1174/AE XX.GP
der Abg. Böhacker
und Kollegen
betreffend Entschädigung der Gemeinden für den Entfall der Getränkesteuer
Bereits im Jahr 1988 hatte Univ. Prof. Ruppe Bedenken geäußert, daß die
Getränkesteuer im EG - Steuersystem keinen Platz hätte. Unter anderem durch eine
Verschärfung der Rechtslage auf europäischer Ebene - insbesondere durch die
Verbrauchsteuerrichtlinie aus dem Jahre 1992 - erhöhte sich die Wahrscheinlichkeit, daß
diese Steuer nach dem EU - Beitritt Österreichs im Zuge eines EuGH - Verfahrens infolge
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit aufgehoben wird.
Die Bundesregierung ließ trotz dieser massiven Bedenken die Gemeinden im guten
Glauben und versprühte lediglich Zweckoptimismus, indem behauptet wurde, daß die
Getränkesteuer EU - konform sei. Mit dieser ,,Vogel - Strauß - Politik“ schob die
Bundesregierung dieses Problem vor sich her, welches nun durch ein Verfahren vor dem
EuGH aktuell wurde, da der EU - Generalanwalt die österreichische Getränkesteuer auf
alkoholische Getränke für EU - widrig erklärte und darüber hinaus die Rückzahlung der
seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer forderte.
In seinem Schlußantrag kritisierte der Generalanwalt auch das Vorgehen der
Bundesregierung massiv: „Im vorliegenden Fall liegen meines Erachtens keine Gründe
vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würden, daß die Wirkungen
eines auslegenden Urteiles zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der ausgelegten Vorschrift
eintreten. Zunächst vermag das Vorbringen, die österreichische Bundesregierung
sei hinsichtlich der Vereinbarkeit der Steuer gutgläubig gewesen, nicht zu
überzeugen. Die Behauptung, Vertreter der Kommission hätten während der
Verhandlungen über den Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft erklärt oder zu erkennen
gegeben, daß die fragliche indirekte Steuer rechtmäßig sei, ist von der Kommission
nicht bestätigt worden und aus den eingereichten Dokumenten nicht
ersichtlich. Selbst wenn man einräumen wollte, daß dieses Thema in den
Verhandlungen angesprochen worden ist, ist gleichwohl festzustellen, daß die im
Rahmen der vorbereitenden Arbeiten abgegebenen Erklärungen, ....., auch nicht
geeignet sind, den guten Glauben der Vertragsschließenden zu begründen und
auf dieser Grundlage die einschränkenden Wirkungen einer Entscheidung
auszuschließen, in der ein den übernommenen Verpflichtungen zuwiderlaufendes
Verhalten festgestellt wird.“ Den weiteren Ausführungen des Generalanwaltes ist auch
nicht zu entnehmen, daß die rückwirkende Aufhebung aufgrund der von der
Bundesregierung behaupteten „faktischen Unmöglichkeit einer Rückzahlung“ in
irgendeiner Form gemildert werden könnte.
Die Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke und insbesondere deren
Rückzahlung würde die Gemeinden in den finanziellen Ruin treiben. Die
Bundesregierung hat es trotz der jahrelangen Bedenken verabsäumt, mit den
Gemeinden über einen Ersatz für den sich seit Jahren abzeichnenden Wegfall der
Getränkesteuer zu verhandeln. Spätestens bei den Finanzausgleichsverhandlungen im
Jahr 1996 hätte dieses Problem bei einer einigermaßen seriösen Verhandlungsführung
gelöst werden müssen. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Bundesregierung durch
ihr Verhalten diese ruinöse Situation herbeigeführt hat.
Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Gemeinden den durch den Wegfall der
Getränkesteuer entstehenden Einnahmenausfall zur Gänze zu ersetzen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuß beantragt.