126/AE

 

 

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Verbesserung der Rahmenbedingungen für bäuerliche Direktvermarkter

 

 

In letzter Zeit gab es zunehmende Kritik der Wirtschaftskammer an der bäuerlichen

Direktvermarktung, so verlangt beispielsweise die NÖ Wirtschaftkammer für jene Fälle, in

denen die landwirtschaftliche Verkaufstätigkeit über den Nebenerwerb ninausgeht, eine

Gewerbeberechtigung für Bauern.

 

Dadurch, daß die Grenzen zur Gewerblichkeit nicht klar gezogen sind, gibt es einen

gesetzlichen Grauzonenbereich , der eine sehr unsichere Basis für die betriebswirtschaftliche

Entscheidungen darstellt. Besonders für kleinere und mittlere bäuerliche Betriebe ist der

Spielraum im Rahmen der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft oft so gering, daß

sich Investitionen kaum lohnen.

 

In den letzten für die östereichische Landwirtschaft krisenhaften Jahren wurden die

Bäuerinnen und Bauern immer mehr auf ihre unternehmerischen Qualitäten und darauf

verwiesen, daß alle Einkommensmöglichkeiten, insbesondere die Verarbeitung und

Vermarktung bäuerlicher Produkte, zu nützen seien. Gleichzeitig werden diese Aktivitäten

durch Hygienevorschriften und die Gewerbeordnung erheblich behindert und erschwert.

 

Da die unterfertigten Abgeordneten der Auffassung sind, daß die Freiräume für die

Bäuerinnen und Bauern rechtlich abzusichern sind, stellen sie folgenden

 

 

 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, auf der nationalen Ebene die nachfolgend

angeführten gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen bzw. innerhalb der EU

dahingehend zu wirken, daß die gesetzlichen Vorschriften besser auf die Praxis und

Bedürfnisse der bäuerlichen Direktvermarkter abgestimmt sind:

 

1. Novellierung der Gewerbeordnung im Bereich des bäuerlichen Nebengewerbes in

folgender Hinsicht:

 

- der Passus "wirtschaftliche Unterordnung'' der Gewerbeordnung wird dahingehend

geändert, daß kleine und mittlere Betriebe ihre Naturprodukte vollständig verarbeiten

und vermarkten dürfen

 

- der Passus .. . "Produkte, wie sie in der Regel von den Land- und Forstwirten auf den

Markt gebracht werden" ist im Sinne einer kundenorientierten Qualitätsproduktion zu

 

streichen

 

2. Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Formen der bäuerlichen

Verarbeitung

 

3. Praxisgerechte Bestimmungen im Bereich der Hygienevorschriften; jedenfalls dürfen

Vermarktungswege und -Formen nicht dadurch behindert werden

 

4. Erleichterungen bei der Direktvermarktung von Milch- und Milchprodukten,

Ermöglichung der Abgabe von Rohmilch und Rohmilchprodukten

 

5. Überprüfung der Codexbestimmungen dahingehend, ob die Herstellung von typisch

bäuerlichenen Spezialitäten und die Produktpalette nicht behindert werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft

vorgeschlagen.