1174/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abg. Böhacker

und Kollegen

betreffend Entschädigung der Gemeinden für den Entfall der Getränkesteuer

 

Bereits im Jahr 1988 hatte Univ. Prof. Ruppe Bedenken geäußert, daß die

Getränkesteuer im EG - Steuersystem keinen Platz hätte. Unter anderem durch eine

Verschärfung der Rechtslage auf europäischer Ebene - insbesondere durch die

Verbrauchsteuerrichtlinie aus dem Jahre 1992 - erhöhte sich die Wahrscheinlichkeit, daß

diese Steuer nach dem EU - Beitritt Österreichs im Zuge eines EuGH - Verfahrens infolge

Gemeinschaftsrechtswidrigkeit aufgehoben wird.

 

Die Bundesregierung ließ trotz dieser massiven Bedenken die Gemeinden im guten

Glauben und versprühte lediglich Zweckoptimismus, indem behauptet wurde, daß die

Getränkesteuer EU - konform sei. Mit dieser ,,Vogel - Strauß - Politik“ schob die

Bundesregierung dieses Problem vor sich her, welches nun durch ein Verfahren vor dem

EuGH aktuell wurde, da der EU - Generalanwalt die österreichische Getränkesteuer auf

alkoholische Getränke für EU - widrig erklärte und darüber hinaus die Rückzahlung der

seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer forderte.

 

In seinem Schlußantrag kritisierte der Generalanwalt auch das Vorgehen der

Bundesregierung massiv: „Im vorliegenden Fall liegen meines Erachtens keine Gründe

vor, die eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würden, daß die Wirkungen

eines auslegenden Urteiles zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der ausgelegten Vorschrift

eintreten. Zunächst vermag das Vorbringen, die österreichische Bundesregierung

sei hinsichtlich der Vereinbarkeit der Steuer gutgläubig gewesen, nicht zu

überzeugen. Die Behauptung, Vertreter der Kommission hätten während der

Verhandlungen über den Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft erklärt oder zu erkennen

gegeben, daß die fragliche indirekte Steuer rechtmäßig sei, ist von der Kommission

nicht bestätigt worden und aus den eingereichten Dokumenten nicht

ersichtlich. Selbst wenn man einräumen wollte, daß dieses Thema in den

Verhandlungen angesprochen worden ist, ist gleichwohl festzustellen, daß die im

Rahmen der vorbereitenden Arbeiten abgegebenen Erklärungen, ....., auch nicht

geeignet sind, den guten Glauben der Vertragsschließenden zu begründen und

auf dieser Grundlage die einschränkenden Wirkungen einer Entscheidung

auszuschließen, in der ein den übernommenen Verpflichtungen zuwiderlaufendes

Verhalten festgestellt wird.“ Den weiteren Ausführungen des Generalanwaltes ist auch

nicht zu entnehmen, daß die rückwirkende Aufhebung aufgrund der von der

Bundesregierung behaupteten „faktischen Unmöglichkeit einer Rückzahlung“ in

irgendeiner Form gemildert werden könnte.

Die Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke und insbesondere deren

Rückzahlung würde die Gemeinden in den finanziellen Ruin treiben. Die

Bundesregierung hat es trotz der jahrelangen Bedenken verabsäumt, mit den

Gemeinden über einen Ersatz für den sich seit Jahren abzeichnenden Wegfall der

Getränkesteuer zu verhandeln. Spätestens bei den Finanzausgleichsverhandlungen im

Jahr 1996 hätte dieses Problem bei einer einigermaßen seriösen Verhandlungsführung

gelöst werden müssen. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Bundesregierung durch

ihr Verhalten diese ruinöse Situation herbeigeführt hat.

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Gemeinden den durch den Wegfall der

Getränkesteuer entstehenden Einnahmenausfall zur Gänze zu ersetzen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuß beantragt.