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der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Stadler, Dr. Graf
und Kollegen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 idF von
1929, in der geltenden Fassung, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen :
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 idF von 1929, zuletzt
geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 1013/1994, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen :
Das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 idF von 1929, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. 1013/1994, wird wie folgt geändert :
Der 2. Satz des Art. 60 Abs. 3, B-VG entfällt.
B E G R Ü N D U N G
Der bisher geltende 2. Satz des Art. 60 Abs. 3 B-VG, der das passive Wahlrecht für das Amt des
Bundespräsidenten regelt, lautet :
''Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien,
die ehemals regiert haben."
Bei dieser Regelung handelt es sich um die einzige, verfassungsmäßig verankerte, Ungleichheit
einer Gruppe von österreichischen Staatsbürgem, die sich allein auf deren Herkunft, d.h. Geburt in
einen Familienverband hinein, stützt.
Das B-VG sieht demgegenüber weder für die Wahl zum Nationalrat, zu den Landtagen oder zu
den Gemeinderäten im Zusammenhang mit dem passiven Wahlrecht eine solche Ungleichheit
gegenüber einer Gruppe von österreichischen Staatsbürgem vor.
Diese Sonderregelung ist somit nicht nur systemwidrig gegenüber den verfassungsmäßigen
Grundsätzen des passiven Wahlrechts in anderen Bereichen, sondem steht auch im Gegensatz zum
Gleichheitsgrundsatz in Art. 7 B-VG.
Rechtsgeschichtlich betrac.htet ist der 2. Satz des Art. 60 Abs. 3 B-VG ein Relikt der
innerstaatlichen Nachkriegsordnung des Ersten Weltkrieges und der damit verbundenen
Abschaffung der Monarchie in Österreich. Er richtet sich damit insbesondere gegen die ehemals
regierende Familie Habsburg, aber auch gegen die Mitglieder anderer regierender oder ehemals
regierender Dynastien, wenn diese österreichische Staatsbürger sind.
Als solches hat diese Sonderregelung - mehr als 75 Jahre nach Ende des Ersten Weltkrieges und
der Habsburger Monarchie - jede politische und sachliche Rechtfertigung verloren; sie ist
schlechthin antiquiert.
Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 7 B-VG und einer Gewährung des demokratischen
Bürgerrechts der Wählbarkeit in alle staatlichen Ämter für alle österreichischen Staatsbürger soll
der 2. Satz des Art. 60 Abs. 3 B-VG ersatzlos gestrichen werden.
Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste I-esung dem Verfassungsausschuß
zuzuweisen.