1167/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abg. Karlheinz Kopf

und Kollegen

betr. ein Bundesgesetz über die Prüfling der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeits -

prüfungsgesetz, UVP - G)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, UVP - G)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

1. ABSCHNITT

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

      § 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf

fachlicher Grundlage

 

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein

    Vorhaben

    a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

    b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

    c) auf die Landschaft und

    d) auf Sach - und Kulturgüter

    hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen

    sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens

    auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert

    werden,

3. die Vor -  und Nachteile der vom Projektwerber/ von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die

    umweltrelevanten Vor - und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte

    vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin

    geprüften Standort - oder Trassenvarianten darzulegen.

 

     (2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die

Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5.

Juli 1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. Nr. L 073/5 vom 14.

März 1997, umgesetzt.

 

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

 

1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben

    nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist,

2. für die Überwachung des Vorhabens zuständig sind oder

3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

 

 

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter

Einschluß sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein

Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und

sachlichen Zusammenhang stehen.

 

    (3) Genehmigungen sind die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung

eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen,

Bewilligungen oder Feststellungen.

 

    (4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet

wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

 

    (5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines

Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem

Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen

Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

 

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte

2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten

Verfahren sind § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f; § g Abs. 2 und die §§ II, 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 19, 20 und

21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 12, § 19 Abs. 4 und 22

Abs. 2 anzuwenden.

 

   (2) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes -

oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu

vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von

der Behörde (§ 40 Abs. 1) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes

Genehmigungsverfahren).

 

   (3) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen

Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu

erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der

schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige

Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser

Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn

sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher

Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu

rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 6 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden.

Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der

       natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung,

      Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit

      der Natur),

  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen,

      grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen,

      Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie

      Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der

      Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die

      Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

 

   (4) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung nähere

Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 3 und gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 regeln.

   (5) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung dürfen für Vorhaben, die einer solchen Prüfung

unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen

Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser

Bestimmung erteilte Genehmigungen sind nichtig (§ 41 Abs. 1).

 

   (6) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder

des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem

Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 4 Abs. 1 bis 3 durch das

Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Ein Bescheid ist nicht zu

erlassen, wenn offensichtlich ist, dass das Vorhaben oder die beabsichtigte Änderung des Vorhabens unter den

Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und welcher Tatbestand verwirklicht wird. Die Entscheidung

ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung

haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die

Standortgemeinde. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen

Entscheidungsgrunde sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen

Einsichtnahme aufzulegen.

 

   (7) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung jene

Gebiete des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetz-

Luft, BGBI. 1115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.

 

Änderungen

 

§ 4. (1) Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer

Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall

feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen

auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

  (2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

    1) der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung

        der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 %

        dieses Schwellenwertes erfolgt oder

    2) eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt,

         falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

         und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden

        oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

    (3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine

Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

      1) der in Spalte 2 oder Spalte 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist

          oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von

          mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

      2) eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt,

          falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden

oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

   (4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 3 angeführten

Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.

 

   (5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-

Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 bis 3 die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten

kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei

die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein

Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

   (6) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es

wegen der Änderung zur Wahrung der in § 15 Abs. 1 bis 5 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

   (7) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs - oder Sanierungsverfahrens sind,

ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gelten die

Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

 

 

2. ABSCHNITT

 

UMWELTVERTRAGLICHKEITSPRÜFUNG

UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN

 

Vorverfahren

 

§ 5. (1) Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dem Antrag

sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung

anzuschließen.

 

   (2) Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß Abs. 1

ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Übermittlung und nach Beiziehung der mitwirkenden

Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des

Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 7) aufzuzeigen und voraussichtlich

zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen.

 

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 6. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß § 3 eine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen,

der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und

die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Der Projektwerberldie

Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben

informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

 

   (2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der

Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des

Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die

Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.

 

   (3) Die Behörde bat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie

betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermiueln. Die

Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im

erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die Auswahl der jeweiligen Fachgutachter/innen zu

erstatten.

 

  (4) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Umwelt,

Jugend und Familie ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese

können dazu Stellung nehmen.

 

   (5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu

beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den

anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.

   (6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf

unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße

zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder

Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

   (7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der

Projektwerber/der Projektwerberinnen bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte

Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung

(Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach

§ 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.

 

Umweltverträglichkeitserklärung

 

§ 7. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

 

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

  a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund

      und Boden während des Bauens und des Betriebes

  b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere

       hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

  c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des

      Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und

      dem Betrieb der Betriebsanlage ergeben;

  d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

  e) Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;

  f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur

      Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

 

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten und An -

     gabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z

4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

 

3. Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere

    die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die

    Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen

     Schutzgütern gehören.

 

4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

    a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

    b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

    c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und

        Entsorgung von Abfällen

     sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

 

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die

    Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen,

 

6. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

 

7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des

    Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

 

   (2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick

auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht

zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu

begründen. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt

  

(3) Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung für einzelne Arten

von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.

 

Zeitplan

 

§ 8. (1) Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen

Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen

Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.

   (2) Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die

Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 6 ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach

Antragstellung zu treffen.

 

   (3) Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung

(§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 6 ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung

zu treffen.

 

Öffentliche Auflage

 

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung der im § 6 Abs. 1 genannten Unterlagen zu

übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.

 

  (2) Bei Vorhaben mit mindestens fünf Standortgemeinden ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen

nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden

Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.

 

  (3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat

jedenfalls zu enthalten:

  1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

  2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

  3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jedermann offenstehende Möglichkeit zur Stellungnahme und

      darauf dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 1 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§14) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

 

  (4) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur

Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

 

Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen

 

§ 10. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte

oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches

Ersuchen stellt, hat die Behörde

 

   1. diesen Staat so früh wie möglich, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das

       Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens sowie verfügbare Informationen

        über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen sind,

   2. ihn über den Ablauf des UVP - Verfahrens zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die

       Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP - Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.

  (2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP - Verfahren teilzunehmen wünscht, ist ihm

    1. die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten,

   2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese

       Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der

       Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und

   3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.

 

    (3) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens

oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche

grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von

schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen.

 

   (4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist dem betroffenen Staat zu übermitteln.

 

   (5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

   (6) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP - Verfahrens Unterlagen über die

Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich

haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der

Öffentlichkeit durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 9 vorzugehen. Anderen in

ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise

betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu über-

mitteln.

 

   (7) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

 

Umweltverträglichkeitsgutachten

 

  § 11. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen

Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im

Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest

zu halten.

 

    (2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen

des § 52 Abs. 2 bis 4 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder

Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

 

   (3) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im

Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gut-

achten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.

 

   (4) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

 

 

    1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der

        medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und

        zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 15

       darzulegen,

    2. sich mit den gemäß § 6 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich

        auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stel -

        lungnahmen zusammen behandelt werden können,

    3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitneh -

        mer/innen/schutzes zu machen,

    4. Darlegungen gemäß § 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

    5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des

        Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige

        Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

 

   (5) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach

    Stilllegung zu machen.

 

   (6) Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist eine allgemeinverständliche Zusammenfassung anzuschließen.

 

   (7) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung

    der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

 

§ 12. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf

den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder

sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie

den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 15 eine

zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 11 Abs. 2 und 7 ist mit der Maßgabe

anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt

wird.

 

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten

oder die zusammenfassende Bewertung

 

   § 13. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und dem

Bundesminister/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie sind das

Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

 

    2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges ist unverzüglich bei der

Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese

Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.

 

Mündliche Verhandlung

 

   § 14. (1) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche

Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die mündliche

Verhandlung ist unter Zuziehung der mitwirkenden Behörden und der anderen Formalparteien und Amtsstellen,

die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen und jedenfalls durch

Anschlag in der Gemeinde kundzumachen.

 

    (2) Zeigen sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen dem

Projektwerber/der Projektwerberin und den sonstigen Parteien oder Beteiligen, kann die Behörde das Verfahren

auf Antrag des Projektwerber/der Projektwerberin zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen.

Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der

gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt

werden. Darüber hinaus gehende Vereinbarungen zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den

Parteien oder Beteiligten können im Bescheid beurkundet werden. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann

jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Genehmigungsverfahrens stellen.

 

Entscheidung

 

§ 15. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden

Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

 

    (2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick

auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

     1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

     2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls

         Immissionen zu vermeiden sind, die

          a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der

              Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

          b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche,

              die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen - oder Tierbestand oder den Zustand der

              Gewässer bleibend zu schädigen oder

          c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der

              Gewerbeordnung 1994 führen,

 

     3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich

         nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

    (3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Genehmigungskriterien

des § 34 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

 

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,

Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der

Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen

Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befri -

stungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für

Überwachungs -, Mess - und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem

hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

 

   (5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch

durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen

Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch

Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifi -

kationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

 

   (6) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht

Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.

 

   (7) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche

Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigung

 

     § 16. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Genehmigungswerbers zunächst über alle Belange absprechen,

die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Projekts erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur

Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.

 

     (2) Auf der Grundlage der grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen

nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der

Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 15 zu entscheiden. § 14 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden.

Parteien bzw. Beteiligte gemäß § 18 Abs. 1 und die vom Detailprojekt betroffenen mitwirkenden Behörden sind

beizuziehen.

 

     (3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit

vorgenommen werden, als

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 15 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen

    und

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Gelegenheit hatten, ihre Interessen

    wahrzunehmen.

  

Abschnittsgenehmigungen

 

   § 17. Vorhaben mit mindestens fünf Standortgemeinden, ausgenommen die vom 3. Abschnitt erfassten

Vorhaben, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der

Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der

räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die

§§ 14 bis 16 sowie 18 bis 23 anzuwenden.

 

Partei - und Beteiligtenstellung

sowie Rechtsmittelbefugnis

 

   § 18. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen; Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den

    Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dinglichen Rechte im In-

    oder Ausland gefährdet werden könnten sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen

    sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; Als

    Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens

    aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; Hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für

    Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der

    Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits

    nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 2;

4. Gemeinden gemäß Abs. 2 und

5. Bürgerinitiativen gemäß § 19, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (§19 Abs. 4).

 

     (2) Der Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden

österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt

betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind

berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen

wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen,

Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu

erheben.

 

Bürgerinitiativen

 

      § 19. (1) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt

werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die

Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von

mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese

unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt

diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und

nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 4) teil. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von

Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

 

   (2) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels

einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die

Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der

Unterschriften liste jeweils nächstgereihte Person.

 

   (3) Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n

ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

 

   (4) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 3 als Beteiligte mit dem Recht auf

Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

 

Abnahmeprüfung

 

   § 20. (1) Die Fertigstellung von Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 ist der Behörde vor der

Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb

genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Die Genehmigung (§ 15) kann

erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, dass mit dem Betrieb erst nach Durchführung der

Abnahmeprüfung begonnen werden darf.

 

   (2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber

einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen

über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der

Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der

Aufnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 beizuziehen.

 

   (3) Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung in

Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu

erlassen.

 

    (4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann

jedoch in Anwendung des § 16 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den

betroffenen Parteien gemäß § 18 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.

 

    (5) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit gemäß § 22 auf die nach den

Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden über. Im Abnahmebescheid ist auch festzulegen, bis zu welchem

Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 21) durchzuführen ist.

 

    (6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde bereits im

Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die

Nachkontrolle durchzuführen ist.

 

Nachkontrolle

 

   § 21. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden gemäß § 22 das Vorhaben

frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs. 1 oder zu dem

gemäß § 20 Abs. 6 im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob

der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der

Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt

übereinstimmen. Die Behörde gemäß § 40 Abs. 1 bis 3 sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls

beizuziehen. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 6 bezeichneten

Zeitpunkt durchzuführen.

 

   (2) Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß § 40 Abs. 1 bis 3 und dem

Bundesminister/ der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.

 

Zuständigkeitsübergang

 

§ 22. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 geht die Zuständigkeit der Behörde mit Rechtskraft des

Aufnahmebescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen

nach den §§ 15 bis 17 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

 

   (2) Für Vorhaben der Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 sowie in Fällen des § 20 Abs. 6 geht die Zuständigkeit

mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für

die Genehmigungen nach den §§ 15 bis 17 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.

 

   (3) Wurden eine grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen (§ 16) erteilt, erfolgt der

Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft der Abnahmebescheide beziehungsweise, wird eine Abnahmeprüfung

nicht durchgeführt, mit Rechtskraft der gemäß § 16 erteilten Genehmigungsbescheide.

 

   (4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des

Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem

Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von

§ 15 Abs. 2 bis 4 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre

Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis

auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

 

   (5) Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen

Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.

 

Kontrollen und Duldungspflichten

 

§ 23. (1) Soweit dies zur Vollziehung der auf das jeweilige Vorhaben anzuwendenden Rechtsvorschriften

erforderlich ist, sind die Behörden und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe befügt,

Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersu-

chung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und in Unterlagen

einzusehen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden. Der

Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft oder der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin

oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der

Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft

noch der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen

erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

 

   (2) Die Eigentümer/innen der Liegenschaften, die Genehmigungsinhaber/innen oder ihre Vertreter/innen

haben die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu

erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

3. ABSCHNITT

 

 

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

 

Anwendungsbereich und Behörden für Bundesstraßen

 

      § 24. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr.

286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) nach diesem Abschnitt

durchzuführen:

 

   1. Neubau von Autobahnen und Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche

       Anschlussstellen an Autobahnen oder Schnellstraßen,

 

   2. Neubau sonstiger Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von

       mindestens 10 km,

 

   3. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer

       durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

 

   4. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.

 

   (2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr.

286/1971, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt

durchzuführen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D gemäß Anhanges 2 berührt wird

und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der

Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für

den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt

wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur

Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die

Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von

bestehenden Trassen:

 

   1. Neubau von Bundesstraßen und Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen,

    2. Neubau sonstiger Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von

        mindestens 5 km, wenn eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15.000

        KFZ in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist.

 

     (3) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt,

Jugend und Familie durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

 

     (4) Von zur Erlassung einer Trassenverordnung vorgelegten Vorhaben gemäß Abs. 1 und 2 hat der

Bundesminister/die Bundesministerin für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundesminister/die

Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie, die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die

Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung

seiner Auswirkungen gemäß den Abs. 1 und 2 ausreichen, zu informieren. Der Projektwerber, der

Bundesminister/die Bundesministerin für wirtschaftliche Angelegenheiten, die mitwirkenden Behörden, der

Umweltanwalt und die Standortgemeinde können beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Umwelt,

Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das

Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach

§ 18 Abs. 2, zweiter Satz. Der/die Bundesminister/Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie hat über

diesen Antrag innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der

Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgrunde sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin

für Umwelt, Jugend und Familie in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme

aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn flir das Vorhaben jedenfalls eine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

 

Anwendungsbereich und Behörden für Hochleistungsstrecken

 

   § 25. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.

Nr. 135/1989, ist für folgende Vorhaben, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen

bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

 

    1. Neubau von Eisenbahn - Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte,

    2. Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von

        mindestens 10 km,

    3. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von

        mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des

        äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

 

     (2) Für den Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von

mindestens 5 km, der nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen besteht, ist vor Erlassung

einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, eine

Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen, wenn

ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B gemäß Anhanges 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass

unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte

Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie

A des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von

Schutzgebieten der Kategorie B ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder

durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen.

 

   (3) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft

und Verkehr durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Umweltverträglichkeits -

prüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

 

   (4) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt

durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit

diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die

Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den

Bestimmungen dieses Abschnittes vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr

durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren

vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine

neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

 

   (5) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die die Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 3

Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes vorgesehen, aber keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1

oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem

räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und

Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vom

Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr durchzuführen. Ist für die

Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle

nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

   (6) Von geplanten Vorhaben nach dieser Bestimmung hat der Bundesminister/die Bundesministerin für

Wissenschaft und Verkehr die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter

Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen

gemäß Abs. 4 ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die

Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben

Parteistellung mit den Rechten nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz. Parteistellung hat auch der Projektwerber/die

Projektwerberin. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr hat über diesen

Antrag innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie

die wesentlichen Entscheidungsgrunde sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft

und Verkehr in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz

ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

 

Verfahren, Begriffsbestimmungen

 

 

§ 26. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß § 24 oder § 25 eine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen

Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt.

 

   (2) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind § 5

(Vorverfahren) und § 10 (grenzüberschreitende Auswirkungen) anzuwenden. § 7

(Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass

bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem

Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.

 

   (3) Bei der Prüfung gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A und D

nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens gemäß § 26 Abs. 1 ausgewiesen oder in

die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist

mit einer Beeinträchtigung gemäß § 24 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 zu rechnen, ist eine

Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen.

 

   (4) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Auflage und die Auflage

gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen sind. Weiters ist statt dem Hinweis

auf die Parteistellung der Bürgerinitiativen auf ihr Antragsrecht nach § 34 Abs. 6 und ihre Parteistellung oder

Beteiligtenstellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach § 34 Abs. 7 hinzuweisen. Eine

Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden. § 19

Abs. 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der letzte Satz dieser Bestimmung nicht zur Anwendung

kommt.

 

   (5) Im vereinfachten Verfahren ist § 29 (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen

gelten § 30 (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 34 Abs. 6, letzter Satz und Abs. 7,

dritter Satz,

 

   (6) Für diesen Abschnitt gelten abweichend und ergänzend zu § 2 folgende Begriffsbestimmungen:

 

   1. Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die neben der die Trassenverordnung erlassenden Behörde

        nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung eines gemäß § 24 oder §

        25 UVP - pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.

 

    2. Projektwerber/Projektwerberin ist, wer ein in § 24 oder § 25 genanntes Vorhaben gemäß dem

        Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz dem zuständigen Bundesminister/der

        zuständigen Bundesministerin zur Durchführung eines Trassenverordnungsverfahrens vorlegt.

 

   (7) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung dürfen für Vorhaben, die einer solchen Prüfung

unterliegen, die Trassenverordnung und sonstige Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach

Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung

erlassene Verordnungen oder erteilte sonstige Genehmigungen sind nichtig.

   (8) Bedingen sich Vorhaben des § 24 einerseits und des § 25 andererseits gegenseitig, so ist die

Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchzuführen. Die gemäß § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 zuständigen

Behörden können ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 29) oder eine gemeinsame

zusammenfassende Bewertung (§ 30) in Auftrag geben.

 

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 27. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde gemeinsam mit den Projektunterlagen für

die Erlassung der Trassenverordnung die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 27) in der jeweils erforderlichen

Anzahl vorzulegen. Er/sie hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben

informiert hat. In den Fällen des § 24 ist das Projekt beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für

wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen; dieser hat das Projekt an den Bundesminister/die

Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

weiterzuleiten. In den Fällen des § 25 ist das Projekt beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für

Wissenschaft und Verkehr einzubringen.

 

   (2) Sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde dem

Projektwerber/der Projektwerberin ihre Ergänzung aufzutragen.

 

   (3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinde die sie

betreffenden Projektunterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln.

Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im

erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die Auswahl der jeweiligen Fachgutachter/innen zu

erstatten.

 

   (4) Dem Umweltanwalt und in den Fällen des § 25 dem Bundesminister/der Bundesministerin für Umwelt,

Jugend und Familie ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese

können dazu Stellung nehmen.

 

Zeitplan

 

   § 28. (1) Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen

Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhe-

bungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.

 

   (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach § 24 hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub,

spätestens aber zwölf Monate nach Einreichung einer vollständigen Umweltverträglichkeitserklärung

abzuschließen.

 

Umweltverträglichkeitsgutachten

 

§ 29. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1

durchzuführen ist, hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines

Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende

Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.

 

   (2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/ Koordinatorinnen ist zulässig.

Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt

werden.

 

   (3) Kosten, die der Behörde im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie

Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen sind vom

Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin

durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die

Behörde, direkt zu bezahlen.

    (4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im

Verfahren vorgelegten oder sonstige zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gut-

achten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberucksichtigen.

 

   

   (5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

    

     1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der

         medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und

         integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 34 darzulegen,

     2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 4, § 10 und § 27 Abs. 3 und 4 vorgelegten

         Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen

         Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

     3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § l Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitneh - 

         mer/innen/schutzes zu machen,

     4. Darlegungen gemäß § 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

     5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des

        Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige

        Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

 

   (6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.

 

   (7) Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist eine allgemeinverständliche Zusammenfassung anzuschließen.

 

   (8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung

     der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

 

   § 30. Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem

Abschnitt durchzuführen ist, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der

Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben

Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten

Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 34, eine zusammenfassende

Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 29 Abs. 2 und 7 gelten mit der Maßgabe, dass an Stelle

eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

 

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten

oder die zusammenfassende Bewertung

 

   § 31. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und, in

den Fällen des § 25 dem Bundesminister/der Bundesministerin flir Umwelt, Jugend und Familie sind das

Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 29) ist unverzüglich bei der Behörde und in der

Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in

geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 1. dritter Satz und Abs. 2 sind anzuwenden.

 

Öffentliche Erörterung

 

   § 32. (1) Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens gemäß § 44c AVG durchzuführen. Die

Ergebnisse sind in einem Protokoll, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wieder gegeben

werden, fest zu halten. Dieses Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise kundzumachen.

 

   (2) Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die zur Erlassung der

Trassenverordnung zuständige Behörde zu übermitteln.

Änderung des Projektes

 

   § 33. (1) Bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder einer

eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, kann das Vorhaben

geändert werden, soweit durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung

getragen wird, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen

sind.

 

   (2) Bei anderen als von Abs. 1 erfasste Änderungen des Vorhabens, mit denen nachteilige

Umweltauswirkungen verbunden sein können:

 

   1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu

       ändern,

 

    2. hat die Behörde den gemäß § 27 Abs. 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben,

        innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen

        der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; § 26 Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 und 4 sind mit

        der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und

 

    3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der

        zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur

        öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur

        zwei Wochen beträgt.

 

Entscheidung

 

   § 34. (1) In den Fällen des § 24 hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und

Familie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,

Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der

Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) dem

Bundesminister/der Bundesministerin für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß § 24 oder § 25 eine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den

anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  1. Emissionen von Schadstoffen sind möglichst gering zu halten,

  2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls

      Immissionen zu vermeiden sind, die

      a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der

          Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

      b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche,

          die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der

          Gewässer bleibend zu schädigen oder

     c)  zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der

          Gewerbeordnung 1994 führen, und

   3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies

        wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

   (3) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 24 Abs. 1 und 2 sowie Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die

Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen

dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des

Abs. 2 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im

Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei

Eisenbahnvorhaben (§ 25 sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs.

2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

 

   (4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,

Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der

Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) sind in

der Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine

Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter

Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende

Umweltbelastungen zu erwarten sind, darf eine Verordnung nicht erlassen werden. Die Ergebnisse eines

allfälligen Mediationsverfahrens sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

 

   (5) Die für die Entscheidung zur Erlassung der Verordnung wesentlichen Gründe sind schriftlich darzulegen.

Ein entsprechendes Schriftstück ist mit den entsprechenden Planunterlagen bei der Behörde und in der

Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter

Form kundzumachen.

 

   (6) (Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von

Verordnungen, für die gemäß § 24 und § 25 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auf Antrag

der im § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Personen. Ist für die Verordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im

vereinfachten Verfahren durchzuführen, so ist von diesen Parteien nur der Umweltanwalt antragsberechtigt.

 

   (7) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs.

2 bis 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren

haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und irn § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten

Personen Parteistellung. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt,

so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht

teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgrnnde sind von

der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

 

4. ABSCHNITT

 

UMWELTRAT

 

Einrichtung und Aufgaben

 

   § 35. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltrat eingerichtet.

 

   (2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:

 

   1. Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder des konzentrierten

       Genehmigungsverfahrens, die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen

       durchgeführt werden, von den zuständigen Organen zu verlangen;

   2. die Auswirkungen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen über die

       Umweltverträglichkeitsprüfung nach anderen Bundesgesetzen auf den Umweltschutz zu beobachten und

       die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für

       Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß § 46 beizufügen;

   3. den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den

       Nationalrat gemäß § 46 durch eine Stellungnahme zu ergänzen;

   4. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden

       Organen gegenüber auszusprechen;

   5. auf Antrag eines/einer der dem Umweltrat angehörenden Vertreter/innen der politischen Parteien Fragen

       von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;

   6. die Erlassung einer Geschäftsordnung.

 

   (3) (Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf

Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der

Vollziehung dieses Bundesgesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.

 

Zusammensetzung des Umweltrates

 

   § 36. (1) Dem Umweltrat gehören an:

   1. Vertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuss des Nationalrates am stärksten

        vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei

        Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e

        Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am

        stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;

   2. je einle Vertreter/in der Bundes - Arbeiterkammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsi-

       dentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

   3. zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptleutekonferenz;

   4. je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;

   5. zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt,

       Jugend und Familie und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin.

 

  (2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

 

  (3) Dem Umweltrat können nicht angehören:

   1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;

   2. Mitglieder des Umweltsenates;

   3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

 

   (4) Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1)

andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.

 

   (5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die

außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz

der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Beamtinnen der allgemeinen

Verwaltung geltenden Reisevorschriften.

 

Vorsitz und Geschäftsführung des Umweltrates

 

   § 37. (1) Der Umweltrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende.

Die Funktionsperiode des/der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) dauert, unbeschadet der Änderung

der Vertretung gemäß § 36 Abs. 4, fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

 

   (2) Die Sitzungen des Umweltrates sind nach Bedarf einzuberufen. Begehrt ein Mitglied oder der

Umweltsenat die Einberufung einer Sitzung, so hat der/die Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen, die binnen

vier Wochen stattzufinden hat.

 

   (3) Für Beratungen und Beschlussfassungen im Umweltrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte

seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

 

   (4) Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.

 

   (5) Der Umweltrat kann aus seiner Mitte ständige oder nicht ständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die

Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt,

die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen

Mitglied (Berichterstatter/in) zu übertragen.

 

   (6) Jedes Mitglied des Umweltrates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall der gerechtfertigten

Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme rechtzeitig bekannt zu

geben, worauf das Ersatzmitglied einzuladen ist.

 

   (7) Die Geschäftsführung des Umweltrates obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Umweltrat nach Anhörung das notwendige

Personal zur Verfügung zu stellen.

 

   (8) Die mit der Geschäftsführung des Umweltrates betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit

für den Umweltrat nur an die Anordnungen des/der Vorsitzenden oder der in der Geschäftsordnung

bezeichneten Mitglieder gebunden.

 

Unterstützungspflichten

 

   § 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Behörden, die diesem Bundesgesetz oder in anderen

Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung vollziehen oder an der

Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht

in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

   (2) Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige,

Mitglieder des Umweltsenates oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.

 

Verschwiegenheitspflichten

 

   § 39. Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 38 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen

sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen

Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei

geboten ist.

 

5. ABSCHNITT

 

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

 

Behörden

 

   § 40. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen, Entscheidungen

und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 6 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu

stellen sind, ist die Landesregierung zuständig. Bis zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt erstreckt sich die

Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß §§ 15 bis 17 erlassenen Bescheide.

Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die

Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche

Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

 

   (2) Im Genehmigungsverfahren beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit dem Antrag auf ein

Vorverfahren gemäß § 5 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 6 und umfasst

auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1

die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften Sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der

Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in § 22

bezeichneten Zeitpunkt.

 

   (3) Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland, so haben die beteiligten Landesregierungen

einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von neun Monaten, im

vereinfachten Verfahren innerhalb von sechs Monaten erlassen, geht die Zuständigkeit auf Antrag einer

beteiligten Landesregierung oder des Projektwerbers/der Projektwerberin auf den Umweltsenat über. Der Antrag

ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der beteiligten Behörden nach

Absatz 1 zurückzuführen ist.

 

 

   § 41. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat auch im Fall einer

Delegation gemäß § 40 Abs. 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 5 letzer Satz dieses

Bundesgesetzes. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.

 

   (2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.

Übertragener und eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

 

   § 42. Die in § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die

sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

 

 

Entrichtung der Stempelgebühren

 

   § 43. Abweichend von § 3 Abs. 2 Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet

werden.

 

 

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

 

   § 44. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren

getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1991 (AVG) anzuwenden.

 

   (2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze

verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

UVP - Dokumentation

 

   § 45. (1) Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat eine UVP - Dokumentation

einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten

Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie

kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Die Dokumentation hat insbesondere die

Feststellungsentscheidungen (gemäß § 3 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes und gemäß § 43 Abs. 6 UGBA), die

Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse der

zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Grunde der Entscheidung(en) und die Ergebnisse

der Nachkontrolle zu enthalten. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Umwelt,

Jugend und Familie von den zuständigen Behörden zu übermitteln.

 

   (2) Die Daten gemäß Abs. 1 dürfen vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und

Familie und von der Umweltbundesamt GmbH ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden.

Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur Übermittelt werden an

   1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses

       Bundesgesetzes oder anderer bundes - oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder

       der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,

   2. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des

       Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies

       zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.

 

 

Bericht an den Nationalrat

 

   § 46. Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre,

erstmals 2002, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten

Umwelt - verträglichkeitsprüfüngen zu berichten.

 

 

Strafbestimmungen

 

   § 47. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landesregierung zu bestrafen mit einer

Geldstrafe

 

      1. bis zu 400.000 Schilling, wer ein UVP - pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 4, 24 und 25) ohne die nach diesem

      Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§15) durchführt oder betreibt;

 

   2. bis zu 200 000 Schilling, wer

         a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 15 Abs. 2 bis 4 oder § 20 Abs. 4 nicht

             einhält;

         b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt;

         c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Proben ahmen nicht ermöglicht oder

             behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

 

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

   § 48. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1999 in Kraft. Mit diesem

Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung, BGBI.

Nr. 697/1993, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft.

 

   (2) Die Bestimmungen über den Umweltsenat in § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 treten mit 31. Dezember 2005

außer Kraft. Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2005 beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vorn

Umweltsenat weiterzuführen.

 

   (3) Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften

erforderliches Genehmigungsverfahren bis zu dem in Abs. I genannten Zeitpunkt eingeleitet wird. Sind diese

Vorhaben vorn Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die

Bürgerbeteiligung, BGBI. Nr. 697/1993, erfasst, ist ein Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

BGBI. Nr. 697/1993, durchzuführen. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können Verfahren, die

nach dem Bundesgesetz BGBI. Nr. 697/1993 eingeleitet wurden, ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden, sofern dieses auf das Vorhaben anwendbar ist.

 

   (4) Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem

Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zu dem in

Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurde, wobei § 24 Abs. 6 letzter Satz als erfüllt gilt und auf die

nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist. Sind diese Vorhaben vom

Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung,

BGBl. Nr. 697/1993, erfasst, ist das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

697/1993 fortzuführen. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin kann das Verfahren nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.

 

   (5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag

erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

 

   (6) Der gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, eingerichtete Umweltrat besteht

als Umweltrat nach diesem Bundesgesetz weiter.

 

 

Vollziehung

 

§ 49. (1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4

nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die

Landesregierung zuständig.

 

   (2) Für die Vollziehung der §§ 24 bis 34 ist hinsichtlich der in § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 genannten Vorhaben

der/die Bundesminister/in für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

 

   (3) Für die Vollziehung des § 26 Abs. 1, letzter Satz, und des § 34 Abs. 2 bis 5 ist hinsichtlich der in § 24

Abs. 1 und 2 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

 

   (4) (Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des §§ 34 Abs. 6, 35 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 48 Abs. list

die Bundesregierung zuständig.

    (5) Für die Vollziehung der §§ 20, 22 Abs. 4 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der

Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem

Umweltausschuß zuzuweisen.

ANHANG 1

 

 

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP - pflichtigen Vorhaben.

 

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP - pflichtig sind und einem UVP - Verfahren

(Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind.

 

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP - Pflicht

unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.

Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP - Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

 

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der

Kategorien A, C und D sind für die UVP - Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie

am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Abfallwirtschaft

 

 

Z 1

a) Untertagedeponien für ge -

 

 

 

    fährliche Abfälle,

 

 

 

    Berechnungsgrundlage (§ 4

 

 

 

    Abs. 2) für Änderungen ist

 

 

 

    das bescheidmäßig geneh-

 

 

 

    migte Gesamtvolumen

 

 

 

b) Anlagen zur biologischen

 

 

 

    oder mechanisch – biologi -

 

 

 

    schen Behandlung von ge-

 

 

 

    fährlichen Abfällen oder

 

 

 

    von Altölen mit einer Kapa-

 

 

 

    zität von mindestens 20.000

 

 

 

    t/a;

 

 

 

c) sonstige Anlagen zur Be-

 

 

 

    handlung (thermisch, che-

 

 

 

    misch, physikalisch) von

 

 

 

    gefährlichen Abfällen oder

 

 

 

    von Altölen mit einer Kapa-

 

 

 

    zität von mindestens 1.000

 

 

 

    t/a, ausgenommen sind An-

 

 

 

    lagen zur ausschließlich

 

 

 

    stofflichen Verwertung

 

 

 

    Änderungen ab einer Kapa-

 

 

 

    zitätsausweitung von min-

 

 

 

    destens 10.000 t/a.

 

 

Z 2

a) Massenabfall- oder Rest-

 d) Baurestmassendeponien mit

 

 

    stoffdeponien mit einem

     einem Gesamtvolumen von

 

 

    Gesamtvolumen von minde -

     mindestens 1 Mio. m3

 

 

    stens 500.000 m3

 e) Anlagen zur Aufbereitung von

 

 

b) Untertagedeponien für nicht

     Baurestmassen mit einer Ka-

 

 

    gefährliche Abfälle mit ei-

     pazität von mindestens

 

 

    nem Gesamtvolumen von

     200.000 t/a.

 

 

    Mindestens 500.000 m3

 

 

 

c) Sonstige Anlagen zur Be-

 

 

 

    handlung (thermisch, che-

 

 

 

    misch, physikalisch, biolo-

 

 

 

    gisch, mechanisch - biolo -

 

 

 

    gisch) von nicht gefährli-

 

 

 

    chen Abfällen mit einer Ka-

 

 

 

    pazität von mindestens

 

 

 

    35.000 t/a, ausgenommen

 

 

 

    sind Anlagen zur aus-

 

 

 

    schließlich stofflichen Ver-

 

 

 

    wertung oder mechanischen

 

 

 

    Sortierung;

 

 

 

Energiewirtschaft

 

 

Z 4

a) Thermische Kraftwerke

 

 b) Thermische Kraftwerke oder andere

 

    oder andere Feuerungsanla -

 

     Feuerungsanlagen in schutzwürdi-

 

    gen mit einer Brennstoff-

 

     gen Gebieten der Kategorie D mit

 

    wärmeleistung von minde-

 

     einer Brennstoffwärmeleistung von

 

    stens 200 MW

 

     mindestens 100 MW.


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 5

Kernkraftwerke oder andere

 

 

 

Kernreaktoren, sofern sie nicht

 

 

 

vom Atomsperrgesetz (BGBl.

 

 

 

Nr. 676/1978) verboten sind,

 

 

 

einschließlich der Demontage

 

 

 

oder Stillegung solcher Kraft-

 

 

 

werke oder Reaktoren, ausge-

 

 

 

nommen sind Reaktoren in

 

 

 

Forschungseinrichtungen für

 

 

 

die Herstellung und Bearbei-

 

 

 

tung von spaltbaren und brut-

 

 

 

stoffhaltigen Stoffen, deren

 

 

 

Höchstleistung 1 kW thermi-

 

 

 

sche Dauerleistung nicht über-

 

 

 

steigt.

 

 

Z6

 

a) Anlagen zur Nutzung von

b) Anlagen zur Nutzung von Wind-

 

 

    Windenergie mit einer elektri-

     energie in schutzwürdigen Gebieten

 

 

    schen Gesamtleistung von

     der Kategorie A mit einer elektri-

 

 

    mindestens 20 MW oder mit

     schen Gesamtleistung von minde-

 

 

    mindestens 20 Konvertern

     stens 10 MW oder mit mindestens

 

 

 

    10 Konvertern.

 

Umgang mit radioaktiven

 

 

 

Stoffen

 

 

Z 7

a) Anlagen zur Herstellung

 

 

 

    oder Anreicherung von

 

 

 

    Kernbrennstoffen oder zur

 

 

 

    Wiederaufbereitung, Aufar-

 

 

 

    beitung oder Beseitigung

 

 

 

    von bestrahlten Kernbrenn-

 

 

 

    Stoffen

 

 

 

b) Anlagen zur Aufarbeitung

 

 

 

    oder Endlagerung von

 

 

 

    hochradioaktiven Abfällen

 

 

 

c) Anlagen zur Endlagerung

 

 

 

    schwach- und mittelradio-

 

 

 

    aktiver Abfälle

 

 

 

d) Anlagen mit dem aus-

 

 

 

    schließlichen Zweck der für

 

 

 

    mehr als 10 Jahre geplanten

 

 

 

    Lagerung bestrahlter Kern-

 

 

 

    brennstoffe oder radioakti-

 

 

 

    ver Abfalle an einem ande-

 

 

 

    ren als dem Produktionsort

 

 

 

    (ausgenommen Lagerung

 

 

 

    von Abfällen von radioakti-

 

 

 

    ven Stoffen natürlichen Ur-

 

 

 

    sprungs wie z.B. Granit).

 

 

 

 

Berechnungsgrundlage (§ 4

 

 

 

Abs. 2) für Änderungen der lit.

 

 

 

a) bis d) ist die bescheidmäßig

 

 

 

genehmigte Produktions- bzw.

 

 

 

Lagerkapazitat.

 

 

Z8

 

 Bau von Teilchenbeschleunigern

 

 

 

 ab SO MeV.

 


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

 Infrastrukturprojekte

 

 

Z 9

a) Neubau von Schnellstraßen1

 

 d) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer

 

    oder ihrer Teilabschnitte,

 

     Teilabschnitte mit einer durchge -

 

    ausgenommen Vorhaben

 

     henden Länge von mindestens 5

 

    gemäß lit. d) als Neubau

 

     km, wenn auf der neuen Straße eine

 

    gilt auch die Zulegung von

 

     durchschnittliche tägliche Verkehrs -

 

    zwei oder mehr Fahrstreifen

 

     belastung (DTV) von mindestens

 

    auf einer durchgehenden

 

     15.000 KFZ in einem Prognosezeit-

 

    Länge von mindestens 10

 

     raum von fünf Jahren zu erwarten

 

    km;

 

     ist und ein schutzwurdiges Gebiet

 

b) Neubau sonstiger Straßen

 

     der Kategorien A, B oder D berührt

 

    oder ihrer Teilabschnitte mit

 

     wird

 

    einer durchgehenden Länge

 

 e) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an

 

    von mindestens 10 km, als

 

     Schnellstraßen oder Neubau sonsti-

 

    Neubau gilt auch die

 

     ger Straßen oder ihrer Teilabschnit-

 

    Zulegung von zwei oder

 

     te, wenn ein schutzwürdiges Gebiet

 

    mehr Fahrstreifen

 

     der Kategorien A, B oder D berührt

 

c) Errichtung einer zweiten

 

     wird und eine durchschnittliche täg-

 

    Richtungsfahrbahn auf einer

 

     liche Verkehrsbelastung (DTV) von

 

    durchgehenden Länge von

 

     mindestens 2.000 KFZ in einem

 

    mindestens 10 km

 

     Prognosezeitraum von fünf Jahren

 

 

 

     zu erwarten ist;

 

 

 

 

ausgenommen ist die Berührung von

 

 

 

Schutzgebieten ausschließlich durch

 

 

 

Schutzbauten zur Beseitigung von Ge -

 

 

 

fahrenbereichen oder durch auf Grund

 

 

 

von Katastrophenfallen, durch die Ni -

 

 

 

veaufreimachung von Eisenbahnkreu -

 

 

 

zungen oder durch Brückenneubauten

 

 

 

bedingte Umlegungen von bestehenden

 

 

 

Straßen.

 

 

 

 

Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 24),

 

 

 

Forststraßen und Güterwege nicht er -

 

 

 

 fasst.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen

   des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 10

 a) Neubau von Eisenbahn -

 

 d) Neubau von Eisenbahnstrecken oder

 

     Fernverkehrsstrecken oder

 

     ihrer Teilabschnitte auf einer durch -

 

     ihrer Teilabschnitte,

 

     gehenden Länge von mindestens 5

 

 b) Neubau von sonstigen Ei -

 

     km, sofern ein schutzwürdiges Ge -

 

     senbahnstrecken oder ihrer

 

     biet der Kategorien A oder B be -

 

     Teilabschnitte auf einer

 

     rührt wird,

 

     durchgehenden Länge von

 

 e) Änderung von Eisenbahnstrecken

 

     mindestens 10 km,

 

     oder ihrer Teilabschnitte auf einer

 

 c) Änderung von Eisenbahn -

 

     durchgehenden Länge von minde -

 

     strecken oder ihrer Teilab -

 

     stens 5 km, wenn die Mitte des

 

     schnitte auf einer durchge -

 

     äußersten Gleises der geänderten

 

     henden Länge von minde -

 

     Trasse von der Mitte des äußersten

 

     stens 10 km, sofern die

 

     Gleises der bestehenden Trasse

 

     Mitte des äußersten Gleises

 

     mehr als 100 m entfernt ist und ein

 

     der geänderten Trasse von

 

     schutzwürdiges Gebiet der Katego -

 

     der Mitte des äußersten

 

     rie A oder B berührt wird,

 

     Gleises der bestehenden

 

 

 

     Trasse mehr als 100 m ent -

 

 ausgenommen ist die Berührung von

 

     fernt ist.

 

 Schutzgebieten der Kategorie B aus -

 

 

 

 schließlich durch Schutzbauten zur

 

 

 

 Beseitigung von Gefahrenbereichen

 

 

 

 oder durch auf Grund von Katastro -

 

 

 

 phenfällen bedingte Umlegungen.

 

 

 

 

 

 

 

 Von Z 10 sind Hochleistungsstrecken

 

 

 

 (§ 25) nicht erfasst.

Z 11

 Bau von Verschub - oder

 

 

 

 Frachtenbahnhöfen, Güterter -

 

 

 

 minals oder Güterverkehrszen -

 

 

 

 tren mit einem durchschnittli -

 

 

 

 chen Aufkommen von minde -

 

 

 

 stens 750 Wagons in 24 Stun -

 

 

 

 den.

 

 

Z 12

 a) Neuerschließung von Glet -

 

 c) Neuerschließung oder Änderung

 

     scherschigebieten,

 

     (Erweiterung) von Schigebieten

 

 b) Neuerschließung oder Än -

 

     durch Errichtung von Seilförderan -

 

     derung (Erweiterung) von

 

     lagen zur Personenbeförderung oder

 

     Schigebieten durch Errich -

 

     Schleppliften oder Errichtung von

 

     tung von Seilförderanlagen

 

     Pisten in schutzwürdigen Gebieten

 

     zur Personenbeförderung

 

     der Kategorie A, wenn damit eine

 

     oder Schleppliften oder Er -

 

     Flächeninanspruchnahme durch

 

     richtung von Pisten, wenn

 

     Pistenneubau oder durch Lifttrassen

 

     damit eine Flächeninan -

 

     von mindestens 10 ha verbunden ist.

 

     spruchnahme durch Pisten -

 

 

 

     neubau mit Geländeverän -

 

 

 

     derungen oder durch

 

 

 

     Liftrassen von mindestens

 

 

 

     20 ha verbunden ist

 

 


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 13

 a) Bau von Rohrleitungen für

 

 b) Bau von Rohrleitungen für den

 

     den Transport von Öl, Erd -

 

     Transport von Öl, Erdölprodukten,

 

     ölprodukten, Chemikalien

 

     Chemikalien oder Gas in schutz -

 

     oder Gas mit einem Innen -

 

     würdigen Gebieten der Kategorie A

 

     durchmesser von minde -

 

     mit einem Innendurchmesser von

 

     stens 800 mm und einer

 

     mindestens 500 mm und einer Län -

 

     Länge von mindestens 40

 

     ge von mindestens 25 km.

 

     km.

 

 

 

 

 

 Berechnungsgrundlage für Änderungen

 

 Berechnungsgrundlage für

 

 (§ 4 Abs. 3) ist die Leitungslänge.

 

     Änderungen (§ 4 Abs. 2) ist

 

 

 

     die Leitungslänge.

 

 

Z 14

 a) Neubau von Flugplätzen,

 

 

 

     ausgenommen Segelflugfel -

 

 

 

     der und Flugplätze für Hub -

 

 

 

     schrauber, die überwiegend

 

 

 

     Rettungseinsätzen, Einsät -

 

 

 

     zen der Sicherheitsverwal -

 

 

 

     tung, der Erfüllung von

 

 

 

     Aufgaben der Landesvertei -

 

 

 

     digung oder der Verkehrs -

 

 

 

     überwachung mit Hub -

 

 

 

     schraubern dienen,

 

 

 

 b) Neuerrichtung von Pisten

 

 

 

     mit einer Grundlänge von

 

 

 

     mindestens 2.100 m,

 

 

 

 c) Änderungen von Flugplät -

 

 

 

     zen durch Neuerrichtung

 

 

 

     oder Verlängerung von Pi -

 

 

 

     sten, wenn durch die Neuer -

 

 

 

     richtung oder Verlängerung

 

 

 

     die Gesamtpistenlänge um

 

 

 

     mindestens 25 % erweitert

 

 

 

     wird,

 

 

 

 d) Änderungen von Flug -

 

 

 

     plätzen, wenn dadurch eine

 

 

 

     Erhöhung der Anzahl der

 

 

 

     Flugbewegungen (mit Mo -

 

 

 

     torfluzeugen, Motorseglern

 

 

 

     im Motorflug oder Hub -

 

 

 

     schraubem) um mindestens

 

 

 

     20.000 pro Jahr oder mehr

 

 

 

     zu erwarten ist.

 

 

 

 

 

 

 

 Von lit. b), c) und d) ausge -

 

 

 

 nommen ist die Errichtung von

 

 

 

 Pisten für Zwecke der Militär -

 

 

 

 luftfahrt aus Anlass eines Ein -

 

 

 

 satzes des Bundesheeres gemäß

 

 

 

 § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes

 

 

 

 1990 (WG), BGBl. Nr. 305.

 

 

 

 Von lit. c) ausgenommen sind

 

 

 

 weiters Vorhaben, die aus -

 

 

 

 schließlich der Erhöhung der

 

 

 

 Flugsicherheit dienen.

 

 

 


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 15

 a) Errichtung von Häfen,

 

 

 

     Kohle- oder Ölländen, die

 

 

 

     Schiffen mit einer Tragfä -

 

 

 

     higkeit von mehr als 1.350 t

 

 

 

     zugänglich sind,

 

 

 

 Berechnungsgrundlage (§ 4

 

 

 

     Abs. 2) für Änderungen von

 

 

 

     Häfen, Kohle - oder Ollän -

 

 

 

     den ist die bescheidmäßig

 

 

 

     genehmigte Umschlagkapa -

 

 

 

     zität.

 

 

 

 b) Anlegung von Wasser -

 

 

 

     straßen, die Schiffen mit ei -

 

 

 

     ner Tragfähigkeit von mehr

 

 

 

     als 1.350 t zugänglich sind.

 

 

Z 16

 a) Errichtung von Starkstrom -

 

 b) Errichtung von Starkstromfreilei -

 

     freileitungen mit einer

 

     tungen in schutzwürdigen Gebieten

 

     Nennspannung von minde -

 

     der Kategorien A oder B mit einer

 

     stens 220 kV und einer

 

     Nennspannung von mindestens 110

 

     Länge von mindestens 15

 

     kV und einer Länge von mindestens

 

     km,

 

     20 km.

 

 

 Berechnungsgrundlage für

 

 Berechnungsgrundlage für Änderungen

 

     Änderungen (§ 4 Abs. 2) ist

 

 (§ 4 Abs. 3) ist die Leitungslänge.

 

     die Leitungslänge.

 

 

Z 17

 

 a) Freizeit - oder Vergnügungs -

 b) Freizeit - oder Vergnügungsparks2

 

 

     parks2 mit einer Flächeninan -

     in schutzwürdigen Gebieten der

 

 

     spruchnahme von mindestens

     Kategorien A oder D mit einer Flä -

 

 

     10 ha oder mindestens 1.500

     cheninanspruchnahme von minde -

 

 

     Stellplätzen für Kraftfahr -

     stens 5 ha oder mindestens 750

 

 

     zeuge,

     Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

Z 18

 

 Industrie - oder Gewerbeparks3 mit

 

 

 

 einer Flächeninanspruchnahme

 

 

 

 von mindestens 50 ha.

 

Z 19

 

 a) Einkaufszentren4 mit einer

 

 

 

     Flächeninanspruchnahme von

 

 

 

     mehr als 10 ha oder mit mehr

 

 

 

     als 1.000 Stellplätzen für

 

 

 

     Kraftfahrzeuge.

 

 

 

² Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von

  Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen

  (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden udgl.) oder unter ein be -

  stimmtes Thema gestellt sind. Erfaßt sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis

  nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstlei -

  stungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninan -

  spruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammen -

  hang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz - Parkplätze oder Parkgaragen.

³ Industrie - oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter und Betreiber zum Zweck der gemein -

  samen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür

  notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine be -

  triebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

4 Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs - und Ausstellungsräumen von Handels -

  und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs - und Freizeiteinrichtun -

  gen, die in einem räumlichen Naheverhältuis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Ein -

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 20

 

 a) Errichtung von Beherber -

 b) Errichtung von Beherbergungsbe -

 

 

     gungsbetrieben, wie Hotels

     trieben, wie Hotels oder Feriendör -

 

 

     oder Feriendörfer, samt Ne -

     fer, samt Nebeneinrichtungen in

 

 

     beneinrichtungen mit einer

     schutzwürdigen Gebieten der Kate -

 

 

     Bettenzahl von mindestens

     gorie A oder B mit einer Bettenzahl

 

 

     500 Betten oder einer Flä -

     von mindestens 250 Betten oder ei -

 

 

     cheninanspruchnahme von

     ner Flächeninanspruchnahme von

 

 

     mindestens 5 ha, außerhalb ge -

     mindestens 2,5 ha, außerhalb ge -

 

 

     schlossener Siedlungsgebiete,

     schlossener Siedlungsgebiete.

Z 21

 

 a) Selbständige, öffentlich zu -

 b) Selbständige, öffentlich zugängliche

 

 

     gängliche Parkplätze oder

     Parkplätze oder Parkgaragen für

 

 

     Parkgaragen für Kraftfahrzeu -

     Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen

 

 

     ge mit mehr als 1.500 Stell -

     Gebieten der Kategorie A, B oder D

 

 

     plätzen für PKW,

     mit mehr als 750 Stellplätzen für

 

 

 

     PKW.

Z 22

 

 a) Jachthäfen (einschließlich

 b) Jachthäfen (einschließlich Bojenfel -

 

 

     Bojenfelder) mit mindestens

     der) in schutzwürdigen Gebieten der

 

 

     300 Liegeplätzen für Sport -

     Kategorie A mit mindestens 150

 

 

     boote,

     Liegeplätzen für Sportboote.

Z 23

 

 a) Campingplätze außerhalb

 b) Campingplätze in schutzwürdigen

 

 

     geschlossener Siedlungsge -

     Gebieten der Kategorie A mit min -

 

 

     biete mit mindestens 500

     destens 250 Stellplätzen, außerhalb

 

 

     Stellplätzen,

     geschlossener Siedlungsgebiete.

Z 24

 

 Ständige Freiluftanlagen für Mo -

 

 

 

 torsportveranstaltungen ab 2 km

 

 

 

 Länge.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

heit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem

Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die

Flächen für Kfz - Parkplätze oder Parkgaragen.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

 Bergbau

 

 

Z 25

 a) Entnahme von minerali -

 

 c) Entnahme von mineralischen Roh -

 

     schen Rohstoffen im Tag -

 

     stoffen im Tagbau (Lockergestein,

 

     bau (Lockergestein, Festge -

 

     Festgestein im Trichterabbau mit

 

     stein im Trichterabbau mit

 

     Sturzschacht, plattenformige Fest -

 

     Sturzschacht, plattenförmi -

 

     gesteinsvorkommen) oder Torfge -

 

     ge Festgesteinsvorkommen)

 

     winnung in schutzwürdigen Gebie -

 

     oder Torfgewinnung mit ei -

 

     ten der Kategorie A oder in oder

 

     ner Fläche5 von mindestens

 

     nahe Siedlungsgebieten6 mit einer

 

     20 ha.

 

     Fläche5 von mindestens 10 ha.

 

 b) Erweiterungen einer Ent -

 

 d) Erweiterungen einer Entnahme von

 

     nahme von mineralischen

 

     mineralischen Rohstoffen im Tag -

 

     Rohstoffen im Tagbau

 

     bau (Lockergestein, Festgestein im

 

     (Lockergestein, Festgestein

 

     Trichterabbau mit Sturzschacht,

 

     im Trichterabban mit Sturz -

 

     plattenforrnige Festgesteinsvor -

 

     schacht, plattenförmige

 

     kommen) oder einer Torfgewin -

 

     Festgesteinsvorkommen)

 

     nung in schutzwürdigen Gebieten

 

     oder einer Torfgewinnung,

 

     der Kategorie A oder in oder nahe

 

     wenn die Fläche5 der in den

 

     Siedlungsgebieten6, wenn die Flä -

 

     letzten 10 Jahren bestehen -

 

     che5 der in den letzten 10 Jahren be -

 

     den oder genehmigten Ab -

 

     stehenden oder genehmigten Ab -

 

     baue und der beantragten

 

     baue und der beantragten Erweite -

 

     Erweiterung mindestens 20

 

     rung mindestens 10 ha und die zu -

 

     ha und die zusätzliche Flä -

 

     sätzliche Flächeninanspruchnahme5

 

     cheninanspruchnahme5

 

     mindestens 2,5 ha beträgt.

 

     mindestens 5 ha beträgt.

 

 

 

 

 

 von lit. a) bis d) ausgenommen sind

 

 

 

 Entnahmen von mineralischen Rohstof -

 

 

 

 fen aus Fließgewässern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lage -

  plänen gemäß § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. 1 Nr. 38/1999) bekanntzugebenden Aufschluß - und Abbauab -

  schnitte heranzuziehen.

6 Der Nahebereich (Siedlungsgebiet) wird definiert als ein Umkreis von 300 m um die gemäß § 80 Abs. 2 Z 2

  MinroG bekanntzugebenden Grundstücke (Grundstücksteile), die wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

  1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

  2. erweitetes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von

      Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Gar -

      ten - und Kleingartensiedlungen,

  3. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen,

      Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen aner -

      kannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 26

 a) Entnahme von minerali -

 

 c) Entnahme von mineralischen Roh -

 

     schen Rohstoffen im Tag -

 

     stoffen im Tagbau (Festgestein) in

 

     bau (Festgestein) mit einer

 

     schutzwürdigen Gebieten der Kate -

 

     Fläche5 von mindestens 10

 

     gorie A oder in oder nahe Sied -

 

     ha.

 

     lungsgebieten6 mit einer Fläche5

 

 b) Erweiterungen einer Ent -

 

     von mindestens 5 ha.

 

     nahme von mineralischen

 

 d) Erweiterungen einer Entnahme von

 

     Rohstoffen im Tagbau

 

     mineralischen Rohstoffen im Tag -

 

     (Festgestein), wenn die Flä -

 

     bau (Festgestein) in schutzwürdigen

 

     che5 der in den letzten 10

 

     Gebieten der Kategorie A oder in

 

     Jahren bestehenden oder

 

     oder nahe Siedlungsgebieten6, wenn

 

     genehmigten Abbaue und

 

     die Fläche5 der in den letzten 10

 

     der beantragten Erweiterung

 

     Jahren bestehenden oder geneh -

 

     mindestens 13 ha und die

 

     migten Abbaue und der beantragten

 

     zusätzliche Flächeninan -

 

     Erweiterung mindestens 7,5 ha und

 

     spruchnahme5 mindestens 3

 

     die zusätzliche Flächeninanspruch -

 

     ha beträgt.

 

     nahme5 mindestens 1,5 ha beträgt.

 

 

 

 

Z 27

 a) Untertagebau mit einer

 

 b) Untertagebau in schutzwürdigen

 

     Flächeninanspruchnahme

 

     Gebieten der Kategorie A mit einer

 

     für zusammenhängende

 

     Flächeninanspruchnahme für zu -

 

     obertägige Anlagen und

 

     sammenhängende obertägige Anla -

 

     Betriebseinrichtungen von

 

     gen und Betriebseinrichtungen von

 

     mindestens 10 ha.

 

     mindestens 5 ha.

Z 28

 

 

 Neuerrichtung von Anlagen für Tief -

 

 

 

 bohrungen ab 1.000 m Teufe in

 

 

 

 schutzwürdigen Gebieten der Kategorie

 

 

 

 A, ausgenommen sind Probe - und Er -

 

 

 

 kundungsbohrungen, Bohrlochbergbau

 

 

 

 auf Salz sowie die unter Z 29 erfassten

 

 

 

 Tätigkeiten.

Z 29

 a) Förderung von Erdöl oder

 

 c) Förderung von Erdöl oder Erdgas in

 

     Erdgas mit einer Kapazität

 

     schutzwürdigen Gebieten der Kate -

 

     von mindestens 500 t/d pro

 

     gone A mit einer Kapazität von

 

     Sonde bei Erdöl und von

 

     mindestens 250 t/d pro Sonde bei

 

     mindestens 500.000 m3/d

 

     Erdöl und von mindestens 250.000

 

     pro Sonde bei Erdgas.

 

     m3/d pro Sonde bei Erdgas.

 

 b) Gewinnungsstationen des

 

 d) Gewinnungsstationen des Kohlen -

 

     Kohlenwasserstoffbergbaus

 

     wasserstoffbergbaus in schutzwür -

 

     mit einer Verarbeitungska -

 

     digen Gebieten der Kategorie A mit

 

     pazität von mindestens

 

     einer Verarbeitungskapazität von

 

     2.000 t/d bei Erdöl und von

 

     mindestens 750 t/d bei Erdöl und

 

     mindestens 2 Mio. m3/d bei

 

     von mindestens 1 Mio. m3/d bei

 

     Erdgas,

 

     Erdgas,

 

 

 

 

 

 engen bzw. Volumenangaben

 

 (Mengen bzw. Volumenangaben bei

 

 bei atmosphärischem Druck)

 

 Atmosphärischem Druck).

 

 

 

 

 


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

 Wasserwirtschaft

 

 

Z 30

 Wasserkraftanlagen (Talsper -

 

 

 

 ren, Flussstaue, Ausleitungen)

 

 

 

 mit einer Engpassleistung von

 

 

 

 mindestens 15 MW sowie

 

 

 

 Kraftwerke in Kraftwerksket -

 

 

 

 ten7 ab 2 MW.

 

 

Z 31

 

 Abwasserreinigungsanlagen mit

 

 

 

 einem Bemessungswert von min -

 

 

 

 destens 200.000 Einwohnerwer -

 

 

 

 ten8.

 

Z 32

 

nlegung oder Verlegung von

 

 

 

 Fließgewässern mit einem mittle -

 

 

 

 ren Durchfluss (MQ) von mehr als

 

 

 

 1 m3/s auf einer Baulänge von

 

 

 

 mindestens 3 km.

 

 

 

 

 

 

 

usgenommen sind Maßnahmen zur

 

 

 

 Verbesserung der ökologischen

 

 

 

 Funktionsfähigkeit der Gewässer

 

 

 

 (Renaturierungen).

 

Z 33

 

 Schutz- und Regulierungsbauten

 

 

 

 mit einer Baulänge von mehr als 3

 

 

 

 km an Fließgewässern mit einem

 

 

 

 mittleren Durchfluss (MQ) von

 

 

 

 mehr als 5 m3/s.

 

 

 

 

 

 

 

 Ausgenommen sind Maßnahmen

 

 

 

 zur Verbesserung der ökologi -

 

 

 

 schen Funktionsfähigkeit der

 

 

 

 Gewässer (Renaturierungen).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7 Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung

  der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge,

  von zumindest 2 km Länge zu verstehen.

8 Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2, Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht

  der organisch - biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen [BSB5]

  von 60g Sauerstoff pro Tag.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

 Land- und Forstwirtschaft

 

 

Z 34

 

 a) Anlagen zum Halten oder zur

 b) Anlagen zum Halten oder zur Auf -

 

 

     Aufzucht von Tieren ab fol -

     zucht von Tieren in schutz -

 

 

     gender Größe:

     würdigen Gebieten der Kategorie C

 

 

 60.000 Legehennen -, Junghennen -

     oder in bzw. nahe Siedlungsgebie -

 

 

     oder Truthühnerplätze

     ten9 ab folgender Größe:

 

 

 85.000 Mastgeflügelplätze

 40.000 Legehennen -, Junghennen - oder

 

 

  3.000 Mastschweineplätze

     Truthühnerplätze

 

 

     900 Sauenplätze,

 42.500 Mastgeflügelplätze

 

 

 bei gemischten Beständen werden

  1.400 Mastschweineplätze

 

 

 die Prozentsätze der jeweils er -

     450 Sauenplätze,

 

 

 reichten Platzzahlen addiert, ab

 bei gemischten Beständen werden die

 

 

 einer Summe von 100 % ist eine

 Prozentsätze der jeweils erreichten

 

 

 UVP durchzuführen. Bestände bis

 Platzzahlen addiert, ab einer Summe

 

 

 5 % der Platzzahlen bleiben unbe -

 von 100 % ist eine UVP durchzuführen.

 

 

 rücksichtigt.

 Bestände bis 5 % der Platzzahlen blei -

 

 

 

 ben unberücksichtigt.

Z 35

 

 a) Intensive Fischzucht10 mit

 b) Intensive Fischzucht10 in

 

 

     einer Produktionskapazität von

     schutzwürdigen Gebieten der Kate -

 

 

     mindestens 300 t/a.

     gorie A mit einer Produktionskapa -

 

 

 

     zität von mindestens 150 t/a.

Z 36

 

 a) Umwandlung von Ödland11

 b) Umwandlung von Ödland11 oder

 

 

     oder naturnahen Flächen für

     naturnahen Flächen für Zwecke der

 

 

     Zwecke der intensiven Land -

     intensiven Landwirtschaftsnutzung12

 

 

     wirtschaftsnutzung12 mit einer

     in schutzwürdigen Gebieten der

 

 

     Fläche von mindestens 70 ha.

     Kategorie A mit einer Fläche von

 

 

 

     mindestens 35 ha.

 

 

 sofern nicht das Flurverfassungs -

 

 

 

     Grundsatzgesetz 1951 anzu -

 sofern nicht das Flurverfassungs -

 

 

     wenden ist.

 Grund - satzgesetz 1951 anzuwenden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9 siehe Fußnote 6

10 Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydra -

   treiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht

   wird.

11 Unter Ödland ist ein offenes nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen

   ökologischen Verhältnisse land - und forstwirtschafllich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und

   Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.

12 Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produk -

   tionsmitteln je Flächeneinheit (d.h. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch

   hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstli -

   chen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 37

 

 a) Rodungen auf einer Fläche

 c) Erstaufforstungen mit nicht stand -

 

 

     von mindestens 20 ha,

     ortgerechten Holzarten in schutz -

 

 

 b) Erweiterungen von Rodungen,

     würdigen Gebieten der Kategorie A

 

 

     wenn das Gesamtausmall der

     auf einer Fläche von mindestens 15

 

 

     in den letzten 10 Jahren ge -

     ha.

 

 

     nehmigten Flächen13 und der

 d) Erweiterungen von Erstaufforstun -

 

 

     beantragten Erweiterung min -

     gen mit nicht standortgerechten

 

 

     destens 20 ha und die zusätzli -

     Holzarten in schutzwürdigen Ge -

 

 

     che Flächeninanspruchnahme

     bieten der Kategorie A, wenn das

 

 

     mindestens 5 ha beträgt.

     Gesamtausmall der in den letzten 10

 

 

 

     Jahren genehmigten Flächen und

 

 

fern nicht das Flurverfassungs -

     der beantragten Erweiterung minde -

 

 

 Grundsatzgesetz 1951 oder das

     stens 15 ha und die zusätzliche Flä -

 

 

 Grundsatzgesetz 1951 über die

     cheninanspruchnahme mindestens

 

 

 Behandlung der Wald - und Wei -

     3,5 ha beträgt.

 

 

 denutzungsrechte anzuwenden

 e) Rodungen in schutzwürdigen Ge -

 

 

 ist.

     bieten der Kategorie A auf einer

 

 

 

     Fläche von mindestens 10 ha.

 

 

 

 f) Erweiterungen von Rodungen in

 

 

 

     schutzwürdigen Gebieten der Kate -

 

 

 

     gorie A, wenn das Gesamtausmaß

 

 

 

     der in den letzten 10 Jahren geneh -

 

 

 

     migten Flächen13 und der beantrag -

 

 

 

     ten Erweiterung mindestens 10 ha

 

 

 

     und die zusätzliche Flächeninan -

 

 

 

     spruchnahme mindestens 2,5 ha be -

 

 

 

     trägt.

 

 

 

 

 

 

 

 sofern nicht das Flurverfassungs -

 

 

 

 Grund - satzgesetz 1951 oder das Grund -

 

 

 

 satzgesetz 1951 über die Behandlung

 

 

 

 der Wald- und Weidenutzungsrechte

 

 

 

 anzuwenden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13 Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung (§ 18 Abs. 1 lit.a ForstG) zum Antragszeitpunkt erloschen ist,

   sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht ein -

   zurechnen.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

 Sonstige Anlagen

 

 

Z 38

 

 a) Neuerrichtung von integrierten

 

 

 

     chemischen Werken, d.h. Anlagen

 

 

 

     zur industriellen Herstellung von

 

 

 

     Stoffen durch chemische Um -

 

 

 

     wandlung14, die mindestens mit

 

 

 

     einer weiteren derartigen Anlage

 

 

 

     in einem Verbund in funktioneller

 

 

 

     Hinsicht15 stehen.

 

 

 

 b) Erweiterung eines integrierten

 

 

 

     chemischen Werkes durch Neuer -

 

 

 

     richtung von Anlagen zur indu -

 

 

 

     striellen Herstellung von Stoffen

 

 

 

     durch chemische Umwandlung14,

 

 

 

     die mit einem bestehenden inte -

 

 

 

     grierten chemischen Werk in ei -

 

 

 

     nem Verbund in funktioneller

 

 

 

     Hinsicht15 stehen16.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14 Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen - oder Endprodukte (insbesondere marktfähige

   Produkte) herstellen.

15 Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren

   Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie

   ein Rohstoff - oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten

   typischerweise Erdöl (z.B. Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (z.B.

   Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, d.h. Anlagen, die chemische Grundstoffe her -

   stellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen.

   Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahren -

   stechnisch bedingt (z.B. durch unvollständige Umsetzung) anfallen.

16 Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, d.h. Kapazitätserweiterungen von

   Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes sind durch die Tatbestände der Z 39 - 48 erfaßt.


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 39

 

 Anlagen zur Herstellung von organi -

 

 

 

 schen Grundchemikalien durch che -

 

 

 

 mische Umwandlung, insbesondere

 

 

 

 •   zur Herstellung von einfachen

 

 

 

     Kohlenwasserstoffen (lineare oder

 

 

 

     ringförmige, gesättigte oder unge -

 

 

 

     sättigte, aliphatische oder aroma -

 

 

 

     tische)

 

 

 

 •   zur Herstellung von sauerstoff -

 

 

 

     haltigen Kohlenwasserstoffen wie

 

 

 

     Alkohole, Aldehyde, Ketone,

 

 

 

     Carbonsäuren, Ester, Acetate,

 

 

 

     Ether, Peroxide, Epoxide

 

 

 

 •   zur Herstellung schwefelhaltiger

 

 

 

     Kohlenwasserstoffe

 

 

 

 •   zur Herstellung stickstoflhaltiger

 

 

 

     Kohlenwasserstoffe, insbesondere

 

 

 

     Amine, Amide, Nitrose -, Nitro -

 

 

 

     oder Nitratverbindungen, Nitrile,

 

 

 

     Cyanate, Isocyanate

 

 

 

 •   zur Herstellung phosphorhaltigen

 

 

 

     Kohlenwasserstoffen

 

 

 

 •   zur Herstellung halogenhaltigen

 

 

 

     Kohlenwasserstoffen

 

 

 

 •   zur Herstellung von Tensiden

 

 

 

 •   zur Herstellung von metallorgani -

 

 

 

     schen Verbindungen

 

 

 

 •   zur Herstellung von anderen or -

 

 

 

     ganischen Grundchemikalien mit

 

 

 

     mehr als einem Heteroatomtyp

 

 

 

 mit einer Produktionskapazität von

 

 

 

 mehr als 150.000 t/a 17.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17 Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu

   beziehen, d.h. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren

   (z.B. sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe).

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 40

 

 Anlagen zur Herstellung von anorga -

 

 

 

 nischen Grundchemikalien durch

 

 

 

 chemische Umwandlung, insbesonde -

 

 

 

 re

 

 

 

 •  zur Herstellung von Gasen wie

 

 

 

     Ammoniak, Chlor und Chlorwas -

 

 

 

     serstoff, Fluor und Fluorwasser -

 

 

 

     stoff, Kohlenstoffoxiden, Schwe -

 

 

 

     felverbindungen, Stickstoffoxi -

 

 

 

     den, Wasserstoff, Schwefeldioxid,

 

 

 

     Phosgen

 

 

 

 •   zur Herstellung von Säuren wie

 

 

 

     Chromsäure, Flußsäure, Phos -

 

 

 

     phorsäure, Salpetersäure, Salzsäu -

 

 

 

     re, Schwefelsäure, Oleum, schwe -

 

 

 

     felige Säure

 

 

 

 •   zur Herstellung von Basen wie

 

 

 

     Ammoniumhydroxid

 

 

 

 •   zur Herstellung von Wasserstoff -

 

 

 

     peroxid

 

 

 

 •   mittels Chlor - Alkali - Elektrolyse

 

 

 

 •   zur Herstellung von Salzen wie

 

 

 

     Ammoniumchlorid, Kaliumchlo -

 

 

 

     rat, Kaliumkarbonat, Natriumkar -

 

 

 

     bonat, Perborat, Silbemitrat

 

 

 

 •   zur Herstellung von Nichtmetallen

 

 

 

     oder Metalloxiden

 

 

 

 mit einer Produktionskapazität von

 

 

 

 mehr als 150.000 t/a 17.

 

Z 41

 

 a) Anlagen zur Herstellung von

 

 

 

     Wirkstoffen für Pflanzenschutz -

 

 

 

     mittel oder Biozide mit einer Pro -

 

 

 

     duktionskapazität von mehr als

 

 

 

     5.000 t/a.

 

 

 

 b) Anlagen, in denen Pflanzen -

 

 

 

     schutz - mittel oder Biozide oder

 

 

 

     ihre Wirkstoffe gemahlen oder

 

 

 

     maschinell gemischt, abgepackt

 

 

 

     oder umgefüllt werden mit einer

 

 

 

     Produktionskapazität von mehr

 

 

 

 als 10.000 t/a.

 

Z 42

 

 Anlagen zur Herstellung von Wirk -

 

 

 

 stoffen für Arzneimittel unter Ver -

 

 

 

 wendung eines chemischen oder

 

 

 

 biologischen Verfahrens mit einer

 

 

 

 Produktionskapazität von mehr als

 

 

 

 5.000t/a.

 

 


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 43

 

 Anlagen zur Herstellung von organi -

 

 

 

 schen Feinchemikalien durch chemi -

 

 

 

 sche Umwandlung insbesondere

 

 

 

 -   zur Herstellung von aromatischen

 

 

 

     Verbindungen

 

 

 

 -   zur Herstellung von organischen

 

 

 

     Farbmitteln

 

 

 

 -   zur Herstellung von Duftstoffen

 

 

 

 -   zur Herstellung von Polymer -

 

 

 

     und Beschichtungsstoff -

 

 

 

     Additiven,

 

 

 

 soweit nicht durch Z 48 erfasst mit

 

 

 

 einer Produktionskapazität von mehr

 

 

 

 als 50.000 t/a.

 

Z 44

 

 Anlagen zur Herstellung von anorga -

 

 

 

 nischen Feinchemikalien durch che -

 

 

 

 mische Umwandlung insbesondere

 

 

 

 -   zur Herstellung von Kalziumkar -

 

 

 

     bid, Silizium, Siliziumkarbid oder

 

 

 

     Pigmenten,

 

 

 

 soweit nicht durch Z 48 erfasst mit

 

 

 

 einer Produktionskapazität von mehr

 

 

 

 als 50.000 t/a.

 

Z 45

 

 Anlagen zur Herstellung von phos -

 

 

 

 phor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen

 

 

 

 Düngemitteln (Einnährstoff- oder

 

 

 

 Mehrstoffdünger) mit einer Produkti -

 

 

 

 onskapazität von mehr als 150.000

 

 

 

 t/a.

 

Z 46

 

 Anlagen zur Herstellung von Polyme -

 

 

 

 ren (Kunststoffen, Kunstharzen,

 

 

 

 Chemiefasern) oder zur Herstellung

 

 

 

 von synthetischen Kautschuken oder

 

 

 

 Elastomeren mit einer Produktions -

 

 

 

 kapazität von mehr als 150.000 t/a.

 

Z 47

 

 Anlagen zur Herstellung von

 

 

 

 Biotreibstoffen durch chemische

 

 

 

 Umwandlung mit einer Produktions -

 

 

 

 kapazität von mehr als 100.000 t/a.

 

Z 48

 

 a) Anlagen zur Herstellung organi -

 

 

 

     scher oder anorganischer Fein -

 

 

 

     chemikalien in Mehrzweck - oder

 

 

 

     Mehrprodukteanlagen18 mit einer

 

 

 

     Produktionskapazität von mehr

 

 

 

     als 15.000 t/a.

 

 

 

 b) Anlagen zur Herstellung von

 

 

 

     Wirkstoffen für Arzneimittel,

 

 

 

     Pflanzenschutzmittel oder Biozide

 

 

 

     in Mehrzweck - oder Mehrpro -

 

 

 

     dukteanlagen18 mit einer Produk -

 

 

 

     tionskapazität von mehr als

 

 

 

     5.000t/a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18 Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Bi -

   ozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 49

 

 Anlagen zur industriellen Herstel -

 

 

 

 lung, Bearbeitung, Verarbeitung,

 

 

 

 Wiedergewinnung oder Vernichtung

 

 

 

 von Explosivstoffen.

 

Z 50

 

 a) Neuerrichtung von Anlagen für

 

 

 

     Arbeiten mit biologischen Ar -

 

 

 

     beitsstoffen der Gruppen 3 oder 4

 

 

 

     (§ 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ASchG,

 

 

 

     BGBl. Nr. 450/1994) und einem

 

 

 

     Arbeitsvolumen von mehr als 10

 

 

 

     l.

 

 

 

 b) Neuerrichtung von Anlagen für

 

 

 

     Arbeiten mit gentechnisch verän -

 

 

 

     derten Mikroorganismen ab der

 

 

 

     Sicherheitsstufe 3 (§ 5 Z 2 GTG,

 

 

 

     BGBl. Nr. 510/1994) in großem

 

 

 

     Maßstab (§ 4 Z 11 GTG, BGBl.

 

 

 

     Nr. 510/1994).

 

 

 

 

 

 

 

 § 4 ist nicht anzuwenden.

 

Z 51

 

 a) Anlagen zur Herstellung von

 

 

 

     Zellstoff, Zellulose oder Holz -

 

 

 

     stoff, ausgenommen Holzschliff.

 

 

 

 b) Anlagen zur Herstellung von

 

 

 

     Holzschliff mit einer Produkti -

 

 

 

     onskapazität von mehr als

 

 

 

     100.000 t/a.

 

Z 52

 

 a) Anlagen zur Herstellung von

 

 

 

     Papier, Pappe oder Karton mit ei -

 

 

 

     ner Produktionskapazität von

 

 

 

     mehr als 72.000 t/a.

 

 

 

 b) Sonstige Anlagen zur Verarbei -

 

 

 

     tung von Zellstoff oder Zellulose

 

 

 

     mit einer Produktionskapazität

 

 

 

     von mehr als 100.000 t/a.

 

Z 53

 

 Anlagen zur Vorbehandlung wie

 

 

 

 Bleichen, Waschen, Mercerisieren

 

 

 

 oder zum Färben von Fasern oder

 

 

 

 Textilien mit einer Verarbeitungska -

 

 

 

 pazität von mehr als 20.000 t/a.

 

Z 54

 

 a) Anlagen zum Gerben von Tier -

 b) Anlagen zum Gerben von

 

 

     häuten oder Tierfellen mit einer

     Tierhäuten oder Tierfellen in

 

 

     Verarbeitungskapazität von mehr

     oder nahe Siedlungsgebieten19

 

 

     als 20.000 t/a.

     mit einer Verarbeitungskapa -

 

 

 

     zität von mehr als 10.000 t/a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19 siehe Fußnote 6

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 55

 

 a) Neuerrichtung von integrierten

 e) Anlagen zur Herstellung von

 

 

     Hüttenwerken zur Herstellung

     Roheisen oder Rohstahl in

 

 

     von Roheisen oder Rohstahl.

     schutzwürdigen Gebieten der

 

 

 b) Anlagen zum Rösten und Sintern

     Kategorie D mit einer Pro -

 

 

     von Erzen.

     duktionskapazität von mehr

 

 

 c) Anlagen zur Herstellung von

     als 250.000 t/a.

 

 

     Roheisen oder Rohstahl mit einer

 

 

 

     Produktionskapazität von mehr

 

 

 

     als 500.000 t/a.

 

 

 

 d) Anlagen zur Verarbeitung von

 

 

 

     Eisenmetallen (Warmwalzen,

 

 

 

     Schmieden mit Hämmern) mit ei -

 

 

 

     ner Produktionskapazität von

 

 

 

     mehr als 500.000 t/a.

 

Z 56

 

 Anlagen zur Gewinnung von Nichtei -

 

 

 

 senrohmetallen aus Erzen, Konzen -

 

 

 

 traten oder sekundären Rohstoffen

 

 

 

 durch metallurgische, chemische oder

 

 

 

 elektrolytische Verfahren.

 

Z 57

 

 a) Eisenmetallgießereien mit einer

 c) Eisenmetallgießereien in

 

 

     Produktionskapazität von mehr

     schutzwürdigen Gebieten der

 

 

     als 100.000 t/a.

     Kategorie D mit einer Pro -

 

 

 b) Nichteisenmetallgießereien oder

     duktionskapazität von mehr

 

 

     Anlagen zum Schmelzen von

     als 50.000 t/a.

 

 

     Nichteisenmetallen einschließlich

 d) Nichteisenmetallgießereien

 

 

     Legierungen, darunter auch Wie -

     oder Anlagen zum Schmelzen

 

 

     dergewinnungsprodukte (Raffina -

     von Nichteisenmetallen ein -

 

 

     tion) mit einer Produk -

     schließlich Legierungen, dar -

 

 

     tionskapazität von mehr als

     unter auch Wiedergewin -

 

 

     50.000 t/a.

     nungsprodukte (Raffination)

 

 

 

     in schutzwürdigen Gebieten

 

 

 

     der Kategorie D mit einer

 

 

 

     Produktionskapazität von

 

 

 

     mehr als 25.000 t/a.

Z 58

 

 Anlagen zur Oberflächenbehandlung

 

 

 

 von Metallen oder Kunststoffen

 

 

 

 durch ein elektrolytisches oder che -

 

 

 

 misches Verfahren mit einem Jah -

 

 

 

 resverbrauch von mehr als 3.000 t an

 

 

 

 Beschichtungsstoffen, im Fall der

 

 

 

 Aufbringung von schmelzflüssigen

 

 

 

 metallischen Schutzschichten auf

 

 

 

 Metalloberflächen mit einem Jahres -

 

 

 

 verbrauch von mehr als 15.000 t an

 

 

 

 Beschichtungsstoffen.

 

Z 59

 

 a) Anlagen zu Bau und Montage von

 

 

 

     Kraftfahrzeugen mit einer Pro -

 

 

 

     duktionskapazität von mehr als

 

 

 

     200.000 Stück/a.

 

 

 

 b) Anlagen zum Bau von Kfz -

 

 

 

     Motoren mit einer Produktionska -

 

 

 

     pazität von mehr als 600.000

 

 

 

     Stück/a.

 

Z 60

 

 Schiffswerften mit einer Slipanlage

 

 

 

 von mehr als 150 m Länge.

 

 


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 61

 

 Anlagen für den Bau und die Instand -

 

 

 

 setzung von Luftfahrzeugen mit einer

 

 

 

 Schubkraft von mehr als 100 kN.

 

 

 

 Berechnungsgrundlage (§ 4 Abs. 3)

 

 

 

 für Änderungen ist die bescheidmä -

 

 

 

 ßig genehmigte Anlagenfläche in

 

 

 

 Hektar.

 

Z 62

 

 Anlagen für den Bau von schienen -

 

 

 

 gebundenen Fahrzeugen mit einer

 

 

 

 Produktionskapazität von mehr als

 

 

 

 200 Stück/a für den Eisenbahnbetrieb

 

 

 

 oder mehr als 400 Stück/a für den

 

 

 

 Straßenbahnbetrieb.

 

Z 63

 

 Anlagen mit mehr als 60 Prüfständen

 

 

 

 für Motoren, Turbinen oder Reakto -

 

 

 

 ren, ausgenommen Kaltprüfstande.

 

Z 64

 

 Anlagen zur Sprengverformung oder

 

 

 

 zum Plattieren mit Sprengstoffen bei

 

 

 

 einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff

 

 

 

 oder mehr je Schuß.

 

Z 65

 

 a) Anlagen zur Herstellung von

 b) Anlagen zur Herstellung von

 

 

     Zementklinker oder Zementen mit

     Zementklinker oder Zementen

 

 

     einer Produktionskapazität von

     in schutzwürdigen Gebieten

 

 

     mehr als 300.000 t/a.

     der Kategorie D mit einer

 

 

 

     Produktionskapazität von

 

 

 

     mehr als 150.000 t/a.

Z 66

 

 Anlagen zur Gewinnung, Be - und

 

 

 

 Verarbeitung von Asbest und Asbe -

 

 

 

 Sterzeugnissen, bei der Asbestze -

 

 

 

 mentherstellung mit einer Produkti -

 

 

 

 onskapazität von mehr als 10.000 t

 

 

 

 Fertigprodukten/a, bei Reibungsbelä -

 

 

 

 gen mit einer Produktionskapazität

 

 

 

 von mehr als 10 t Fertigerzeugnis -

 

 

 

 sen/a, bei anderen Verwendungen mit

 

 

 

 einem Einsatz von mehr als 50 t/a.

 

Z 67

 

 a) Anlagen zur Herstellung von Glas

 b) Anlagen zur Herstellung von

 

 

     oder Glasfasern mit einer Produk -

     Glas oder Glasfasern in

 

 

     Tionskapazität von mehr als

     schutzwürdigen Gebieten der

 

 

     200.000 t/a.

     Kategorie D mit einer Pro -

 

 

 

     duktionskapazität von mehr

 

 

 

     als 100.000 t/a.

Z 68

 

 a) Anlagen zum Schmelzen minera -

 b) Anlagen zum Schmelzen

 

 

     lischer Stoffe einschließlich Anla -

     mineralischer Stoffe ein -

 

 

     gen zur Herstellung von Mineral -

     schließlich Anlagen zur Her -

 

 

     fasern mit einer Produktionskapa -

     stellung von Mineralfasern in

 

 

     zität von mehr als 200.000 t/a.

     schutzwürdigen Gebieten der

 

 

 

     Kategorie D mit einer Pro -

 

 

 

     duktionskapazität von mehr

 

 

 

     als 100.000 t/a.

 

 

 

 

 


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 69

 

 a) Anlagen zur Herstellung von

 b) Anlagen zur Herstellung von

 

 

     keramischen Erzeugnissen durch

     keramischen Erzeugnissen

 

 

     Brennen, insbesondere von Dach -

     durch Brennen, insbesondere

 

 

     ziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten

     von Dachziegeln, Ziegelstei -

 

 

     Steinen, Fliesen, Steinzeug oder

     nen, feuerfesten Steinen, Flie -

 

 

     Porzellan mit einer Produktions -

     sen, Steinzeug oder Porzellan

 

 

     kapazität von mehr als 300.000

     in schutzwllrdigen Gebieten

 

 

     t/a.

     der Kategorie D mit einer

 

 

 

     Produktionskapazität von

 

 

 

     mehr als 150.000 t/a.

Z 70

 

 Raffinerien für Erdöl (ausgenommen

 

 

 

 Anlagen, die ausschließlich Schmier -

 

 

 

 stoffe herstellen).

 

 

 

 Berechnungsgrundlage für Änderun -

 

 

 

 gen (§ 4 Abs. 2) ist die Verarbei -

 

 

 

 tungskapazität an Rohöl in Tonnen.

 

Z 71

 

 a) Anlagen zur Lagerung von Erdöl,

 

 

 

     petrochemischen oder chemischen

 

 

 

     Erzeugnissen mit einer Gesamt -

 

 

 

     lagerkapazität von mehr als

 

 

 

     200.000 t.

 

 

 

 b) Anlagen zur Lagerung von Erdgas

 

 

 

     oder brennbaren Gasen in Behäl -

 

 

 

     tern mit einer Gesamtlagerkapa -

 

 

 

     zität von mehr als 200.000 m3

 

 

 

     (bezogen auf 0o C, 1,013 hPa).

 

 

 

 c) Oberirdische Lagerung von festen

 

 

 

     fossilen Brennstoffen mit einer

 

 

 

     Gesamtlagerkapazität von mehr

 

 

 

 als 500.000 t.

 

Z 72

 

 a) Anlagen zur Brikettierung von

 

 

 

     Stein - und Braunkohle mit einer

 

 

 

     Kapazität von mehr als 250.000

 

 

 

     t/a.

 

 

 

 b) Anlagen zur Vergasung und Ver -

 

 

 

     flüssigung von täglich mehr als

 

 

 

     500 t Kohle oder bituminösem

 

 

 

     Schiefer.

 

 

 

 c) Anlagen zur Trockendestillation

 

 

 

     von täglich mehr als 500 t Kohle.

 

Z 73

 

 Anlagen zur Beseitigung oder Ver -

 

 

 

 wertung von Tierkörpern oder tieri -

 

 

 

 schen Abfällen.

 

 


 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 74

 

 a) Anlagen zur Herstellung von

 

 

 

     Fetten oder Ölen aus tierischen

 

 

 

     Rohstoffen mit einer Produkti -

 

 

 

     onskapazität von mehr als 75.000

 

 

 

     t/a.

 

 

 

 b) Anlagen zur Herstellung von

 

 

 

     Fetten oder Ölen aus pflanzlichen

 

 

 

     Rohstoffen mit einer Produkti -

 

 

 

     onskapazität von mehr als

 

 

 

     150.000 t/a.

 

 

 

 c) Anlagen zur Herstellung von

 

 

 

     Fischmehl oder Fischöl mit einer

 

 

 

     Produktionskapazität von mehr

 

 

 

     als 10.000 t/a.

 

Z 75

 

 Anlagen zur Herstellung von Konser -

 

 

 

 ven (einschließlich Tierfutter) sowie

 

 

 

 von Tielkühlerzeugnissen aus pflanz -

 

 

 

 lichen oder tierischen Rohstoffen mit

 

 

 

 einer Produktionskapazität von mehr

 

 

 

 als 100.000 t/a.

 

Z 76

 

 Anlagen zur Behandlung oder Verar -

 

 

 

 beitung von Milch mit einer Verar -

 

 

 

 beitungskapazität von mehr als 2,5

 

 

 

 Million hl/a.

 

Z 77

 

 a) Brauereien mit einer Produk -

 

 

 

     tionskapazität von mehr als

 

 

 

     100.000 t/a.

 

 

 

 b) Mälzereien mit einer Produk -

 

 

 

     tionskapazität von mehr als

 

 

 

     100.000 t/a.

 

Z 78

 

 a) Anlagen zur Herstellung von

 

 

 

     Süßwaren oder Sirup mit einer

 

 

 

     Produktionskapazität von mehr

 

 

 

     als 100.000 t/a.

 

 

 

 b) Anlagen zur industriellen Her -

 

 

 

     stellung von Stärke mit einer Pro -

 

 

 

     duktionskapazität von mehr als

 

 

 

     150.000 t/a.

 

 

 

 c) Anlagen zur Herstellung oder

 

 

 

     Raffination von Zucker mit einer

 

 

 

     Produktionskapazität von mehr

 

 

 

     als 200.000 t/a.

 

Z 79

 

 Anlagen zum Schlachten von Tieren

 

 

 

 und Bearbeiten von Fleisch mit einer

 

 

 

 Schlachtkapazität (Tierkörper) von

 

 

 

 mehr als 40.000 t/a.

 

 


 

ANHANG 2

 

    Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

 

Kategorie

 schutzwürdiges

 Anwendungsbereich

 

 Gebiet

 

A

 besonderes Schutz -

 nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten

 

 gebiet

 (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie

 

 

 94/24/EG des Rates vom 8.6.1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie

 

 

 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

 

 

 lebenden Tiere und Pflanzen (Flora - Fauna - Habitat - Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7 in

 

 

 der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4. Abs. 2 dieser

 

 

 Richtlinie genannte Schutzgebiete, Bannwälder gemäß § 27 ForstG,

 

 

 bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark1 oder durch Ver -

 

 

 waltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes

 

 

 oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder

 

 

 ausgewiesene einzigartige Naturgebilde

B

 Alpinregion

 Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, d.h.

 

 

 der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)

C

 Wasserschutz- und

 Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

 

 Schongebiet

 

D

 belastetes Gebiet

 gemäß § 3 Abs. 7 festgelegte Gebiete

 

 (Luft)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Gebiete die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier - und Pflanzenwelt überregionale

  Bedeutung haben

VORBLATT

 

 

Problem und Ziel:

 

Im Jahr 1993 wurde das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung

(UVP - G), BGBl. Nr. 697/1993, in Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften

85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.

Nr. L 175/40 vom 5.7.1985, erlassen.

 

Seit der Erlassung des UVP - G entwickelte sich eine Judikatur des EuGH, wonach es den Mitgliedstaaten nicht

gestattet ist, einzelne Arten von den in Anhang II der Richtlinie angeführten Projekten generell von der UVP -

Pflicht auszunehmen.

 

Die Richtlinie 85/337/EWG wurde in der Folge novelliert. Am 3. März 1997 wurde die geänderte Richtlinie

vom Ministerrat beschlossen und am 14. März 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

veröffentlicht (RL 97/11/EG, ABl. Nr. L 73/5 vom 14.3.1997). Bis spätestens 14. März 1999 war die

Änderungsrichtlinie von den Mitgliedstaaten umzusetzen und innerstaatlich anzuwenden. Das UVP - G muss

daher der Änderungsrichtlinie angepasst werden.

 

Nicht nur die Novellierung der UVP - Richtlinie und die Judikatur zur geltenden UVP - Richtlinie, sondern auch

die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des UVP - G machen Änderungen notwendig. Das UVP -

Verfahren wird als zu kompliziert und zu lang empfunden. Es ist daher nicht nur der Anwendungsbereich der

UVP neu zu definieren, sondern auch eine bedeutende Straffung und Vereinfachung der Verfahren

vorzunehmen.

 

Zur Umsetzung der UVP - Richtlinie für Vorhaben im Bereich der Flurbereinigung wurden bereits

Regierungsvorlagen zur Änderung des Bundes - Verfassungsgesetzes und des Flurbereinigungs -

Grundsatzgesetzes 1951 und des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald - und

Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten im Parlament eingebracht, die eine Umsetzung der

UVP - RL für die diesen Gesetzen unterliegenden Vorhabenstypen vorsehen. Eine Teilumsetzung der UVP -

Richtlinie ist auch im Wasserrechtsgesetz 1959 geplant.

 

Lösung:

 

Mit der Neuerlassung des UVP - G wird der Auslegung der EU - Richtlinie durch den EuGH entsprochen, die

Änderungsrichtlinie für Teilbereiche umgesetzt, die bisherige Vollziehungserfahrung berücksichtigt und das

Verfahren vereinfacht. Es wird dadurch die EU - Konformität sichergestellt und eine praxisgerechtere

Anwendung gewährleistet.

 

Alternativen:

 

Keine, da die bestehende Rechtslage nicht EU - konform ist.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

 

Positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich durch raschere und einfachere

Genehmigungsverfahren; daher sind Neugründungen und Erweiterungen bestehender Unternehmen zu erwarten,

womit positive Beschäftigungseffekte verbunden sind.

 

Konformität mit dem Recht der EU:

 

Ist gegeben.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

 

Der Entwurf enthält Verfassungsbestimmungen, für die im Nationalrat eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

Kosten:

 

Durch Verfahrensvereinfachungen, insbesondere durch die Einführung des vereinfachten Verfahrens wird es zu

Kosteneinsparungen pro UVP - Verfahren kommen. Die Gesamtanzahl der UVP - Verfahren, die vom UVP - G

erfasst sind, wird sich auf Grund der zwingenden Vorgaben des EU - Rechtes erhöhen. Der Erhöhung der

Gesamtanzahl der UVP - Verfahren stehen jedoch Verfahrenserleichterungen und eine dadurch erreichte

Reduktion der Kosten pro UVP - Verfahren gegenüber. Eine detaillierte Kostenabschätzung des zu erwartenden

Aufwandes findet sich im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

E r l ä u t e r u n g e n

 

 

A. Allgemeiner Teil

 

 

EU - Umsetzungserfordernisse

 

Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (UVP - G), BGBl.

Nr. 697/1993, das am 1. Juli 1994 in Kraft trat, wurde die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften

85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und

privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5.7.1985, in das österreichische Recht umgesetzt.

 

Ziel der Richtlinie ist die Identifikation, Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen menschlicher

Tätigkeiten auf die Umwelt und die Vermeidung von Umweltbelastungen im Sinne des Vorsorgeprinzips noch

vor Verwirklichung des Vorhabens. Die Umweltauswirkungen eines Projekts sind im Hinblick auf den Schutz

der menschlichen Gesundheit, eine anzustrebende Verbesserung der Umweltbedingungen, die Erhaltung der

Artenvielfalt und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu bewerten.

 

Die Richtlinie legt sowohl inhaltliche (wie beispielsweise die Aufgaben der UVP und die Berücksichtigung der

Ergebnisse der UVP bei der Entscheidung) als auch verfahrensmäßige Mindesterfordernisse (z.B. Information

der Öffentlichkeit, Stellungnahmemöglichkeit für die betroffene Öffentlichkeit, Behördenbeteiligung) fest.

 

Auf Grund der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten hat die Kommission

einen Änderungsvorschlag für diese Richtlinie erarbeitet. Die Änderung wurde als Richtlinie 97/11/EG am

3. März 1997 beschlossen und am 14. März 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht

(ABl. Nr. L 73/05, CELEX Nr. 397 L 0011). Bis spätestens 14. März 1999 war die Änderungsrichtlinie (im

Folgenden kurz: ÄnderungsRL) von den Mitgliedstaaten umzusetzen und innerstaatlich anzuwenden.

 

Die gegenständliche Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 397 L 0011.

 

Für Österreich ergibt sich aus der ÄnderungsRL ein Anpassungsbedarf im Wesentlichen bezüglich der einer

UVP zu unterwerfenden Vorhaben. Sowohl Anhang 1 der Richtlinie (die Liste der Projekte, die jedenfalls einer

UVP zu unterziehen sind), als auch Anhang II der Richtlinie (Projekte, die auf Grund einer Einzelfallprüfung

oder von im Vorhinein festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien dann einer UVP unterzogen werden

müssen, wenn sie erhebliche Umweltauswirkungen verursachen) wurden wesentlich erweitert. So wurden nicht

nur einige Projekte von Anhang II in Anhang 1 (bisher 9, nun 21 Projekte) verlegt, sondern neue Arten von

Projekten aufgenommen. Dies betrifft insbesondere den Infrastrukturbereich (z. B. Einkaufszentren, Garagen

und Parkplätze, Freizeitparks).

 

Änderungsbedarf ergibt sich für Österreich aber nicht nur auf Grund der Änderung der Richtlinie, sondern

bereits aus der durch die Kommission und den Europäischen Gerichtshof vertretenen Auslegung zur geltenden

Richtlinie. Demnach ist es keinem Mitgliedstaat gestattet, einzelne Arten von in Anhang II angeführten

Projekten generell von der UVP - Pflicht auszunehmen. Diese Auslegung der EU - Richtlinie wird durch einige

Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C - 133/94, Kommission/Belgien, Urteil

vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C - 72/95, Raad van State, Urteil vom 22. Oktober 1998 in der

Rechtssache C - 30 1/95, Kommission/Deutschland) bestätigt.

 

Grundsätzlich müssen daher alle in Anhang II der Richtlinie enthaltenen Projektarten einer UVP nach der

Richtlinie unterworfen werden. Innerhalb dieser Projektarten können weniger umweltrelevante Projekte durch

die Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien bzw. durch eine Prüfung im Einzelfall von der UVP - Pflicht

ausgenommen werden.

 

Ein neuer Anhang III der Richtlinie legt umweltrelevante Auswahlkriterien für die Festlegung solcher

Schwellenwerte bzw. Kriterien durch die Mitgliedstaaten und für die Einzelfallprüfung fest. Die Gestaltung des

Vorhabenskataloges für das UVP - G (Anhang 1 des Entwurfes) hat auf Grundlage dieses Anhang III der

Richtlinie zu erfolgen, wobei auf Merkmale, Standort und potentielle Umweltauswirkungen der Vorhaben

Rücksicht zu nehmen ist.

Dem weiteren Anwendungsbereich der UVP - RL soll im Wesentlichen durch eine Neugestaltung des Anhanges 1

zum UVP - G Rechnung getragen werden. Nur für Vorhaben im Bereich der Flurbereinigung soll die UVP -

Richtlinie im Bundes - Verfassungsgesetz und dem Flurbereinigungs - Grundsatzgesetz 1951 sowie dem

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald - und Weidenutzungsrechte sowie besonderer

Felddienstbarkeiten umgesetzt werden. Für wasserwirtschaftlich relevante Vorhaben, die auf Grund der

Änderungs - RL nun UVP - pflichtig sind, ist eine Umsetzung der UVP im Wasserrechtsgesetz 1959 geplant.

 

Das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem 5. Abschnitt des UVP - G erfüllt die Vorgaben der UVP - RL nicht

vollständig. Eine EU - konforme Regelung ist daher erforderlich. Die AVG - Novelle 1998 (dazu unten) enthält

überdies bereits einige Elemente der Bürgerbeteiligung, wie beispielsweise eine öffentliche Auflage und

öffentliche Erörterung, auf die verwiesen wird.

 

Die Weiterentwicklung des UVP - G

 

Auch unabhängig von europarechtlichen Entwicklungen und Erfordernissen erscheint eine Neugestaltung des

UVP - G sinnvoll. Die Erfahrungen mit der Anwendung des 2. Abschnittes des UVP - G haben gezeigt, dass diese

Bestimmungen in bestimmten Bereichen unpraktikable und aufwändige Regelungen beinhalten, die an die

Bedürfrisse der Praxis anzupassen wären. Das bislang vorgesehene UVP - Verfahren wird sowohl von den

Projektwerber/innen als auch von den Vollzugsbehörden mit Skepsis betrachtet. Zum einen wurden die

Übergangsvorschriften des § 46 maximal ausgenutzt, d.h. noch vor dem Stichtag Genehmigungsverfahren nach

den Materiengesetzen für noch nicht ausgereifte Projekte nur deshalb eingereicht, um ein UVP - Verfahren zu

vermeiden. Zum anderen werden offensichtlich Investitionsvorhaben häufig gestückelt oder so dimensioniert,

dass sie unter dem Schwellenwert bleiben und keine UVP durchzuführen ist. Beklagt wurde auch, dass

Investitionen bisweilen nicht getätigt wurden, weil das UVP - Verfahren zu lange dauere.

 

Erfahrungen und Beobachtungen zum Vollzug des UVP - G wurden dem Nationalrat durch den Bericht des

Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vollziehung des

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP - G) gemäß § 44 UVP - G (III - 171 der Beilagen zu den

Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP) im Dezember 1998 übermittelt.

 

Im April 1997 wurde eine Vorbegutachtung für einen vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

vorgelegten Änderungsentwurf durchgeführt, in die alle betroffenen Ministerien, die Landesregierungen und

Interessenvertretungen eingebunden waren. Dieser Vorbegutachtungsentwurf enthielt eine Teilung in zwei

Verfahrenstypen, nämlich eine sog. „große“ UVP, und eine „kleine“ UVP für Vorhaben mit potentiell weniger

relevanten Umweltauswirkungen, die das Bürgerbeteiligungsverfahren ersetzen sollte. Auf Grund der

Ergebnisse der Vorbegutachtung und nach eingehender Beratung mit den betroffenen Vollzugsbehörden wurde

der Vorbegutachtungsentwurf wesentlich umgestaltet. Das Ergebnis wurde mit dem Begutachtungsentwurf vom

November 1997 (GZ 11 4751/43 - I/1/97) vorgelegt.

 

Im Begutachtungsentwurf vom November 1997 wurde versucht, sowohl die ÄnderungsRL umzusetzen als auch

die oben angeführten Schwachstellen des geltenden UVP - G zu beseitigen und die im Rahmen des

Vorbegutachtungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen. Dieser Entwurf wurde im

Dezember 1997/Jänner 1998 zur Begutachtung an über 160 Stellen ausgesandt. Mehr als 80 Stellungnahmen

sind dazu eingelangt.

 

Der Begutachtungsentwurf vom November 1997 enthielt ein einheitliches Verfahren zur Prüfung der

Umweltverträglichkeit mit - je nach Umweltrelevanz des Projektes - flexiblen Elementen;

 

•   Das Vorverfahren wurde wesentlich vereinfacht und ist nur auf Antrag des Projektwerbers/der

    Projektwerberin durchzuführen. Ob die Öffentlichkeit bereits im Vorverfahren einbezogen werden soll, ist

    nicht mehr im Gesetz geregelt, sondern obliegt dem Projektwerber/der Projektwerberin und der Behörde.

•   Die Antragstellung inklusive Vorlage der UVE bleiben gegenüber dem Verfahren nach dem 2. Abschnitt des

    geltenden UVP - G im Wesentlichen unverändert. Die Unterlagen werden sodann gleichzeitig den

    mitwirkenden Behörden, der Standortgemeinde und dem Umweltanwalt zur Stellungnahme übermittelt

    sowie öffentlich aufgelegt.

•   Die Beauftragung der Gutachter zur Erstellung des integrativen Umweltverträglichkeitsgutachtens ist

    flexibler geregelt. Eine öffentliche Erörterung ist nur mehr auf Antrag des Projektwerbers/der

    Projektwerberin oder von Amts wegen durchzuführen. Die Entscheidung erfolgt im konzentrierten Verfahren

    nach den in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen und den im UVP - G verankerten zusätzlichen

    Genehmigungskriterien.

•   Die Formalerfordernisse im UVP - Verfahren sollen maßvoll zurückgenommen werden. Gleichzeitig soll den

    bestehenden Kontroll - und Anpassungsdefiziten nach Erteilung der Genehmigung entgegengewirkt werden,

    um das Genehmigungsverfahren selbst zu entlasten.

•   Als weiteres wesentliches Element der Verfahrensvereinfachung und -vereinheitlichung stellt sich die

    weitestgehende Rücknahme von Sonderverfahrensbestimmungen zu Gunsten der AVG - Novelle 1998 dar.

•   Für UVP - pflichtige Vorhaben sind auch eine Kontrollkonzentration bei der UVP - Behörde sowie eine

    regelmäßige Eigenüberprüfung der Anlage und Bestimmungen zur Anpassung des Genehmigungsbescheids

    vorgesehen.

•   Sonderbestimmungen für die UVP für Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken (bisher § 24),

    soweit bei diesen Vorhaben eine Trassenverordnung erlassen wird, sollen weiterhin beibehalten werden.

•   Sonderbestimmungen für die UVP im Zusammenlegungs - und Flurbereinigungsverfahren wurden neu

    eingeführt. Für die Durchführung der UVP für diese Vorhaben ist die Agrarbehörde im Zuge der Erlassung

    des Planes der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorgesehen.

•   Der Anwendungsbereich ist durch Anhänge näher definiert. Für die in Anhang 1 aufgezählten Projekttypen

    wurden mehrheitlich Schwellenwerte (z.B. Durchsatzkapazität, Fläche, Länge) fixiert, ab deren Erreichen

    eine UVP durchzuführen ist. In einem Anhang 2 wurden, in Umsetzung des Anhang III der ÄnderungsRL,

    besonders schutzwürdige Gebiete (z.B. Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Nationalparks, Alpinregion,

    Grundwasser- oder Luftsanierungsgebiete) identifiziert. Für einige Projekttypen, die in besonders

    schutzwürdigen Gebieten liegen, wurde eine UVP - Pflicht bereits ab niedrigeren Schwellenwerten

    vorgesehen.

 

Die eingelangten Stellungnahmen zu dem Begutachtungsentwurf vom November 1997 waren teilweise sehr

kontroversiell und bezogen unterschiedliche Standpunkte. Die Stellungnahmen erfolgten im Wesentlichen zu

folgenden Punkten:

 

•   Die verfassungsrechtliche Deckung sowie die endgültige Form der AVG - Novelle seien noch unklar.

•   Die ÄnderungsRL sei, hauptsächlich in Bezug auf die Intensität der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. den

    Anwendungsbereich, überschießend umgesetzt; eine Umsetzung sollte nur im Mindestausmaß der

    ÄnderungsRL erfolgen.

•   Ein Ausbau der Einzelfallprüfung wurde gefordert

•   Die Frage der Verfahrensdauer für das Feststellungsverfahren (3 Monate) wurde ebenfalls sehr

    unterschiedlich beurteilt.

•   Das Antragsrecht der Standortgemeinden im Feststellungsverfahren wurde wiederholt kritisiert.

•   Die Verfahrensdauer von 9 Monaten wurde mehrheitlich als zu kurz angesehen; Wiederholt wurde eine

    Verfahrensdauer von 12 Monaten vorgeschlagen; von Wirtschaftsseite wurde die Verfahrensdauer als

    unrealistisch bezeichnet bzw. eine Präklusionsfrist gefordert.

•   Der Entfall der Teilung in zwei Verfahrenstypen (große/kleine UVP) wurde kritisiert.

•   Die Kostenabschätzungen wurden mehrfach als zu niedrig angesehen.

•   Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde wiederholt als zu umfangreich und über die ÄnderungsRL

    hinausgehend beurteilt; verschiedentlich wurde eine Einschränkung auf die „betroffene Öffentlichkeit" bzw.

    nur eine einmalige Einbeziehung vorgeschlagen; in einigen Stellungnahmen wurde jedoch die

    Einschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegenüber dem geltenden UVP - G kritisiert.

•   Mehrheitlich wurde begrüßt, dass die öffentliche Erörterung nur fakultativ ist; einige Stellungnahmen haben

    diesen Umstand aber kritisiert.

•   Die Regelung über die Parteistellung wurde mehrfach als zu umfangreich und über die EU - Richtlinie

    hinausgehend abgelehnt; verschiedentlich wurde angeregt, keine subjektiven Rechte für Bürgerinitiativen,

    den Umweltanwalt oder Standortgemeinden vorzusehen.

•   Wiederholt wurde eine Verlängerung der Einwendungsfrist zur Wahrung der Parteienrechte angeregt.

•   Die Anwendung der Großverfahrensregelung des AVG in Verfahren mit weniger als 100 Parteien wurde

    kritisiert.

•   Das UV - Gutachten (UV - GA) sei von der ÄnderungsRL nicht gefordert und solle entfallen; vereinzelt wurde

    auch mehr Flexibilität für die Behörde bei der Erstellung des UV - GA gefordert.

•   Zu der Frage der Ausweitung der Kontrollbestimmungen nach Bescheiderlassung waren die Stellungnahmen

    sehr divergierend; in einigen Stellungnahmen wurden sie generell (mit Hinweis auf die ÄnderungsRL)

    abgelehnt, in anderen ausdrücklich begrüßt und in einigen differenziert beurteilt.

•   Die Entscheidungskonzentration wurde mit Ausnahme nur eines Ministeriums durchwegs begrüßt.

•   Die konzentrierte Kontrollzuständigkeit wurde von Wirtschaftsseite abgelehnt, in anderen Stellungnahmen

    jedoch ausdrücklich begrüßt und von Behördenseite vorsichtig positiv beurteilt.

•   Die Einführung der besonders schutzwürdigen Gebiete wurden teilweise generell abgelehnt, teilweise

    ausdrücklich begrüßt.

•   Besonders positiv wurde die Verfahrensvereinfachung und - verkürzung angemerkt, die teilweise jedoch als

    noch zu wenig weit gehend angesehen wird, sowie die Anpassung an die AVG - Novelle.

   

Die Auswertung der Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf vom November 1997 hat folgende

Schwerpunkte aufgezeigt:

 

•   Eine weitere Verfahrensvereinfachung ist wünschenswert;

•   Auf Grund der potentiell unterschiedlichen Umweltrelevanz der Vorhabenstypen erscheint eine

    differenziertere Vorgangsweise sinnvoll.

 

Der Begutachtungsentwurf vom November 1997 wurde daher unter diesen Gesichtspunkten nochmals

überarbeitet. Der vorliegende Entwurf enthält nunmehr sowohl Elemente aus dem Vorbegutachtungsverfahren

(z.B. Teilung in zwei Verfahrenstypen) als auch dem Begutachtungsverfahren (z.B. Berücksichtigung von

besonders schutzwürdigen Gebieten). Gleichzeitig war eine Anpassung des Änderungstatbestandes notwendig.

Auf Grund der teilweise heftigen Widerstände gegen die Ausweitung der Kontroll - und Anpassungstatbestände

wurde darauf verzichtet und die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der IPPC - Richtlinie (Richtlinie

des Rates der Europäischen Gemeinschaften 96/61/EG über die Integrierte Vermeidung und Verminderung der

Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996) dem UGBA vorbehalten. Auch wurde nach Abschluss

des Genehmigungsverfahrens 1. Instanz wieder ein Zuständigkeitsübergang auf die Materienbehörden

vorgesehen.

 

Im Juli 1998 wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten das Bundesgesetz, mit dem der

Schutz der Umwelt vor Auswirkungen von Betriebsanlagen geregelt wird (Betriebsanlagengesetz) und

Begleitgesetze, GZ 15.875/80 - Pr/7/98, zur Begutachtung ausgesandt. Das Ergebnis der anschließenden

Überarbeitung ist der Entwurf für ein Umweltgesetz für Betriebsanlagen (UGBA), das zeitgleich zur

Stellungnahme ausgesendet wurde (siehe die gemeinsame Aussendung des BMwA, GZ 32.830/65 - III/A/2/99,

und BMUJF, GZ 11 4121/34 - I/1/99).

 

Da die beiden Gesetzesvorhaben mit einander verbunden und das UGBA doch wesentliche Änderungen

gegenüber dem begutachteten Entwurf des BAG aufweist, wurde dem Wunsch nach einer neuerlichen

Begutachtung Ende April 1999 Rechnung getragen.

 

Das neuerliche Begutachtungsverfahren hat für das UVP - G keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte eröffnet.

Wiederholt wurde kritisiert, dass die Regelungen über die UVP nunmehr auf verschiedene Gesetze aufgesplittet

sind. Einige Regelungen konnten auf Grund der Anregungen klarer gefasst werden. Die wesentlichen Elemente

des Begutachtungsentwurfes blieben jedoch unverändert. Bezüglich des Anwendungsbereiches wurde jedoch

entschieden, die UVP für industriell/gewerbliche Anlagen ausschließlich im UGBA zu regeln.

 

In der weiteren Diskussion fand das UGBA jedoch keine ausreichende Unterstützung. Die Ablehnung aus

verschiedensten Bereichen bezog sich jedoch nicht auf den UVP - Teil des UGBA. In der Sitzung des 101.

Ministerrates am 15. Juni 1999 wurden sodann sowohl der Entwurf zur Neuerlassung des UVP - G als auch zur

Schaffung des UGBA zurückgestellt. Im Laufe der Verhandlungen wurde das ursprüngliche Konzept, nämlich

die UVP - Richtlinie (mit Ausnahme der Vorhaben im Bereich der Flurbereinigung und einige

wasserwirtschaftlich relevante Vorhaben) im UVP - G umzusetzen. Die dem UVP - Teil des UGBA - Entwurfes

unterliegenden Vorhabenstypen wurden somit in Spalte 2 des Anhanges 1 UVP - G übernommen. Für diese

Vorhabenstypen gilt daher das vereinfachte Verfahren (näheres siehe unten).

 

Die wesentlichen Elemente der vorliegenden Entwurfes für das UVP - G sind:

 

•  Neben dem UVP - Verfahren ist für Vorhaben mit potentiell weniger gravierenden Umweltauswirkungen ein

   vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Für dieses vereinfachte Verfahren ist eine Verfahrensdauer von 6

   Monaten (statt 9 Monaten) vorgesehen, an Stelle eines UV - Gutachtens ist eine zusammenfassende

   Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen, Bürgerinitiativen haben nicht Partei - sondern

   Beteiligtenstellung und die Regelungen über die Bau - oder Betriebsaufsicht, die Abnahmeprüfung und die

   Nachkontrolle finden keine Anwendung.

•   Das Vorverfahren wurde gegenüber dem Begutachtungsentwurf vom November 1997 noch weiter

    vereinfacht.

•   Die Anforderungen an die UVE wurden noch enger an den Text der LVP - Richtlinie angepasst.

•   Die Regelungen über die Einbeziehung der Öffentlichkeit, der mitwirkenden Behörden, der Gemeinden und

    des Umweltanwaltes wurden ebenfalls beibehalten, aber vollständig an die AVG - Novelle 1998 angepasst.

    Dadurch kommt die Großverfahrensregelung (Ladung per Edikt und Verlautbarungen in Zeitungen) nur bei

    Verfahren mit voraussichtlich mehr als 100 Parteien zur Anwendung. Die Regelung über die Öffentliche

    Erörterung kann im UVP - G gänzlich entfallen, da diese in der AVG - Novelle enthalten ist, ein Protokoll über

    die Öffentliche Erörterung ist demnach nicht mehr zu verfassen.

•   Im vereinfachten Verfahren ist kein UV - Gutachten zu erstellen, sondern eine zusammenfassende Bewertung

    der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Im Unterschied zum UV - Gutachten muss dies kein eigenes

    Gutachten, sondern eine zusammenfassende Würdigung der relevanten Gesichtspunkte unter

    Berücksichtigung der UVE und der eingelangten Stellungnahmen im Hinblick auf die

    Genehmigungskriterien sein. Eine öffentliche Auflage der zusammenfassenden Bewertung ist nicht mehr

    vorgesehen. Für Vorhaben, die nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegen, sind die Bestimmungen über

    das UV - Gutachten gegenüber dem Begutachtungsentwurf vom November 1997 unverändert geblieben.

•   Die Verfahrens - und Entscheidungskonzentration einschließlich der zusätzlichen Genehmigungskriterien ist

    gleich geregelt wie im Begutachtungsentwurf vom November 1997.

•   Im vereinfachten Verfahren kommen die Bestimmungen über die Bau - oder Betriebsaufsicht,

    Abnahmeprüfung und Nachkontrolle nicht zur Anwendung.

•   Eine Kontrollkonzentration ist nicht mehr vorgesehen. Die Zuständigkeit geht mit Rechtskraft des

    Abnahmebescheides, im vereinfachten Verfahren mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach

    den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden über.

•   Für Straßen und Eisenbahnen sind auch weiterhin Sonderbestimmungen vorgesehen, die der EU - Rechtslage

    angepasst wurden (z.B. Fernverkehrsstrecken). Zur Verbesserung von Klarheit und Rechtssicherheit wurde

    in dem entsprechenden 3. Abschnitt weitestgehend auf Verweise verzichtet und die anzuwendenden

    Vorschriften, in angepasster Form, wiederholt.

•   Die Sonderbestimmungen über das Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren sind entfallen, da

    diese Vorhaben in eigenen Gesetzesvorhaben geregelt werden.

•   Im Anhang 1 sind die Vorhaben aufgelistet, die einer UVP zu unterziehen sind. Dieser Anhang ist in 3

    Spalten unterteilt: von Spalte 1 sind jene Vorhaben erfasst, bei denen potentiell mit besonders schweren

    Umweltauswirkungen zu rechnen ist und die einer umfassenden UVP zu unterziehen sind (z.B. komplexe

    Infrastrukturprojekte, einige Abfallanlagen, große Energieversorgungseinrichtungen, Bergbauanlagen).

    Spalte 2 enthält jene Vorhaben, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen (haupsächlich

    industriell/gewerbliche Anlagen). In Spalte 3 sind besondere Voraussetzungen (Lage in schutzwürdigen

    Gebieten, die in Anhang 2 näher definiert sind, wie beispielsweise Naturschutzgebiete, Nationalparks,

    Alpinregion, Wasserschutz - und - schongebiete oder Luftsanierungsgebiete) angeführt, bei deren Zutreffen

    ein in dieser Spalte angeführtes Vorhaben allenfalls einer UVP zu unterziehen ist.

•   Neu gegenüber dem Begutachtungsentwurf vom November 1997 ist, dass auch in Spalte 3 des Anhanges 1

    Schwellenwerte angegeben sind, ab deren Erreichen die Behörde bei Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten

    jeweils im Einzelfall zu entscheiden hat, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden

    Auswirkungen auf das Schutzgut zu rechnen und daher die Durchführung einer UVP erforderlich ist.

•   Für Änderungen von in Anhang 1 angeführten Vorhaben ist ab einer Kapazitätsausweitung von 50% des

    jeweiligen Schwellenwertes oder, falls kein Schwellenwert angegeben ist, der bisher genehmigten Kapazität

    von der Behörde jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder

    belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher die Durchführung einer UVP erforderlich

    ist. Die Zusammenrechnung von Änderungen während der letzten 5 Jahre (§ 3 Abs. 4 Z 2 des geltenden

    Gesetzes) wird beibehalten. Für einzelne Vorhabenstypen ist im Anhang ein gesonderter

    Änderungstatbestand festgelegt.

•   Die Kriterien zur Durchführung der Einzelfallprüfung sowie zur Festlegung der Schwellenwerte sind jene

    des Anhanges III der ÄnderungsRL.

•   Ausdrücklich geregelt wurde eine Delegationsmöglichkeit der Landesregierung auf

    Bezirksverwaltungsbehörden. Die Zuständigkeit des Umweltsenates als Rechtsmittelbehörde bleibt davon

    unberührt.

 

Da eine derart umfassende Neugestaltung des UVP - G durch eine Novellierung einzelner Bestimmungen nur auf

äußerst unübersichtliche Art und Weise zu gestalten wäre, wird das UVP - G mit der Annahme dieses

Gesetzesentwurfes neu erlassen.

AVG - Novelle

 

In seinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen orientiert sich dieser Gesetzesentwurf am Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 158/1998.

 

Verfassungsrechtliche Grundlagen

 

Kompetenzrechtlich gründet sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B -VG betreffend Trassenvorhaben, auf Art.

11 Abs. 1 Z 7 B - VG bezüglich der sonstigen Vorhaben und Art. II Abs. 7 und 8 B - VG bezüglich des

Umweltsenates.

 

Voraussetzung für die Erlassung des vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz wird in verfassungsrechtlicher

Hinsicht eine Neuerlassung der UVP - relevanten Bestimmungen des B - VG sein, die zeitgleich eingebracht wird.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

 

Die §§ 34 Abs. 6, 35 Abs. 3, 38 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 49 Abs. 4 sind Verfassungsbestimmungen und können

gemäß Art. 44 Abs. 1 B -VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und

mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

 

1. Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen

 

Die Neufassung des UVP - G hat, abgesehen von der Umsetzung von EU - Recht, unter anderem auch das Ziel,

eine rasche und kalkulierbare behördliche Abwicklung von Investitionsprojekten sicher zu stellen, wie dies im

nationalen Aktionsplan für Beschäftigung vorgesehen ist.

 

Mit dem vorliegenden Entwurf werden bei Wahrung der hohen Umweltstandards die Genehmigungsverfahren

für Großvorhaben wesentlich vereinfacht. Eine entscheidend verkürzte Verfahrensdauer und flexible

Verfahrenselemente ermöglichen einen Verfahrensverlauf, der auf die Bedürfnisse und Notwendigkeiten des

Einzelfalls abgestimmt ist.

 

Die Verkürzung der Verfahrensdauer von 18 Monaten im geltenden UVP - G auf 9 bzw. 6 Monate im

vereinfachten Verfahren trägt wesentlich zu einer Erhöhung der Attraktivität des Standortes Österreich bei.

Durch die rasche Abwicklung des Genehmigungsverfahrens ist sowohl die Sicherung des Standortes

bestehender Unternehmen, als auch die Neuansiedlung zusätzlicher Betriebe zu erwarten. Dadurch ergeben sich

positive Beschäftigungseffekte in allen direkt betroffenen Betrieben bzw. Branchen.

 

Da es sich bei dem UVP - G unterliegenden Vorhaben um Großprojekte handelt, die nur in den seltensten Fällen

völlig autonom wirksam werden, sondern überwiegend in ein Netz von Zulieferbetrieben, Handels - bzw.

Vertriebspartnern oder Auftragsnehmern eingebunden sind, ist bei einer Ausweitung von UVP - Vorhaben

ebenfalls mit positiven Beschäftigungseffekten bei diesen Zuliefer -, Handels - oder Vertriebspartnern und

Auftragsnehmern zu rechnen.

 

2. Allfällige administrative, preis -  und kostenmäßige Be - oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden,

    Bürger oder Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen)

 

Wie bereits unter Punkt 1 angeführt, sind die Anforderungen eines UVP - Verfahrens hinsichtlich der Beurteilung

der Umweltauswirkungen höher als in den einzelnen Materiengesetzen. Durch die Verfahrenskonzentration

können jedoch Doppelgleisigkeiten vermieden werden. Die vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen stellen

jedenfalls sicher, dass der Aufwand sowohl für die betroffenen Unternehmen, als auch die Verwaltungsbehörden

gegenüber dem geltenden UVP - G reduziert wurde. Für Unternehmen sowie auch für Verwaltungsbehörden stellt

der vorliegende Entwurf daher sowohl eine administrative, als auch einen kostenmäßige Entlastung dar.

 

Ein Einfluss der Kosten des Genehmigungsverfahrens auf den Kunden bzw. Bürger kann nicht festgestellt

werden. Im Fall eines Umweltschadens können jedoch sehr hohe Kosten entstehen, die - wie die Erfahrungen in

der Vergangenheit gezeigt haben - mitunter von der Öffentlichkeit zu tragen sind (z.B. Sanierung der

Fischerdeponie). In diesem Fall könnte der Bürger belastet werden. Eine Kostentragung für die

Prüfanforderungen durch den Unternehmer folgt daher dem Verursacher - bzw. Gefährdungsgedanken. Wie

bereits erwähnt, sind jedoch auch für den Unternehmer durch die Verfahrensvereinfachung Entlastungen

gegenüber der geltenden Rechtslage zu erwarten.

 

3.    Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den

       Wirtschaftsstandort Österreich und regionale (eingrenzbare) (Sonder)Auswirkungen, allfällige Barrieren

       für expandierende bzw. neu zu gründende Unternehmen:

 

Die geplanten Verfahrensvereinfachungen haben sicherlich positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Österreich. Da es sich um eine Umsetzung EU - rechtlicher Vorgaben (UVP - RL) handelt, sind sie somit im

europäischen Bereich wettbewerbsneutral. Präzisierungen tragen zu mehr Rechtssicherheit und somit zu einer

besseren Kalkulierbarkeit der Genehmigungsverfahren für Investoren bei.

 

Regionale (Sonder) Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu befürchten, da es sich um ein Bundesgesetz handelt

und flexible Verfahrenselemente eine standortgerechte Vorgehensweise ermöglichen. Wie bereits unter Punkt 1

erwähnt, wurde auf die Anforderungen expandierender bzw. neu zu gründender Unternehmen Rücksicht

genommen und somit der Wirtschaftsstandort Österreich sowohl für in - als auch für ausländische Interessenten

attraktiver gemacht.

 

4. Budgetäre Auswirkungen

 

Die Umsetzung der UVP - RL ist europarechtlich geboten. Im Verhältnis zu der geltenden Rechtslage ist auf

Grund der vorgesehenen Verfahrenserleichterungen mit Einsparungen beim Vollzug des UVP - G zu rechnen.

Eine detaillierte Kostenabschätzung ist den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Budgetäre Auswirkungen

sind nicht zu erwarten.

 

Kosten

 

1. Im Rahmen der Diskussion des UVP - G 1993 und anlässlich der Verhandlungen zu § 5

Finanzausgleichsgesetz wurde vereinbart, dass die Vollzugsbehörden Aufzeichnungen über die Auswirkungen

der Vollziehung des UVP - G, BGBl. Nr. 697/1993, in finanzieller Hinsicht, insbesondere hinsichtlich des

Personalbedarfes, führen werden. Im Rahmen des Vorbegutachtungsverfahrens wurde den Landesregierungen

auch ein Fragebogen übermittelt, anhand dessen die Daten ausgewertet werden sollten. Der Rücklauf dieses

Fragebogens war wenig aufschlussreich. Zwei Landesregierungen gaben Daten über Verfahren bis zu dem

Verfahrensstand, an dem sie sich gerade befanden, bekannt. Drei Landesregierungen übermittelten Schätzwerte,

die sehr stark differierten, sodass eine Hochrechnung kaum möglich war.

 

Da die Auswertung des Fragebogens nicht sehr aufschlussreich war, hat das BMUJF diese Daten durch eigene

Recherchen ergänzt. Dabei wurde wiederholt bestätigt, dass der Aufwand zur Durchführung des ersten UVP -

Verfahrens wesentlich höher ist als für die nachfolgenden Verfahren. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das

Verfahren durch die Neuerlassung wesentlich verändert und insbesondere das vereinfachte Verfahren eine

bedeutende Reduktion des Verfahrensaufwandes mit sich bringen wird. Dennoch bieten die Aufzeichnungen der

Landesregierungen und eigene Recherchen des BMUJF eine Ausgangsbasis für die Abschätzung des mit der

Vollziehung des UVP - G verbundenen Verwaltungsaufwandes.

 

Dem Aufwand zur Vollziehung des UVP - G ist gegenüberzustellen, dass eine Vielzahl von Verfahren nach

verschiedenen Materiengesetzen durch das konzentrierte Verfahren ersetzt werden. Anders als bei mehreren,

parallel geführten Einzelverfahren, bei denen es häufig zu Doppelgleisigkeiten kommt, kann das konzentrierte

UVP - Verfahren Erleichterungen durch die Nutzung von Synergieeffekten für sich in Anspruch nehmen.

Durch das UVP - G wurden 1993 neue Verfahrenselemente eingeführt, die in der Zwischenzeit im Rahmen von

anderen Gesetzen teilweise bereits verwirklicht wurden, wie beispielsweise die öffentliche Erörterung, die durch

die AVG - Novelle für eine Vielzahl von Großverfahren eingeführt wurde. Durch diese Entwicklungen verändert

sich auch der Unterschied im Verwaltungsaufwand zwischen den verschiedenen Genehmigungsverfahren

ständig, was eine Prognose noch schwieriger und unsicherer macht.

 

Nachdem im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wiederholt Zweifel an der dort enthaltenen

Kostenabschätzung geäußert wurden, seitens der Vollzugsbehörden aber trotz Ersuchens keine ausreichenden

Daten zur Verfügung gestellt werden konnten, basiert die Ermittlung der zu erwartenden Kostenauswirkungen

nach wie vor in wesentlichen Bereichen auf Schätzungen.

 

2. Die Abschätzung der Vollzugskosten wurde entsprechend den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung

der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 i.d.g.F.(im Folgenden kurz: Kosten - Richtlinien), in

folgende Kostenarten gegliedert:

 

                a) Personalkosten und

                b) Verwaltungssachkosten,

                     • laufende Sachkosten

                     • Kosten für den Raumbedarf

                     • Verwaltungsgemeinkosten

 

 

Sämtliche Angaben beziehen sich auf ein UVP - Verfahren. Unter Punkt 3. wird versucht, die Anzahl der zu

erwartenden UVP - Verfahren zu prognostizieren. Unter Punkt 5. wird der zu erwartende Mehraufwand mit der

zu erwartenden Anzahl von UVP - Verfahren multipliziert und dadurch die Gesamtkosten ermittelt.

 

ad a) Für die Abschätzung der Personalkosten wurde der Verfahrensablauf in die verschiedenen Arbeitsschritte

aufgeteilt. Der Personalbedarf ist jedoch nicht innerhalb einer Behörde gegeben, sondern verteilt sich auf die

Landesregierungen und die jeweiligen Standortgemeinden. Der Personalbedarf ist entsprechend dem

Verwendungsgruppenschema aufgeteilt. Die Wahrscheinlichkeit (o= nie, 1 = immer) gibt die relative Häufigkeit

eines Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Verfahrens an. Diese Wahrscheinlichkeit ist sodann mit dem

voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren und ergibt den Erwartungswert des Vollzuges des jeweiligen

Arbeitsschrittes. Die nachfolgenden Angaben ergeben sich aus einem Mittelwert der bisherigen Erfahrungen der

betroffenen Vollzugsbehörden, wobei versucht wurde, diese Angaben auf das modifizierte Verfahrensschema

(Tabelle 1) umzulegen und die zusätzlichen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens (Tabelle 2) zu

berücksichtigen.

 

Tabelle 1

 

 

 

 

 Verwen -

 Zeit -

 Wahr -

Erwar -

 

 dungs -

 bedarf (in

 schein -

tungswert

 

 gruppe

 Tagen)

 lichkeit

 

 

 

 

 

 

Eingang Konzept und Weiterleitung

 A/C

 2/2

 0,7

 1,4/1,4

 

 

 

 

 

 

Prüfung der Konzeptunterlagen

 A

 30

 0,7

 21

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme an Projektwerber

 A/C

 6/2

 0,7

 4,2/1,4

 

 

 

 

 

 

Eingang und Weiterleitung des Antrages und der UVE

 A/C

 1/1

 1

 1/1

 

 

 

 

 

 

Auflage Antrag und UVE in der Standortgemeinde

 A/C

 3/2

 1

 3/2

 

 

 

 

 

 

Allfällige Nachforderung von Unterlagen

 A/C

 5/2

 0,9

 4,5/1,8

 

 

 

 

 

 

Erstellung Zeitplan

 A/C

 2/1

 1

 2/1

 

 

 

 

 

 

Koordination und Auswertung der StN

 A/C

 10/3

 1

 10/3


 

Betrauung SV

 A/C

 15/3

 1

 15/3

 

 

 

 

 

 

Koordination SV

 A

 35

 1

 35

 

 

 

 

 

 

Erstellung UV - Gutachten (teilweise extrem)

 A/C

 100/40

 1

 100/40

 

 

 

 

 

 

Verteilung Gutachten

 A/C

 2/1,5

 1

 2/1,5

 

 

 

 

 

 

Auflage in der Standortgemeinde

 A/C

 0,5/0,5

 1

 0,5/0,5

 

 

 

 

 

 

Organisation Öffentliche Erörterung

 A/C

 10/6

 0,7

 7/4,2

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Erörterung

 A/C

 25/8

 0,7

 17,5/5,6

 

 

 

 

 

 

Mündliche Verhandlung

 A/C

 20/8

 1

 20/8

 

 

 

 

 

 

Koordination aller StN

 A/C

 10/2

 1

 10/2

 

 

 

 

 

 

Bescheidverfassen

 A/C

 30/5

 1

 30/5

 

 

 

 

 

 

Auflage des Bescheides in der Standortsgemeinde

 A/C

 0,5/1

 1

 0,5/1

 

 

 

 

 

 

Abnahmeprüfung

 A/C

 3/1

 0,9

 2,7/0,9

 

 

 

 

 

 

Nachkontrolle

 A/C

 2/1

 1

 2/1

 

 

 

 

 

 

Kontrollen

 A/C

 2/1

 1

 2/1

 

 

 

 

 

 

Sonstiges: Besprechungen, Verfassen von Leitlinien

 A/C

 80/5

 0,4

 32,2

 

 

 

 

 

 

SUMME

 A/C

 394/96

 

 323,3/

 87,3

 


 

        Tabelle 2

 

 

 Verwen -

 Zeitbedarf

 Wahr -

 Erwar -

UVP im vereinfachten Verfahren

 dungs -

 (in

 schein -

tungswert

 

 gruppe

 Tagen)

 lichkeit

 

 

Eingang Konzept und Weiterleitung

 A/C

 2/2

 0,7

 1,4/1,4

 

 

 

 

 

 

Prüfung der Konzeptunterlagen

 A

 25

 0,7

 17,5

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme an Projektwerber

 A/C

 4/2

 0,7

 2,8/1,4

 

 

 

 

 

 

Eingang und Weiterleitung des Antrages und der UVE

 A/C

 1/1

 1

 1/1

 

 

 

 

 

 

Auflage Antrag und UVE in der Standortgemeinde

 A/C

 3/2

 1

 3/2

 

 

 

 

 

 

Allfällige Nachforderung von Unterlagen

 A/C

 4/1

 0,9

 3,6/0,9

 

 

 

 

 

 

Erstellung Zeitplan

 A/C

 2/1

 1

 2/1

 

 

 

 

 

 

Koordination und Auswertung der StN

 A/C

 7/2

 1

 7/2

 

 

 

 

 

 

Betrauung SV

 A/C

 10/2

 1

 10/2

 

 

 

 

 

 

Koordination SV

 A

 25

 1

 25

 

 

 

 

 

 

Erstellung zusammenfassende Bewertung

 A/C

 65/15

 1

 65/15

 

 

 

 

 

 

Verteilung zusammenfassende Bewertung

 A/C

 1,5/1,5

 1

 1,5/1,5

 

 

 

 

 

 

Auflage in der Standortgemeinde

 A/C

 0,5/0,5

 1

 0,5/0,5

 

 

 

 

 

 

Organisation Öffentliche Erörterung

 A/C

 8/4

 0,5

 4/2

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Erörterung

 A/C

 18/6

 0,5

 9/3

 

 

 

 

 

 

Mündliche Verhandlung

 A/C

 15/5

 1

 15/5

 

 

 

 

 

 

Koordination aller StN

 A/C

 7/1

 1

 7/1

 

 


 

Bescheidverfassen

 A/C

 20/4

 1

 20/4

 

 

 

 

 

 

Auflage des Bescheides in der Standortgemeinde

 A/C

 0,5/1

 1

 0,5/1

 

 

 

 

 

 

Kontrollen

 A/C

 1/0,5

 1

 1/0,5

 

 

 

 

 

 

Sonstiges: Besprechungen, Verfassen von Leitlinien

 A/C

 60/5

 0,4

 24/2

 

 

 

 

 

 

SUMME

 A/C

 279,5/

 56,5

 

 220,8/

 47,2

 

 

 

Bei der Ermittlung der Personalkosten wurde ein Mittelwert zwischen den Gesamtkosten für Beamte und jenen

für Vertragsbedienstete gemäß den Richtwerten des Anhanges 3.1 der Kosten - Richtlinien angesetzt.

 

Multipliziert man die Personentage der Tabelle 1 mit diesen Richtwerten, ergeben sich Gesamtpersonalkosten

pro UVP - Verfahren von etwa öS 1,386.585,--, bei Multiplikation der Personentage der Tabelle 2 pro UVP im

vereinfachten Verfahren von etwa ÖS 925.984,--.

 

ad b) Die Verwaltungssachkosten gliedern sich in laufende Sachkosten, Kosten für Raumbedarf und

Verwaltungsgemeinkosten.

 

Die laufenden Sachkosten werden durchschnittlich mit 12% des Personalaufwandes angenommen (gemäß

Kosten - Richtlinien). Dies ergibt öS 166.390,-- bzw. öS 111.120,-- im vereinfachten Verfahren.

 

Raumkosten werden nach folgendem Schlüssel berechnet:

Raumbedarf = Personalbedarf x 14m²

Personalbedarf jährl. Jahreszeiterwartungswert in Minuten: 100.000

 

Bei einem kalkulatorischen Mittelwert für die Miete von öS 93.-- /m2 (Angaben ebenfalls gemäß Kosten -

Richtlinien) ergibt dies Gesamtraumkosten von (gerundet) öS 2.570,-- bzw. öS 1.675,-- im vereinfachten

Verfahren pro Monat. Jährlich ist daher mit Gesamtraumkosten von öS 30.000,-- bzw. ÖS 20.000,-- im

vereinfachten Verfahren zu rechnen.

 

Verwaltungsgemeinkosten (Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung,

Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.) werden durchschnittlich mit 20% der Personalkosten angesetzt. Die

Verwaltungsgemeinkosten betragen daher durchschnittlich öS 277.320,-- bzw. 185.190,-- im vereinfachten

Verfahren.

 

Andere wesentliche Kostenfaktoren sind keine bekannt.

 

Die Gesamtkosten eines UVP - Verfahrens betragen daher durchschnittlich öS 1.860.000,-- bzw. öS 1.243.000,

im vereinfachten Verfahren.

 

3. Es ist üblich, dass Projektwerber(innen von Großprojekten bereits vor der Antragstellung mit den Behörden in

Kontakt treten. In vielen Fällen ist die Behördenstruktur intern so organisiert, dass für bestimmte Vorhaben

dieselben organisatorischen Einheiten zuständig sind, unabhängig, ob das Vorhaben nach dem UVP - G oder nach

den Materiengesetzen zu behandeln ist. Daher wissen die betroffenen Vollzugsbehörden schon frühzeitig,

welche Verfahren zu erwarten sein werden.

 

Auf diesen Informationen aufbauend, ergänzt durch detaillierte Recherchen über die derzeitige Größe und

Struktur der einzelnen Wirtschaftszweige und deren Entwicklung während der vergangenen Jahre ist mit der

Verwirklichung von etwa 120 bis 160 Vorhaben (Neuerrichtungen bzw. Erweiterungen in größerem Umfang) in

den nächsten 3 - 5 Jahren in ganz Österreich zu rechnen. Da Großvorhaben oftmals einer längeren Planungs - und

Finanzierungsphase bedürfen, ist eine Prognose für ein Jahr meist nicht möglich. Es scheint aber realistisch,

innerhalb der nächsten 4 Jahre von einer Realisierung von etwa 30 bis 40 Vorhaben pro Jahr auszugehen, die

dem Anwendungsbereich des UVP - G unterliegen. Für voraussichtlich 2/3 dieser Vorhaben wird im Rahmen

einer Einzelfallprüfung festzustellen sein, ob ein UVP - Verfahren durchzuführen ist.

 

Von diesen Vorhaben wären etwa 80% bereits nach dem bestehenden UVP - G einer UVP zu unterziehen.

 

4. Für die Durchführung der Einzelfallprüfungen für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten sowie von

Änderungen bereits bestehender Vorhaben ist ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich 25 Personentagen von

Beschäftigten der Verwendungsgruppe A bzw. A1 und 3 Personentagen der Verwendungsgruppe C zu erwarten.

Unter Einschluss der Verwaltungssachkosten ergeben sich Gesamtkosten von etwa ÖS 100.000,-- pro

Einzelfallprüfung.

 

Geht man nun davon aus, dass der Hälfte aller Einzelfallprüfungsverfahren anschließend ein UVP - Verfahren

folgen wird und die im Rahmen des Einzelfallprüfungsverfahrens durchgeführten Prüfungen das UVP -

Verfahren entsprechend erleichtern werden, ist der Personalbedarf zur Durchführung der Einzelfallprüfungen

um diese „Ersparnis“ im anschließenden UVP - Verfahren zu reduzieren. Diese „Ersparnis“ wird mit etwa 30%

der Gesamtkosten (das sind öS 33.000,--) für Einzelfallprüfungen angenommen.

 

5. Die einzelnen Materiengesetze sehen sehr unterschiedliche Verfahrensregelungen vor. Das

Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, beispielsweise sieht in § 29 bereits eine weit gehende

Verfahrenskonzentration mit Kundmachung und Auflage der Antragsunterlagen, Bestimmungen für

Massenverfahren und eine sehr umfangreichen Beurteilung durch Sachverständige aus verschiedenen

Fachbereichen für einen breiten Beurteilungsraum vor. Der Mehraufwand eines UVP - Verfahrens ist in diesem

Bereich gering. Andere Materiengesetze hingegen kennen nur eine sehr schwach ausgeprägte Einbeziehung der

Öffentlichkeit oder beurteilen ein Vorhaben nur nach eindimensionalen Gesichtspunkten. Der zusätzliche

Verfahrensmehraufwand, den das UVP - G mit seinem umfassenden Prüfungsauftrag hier zwangsläufig mit sich

bringt, kann teilweise durch das Nutzen von Synergieeffekten kompensiert werden.

 

Einer vorsichtigen Schätzung zufolge wird der durchschnittliche Mehraufwand von UVP - Verfahren mit 10% im

vereinfachten Verfahren und 20% bei Erarbeitung eines UV - Gutachtens und Durchführung einer

Abnahmeprüfung und Nachkontrolle, somit zwischen ÖS 124.000,-- und ÖS 370.000,--, angegeben.

 

Dem gegenüber stehen die Erleichterungen für jene Verfahren, die bereits vom geltenden UVP - G erfasst sind.

Da die gesamten Kostenberechnungen eine gewisse Unschärfe aufweisen, wird auf eine prozentmäßige Angabe

der geschätzten Erleichterungen verzichtet, da sich diese innerhalb dieser Unschärfe bewegen werden.

 

6. Die fachliche Begutachtung der zusätzlich zu erwartenden Umweltverträglichkeitserklärungen durch die

Umweltbundesamt GmbH wird dort einen zusätzlichen Planposten der Verwendungsgruppe A bzw. A 1

erfordern. Die Kosten dafür betragen lt. Kosten - Richtlinien öS 766.000,-- jährlich (Mischwert der

Gesamtausgaben für Beamte einschließlich Pensionszuschlag und Vertragsbedienstete einschließlich

Abfertigungsvorsorge).

 

7. Die Kosten für allenfalls zu erlassende Verordnungen nach § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 des Entwurfes werden

mit etwa öS 80.000,-- (10% eines Planposten der Verwendungsgruppe A bzw. A1) bewertet.

 

8. Wird der Charakter des Umweltsenates als Behörde mit nebenberuflich tätigen Mitgliedern erhalten bleiben,

so werden zur Bewältigung des in Zukunft zu erwartenden Arbeitsaufwandes für die Geschäftsführung

mindestens ein zusätzlicher Planposten (Verwendungsgruppe A bzw. A1) im Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie benötigt. Dies bedeutet auf Grund der gemäß Kosten - Richtlinie anzusetzenden Werte

(wiederum Mischwert der Gesamtausgaben für Beamte einschließlich Pensionszuschlag und Vertragsbedienstete

einschließlich Abfertigungsvorsorge) Mehrkosten von ca. ÖS 766.500..