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der Abgeordneten Dr. Frischenschlager, Dr. Kier, Dr. Schmidt
und PartnerInnen
betreffend Bundes-Verfassungsgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 (B-VG) geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das
Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird.
Das B-VG BGBl. 1930/1 , wird wie folgt geändert:
Art 57 Abs. 31 . Satz lautet:
"(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des
Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann verfolgt werden, wenn es
sich um eine strafbare Handlung gegen die Ehre handeIt, soferne es ein
Privatanklagedelikt ist, oder wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit
der poIitischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht.''
2. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz geändert wird.
§ 10 Abs. 31. Satz
''(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des NationaIrates wegen
einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfoIgt werden, wenn es sich um
eine strafbare Handlungen gegen die Ehre handelt, soferne es ein
PrivatanklagedeIikt ist, oder wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit
der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. ''
Begründung
Die parIamentarische Immunität schützt Abgeordnete vor behördIicher VerfoIgung;
dieser Schutz bezweckt freilich nicht die Privilegierung der einzelnen Person,
sondern soIl die parlamentarische Rede-, VerhandIungs- und Abstimmungsfreiheit
sowie die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Vertretungskörper sichern.
Die außerberufliche lmmunität ist in den Abs. 2 bis 5 in unsystematischer Weise
geregelt. Sie efaßt das gesamte Verhalten des Abgeordneten außerhalb dessen
parlamentarischer Berufsausübung, unabhänig davon, wie sich das Verhalten
äußert.
Abs. 3 läßt eine behördliche Verfolgung zunächst nur dann zu, wenn die strafbare
HandIung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der poIitischen -I-ätigkeit des
Abgeordneten steht. Ob dies der FaIl ist, ist vorerst von der Behörde zu beurteilen,
die die Verfolgung beabsichtigt. Verlangt aber der betreffende Abgeordnete oder ein
DritteI der Mitglieder des Immunitätsausschußes, daß über das VorIiegen eines
Zusammenhanges eine Entscheidung des Nationalrates einzuholen ist, so ist die
StrafverfoIgung bis zur Entscheidung des Nationalrates auszusetzen. Eine soIche
Entscheidung ist von der Behörde einzuholen. Verneint der Nationalrat einen
Zusammenhang, ist die Verfolgung fortzuführen; bejaht der Nationalrat einen
Zusammenhang, so hat er gleichzeitig über seine Zustimmung zur Verfolgung zu
entscheiden.
Die bisherige Auslieferungspraxis, die in aIlen Fällen einen politischen
Zusammmenhang festgestellt hat, schafft keine Waffengleichheit zwischen einem
Abgeordneten zum Nationalrat und einem einfachen Bürger, der persönlich in seiner
Ehre verletzt wird. Denn die Usance des lmmunitätsausschuß, auf jeden Fall nicht
auszuliefern, führt zu der nicht gewollten Tatsache, daß ein Abgeordneter aIIes von
einem Bürger behaupten kann, richtig oder falsch, ohne unmittelbar Konsequenzen
fürchten zu müssen. Um dieses Ungleichgewicht auszugIeichen, sieht nun diese
NeuregeIung des Art. 57 Abs. 3, bzw. § 10 Abs. 3 GOG vor, daß der Privatkläger,
und nur dieser, die Möglichkeit erhält, im Falle von Straftaten gegen die Ehre,
klagen zu können, ohne daß es zu einer Unterbrechung des Strafverfahrens wegen
Immunität des Abgeordneten kommt.
FormelI wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.