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der Abgeordneten Dr. Schmidt. Mag. Firlinger, Mag. Peter, Dr. Haselsteiner und Partnerlnnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit be. schränkter. Ha-i f.-

tung, das Bundesgesetz über Aktiengesellschaften, sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirt-

schaftsgenossenschaften geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom ......... mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

das Bundesgesetz über Aktiengesellschaften, sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirt-

schaftsgenossenschaften geändert werden.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. 1906/58,

zuletzt geändert durch BGBl. 1994/153, das Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktien-

Gesetz), BGBl. 1965/98, zuletzt geändert durch BGBl. 1994/153, sowie das Gesetz über Er-

werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschafts-Gesetz), DRGBl. 1873/7=, zuletzt

geändert durch BGBl. 1991/625, werden wie folgt geändert:

 

1 . § 30a Abs. 1 GmbH-Gesetz lautet:

 

"Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kom-

manditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein."

 

2. § 30a Abs. 2 - 5 GmbH-Gesetz werden ersatzlos gestrichen.

 

3. Nach § 30a GmbH-Gesetz wird § 30b mit folgenden Wortlaut eingefügt:

 

"Jedes neu zu bestellende Aufsichtsratsmitglied hat wenigstens 14 Tage vor seiner Bestel-

lung schriftlich bekanntzugeben, welche Aufsichtsratsmandate es in anderen Kapitalgesell-

schaften ausübt. Derartige Mitteilungen sind auf der Generalversammlung zu verlautbaren.

Weiters sind derartige Mitteilungen unverzüglich im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröf-

fentlichen."

 

4. § 86 Abs. 2 Aktiengesetz lautet:

 

"Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kom-

manditgesellschaft) kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein."

 

5. § 86 Abs. 3 und 4 Aktiengesetz werden ersatzlos gestrichen.

 

6. Nach § 87 Abs. 1 Aktiengesetz wird Abs. (1a) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Jedes neu zu bestellende Aufsichtsratsmitglied hat wenigstens 14 Tage vor seiner Bestel-

lung schriftlich bekanntzugeben, welche Aufsichtsratsmandate es in anderen Kapitalgesell-

schaften ausübt. Derartige Mitteilungen sind auf der Jahreshauptversammlung zu

verlautba-

 

ren. Weiters sind derartige Mitteilungen unverzüglich im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu

veröffentlichen."

 

7. § 24 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz lautet:

 

,,Die Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn sie dauernd mindestens 4=

Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, sofern nicht der

Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von

den Genossenschaftern aus ihrer Mitte, mit Ausschluß der Vorstandsmitglieder zu wählen.

Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit widerrufen werden.

 

Jedes neu zu bestellende Aufsichtsratsmitglied hat wenigsten 14 Tage vor seiner Bestellung

schriftlich bekanntzugeben, welche Aufsichtsratsmandate es in anderen Kapitalgesellschaf-

ten ausübt. Derartige Mitteilungen sind auf der Generalversammlung zu verlautbaren.

Weiters sind derartige Mitteilungen unverzüglich im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröf-

fentlichen."

 

Begründ ung :

 

Grundsätzlich beschränkt der Gesetzgeber die Anzahl der Sitze in Aufsichtsräten von Gesell-

schaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, die eine Person auf sich vereini-

gen darf, auf maximal zehn. Eine davon abweichende Bestimmung ist für jene Aufsichtsrats-

mandate vorgesehen, in die das Mitglied gewählt oder entsandt ist, um die wirtschaftlichen ln-

teressen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines mit der

Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens oder eines Kreditinstituts,

das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger Verbindung steht, zu wahren. Für diesen

Personenkreis darf die Gesamtanzahl an ausgeübten Aufsichtsratsmandaten die Zahl 20 nicht

überschreiten.

 

Es kann einerseits kein sachlicher Grund dafür gefunden werden, daß Mitglieder, die von der

öffent/ichen Hand entsendet werden, doppelt so viele Aufsichtsratsposten innehaben können

wie Mitglieder aus der Privatwirtschaft, andererseits erscheint alleine schon die Festlegung ei-

ner Obergrenze durch den Gesetzgeberproblematisch.

 

Eine Entscheidung darüber, wieviele Aufsichtsratsmandate eine Person ausüben darf, sollte

nicht dem Gesetzgeber vorbehalten werden, sondern von der Jahreshauptversammlung bzw.

der Generalversammlung getroffen werden.

 

Das häufig für eine solche Obergrenze verwendete Argument, daß eine Kumulierung von Auf-

sichtsratsfunktionen auf eine Person die verantwortungsvolle Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes

erschweren und damit die Kontrollqualität des Aufsichtsrates insgesamt erheblich beeinträchti-

gen würde, ist dann nicht stichhaltig, wenn anstelle einer Obergrenze eine umfassende lnfor-

mationspflicht hinsichtlich der Tätigkeit eines neu zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedes ver-

ankert wird, wie dies im gegenständlichen Antrag zum Ausdruck gebracht wird.

 

Die lnformationspflicht wird überdies auf die Genossenschaften ausgedehnt. Dies erscheint

insbesondere dadurch gerechtfertigt, als für diese nach der derzeit geltenden Rechtslage keine

Obergrenze hinsichtlich der Anzahl ausgeübter Aufsichtsratsmandate vorgesehen ist.

 

 

ln formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuß zuzuweisen. Eine erste

Lesung binnen 3 Monaten wird beantragt.