1160/AE XX.GP

 

                                               ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Heindl

und Genossen

betreffend ein einheitliches Anlagenrecht

 

 

Das Koalitionsübereinkommen vom 6. März 1996 sieht eine Reform des Anlagenrechts zur

Sicherung des Standortes Österreich mit folgenden Elementen vor: Vereinfachung,

Verfahrenskonzentration, Deregulierung unter Gewährleistung der Rechte der Bürger und der

hohen Standards im Atbeits - und Sozialrecht sowie im Umweltschutz (S. 11 und 12 des

Koalitionsübereinkommens).

 

Nach Auffassung der unterzeichneten sozialdemokratischen Abgeordneten hat ein solches

einheitliches Anlagenrecht folgende Ziele zu verfolgen:

 

• Klarer rechtlicher Rahmen für die Genehmigung von Anlagen; ein Gesetz, in dem

  inhaltlich das gesamte Anlagenrecht geregelt wird, statt Zersplitterung auf zahlreiche

  Gesetze

 

• Abbau von Doppel - und Mehrgleisigkeiten

 

• Reduktion der Anzahl an Verfahren durch den Entfall überflüssiger

  Genehmigungstatbestände

 

• Beschleunigung der Verfahren durch Vereinfachung der anzuwendenden

   Rechtsvorschriften

 

• Erteilung aller Bewilligungen für eine Anlage durch eine einzige Behörde (,,One - Stop  -

  Shop“)

 

• Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber und Betroffene

 

• Keine Senkung der Schutzstandards

 

• Angemessene Berücksichtigung von Nachbarrechten

Bisher hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten noch keinen Entwurf für

ein Anlagenrecht vorgelegt, das diesen Zielsetzungen entspricht. Die unterzeichneten

Abgeordneten beantragen daher folgende

 

                                                               Entschließung:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie werden ersucht, umgehend eine Regierungsvorlage für ein einheitliches

Anlagenrecht auszuarbeiten, das folgenden Anforderungen entspricht:

 

• Die Anlagen, auf die sich das neue Anlagenrecht bezieht, sind zu definieren; es sind all

  jene Anlagen einschließlich von Anlagen des land - und forstwirtschaftlichen Neben -

  gewerbes einzubeziehen, die gewerblichen Anlagen vergleichbar sind; auszuklammern

  sind jene nicht gewerblichen Anlagen, die in den Schutzbereich eines einzigen Gesetzes

  fallen. Anlagen der obertägigen Kies - und Schottergewinnung sind einzubeziehen.

 

• Das Anlagenrecht soll materiell jedenfalls folgende Bereiche zusammenfassen, die bisher

  getrennt geregelt waren:

                Anlagenrecht nach der GewO

                wasserrechtliche Bestimmungen wie bisher nach der GewO (§ 356b Abs. 6)

                Luftreinhaltung

                Abfallwirtschaft

                Arbeitnehmerschutz

                bautechnische Vorschriften

 

Zu prüfen ist, inwieweit (nach dem Modell des § 29 AWG) folgende weitere Vorschriften,

soweit sie zur Anlage in einer Beziehung stehen, einzubeziehen wären:

 

                Forstrecht

                Mineralrohstoffrecht (soweit obertägige Anlagen)

                Lutfahrtrecht

                Schifffahrtsrecht

                Rohrleitungsrecht

                Eisenbahnrecht

Soweit die Tatbestände nicht im Gesetz selbst geregelt werden, ist durch einen

eindeutigen Verweis klarzustellen, welche Vorschriften anderer Gesetze anzuwenden

sind. Es sind jedenfalls jene Vorschriften des Bundes und der Länder, deren materielle

Bestimmungen im Genehmigungsverfahren anzuwenden sind, im Gesetz taxativ zu

nennen. Vor allem ist auch klarzustellen, daß eine Betriebsanlage nur dann genehmigt

werden darf, wenn alle in diesen angeführten Vorschriften enthaltenen

Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

hAlle Verfahren, auch jene aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sind bei einer

   Behörde, nämlich der Bezirksverwaltungsbehörde, zu konzentrieren.

 

• Die Verfahrenskonzentration erfolgt insoweit, als sie beantragt wird oder die Behörde

   getrennte Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG) zusam -

   menfaßt. Eine neuerliche Trennung der Verfahren ist möglich.

 

• Die Genehmigung nach dem Anlagengesetz ersetzt nicht die Bewilligung nach sonstigen

  Materiengesetzen, wenn diese Bewilligungen im Anlagenverfahren nicht beantragt

  wurden.

 

• Soweit Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen beantragt werden, haben die

  ursprünglich zuständigen Behörden im Verfahren mitzuwirken.

 

• Das UVP - Gesetz soll weiterhin nach dem bisherigen System aufrecht bleiben. Das

  bedeutet, daß das UVP - Gesetz das ,,Mantelgesetz“ für alle UVP - Verfahren bleibt, in dem

  die Materiengesetze anzuwenden sind, und in UVP - Verfahren, die Anlagen betreffen, die

  dem Anlagengesetz unterliegen, dieses Anlagengesetz das anzuwendende Materiengesetz

  ist. Ein Einbau der UVP - Bestimmungen in das Anlagenrecht soll nur erfolgen, wenn die

  Bestimmungen für sämtliche UVP - Verfahren in die jeweiligen Materiengesetze eingebaut

  werden.

 

• Das UVP - Verfahren ist abzuschlanken und die Liste der UVP - pflichtigen Verfahren

  entsprechend anzupassen.

 

• Es sind generelle Genehmigungstatbestände zu schaffen, die nicht von einer Kategorie der

  Anlagenlisten abhängen.

• Die unterschiedlichen Anlagenlisten und daran anknüpfend unterschiedliche

  Verfahrenstypen und Zuständigkeiten sind zu reduzieren; die Anlagenlisten sind

  aufeinander abzustimmen und es ist klarzustellen, was gilt, wenn eine Anlage unter

  mehrere verschiedene Anlagentypen fällt.

 

• Die Bestimmungen für das ordentlicheVerfahren sind so zu gestalten, daß eine

  Unterscheidung zwischen ordentlichem Verfahren und IPPC - Verfahren entfallen kann;

  dies bedeutet, daß es im Anlagenrecht dann nur mehr zwei Verfahrenstypen gibt:

  Ordentliches Genehmigungsverfahren (das die IPPC - Richtlinie erfüllt) und vereinfachtes

  Genehmigungsverfahren.

 

• Für genehmigungsfreie Anlagen bleibt die Bewilligungspflicht nach sonstigen

  Materiengesetzen aufrecht; derartige Anlagen sind bei der Behörde anzuzeigen.

 

• Das Verfahren der Bürgerbeteiligung ist bei größeren Verfahren beizubehalten und nach

  Möglichkeit generell ins AVG einzubauen. Denkvariante: Bürgerpartei immer in

  Großverfahren (mehr als 100 Beteiligte); in diesem Fall führt die Bürgerpartei sogar zu

  einer Entlastung der Behörde.

 

• Klarstellung, welche Bestimmungen für die Kontrollbefugnisse, Zwangsmaßnahmen und

  Strafen gelten und welche Behörde sie anzuwenden hat.

 

• Instanzenzug an Landesverwaltungsgerichte, Übergang der Zuständigkeit des UVP -

  Senates an die Ländesverwaltungsgerichte. Vor Einrichtung der Ländesverwaltungs -

  gerichte Refom des Umweltsenates (der bisher kein einziges inhaltliches Verfahren

  durchgeführt hat).

 

• Kontroll - und Informationsrechte des Bundes für den verländerten Bereich wie in Art. 11

  Abs. 9 B - VG bzw. der Bundesstaatsrefortn vorgesehen.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.