1177/A XX.GP
der Abgeordneten Dr. Khol, Schwarzenberger, Dr. Feurstein Ingrid Tichy - Schreder,
Dr. Stummvoll
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1997 und die
Bundesabgabenordnung geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1997 und die
Bundesabgabenordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBI. Nr. 201/1996, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBI. Nr. 746/1996, BGBI. Nr. 130/1997, BGBI. Nr.
79/1998, BGBI. I Nr. 32/1999 und BGBI. I Nr. xxx/1999 und der Kundmachung
BGBI. I Nr.164/1998 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
,,(22a) Wird der Ertrag einer Abgabe gemäß § 14 und § 15 durch ein Urteil des
Europäischen Gerichtshofes vermindert, so hat der Bund die betroffenen
Gebietskörperschaften schadlos zu halten. Der Bund leistet Zuschüsse in der
betraglichen Höhe, daß das Aufkommen des Jahres 1998 erreicht wird. Diese
Zuschüsse sind jeweils bis zum 31 März des Folgejahres zu leisten.“
2. Nach dem § 23 Abs. 3g wird folgender Abs. 3h eingefügt:
,,(3h) § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/1999 tritt mit
1. August 1999 in Kraft.“
Die Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI. Nr.194/1961, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBI. I Nr. xxx11999, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:
,,§ 210a. Wenn durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes eine Abgabe als
rechtswidrig festgestellt wird, so hat die Abgabenbehörde, die eine rechtswidrig
erlassene Abgabenvorschreibung aufhebt oder abändert, auszusprechen, in
welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zu erstatten ist, weil
die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen
getragen wurde.“
2. Nach dem § 323 Abs.6 wird folgender Abs.7 angefügt:
„(7) § 210a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/1999 tritt mit
1.August 1999 in Kraft.“
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste
Lesung dem Budgetausschuß zuzuweisen.