1160/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Heindl
und Genossen
betreffend ein einheitliches Anlagenrecht
Das Koalitionsübereinkommen vom 6. März 1996 sieht eine Reform des Anlagenrechts zur
Sicherung des Standortes Österreich mit folgenden Elementen vor: Vereinfachung,
Verfahrenskonzentration, Deregulierung unter Gewährleistung der Rechte der Bürger und der
hohen Standards im Atbeits - und Sozialrecht sowie im Umweltschutz (S. 11 und 12 des
Koalitionsübereinkommens).
Nach Auffassung der unterzeichneten sozialdemokratischen Abgeordneten hat ein solches
einheitliches Anlagenrecht folgende Ziele zu verfolgen:
• Klarer rechtlicher Rahmen für die Genehmigung von Anlagen; ein Gesetz, in dem
inhaltlich das gesamte Anlagenrecht geregelt wird, statt Zersplitterung auf zahlreiche
Gesetze
• Abbau von Doppel - und Mehrgleisigkeiten
• Reduktion der Anzahl an Verfahren durch den Entfall überflüssiger
Genehmigungstatbestände
• Beschleunigung der Verfahren durch Vereinfachung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften
• Erteilung aller Bewilligungen für eine Anlage durch eine einzige Behörde (,,One - Stop -
Shop“)
• Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber und Betroffene
• Keine Senkung der Schutzstandards
• Angemessene Berücksichtigung von
Nachbarrechten
Bisher hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten noch keinen Entwurf für
ein Anlagenrecht vorgelegt, das diesen Zielsetzungen entspricht. Die unterzeichneten
Abgeordneten beantragen daher folgende
Entschließung:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie werden ersucht, umgehend eine Regierungsvorlage für ein einheitliches
Anlagenrecht auszuarbeiten, das folgenden Anforderungen entspricht:
• Die Anlagen, auf die sich das neue Anlagenrecht bezieht, sind zu definieren; es sind all
jene Anlagen einschließlich von Anlagen des land - und forstwirtschaftlichen Neben -
gewerbes einzubeziehen, die gewerblichen Anlagen vergleichbar sind; auszuklammern
sind jene nicht gewerblichen Anlagen, die in den Schutzbereich eines einzigen Gesetzes
fallen. Anlagen der obertägigen Kies - und Schottergewinnung sind einzubeziehen.
• Das Anlagenrecht soll materiell jedenfalls folgende Bereiche zusammenfassen, die bisher
getrennt geregelt waren:
Anlagenrecht nach der GewO
wasserrechtliche Bestimmungen wie bisher nach der GewO (§ 356b Abs. 6)
Luftreinhaltung
Abfallwirtschaft
Arbeitnehmerschutz
bautechnische Vorschriften
Zu prüfen ist, inwieweit (nach dem Modell des § 29 AWG) folgende weitere Vorschriften,
soweit sie zur Anlage in einer Beziehung stehen, einzubeziehen wären:
Forstrecht
Mineralrohstoffrecht (soweit obertägige Anlagen)
Lutfahrtrecht
Schifffahrtsrecht
Rohrleitungsrecht
Eisenbahnrecht
Soweit die Tatbestände nicht im Gesetz selbst geregelt werden, ist durch einen
eindeutigen Verweis klarzustellen, welche Vorschriften anderer Gesetze anzuwenden
sind. Es sind jedenfalls jene Vorschriften des Bundes und der Länder, deren materielle
Bestimmungen im Genehmigungsverfahren anzuwenden sind, im Gesetz taxativ zu
nennen. Vor allem ist auch klarzustellen, daß eine Betriebsanlage nur dann genehmigt
werden darf, wenn alle in diesen angeführten Vorschriften enthaltenen
Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
hAlle Verfahren, auch jene aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sind bei einer
Behörde, nämlich der Bezirksverwaltungsbehörde, zu konzentrieren.
• Die Verfahrenskonzentration erfolgt insoweit, als sie beantragt wird oder die Behörde
getrennte Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG) zusam -
menfaßt. Eine neuerliche Trennung der Verfahren ist möglich.
• Die Genehmigung nach dem Anlagengesetz ersetzt nicht die Bewilligung nach sonstigen
Materiengesetzen, wenn diese Bewilligungen im Anlagenverfahren nicht beantragt
wurden.
• Soweit Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen beantragt werden, haben die
ursprünglich zuständigen Behörden im Verfahren mitzuwirken.
• Das UVP - Gesetz soll weiterhin nach dem bisherigen System aufrecht bleiben. Das
bedeutet, daß das UVP - Gesetz das ,,Mantelgesetz“ für alle UVP - Verfahren bleibt, in dem
die Materiengesetze anzuwenden sind, und in UVP - Verfahren, die Anlagen betreffen, die
dem Anlagengesetz unterliegen, dieses Anlagengesetz das anzuwendende Materiengesetz
ist. Ein Einbau der UVP - Bestimmungen in das Anlagenrecht soll nur erfolgen, wenn die
Bestimmungen für sämtliche UVP - Verfahren in die jeweiligen Materiengesetze eingebaut
werden.
• Das UVP - Verfahren ist abzuschlanken und die Liste der UVP - pflichtigen Verfahren
entsprechend anzupassen.
• Es sind generelle Genehmigungstatbestände zu schaffen, die nicht von einer Kategorie der
Anlagenlisten abhängen.
• Die unterschiedlichen Anlagenlisten und daran anknüpfend unterschiedliche
Verfahrenstypen und Zuständigkeiten sind zu reduzieren; die Anlagenlisten sind
aufeinander abzustimmen und es ist klarzustellen, was gilt, wenn eine Anlage unter
mehrere verschiedene Anlagentypen fällt.
• Die Bestimmungen für das ordentlicheVerfahren sind so zu gestalten, daß eine
Unterscheidung zwischen ordentlichem Verfahren und IPPC - Verfahren entfallen kann;
dies bedeutet, daß es im Anlagenrecht dann nur mehr zwei Verfahrenstypen gibt:
Ordentliches Genehmigungsverfahren (das die IPPC - Richtlinie erfüllt) und vereinfachtes
Genehmigungsverfahren.
• Für genehmigungsfreie Anlagen bleibt die Bewilligungspflicht nach sonstigen
Materiengesetzen aufrecht; derartige Anlagen sind bei der Behörde anzuzeigen.
• Das Verfahren der Bürgerbeteiligung ist bei größeren Verfahren beizubehalten und nach
Möglichkeit generell ins AVG einzubauen. Denkvariante: Bürgerpartei immer in
Großverfahren (mehr als 100 Beteiligte); in diesem Fall führt die Bürgerpartei sogar zu
einer Entlastung der Behörde.
• Klarstellung, welche Bestimmungen für die Kontrollbefugnisse, Zwangsmaßnahmen und
Strafen gelten und welche Behörde sie anzuwenden hat.
• Instanzenzug an Landesverwaltungsgerichte, Übergang der Zuständigkeit des UVP -
Senates an die Ländesverwaltungsgerichte. Vor Einrichtung der Ländesverwaltungs -
gerichte Refom des Umweltsenates (der bisher kein einziges inhaltliches Verfahren
durchgeführt hat).
• Kontroll - und Informationsrechte des Bundes für den verländerten Bereich wie in Art. 11
Abs. 9 B - VG bzw. der Bundesstaatsrefortn vorgesehen.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.