1177/A XX.GP

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Khol, Schwarzenberger, Dr. Feurstein Ingrid Tichy - Schreder,

Dr. Stummvoll

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1997 und die

Bundesabgabenordnung geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1997 und die

Bundesabgabenordnung geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

 

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

 

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBI. Nr. 201/1996, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBI. Nr. 746/1996, BGBI. Nr. 130/1997, BGBI. Nr.

79/1998, BGBI. I Nr. 32/1999 und BGBI. I Nr. xxx/1999 und der Kundmachung

BGBI. I Nr.164/1998 wird wie folgt geändert:

 

1. Nach dem § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

 

,,(22a) Wird der Ertrag einer Abgabe gemäß § 14 und § 15 durch ein Urteil des

Europäischen Gerichtshofes vermindert, so hat der Bund die betroffenen

Gebietskörperschaften schadlos zu halten. Der Bund leistet Zuschüsse in der

betraglichen Höhe, daß das Aufkommen des Jahres 1998 erreicht wird. Diese

Zuschüsse sind jeweils bis zum 31 März des Folgejahres zu leisten.“

 

2. Nach dem § 23 Abs. 3g wird folgender Abs. 3h eingefügt:

 

,,(3h) § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/1999 tritt mit

1. August 1999 in Kraft.“

Artikel II

 

Änderung der Bundesabgabenordnung

 

Die Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI. Nr.194/1961, zuletzt geändert mit

Bundesgesetz BGBI. I Nr. xxx11999, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:

 

,,§ 210a. Wenn durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes eine Abgabe als

rechtswidrig festgestellt wird, so hat die Abgabenbehörde, die eine rechtswidrig

erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert, auszusprechen, in

welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zu erstatten ist, weil

die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen

getragen wurde.“

 

2. Nach dem § 323 Abs.6 wird folgender Abs.7 angefügt:

 

„(7) § 210a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/1999 tritt mit

1.August 1999 in Kraft.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste

Lesung dem Budgetausschuß zuzuweisen.