140/A
der Abgeordneten Firlinger, Barmüller, Kier, Partnerinnen und Partner
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
BGBl. 1979/139 idF. BGBl. 1993/800 (WGG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschIossen:
Das BGBI. 1979/139 idF. BGBI. 1993/800 wird wie folgt geändert:
§1 4 Abs. 7 lautet:
''(7) Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte, die vor Abschluß des Vertrages oder
zu diesem Anlaß Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens oder später anteilige
Tilgung der Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens einschließIich der
Darlehen aus öffentlichen Mitteln bezahlt haben, erwerben hierdurch den Anspruch
auf Einräumung des Wohnungseigentums an ihrer Wohnung und dem zur
Begründung von Wohnungseigentum notwendigen Mindestanteil. Sie sind
berechtigt, vorzeitig anteilige Tilgung dieser Darlehen und aIlfälliger Eigenmittel des
gemeinnützigen Bauträgers zur vollständigen anteiligen Ausfinanzierung zu leisten.
Mit vollständiger Ausfinanzierung der anteiligen Grund- und Baukosten durch die
Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten werden diese berechtigt, die
Wohnungseigentumsbewerbern aus den §§ 23 bis 25 WEG idgF. erwachsenden
Ansprüche geltend zu machen. Kosten, Gebühren und öffentliche Abgaben, die sich
aus der Nutzwertfestsetzung, Einräumung und Begründung des
Wohnungseigentums ergeben, tragen die Wohnungseigentumsbewerber, wobei
ihnen bei späterer Wohnungseigentumsbegründung in der selben
Grundbuchseinlage durch andere Personen, Anspruch auf anteiligen Ersatz gegen
diese zusteht. Das Wohnungseigentumsgesetz idgF. ist anzuwenden.''
Begründung
Die gegenwärtige Regelung des §14 führt insbesondere durch ihren Abs. 7 dazu,
daß Genossenschaftsmieter nicht nur für sämtliche Kosten aufkommen (als wären
die Wohnungen ihr Eigentum), sondern oft darüber hinaus auch nach vollkommener
Bezahlung der entstandenen Grund- und Baukosten sowie Tilgung aller Kredite und
Rückzahlung der eingesetzten Eigenmittel der genossenschaftlichen Bauträger zu
Zahlungsverpflichtungen in unvermindertem Ausmaß. Das führt nicht selten dazu,
daß der Genossenschaftsmieter zwar weit über den fiktiven Kaufpreis hinaus
bezahlt, das Objekt aber weiterhin im Eigentum der Gemeinnützigen
Wohnbauvereinigung verbleibt.
SoIcherart wird nicht nur der Markt empfindlich gestört, der Genossenschaftsmieter
unnötig schlechter gestellt und das Ziel von der BiIdung von Eigentum an
Wohnraum konterkariert, sondern vor allem auch der allgegenwärtige Einfluß der
Gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften gefestigt. Ein Besitz von über 400.000
Mietwohnungen, die Verwaltung weiterer 170.000 Eigentumswohnungen und eine
Baugrundreserve von über 20 Millionen Quadratmetern im Bereich der
Gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen sind der spektakuläre Beleg für den
solcherart gewonnen (von den Mietern und der AIIgemeinheit finanzierten)
Reichtum.
Der sich unter dem Druck der Genossenschaftsmieter-Vereinigungen abzeichnende
Plan, ausfinanzierte Wohnungen auf den Kategorie-A-Richtzins abzusenken, reicht
nicht aus. Es wird mit dem vorliegenden Antrag der Erwerb von Eigentum an
Genossenschaftswohnraum solcherart erleichtert, daß dieser Möglichkeit auch in
der ReaIität mehr Bedeutung zukommen wird, als dies bisher (rein hypothetisch) der
Fall war. Wichtige Begleitmaßnahme in diesem Zusammenhang ist die Schaffung
einer vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit.
Aus Iiberaler Sicht ist der vorliegende Antrag eine wichtige Sofortmaßnahme,
enthebt aber nicht von der Verpflichtung zur umfassenden Reform des gesamten
Wohnrechts. Dies gilt insbesondere auch für das Wohnungsgemeinnützigkeits-
gesetz.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuß und die
Abha/tung einer ersten Lesung innerhalb einer Frist von drei Monaten
beantragt.