetzes sein. Für den Aufsichtsrat gilt überdies § 35 Abs. 4 Z 3 und 4
sinngemäß. Zum Mitglied des Vorstandes darf weiters nicht bestellt werden, wer eine der im
Art. 147 Abs. 4 B - VG genannten Funktionen in
den letzten vier Jahren innegehabt hat.
Mitglieder des Vorstands dürfen nicht Mitglied des Stiftungsrates (§ 28) sein. Tritt
nachträglich ein Unvereinbarkeitsgrund ein, erlischt die Aufsichtsrat- bzw Vorstandfunktion
automatisch.
(3) Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates keiner
Nebenbeschäftigung nachgehen. § 79 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
§ 22. (1) Die Funktion von Vorstandsmitgliedern sowie die Stellen der ersten
Berichtsebene unter dem Vorstand, insbesondere auch die Stellen von
Landesintendant/inn/en, in der ORF - AG sind intern und öffentlich unter entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998,
auszuschreiben und zu besetzen.
(2) Bei der Auswahl von Bewerber/inne/n um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei
der Beförderung von Dienstnehmer/inne/n ist ausschließlich auf Grund der Eignung zu
entscheiden.
§ 23. (1) Der Stiftungsrat der ORF - Stiftung nimmt die Rechte der Hauptversammlung
der ORF - AG wahr. Jedem einzelnen Stiftungsratsmitglied kommt hinsichtlich des
Stimmrechts sowie hinsichtlich der den Aktionären zustehenden Individual - und
Minderheitenrechte die Rechtsstellung eines zu gleichen Teilen beteiligten Aktionärs mit den
im folgenden bestimmten Abweichungen zu: Wo Gesetze einer Minderheit von 5% des
Grundkapitals oder von 70.000 Euro Rechte einräumen, werden diese Rechte von jeweils fünf
Mitgliedern gemeinsam ausgeübt. Wo Gesetze einer Minderheit von 10% oder von 20% oder
von 700.000 Euro Rechte einräumt, werden diese von jeweils zehn Mitgliedern gemeinsam
ausgeübt. Die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung kann, abgesehen von den
sonstigen aktiengesetzlichen Voraussetzungen, nur durch zumindest fünf Mitglieder
gemeinsam erfolgen. Die Aktionärsrechte dürfen nicht missbräuchlich ausgeübt werden.
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung hat durch eingeschriebenen Brief unter
Bekanntgabe der Gegenstände der Verhandlung an jedes Mitglied des Stiftungsrates unter
Einhaltung einer Frist von mindestens drei
Wochen (Datum des Poststempels) an die zuletzt
bekanntgegebene Adresse zu erfolgen. Eine Veröffentlichung kann unterbleiben. Erfolgt die
Einberufung gleichzeitig mit einer Einladung zu einer Sitzung des Stiftungsrates, ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in dieser Sitzung der Stiftungsrat auch in seiner
Eigenschaft Hauptversammlung der ORF - AG zusammentreten soll. Im übrigen gelten die
aktiengesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind. Eine Vertretung kann nur durch ein anderes
Mitglied des Stiftungsrates erfolgen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.
Beschlüsse werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefällt. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates Berechtigten (§ 28
Abs. 2) von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so
bleiben bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung die nicht
bestellten Mitglieder außer Betracht.
3. Abschnitt
STELLUNG DER PROGRAMMGESTALTENDEN MITARBEITER/INNEN
§ 24. (1) Die ORF - AG hat die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller
programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung
aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im
Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in
Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu
verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer
gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.
(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle
Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk - und Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die
an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken,
insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.
(4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer oder freie
Mitarbeiter der ORF - AG.
(5) Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter gelten auch dann, wenn
sie in einem Arbeitsverhältnis zur ORF - AG stehen, sofern die vereinbarte oder tatsächlich
geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt
nicht mehr als vier Fünftel des 4,3 - Fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag
vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen:
1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch
unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hiedurch ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit entsteht.
2. Beabsichtigt die ORF - AG, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr
abzuschließen, so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu verständigen. Die
Verständigung hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne
Unterbrechungen ein Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor
Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des
ersten Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und
wenn der Zeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen vor
Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung nicht
oder nicht rechtzeitig, so gebührt ein Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer
Verständigungsfrist von vier Wochen 8,33 vH, bei einer Verständigungsfrist von acht
Wochen 16,66 vH und bei einer Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des von der
ORF - AG im letzten Jahr bezogenen Entgelts.
(6) Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 5 ab Beginn des
ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum von fünf
Jahren, so gebührt bei einer gemäß Abs. 5 Z 2 vorgenommenen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese gebührt auch dann, wenn das Unternehmen die
Verständigung unterlässt, jedoch kein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis Abschließt, oder
das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unverschuldete Entlassung
des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren
ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn
Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren
zwei Neuntel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der
Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat.
Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen allenfalls gebührende
Abfertigung anzurechnen.
§ 25. (1) Zur Sicherstellung der im § 24 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter
niedergelegten Grundsätze ist zwischen
der ORF - AG einerseits und einer nach den
Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten
Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen.
An den Verhandlungen über den Abschluß eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter
der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des
Zentralbetriebsrates zu beteiligen.
(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zustande, wenn die journalistischen Mitarbeiter
in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden,
Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen
zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss
der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muß ein Zeitraum von
mindestens drei Wochen liegen. Hinsichtlich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über
das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.
(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen
Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen
Aufgaben;
2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;
3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die
journalistischen Mitarbeiter betreffen;
4. Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem
Redakteurstatut.
(4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die
Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung
von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.
(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der
journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw
dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine
Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich der ORF - AG
(Landesstudios, Hauptabteilungen) wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter
aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen
Redakteurssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische
Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer
Redakteurssprecher zu wählen.
(6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Vorstand eine Liste der
wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu
veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von
Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie
von Wahlberechtigten, die behaupten, dass andere Personen zu Unrecht in die Liste
aufgenommen wurden. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der gemäß
§ 38 Abs. 1 zuständige Senat der Kommission.
(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss,
der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss
gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(8) Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder
wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss
verantwortlich.
(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können
Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und
des Zentralbetriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der
Redakteursausschuss bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit
Mehrheit beschließt.
(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der
journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten
Redakteursausschuss auszuschreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag
müssen mindestens fünf Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der
Stichtag für die Wahlberechtigung.
(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat
angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses
bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner
früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im übrigen gilt § 105 des
Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.
(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem
Vorstand und dem Zentralbetriebsrat
bekanntzugeben.
(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss bzw dem
Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen
Aufgaben entsteht, trägt die ORF - AG.
(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische
Mitarbeiter teilnehmen, ist Briefwahl zulässig.
§ 26. (1) Die ORF - AG und der Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut
gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im
Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen
Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt
gewählte Redakteursausschuss berechtigt.
(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts
kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs
Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.
(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuss und der
ORF - AG bestellten Mitglied sowie einem/r von diesen beiden Mitgliedern des
Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens
stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die vom Redakteursausschuss und der
ORF - AG bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche einigen, so hat der/die
Vorsitzende der Kommission (§ 36) den/die Vorsitzende/n im Schiedsgericht zu bestellen.
(4) Ein nach Abs. 2 zustande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein
neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.
4. Abschnitt
ERRICHTUNG UND AUFGABEN DER ORF - STIFTUNG
Errichtung der ORF - Stiftung
§ 27. (1) Zum Zweck der Verwaltung der Aktien der ORF - AG wird eine Stiftung mit
eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie führt den Namen ,,ORF - Stiftung“. Das
Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1993, und
das Bundes - Stiftungs - und Fondsgesetz
BGBl. Nr. 11/1975, finden auf die ORF - Stiftung keine Anwendung. Organe der ORF - Stiftung
sind der Stiftungsrat und der Publikumsrat.
(2) Sämtliche Aktien der ORF - AG stehen im Eigentum der ORF - Stiftung.
Aktienurkunden sind nicht auszustellen.
(3) Die Veräußerung, sonstige Übertragung, jeder originäre Erwerb sowie die
Belastung von Aktien der ORF - AG bedarf einer bundesgesetzlichen Regelung. Dasselbe gilt
für die Auflösung der ORF - AG. Im Zuge von Kapitalerhöhungen geschaffene neue Aktien
sowie Wandelschuldverschreibungen können nur von der ORF - Stiftung übernommen werden.
Zwischen der ORF - AG und der ORF - Stiftung besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne
des § 15 Aktiengesetz, noch ist die ORF - AG ein abhängiges Unternehmen der ORF - Stiftung.
(4) Die Aufwendungen der ORF - Stiftung sind von der ORF - AG ohne Anspruch auf
Ersatz zu tragen.
§ 28. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind bei der Ausübung ihrer Funktion an
keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen
und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Die Funktion als Mitglied des
Stiftungsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von
angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen bestellt:
1. Fünfzehn Mitglieder werden von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des
Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren
Vorschläge bestellt, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch
mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung
eines Mitgliedes zukommt;
3. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht Mitglied der Privatrundfunkbehörde
oder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes sein. Die gemäß Abs. 2 Z 3
bestellten Mitglieder dürfen überdies keine im Art. 147 Abs. 4 B - VG genannte Funktion
bekleiden.
(4) Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert drei Jahre vom Tag seines ersten
Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neu bestellte
Stiftungsrat zusammentritt. Die Mitglieder können vom bestellenden Organ nur dann
vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Zusammensetzung dieses Organs seit der
Bestellung eine Änderung ergeben hat. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich
ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(5) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte
einem Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende.
§ 29. (1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, die Beschlussfassung über die Festsetzung des
Programmentgeltes (§ 34) sowie die Bestellung der Mitlieder der Prüfungskommission (§
42).
(2) Der Stiftungsrat nimmt die Rechte der Hauptversammlung der ORF-AG wahr
(§ 23).
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind zur Verschwiegenheit über alle die ORF - AG
und ihre Tochtergesellschaften betreffenden Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
§ 30. (1) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von dessen Vorsitzendem/r
zumindest einmal jährlich einberufen; der/die Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung
des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom
Vorstand der ORF - AG schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung
verlangt wird. Für die Einberufung von Sitzungen des Stiftungsrates in seiner Eigenschaft als
Hauptversammlung der ORF - AG gelten, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
die aktiengesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder
beschlussfähig. Er fasst, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/r Vorsitzenden; dies gilt nicht für Beschlüsse, die der Stiftungsrat in seiner Eigenschaft als
Hauptversammlung der ORF - AG fasst. Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des
Stiftungsrates Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder
bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates die nicht
bestellten Mitglieder außer Betracht.
(3) Vorstandsmitglieder der ORF - AG und der/die Vorsitzende des Publikumsrates
oder sein/ihr Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender
Stimme teilzunehmen. Über Aufforderung des Stiftungsrates ist der Vorstand zur Teilnahme
verpflichtet.
(4) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung eines Mitglied
des Stiftungsrates durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das
verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem/r Vorsitzenden des Stiftungsrates
schriftlich mitzuteilen.
§ 31. Die ORF - Stiftung wird - außer in den Angelegenheiten des § 23 - nach außen
von dem/r Vorsitzenden des Stiftungsrates gemeinsam mit einem der beiden stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Diese sind verpflichtet, die Beschränkung einzuhalten, die sich aus
den Beschlüssen des Stiftungsrates ergeben.
§ 32. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz der ORF-
Stiftung ein Publikumsrat einzurichten, wobei die paritätische Zusammensetzung des
Publikumsrates zwischen Frauen und Männern anzustreben ist. Die Funktion als Mitglied des
Publikumsrats ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen
Reisekosten und Barauslagen.
(2) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs und die Bundesarbeitskammer bestellen je zwei
Mitglieder, wobei zumindest eines der zwei zu bestellenden Mitglieder jeder Institution eine
Frau sein muss;
2. der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellt drei Mitglieder, wobei zumindest
ein Mitglied eine Frau sein muss;
3. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
4. die römisch - katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
6. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien (BGBl. Nr 369/1984) bestellen je ein Mitglied.
(3) Der Bundeskanzler bestellt 24 weitere Mitglieder, von denen zumindest 12 Frauen
sein müssen und durch die die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen eine besondere
Vertretung erhalten sollen: die Wissenschaft, die Volksbildung, die Kunst, der Sport, die
Jugend, die Behinderten, die gesetzlichen Minderheiten, die älteren Menschen, die Eltern bzw
Familien, die Touristik, die Kraftfahrer sowie die Konsumenten. Bei der Bestellung dieser
Mitglieder ist insbesondere auf Vorschläge Bedacht zu nehmen, die von Einrichtungen bzw
Organisationen erstattet werden, die für diese Bereiche bzw Gruppen repräsentativ sind.
(4) Der Bundeskanzler hat zu diesem Zweck vor der Bestellung von im Abs. 3
genannten Mitgliedern die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen durch
Verlautbarung in der Wiener Zeitung zur Erstattung von Zweier - Vorschlägen einzuladen und
die eingelangten Zweier - Vorschläge vor der Bestellung des betreffenden Mitgliedes
gleichfalls öffentlich bekanntzumachen. Auf jedem Zweier - Vorschlag muss zumindest eine
Frau genannt sein.
(5) Die Funktionsperiode des Publikumsrats dauert drei Jahre vom Tag seines ersten
Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat
zusammentritt.
(6) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner
Mitte eine/n Vorsitzende/n und einem Vorsitzende/n - Stellvertreter/in.
(7) Der Publikumsrat ist vom/von der Vorsitzenden wenigstens dreimal jährlich,
ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein
Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.
(8) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für
Beschlüsse über die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates ist eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates Berechtigten von
diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei der
Feststellung der Beschlussfähigkeit des Publikumsrates die nicht bestellten Mitglieder außer
Betracht.
Aufgaben des Publikumsrates
§ 33. (1) Dem Publikumsrat obliegt
1. die Erstattung von Empfehlungen an den Vorstand der ORF - AG hinsichtlich der
Programmgestaltung der ORF - AG und in diesem Zusammenhang auch die Erstattung von
Vorschlägen für Ergänzungen oder Abänderungen der allgemeinen Richtlinien für die
Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung zwischen Hörfunk
und Fernsehen sowie die Erstattung von Empfehlungen zu den Jahressendeschemen; weiters
die Erstattung von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates der ORF - Stiftung, wobei
die Parität von Frauen und Männern anzustreben ist;
3. die Erstellung von Vorschlägen für die Ernennung von vier Mitgliedern der
Kommission, wobei die Parität von Frauen und Männern anzustreben ist;
4. die Anrufung der Kommission;
5. die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des
Programmentgelts (§ 34) festgelegt wird.
(2) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben befugt, den
Vorstand und den Aufsichtsrat der ORF - AG über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben
schriftlich zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Das befragte Organ hat
die Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf Verlangen auch
mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende
Interessen der ORF - AG oder das öffentliche Interesse es erfordern.
(3) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet,
so hat der Vorstand der ORF - AG innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht
überschreitenden Frist dem Publikumsrat zu berichten, ob und in welcher Form der
Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt
wird.
(4) An den Sitzungen des Publikumsrats hat zumindest ein vom Vorstand beauftragtes
Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand
bestellter Vertreter mit beratender Stimme
teilzunehmen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des
Publikumsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der Publikumsrat kann - zusätzlich zu von der ORF - AG selbst durchgeführten
Meinungsbefragungen - verlangen, dass die ORF - AG einmal im Jahr eine repräsentative
Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen
lässt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen der ORF - AG sind dem Publikumsrat zur
Kenntnis zu bringen.
5. Abschnitt
PROGRAMMENTGELT
§ 34. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk - bzw. Fernsehsendungen der ORF -
AG gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die
Höhe des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstands der ORF -
AG, der der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist,
dass unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben der
ORF - AG kostendeckend erfüllt werden können; hiebei ist auf die gesamtwirtschaftliche
Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des Programmentgelts
festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates der ORF - AG. Wird innerhalb
von sechs Monaten nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein
Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist die
Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann
wirksam, wenn der Stiftungsrat einen Beharrungsbeschluss fasst.
(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der
Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur
Entrichtung des Programmentgelts sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach
den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Der durch solche
Befreiungen der ORF - AG nachweislich entstehende Entfall an Programmentgelt ist der ORF -
AG nach Ablauf jedes Kalenderjahres vom Bund abzugelten.
(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher
Weise wie diese einzuheben; eine andere Art
der Zahlung tilgt die Schuld nicht. Der mit der
Einhebung beauftragte Rechtsträger ist berechtigt, dafür 4 v.H. des Gesamtbetrages der
eingehobenen Programmentgelte als Vergütung einzubehalten.
(5) Rückständige Programmentgelte können zugunsten der ORF - AG von dem mit der
Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie
rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
(6) Die Höhe der Programmentgelte ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
bekanntzumachen.
6. Abschnitt
Kommission zur Wahrung des ORF - Gesetzes
§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über die ORF - AG und die ORF - Stiftung beschränkt
sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch
den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Kommission zur Wahrung des ORF -
Gesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt errichtet wird und über behauptete
Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner
entscheidet die Kommission über Einsprüche gemäß § 27 Abs. 6.
(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem
Richterstand angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres
Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der
Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren.
1. Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die
Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem
Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar:
a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
b) je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien,
Graz, Linz und Innsbruck,
c) einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer
Richter,
d) zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag,
e) einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.
Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den
Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von
Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren
Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von
mindestens zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (lit. a
bis e) sind ohne Verzug zu erstatten.
2. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je
vier Mitglieder an Besetzungsvorschläge des Zentralbetriebsrates sowie des Publikumsrates
gebunden.
(4) Der Kommission dürfen nicht angehören:
1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind;
2. Mitglieder des Stiftungsrates, des Vorstandes oder Aufsichtsrates der ORF - AG;
3. Arbeitnehmer sowie freie Mitarbeiter der ORF - AG oder einer Tochtergesellschaft,
sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende
Nebenbeschäftigung ausüben;
4. Personen, die in einem Arbeits - oder Gesellschaftsverhältnis zu einem in - oder
ausländischen Hörfunk - oder Fernsehveranstalter stehen, dessen Programme in Österreich
empfangen werden können;
5. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
6. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der
Kommission waren.
(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer
Verhandlung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem
Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner
Anhörung die Kommission durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust
der Mitgliedschaft zur Folge.
(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den
noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied unter Bedachmahme auf Abs. 3
zu ernennen.
(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der
Kommission zu besorgenden Aufgaben
festzusetzen ist.
§ 36. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden
Mitglieder einem Vorsitzende/n und einem Vorsitzende/n - Stellvertreter/in.
(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
Beschwerden an die Kommission
§ 37. (1) Die Kommission entscheidet über die Verletzung von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes
1. auf Grund von Beschwerden
a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein
behauptet;
b) eines/r die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten
Rundfunkteilnehmers/in im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, soferne die
Beschwerde von mindestens 500 weiteren solchen Rundfunkteilnehmer/inne/n
unterstützt wird;
c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung
oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.
2. auf Antrag
a) des Bundes oder eines Landes;
b) des Publikumsrates;
c) des Stiftungsrates.
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine
Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde
unterstützen, festgestellt werden kann.
(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat neben der Behauptung der Verletzung
durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des ORF - Gesetzes
jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die
behauptete Verletzung stattgefunden hat,
2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt
erachtet und aus welchen Gründen.
(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der
behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegndete
Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(5) Die ORF - AG hat von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und
diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Kommission
hat ihr die ORF - AG die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfligung zu stellen. Überdies hat
die ORF - AG jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die
Aufzeichnungen zu gewähren.
§ 38. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten
einlangenden Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf
Mitgliedern, gebildet. Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand
angehörenden Mitglieder der Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis
der vom Zentralbetriebsrat sowie vom Publikumsrat vorgeschlagenen Mitglieder der
Kommission vom/von der Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des/der
Vorsitzenden - Stellvertreters/in sowie eines Beamten des Bundeskanzleramtes als
Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem gleichen
Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes
während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm
angehört, ansonsten der Vorsitzenden - Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des
Senates, so ist der Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand
angehörenden Mitglieder zu wählen.
(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine
Stimme als Letzter ab.
§ 39. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch
welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses
Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2) Wird von der Kommission eine Verletzung des ORF - Gesetzes durch eines der in
diesem Bundesgesetz genannten Organe der ORF - AG oder der ORF - Stiftung festgestellt, die
im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann hat die Kommission die Entscheidung
des betreffenden Organs aufzuheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der
Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende
Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Kommission unter gleichzeitiger
Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF - Gesetzes jedoch durch den
Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung, das
betreffende Kollegialorgan auflösen bzw das verantwortliche Organmitglied abberufen. In
diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu
bestellen.
(3) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet
vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(4) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und der
ORF - AG oder, im Fall einer Verletzung des ORF - Gesetzes durch den Stiftungsrat, der ORF -
Stiftung auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder sonstigem
Medium diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(5) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder
Abänderung im Verwaltungsweg.
§ 40. (1) Die ORF - AG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wenn sie
1. die Programmgrundsätze des § 3 verletzt oder
2. den § 5 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 oder Abs. 8 bis 10 oder den § § 9 bis 15 zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind durch die Kommission in der gemäß § 38
ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.
§ 41. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist - soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist - das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in
Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,
anzuwenden. Der ORF - AG kommt jedenfalls Parteistellung zu.
(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist
nicht eingerechnet.
(3) In Verfahren über behauptete Verletzungen der Bestimmungen der §§ 2 bis 5
dieses Bundesgesetzes kommt einem vom Publikumsrat bestellten Vertreter Parteistellung zu.
§ 42. (1) Zur Prüfung der Betriebsführung der ORF - AG ist vom Stiftungsrat eine aus
zwei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission zu bestellen; die Mitglieder werden
jeweils zur Prüfung der Betriebsführung von drei Geschäftsjahren bestellt. Der Aufsichtsrat
der ORF - AG hat unverzüglich nach Bestellung der Prüfungskommission den Prüfungsauftrag
zu erteilen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer und
Betriebswissenschafter bestellt werden. § 119 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Der Jahresabschlussprüfer kann gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission sein.
(2) Die von der Prüfungskommission - unbeschadet der Kontrolle durch den
Rechnungshof und der handelsrechtlichen Prüfung des Jahresabschlusses - alljährlich
vorzunehmende Prüfung hat sich nicht nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit der
Buchführung, sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der
Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften
zu erstrecken. Der Stiftungsrat und der Aufsichtsrat der ORF - AG können besondere
Prüfungsaufträge erteilen.
(3) Die Vorschriften der § § 118 ff des Aktiengesetzes über die Sonderprüfung bleiben,
sofern dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, unberührt. Dasselbe gilt für die §§
268 ff des Handelgesetzbuches, dRGBl S 219/1897 über die Pflicht zur Abschlussprüfung.
(4) Die Prüfungskommission kann von den Organen der ORF - AG alle Aufklärungen
und Nachweise verlangen, die die Prüfungskommission für eine sorgfältige Prüfung als
notwendig ansieht.
(5) Die Prüfungskommission hat das Ergebnis jeder Prüfung dem Aufsichtsrat der
ORF - AG sowie dem Stiftungsrat vorzulegen.
§ 43. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der ORF - AG unterliegt der
Kontrolle des Rechnungshofes.
(2) Bei der Ausübung der Kontrolle ist § 12 Abs. 1, 3 und 5 des
Rechnungshofgesetzes, BGBl. Nr. 144/1948, sinngemäß anzuwenden; das Ergebnis seiner
Prüfung hat der Rechnungshof dem Stiftungsrat mitzuteilen.
7. Abschnitt
§ 44. (1) Der durch das Rundfunkgesetz 1984, BGBl. Nr. 379, eingerichtete
Rechtskörper „Österreichische Rundfunk“ wird unter Beibehaltung seines Vermögens
einschließlich aller Rechte und Verbindlichkeiten sowie aller gesetzlich oder durch
Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
die ORF - AG umgewandelt.
(2) Binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist eine
Umwandlungsbilanz auf den Umwandlungsstichtag 1.1.2000 aufzustellen, die die Buchwerte
des Jahresabschlusses des Österreichischen Rundfunks zum 31.12.1999 fortführt. Soweit der
in diesem Jahresabschluss ausgewiesene „Kapitalstamm“ die Höhe des Grundkapitals (§ 1
Abs. 2) übersteigt, ist die Differenz in eine gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 1
des Handelsgesetzbuches, dRGBl S 219/1897), einzustellen. Die Umwandlungsbilanz ist
durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer (§ 25 Abs. 4 des Aktiengesetzes) zu
prüfen und zu bestätigen. Die Umwandlungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. Sie
braucht nicht veröffentlicht zu werden. Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2 bis 28a, 29 Abs. 1 mit
Ausnahme des letzten Satzes, 33 und 34 des Aktiengesetzes sind auf den Vorgang der
Umwandlung nicht anzuwenden.
(3) Die Umwandlung des Österreichischen Rundfunks in die ORF - AG (§ 1 Abs. 2, §
44 Abs. 1) und die Errichtung der ORF - Stiftung als Anteilseignerin (§ 27 Abs. 1 und 2) sind
von sämtlichen bundesgesetzlich
geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. In
diesem Zusammenhang erfolgte Vermögensübertragungen gelten nicht als steuerbare
Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.
§ 45. (1) Der Stiftungsrat ist binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu bestellen.
(2) Der Stiftungsrat hat sich unverzüglich nach seiner Bestellung zu konstituieren und
einem Vorsitzende/n sowie zwei Stellvertreter/innen zu wählen. Den Vorsitz führt bis zur
Wahl des/der ersten Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied des Stiftungsrates.
(3) In seiner konstituierenden Sitzung tritt der Stiftungsrat auch als
Hauptversammlung der ORF - AG zusammen und wählt den Aufsichtsrat sowie den
Jahresabschlussprüfer und die Mitglieder der Prüfungskommission. Für die Bestelldauer des
ersten Aufsichtsrates gilt § 87 Abs. 4 AktG nicht. Weiters gilt § 98 Abs. 2 AktG nicht. Der
Aufsichtsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren, wobei bis zur Wahl des ersten
Vorsitzenden des Aufsichtsrates das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied den
Vorsitz führt, und bestellt als Mitglieder des ersten Vorstands den vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bestellten Generalintendanten sowie den kaufmännischen Direktor des
Österreichischen Rundfunks, jeweils für den Rest der Dauer ihrer laufenden Verträge. Sodann
ist die Umwandlung des Österreichischen Rundfunks in die ORF - AG von sämtlichen
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates unter Hinweis auf dieses Bundesgesetz und
unter sinngemäßer Anwendung der aktien - und firmenbuchrechtlichen Bestimmungen über
die Anmeldung einer Aktiengesellschaft zum Firmenbuch anzumelden. Innerhalb der ersten
drei Monate nach der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrates hat dieser in seiner
Eigenschaft als Hauptversammlung der ORF - AG eine Satzung für die ORF - AG zu
beschließen. Soweit in diesem Bundesgesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten
Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung aufzunehmen. Die Satzung ist zum
Firmenbuch nachzureichen.
(4) Bis zur Bestellung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe fungiert das
Kuratorium des Österreichischen Rundfunks, jedoch ohne Beteiligung der
Arbeitnehmervertreter, in der Zusammensetzung, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gegeben ist, als Stiftungsrat.
5) Die Mitglieder der Hörer - und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks
gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als Mitglieder des Publikumsrates.
(6) Die dem Aufsichtsrat zukommenden Kompetenzen, mit Ausnahme der Kompetenz
zur Bestellung und Abberufung des Vorstands, werden bis zur Bestellung des ersten
Aufsichtsrates vom Kuratorium des Österreichischen Rundfunks unter Beteiligung der
Arbeitnehmervertreter wahrgenommen.
(7) Bis zur Bestellung zum ersten Vorstands gem Abs. 3 nehmen der Generalintendant
und der kaufmännische Direktor die Aufgaben des Vorstands auch ohne förmliche Bestellung
wahr.
§ 46. (1) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr 379/1984, wird aufgehoben.
(2) § 110 Abs. 8 ArbVG wird aufgehoben.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt am 1.1.2000 in Kraft.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die Begriffe „Österreichischer Rundfunk“ und „ORF“ in anderen Bundesgesetzen
werden durch den Begriff „ORF - AG“ ersetzt, soferne es sich nicht um eine Nennung im
Zusammenhang mit Aufgaben handelt, die nach diesem Bundesgesetz der ORF - Stiftung
zukommen. In letzterem Fall tritt an die Stelle der genannten Begriffe der Begriff "ORF -
Stiftung“.
§ 47. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt § 8 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass
Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro
Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen
Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens
14 Stunden pro Tag und Programm angenommen
wird.
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht der
Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76,
der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz und der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.