1172/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Klara Motter und PartnerInnen
betreffend die Ausweitung der Rechte von Gleichbehandlungsbeauftragten
Rechtsstellung und Ressourcen der Gleichbehandungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind
zur wirkungsvollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den Gebieten der Gleichbehandlung
und Frauenförderung absolut unzureichend. Solcherart können sie keinen tatsächlichen
Einfluß auf Personalentscheidungen nehmen und haben nur eine ex - post - Kontrolle zur
Verfügung. Um tatsächlich eine Änderung der frauendiskriminierenden Personalpolitik in den
diversen Ressorts (siehe Zweiter Bericht über den Stand der Verwirklichung der
Gleichbehandlung und Frauenföderung im Bundesdienst) herbeizuführen, sind die Rechte der
Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen im Bereich der Dienstfreistellung denen
der Personalvertretung anzugleichen (siehe § 25 Bundes - Personalvertretungsgesetz sowie die
Personalvertreter - Freistellungsverordnung, BGBl. Nr. 379/1976 idgF sowie die Verordnungen
über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern z.B. BGBl. Nr. 98/1989, oder BGBl.
Nr. 199/1992). Die Rechte der Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen von
Personalentscheidungen haben zumindest zu umfassen:
• Recht auf Einbeziehung in die Erstellung von Ausschreibungstexten,
• Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen,
• Teilnahme am Auswahlverfahren mit beratender Stimme,
• Einsichtnahme in die entsprechenden Akten und Unterlagen,
• Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen eine diskriminierende Entscheidung.
Vorbildcharakter kommt hierbei den Regelungen im Richterdienstgesetz, § 32b, § 33, § 47,
§ 49 RDG, sowie den §§ 39 und 40 UOG zu.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz wird aufgefordert,
einen Gesetzesentwurf mit dem Ziel, die Rechtsstellung der Gleichbehandlungsbeauftragten
in dem Sinne auszugestalten, daß eine tatsächliche Kontrolle hinsichtlich
diskriminierungsfreier Personalentscheidungen möglich ist, vorzubereiten.“
Formell wird die Zuweisung unter Verzicht auf die erste Lesung, an den
Gleichbehandlungsausschuß beantragt.