1172/AE XX.GP

 

                                                               Entschließungsantrag

 

 

 

der Abgeordneten Klara Motter und PartnerInnen

betreffend die Ausweitung der Rechte von Gleichbehandlungsbeauftragten

 

 

Rechtsstellung und Ressourcen der Gleichbehandungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind

zur wirkungsvollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den Gebieten der Gleichbehandlung

und Frauenförderung absolut unzureichend. Solcherart können sie keinen tatsächlichen

Einfluß auf Personalentscheidungen nehmen und haben nur eine ex - post - Kontrolle zur

Verfügung. Um tatsächlich eine Änderung der frauendiskriminierenden Personalpolitik in den

diversen Ressorts (siehe Zweiter Bericht über den Stand der Verwirklichung der

Gleichbehandlung und Frauenföderung im Bundesdienst) herbeizuführen, sind die Rechte der

Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen im Bereich der Dienstfreistellung denen

der Personalvertretung anzugleichen (siehe § 25 Bundes - Personalvertretungsgesetz sowie die

Personalvertreter - Freistellungsverordnung, BGBl. Nr. 379/1976 idgF sowie die Verordnungen

über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern z.B. BGBl. Nr. 98/1989, oder BGBl.

Nr. 199/1992). Die Rechte der Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen von

Personalentscheidungen haben zumindest zu umfassen:

• Recht auf Einbeziehung in die Erstellung von Ausschreibungstexten,

• Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen,

• Teilnahme am Auswahlverfahren mit beratender Stimme,

• Einsichtnahme in die entsprechenden Akten und Unterlagen,

• Einspruch mit aufschiebender Wirkung gegen eine diskriminierende Entscheidung.

Vorbildcharakter kommt hierbei den Regelungen im Richterdienstgesetz, § 32b, § 33, § 47,

§ 49 RDG, sowie den §§ 39 und 40 UOG zu.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

                                                               Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz wird aufgefordert,

einen Gesetzesentwurf mit dem Ziel, die Rechtsstellung der Gleichbehandlungsbeauftragten

in dem Sinne auszugestalten, daß eine tatsächliche Kontrolle hinsichtlich

diskriminierungsfreier Personalentscheidungen möglich ist, vorzubereiten.“

 

 

Formell wird die Zuweisung unter Verzicht auf die erste Lesung, an den

Gleichbehandlungsausschuß beantragt.