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der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Stadler, Dr. Graf

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 in der geltenden

Fassung geändert wird .

 

Der Nationalrat wolle beschließen :

Bundesgesetz mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 339/1993, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen :

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 339/1993, wird wie folgt geändert :

 

1. § 6 Abs. 2 BPräsWG 1971 entfällt.

2. § 6 Abs. 3 BPräsWG 1971 wird zu § 6 Abs. 2 BPräsWG 1971.

 

B E G R Ü N D U N G

 

Der bisher geltende § 6 Abs. 2 BPräsWG, der das passive Wahlrecht für das Amt des

Bundespräsidenten regelt lautet :

 

"Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien,

die ehemals regiert haben."

 

Bei dieser Regelung handelt es sich in Verbindung mit dem 2. Satz des Art. 60 Abs. 3 B-VG um

die einzige, gesetzlich bzw. verfassungsgesetzlich verankerte, Ungleichheit gegenüber einer

Gruppe von österreichischen Staatsbürgem, die sich allein auf deren Herkunft, d.h. Geburt in einen

Familienverband hinein, stützt.

Die Nationalrats-Wahlordnung sieht demgegenüber im Zusammenhang mit dem passiven

Wahlrecht keine solche Ungleichheit gegenüber einer Gruppe von österreichischen Staatsbürgern

vor. Das gleiche gilt für die Landtags- und Gemeinderatswahlordnungen in den einzelnen

Bundesländern.

 

Diese Sonderregelung ist somit nicht nur systemwidrig gegenüber den Regelungen des passiven

Wahlrechts in anderen Wahlordnungen, sondem steht - in Verbindung mit dem 2. Satz des Art. 60

Abs. 3 B-VG - auch im Gegensatz zum Gleichheitsgrundsatz in Art. 7 B-VG.

 

Rechtsgeschichtlich betrachtet ist der §6 Abs. 2 BPräsWG 1971 ein Relikt der innerstaatlichen

Nachkriegsordnung des Ersten Weltkrieges und der damit verbundenen Abschaffung der

Monarchie in Österreich. Er richtet sich in Verbindung mit dem 2. Satz des Art. 60 Abs. 3 gegen

die ehemals regierende Familie Habsburg, aber auch gegen die Mitglieder anderer regierender oder

ehemals regierender Dynastien, wenn diese österreichische Staatsbürger sind.

 

Als solches hat diese Sonderregelung mehr als 75 Jahre nach Ende des Ersten Weltkrieges und der

Habsburger Monarchie jede politische und sachliche Rechtfertigung verloren; sie ist schlechthin

antiquiert.

 

Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 7 B-VG und einer Gewährung des demokratischen

Bürgerrechts der Wählbarkeit in alle staatlichen Ämter für alle österreichischen Staatsbürger sollen

der § 6 Abs. 2 BPräsWG sowie der 2. Satz des Art. 60 Abs. 3 B-VG ersatzlos gestrichen werden.

 

Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuß

zuzuweisen.