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der Abgeordneten Dr. Frischenschlager, Dr. Kier, Dr. Schmidt

und PartnerInnen

betreffend Bundes-Verfassungsgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 (B-VG) geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das

Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG geändert wird.

 

Das B-VG BGBl. 1930/1 , wird wie folgt geändert:

 

Art 57 Abs. 31 . Satz lautet:

 

"(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des

Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann verfolgt werden, wenn es

sich um eine strafbare Handlung gegen die Ehre handeIt, soferne es ein

Privatanklagedelikt ist, oder wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit

der poIitischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht.''

 

2. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz geändert wird.

 

§ 10 Abs. 31. Satz

 

''(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des NationaIrates wegen

einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfoIgt werden, wenn es sich um

eine strafbare Handlungen gegen die Ehre handelt, soferne es ein

PrivatanklagedeIikt ist, oder wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit

der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. ''

 

 

Begründung

 

Die parIamentarische Immunität schützt Abgeordnete vor behördIicher VerfoIgung;

dieser Schutz bezweckt freilich nicht die Privilegierung der einzelnen Person,

sondern soIl die parlamentarische Rede-, VerhandIungs- und Abstimmungsfreiheit

sowie die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Vertretungskörper sichern.

 

Die außerberufliche lmmunität ist in den Abs. 2 bis 5 in unsystematischer Weise

geregelt. Sie efaßt das gesamte Verhalten des Abgeordneten außerhalb dessen

parlamentarischer Berufsausübung, unabhänig davon, wie sich das Verhalten

äußert.

 

Abs. 3 läßt eine behördliche Verfolgung zunächst nur dann zu, wenn die strafbare

HandIung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der poIitischen -I-ätigkeit des

Abgeordneten steht. Ob dies der FaIl ist, ist vorerst von der Behörde zu beurteilen,

die die Verfolgung beabsichtigt. Verlangt aber der betreffende Abgeordnete oder ein

DritteI der Mitglieder des Immunitätsausschußes, daß über das VorIiegen eines

Zusammenhanges eine Entscheidung des Nationalrates einzuholen ist, so ist die

 

StrafverfoIgung bis zur Entscheidung des Nationalrates auszusetzen. Eine soIche

Entscheidung ist von der Behörde einzuholen. Verneint der Nationalrat einen

Zusammenhang, ist die Verfolgung fortzuführen; bejaht der Nationalrat einen

Zusammenhang, so hat er gleichzeitig über seine Zustimmung zur Verfolgung zu

entscheiden.

 

Die bisherige Auslieferungspraxis, die in aIlen Fällen einen politischen

Zusammmenhang festgestellt hat, schafft keine Waffengleichheit zwischen einem

Abgeordneten zum Nationalrat und einem einfachen Bürger, der persönlich in seiner

Ehre verletzt wird. Denn die Usance des lmmunitätsausschuß, auf jeden Fall nicht

auszuliefern, führt zu der nicht gewollten Tatsache, daß ein Abgeordneter aIIes von

einem Bürger behaupten kann, richtig oder falsch, ohne unmittelbar Konsequenzen

fürchten zu müssen. Um dieses Ungleichgewicht auszugIeichen, sieht nun diese

NeuregeIung des Art. 57 Abs. 3, bzw. § 10 Abs. 3 GOG vor, daß der Privatkläger,

und nur dieser, die Möglichkeit erhält, im Falle von Straftaten gegen die Ehre,

klagen zu können, ohne daß es zu einer Unterbrechung des Strafverfahrens wegen

Immunität des Abgeordneten kommt.

 

FormelI wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.