140/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Firlinger, Barmüller, Kier, Partnerinnen und Partner

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

BGBl. 1979/139 idF. BGBl. 1993/800 (WGG) geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat hat beschIossen:

 

 

Das BGBI. 1979/139 idF. BGBI. 1993/800 wird wie folgt geändert:

 

§1 4 Abs. 7 lautet:

 

''(7) Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte, die vor Abschluß des Vertrages oder

zu diesem Anlaß Beiträge zur Finanzierung des Bauvorhabens oder später anteilige

Tilgung der Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens einschließIich der

Darlehen aus öffentlichen Mitteln bezahlt haben, erwerben hierdurch den Anspruch

auf Einräumung des Wohnungseigentums an ihrer Wohnung und dem zur

Begründung von Wohnungseigentum notwendigen Mindestanteil. Sie sind

berechtigt, vorzeitig anteilige Tilgung dieser Darlehen und aIlfälliger Eigenmittel des

gemeinnützigen Bauträgers zur vollständigen anteiligen Ausfinanzierung zu leisten.

Mit vollständiger Ausfinanzierung der anteiligen Grund- und Baukosten durch die

Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten werden diese berechtigt, die

Wohnungseigentumsbewerbern aus den §§ 23 bis 25 WEG idgF. erwachsenden

Ansprüche geltend zu machen. Kosten, Gebühren und öffentliche Abgaben, die sich

aus der Nutzwertfestsetzung, Einräumung und Begründung des

Wohnungseigentums ergeben, tragen die Wohnungseigentumsbewerber, wobei

ihnen bei späterer Wohnungseigentumsbegründung in der selben

Grundbuchseinlage durch andere Personen, Anspruch auf anteiligen Ersatz gegen

diese zusteht. Das Wohnungseigentumsgesetz idgF. ist anzuwenden.''

 

 

 

Begründung

 

 

Die gegenwärtige Regelung des §14 führt insbesondere durch ihren Abs. 7 dazu,

daß Genossenschaftsmieter nicht nur für sämtliche Kosten aufkommen (als wären

die Wohnungen ihr Eigentum), sondern oft darüber hinaus auch nach vollkommener

Bezahlung der entstandenen Grund- und Baukosten sowie Tilgung aller Kredite und

Rückzahlung der eingesetzten Eigenmittel der genossenschaftlichen Bauträger zu

Zahlungsverpflichtungen in unvermindertem Ausmaß. Das führt nicht selten dazu,

daß der Genossenschaftsmieter zwar weit über den fiktiven Kaufpreis hinaus

bezahlt, das Objekt aber weiterhin im Eigentum der Gemeinnützigen

Wohnbauvereinigung verbleibt.

 

SoIcherart wird nicht nur der Markt empfindlich gestört, der Genossenschaftsmieter

unnötig schlechter gestellt und das Ziel von der BiIdung von Eigentum an

Wohnraum konterkariert, sondern vor allem auch der allgegenwärtige Einfluß der

Gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften gefestigt. Ein Besitz von über 400.000

Mietwohnungen, die Verwaltung weiterer 170.000 Eigentumswohnungen und eine

Baugrundreserve von über 20 Millionen Quadratmetern im Bereich der

Gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen sind der spektakuläre Beleg für den

solcherart gewonnen (von den Mietern und der AIIgemeinheit finanzierten)

Reichtum.

 

Der sich unter dem Druck der Genossenschaftsmieter-Vereinigungen abzeichnende

Plan, ausfinanzierte Wohnungen auf den Kategorie-A-Richtzins abzusenken, reicht

nicht aus. Es wird mit dem vorliegenden Antrag der Erwerb von Eigentum an

Genossenschaftswohnraum solcherart erleichtert, daß dieser Möglichkeit auch in

der ReaIität mehr Bedeutung zukommen wird, als dies bisher (rein hypothetisch) der

Fall war. Wichtige Begleitmaßnahme in diesem Zusammenhang ist die Schaffung

einer vorzeitigen Tilgungsmöglichkeit.

 

Aus Iiberaler Sicht ist der vorliegende Antrag eine wichtige Sofortmaßnahme,

enthebt aber nicht von der Verpflichtung zur umfassenden Reform des gesamten

Wohnrechts. Dies gilt insbesondere auch für das Wohnungsgemeinnützigkeits-

gesetz.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuß und die

Abha/tung einer ersten Lesung innerhalb einer Frist von drei Monaten

beantragt.