1167/A XX.GP
der Abg. Karlheinz Kopf
und Kollegen
betr. ein Bundesgesetz über die Prüfling der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeits -
prüfungsgesetz, UVP - G)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, UVP - G)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf
fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein
Vorhaben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach - und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen
sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens
auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert
werden,
3. die Vor - und Nachteile der vom Projektwerber/ von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die
umweltrelevanten Vor - und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte
vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin
geprüften Standort - oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5.
Juli 1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. Nr. L 073/5 vom 14.
März 1997, umgesetzt.
§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben
nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist,
2. für die Überwachung des Vorhabens zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
(2) Vorhaben ist die
Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft
unter
Einschluß sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein
Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und
sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) Genehmigungen sind die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung
eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen,
Bewilligungen oder Feststellungen.
(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet
wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines
Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem
Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen
Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte
2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten
Verfahren sind § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f; § g Abs. 2 und die §§ II, 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 19, 20 und
21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 12, § 19 Abs. 4 und 22
Abs. 2 anzuwenden.
(2) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes -
oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu
vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von
der Behörde (§ 40 Abs. 1) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes
Genehmigungsverfahren).
(3) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen
Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu
erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der
schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige
Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser
Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn
sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher
Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu
rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 6 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden.
Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der
natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung,
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit
der Natur),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen,
grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen,
Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie
Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der
Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die
Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
(4) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung nähere
Einzelheiten über
die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 3 und
gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 regeln.
(5) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung dürfen für Vorhaben, die einer solchen Prüfung
unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen
Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser
Bestimmung erteilte Genehmigungen sind nichtig (§ 41 Abs. 1).
(6) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder
des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem
Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 4 Abs. 1 bis 3 durch das
Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Ein Bescheid ist nicht zu
erlassen, wenn offensichtlich ist, dass das Vorhaben oder die beabsichtigte Änderung des Vorhabens unter den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und welcher Tatbestand verwirklicht wird. Die Entscheidung
ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung
haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die
Standortgemeinde. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen
Entscheidungsgrunde sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen
Einsichtnahme aufzulegen.
(7) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung jene
Gebiete des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetz-
Luft, BGBI. 1115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
§ 4. (1) Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer
Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall
feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen
auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1) der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung
der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 %
dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2) eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt,
falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden
oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1) der in Spalte 2 oder Spalte 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist
oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von
mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2) eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt,
falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden
oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 3 angeführten
Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-
Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 bis 3 die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten
kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei
die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein
Schwellenwert
festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es
wegen der Änderung zur Wahrung der in § 15 Abs. 1 bis 5 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
(7) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs - oder Sanierungsverfahrens sind,
ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gelten die
Abs. 1 bis 6 sinngemäß.
2. ABSCHNITT
UMWELTVERTRAGLICHKEITSPRÜFUNG
UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN
§ 5. (1) Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dem Antrag
sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung
anzuschließen.
(2) Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß Abs. 1
ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Übermittlung und nach Beiziehung der mitwirkenden
Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des
Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 7) aufzuzeigen und voraussichtlich
zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen.
§ 6. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß § 3 eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen,
der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und
die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Der Projektwerberldie
Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben
informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der
Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des
Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die
Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.
(3) Die Behörde bat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie
betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermiueln. Die
Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im
erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die Auswahl der jeweiligen Fachgutachter/innen zu
erstatten.
(4) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Umwelt,
Jugend und Familie ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese
können dazu Stellung nehmen.
(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu
beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den
anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.
(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf
unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße
zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder
Ausgleichsmaßnahmen
nicht behoben werden können.
(7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der
Projektwerber/der Projektwerberinnen bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte
Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung
(Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach
§ 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.
§ 7. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund
und Boden während des Bauens und des Betriebes
b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere
hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;
c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des
Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und
dem Betrieb der Betriebsanlage ergeben;
d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
e) Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;
f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur
Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.
2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten und An -
gabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z
4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
3. Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere
die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die
Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen
Schutzgütern gehören.
4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
a) des Vorhandenseins des Vorhabens,
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und
Entsorgung von Abfällen
sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die
Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen,
6. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.
7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des
Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick
auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht
zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu
begründen. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt
(3) Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung für einzelne Arten
von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.
§ 8. (1) Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen
Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen
Erhebungen und
Untersuchungen Fristen festgelegt werden.
(2) Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die
Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 6 ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach
Antragstellung zu treffen.
(3) Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung
(§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 6 ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung
zu treffen.
§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung der im § 6 Abs. 1 genannten Unterlagen zu
übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben mit mindestens fünf Standortgemeinden ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen
nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden
Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat
jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jedermann offenstehende Möglichkeit zur Stellungnahme und
darauf dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 1 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
Der Termin der mündlichen Verhandlung (§14) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
(4) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur
Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
§ 10. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte
oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches
Ersuchen stellt, hat die Behörde
1. diesen Staat so früh wie möglich, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das
Vorhaben zu benachrichtigen, wobei eine Beschreibung des Vorhabens sowie verfügbare Informationen
über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen sind,
2. ihn über den Ablauf des UVP - Verfahrens zu informieren und ihm eine angemessene Frist für die
Mitteilung einzuräumen, ob er am UVP - Verfahren teilzunehmen wünscht oder nicht.
(2) Teilt der Staat mit, dass er am UVP - Verfahren teilzunehmen wünscht, ist ihm
1. die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten,
2. unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese
Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
3. das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung zu übermitteln.
(3) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens
oder der zusammenfassenden Bewertung sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von
schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen.
(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist dem betroffenen Staat zu übermitteln.
(5) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des
Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
(6) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP - Verfahrens Unterlagen über die
Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich
haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Beteiligung der
Öffentlichkeit durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 9 vorzugehen. Anderen in
ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich berührten Behörden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise
betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu über-
mitteln.
(7) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 11. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen
Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im
Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest
zu halten.
(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 52 Abs. 2 bis 4 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder
Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(3) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im
Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gut-
achten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.
(4) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der
medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und
zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 15
darzulegen,
2. sich mit den gemäß § 6 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich
auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stel -
lungnahmen zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitneh -
mer/innen/schutzes zu machen,
4. Darlegungen gemäß § 1 Z 3 und 4 zu enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des
Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige
Nutzung von Ressourcen zu enthalten.
(5) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach
Stilllegung zu machen.
(6) Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist eine allgemeinverständliche Zusammenfassung anzuschließen.
(7) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung
der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 12. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde, aufbauend auf
den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder
sonstigen der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie
den eingelangten
Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des
§ 15 eine
zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 11 Abs. 2 und 7 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt
wird.
Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten
oder die zusammenfassende Bewertung
§ 13. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und dem
Bundesminister/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie sind das
Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges ist unverzüglich bei der
Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese
Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 14. (1) Die Behörde hat eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche
Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die mündliche
Verhandlung ist unter Zuziehung der mitwirkenden Behörden und der anderen Formalparteien und Amtsstellen,
die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen und jedenfalls durch
Anschlag in der Gemeinde kundzumachen.
(2) Zeigen sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen dem
Projektwerber/der Projektwerberin und den sonstigen Parteien oder Beteiligen, kann die Behörde das Verfahren
auf Antrag des Projektwerber/der Projektwerberin zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen.
Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt
werden. Darüber hinaus gehende Vereinbarungen zwischen dem Projektwerber/der Projektwerberin und den
Parteien oder Beteiligten können im Bescheid beurkundet werden. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann
jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Genehmigungsverfahrens stellen.
§ 15. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden
Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick
auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls
Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der
Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche,
die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen - oder Tierbestand oder den Zustand der
Gewässer bleibend zu schädigen oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der
Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Genehmigungskriterien
des § 34 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse der
Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere
Umweltverträglichkeitserklärung,
Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der
Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen
Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befri -
stungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für
Überwachungs -, Mess - und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem
hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch
durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen
Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch
Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifi -
kationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.
(6) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht
Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.
(7) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche
Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigung
§ 16. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Genehmigungswerbers zunächst über alle Belange absprechen,
die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Projekts erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur
Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(2) Auf der Grundlage der grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen
nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der
Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 15 zu entscheiden. § 14 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden.
Parteien bzw. Beteiligte gemäß § 18 Abs. 1 und die vom Detailprojekt betroffenen mitwirkenden Behörden sind
beizuziehen.
(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit
vorgenommen werden, als
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 15 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen
und
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Gelegenheit hatten, ihre Interessen
wahrzunehmen.
§ 17. Vorhaben mit mindestens fünf Standortgemeinden, ausgenommen die vom 3. Abschnitt erfassten
Vorhaben, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der
räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die
§§ 14 bis 16 sowie 18 bis 23 anzuwenden.
Partei - und Beteiligtenstellung
sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 18. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen; Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den
Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dinglichen Rechte im In-
oder Ausland gefährdet werden könnten sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen
sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; Als
Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der
Nähe des Vorhabens
aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; Hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für
Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der
Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits
nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 2;
4. Gemeinden gemäß Abs. 2 und
5. Bürgerinitiativen gemäß § 19, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (§19 Abs. 4).
(2) Der Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden
österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind
berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen
wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen,
Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben.
§ 19. (1) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt
werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die
Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von
mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese
unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt
diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und
nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 4) teil. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(2) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels
einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die
Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der
Unterschriften liste jeweils nächstgereihte Person.
(3) Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n
ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(4) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 3 als Beteiligte mit dem Recht auf
Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
§ 20. (1) Die Fertigstellung von Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 ist der Behörde vor der
Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb
genommen werden (Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen. Die Genehmigung (§ 15) kann
erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, dass mit dem Betrieb erst nach Durchführung der
Abnahmeprüfung begonnen werden darf.
(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber
einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen
über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der
Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der
Aufnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 beizuziehen.
(3)
Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde
die Abnahmeprüfung in
Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu
erlassen.
(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann
jedoch in Anwendung des § 16 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den
betroffenen Parteien gemäß § 18 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde.
(5) Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit gemäß § 22 auf die nach den
Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden über. Im Abnahmebescheid ist auch festzulegen, bis zu welchem
Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 21) durchzuführen ist.
(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde bereits im
Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die
Nachkontrolle durchzuführen ist.
§ 21. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden gemäß § 22 das Vorhaben
frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs. 1 oder zu dem
gemäß § 20 Abs. 6 im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob
der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der
Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
übereinstimmen. Die Behörde gemäß § 40 Abs. 1 bis 3 sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls
beizuziehen. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 6 bezeichneten
Zeitpunkt durchzuführen.
(2) Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß § 40 Abs. 1 bis 3 und dem
Bundesminister/ der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
§ 22. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 geht die Zuständigkeit der Behörde mit Rechtskraft des
Aufnahmebescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen
nach den §§ 15 bis 17 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.
(2) Für Vorhaben der Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 sowie in Fällen des § 20 Abs. 6 geht die Zuständigkeit
mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für
die Genehmigungen nach den §§ 15 bis 17 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
(3) Wurden eine grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen (§ 16) erteilt, erfolgt der
Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft der Abnahmebescheide beziehungsweise, wird eine Abnahmeprüfung
nicht durchgeführt, mit Rechtskraft der gemäß § 16 erteilten Genehmigungsbescheide.
(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des
Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem
Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von
§ 15 Abs. 2 bis 4 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre
Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis
auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
(5) Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen
Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
§ 23. (1) Soweit dies zur Vollziehung der auf das
jeweilige Vorhaben anzuwendenden Rechtsvorschriften
erforderlich ist, sind die Behörden und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe befügt,
Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersu-
chung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und in Unterlagen
einzusehen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden. Der
Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft oder der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin
oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der
Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft
noch der Genehmigungsinhaber/die Genehmigungsinhaberin oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen
erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Die Eigentümer/innen der Liegenschaften, die Genehmigungsinhaber/innen oder ihre Vertreter/innen
haben die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. ABSCHNITT
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN
§ 24. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr.
286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) nach diesem Abschnitt
durchzuführen:
1. Neubau von Autobahnen und Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche
Anschlussstellen an Autobahnen oder Schnellstraßen,
2. Neubau sonstiger Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von
mindestens 10 km,
3. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer
durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
4. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr.
286/1971, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt
durchzuführen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder D gemäß Anhanges 2 berührt wird
und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der
Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für
den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt
wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur
Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die
Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von
bestehenden Trassen:
1. Neubau von Bundesstraßen und Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen,
2. Neubau sonstiger Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von
mindestens 5 km, wenn eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15.000
KFZ in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist.
(3) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt,
Jugend und Familie durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Von zur Erlassung einer Trassenverordnung vorgelegten Vorhaben gemäß Abs. 1 und 2 hat der
Bundesminister/die Bundesministerin für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundesminister/die
Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie, die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die
Standortgemeinde unter
Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur
Abschätzung
seiner Auswirkungen gemäß den Abs. 1 und 2 ausreichen, zu informieren. Der Projektwerber, der
Bundesminister/die Bundesministerin für wirtschaftliche Angelegenheiten, die mitwirkenden Behörden, der
Umweltanwalt und die Standortgemeinde können beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Umwelt,
Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das
Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach
§ 18 Abs. 2, zweiter Satz. Der/die Bundesminister/Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie hat über
diesen Antrag innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der
Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgrunde sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin
für Umwelt, Jugend und Familie in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme
aufzulegen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn flir das Vorhaben jedenfalls eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
§ 25. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.
Nr. 135/1989, ist für folgende Vorhaben, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen
bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Eisenbahn - Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte,
2. Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von
mindestens 10 km,
3. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von
mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des
äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.
(2) Für den Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von
mindestens 5 km, der nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen besteht, ist vor Erlassung
einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen, wenn
ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B gemäß Anhanges 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass
unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte
Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie
A des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von
Schutzgebieten der Kategorie B ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder
durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen.
(3) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft
und Verkehr durchzuführen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung des Umweltverträglichkeits -
prüfungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt
durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit
diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme) nach den
Bestimmungen dieses Abschnittes vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr
durchzuführen. Ist für Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahme jeweils das vereinfachte Verfahren
vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine
neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(5) Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke, für die die Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 3
Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes vorgesehen, aber keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 1
oder 2 durchzuführen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem
räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und
Begleitmaßnahme) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vom
Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr durchzuführen. Ist für die
Begleitmaßnahme das vereinfachte Verfahren vorgesehen, so ist dieses Verfahren anzuwenden. Für alle
nachfolgenden
Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(6) Von geplanten Vorhaben nach dieser Bestimmung hat der Bundesminister/die Bundesministerin für
Wissenschaft und Verkehr die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter
Anschluss von Unterlagen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen
gemäß Abs. 4 ausreichen, zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die
Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben
Parteistellung mit den Rechten nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz. Parteistellung hat auch der Projektwerber/die
Projektwerberin. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr hat über diesen
Antrag innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Entscheidung sowie
die wesentlichen Entscheidungsgrunde sind vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft
und Verkehr in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dieser Absatz
ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
§ 26. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß § 24 oder § 25 eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen
Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt.
(2) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind § 5
(Vorverfahren) und § 10 (grenzüberschreitende Auswirkungen) anzuwenden. § 7
(Umweltverträglichkeitserklärung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde festlegen kann, dass
bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem
Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.
(3) Bei der Prüfung gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A und D
nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens gemäß § 26 Abs. 1 ausgewiesen oder in
die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist
mit einer Beeinträchtigung gemäß § 24 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 zu rechnen, ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen.
(4) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die öffentliche Auflage und die Auflage
gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen sind. Weiters ist statt dem Hinweis
auf die Parteistellung der Bürgerinitiativen auf ihr Antragsrecht nach § 34 Abs. 6 und ihre Parteistellung oder
Beteiligtenstellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach § 34 Abs. 7 hinzuweisen. Eine
Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden. § 19
Abs. 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der letzte Satz dieser Bestimmung nicht zur Anwendung
kommt.
(5) Im vereinfachten Verfahren ist § 29 (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen
gelten § 30 (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 34 Abs. 6, letzter Satz und Abs. 7,
dritter Satz,
(6) Für diesen Abschnitt gelten abweichend und ergänzend zu § 2 folgende Begriffsbestimmungen:
1. Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die neben der die Trassenverordnung erlassenden Behörde
nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung eines gemäß § 24 oder §
25 UVP - pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
2. Projektwerber/Projektwerberin ist, wer ein in § 24 oder § 25 genanntes Vorhaben gemäß dem
Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz dem zuständigen Bundesminister/der
zuständigen Bundesministerin zur Durchführung eines Trassenverordnungsverfahrens vorlegt.
(7) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung dürfen für Vorhaben, die einer solchen Prüfung
unterliegen, die Trassenverordnung und sonstige Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach
Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung
erlassene Verordnungen
oder erteilte sonstige Genehmigungen sind nichtig.
(8) Bedingen sich Vorhaben des § 24 einerseits und des § 25 andererseits gegenseitig, so ist die
Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchzuführen. Die gemäß § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 zuständigen
Behörden können ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 29) oder eine gemeinsame
zusammenfassende Bewertung (§ 30) in Auftrag geben.
§ 27. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde gemeinsam mit den Projektunterlagen für
die Erlassung der Trassenverordnung die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 27) in der jeweils erforderlichen
Anzahl vorzulegen. Er/sie hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben
informiert hat. In den Fällen des § 24 ist das Projekt beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für
wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen; dieser hat das Projekt an den Bundesminister/die
Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung
weiterzuleiten. In den Fällen des § 25 ist das Projekt beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für
Wissenschaft und Verkehr einzubringen.
(2) Sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde dem
Projektwerber/der Projektwerberin ihre Ergänzung aufzutragen.
(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinde die sie
betreffenden Projektunterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln.
Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im
erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die Auswahl der jeweiligen Fachgutachter/innen zu
erstatten.
(4) Dem Umweltanwalt und in den Fällen des § 25 dem Bundesminister/der Bundesministerin für Umwelt,
Jugend und Familie ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese
können dazu Stellung nehmen.
§ 28. (1) Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen
Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhe-
bungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach § 24 hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber zwölf Monate nach Einreichung einer vollständigen Umweltverträglichkeitserklärung
abzuschließen.
§ 29. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1
durchzuführen ist, hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines
Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende
Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.
(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/ Koordinatorinnen ist zulässig.
Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt
werden.
(3) Kosten, die der Behörde im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie
Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen sind vom
Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin
durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die
Behörde, direkt
zu bezahlen.
(4) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im
Verfahren vorgelegten oder sonstige zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegende Gut-
achten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberucksichtigen.
(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der
medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und
integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 34 darzulegen,
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 4, § 10 und § 27 Abs. 3 und 4 vorgelegten
Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen
Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § l Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitneh -
mer/innen/schutzes zu machen,
4. Darlegungen gemäß § 1 Z 3 und 4 zu enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des
Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige
Nutzung von Ressourcen zu enthalten.
(6) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle zu machen.
(7) Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist eine allgemeinverständliche Zusammenfassung anzuschließen.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung
der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 30. Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem
Abschnitt durchzuführen ist, hat die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der
Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben
Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten
Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 34, eine zusammenfassende
Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 29 Abs. 2 und 7 gelten mit der Maßgabe, dass an Stelle
eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.
Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten
oder die zusammenfassende Bewertung
§ 31. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und, in
den Fällen des § 25 dem Bundesminister/der Bundesministerin flir Umwelt, Jugend und Familie sind das
Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.
(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 29) ist unverzüglich bei der Behörde und in der
Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in
geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 1. dritter Satz und Abs. 2 sind anzuwenden.
§ 32. (1) Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung des Vorhabens gemäß § 44c AVG durchzuführen. Die
Ergebnisse sind in einem Protokoll, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wieder gegeben
werden, fest zu halten. Dieses Protokoll ist in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise kundzumachen.
(2) Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die zur Erlassung der
Trassenverordnung
zuständige Behörde zu übermitteln.
§ 33. (1) Bis zur Erlassung einer Trassenverordnung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder einer
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, kann das Vorhaben
geändert werden, soweit durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung
getragen wird, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen
sind.
(2) Bei anderen als von Abs. 1 erfasste Änderungen des Vorhabens, mit denen nachteilige
Umweltauswirkungen verbunden sein können:
1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu
ändern,
2. hat die Behörde den gemäß § 27 Abs. 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben,
innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen
der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; § 26 Abs. 4 sowie § 27 Abs. 3 und 4 sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und
3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der
zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur
öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur
zwei Wochen beträgt.
§ 34. (1) In den Fällen des § 24 hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und
Familie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,
Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der
Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) dem
Bundesminister/der Bundesministerin für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß § 24 oder § 25 eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den
anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind möglichst gering zu halten,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls
Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der
Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche,
die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der
Gewässer bleibend zu schädigen oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der
Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 24 Abs. 1 und 2 sowie Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die
Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen
dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des
Abs. 2 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im
Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei
Eisenbahnvorhaben (§ 25 sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs.
2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.
(4) Die
Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere
Umweltverträglichkeitserklärung,
Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der
Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) sind in
der Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine
Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter
Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende
Umweltbelastungen zu erwarten sind, darf eine Verordnung nicht erlassen werden. Die Ergebnisse eines
allfälligen Mediationsverfahrens sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(5) Die für die Entscheidung zur Erlassung der Verordnung wesentlichen Gründe sind schriftlich darzulegen.
Ein entsprechendes Schriftstück ist mit den entsprechenden Planunterlagen bei der Behörde und in der
Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter
Form kundzumachen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von
Verordnungen, für die gemäß § 24 und § 25 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auf Antrag
der im § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Personen. Ist für die Verordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung im
vereinfachten Verfahren durchzuführen, so ist von diesen Parteien nur der Umweltanwalt antragsberechtigt.
(7) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs.
2 bis 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren
haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und irn § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten
Personen Parteistellung. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt,
so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht
teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgrnnde sind von
der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
4. ABSCHNITT
§ 35. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltrat eingerichtet.
(2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:
1. Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder des konzentrierten
Genehmigungsverfahrens, die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen
durchgeführt werden, von den zuständigen Organen zu verlangen;
2. die Auswirkungen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach anderen Bundesgesetzen auf den Umweltschutz zu beobachten und
die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für
Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß § 46 beizufügen;
3. den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den
Nationalrat gemäß § 46 durch eine Stellungnahme zu ergänzen;
4. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden
Organen gegenüber auszusprechen;
5. auf Antrag eines/einer der dem Umweltrat angehörenden Vertreter/innen der politischen Parteien Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;
6. die Erlassung einer Geschäftsordnung.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf
Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
§
36. (1) Dem Umweltrat
gehören an:
1. Vertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuss des Nationalrates am stärksten
vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei
Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e
Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am
stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;
2. je einle Vertreter/in der Bundes - Arbeiterkammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsi-
dentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptleutekonferenz;
4. je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;
5. zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt,
Jugend und Familie und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(3) Dem Umweltrat können nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;
2. Mitglieder des Umweltsenates;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1)
andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die
außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz
der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Beamtinnen der allgemeinen
Verwaltung geltenden Reisevorschriften.
§ 37. (1) Der Umweltrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende.
Die Funktionsperiode des/der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) dauert, unbeschadet der Änderung
der Vertretung gemäß § 36 Abs. 4, fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Sitzungen des Umweltrates sind nach Bedarf einzuberufen. Begehrt ein Mitglied oder der
Umweltsenat die Einberufung einer Sitzung, so hat der/die Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen, die binnen
vier Wochen stattzufinden hat.
(3) Für Beratungen und Beschlussfassungen im Umweltrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte
seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
(5) Der Umweltrat kann aus seiner Mitte ständige oder nicht ständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die
Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt,
die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen
Mitglied (Berichterstatter/in) zu übertragen.
(6) Jedes Mitglied des Umweltrates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall der gerechtfertigten
Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme rechtzeitig bekannt zu
geben, worauf das Ersatzmitglied einzuladen ist.
(7) Die Geschäftsführung des Umweltrates obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Umweltrat nach Anhörung das notwendige
Personal zur Verfügung zu stellen.
(8) Die mit der Geschäftsführung des Umweltrates betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit
für den Umweltrat
nur an die Anordnungen des/der Vorsitzenden oder der in der
Geschäftsordnung
bezeichneten Mitglieder gebunden.
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Behörden, die diesem Bundesgesetz oder in anderen
Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung vollziehen oder an der
Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht
in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige,
Mitglieder des Umweltsenates oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.
§ 39. Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 38 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen
sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen
Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei
geboten ist.
5. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Behörden
§ 40. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen, Entscheidungen
und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 6 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu
stellen sind, ist die Landesregierung zuständig. Bis zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt erstreckt sich die
Zuständigkeit der Landesregierung auf alle Anträge zur Änderung der gemäß §§ 15 bis 17 erlassenen Bescheide.
Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die
Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche
Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2) Im Genehmigungsverfahren beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit dem Antrag auf ein
Vorverfahren gemäß § 5 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 6 und umfasst
auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1
die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften Sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in § 22
bezeichneten Zeitpunkt.
(3) Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland, so haben die beteiligten Landesregierungen
einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von neun Monaten, im
vereinfachten Verfahren innerhalb von sechs Monaten erlassen, geht die Zuständigkeit auf Antrag einer
beteiligten Landesregierung oder des Projektwerbers/der Projektwerberin auf den Umweltsenat über. Der Antrag
ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der beteiligten Behörden nach
Absatz 1 zurückzuführen ist.
§ 41. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat auch im Fall einer
Delegation gemäß § 40 Abs. 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 5 letzer Satz dieses
Bundesgesetzes. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.
(2) Die
Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.
§ 42. Die in § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die
sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 43. Abweichend von § 3 Abs. 2 Gebührengesetz können die Gebühren auch mittels Zahlschein entrichtet
werden.
§ 44. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren
getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 (AVG) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 45. (1) Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat eine UVP - Dokumentation
einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten
Umweltverträglichkeitsprüfungen erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie
kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Die Dokumentation hat insbesondere die
Feststellungsentscheidungen (gemäß § 3 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes und gemäß § 43 Abs. 6 UGBA), die
Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse der
zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Grunde der Entscheidung(en) und die Ergebnisse
der Nachkontrolle zu enthalten. Diese Unterlagen sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Umwelt,
Jugend und Familie von den zuständigen Behörden zu übermitteln.
(2) Die Daten gemäß Abs. 1 dürfen vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und
Familie und von der Umweltbundesamt GmbH ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden.
Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur Übermittelt werden an
1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes oder anderer bundes - oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder
der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,
2. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des
Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies
zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.
§ 46. Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre,
erstmals 2002, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten
Umwelt - verträglichkeitsprüfüngen zu berichten.
§ 47. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landesregierung zu bestrafen mit einer
Geldstrafe
1. bis zu 400.000 Schilling, wer ein UVP - pflichtiges Vorhaben (§§
3, 4, 24 und 25) ohne die nach diesem
Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§15) durchführt oder betreibt;
2. bis zu 200 000 Schilling, wer
a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 15 Abs. 2 bis 4 oder § 20 Abs. 4 nicht
einhält;
b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 nicht nachkommt;
c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Proben ahmen nicht ermöglicht oder
behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
§ 48. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1999 in Kraft. Mit diesem
Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung, BGBI.
Nr. 697/1993, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen über den Umweltsenat in § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 treten mit 31. Dezember 2005
außer Kraft. Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2005 beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vorn
Umweltsenat weiterzuführen.
(3) Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften
erforderliches Genehmigungsverfahren bis zu dem in Abs. I genannten Zeitpunkt eingeleitet wird. Sind diese
Vorhaben vorn Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die
Bürgerbeteiligung, BGBI. Nr. 697/1993, erfasst, ist ein Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
BGBI. Nr. 697/1993, durchzuführen. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können Verfahren, die
nach dem Bundesgesetz BGBI. Nr. 697/1993 eingeleitet wurden, ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden, sofern dieses auf das Vorhaben anwendbar ist.
(4) Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem
Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zu dem in
Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurde, wobei § 24 Abs. 6 letzter Satz als erfüllt gilt und auf die
nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist. Sind diese Vorhaben vom
Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung,
BGBl. Nr. 697/1993, erfasst, ist das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
697/1993 fortzuführen. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin kann das Verfahren nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag
erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(6) Der gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, eingerichtete Umweltrat besteht
als Umweltrat nach diesem Bundesgesetz weiter.
§ 49. (1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4
nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die
Landesregierung zuständig.
(2) Für die Vollziehung der §§ 24 bis 34 ist hinsichtlich der in § 24 Abs. 3, 4, 6 und 7 genannten Vorhaben
der/die Bundesminister/in für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(3) Für die Vollziehung des § 26 Abs. 1, letzter Satz, und des § 34 Abs. 2 bis 5 ist hinsichtlich der in § 24
Abs. 1 und 2 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
(4) (Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des §§ 34 Abs. 6, 35 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 48 Abs. list
die Bundesregierung
zuständig.
(5) Für die Vollziehung der §§ 20, 22 Abs. 4 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der
Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem
Umweltausschuß zuzuweisen.
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP - pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP - pflichtig sind und einem UVP - Verfahren
(Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP - Pflicht
unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.
Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP - Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der
Kategorien A, C und D sind für die UVP - Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie
am Tag der
Antragstellung ausgewiesen sind.
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
|
Abfallwirtschaft |
|
|
Z 1 |
a) Untertagedeponien für ge - |
|
|
|
fährliche Abfälle, |
|
|
|
Berechnungsgrundlage (§ 4 |
|
|
|
Abs. 2) für Änderungen ist |
|
|
|
das bescheidmäßig geneh- |
|
|
|
migte Gesamtvolumen |
|
|
|
b) Anlagen zur biologischen |
|
|
|
oder mechanisch – biologi - |
|
|
|
schen Behandlung von ge- |
|
|
|
fährlichen Abfällen oder |
|
|
|
von Altölen mit einer Kapa- |
|
|
|
zität von mindestens 20.000 |
|
|
|
t/a; |
|
|
|
c) sonstige Anlagen zur Be- |
|
|
|
handlung (thermisch, che- |
|
|
|
misch, physikalisch) von |
|
|
|
gefährlichen Abfällen oder |
|
|
|
von Altölen mit einer Kapa- |
|
|
|
zität von mindestens 1.000 |
|
|
|
t/a, ausgenommen sind An- |
|
|
|
lagen zur ausschließlich |
|
|
|
stofflichen Verwertung |
|
|
|
Änderungen ab einer Kapa- |
|
|
|
zitätsausweitung von min- |
|
|
|
destens 10.000 t/a. |
|
|
Z 2 |
a) Massenabfall- oder Rest- |
d) Baurestmassendeponien mit |
|
|
stoffdeponien mit einem |
einem Gesamtvolumen von |
|
|
Gesamtvolumen von minde - |
mindestens 1 Mio. m3 |
|
|
stens 500.000 m3 |
e) Anlagen zur Aufbereitung von |
|
|
b) Untertagedeponien für nicht |
Baurestmassen mit einer Ka- |
|
|
gefährliche Abfälle mit ei- |
pazität von mindestens |
|
|
nem Gesamtvolumen von |
200.000 t/a. |
|
|
Mindestens 500.000 m3 |
|
|
|
c) Sonstige Anlagen zur Be- |
|
|
|
handlung (thermisch, che- |
|
|
|
misch, physikalisch, biolo- |
|
|
|
gisch, mechanisch - biolo - |
|
|
|
gisch) von nicht gefährli- |
|
|
|
chen Abfällen mit einer Ka- |
|
|
|
pazität von mindestens |
|
|
|
35.000 t/a, ausgenommen |
|
|
|
sind Anlagen zur aus- |
|
|
|
schließlich stofflichen Ver- |
|
|
|
wertung oder mechanischen |
|
|
|
Sortierung; |
|
|
|
Energiewirtschaft |
|
|
Z 4 |
a) Thermische Kraftwerke |
|
b) Thermische Kraftwerke oder andere |
|
oder andere Feuerungsanla - |
|
Feuerungsanlagen in schutzwürdi- |
|
gen mit einer Brennstoff- |
|
gen Gebieten der Kategorie D mit |
|
wärmeleistung von minde- |
|
einer Brennstoffwärmeleistung von |
|
stens 200 MW |
|
mindestens 100 MW. |
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 5 |
Kernkraftwerke oder andere |
|
|
|
Kernreaktoren, sofern sie nicht |
|
|
|
vom Atomsperrgesetz (BGBl. |
|
|
|
Nr. 676/1978) verboten sind, |
|
|
|
einschließlich der Demontage |
|
|
|
oder Stillegung solcher Kraft- |
|
|
|
werke oder Reaktoren, ausge- |
|
|
|
nommen sind Reaktoren in |
|
|
|
Forschungseinrichtungen für |
|
|
|
die Herstellung und Bearbei- |
|
|
|
tung von spaltbaren und brut- |
|
|
|
stoffhaltigen Stoffen, deren |
|
|
|
Höchstleistung 1 kW thermi- |
|
|
|
sche Dauerleistung nicht über- |
|
|
|
steigt. |
|
|
Z6 |
|
a) Anlagen zur Nutzung von |
b) Anlagen zur Nutzung von Wind- |
|
|
Windenergie mit einer elektri- |
energie in schutzwürdigen Gebieten |
|
|
schen Gesamtleistung von |
der Kategorie A mit einer elektri- |
|
|
mindestens 20 MW oder mit |
schen Gesamtleistung von minde- |
|
|
mindestens 20 Konvertern |
stens 10 MW oder mit mindestens |
|
|
|
10 Konvertern. |
|
Umgang mit radioaktiven |
|
|
|
Stoffen |
|
|
Z 7 |
a) Anlagen zur Herstellung |
|
|
|
oder Anreicherung von |
|
|
|
Kernbrennstoffen oder zur |
|
|
|
Wiederaufbereitung, Aufar- |
|
|
|
beitung oder Beseitigung |
|
|
|
von bestrahlten Kernbrenn- |
|
|
|
Stoffen |
|
|
|
b) Anlagen zur Aufarbeitung |
|
|
|
oder Endlagerung von |
|
|
|
hochradioaktiven Abfällen |
|
|
|
c) Anlagen zur Endlagerung |
|
|
|
schwach- und mittelradio- |
|
|
|
aktiver Abfälle |
|
|
|
d) Anlagen mit dem aus- |
|
|
|
schließlichen Zweck der für |
|
|
|
mehr als 10 Jahre geplanten |
|
|
|
Lagerung bestrahlter Kern- |
|
|
|
brennstoffe oder radioakti- |
|
|
|
ver Abfalle an einem ande- |
|
|
|
ren als dem Produktionsort |
|
|
|
(ausgenommen Lagerung |
|
|
|
von Abfällen von radioakti- |
|
|
|
ven Stoffen natürlichen Ur- |
|
|
|
sprungs wie z.B. Granit).
|
|
|
|
Berechnungsgrundlage (§ 4 |
|
|
|
Abs. 2) für Änderungen der lit. |
|
|
|
a) bis d) ist die bescheidmäßig |
|
|
|
genehmigte Produktions- bzw. |
|
|
|
Lagerkapazitat. |
|
|
Z8 |
|
Bau von Teilchenbeschleunigern |
|
|
|
ab SO MeV. |
|
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
|
Infrastrukturprojekte |
|
|
Z 9 |
a) Neubau von Schnellstraßen1 |
|
d) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer |
|
oder ihrer Teilabschnitte, |
|
Teilabschnitte mit einer durchge - |
|
ausgenommen Vorhaben |
|
henden Länge von mindestens 5 |
|
gemäß lit. d) als Neubau |
|
km, wenn auf der neuen Straße eine |
|
gilt auch die Zulegung von |
|
durchschnittliche tägliche Verkehrs - |
|
zwei oder mehr Fahrstreifen |
|
belastung (DTV) von mindestens |
|
auf einer durchgehenden |
|
15.000 KFZ in einem Prognosezeit- |
|
Länge von mindestens 10 |
|
raum von fünf Jahren zu erwarten |
|
km; |
|
ist und ein schutzwurdiges Gebiet |
|
b) Neubau sonstiger Straßen |
|
der Kategorien A, B oder D berührt |
|
oder ihrer Teilabschnitte mit |
|
wird |
|
einer durchgehenden Länge |
|
e) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an |
|
von mindestens 10 km, als |
|
Schnellstraßen oder Neubau sonsti- |
|
Neubau gilt auch die |
|
ger Straßen oder ihrer Teilabschnit- |
|
Zulegung von zwei oder |
|
te, wenn ein schutzwürdiges Gebiet |
|
mehr Fahrstreifen |
|
der Kategorien A, B oder D berührt |
|
c) Errichtung einer zweiten |
|
wird und eine durchschnittliche täg- |
|
Richtungsfahrbahn auf einer |
|
liche Verkehrsbelastung (DTV) von |
|
durchgehenden Länge von |
|
mindestens 2.000 KFZ in einem |
|
mindestens 10 km |
|
Prognosezeitraum von fünf Jahren |
|
|
|
zu erwarten ist;
|
|
|
|
ausgenommen ist die Berührung von |
|
|
|
Schutzgebieten ausschließlich durch |
|
|
|
Schutzbauten zur Beseitigung von Ge - |
|
|
|
fahrenbereichen oder durch auf Grund |
|
|
|
von Katastrophenfallen, durch die Ni - |
|
|
|
veaufreimachung von Eisenbahnkreu - |
|
|
|
zungen oder durch Brückenneubauten |
|
|
|
bedingte Umlegungen von bestehenden |
|
|
|
Straßen.
|
|
|
|
Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 24), |
|
|
|
Forststraßen und Güterwege nicht er - |
|
|
|
fasst. |
|
|
|
|
1 Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen
des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 10 |
a) Neubau von Eisenbahn - |
|
d) Neubau von Eisenbahnstrecken oder |
|
Fernverkehrsstrecken oder |
|
ihrer Teilabschnitte auf einer durch - |
|
ihrer Teilabschnitte, |
|
gehenden Länge von mindestens 5 |
|
b) Neubau von sonstigen Ei - |
|
km, sofern ein schutzwürdiges Ge - |
|
senbahnstrecken oder ihrer |
|
biet der Kategorien A oder B be - |
|
Teilabschnitte auf einer |
|
rührt wird, |
|
durchgehenden Länge von |
|
e) Änderung von Eisenbahnstrecken |
|
mindestens 10 km, |
|
oder ihrer Teilabschnitte auf einer |
|
c) Änderung von Eisenbahn - |
|
durchgehenden Länge von minde - |
|
strecken oder ihrer Teilab - |
|
stens 5 km, wenn die Mitte des |
|
schnitte auf einer durchge - |
|
äußersten Gleises der geänderten |
|
henden Länge von minde - |
|
Trasse von der Mitte des äußersten |
|
stens 10 km, sofern die |
|
Gleises der bestehenden Trasse |
|
Mitte des äußersten Gleises |
|
mehr als 100 m entfernt ist und ein |
|
der geänderten Trasse von |
|
schutzwürdiges Gebiet der Katego - |
|
der Mitte des äußersten |
|
rie A oder B berührt wird, |
|
Gleises der bestehenden |
|
|
|
Trasse mehr als 100 m ent - |
|
ausgenommen ist die Berührung von |
|
fernt ist. |
|
Schutzgebieten der Kategorie B aus - |
|
|
|
schließlich durch Schutzbauten zur |
|
|
|
Beseitigung von Gefahrenbereichen |
|
|
|
oder durch auf Grund von Katastro - |
|
|
|
phenfällen bedingte Umlegungen. |
|
|
|
|
|
|
|
Von Z 10 sind Hochleistungsstrecken |
|
|
|
(§ 25) nicht erfasst. |
Z 11 |
Bau von Verschub - oder |
|
|
|
Frachtenbahnhöfen, Güterter - |
|
|
|
minals oder Güterverkehrszen - |
|
|
|
tren mit einem durchschnittli - |
|
|
|
chen Aufkommen von minde - |
|
|
|
stens 750 Wagons in 24 Stun - |
|
|
|
den. |
|
|
Z 12 |
a) Neuerschließung von Glet - |
|
c) Neuerschließung oder Änderung |
|
scherschigebieten, |
|
(Erweiterung) von Schigebieten |
|
b) Neuerschließung oder Än - |
|
durch Errichtung von Seilförderan - |
|
derung (Erweiterung) von |
|
lagen zur Personenbeförderung oder |
|
Schigebieten durch Errich - |
|
Schleppliften oder Errichtung von |
|
tung von Seilförderanlagen |
|
Pisten in schutzwürdigen Gebieten |
|
zur Personenbeförderung |
|
der Kategorie A, wenn damit eine |
|
oder Schleppliften oder Er - |
|
Flächeninanspruchnahme durch |
|
richtung von Pisten, wenn |
|
Pistenneubau oder durch Lifttrassen |
|
damit eine Flächeninan - |
|
von mindestens 10 ha verbunden ist. |
|
spruchnahme durch Pisten - |
|
|
|
neubau mit Geländeverän - |
|
|
|
derungen oder durch |
|
|
|
Liftrassen von mindestens |
|
|
|
20 ha verbunden ist |
|
|
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 13 |
a) Bau von Rohrleitungen für |
|
b) Bau von Rohrleitungen für den |
|
den Transport von Öl, Erd - |
|
Transport von Öl, Erdölprodukten, |
|
ölprodukten, Chemikalien |
|
Chemikalien oder Gas in schutz - |
|
oder Gas mit einem Innen - |
|
würdigen Gebieten der Kategorie A |
|
durchmesser von minde - |
|
mit einem Innendurchmesser von |
|
stens 800 mm und einer |
|
mindestens 500 mm und einer Län - |
|
Länge von mindestens 40 |
|
ge von mindestens 25 km. |
|
km. |
|
|
|
|
|
Berechnungsgrundlage für Änderungen |
|
Berechnungsgrundlage für |
|
(§ 4 Abs. 3) ist die Leitungslänge. |
|
Änderungen (§ 4 Abs. 2) ist |
|
|
|
die Leitungslänge. |
|
|
Z 14 |
a) Neubau von Flugplätzen, |
|
|
|
ausgenommen Segelflugfel - |
|
|
|
der und Flugplätze für Hub - |
|
|
|
schrauber, die überwiegend |
|
|
|
Rettungseinsätzen, Einsät - |
|
|
|
zen der Sicherheitsverwal - |
|
|
|
tung, der Erfüllung von |
|
|
|
Aufgaben der Landesvertei - |
|
|
|
digung oder der Verkehrs - |
|
|
|
überwachung mit Hub - |
|
|
|
schraubern dienen, |
|
|
|
b) Neuerrichtung von Pisten |
|
|
|
mit einer Grundlänge von |
|
|
|
mindestens 2.100 m, |
|
|
|
c) Änderungen von Flugplät - |
|
|
|
zen durch Neuerrichtung |
|
|
|
oder Verlängerung von Pi - |
|
|
|
sten, wenn durch die Neuer - |
|
|
|
richtung oder Verlängerung |
|
|
|
die Gesamtpistenlänge um |
|
|
|
mindestens 25 % erweitert |
|
|
|
wird, |
|
|
|
d) Änderungen von Flug - |
|
|
|
plätzen, wenn dadurch eine |
|
|
|
Erhöhung der Anzahl der |
|
|
|
Flugbewegungen (mit Mo - |
|
|
|
torfluzeugen, Motorseglern |
|
|
|
im Motorflug oder Hub - |
|
|
|
schraubem) um mindestens |
|
|
|
20.000 pro Jahr oder mehr |
|
|
|
zu erwarten ist. |
|
|
|
|
|
|
|
Von lit. b), c) und d) ausge - |
|
|
|
nommen ist die Errichtung von |
|
|
|
Pisten für Zwecke der Militär - |
|
|
|
luftfahrt aus Anlass eines Ein - |
|
|
|
satzes des Bundesheeres gemäß |
|
|
|
§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes |
|
|
|
1990 (WG), BGBl. Nr. 305. |
|
|
|
Von lit. c) ausgenommen sind |
|
|
|
weiters Vorhaben, die aus - |
|
|
|
schließlich der Erhöhung der |
|
|
|
Flugsicherheit dienen. |
|
|
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 15 |
a) Errichtung von Häfen, |
|
|
|
Kohle- oder Ölländen, die |
|
|
|
Schiffen mit einer Tragfä - |
|
|
|
higkeit von mehr als 1.350 t |
|
|
|
zugänglich sind, |
|
|
|
Berechnungsgrundlage (§ 4 |
|
|
|
Abs. 2) für Änderungen von |
|
|
|
Häfen, Kohle - oder Ollän - |
|
|
|
den ist die bescheidmäßig |
|
|
|
genehmigte Umschlagkapa - |
|
|
|
zität. |
|
|
|
b) Anlegung von Wasser - |
|
|
|
straßen, die Schiffen mit ei - |
|
|
|
ner Tragfähigkeit von mehr |
|
|
|
als 1.350 t zugänglich sind. |
|
|
Z 16 |
a) Errichtung von Starkstrom - |
|
b) Errichtung von Starkstromfreilei - |
|
freileitungen mit einer |
|
tungen in schutzwürdigen Gebieten |
|
Nennspannung von minde - |
|
der Kategorien A oder B mit einer |
|
stens 220 kV und einer |
|
Nennspannung von mindestens 110 |
|
Länge von mindestens 15 |
|
kV und einer Länge von mindestens |
|
km, |
|
20 km.
|
|
Berechnungsgrundlage für |
|
Berechnungsgrundlage für Änderungen |
|
Änderungen (§ 4 Abs. 2) ist |
|
(§ 4 Abs. 3) ist die Leitungslänge. |
|
die Leitungslänge. |
|
|
Z 17 |
|
a) Freizeit - oder Vergnügungs - |
b) Freizeit - oder Vergnügungsparks2 |
|
|
parks2 mit einer Flächeninan - |
in schutzwürdigen Gebieten der |
|
|
spruchnahme von mindestens |
Kategorien A oder D mit einer Flä - |
|
|
10 ha oder mindestens 1.500 |
cheninanspruchnahme von minde - |
|
|
Stellplätzen für Kraftfahr - |
stens 5 ha oder mindestens 750 |
|
|
zeuge, |
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. |
Z 18 |
|
Industrie - oder Gewerbeparks3 mit |
|
|
|
einer Flächeninanspruchnahme |
|
|
|
von mindestens 50 ha. |
|
Z 19 |
|
a) Einkaufszentren4 mit einer |
|
|
|
Flächeninanspruchnahme von |
|
|
|
mehr als 10 ha oder mit mehr |
|
|
|
als 1.000 Stellplätzen für |
|
|
|
Kraftfahrzeuge. |
|
² Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von
Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen
(klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden udgl.) oder unter ein be -
stimmtes Thema gestellt sind. Erfaßt sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis
nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstlei -
stungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninan -
spruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammen -
hang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz - Parkplätze oder Parkgaragen.
³ Industrie - oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter und Betreiber zum Zweck der gemein -
samen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür
notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine be -
triebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.
4 Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs - und Ausstellungsräumen von Handels -
und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs - und Freizeiteinrichtun -
gen, die in
einem räumlichen Naheverhältuis stehen und eine
betriebsorganisatorische oder funktionelle Ein -
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 20 |
|
a) Errichtung von Beherber - |
b) Errichtung von Beherbergungsbe - |
|
|
gungsbetrieben, wie Hotels |
trieben, wie Hotels oder Feriendör - |
|
|
oder Feriendörfer, samt Ne - |
fer, samt Nebeneinrichtungen in |
|
|
beneinrichtungen mit einer |
schutzwürdigen Gebieten der Kate - |
|
|
Bettenzahl von mindestens |
gorie A oder B mit einer Bettenzahl |
|
|
500 Betten oder einer Flä - |
von mindestens 250 Betten oder ei - |
|
|
cheninanspruchnahme von |
ner Flächeninanspruchnahme von |
|
|
mindestens 5 ha, außerhalb ge - |
mindestens 2,5 ha, außerhalb ge - |
|
|
schlossener Siedlungsgebiete, |
schlossener Siedlungsgebiete. |
Z 21 |
|
a) Selbständige, öffentlich zu - |
b) Selbständige, öffentlich zugängliche |
|
|
gängliche Parkplätze oder |
Parkplätze oder Parkgaragen für |
|
|
Parkgaragen für Kraftfahrzeu - |
Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen |
|
|
ge mit mehr als 1.500 Stell - |
Gebieten der Kategorie A, B oder D |
|
|
plätzen für PKW, |
mit mehr als 750 Stellplätzen für |
|
|
|
PKW. |
Z 22 |
|
a) Jachthäfen (einschließlich |
b) Jachthäfen (einschließlich Bojenfel - |
|
|
Bojenfelder) mit mindestens |
der) in schutzwürdigen Gebieten der |
|
|
300 Liegeplätzen für Sport - |
Kategorie A mit mindestens 150 |
|
|
boote, |
Liegeplätzen für Sportboote. |
Z 23 |
|
a) Campingplätze außerhalb |
b) Campingplätze in schutzwürdigen |
|
|
geschlossener Siedlungsge - |
Gebieten der Kategorie A mit min - |
|
|
biete mit mindestens 500 |
destens 250 Stellplätzen, außerhalb |
|
|
Stellplätzen, |
geschlossener Siedlungsgebiete. |
Z 24 |
|
Ständige Freiluftanlagen für Mo - |
|
|
|
torsportveranstaltungen ab 2 km |
|
|
|
Länge. |
|
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
heit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem
Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die
Flächen für
Kfz - Parkplätze oder Parkgaragen.
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
|
Bergbau |
|
|
Z 25 |
a) Entnahme von minerali - |
|
c) Entnahme von mineralischen Roh - |
|
schen Rohstoffen im Tag - |
|
stoffen im Tagbau (Lockergestein, |
|
bau (Lockergestein, Festge - |
|
Festgestein im Trichterabbau mit |
|
stein im Trichterabbau mit |
|
Sturzschacht, plattenformige Fest - |
|
Sturzschacht, plattenförmi - |
|
gesteinsvorkommen) oder Torfge - |
|
ge Festgesteinsvorkommen) |
|
winnung in schutzwürdigen Gebie - |
|
oder Torfgewinnung mit ei - |
|
ten der Kategorie A oder in oder |
|
ner Fläche5 von mindestens |
|
nahe Siedlungsgebieten6 mit einer |
|
20 ha. |
|
Fläche5 von mindestens 10 ha. |
|
b) Erweiterungen einer Ent - |
|
d) Erweiterungen einer Entnahme von |
|
nahme von mineralischen |
|
mineralischen Rohstoffen im Tag - |
|
Rohstoffen im Tagbau |
|
bau (Lockergestein, Festgestein im |
|
(Lockergestein, Festgestein |
|
Trichterabbau mit Sturzschacht, |
|
im Trichterabban mit Sturz - |
|
plattenforrnige Festgesteinsvor - |
|
schacht, plattenförmige |
|
kommen) oder einer Torfgewin - |
|
Festgesteinsvorkommen) |
|
nung in schutzwürdigen Gebieten |
|
oder einer Torfgewinnung, |
|
der Kategorie A oder in oder nahe |
|
wenn die Fläche5 der in den |
|
Siedlungsgebieten6, wenn die Flä - |
|
letzten 10 Jahren bestehen - |
|
che5 der in den letzten 10 Jahren be - |
|
den oder genehmigten Ab - |
|
stehenden oder genehmigten Ab - |
|
baue und der beantragten |
|
baue und der beantragten Erweite - |
|
Erweiterung mindestens 20 |
|
rung mindestens 10 ha und die zu - |
|
ha und die zusätzliche Flä - |
|
sätzliche Flächeninanspruchnahme5 |
|
cheninanspruchnahme5 |
|
mindestens 2,5 ha beträgt. |
|
mindestens 5 ha beträgt. |
|
|
|
|
|
von lit. a) bis d) ausgenommen sind |
|
|
|
Entnahmen von mineralischen Rohstof - |
|
|
|
fen aus Fließgewässern. |
5 Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lage -
plänen gemäß § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. 1 Nr. 38/1999) bekanntzugebenden Aufschluß - und Abbauab -
schnitte heranzuziehen.
6 Der Nahebereich (Siedlungsgebiet) wird definiert als ein Umkreis von 300 m um die gemäß § 80 Abs. 2 Z 2
MinroG bekanntzugebenden Grundstücke (Grundstücksteile), die wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. erweitetes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von
Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Gar -
ten - und Kleingartensiedlungen,
3. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen,
Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen aner -
kannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und
Freibeckenbäder.
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 26 |
a) Entnahme von minerali - |
|
c) Entnahme von mineralischen Roh - |
|
schen Rohstoffen im Tag - |
|
stoffen im Tagbau (Festgestein) in |
|
bau (Festgestein) mit einer |
|
schutzwürdigen Gebieten der Kate - |
|
Fläche5 von mindestens 10 |
|
gorie A oder in oder nahe Sied - |
|
ha. |
|
lungsgebieten6 mit einer Fläche5 |
|
b) Erweiterungen einer Ent - |
|
von mindestens 5 ha. |
|
nahme von mineralischen |
|
d) Erweiterungen einer Entnahme von |
|
Rohstoffen im Tagbau |
|
mineralischen Rohstoffen im Tag - |
|
(Festgestein), wenn die Flä - |
|
bau (Festgestein) in schutzwürdigen |
|
che5 der in den letzten 10 |
|
Gebieten der Kategorie A oder in |
|
Jahren bestehenden oder |
|
oder nahe Siedlungsgebieten6, wenn |
|
genehmigten Abbaue und |
|
die Fläche5 der in den letzten 10 |
|
der beantragten Erweiterung |
|
Jahren bestehenden oder geneh - |
|
mindestens 13 ha und die |
|
migten Abbaue und der beantragten |
|
zusätzliche Flächeninan - |
|
Erweiterung mindestens 7,5 ha und |
|
spruchnahme5 mindestens 3 |
|
die zusätzliche Flächeninanspruch - |
|
ha beträgt. |
|
nahme5 mindestens 1,5 ha beträgt. |
|
|
|
|
Z 27 |
a) Untertagebau mit einer |
|
b) Untertagebau in schutzwürdigen |
|
Flächeninanspruchnahme |
|
Gebieten der Kategorie A mit einer |
|
für zusammenhängende |
|
Flächeninanspruchnahme für zu - |
|
obertägige Anlagen und |
|
sammenhängende obertägige Anla - |
|
Betriebseinrichtungen von |
|
gen und Betriebseinrichtungen von |
|
mindestens 10 ha. |
|
mindestens 5 ha. |
Z 28 |
|
|
Neuerrichtung von Anlagen für Tief - |
|
|
|
bohrungen ab 1.000 m Teufe in |
|
|
|
schutzwürdigen Gebieten der Kategorie |
|
|
|
A, ausgenommen sind Probe - und Er - |
|
|
|
kundungsbohrungen, Bohrlochbergbau |
|
|
|
auf Salz sowie die unter Z 29 erfassten |
|
|
|
Tätigkeiten. |
Z 29 |
a) Förderung von Erdöl oder |
|
c) Förderung von Erdöl oder Erdgas in |
|
Erdgas mit einer Kapazität |
|
schutzwürdigen Gebieten der Kate - |
|
von mindestens 500 t/d pro |
|
gone A mit einer Kapazität von |
|
Sonde bei Erdöl und von |
|
mindestens 250 t/d pro Sonde bei |
|
mindestens 500.000 m3/d |
|
Erdöl und von mindestens 250.000 |
|
pro Sonde bei Erdgas. |
|
m3/d pro Sonde bei Erdgas. |
|
b) Gewinnungsstationen des |
|
d) Gewinnungsstationen des Kohlen - |
|
Kohlenwasserstoffbergbaus |
|
wasserstoffbergbaus in schutzwür - |
|
mit einer Verarbeitungska - |
|
digen Gebieten der Kategorie A mit |
|
pazität von mindestens |
|
einer Verarbeitungskapazität von |
|
2.000 t/d bei Erdöl und von |
|
mindestens 750 t/d bei Erdöl und |
|
mindestens 2 Mio. m3/d bei |
|
von mindestens 1 Mio. m3/d bei |
|
Erdgas, |
|
Erdgas, |
|
|
|
|
|
engen bzw. Volumenangaben |
|
(Mengen bzw. Volumenangaben bei |
|
bei atmosphärischem Druck) |
|
Atmosphärischem Druck). |
|
|
|
|
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
|
Wasserwirtschaft |
|
|
Z 30 |
Wasserkraftanlagen (Talsper - |
|
|
|
ren, Flussstaue, Ausleitungen) |
|
|
|
mit einer Engpassleistung von |
|
|
|
mindestens 15 MW sowie |
|
|
|
Kraftwerke in Kraftwerksket - |
|
|
|
ten7 ab 2 MW. |
|
|
Z 31 |
|
Abwasserreinigungsanlagen mit |
|
|
|
einem Bemessungswert von min - |
|
|
|
destens 200.000 Einwohnerwer - |
|
|
|
ten8. |
|
Z 32 |
|
nlegung oder Verlegung von |
|
|
|
Fließgewässern mit einem mittle - |
|
|
|
ren Durchfluss (MQ) von mehr als |
|
|
|
1 m3/s auf einer Baulänge von |
|
|
|
mindestens 3 km. |
|
|
|
|
|
|
|
usgenommen sind Maßnahmen zur |
|
|
|
Verbesserung der ökologischen |
|
|
|
Funktionsfähigkeit der Gewässer |
|
|
|
(Renaturierungen). |
|
Z 33 |
|
Schutz- und Regulierungsbauten |
|
|
|
mit einer Baulänge von mehr als 3 |
|
|
|
km an Fließgewässern mit einem |
|
|
|
mittleren Durchfluss (MQ) von |
|
|
|
mehr als 5 m3/s. |
|
|
|
|
|
|
|
Ausgenommen sind Maßnahmen |
|
|
|
zur Verbesserung der ökologi - |
|
|
|
schen Funktionsfähigkeit der |
|
|
|
Gewässer (Renaturierungen). |
|
7 Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung
der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge,
von zumindest 2 km Länge zu verstehen.
8 Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2, Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht
der organisch - biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen [BSB5]
von 60g
Sauerstoff pro Tag.
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
|
Land- und Forstwirtschaft |
|
|
Z 34 |
|
a) Anlagen zum Halten oder zur |
b) Anlagen zum Halten oder zur Auf - |
|
|
Aufzucht von Tieren ab fol - |
zucht von Tieren in schutz - |
|
|
gender Größe: |
würdigen Gebieten der Kategorie C |
|
|
60.000 Legehennen -, Junghennen - |
oder in bzw. nahe Siedlungsgebie - |
|
|
oder Truthühnerplätze |
ten9 ab folgender Größe: |
|
|
85.000 Mastgeflügelplätze |
40.000 Legehennen -, Junghennen - oder |
|
|
3.000 Mastschweineplätze |
Truthühnerplätze |
|
|
900 Sauenplätze, |
42.500 Mastgeflügelplätze |
|
|
bei gemischten Beständen werden |
1.400 Mastschweineplätze |
|
|
die Prozentsätze der jeweils er - |
450 Sauenplätze, |
|
|
reichten Platzzahlen addiert, ab |
bei gemischten Beständen werden die |
|
|
einer Summe von 100 % ist eine |
Prozentsätze der jeweils erreichten |
|
|
UVP durchzuführen. Bestände bis |
Platzzahlen addiert, ab einer Summe |
|
|
5 % der Platzzahlen bleiben unbe - |
von 100 % ist eine UVP durchzuführen. |
|
|
rücksichtigt. |
Bestände bis 5 % der Platzzahlen blei - |
|
|
|
ben unberücksichtigt. |
Z 35 |
|
a) Intensive Fischzucht10 mit |
b) Intensive Fischzucht10 in |
|
|
einer Produktionskapazität von |
schutzwürdigen Gebieten der Kate - |
|
|
mindestens 300 t/a. |
gorie A mit einer Produktionskapa - |
|
|
|
zität von mindestens 150 t/a. |
Z 36 |
|
a) Umwandlung von Ödland11 |
b) Umwandlung von Ödland11 oder |
|
|
oder naturnahen Flächen für |
naturnahen Flächen für Zwecke der |
|
|
Zwecke der intensiven Land - |
intensiven Landwirtschaftsnutzung12 |
|
|
wirtschaftsnutzung12 mit einer |
in schutzwürdigen Gebieten der |
|
|
Fläche von mindestens 70 ha. |
Kategorie A mit einer Fläche von |
|
|
|
mindestens 35 ha. |
|
|
sofern nicht das Flurverfassungs - |
|
|
|
Grundsatzgesetz 1951 anzu - |
sofern nicht das Flurverfassungs - |
|
|
wenden ist. |
Grund - satzgesetz 1951 anzuwenden ist. |
9 siehe Fußnote 6
10 Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydra -
treiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht
wird.
11 Unter Ödland ist ein offenes nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen
ökologischen Verhältnisse land - und forstwirtschafllich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und
Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.
12 Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produk -
tionsmitteln je Flächeneinheit (d.h. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch
hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstli -
chen
Bewässerungsmethoden) zu verstehen.
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 37 |
|
a) Rodungen auf einer Fläche |
c) Erstaufforstungen mit nicht stand - |
|
|
von mindestens 20 ha, |
ortgerechten Holzarten in schutz - |
|
|
b) Erweiterungen von Rodungen, |
würdigen Gebieten der Kategorie A |
|
|
wenn das Gesamtausmall der |
auf einer Fläche von mindestens 15 |
|
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in den letzten 10 Jahren ge - |
ha. |
|
|
nehmigten Flächen13 und der |
d) Erweiterungen von Erstaufforstun - |
|
|
beantragten Erweiterung min - |
gen mit nicht standortgerechten |
|
|
destens 20 ha und die zusätzli - |
Holzarten in schutzwürdigen Ge - |
|
|
che Flächeninanspruchnahme |
bieten der Kategorie A, wenn das |
|
|
mindestens 5 ha beträgt. |
Gesamtausmall der in den letzten 10 |
|
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|
Jahren genehmigten Flächen und |
|
|
fern nicht das Flurverfassungs - |
der beantragten Erweiterung minde - |
|
|
Grundsatzgesetz 1951 oder das |
stens 15 ha und die zusätzliche Flä - |
|
|
Grundsatzgesetz 1951 über die |
cheninanspruchnahme mindestens |
|
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Behandlung der Wald - und Wei - |
3,5 ha beträgt. |
|
|
denutzungsrechte anzuwenden |
e) Rodungen in schutzwürdigen Ge - |
|
|
ist. |
bieten der Kategorie A auf einer |
|
|
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Fläche von mindestens 10 ha. |
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f) Erweiterungen von Rodungen in |
|
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|
schutzwürdigen Gebieten der Kate - |
|
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|
gorie A, wenn das Gesamtausmaß |
|
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|
der in den letzten 10 Jahren geneh - |
|
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migten Flächen13 und der beantrag - |
|
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|
ten Erweiterung mindestens 10 ha |
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und die zusätzliche Flächeninan - |
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spruchnahme mindestens 2,5 ha be - |
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|
trägt. |
|
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|
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sofern nicht das Flurverfassungs - |
|
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|
Grund - satzgesetz 1951 oder das Grund - |
|
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|
satzgesetz 1951 über die Behandlung |
|
|
|
der Wald- und Weidenutzungsrechte |
|
|
|
anzuwenden ist. |
13 Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung (§ 18 Abs. 1 lit.a ForstG) zum Antragszeitpunkt erloschen ist,
sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht ein -
zurechnen.
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
|
Sonstige Anlagen |
|
|
Z 38 |
|
a) Neuerrichtung von integrierten |
|
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|
chemischen Werken, d.h. Anlagen |
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zur industriellen Herstellung von |
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|
Stoffen durch chemische Um - |
|
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wandlung14, die mindestens mit |
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|
einer weiteren derartigen Anlage |
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in einem Verbund in funktioneller |
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Hinsicht15 stehen. |
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b) Erweiterung eines integrierten |
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|
|
chemischen Werkes durch Neuer - |
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|
richtung von Anlagen zur indu - |
|
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striellen Herstellung von Stoffen |
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|
durch chemische Umwandlung14, |
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die mit einem bestehenden inte - |
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|
grierten chemischen Werk in ei - |
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|
nem Verbund in funktioneller |
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Hinsicht15 stehen16. |
|
14 Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen - oder Endprodukte (insbesondere marktfähige
Produkte) herstellen.
15 Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren
Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie
ein Rohstoff - oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten
typischerweise Erdöl (z.B. Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (z.B.
Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, d.h. Anlagen, die chemische Grundstoffe her -
stellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen.
Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahren -
stechnisch bedingt (z.B. durch unvollständige Umsetzung) anfallen.
16 Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, d.h. Kapazitätserweiterungen von
Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes sind durch die Tatbestände der Z 39 - 48 erfaßt.
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 39 |
|
Anlagen zur Herstellung von organi - |
|
|
|
schen Grundchemikalien durch che - |
|
|
|
mische Umwandlung, insbesondere |
|
|
|
• zur Herstellung von einfachen |
|
|
|
Kohlenwasserstoffen (lineare oder |
|
|
|
ringförmige, gesättigte oder unge - |
|
|
|
sättigte, aliphatische oder aroma - |
|
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|
tische) |
|
|
|
• zur Herstellung von sauerstoff - |
|
|
|
haltigen Kohlenwasserstoffen wie |
|
|
|
Alkohole, Aldehyde, Ketone, |
|
|
|
Carbonsäuren, Ester, Acetate, |
|
|
|
Ether, Peroxide, Epoxide |
|
|
|
• zur Herstellung schwefelhaltiger |
|
|
|
Kohlenwasserstoffe |
|
|
|
• zur Herstellung stickstoflhaltiger |
|
|
|
Kohlenwasserstoffe, insbesondere |
|
|
|
Amine, Amide, Nitrose -, Nitro - |
|
|
|
oder Nitratverbindungen, Nitrile, |
|
|
|
Cyanate, Isocyanate |
|
|
|
• zur Herstellung phosphorhaltigen |
|
|
|
Kohlenwasserstoffen |
|
|
|
• zur Herstellung halogenhaltigen |
|
|
|
Kohlenwasserstoffen |
|
|
|
• zur Herstellung von Tensiden |
|
|
|
• zur Herstellung von metallorgani - |
|
|
|
schen Verbindungen |
|
|
|
• zur Herstellung von anderen or - |
|
|
|
ganischen Grundchemikalien mit |
|
|
|
mehr als einem Heteroatomtyp |
|
|
|
mit einer Produktionskapazität von |
|
|
|
mehr als 150.000 t/a 17. |
|
17 Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu
beziehen, d.h. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren
(z.B.
sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe).
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 40 |
|
Anlagen zur Herstellung von anorga - |
|
|
|
nischen Grundchemikalien durch |
|
|
|
chemische Umwandlung, insbesonde - |
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|
|
re |
|
|
|
• zur Herstellung von Gasen wie |
|
|
|
Ammoniak, Chlor und Chlorwas - |
|
|
|
serstoff, Fluor und Fluorwasser - |
|
|
|
stoff, Kohlenstoffoxiden, Schwe - |
|
|
|
felverbindungen, Stickstoffoxi - |
|
|
|
den, Wasserstoff, Schwefeldioxid, |
|
|
|
Phosgen |
|
|
|
• zur Herstellung von Säuren wie |
|
|
|
Chromsäure, Flußsäure, Phos - |
|
|
|
phorsäure, Salpetersäure, Salzsäu - |
|
|
|
re, Schwefelsäure, Oleum, schwe - |
|
|
|
felige Säure |
|
|
|
• zur Herstellung von Basen wie |
|
|
|
Ammoniumhydroxid |
|
|
|
• zur Herstellung von Wasserstoff - |
|
|
|
peroxid |
|
|
|
• mittels Chlor - Alkali - Elektrolyse |
|
|
|
• zur Herstellung von Salzen wie |
|
|
|
Ammoniumchlorid, Kaliumchlo - |
|
|
|
rat, Kaliumkarbonat, Natriumkar - |
|
|
|
bonat, Perborat, Silbemitrat |
|
|
|
• zur Herstellung von Nichtmetallen |
|
|
|
oder Metalloxiden |
|
|
|
mit einer Produktionskapazität von |
|
|
|
mehr als 150.000 t/a 17. |
|
Z 41 |
|
a) Anlagen zur Herstellung von |
|
|
|
Wirkstoffen für Pflanzenschutz - |
|
|
|
mittel oder Biozide mit einer Pro - |
|
|
|
duktionskapazität von mehr als |
|
|
|
5.000 t/a. |
|
|
|
b) Anlagen, in denen Pflanzen - |
|
|
|
schutz - mittel oder Biozide oder |
|
|
|
ihre Wirkstoffe gemahlen oder |
|
|
|
maschinell gemischt, abgepackt |
|
|
|
oder umgefüllt werden mit einer |
|
|
|
Produktionskapazität von mehr |
|
|
|
als 10.000 t/a. |
|
Z 42 |
|
Anlagen zur Herstellung von Wirk - |
|
|
|
stoffen für Arzneimittel unter Ver - |
|
|
|
wendung eines chemischen oder |
|
|
|
biologischen Verfahrens mit einer |
|
|
|
Produktionskapazität von mehr als |
|
|
|
5.000t/a. |
|
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 43 |
|
Anlagen zur Herstellung von organi - |
|
|
|
schen Feinchemikalien durch chemi - |
|
|
|
sche Umwandlung insbesondere |
|
|
|
- zur Herstellung von aromatischen |
|
|
|
Verbindungen |
|
|
|
- zur Herstellung von organischen |
|
|
|
Farbmitteln |
|
|
|
- zur Herstellung von Duftstoffen |
|
|
|
- zur Herstellung von Polymer - |
|
|
|
und Beschichtungsstoff - |
|
|
|
Additiven, |
|
|
|
soweit nicht durch Z 48 erfasst mit |
|
|
|
einer Produktionskapazität von mehr |
|
|
|
als 50.000 t/a. |
|
Z 44 |
|
Anlagen zur Herstellung von anorga - |
|
|
|
nischen Feinchemikalien durch che - |
|
|
|
mische Umwandlung insbesondere |
|
|
|
- zur Herstellung von Kalziumkar - |
|
|
|
bid, Silizium, Siliziumkarbid oder |
|
|
|
Pigmenten, |
|
|
|
soweit nicht durch Z 48 erfasst mit |
|
|
|
einer Produktionskapazität von mehr |
|
|
|
als 50.000 t/a. |
|
Z 45 |
|
Anlagen zur Herstellung von phos - |
|
|
|
phor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen |
|
|
|
Düngemitteln (Einnährstoff- oder |
|
|
|
Mehrstoffdünger) mit einer Produkti - |
|
|
|
onskapazität von mehr als 150.000 |
|
|
|
t/a. |
|
Z 46 |
|
Anlagen zur Herstellung von Polyme - |
|
|
|
ren (Kunststoffen, Kunstharzen, |
|
|
|
Chemiefasern) oder zur Herstellung |
|
|
|
von synthetischen Kautschuken oder |
|
|
|
Elastomeren mit einer Produktions - |
|
|
|
kapazität von mehr als 150.000 t/a. |
|
Z 47 |
|
Anlagen zur Herstellung von |
|
|
|
Biotreibstoffen durch chemische |
|
|
|
Umwandlung mit einer Produktions - |
|
|
|
kapazität von mehr als 100.000 t/a. |
|
Z 48 |
|
a) Anlagen zur Herstellung organi - |
|
|
|
scher oder anorganischer Fein - |
|
|
|
chemikalien in Mehrzweck - oder |
|
|
|
Mehrprodukteanlagen18 mit einer |
|
|
|
Produktionskapazität von mehr |
|
|
|
als 15.000 t/a. |
|
|
|
b) Anlagen zur Herstellung von |
|
|
|
Wirkstoffen für Arzneimittel, |
|
|
|
Pflanzenschutzmittel oder Biozide |
|
|
|
in Mehrzweck - oder Mehrpro - |
|
|
|
dukteanlagen18 mit einer Produk - |
|
|
|
tionskapazität von mehr als |
|
|
|
5.000t/a. |
|
18 Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Bi -
ozide
oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf
Einzelanlagen zu beziehen.
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 49 |
|
Anlagen zur industriellen Herstel - |
|
|
|
lung, Bearbeitung, Verarbeitung, |
|
|
|
Wiedergewinnung oder Vernichtung |
|
|
|
von Explosivstoffen. |
|
Z 50 |
|
a) Neuerrichtung von Anlagen für |
|
|
|
Arbeiten mit biologischen Ar - |
|
|
|
beitsstoffen der Gruppen 3 oder 4 |
|
|
|
(§ 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ASchG, |
|
|
|
BGBl. Nr. 450/1994) und einem |
|
|
|
Arbeitsvolumen von mehr als 10 |
|
|
|
l. |
|
|
|
b) Neuerrichtung von Anlagen für |
|
|
|
Arbeiten mit gentechnisch verän - |
|
|
|
derten Mikroorganismen ab der |
|
|
|
Sicherheitsstufe 3 (§ 5 Z 2 GTG, |
|
|
|
BGBl. Nr. 510/1994) in großem |
|
|
|
Maßstab (§ 4 Z 11 GTG, BGBl. |
|
|
|
Nr. 510/1994). |
|
|
|
|
|
|
|
§ 4 ist nicht anzuwenden. |
|
Z 51 |
|
a) Anlagen zur Herstellung von |
|
|
|
Zellstoff, Zellulose oder Holz - |
|
|
|
stoff, ausgenommen Holzschliff. |
|
|
|
b) Anlagen zur Herstellung von |
|
|
|
Holzschliff mit einer Produkti - |
|
|
|
onskapazität von mehr als |
|
|
|
100.000 t/a. |
|
Z 52 |
|
a) Anlagen zur Herstellung von |
|
|
|
Papier, Pappe oder Karton mit ei - |
|
|
|
ner Produktionskapazität von |
|
|
|
mehr als 72.000 t/a. |
|
|
|
b) Sonstige Anlagen zur Verarbei - |
|
|
|
tung von Zellstoff oder Zellulose |
|
|
|
mit einer Produktionskapazität |
|
|
|
von mehr als 100.000 t/a. |
|
Z 53 |
|
Anlagen zur Vorbehandlung wie |
|
|
|
Bleichen, Waschen, Mercerisieren |
|
|
|
oder zum Färben von Fasern oder |
|
|
|
Textilien mit einer Verarbeitungska - |
|
|
|
pazität von mehr als 20.000 t/a. |
|
Z 54 |
|
a) Anlagen zum Gerben von Tier - |
b) Anlagen zum Gerben von |
|
|
häuten oder Tierfellen mit einer |
Tierhäuten oder Tierfellen in |
|
|
Verarbeitungskapazität von mehr |
oder nahe Siedlungsgebieten19 |
|
|
als 20.000 t/a. |
mit einer Verarbeitungskapa - |
|
|
|
zität von mehr als 10.000 t/a. |
19 siehe Fußnote 6
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 55 |
|
a) Neuerrichtung von integrierten |
e) Anlagen zur Herstellung von |
|
|
Hüttenwerken zur Herstellung |
Roheisen oder Rohstahl in |
|
|
von Roheisen oder Rohstahl. |
schutzwürdigen Gebieten der |
|
|
b) Anlagen zum Rösten und Sintern |
Kategorie D mit einer Pro - |
|
|
von Erzen. |
duktionskapazität von mehr |
|
|
c) Anlagen zur Herstellung von |
als 250.000 t/a. |
|
|
Roheisen oder Rohstahl mit einer |
|
|
|
Produktionskapazität von mehr |
|
|
|
als 500.000 t/a. |
|
|
|
d) Anlagen zur Verarbeitung von |
|
|
|
Eisenmetallen (Warmwalzen, |
|
|
|
Schmieden mit Hämmern) mit ei - |
|
|
|
ner Produktionskapazität von |
|
|
|
mehr als 500.000 t/a. |
|
Z 56 |
|
Anlagen zur Gewinnung von Nichtei - |
|
|
|
senrohmetallen aus Erzen, Konzen - |
|
|
|
traten oder sekundären Rohstoffen |
|
|
|
durch metallurgische, chemische oder |
|
|
|
elektrolytische Verfahren. |
|
Z 57 |
|
a) Eisenmetallgießereien mit einer |
c) Eisenmetallgießereien in |
|
|
Produktionskapazität von mehr |
schutzwürdigen Gebieten der |
|
|
als 100.000 t/a. |
Kategorie D mit einer Pro - |
|
|
b) Nichteisenmetallgießereien oder |
duktionskapazität von mehr |
|
|
Anlagen zum Schmelzen von |
als 50.000 t/a. |
|
|
Nichteisenmetallen einschließlich |
d) Nichteisenmetallgießereien |
|
|
Legierungen, darunter auch Wie - |
oder Anlagen zum Schmelzen |
|
|
dergewinnungsprodukte (Raffina - |
von Nichteisenmetallen ein - |
|
|
tion) mit einer Produk - |
schließlich Legierungen, dar - |
|
|
tionskapazität von mehr als |
unter auch Wiedergewin - |
|
|
50.000 t/a. |
nungsprodukte (Raffination) |
|
|
|
in schutzwürdigen Gebieten |
|
|
|
der Kategorie D mit einer |
|
|
|
Produktionskapazität von |
|
|
|
mehr als 25.000 t/a. |
Z 58 |
|
Anlagen zur Oberflächenbehandlung |
|
|
|
von Metallen oder Kunststoffen |
|
|
|
durch ein elektrolytisches oder che - |
|
|
|
misches Verfahren mit einem Jah - |
|
|
|
resverbrauch von mehr als 3.000 t an |
|
|
|
Beschichtungsstoffen, im Fall der |
|
|
|
Aufbringung von schmelzflüssigen |
|
|
|
metallischen Schutzschichten auf |
|
|
|
Metalloberflächen mit einem Jahres - |
|
|
|
verbrauch von mehr als 15.000 t an |
|
|
|
Beschichtungsstoffen. |
|
Z 59 |
|
a) Anlagen zu Bau und Montage von |
|
|
|
Kraftfahrzeugen mit einer Pro - |
|
|
|
duktionskapazität von mehr als |
|
|
|
200.000 Stück/a. |
|
|
|
b) Anlagen zum Bau von Kfz - |
|
|
|
Motoren mit einer Produktionska - |
|
|
|
pazität von mehr als 600.000 |
|
|
|
Stück/a. |
|
Z 60 |
|
Schiffswerften mit einer Slipanlage |
|
|
|
von mehr als 150 m Länge. |
|
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 61 |
|
Anlagen für den Bau und die Instand - |
|
|
|
setzung von Luftfahrzeugen mit einer |
|
|
|
Schubkraft von mehr als 100 kN. |
|
|
|
Berechnungsgrundlage (§ 4 Abs. 3) |
|
|
|
für Änderungen ist die bescheidmä - |
|
|
|
ßig genehmigte Anlagenfläche in |
|
|
|
Hektar. |
|
Z 62 |
|
Anlagen für den Bau von schienen - |
|
|
|
gebundenen Fahrzeugen mit einer |
|
|
|
Produktionskapazität von mehr als |
|
|
|
200 Stück/a für den Eisenbahnbetrieb |
|
|
|
oder mehr als 400 Stück/a für den |
|
|
|
Straßenbahnbetrieb. |
|
Z 63 |
|
Anlagen mit mehr als 60 Prüfständen |
|
|
|
für Motoren, Turbinen oder Reakto - |
|
|
|
ren, ausgenommen Kaltprüfstande. |
|
Z 64 |
|
Anlagen zur Sprengverformung oder |
|
|
|
zum Plattieren mit Sprengstoffen bei |
|
|
|
einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff |
|
|
|
oder mehr je Schuß. |
|
Z 65 |
|
a) Anlagen zur Herstellung von |
b) Anlagen zur Herstellung von |
|
|
Zementklinker oder Zementen mit |
Zementklinker oder Zementen |
|
|
einer Produktionskapazität von |
in schutzwürdigen Gebieten |
|
|
mehr als 300.000 t/a. |
der Kategorie D mit einer |
|
|
|
Produktionskapazität von |
|
|
|
mehr als 150.000 t/a. |
Z 66 |
|
Anlagen zur Gewinnung, Be - und |
|
|
|
Verarbeitung von Asbest und Asbe - |
|
|
|
Sterzeugnissen, bei der Asbestze - |
|
|
|
mentherstellung mit einer Produkti - |
|
|
|
onskapazität von mehr als 10.000 t |
|
|
|
Fertigprodukten/a, bei Reibungsbelä - |
|
|
|
gen mit einer Produktionskapazität |
|
|
|
von mehr als 10 t Fertigerzeugnis - |
|
|
|
sen/a, bei anderen Verwendungen mit |
|
|
|
einem Einsatz von mehr als 50 t/a. |
|
Z 67 |
|
a) Anlagen zur Herstellung von Glas |
b) Anlagen zur Herstellung von |
|
|
oder Glasfasern mit einer Produk - |
Glas oder Glasfasern in |
|
|
Tionskapazität von mehr als |
schutzwürdigen Gebieten der |
|
|
200.000 t/a. |
Kategorie D mit einer Pro - |
|
|
|
duktionskapazität von mehr |
|
|
|
als 100.000 t/a. |
Z 68 |
|
a) Anlagen zum Schmelzen minera - |
b) Anlagen zum Schmelzen |
|
|
lischer Stoffe einschließlich Anla - |
mineralischer Stoffe ein - |
|
|
gen zur Herstellung von Mineral - |
schließlich Anlagen zur Her - |
|
|
fasern mit einer Produktionskapa - |
stellung von Mineralfasern in |
|
|
zität von mehr als 200.000 t/a. |
schutzwürdigen Gebieten der |
|
|
|
Kategorie D mit einer Pro - |
|
|
|
duktionskapazität von mehr |
|
|
|
als 100.000 t/a. |
|
|
|
|
|
UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
|
|
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 69 |
|
a) Anlagen zur Herstellung von |
b) Anlagen zur Herstellung von |
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keramischen Erzeugnissen durch |
keramischen Erzeugnissen |
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Brennen, insbesondere von Dach - |
durch Brennen, insbesondere |
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ziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten |
von Dachziegeln, Ziegelstei - |
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Steinen, Fliesen, Steinzeug oder |
nen, feuerfesten Steinen, Flie - |
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Porzellan mit einer Produktions - |
sen, Steinzeug oder Porzellan |
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kapazität von mehr als 300.000 |
in schutzwllrdigen Gebieten |
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t/a. |
der Kategorie D mit einer |
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Produktionskapazität von |
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mehr als 150.000 t/a. |
Z 70 |
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Raffinerien für Erdöl (ausgenommen |
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Anlagen, die ausschließlich Schmier - |
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stoffe herstellen). |
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Berechnungsgrundlage für Änderun - |
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gen (§ 4 Abs. 2) ist die Verarbei - |
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tungskapazität an Rohöl in Tonnen. |
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Z 71 |
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a) Anlagen zur Lagerung von Erdöl, |
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petrochemischen oder chemischen |
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Erzeugnissen mit einer Gesamt - |
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lagerkapazität von mehr als |
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200.000 t. |
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b) Anlagen zur Lagerung von Erdgas |
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oder brennbaren Gasen in Behäl - |
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tern mit einer Gesamtlagerkapa - |
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zität von mehr als 200.000 m3 |
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(bezogen auf 0o C, 1,013 hPa). |
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c) Oberirdische Lagerung von festen |
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fossilen Brennstoffen mit einer |
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Gesamtlagerkapazität von mehr |
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als 500.000 t. |
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Z 72 |
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a) Anlagen zur Brikettierung von |
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Stein - und Braunkohle mit einer |
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Kapazität von mehr als 250.000 |
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t/a. |
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b) Anlagen zur Vergasung und Ver - |
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flüssigung von täglich mehr als |
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500 t Kohle oder bituminösem |
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Schiefer. |
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c) Anlagen zur Trockendestillation |
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von täglich mehr als 500 t Kohle. |
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Z 73 |
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Anlagen zur Beseitigung oder Ver - |
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wertung von Tierkörpern oder tieri - |
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schen Abfällen. |
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UVP |
UVP im vereinfachten Verfahren |
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Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Z 74 |
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a) Anlagen zur Herstellung von |
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Fetten oder Ölen aus tierischen |
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Rohstoffen mit einer Produkti - |
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onskapazität von mehr als 75.000 |
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t/a. |
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b) Anlagen zur Herstellung von |
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Fetten oder Ölen aus pflanzlichen |
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|
Rohstoffen mit einer Produkti - |
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onskapazität von mehr als |
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150.000 t/a. |
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c) Anlagen zur Herstellung von |
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Fischmehl oder Fischöl mit einer |
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Produktionskapazität von mehr |
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als 10.000 t/a. |
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Z 75 |
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Anlagen zur Herstellung von Konser - |
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ven (einschließlich Tierfutter) sowie |
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von Tielkühlerzeugnissen aus pflanz - |
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lichen oder tierischen Rohstoffen mit |
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einer Produktionskapazität von mehr |
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|
als 100.000 t/a. |
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Z 76 |
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Anlagen zur Behandlung oder Verar - |
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beitung von Milch mit einer Verar - |
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beitungskapazität von mehr als 2,5 |
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Million hl/a. |
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Z 77 |
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a) Brauereien mit einer Produk - |
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tionskapazität von mehr als |
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|
|
100.000 t/a. |
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|
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b) Mälzereien mit einer Produk - |
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|
tionskapazität von mehr als |
|
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|
100.000 t/a. |
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Z 78 |
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a) Anlagen zur Herstellung von |
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Süßwaren oder Sirup mit einer |
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|
Produktionskapazität von mehr |
|
|
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als 100.000 t/a. |
|
|
|
b) Anlagen zur industriellen Her - |
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stellung von Stärke mit einer Pro - |
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duktionskapazität von mehr als |
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150.000 t/a. |
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c) Anlagen zur Herstellung oder |
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Raffination von Zucker mit einer |
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|
Produktionskapazität von mehr |
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als 200.000 t/a. |
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Z 79 |
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Anlagen zum Schlachten von Tieren |
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und Bearbeiten von Fleisch mit einer |
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Schlachtkapazität (Tierkörper) von |
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mehr als 40.000 t/a. |
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Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie |
schutzwürdiges |
Anwendungsbereich |
|
Gebiet |
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A |
besonderes Schutz - |
nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten |
|
gebiet |
(Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie |
|
|
94/24/EG des Rates vom 8.6.1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie |
|
|
92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild |
|
|
lebenden Tiere und Pflanzen (Flora - Fauna - Habitat - Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7 in |
|
|
der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4. Abs. 2 dieser |
|
|
Richtlinie genannte Schutzgebiete, Bannwälder gemäß § 27 ForstG, |
|
|
bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark1 oder durch Ver - |
|
|
waltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes |
|
|
oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder |
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|
ausgewiesene einzigartige Naturgebilde |
B |
Alpinregion |
Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, d.h. |
|
|
der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975) |
C |
Wasserschutz- und |
Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 |
|
Schongebiet |
|
D |
belastetes Gebiet |
gemäß § 3 Abs. 7 festgelegte Gebiete |
|
(Luft) |
|
1 Gebiete die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier - und Pflanzenwelt überregionale
Bedeutung haben
Problem und Ziel:
Im Jahr 1993 wurde das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung
(UVP - G), BGBl. Nr. 697/1993, in Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.
Nr. L 175/40 vom 5.7.1985, erlassen.
Seit der Erlassung des UVP - G entwickelte sich eine Judikatur des EuGH, wonach es den Mitgliedstaaten nicht
gestattet ist, einzelne Arten von den in Anhang II der Richtlinie angeführten Projekten generell von der UVP -
Pflicht auszunehmen.
Die Richtlinie 85/337/EWG wurde in der Folge novelliert. Am 3. März 1997 wurde die geänderte Richtlinie
vom Ministerrat beschlossen und am 14. März 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht (RL 97/11/EG, ABl. Nr. L 73/5 vom 14.3.1997). Bis spätestens 14. März 1999 war die
Änderungsrichtlinie von den Mitgliedstaaten umzusetzen und innerstaatlich anzuwenden. Das UVP - G muss
daher der Änderungsrichtlinie angepasst werden.
Nicht nur die Novellierung der UVP - Richtlinie und die Judikatur zur geltenden UVP - Richtlinie, sondern auch
die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des UVP - G machen Änderungen notwendig. Das UVP -
Verfahren wird als zu kompliziert und zu lang empfunden. Es ist daher nicht nur der Anwendungsbereich der
UVP neu zu definieren, sondern auch eine bedeutende Straffung und Vereinfachung der Verfahren
vorzunehmen.
Zur Umsetzung der UVP - Richtlinie für Vorhaben im Bereich der Flurbereinigung wurden bereits
Regierungsvorlagen zur Änderung des Bundes - Verfassungsgesetzes und des Flurbereinigungs -
Grundsatzgesetzes 1951 und des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald - und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten im Parlament eingebracht, die eine Umsetzung der
UVP - RL für die diesen Gesetzen unterliegenden Vorhabenstypen vorsehen. Eine Teilumsetzung der UVP -
Richtlinie ist auch im Wasserrechtsgesetz 1959 geplant.
Lösung:
Mit der Neuerlassung des UVP - G wird der Auslegung der EU - Richtlinie durch den EuGH entsprochen, die
Änderungsrichtlinie für Teilbereiche umgesetzt, die bisherige Vollziehungserfahrung berücksichtigt und das
Verfahren vereinfacht. Es wird dadurch die EU - Konformität sichergestellt und eine praxisgerechtere
Anwendung gewährleistet.
Alternativen:
Keine, da die bestehende Rechtslage nicht EU - konform ist.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich durch raschere und einfachere
Genehmigungsverfahren; daher sind Neugründungen und Erweiterungen bestehender Unternehmen zu erwarten,
womit positive Beschäftigungseffekte verbunden sind.
Konformität mit dem Recht der EU:
Ist gegeben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Entwurf
enthält Verfassungsbestimmungen, für die im Nationalrat eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
Kosten:
Durch Verfahrensvereinfachungen, insbesondere durch die Einführung des vereinfachten Verfahrens wird es zu
Kosteneinsparungen pro UVP - Verfahren kommen. Die Gesamtanzahl der UVP - Verfahren, die vom UVP - G
erfasst sind, wird sich auf Grund der zwingenden Vorgaben des EU - Rechtes erhöhen. Der Erhöhung der
Gesamtanzahl der UVP - Verfahren stehen jedoch Verfahrenserleichterungen und eine dadurch erreichte
Reduktion der Kosten pro UVP - Verfahren gegenüber. Eine detaillierte Kostenabschätzung des zu erwartenden
Aufwandes findet sich
im allgemeinen Teil der Erläuterungen.
E r l ä u t e r u n g e n
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (UVP - G), BGBl.
Nr. 697/1993, das am 1. Juli 1994 in Kraft trat, wurde die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5.7.1985, in das österreichische Recht umgesetzt.
Ziel der Richtlinie ist die Identifikation, Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen menschlicher
Tätigkeiten auf die Umwelt und die Vermeidung von Umweltbelastungen im Sinne des Vorsorgeprinzips noch
vor Verwirklichung des Vorhabens. Die Umweltauswirkungen eines Projekts sind im Hinblick auf den Schutz
der menschlichen Gesundheit, eine anzustrebende Verbesserung der Umweltbedingungen, die Erhaltung der
Artenvielfalt und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu bewerten.
Die Richtlinie legt sowohl inhaltliche (wie beispielsweise die Aufgaben der UVP und die Berücksichtigung der
Ergebnisse der UVP bei der Entscheidung) als auch verfahrensmäßige Mindesterfordernisse (z.B. Information
der Öffentlichkeit, Stellungnahmemöglichkeit für die betroffene Öffentlichkeit, Behördenbeteiligung) fest.
Auf Grund der Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten hat die Kommission
einen Änderungsvorschlag für diese Richtlinie erarbeitet. Die Änderung wurde als Richtlinie 97/11/EG am
3. März 1997 beschlossen und am 14. März 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
(ABl. Nr. L 73/05, CELEX Nr. 397 L 0011). Bis spätestens 14. März 1999 war die Änderungsrichtlinie (im
Folgenden kurz: ÄnderungsRL) von den Mitgliedstaaten umzusetzen und innerstaatlich anzuwenden.
Die gegenständliche Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 397 L 0011.
Für Österreich ergibt sich aus der ÄnderungsRL ein Anpassungsbedarf im Wesentlichen bezüglich der einer
UVP zu unterwerfenden Vorhaben. Sowohl Anhang 1 der Richtlinie (die Liste der Projekte, die jedenfalls einer
UVP zu unterziehen sind), als auch Anhang II der Richtlinie (Projekte, die auf Grund einer Einzelfallprüfung
oder von im Vorhinein festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien dann einer UVP unterzogen werden
müssen, wenn sie erhebliche Umweltauswirkungen verursachen) wurden wesentlich erweitert. So wurden nicht
nur einige Projekte von Anhang II in Anhang 1 (bisher 9, nun 21 Projekte) verlegt, sondern neue Arten von
Projekten aufgenommen. Dies betrifft insbesondere den Infrastrukturbereich (z. B. Einkaufszentren, Garagen
und Parkplätze, Freizeitparks).
Änderungsbedarf ergibt sich für Österreich aber nicht nur auf Grund der Änderung der Richtlinie, sondern
bereits aus der durch die Kommission und den Europäischen Gerichtshof vertretenen Auslegung zur geltenden
Richtlinie. Demnach ist es keinem Mitgliedstaat gestattet, einzelne Arten von in Anhang II angeführten
Projekten generell von der UVP - Pflicht auszunehmen. Diese Auslegung der EU - Richtlinie wird durch einige
Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C - 133/94, Kommission/Belgien, Urteil
vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C - 72/95, Raad van State, Urteil vom 22. Oktober 1998 in der
Rechtssache C - 30 1/95, Kommission/Deutschland) bestätigt.
Grundsätzlich müssen daher alle in Anhang II der Richtlinie enthaltenen Projektarten einer UVP nach der
Richtlinie unterworfen werden. Innerhalb dieser Projektarten können weniger umweltrelevante Projekte durch
die Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien bzw. durch eine Prüfung im Einzelfall von der UVP - Pflicht
ausgenommen werden.
Ein neuer Anhang III der Richtlinie legt umweltrelevante Auswahlkriterien für die Festlegung solcher
Schwellenwerte bzw. Kriterien durch die Mitgliedstaaten und für die Einzelfallprüfung fest. Die Gestaltung des
Vorhabenskataloges für das UVP - G (Anhang 1 des Entwurfes) hat auf Grundlage dieses Anhang III der
Richtlinie zu erfolgen, wobei auf Merkmale, Standort und potentielle Umweltauswirkungen der Vorhaben
Rücksicht zu
nehmen ist.
Dem weiteren Anwendungsbereich der UVP - RL soll im Wesentlichen durch eine Neugestaltung des Anhanges 1
zum UVP - G Rechnung getragen werden. Nur für Vorhaben im Bereich der Flurbereinigung soll die UVP -
Richtlinie im Bundes - Verfassungsgesetz und dem Flurbereinigungs - Grundsatzgesetz 1951 sowie dem
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald - und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten umgesetzt werden. Für wasserwirtschaftlich relevante Vorhaben, die auf Grund der
Änderungs - RL nun UVP - pflichtig sind, ist eine Umsetzung der UVP im Wasserrechtsgesetz 1959 geplant.
Das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem 5. Abschnitt des UVP - G erfüllt die Vorgaben der UVP - RL nicht
vollständig. Eine EU - konforme Regelung ist daher erforderlich. Die AVG - Novelle 1998 (dazu unten) enthält
überdies bereits einige Elemente der Bürgerbeteiligung, wie beispielsweise eine öffentliche Auflage und
öffentliche Erörterung, auf die verwiesen wird.
Auch unabhängig von europarechtlichen Entwicklungen und Erfordernissen erscheint eine Neugestaltung des
UVP - G sinnvoll. Die Erfahrungen mit der Anwendung des 2. Abschnittes des UVP - G haben gezeigt, dass diese
Bestimmungen in bestimmten Bereichen unpraktikable und aufwändige Regelungen beinhalten, die an die
Bedürfrisse der Praxis anzupassen wären. Das bislang vorgesehene UVP - Verfahren wird sowohl von den
Projektwerber/innen als auch von den Vollzugsbehörden mit Skepsis betrachtet. Zum einen wurden die
Übergangsvorschriften des § 46 maximal ausgenutzt, d.h. noch vor dem Stichtag Genehmigungsverfahren nach
den Materiengesetzen für noch nicht ausgereifte Projekte nur deshalb eingereicht, um ein UVP - Verfahren zu
vermeiden. Zum anderen werden offensichtlich Investitionsvorhaben häufig gestückelt oder so dimensioniert,
dass sie unter dem Schwellenwert bleiben und keine UVP durchzuführen ist. Beklagt wurde auch, dass
Investitionen bisweilen nicht getätigt wurden, weil das UVP - Verfahren zu lange dauere.
Erfahrungen und Beobachtungen zum Vollzug des UVP - G wurden dem Nationalrat durch den Bericht des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vollziehung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP - G) gemäß § 44 UVP - G (III - 171 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP) im Dezember 1998 übermittelt.
Im April 1997 wurde eine Vorbegutachtung für einen vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
vorgelegten Änderungsentwurf durchgeführt, in die alle betroffenen Ministerien, die Landesregierungen und
Interessenvertretungen eingebunden waren. Dieser Vorbegutachtungsentwurf enthielt eine Teilung in zwei
Verfahrenstypen, nämlich eine sog. „große“ UVP, und eine „kleine“ UVP für Vorhaben mit potentiell weniger
relevanten Umweltauswirkungen, die das Bürgerbeteiligungsverfahren ersetzen sollte. Auf Grund der
Ergebnisse der Vorbegutachtung und nach eingehender Beratung mit den betroffenen Vollzugsbehörden wurde
der Vorbegutachtungsentwurf wesentlich umgestaltet. Das Ergebnis wurde mit dem Begutachtungsentwurf vom
November 1997 (GZ 11 4751/43 - I/1/97) vorgelegt.
Im Begutachtungsentwurf vom November 1997 wurde versucht, sowohl die ÄnderungsRL umzusetzen als auch
die oben angeführten Schwachstellen des geltenden UVP - G zu beseitigen und die im Rahmen des
Vorbegutachtungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen. Dieser Entwurf wurde im
Dezember 1997/Jänner 1998 zur Begutachtung an über 160 Stellen ausgesandt. Mehr als 80 Stellungnahmen
sind dazu eingelangt.
Der Begutachtungsentwurf vom November 1997 enthielt ein einheitliches Verfahren zur Prüfung der
Umweltverträglichkeit mit - je nach Umweltrelevanz des Projektes - flexiblen Elementen;
• Das Vorverfahren wurde wesentlich vereinfacht und ist nur auf Antrag des Projektwerbers/der
Projektwerberin durchzuführen. Ob die Öffentlichkeit bereits im Vorverfahren einbezogen werden soll, ist
nicht mehr im Gesetz geregelt, sondern obliegt dem Projektwerber/der Projektwerberin und der Behörde.
• Die Antragstellung inklusive Vorlage der UVE bleiben gegenüber dem Verfahren nach dem 2. Abschnitt des
geltenden UVP - G im Wesentlichen unverändert. Die Unterlagen werden sodann gleichzeitig den
mitwirkenden Behörden, der Standortgemeinde und dem Umweltanwalt zur Stellungnahme übermittelt
sowie öffentlich aufgelegt.
• Die Beauftragung der Gutachter zur Erstellung des integrativen Umweltverträglichkeitsgutachtens ist
flexibler geregelt. Eine öffentliche Erörterung ist nur mehr auf Antrag des Projektwerbers/der
Projektwerberin oder von Amts wegen durchzuführen. Die Entscheidung
erfolgt im konzentrierten Verfahren
nach den in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen und den im UVP - G verankerten zusätzlichen
Genehmigungskriterien.
• Die Formalerfordernisse im UVP - Verfahren sollen maßvoll zurückgenommen werden. Gleichzeitig soll den
bestehenden Kontroll - und Anpassungsdefiziten nach Erteilung der Genehmigung entgegengewirkt werden,
um das Genehmigungsverfahren selbst zu entlasten.
• Als weiteres wesentliches Element der Verfahrensvereinfachung und -vereinheitlichung stellt sich die
weitestgehende Rücknahme von Sonderverfahrensbestimmungen zu Gunsten der AVG - Novelle 1998 dar.
• Für UVP - pflichtige Vorhaben sind auch eine Kontrollkonzentration bei der UVP - Behörde sowie eine
regelmäßige Eigenüberprüfung der Anlage und Bestimmungen zur Anpassung des Genehmigungsbescheids
vorgesehen.
• Sonderbestimmungen für die UVP für Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken (bisher § 24),
soweit bei diesen Vorhaben eine Trassenverordnung erlassen wird, sollen weiterhin beibehalten werden.
• Sonderbestimmungen für die UVP im Zusammenlegungs - und Flurbereinigungsverfahren wurden neu
eingeführt. Für die Durchführung der UVP für diese Vorhaben ist die Agrarbehörde im Zuge der Erlassung
des Planes der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorgesehen.
• Der Anwendungsbereich ist durch Anhänge näher definiert. Für die in Anhang 1 aufgezählten Projekttypen
wurden mehrheitlich Schwellenwerte (z.B. Durchsatzkapazität, Fläche, Länge) fixiert, ab deren Erreichen
eine UVP durchzuführen ist. In einem Anhang 2 wurden, in Umsetzung des Anhang III der ÄnderungsRL,
besonders schutzwürdige Gebiete (z.B. Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Nationalparks, Alpinregion,
Grundwasser- oder Luftsanierungsgebiete) identifiziert. Für einige Projekttypen, die in besonders
schutzwürdigen Gebieten liegen, wurde eine UVP - Pflicht bereits ab niedrigeren Schwellenwerten
vorgesehen.
Die eingelangten Stellungnahmen zu dem Begutachtungsentwurf vom November 1997 waren teilweise sehr
kontroversiell und bezogen unterschiedliche Standpunkte. Die Stellungnahmen erfolgten im Wesentlichen zu
folgenden Punkten:
• Die verfassungsrechtliche Deckung sowie die endgültige Form der AVG - Novelle seien noch unklar.
• Die ÄnderungsRL sei, hauptsächlich in Bezug auf die Intensität der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. den
Anwendungsbereich, überschießend umgesetzt; eine Umsetzung sollte nur im Mindestausmaß der
ÄnderungsRL erfolgen.
• Ein Ausbau der Einzelfallprüfung wurde gefordert
• Die Frage der Verfahrensdauer für das Feststellungsverfahren (3 Monate) wurde ebenfalls sehr
unterschiedlich beurteilt.
• Das Antragsrecht der Standortgemeinden im Feststellungsverfahren wurde wiederholt kritisiert.
• Die Verfahrensdauer von 9 Monaten wurde mehrheitlich als zu kurz angesehen; Wiederholt wurde eine
Verfahrensdauer von 12 Monaten vorgeschlagen; von Wirtschaftsseite wurde die Verfahrensdauer als
unrealistisch bezeichnet bzw. eine Präklusionsfrist gefordert.
• Der Entfall der Teilung in zwei Verfahrenstypen (große/kleine UVP) wurde kritisiert.
• Die Kostenabschätzungen wurden mehrfach als zu niedrig angesehen.
• Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde wiederholt als zu umfangreich und über die ÄnderungsRL
hinausgehend beurteilt; verschiedentlich wurde eine Einschränkung auf die „betroffene Öffentlichkeit" bzw.
nur eine einmalige Einbeziehung vorgeschlagen; in einigen Stellungnahmen wurde jedoch die
Einschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegenüber dem geltenden UVP - G kritisiert.
• Mehrheitlich wurde begrüßt, dass die öffentliche Erörterung nur fakultativ ist; einige Stellungnahmen haben
diesen Umstand aber kritisiert.
• Die Regelung über die Parteistellung wurde mehrfach als zu umfangreich und über die EU - Richtlinie
hinausgehend abgelehnt; verschiedentlich wurde angeregt, keine subjektiven Rechte für Bürgerinitiativen,
den Umweltanwalt oder Standortgemeinden vorzusehen.
• Wiederholt wurde eine Verlängerung der Einwendungsfrist zur Wahrung der Parteienrechte angeregt.
• Die Anwendung der Großverfahrensregelung des AVG in Verfahren mit weniger als 100 Parteien wurde
kritisiert.
• Das UV - Gutachten (UV - GA) sei von der ÄnderungsRL nicht gefordert und solle entfallen; vereinzelt wurde
auch mehr Flexibilität für die Behörde bei der Erstellung des UV - GA gefordert.
• Zu der Frage der Ausweitung der Kontrollbestimmungen nach Bescheiderlassung waren die Stellungnahmen
sehr divergierend; in einigen Stellungnahmen wurden sie generell (mit Hinweis auf die ÄnderungsRL)
abgelehnt, in anderen ausdrücklich begrüßt und in einigen differenziert beurteilt.
•
Die Entscheidungskonzentration wurde mit Ausnahme nur eines Ministeriums
durchwegs begrüßt.
• Die konzentrierte Kontrollzuständigkeit wurde von Wirtschaftsseite abgelehnt, in anderen Stellungnahmen
jedoch ausdrücklich begrüßt und von Behördenseite vorsichtig positiv beurteilt.
• Die Einführung der besonders schutzwürdigen Gebiete wurden teilweise generell abgelehnt, teilweise
ausdrücklich begrüßt.
• Besonders positiv wurde die Verfahrensvereinfachung und - verkürzung angemerkt, die teilweise jedoch als
noch zu wenig weit gehend angesehen wird, sowie die Anpassung an die AVG - Novelle.
Die Auswertung der Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf vom November 1997 hat folgende
Schwerpunkte aufgezeigt:
• Eine weitere Verfahrensvereinfachung ist wünschenswert;
• Auf Grund der potentiell unterschiedlichen Umweltrelevanz der Vorhabenstypen erscheint eine
differenziertere Vorgangsweise sinnvoll.
Der Begutachtungsentwurf vom November 1997 wurde daher unter diesen Gesichtspunkten nochmals
überarbeitet. Der vorliegende Entwurf enthält nunmehr sowohl Elemente aus dem Vorbegutachtungsverfahren
(z.B. Teilung in zwei Verfahrenstypen) als auch dem Begutachtungsverfahren (z.B. Berücksichtigung von
besonders schutzwürdigen Gebieten). Gleichzeitig war eine Anpassung des Änderungstatbestandes notwendig.
Auf Grund der teilweise heftigen Widerstände gegen die Ausweitung der Kontroll - und Anpassungstatbestände
wurde darauf verzichtet und die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der IPPC - Richtlinie (Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften 96/61/EG über die Integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996) dem UGBA vorbehalten. Auch wurde nach Abschluss
des Genehmigungsverfahrens 1. Instanz wieder ein Zuständigkeitsübergang auf die Materienbehörden
vorgesehen.
Im Juli 1998 wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten das Bundesgesetz, mit dem der
Schutz der Umwelt vor Auswirkungen von Betriebsanlagen geregelt wird (Betriebsanlagengesetz) und
Begleitgesetze, GZ 15.875/80 - Pr/7/98, zur Begutachtung ausgesandt. Das Ergebnis der anschließenden
Überarbeitung ist der Entwurf für ein Umweltgesetz für Betriebsanlagen (UGBA), das zeitgleich zur
Stellungnahme ausgesendet wurde (siehe die gemeinsame Aussendung des BMwA, GZ 32.830/65 - III/A/2/99,
und BMUJF, GZ 11 4121/34 - I/1/99).
Da die beiden Gesetzesvorhaben mit einander verbunden und das UGBA doch wesentliche Änderungen
gegenüber dem begutachteten Entwurf des BAG aufweist, wurde dem Wunsch nach einer neuerlichen
Begutachtung Ende April 1999 Rechnung getragen.
Das neuerliche Begutachtungsverfahren hat für das UVP - G keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte eröffnet.
Wiederholt wurde kritisiert, dass die Regelungen über die UVP nunmehr auf verschiedene Gesetze aufgesplittet
sind. Einige Regelungen konnten auf Grund der Anregungen klarer gefasst werden. Die wesentlichen Elemente
des Begutachtungsentwurfes blieben jedoch unverändert. Bezüglich des Anwendungsbereiches wurde jedoch
entschieden, die UVP für industriell/gewerbliche Anlagen ausschließlich im UGBA zu regeln.
In der weiteren Diskussion fand das UGBA jedoch keine ausreichende Unterstützung. Die Ablehnung aus
verschiedensten Bereichen bezog sich jedoch nicht auf den UVP - Teil des UGBA. In der Sitzung des 101.
Ministerrates am 15. Juni 1999 wurden sodann sowohl der Entwurf zur Neuerlassung des UVP - G als auch zur
Schaffung des UGBA zurückgestellt. Im Laufe der Verhandlungen wurde das ursprüngliche Konzept, nämlich
die UVP - Richtlinie (mit Ausnahme der Vorhaben im Bereich der Flurbereinigung und einige
wasserwirtschaftlich relevante Vorhaben) im UVP - G umzusetzen. Die dem UVP - Teil des UGBA - Entwurfes
unterliegenden Vorhabenstypen wurden somit in Spalte 2 des Anhanges 1 UVP - G übernommen. Für diese
Vorhabenstypen gilt daher das vereinfachte Verfahren (näheres siehe unten).
Die wesentlichen Elemente der vorliegenden Entwurfes für das UVP - G sind:
• Neben dem UVP - Verfahren ist für Vorhaben mit potentiell weniger gravierenden Umweltauswirkungen ein
vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Für dieses vereinfachte Verfahren ist eine Verfahrensdauer von 6
Monaten (statt 9 Monaten) vorgesehen, an Stelle eines UV - Gutachtens ist eine zusammenfassende
Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen, Bürgerinitiativen haben nicht Partei - sondern
Beteiligtenstellung und die Regelungen über die Bau - oder Betriebsaufsicht, die Abnahmeprüfung und die
Nachkontrolle finden keine Anwendung.
• Das Vorverfahren wurde gegenüber dem Begutachtungsentwurf vom November 1997 noch weiter
vereinfacht.
• Die Anforderungen an die UVE wurden noch enger an den Text der LVP - Richtlinie angepasst.
• Die Regelungen über die Einbeziehung der Öffentlichkeit, der mitwirkenden Behörden, der Gemeinden und
des Umweltanwaltes wurden ebenfalls beibehalten, aber vollständig an die AVG - Novelle 1998 angepasst.
Dadurch kommt die Großverfahrensregelung (Ladung per Edikt und Verlautbarungen in Zeitungen) nur bei
Verfahren mit voraussichtlich mehr als 100 Parteien zur Anwendung. Die Regelung über die Öffentliche
Erörterung kann im UVP - G gänzlich entfallen, da diese in der AVG - Novelle enthalten ist, ein Protokoll über
die Öffentliche Erörterung ist demnach nicht mehr zu verfassen.
• Im vereinfachten Verfahren ist kein UV - Gutachten zu erstellen, sondern eine zusammenfassende Bewertung
der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Im Unterschied zum UV - Gutachten muss dies kein eigenes
Gutachten, sondern eine zusammenfassende Würdigung der relevanten Gesichtspunkte unter
Berücksichtigung der UVE und der eingelangten Stellungnahmen im Hinblick auf die
Genehmigungskriterien sein. Eine öffentliche Auflage der zusammenfassenden Bewertung ist nicht mehr
vorgesehen. Für Vorhaben, die nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegen, sind die Bestimmungen über
das UV - Gutachten gegenüber dem Begutachtungsentwurf vom November 1997 unverändert geblieben.
• Die Verfahrens - und Entscheidungskonzentration einschließlich der zusätzlichen Genehmigungskriterien ist
gleich geregelt wie im Begutachtungsentwurf vom November 1997.
• Im vereinfachten Verfahren kommen die Bestimmungen über die Bau - oder Betriebsaufsicht,
Abnahmeprüfung und Nachkontrolle nicht zur Anwendung.
• Eine Kontrollkonzentration ist nicht mehr vorgesehen. Die Zuständigkeit geht mit Rechtskraft des
Abnahmebescheides, im vereinfachten Verfahren mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach
den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden über.
• Für Straßen und Eisenbahnen sind auch weiterhin Sonderbestimmungen vorgesehen, die der EU - Rechtslage
angepasst wurden (z.B. Fernverkehrsstrecken). Zur Verbesserung von Klarheit und Rechtssicherheit wurde
in dem entsprechenden 3. Abschnitt weitestgehend auf Verweise verzichtet und die anzuwendenden
Vorschriften, in angepasster Form, wiederholt.
• Die Sonderbestimmungen über das Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren sind entfallen, da
diese Vorhaben in eigenen Gesetzesvorhaben geregelt werden.
• Im Anhang 1 sind die Vorhaben aufgelistet, die einer UVP zu unterziehen sind. Dieser Anhang ist in 3
Spalten unterteilt: von Spalte 1 sind jene Vorhaben erfasst, bei denen potentiell mit besonders schweren
Umweltauswirkungen zu rechnen ist und die einer umfassenden UVP zu unterziehen sind (z.B. komplexe
Infrastrukturprojekte, einige Abfallanlagen, große Energieversorgungseinrichtungen, Bergbauanlagen).
Spalte 2 enthält jene Vorhaben, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen (haupsächlich
industriell/gewerbliche Anlagen). In Spalte 3 sind besondere Voraussetzungen (Lage in schutzwürdigen
Gebieten, die in Anhang 2 näher definiert sind, wie beispielsweise Naturschutzgebiete, Nationalparks,
Alpinregion, Wasserschutz - und - schongebiete oder Luftsanierungsgebiete) angeführt, bei deren Zutreffen
ein in dieser Spalte angeführtes Vorhaben allenfalls einer UVP zu unterziehen ist.
• Neu gegenüber dem Begutachtungsentwurf vom November 1997 ist, dass auch in Spalte 3 des Anhanges 1
Schwellenwerte angegeben sind, ab deren Erreichen die Behörde bei Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten
jeweils im Einzelfall zu entscheiden hat, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden
Auswirkungen auf das Schutzgut zu rechnen und daher die Durchführung einer UVP erforderlich ist.
• Für Änderungen von in Anhang 1 angeführten Vorhaben ist ab einer Kapazitätsausweitung von 50% des
jeweiligen Schwellenwertes oder, falls kein Schwellenwert angegeben ist, der bisher genehmigten Kapazität
von der Behörde jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder
belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher die Durchführung einer UVP erforderlich
ist. Die Zusammenrechnung von Änderungen während der letzten 5 Jahre (§ 3 Abs. 4 Z 2 des geltenden
Gesetzes) wird beibehalten. Für einzelne Vorhabenstypen ist im Anhang ein gesonderter
Änderungstatbestand festgelegt.
• Die Kriterien zur Durchführung der Einzelfallprüfung sowie zur Festlegung der Schwellenwerte sind jene
des Anhanges III der ÄnderungsRL.
• Ausdrücklich geregelt wurde eine Delegationsmöglichkeit der Landesregierung auf
Bezirksverwaltungsbehörden. Die Zuständigkeit des Umweltsenates als Rechtsmittelbehörde bleibt davon
unberührt.
Da eine derart umfassende Neugestaltung des UVP - G durch eine Novellierung einzelner Bestimmungen nur auf
äußerst unübersichtliche Art und Weise zu gestalten wäre, wird das UVP - G mit der Annahme dieses
Gesetzesentwurfes neu
erlassen.
In seinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen orientiert sich dieser Gesetzesentwurf am Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 158/1998.
Kompetenzrechtlich gründet sich der Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B -VG betreffend Trassenvorhaben, auf Art.
11 Abs. 1 Z 7 B - VG bezüglich der sonstigen Vorhaben und Art. II Abs. 7 und 8 B - VG bezüglich des
Umweltsenates.
Voraussetzung für die Erlassung des vorliegenden Entwurfes als Bundesgesetz wird in verfassungsrechtlicher
Hinsicht eine Neuerlassung der UVP - relevanten Bestimmungen des B - VG sein, die zeitgleich eingebracht wird.
Die §§ 34 Abs. 6, 35 Abs. 3, 38 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 49 Abs. 4 sind Verfassungsbestimmungen und können
gemäß Art. 44 Abs. 1 B -VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
1. Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen
Die Neufassung des UVP - G hat, abgesehen von der Umsetzung von EU - Recht, unter anderem auch das Ziel,
eine rasche und kalkulierbare behördliche Abwicklung von Investitionsprojekten sicher zu stellen, wie dies im
nationalen Aktionsplan für Beschäftigung vorgesehen ist.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden bei Wahrung der hohen Umweltstandards die Genehmigungsverfahren
für Großvorhaben wesentlich vereinfacht. Eine entscheidend verkürzte Verfahrensdauer und flexible
Verfahrenselemente ermöglichen einen Verfahrensverlauf, der auf die Bedürfnisse und Notwendigkeiten des
Einzelfalls abgestimmt ist.
Die Verkürzung der Verfahrensdauer von 18 Monaten im geltenden UVP - G auf 9 bzw. 6 Monate im
vereinfachten Verfahren trägt wesentlich zu einer Erhöhung der Attraktivität des Standortes Österreich bei.
Durch die rasche Abwicklung des Genehmigungsverfahrens ist sowohl die Sicherung des Standortes
bestehender Unternehmen, als auch die Neuansiedlung zusätzlicher Betriebe zu erwarten. Dadurch ergeben sich
positive Beschäftigungseffekte in allen direkt betroffenen Betrieben bzw. Branchen.
Da es sich bei dem UVP - G unterliegenden Vorhaben um Großprojekte handelt, die nur in den seltensten Fällen
völlig autonom wirksam werden, sondern überwiegend in ein Netz von Zulieferbetrieben, Handels - bzw.
Vertriebspartnern oder Auftragsnehmern eingebunden sind, ist bei einer Ausweitung von UVP - Vorhaben
ebenfalls mit positiven Beschäftigungseffekten bei diesen Zuliefer -, Handels - oder Vertriebspartnern und
Auftragsnehmern zu rechnen.
2. Allfällige administrative, preis - und kostenmäßige Be - oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden,
Bürger oder Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen)
Wie bereits unter Punkt 1 angeführt, sind die Anforderungen eines UVP - Verfahrens hinsichtlich der Beurteilung
der Umweltauswirkungen höher als in den einzelnen Materiengesetzen. Durch die Verfahrenskonzentration
können jedoch Doppelgleisigkeiten vermieden werden. Die vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen stellen
jedenfalls sicher, dass der Aufwand sowohl für die betroffenen Unternehmen, als auch die Verwaltungsbehörden
gegenüber dem geltenden UVP - G reduziert wurde. Für Unternehmen sowie auch für Verwaltungsbehörden stellt
der vorliegende Entwurf daher sowohl eine administrative, als auch einen kostenmäßige Entlastung dar.
Ein Einfluss der Kosten des Genehmigungsverfahrens auf den Kunden bzw. Bürger kann nicht festgestellt
werden. Im Fall eines Umweltschadens können jedoch sehr hohe Kosten entstehen, die - wie die Erfahrungen in
der Vergangenheit gezeigt haben - mitunter von der Öffentlichkeit zu tragen sind (z.B. Sanierung der
Fischerdeponie). In
diesem Fall könnte der Bürger belastet werden. Eine Kostentragung
für die
Prüfanforderungen durch den Unternehmer folgt daher dem Verursacher - bzw. Gefährdungsgedanken. Wie
bereits erwähnt, sind jedoch auch für den Unternehmer durch die Verfahrensvereinfachung Entlastungen
gegenüber der geltenden Rechtslage zu erwarten.
3. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den
Wirtschaftsstandort Österreich und regionale (eingrenzbare) (Sonder)Auswirkungen, allfällige Barrieren
für expandierende bzw. neu zu gründende Unternehmen:
Die geplanten Verfahrensvereinfachungen haben sicherlich positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
Österreich. Da es sich um eine Umsetzung EU - rechtlicher Vorgaben (UVP - RL) handelt, sind sie somit im
europäischen Bereich wettbewerbsneutral. Präzisierungen tragen zu mehr Rechtssicherheit und somit zu einer
besseren Kalkulierbarkeit der Genehmigungsverfahren für Investoren bei.
Regionale (Sonder) Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu befürchten, da es sich um ein Bundesgesetz handelt
und flexible Verfahrenselemente eine standortgerechte Vorgehensweise ermöglichen. Wie bereits unter Punkt 1
erwähnt, wurde auf die Anforderungen expandierender bzw. neu zu gründender Unternehmen Rücksicht
genommen und somit der Wirtschaftsstandort Österreich sowohl für in - als auch für ausländische Interessenten
attraktiver gemacht.
4. Budgetäre Auswirkungen
Die Umsetzung der UVP - RL ist europarechtlich geboten. Im Verhältnis zu der geltenden Rechtslage ist auf
Grund der vorgesehenen Verfahrenserleichterungen mit Einsparungen beim Vollzug des UVP - G zu rechnen.
Eine detaillierte Kostenabschätzung ist den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Budgetäre Auswirkungen
sind nicht zu erwarten.
1. Im Rahmen der Diskussion des UVP - G 1993 und anlässlich der Verhandlungen zu § 5
Finanzausgleichsgesetz wurde vereinbart, dass die Vollzugsbehörden Aufzeichnungen über die Auswirkungen
der Vollziehung des UVP - G, BGBl. Nr. 697/1993, in finanzieller Hinsicht, insbesondere hinsichtlich des
Personalbedarfes, führen werden. Im Rahmen des Vorbegutachtungsverfahrens wurde den Landesregierungen
auch ein Fragebogen übermittelt, anhand dessen die Daten ausgewertet werden sollten. Der Rücklauf dieses
Fragebogens war wenig aufschlussreich. Zwei Landesregierungen gaben Daten über Verfahren bis zu dem
Verfahrensstand, an dem sie sich gerade befanden, bekannt. Drei Landesregierungen übermittelten Schätzwerte,
die sehr stark differierten, sodass eine Hochrechnung kaum möglich war.
Da die Auswertung des Fragebogens nicht sehr aufschlussreich war, hat das BMUJF diese Daten durch eigene
Recherchen ergänzt. Dabei wurde wiederholt bestätigt, dass der Aufwand zur Durchführung des ersten UVP -
Verfahrens wesentlich höher ist als für die nachfolgenden Verfahren. Weiters ist zu berücksichtigen, dass das
Verfahren durch die Neuerlassung wesentlich verändert und insbesondere das vereinfachte Verfahren eine
bedeutende Reduktion des Verfahrensaufwandes mit sich bringen wird. Dennoch bieten die Aufzeichnungen der
Landesregierungen und eigene Recherchen des BMUJF eine Ausgangsbasis für die Abschätzung des mit der
Vollziehung des UVP - G verbundenen Verwaltungsaufwandes.
Dem Aufwand zur Vollziehung des UVP - G ist gegenüberzustellen, dass eine Vielzahl von Verfahren nach
verschiedenen Materiengesetzen durch das konzentrierte Verfahren ersetzt werden. Anders als bei mehreren,
parallel geführten Einzelverfahren, bei denen es häufig zu Doppelgleisigkeiten kommt, kann das konzentrierte
UVP - Verfahren Erleichterungen durch die Nutzung von Synergieeffekten für sich in Anspruch nehmen.
Durch das UVP - G wurden 1993 neue Verfahrenselemente eingeführt, die in der Zwischenzeit im Rahmen von
anderen Gesetzen teilweise bereits verwirklicht wurden, wie beispielsweise die öffentliche Erörterung, die durch
die AVG - Novelle für eine Vielzahl von Großverfahren eingeführt wurde. Durch diese Entwicklungen verändert
sich auch der Unterschied im Verwaltungsaufwand zwischen den verschiedenen Genehmigungsverfahren
ständig, was eine Prognose noch schwieriger und unsicherer macht.
Nachdem im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wiederholt Zweifel an der dort enthaltenen
Kostenabschätzung
geäußert wurden, seitens der Vollzugsbehörden aber trotz
Ersuchens keine ausreichenden
Daten zur Verfügung gestellt werden konnten, basiert die Ermittlung der zu erwartenden Kostenauswirkungen
nach wie vor in wesentlichen Bereichen auf Schätzungen.
2. Die Abschätzung der Vollzugskosten wurde entsprechend den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung
der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 i.d.g.F.(im Folgenden kurz: Kosten - Richtlinien), in
folgende Kostenarten gegliedert:
a) Personalkosten und
b) Verwaltungssachkosten,
• laufende Sachkosten
• Kosten für den Raumbedarf
• Verwaltungsgemeinkosten
Sämtliche Angaben beziehen sich auf ein UVP - Verfahren. Unter Punkt 3. wird versucht, die Anzahl der zu
erwartenden UVP - Verfahren zu prognostizieren. Unter Punkt 5. wird der zu erwartende Mehraufwand mit der
zu erwartenden Anzahl von UVP - Verfahren multipliziert und dadurch die Gesamtkosten ermittelt.
ad a) Für die Abschätzung der Personalkosten wurde der Verfahrensablauf in die verschiedenen Arbeitsschritte
aufgeteilt. Der Personalbedarf ist jedoch nicht innerhalb einer Behörde gegeben, sondern verteilt sich auf die
Landesregierungen und die jeweiligen Standortgemeinden. Der Personalbedarf ist entsprechend dem
Verwendungsgruppenschema aufgeteilt. Die Wahrscheinlichkeit (o= nie, 1 = immer) gibt die relative Häufigkeit
eines Arbeitsschrittes innerhalb eines konkreten Verfahrens an. Diese Wahrscheinlichkeit ist sodann mit dem
voraussichtlichen Zeitbedarf zu multiplizieren und ergibt den Erwartungswert des Vollzuges des jeweiligen
Arbeitsschrittes. Die nachfolgenden Angaben ergeben sich aus einem Mittelwert der bisherigen Erfahrungen der
betroffenen Vollzugsbehörden, wobei versucht wurde, diese Angaben auf das modifizierte Verfahrensschema
(Tabelle 1) umzulegen und die zusätzlichen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens (Tabelle 2) zu
berücksichtigen.
Tabelle 1
|
Verwen - |
Zeit - |
Wahr - |
Erwar - |
|
dungs - |
bedarf (in |
schein - |
tungswert |
|
gruppe |
Tagen) |
lichkeit |
|
|
|
|
|
|
Eingang Konzept und Weiterleitung |
A/C |
2/2 |
0,7 |
1,4/1,4 |
|
||||
|
|
|
|
|
Prüfung der Konzeptunterlagen |
A |
30 |
0,7 |
21 |
|
||||
|
|
|
|
|
Stellungnahme an Projektwerber |
A/C |
6/2 |
0,7 |
4,2/1,4 |
|
||||
|
|
|
|
|
Eingang und Weiterleitung des Antrages und der UVE |
A/C |
1/1 |
1 |
1/1 |
|
||||
|
|
|
|
|
Auflage Antrag und UVE in der Standortgemeinde |
A/C |
3/2 |
1 |
3/2 |
|
||||
|
|
|
|
|
Allfällige Nachforderung von Unterlagen |
A/C |
5/2 |
0,9 |
4,5/1,8 |
|
||||
|
|
|
|
|
Erstellung Zeitplan |
A/C |
2/1 |
1 |
2/1 |
|
||||
|
|
|
|
|
Koordination und Auswertung der StN |
A/C |
10/3 |
1 |
10/3 |
Betrauung SV |
A/C |
15/3 |
1 |
15/3 |
|
||||
|
|
|
|
|
Koordination SV |
A |
35 |
1 |
35 |
|
||||
|
|
|
|
|
Erstellung UV - Gutachten (teilweise extrem) |
A/C |
100/40 |
1 |
100/40 |
|
||||
|
|
|
|
|
Verteilung Gutachten |
A/C |
2/1,5 |
1 |
2/1,5 |
|
||||
|
|
|
|
|
Auflage in der Standortgemeinde |
A/C |
0,5/0,5 |
1 |
0,5/0,5 |
|
||||
|
|
|
|
|
Organisation Öffentliche Erörterung |
A/C |
10/6 |
0,7 |
7/4,2 |
|
||||
|
|
|
|
|
Öffentliche Erörterung |
A/C |
25/8 |
0,7 |
17,5/5,6 |
|
||||
|
|
|
|
|
Mündliche Verhandlung |
A/C |
20/8 |
1 |
20/8 |
|
||||
|
|
|
|
|
Koordination aller StN |
A/C |
10/2 |
1 |
10/2 |
|
||||
|
|
|
|
|
Bescheidverfassen |
A/C |
30/5 |
1 |
30/5 |
|
||||
|
|
|
|
|
Auflage des Bescheides in der Standortsgemeinde |
A/C |
0,5/1 |
1 |
0,5/1 |
|
||||
|
|
|
|
|
Abnahmeprüfung |
A/C |
3/1 |
0,9 |
2,7/0,9 |
|
||||
|
|
|
|
|
Nachkontrolle |
A/C |
2/1 |
1 |
2/1 |
|
||||
|
|
|
|
|
Kontrollen |
A/C |
2/1 |
1 |
2/1 |
|
||||
|
|
|
|
|
Sonstiges: Besprechungen, Verfassen von Leitlinien |
A/C |
80/5 |
0,4 |
32,2 |
|
||||
|
|
|
|
|
SUMME |
A/C |
394/96 |
|
323,3/ 87,3 |
|
Tabelle 2
|
Verwen - |
Zeitbedarf |
Wahr - |
Erwar - |
UVP im vereinfachten Verfahren |
dungs - |
(in |
schein - |
tungswert |
|
gruppe |
Tagen) |
lichkeit
|
|
Eingang Konzept und Weiterleitung |
A/C |
2/2 |
0,7 |
1,4/1,4 |
|
||||
|
|
|
|
|
Prüfung der Konzeptunterlagen |
A |
25 |
0,7 |
17,5 |
|
||||
|
|
|
|
|
Stellungnahme an Projektwerber |
A/C |
4/2 |
0,7 |
2,8/1,4 |
|
||||
|
|
|
|
|
Eingang und Weiterleitung des Antrages und der UVE |
A/C |
1/1 |
1 |
1/1 |
|
||||
|
|
|
|
|
Auflage Antrag und UVE in der Standortgemeinde |
A/C |
3/2 |
1 |
3/2 |
|
||||
|
|
|
|
|
Allfällige Nachforderung von Unterlagen |
A/C |
4/1 |
0,9 |
3,6/0,9 |
|
||||
|
|
|
|
|
Erstellung Zeitplan |
A/C |
2/1 |
1 |
2/1 |
|
||||
|
|
|
|
|
Koordination und Auswertung der StN |
A/C |
7/2 |
1 |
7/2 |
|
||||
|
|
|
|
|
Betrauung SV |
A/C |
10/2 |
1 |
10/2 |
|
||||
|
|
|
|
|
Koordination SV |
A |
25 |
1 |
25 |
|
||||
|
|
|
|
|
Erstellung zusammenfassende Bewertung |
A/C |
65/15 |
1 |
65/15 |
|
||||
|
|
|
|
|
Verteilung zusammenfassende Bewertung |
A/C |
1,5/1,5 |
1 |
1,5/1,5 |
|
||||
|
|
|
|
|
Auflage in der Standortgemeinde |
A/C |
0,5/0,5 |
1 |
0,5/0,5 |
|
||||
|
|
|
|
|
Organisation Öffentliche Erörterung |
A/C |
8/4 |
0,5 |
4/2 |
|
||||
|
|
|
|
|
Öffentliche Erörterung |
A/C |
18/6 |
0,5 |
9/3 |
|
||||
|
|
|
|
|
Mündliche Verhandlung |
A/C |
15/5 |
1 |
15/5 |
|
||||
|
|
|
|
|
Koordination aller StN |
A/C |
7/1 |
1 |
7/1 |
|
Bescheidverfassen |
A/C |
20/4 |
1 |
20/4 |
|
||||
|
|
|
|
|
Auflage des Bescheides in der Standortgemeinde |
A/C |
0,5/1 |
1 |
0,5/1 |
|
||||
|
|
|
|
|
Kontrollen |
A/C |
1/0,5 |
1 |
1/0,5 |
|
||||
|
|
|
|
|
Sonstiges: Besprechungen, Verfassen von Leitlinien |
A/C |
60/5 |
0,4 |
24/2 |
|
||||
|
|
|
|
|
SUMME |
A/C |
279,5/ 56,5 |
|
220,8/ 47,2 |
|
Bei der Ermittlung der Personalkosten wurde ein Mittelwert zwischen den Gesamtkosten für Beamte und jenen
für Vertragsbedienstete gemäß den Richtwerten des Anhanges 3.1 der Kosten - Richtlinien angesetzt.
Multipliziert man die Personentage der Tabelle 1 mit diesen Richtwerten, ergeben sich Gesamtpersonalkosten
pro UVP - Verfahren von etwa öS 1,386.585,--, bei Multiplikation der Personentage der Tabelle 2 pro UVP im
vereinfachten Verfahren von etwa ÖS 925.984,--.
ad b) Die Verwaltungssachkosten gliedern sich in laufende Sachkosten, Kosten für Raumbedarf und
Verwaltungsgemeinkosten.
Die laufenden Sachkosten werden durchschnittlich mit 12% des Personalaufwandes angenommen (gemäß
Kosten - Richtlinien). Dies ergibt öS 166.390,-- bzw. öS 111.120,-- im vereinfachten Verfahren.
Raumkosten werden nach folgendem Schlüssel berechnet:
Raumbedarf = Personalbedarf x 14m²
Personalbedarf jährl. Jahreszeiterwartungswert in Minuten: 100.000
Bei einem kalkulatorischen Mittelwert für die Miete von öS 93.-- /m2 (Angaben ebenfalls gemäß Kosten -
Richtlinien) ergibt dies Gesamtraumkosten von (gerundet) öS 2.570,-- bzw. öS 1.675,-- im vereinfachten
Verfahren pro Monat. Jährlich ist daher mit Gesamtraumkosten von öS 30.000,-- bzw. ÖS 20.000,-- im
vereinfachten Verfahren zu rechnen.
Verwaltungsgemeinkosten (Kosten der Personalverwaltung, Amtsleitung, Materialverwaltung, Hausverwaltung,
Beschaffungsstellen, Buchhaltung usw.) werden durchschnittlich mit 20% der Personalkosten angesetzt. Die
Verwaltungsgemeinkosten betragen daher durchschnittlich öS 277.320,-- bzw. 185.190,-- im vereinfachten
Verfahren.
Andere wesentliche Kostenfaktoren sind keine bekannt.
Die Gesamtkosten eines UVP - Verfahrens betragen daher durchschnittlich öS 1.860.000,-- bzw. öS 1.243.000,
im vereinfachten Verfahren.
3. Es ist üblich, dass Projektwerber(innen von Großprojekten bereits vor der Antragstellung mit den Behörden in
Kontakt treten. In vielen Fällen ist die Behördenstruktur intern so organisiert, dass für bestimmte Vorhaben
dieselben organisatorischen Einheiten zuständig sind, unabhängig, ob das Vorhaben nach dem UVP - G oder nach
den Materiengesetzen zu behandeln ist. Daher wissen die betroffenen Vollzugsbehörden schon frühzeitig,
welche Verfahren zu erwarten sein werden.
Auf diesen Informationen aufbauend, ergänzt durch detaillierte Recherchen über die derzeitige Größe und
Struktur der einzelnen Wirtschaftszweige und deren Entwicklung während der vergangenen Jahre ist mit der
Verwirklichung von etwa 120 bis 160 Vorhaben (Neuerrichtungen bzw. Erweiterungen in größerem Umfang) in
den nächsten 3 - 5 Jahren in ganz Österreich zu rechnen. Da Großvorhaben oftmals einer längeren Planungs - und
Finanzierungsphase
bedürfen, ist eine Prognose für ein Jahr meist nicht möglich. Es
scheint aber realistisch,
innerhalb der nächsten 4 Jahre von einer Realisierung von etwa 30 bis 40 Vorhaben pro Jahr auszugehen, die
dem Anwendungsbereich des UVP - G unterliegen. Für voraussichtlich 2/3 dieser Vorhaben wird im Rahmen
einer Einzelfallprüfung festzustellen sein, ob ein UVP - Verfahren durchzuführen ist.
Von diesen Vorhaben wären etwa 80% bereits nach dem bestehenden UVP - G einer UVP zu unterziehen.
4. Für die Durchführung der Einzelfallprüfungen für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten sowie von
Änderungen bereits bestehender Vorhaben ist ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich 25 Personentagen von
Beschäftigten der Verwendungsgruppe A bzw. A1 und 3 Personentagen der Verwendungsgruppe C zu erwarten.
Unter Einschluss der Verwaltungssachkosten ergeben sich Gesamtkosten von etwa ÖS 100.000,-- pro
Einzelfallprüfung.
Geht man nun davon aus, dass der Hälfte aller Einzelfallprüfungsverfahren anschließend ein UVP - Verfahren
folgen wird und die im Rahmen des Einzelfallprüfungsverfahrens durchgeführten Prüfungen das UVP -
Verfahren entsprechend erleichtern werden, ist der Personalbedarf zur Durchführung der Einzelfallprüfungen
um diese „Ersparnis“ im anschließenden UVP - Verfahren zu reduzieren. Diese „Ersparnis“ wird mit etwa 30%
der Gesamtkosten (das sind öS 33.000,--) für Einzelfallprüfungen angenommen.
5. Die einzelnen Materiengesetze sehen sehr unterschiedliche Verfahrensregelungen vor. Das
Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, beispielsweise sieht in § 29 bereits eine weit gehende
Verfahrenskonzentration mit Kundmachung und Auflage der Antragsunterlagen, Bestimmungen für
Massenverfahren und eine sehr umfangreichen Beurteilung durch Sachverständige aus verschiedenen
Fachbereichen für einen breiten Beurteilungsraum vor. Der Mehraufwand eines UVP - Verfahrens ist in diesem
Bereich gering. Andere Materiengesetze hingegen kennen nur eine sehr schwach ausgeprägte Einbeziehung der
Öffentlichkeit oder beurteilen ein Vorhaben nur nach eindimensionalen Gesichtspunkten. Der zusätzliche
Verfahrensmehraufwand, den das UVP - G mit seinem umfassenden Prüfungsauftrag hier zwangsläufig mit sich
bringt, kann teilweise durch das Nutzen von Synergieeffekten kompensiert werden.
Einer vorsichtigen Schätzung zufolge wird der durchschnittliche Mehraufwand von UVP - Verfahren mit 10% im
vereinfachten Verfahren und 20% bei Erarbeitung eines UV - Gutachtens und Durchführung einer
Abnahmeprüfung und Nachkontrolle, somit zwischen ÖS 124.000,-- und ÖS 370.000,--, angegeben.
Dem gegenüber stehen die Erleichterungen für jene Verfahren, die bereits vom geltenden UVP - G erfasst sind.
Da die gesamten Kostenberechnungen eine gewisse Unschärfe aufweisen, wird auf eine prozentmäßige Angabe
der geschätzten Erleichterungen verzichtet, da sich diese innerhalb dieser Unschärfe bewegen werden.
6. Die fachliche Begutachtung der zusätzlich zu erwartenden Umweltverträglichkeitserklärungen durch die
Umweltbundesamt GmbH wird dort einen zusätzlichen Planposten der Verwendungsgruppe A bzw. A 1
erfordern. Die Kosten dafür betragen lt. Kosten - Richtlinien öS 766.000,-- jährlich (Mischwert der
Gesamtausgaben für Beamte einschließlich Pensionszuschlag und Vertragsbedienstete einschließlich
Abfertigungsvorsorge).
7. Die Kosten für allenfalls zu erlassende Verordnungen nach § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 des Entwurfes werden
mit etwa öS 80.000,-- (10% eines Planposten der Verwendungsgruppe A bzw. A1) bewertet.
8. Wird der Charakter des Umweltsenates als Behörde mit nebenberuflich tätigen Mitgliedern erhalten bleiben,
so werden zur Bewältigung des in Zukunft zu erwartenden Arbeitsaufwandes für die Geschäftsführung
mindestens ein zusätzlicher Planposten (Verwendungsgruppe A bzw. A1) im Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie benötigt. Dies bedeutet auf Grund der gemäß Kosten - Richtlinie anzusetzenden Werte
(wiederum Mischwert der Gesamtausgaben für Beamte einschließlich Pensionszuschlag und Vertragsbedienstete
einschließlich Abfertigungsvorsorge) Mehrkosten von ca. ÖS 766.500..