1180/AE XX.GP
der Abgeordneten Mag. Monika Langthaler, Petrovic, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Umweltanlagengesetz
umweltrelevante Betriebsanlagen sind überzogen und unberechtigt.
Im internationalen Vergleich der UVP - Verfahren kann sich Österreich durchaus
sehen lassen. Die per Jahresende 1998 abgeschlossenen UVP - Verfahren hatten
zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung 1. Instanz eine
durchschnittliche Verfahrensdauer von 16 Monaten (siehe Bericht des BMUJF
über die Vollziehung des UVP - G vom Dezember 1998, III -171 dBeilStenProt).
Amtliche Schätzungen weisen demgegenüber für Deutschland eine Dauer
zwischen 9 bis 24 Monate, für die Niederlande von 30 Monaten, für Frankreich
zwischen 5 und 18 Monaten und für Großbritannien eine Dauer von 36 Wochen
aus, wobei ein Viertel der UVP - Verfahren länger als ein Jahr dauert (siehe
Baumgartner/Madner/Meyer/Merl, Die Projekt - UVP in Europa - Eine
Gegenüberstellung, Recht der Umwelt 1998/3, S 107 ff).
In Bezug auf die Verfahren nach der GewO ergab eine
Stichprobenuntersuchung, daß im Erhebungszeitraum 1993 bis 1996 die
durchschnittliche Verfahrensdauer bei rund 7 Monaten lag. Nur in 3% der Fälle
wurde Berufung erhoben (Berufungen des/der Antragsteller/innen eingerechnet).
Ab Mitte 1994 zeigten die zwischenzeitlich von den Behörden eingeleiteten
Verbesserungsmaßnahmen dergestalt Wirkung, daß 55 % der Verfahren ab
Vollständigkeit des Projektantrags in 90 Tagen abgewickelt werden konnten
(Grün/Michl/Haller/Eder, Genehmigungsverfahren bei Betriebsanlagen,
Informationen zur Umweltpolitik Nr. 129, S 29 f).
Die Fokussierung auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens greift zu kurz.
Berücksichtigung müssen auch das verwaltungsrechtliche Rechtsschutz - und
Kontrollregime sowie die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Nachbarn und
Nachbarinnen, gegen erteilte Genehmigungen vorzugehen. So können in
Frankreich UVP - Genehmigungen - unter anderem von
Umweltschutzorganisationen bis zu vier Jahre nach der Entscheidung beim
Verwaltungsgericht bekämpft werden. Eine Art Verbandsklage gibt es auch in
Großbritannien und den Niederlanden. In Großbritannien werden Genehmigungen
weitgehend befristet erteilt und sind die Anlagen dynamisch zu verbessern. Eine
dem deutschen und österreichischen Modell vergleichbare Immunität einer
Genehmigung gegen zivilrechtliche Unterlassungsklagen wird man im ganzen
übrigen EU - Raum kaum finden. Das heißt: Selbst wenn das
Genehmigungsverfahren vielleicht länger dauert, der/die Investor/in in Österreich
erhält damit auch vergleichsweise hohe Rechtssicherheit (siehe
Baumgartner/Madner/Merl/Meyer, aa0. und
Steinberg/de Miguel/Scharroth/
Fertsch/Mangold: Genehmigungsverfahren für gewerbliche Investitionsvorhaben
in Deutschland und ausgewählten Ländern Europas).
Zu beachten ist auch, daß zwischenzeitig die AVG - Novelle 1998 in Kraft
getreten ist und ihre verfahrensbeschleunigende Wirkung noch entfalten wird. In
Verfahren ab 100 Beteiligten können demnach seit 1.1.99 individuelle Ladungen
zur Augenscheinsverhandlungen und die Zustellungen von Gutachten und
Bescheiden unterbleiben und durch Kundmachungen an der Gemeindetafel, in
Zeitungen und anderen Medien ersetzt werden. Der Aufwand und die
Zeitersparnis wird durch die Möglichkeiten des Großverfahrens gewaltig sein. So
teilte das Umweltministerium auf Anfrage mit, daß die individuelle Zustellung der
Bescheide im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Ver -
brennungsanlage für Autoschredder - Rückstände 675 Monate in Anspruch nahm
(siehe BMU zu 807/J vom 13.08.96). Die Grünen stimmten dieser Novelle zu,
weil die Abweichung vom individuellen Service der klassischen Parteien durch
einen Ausbau der Öffentlichkeitsbeteiligung (Auflage der Antragsunterlagen,
fakultative Erörterung und Auflage des Bescheids) ansatzweise kompensiert
wurde. Insbesondere wurde den Forderungen der Grünen, das Internet als neues
Medium stärker einzubinden (sodaß nunmehr Verhandlungen auf der Homepage
der Wiener Zeitung zu finden sind oder Bescheide auf der Homepage der
jeweiligen Behörde) und auch im Verwaltungsverfahren quasi Gerichtsferien
einzuführen (sodaß die Bevölkerung nicht in der üblichen Urlaubszeit mit der
Anberaumung von Verhandlungen oder Verkündung von Bescheiden rechnen
muß), entsprochen.
Die Kontrolle hinkt. In einer Felduntersuchung gaben die Wasserrechtsreferenten
erster Instanz an, daß sie die Dunkelziffer konsensloser oder konsenswidriger
Anlagen mit durchschnittlich über 50% einschätzen würden. Dh auf 100
ordnungsgemäße Anlagen kämen 50 ohne Genehmigung oder mit
Konsensüberschreitungen. Eine systematische Überwachung der Anlagen
erfolge so gut wie nicht (siehe Helmut Simlinger, Der staatliche Schutz der
Gewässer vor Immissionen, Diss. an der Universität Wien 1991). In der
öffentlichen Diskussion bis dato unterbelichtet wurde auch die lange Dauer der
Kontrollverfahren. Wie lange dauert es, bis Maßnahmen der Mißstandsbehebung
greifen? Die Räumung der Fischer - Deponie in der Mitterndorfer Senke ist 9 Jahre
nach dem erstinstanzlichen verpflichtenden Bescheid an den Deponiebetreiber
noch immer nicht durchgesetzt. Der Räumungsbescheid mußte aufgrund der
wiederholten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof viermal erlassen
werden (siehe Wasser - und Abfallwirtschaft, Mitteilungen des ÖWAV, Folge
02/1999, S 7). Laut einer APA - Meldung vom 29. Juni 1999 wurde Herrn
Fischer nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz abermals eine Nachfrist von
einem halben Jahr gesetzt.
Strittige Grundsatzfragen blockieren die Projektgenehmigung. Die
Genehmigungsvoraussetzungen bieten in seltenen Fällen die Möglichkeit, die
grundsätzlichen Einwände gegen ein Projekt vorzubringen. Behörde und
BürgerInnen reden aneinander vorbei. Das
Verfahren läuft ineffizient ab.
Bedarf und optimale Standorte bei Anlagen der Daseinsvorsorge
(Abfallwirtschaft, Energiewirtschaft, etc) werden von der öffentlichen Hand
nicht systematisch erhoben und ausgewiesen. ProjektantInnen setzen sich daher
selbst bei Projekten mit hohem Planungsaufwand einem hohen Risiko aus.
Das Anlagenrecht ist zersplittert, die Nachbarn und Nachbarinnen als auch die
ProjektantInnen sehen sich einem Zuständigkeitsdschungel und sachlich nicht
gerechtfertigten unterschiedlichen Regelungen gegenüber. Personal - und
Finanzressourcen werden ohne nennenswerten Effekt für die Umwelt eingesetzt.
Das UVP - G wird systematisch umgangen. Während bis Ende 1998 5
Genehmigungsverfahren (Bescheidverfahren) nach dem UVP - G abgeschlossen
wurden, wurden über 50 Feststellungsverfahren geführt, dh es wurde über die
Frage der UVP - Pflicht eines Projektes gestritten. In 75% der Fälle mußte
entschieden werden, daß keine UVP - Pflicht besteht. Von den 49 an das BMU
übermittelten Feststellungsbescheiden betrafen 18 Schotterabbauten, einem
Projekttypus dessen Schwelle mit 10 ha offener Fläche besonders leicht
umgangen werden kann (siehe Bericht des BMU über die Vollziehung des UVP -
G, aaO.). Andere Fälle sind Massentierhaltungen. So wurde in der Gemeinde
Hermleis zwei Schweineställe mit je knapp unter 1500 Schweinen von Mutter
und Sohn eingereicht. Die ÖBB reichen ihre Hochleistungsstreckenprojekt im
Gasteinertal stückweise ein, sodaß die Schwelle von 10 km unterschritten wird.
Die EU Kommission übte in diesem Zusammenhang auch Kritik am geltenden
UVP - G: „Die Einführung eines Schwellenwertes ist richtlinienwidrig, sofern nicht
gleichzeitig sichergestellt ist, daß eine (willkürliche) Zerlegung eines einheitlichen
Gesamtprojekts in eine Mehrzahl von Teilprojekten, von denen jedes einzelne
den Schwellenwert nicht erreicht, ausgeschlossen ist.“ (Schreiben der
Umweltkommissarin an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
vom 28.4.1999).
Die Grünen treten daher schon lange für ein einheitliches Anlagerecht ein. Ein
diesbezüglicher Entschließungsantrag wurde bereits im Jahre 1993 einstimmig
vom Parlament angenommen. Entsprechend des jetzigen Schwachstellen sollte
auf die Notwendigkeit einer Fachplanung mit Ausweisung von Standorten und
Trassen und dem Ausbau der Kontrolle besonderes Augenmerk geschenkt
werden. Ein gemeinsamer Bestand an materiellen und formellen Recht ist zu
schaffen, der von einer Behörde anzuwenden ist. Subsidiär sollen die
Materiengesetze des Bundes und der Länder zur Anwendung kommen. Eine
Entscheidungskonzentration bedingt auch eine Stärkung der Kontrolle, um
Willkür zu verhindern. Deshalb müssen die weichenden Behörde wie zB
Gemeinden für das Bauverfahren oder das Denkmalamt für das DMSG eine
Parteistellung im Verfahren erhalten. Die BürgerInnen sind frühestmöglich
einzubinden, sie sind als PartnerInnen zu begreifen und nicht als QuerulantInnen
abzustempeln. Nur eine offene Diskussion kann zu langfristigen Lösungen führen
und den ProjektantInnen jene Rechtssicherheit bieten, die sie für ihre
Investitionen brauchen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, ein Umweltanlagengesetz zu erarbeiten
und dem Nationalrat vorzulegen, das folgende Grundzüge verfolgt:
1. Geltungsbereich
Ein Umweltanlagengesetz soll für alle Vorhaben mit Umweltauswirkungen
gelten, also Anlagen des Gewerbes und der Industrie, Energieerzeugungsanlagen
(Strom, Gas, Fernwärme), Verkehrsanlagen (Straße, Bahn, Luftverkehr),
Rohstoffgewinnung, Abfallanlagen, Massentierhaltung, Wasserentnahmen usw.
2. Planung - Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (Konzept - UVP),
Für Anlagen der Daseinsvorsorge (zugunsten der schon jetzt enteignet werden
kann, zB Energie, Verkehr, Abfall, Rohstoffe) sind Pläne zu erstellen, die die
Grundsätze der jeweiligen Sektoren konkretisieren und insbesondere nach
Variantenuntersuchungen Standorte und Trassen ausweisen. Die Pläne sind vor
Erlassung einer UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen.
Durch Verfassungsnorm ist eine gegenseitige Mitwirkung bei den Landes - und
Bundesplanungen sicherzustellen, um die notwendige Koordination von
Raumplanung (Wohnbau, Gewerbe, Grünland etc) und Fachplanungen
(Verkehrswegeplan inkl. Luftfahrt, Energiekonzept, Abfallwirtschaftskonzept,
Rohstoffkonzept usw.) zu erleichtern.
3. Verfahrenstypen und deren Besonderheiten
3.1. Anzeigeverfahren
Für Kleinstanlagen, die allenfalls vorher typisiert wurden, kann eine Anzeige bei
der Behörde genügen. Der Behörde muß eine Anerkennungs - bzw.
Untersagungsmöglichkeit eingeräumt werden. Beispiel: Typisierte
Abwasserkläranlagen bis zu 10 EGW in grundsätzlich erlaubten Gebiet.
3.2. Ordentliches Verfahren
Dem ordentlichen Verfahren unterliegen alle Anlagen, die nicht durch VO für
anzeigepflichtig oder gemäß gesetzlicher Anordnung dem UVP/IPPC - Verfahren
unterliegend erklärt wurden. Im ordentlichen Verfahren haben alle Parteistellung,
die bisher nach den Materiengesetzen
Parteistellung hatten, jedenfalls aber
• die Nachbarn/Nachbarinnen,
• Bürgerinitiativen, sofern sie die gesetzl. Voraussetzungen erfüllen,
• Landesumweltanwaltschaften,
• die durch die Entscheidungskonzentration verdrängten Behörden, inkl.
Beschwerdelegitimation bei den öffentlichen Gerichtshöfen auf Wahrung
des objektiven Umweltschutzrechts und
• Arbeitsinspektorat hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes.
3.3. Ordentliches Verfahren mit UVP und IPPC
3.3.1 Anwendungsbereich
Diesem Regime soll die Summe der nach der UVP - RL und der IPPC - RL sowie
allenfalls der Sevesoll - Richtlinie erfaßten Anlagen unter Schließung von
sachlichen Lücken und mit Rücksicht auf die Wirtschaftsstruktur und die
geographische Struktur Österreichs erfassen. Schwellenwerte gelten als Indiz für
die Umwelterheblichkeit einer Anlage, auf Antrag der Standortgemeinde, der
Umweltanwaltschaft oder der Bürgerpartei kann auch bei Unterschreiten eines
Schwellenwerts die Anlage für UVP - pflichtig erklärt werden (Opting in). Auch
Straßen und Eisenbahnstrecken unterliegen dem Bescheidverfahren.
3.1 .2.Verfahren
Für diese Anlagen gilt ein Verfahren, das im wesentlichen dem geltenden UVP - G
entspricht, wobei aber die erste Stellungnahmemöglichkeit (im
Anzeigeverfahren) gestrichen werden soll. Zusätzlich zu den Regeln des
ordentlichen Verfahrens sind demnach insbesondere zu beachten:
• Umweltverträglichkeitserklärung des/der Projektant/en/in
• Unfallverhütungskonzept, Sicherheitsbericht und Notfallplan des/der
Projekt/en/in
• Umweltverträglichkeitsgutachten der Behörde
• Stellungnahmemöglichkeit der Öffentlichkeit zum Antrag
• Öffentliche Erörterung nach dem UVP - Gutachten
• Mitwirkung am Untersuchungsrahmen und der Sachverständigenauswahl
durch BI
• Parteistellung für österreichweite Umweltschutzorganisationen inkl.
Beschwerdelegitimation
4. Elemente für alle Verfahrenstypen
4.1. Allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung
Jeder Antrag bzw. jede Anzeige ist zu veröffentlichen und zugänglich zu
machen.
Anträge des ordentlichen Verfahrens und des UVP/JPPC - Verfahrens sind eine
bestimmte Frist aufzulegen.
Mündliche Verhandlungen sind öffentlich.
Eine Kurzfassung der Bescheide (Umfang der Genehmigung und Auflagen) und
im Fall des UVP/IPPC - Verfahrens der gesamte Bescheid ist auf Dauer des
Betriebs zugänglich zu machen.
Die Ergebnisse der behördlichen Auflagenüberprüfung sind zu veröffentlichen.
4.2. Verfahrensstruktur und Sachverhaltserhebung
Die Festlegung der Beweisthemen und die Sachverständigenauswahl erfolgt
durch Beschluß, vorher sind der/die Projektwerber/in, die Umweltanwaltschaft
und eine allfällige Bürgerpartei sowie die " verdrängten" Behörden zu hören.
Für die Augenscheinsverhandlung soll eine Anmeldung nahegelegt werden.
Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, vor der
Augenscheinsverhandlung rechtswirksam auf die Wahrnehmung der
Parteistellung zu verzichten bzw. eine Wahrnehmung im voraus zu verneinen.
Dies würde dann von Fall zu Fall zu einem quasi vereinfachten Verfahren führen.
4.3. Genehmigungsvoraussetzungen
Der umfassende Emissionsbegriff der IPPC - RL (inkl. Lärm und Erschütterungen)
sollte generell gelten.
Eine Genehmigung würde insbesondere voraussetzen, daß
• Umweltbeeinträchtigungen vorsorglich vermieden werden, insbesondere
Emissionen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden,
wobei Umweltnutzen und Investitionsaufwand verhältnismäßig sein müssen
und ausgehend von einem umfassenden Anlagenbegriff die
Beeinträchtigungen für die Umwelt insgesamt zu veranschlagen sind;
eine Gefährdung von Gesundheit und Eigentum ausgeschlossen ist;
das Wohlbefinden der Nachbarschaft nicht unzumutbar beeinträchtigt wird;
• Ressourcen sparsam und schonend eingesetzt oder verwendet werden
(inkl. Energieeffizienz);
• Verkehrsbelastungen so weit wie möglich vermieden werden;
der Landverbrauch so gering wie
möglich gehalten wird;
• sonstige Voraussetzungen nach den Materiengesetzen erfüllt sind (zB
ForstG - Rodung, NaturschutzG, RaumordnungsG) und
• sofern das Vorhaben der Daseinsvorsorge dient, der Standort (die Trasse)
im Fachplan ausgewiesen ist.
Dem/die Projektant/en/in trifft ein Optimierungsgebot, dh die Anlage ist so zu
planen und zu betreiben, daß die Umwelt insgesamt so gering wie möglich
belastet wird.
Im Zweifelsfall, daß Gesundheitsschäden und wesentliche
Umweltbeeinträchtigungen mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen
werden können, ist das Projekt zu untersagen (Zweifelsregel).
4.3. Kontrolle
Zur Kontrolle der Konsensmäßigkeit des Betriebes ist eine Abnahmeprüfung
unter Mitwirkung der Parteien des Genehmigungsverfahrens vorzusehen.
Die Behörde hat die Pflicht je nach Gefährlichkeit zur mindestens 3 - bzw.
5jährlichen Überprüfung des Betriebs.
Bei Konsenswidrigkeit oder Konsenslosigkeit stehen der Behörde insbesondere
folgende Instrumente zur Verfügung:
• Jeder konsenslose Betrieb ist zu untersagen
• Wird der Konsens überschritten, ist die Herstellung des rechtmäßien
Zustands anzuordnen.
• Bei wiederholter Verletzung wesentlicher Auflagen kann die Genehmigung
widerrufen werden.
• Begründete Beschwerden von Nachbarn/Nachbarinnen bzw. der
Bürgerpartei sind vom Unternehmen aufzuklären.
Den Parteien des Genehmigungsverfahren kommt das Recht zu, die Setzung von
Kontrollmaßnahmen bei der Behörde zu beantragen. Sie haben Parteistellung in
diesen Verfahren.
4.4. Änderung von Anlagen
Jede wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen Anlage
(Kapazitätserweiterung, Betriebsweise, etc.) bedarf der Genehmigung.
Wesentlich ist jede Änderung, die geeignet ist neue oder zusätzliche
Gefährdungen oder Beeinträchtigungen auszulösen oder die - bei richtiger
Ausführung - zur Reduzierung der Umweltbelastungen führen kann (Sanierung
aus Anlaß von
Kapazitätserweiterungen).
4.5. Sanierung von Anlagen
Erweisen sich die Prognosen der Genehmigung als unrichtig, so sind
nachträgliche Auflagen zu erteilen (sofern nicht der besondere Fall des § 68 Abs.
3 AVG Widerruf wegen schwerer Schäden anzuwenden ist). Nachträgliche
Auflagen können auch von den drittbeteiligten Parteien beantragt werden. Sie
haben in diesen Verfahren Parteistellung.
Mindestens alle zehn Jahre sind Anlagen hinsichtlich der Vermeidung von
Beeinträchtigungen an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen
(Dynamische Anpassung). Entsprechende VO - Ermächtigungen sind vorzusehen.
5. Zuständigkeit. Entscheidungs - bzw. Kontrollkonzentration und
Machtausgleich
Für die Genehmigung und Kontrolle einer Anlage soll eine Behörde zuständig
sein, und zwar
• für Anzeigen und das ordentliche Verfahren in erster Instanz die BH und in
2. Instanz der LH,
• für das UVP - Verfahren der LH und in zweiter Instanz ein hauptamtlicher
Bundes - Umweltsenat.
• Landesverwaltungsgerichte sind einzurichten.
Die Behörde hat das Umweltanlagengesetz und alle sonstigen für die
Genehmigung des Projektes maßgeblichen Genehmigungsvorschriften (sofern sie
nicht vom UAG zurückgedrängt wurden) anzuwenden.
Zum Ausgleich der Machtkonzentration sind die "verdrängten" Behörden
rechtswirksam einzubinden (Parteistellung im Verfahren) und insgesamt wie
oben dargestellt eine Mitwirkung Betroffener vorzusehen.
Die oberste Behörde für das Verfahren ist der/die Umweltminister/in für Umwelt
(Jugend und Familie). (Hoheitlicher) Projektträger für (Bundes-) Straße, Bahn und
Flug wäre das Verkehrsministerium.
Die parlamentarischen Kontrolle über das dergestalt konzentrierte Verfahren
(Genehmigung und Kontrolle) sollte dem Parlament und sofern Landesrecht zur
Anwendung kommt (oder rechtswidrig nicht zur Anwendung kommt), zusätzlich
auch den Landtagen zukommen.
6. Koordination von Förderungsstelle und Genehmigungsbehörde
Bundes - Förderungsstellen wären neben ihren spezifischen Förderzielen an den
Grundsatz der Umweltvorsorge zu binden. Förderungszusagen sollten an den
positiven Abschluß des Genehmigungsverfahrens gebunden werden. Ein
gegenseitiges Stellungnahmerecht von Förderstelle und Genehmigungsbehörde
sollte eingeräumt werden.
7. Privatrechtliche Vereinbarungen
Die Verhandlungsleitung sollte eine Manuduktionspflicht auch für
umweltrelevante privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Projektant/en/in und
Betroffenen treffen, um die Einklagbarkeit der Zusagen sicherzustellen. Es
sollten freilich nur Vereinbarungen, die strenger als der öffentlich - rechtliche
Umweltschutzstandard sind, zulässig sein.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß
vorgeschlagen.