1169/A XX.GP
ANTRAG
der Abg. Karlheinz Kopf
und Kollegen
betr. ein Bundesverfassungsgesetz,, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationakat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,, mit dem das Bundes - verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBI. I Nr. xxx/1999
wird wie folgt geändert:
1. Art. 11 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. Umweltverträglichkeitsprufüng für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
zu rechnen ist; soweit ein Bedürthis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird,
Genehmigung solcher Vorhaben.,,
2. Art. 11 Abs. 8 lautet:
„(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf mehrere Länder, so haben die beteiligten Länder
zunächst einvernehmuch vorzugehen. Wird eine einvernehrnliche Entscheidung nicht innerhalb der
bundesgesetzlich vorgesehenen Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag eines Landes oder des
Projektwerbers auf den unabhängigen Unweltsenat über.,,
3. Art. 151 Abs. 7 lautet:
„(7) Art. 11 Abs.7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBI. Nr. 508/1993 und Abs. 8 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGB 1. Nr. xxx/l 999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer
Kraft. Am 31. Dezember 2005 vor dem unabhängigen Umweltsenat anhängige Verfahren sind nach der bis 3 1.
Dezember 2005 für die Zuständigkeit geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.,,
4.. Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:
„(xx) Art. 11 Abs. 1 Z 7 und 8 , Abs. 8 und Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes,
BGBI. 1 Nr. yyy/1999, treten mit xx. xxx. xxxx in Kraft.,,
In fortneller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine esrte Lesung dem Umweltausschuß
zuzuweisen.
VORBLATT
Problem und Ziel:
Auf Grund einer Änderung der UVP - Richtlinie 85/337/EWG durch die kL 97/1 1/EG und auf Grund von
Erfahrungen mit der bisherigen Anwendung des UVP-G soll das UVP-G neu erlassen werden. Der Entwurf
stützt sich im Wesentlichen auf die bestehende Verfassungslage und dient der Anpassung an die geänderten EU-
rechtlichen Vorgaben. Die Befristung des Umweltsenates soll bis Ende 2005 verlangert werden.
Lösung:
Mit dem vorliegenden Entwurf einer B-VG-Novelle wird die kompetenzrechtliche Grundlage ffir die Umsetzung
der EU-UVP-Richtlinie durch die Neuerlassung des UVP-G ermöglicht.
Alternativen:
keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Konformität mit dem Recht der EU:
ist gegeben.
Kosten:
Durch
diese Novelle entstehen keine Kosten.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Art. 11 Abs. 1 Z 7):
Durch die wörtlich unveränderte Neuerlassung dieser Bestimmung wird die verfassungsrechtliche Basis zur
vollständigen Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung, ABI. Nr. L 175
vom 05.07.1985, in der Fassung der Richtlinie 97/1 1/EG geschaffen, insbesondere zur Abdeckung des nunmehr
vorgesehenen weiteren Anwendungsbereichs.
Zu Z 2 (Art. 11 Abs. 8):
Die Frist von „18 Monaten,, wird auf ,,bundesgesetzhch vorgesehene,, geändert. Dadurch sollen die positiven
Auswirkungen von verfahrensbeschleunigenden Maßnahrnen nicht durch eine verfassungsrechtlich festgelegte
Frist von 18 Monaten verhindert werden.
Zu Z 3 (Art. 151 Abs. 7):
Die Befristung des Umweltsenates soll bis 31. Dezember 2005 verlängert werden.