143/A

 

 

 

der Abgeordneten Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz geändert wird

 

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Das Wohnungseigentumsgesetz vom 1. September 1975 über das Eigentum an Wohnungen

und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975), zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 800/1993, wird geändert wie folgt:

 

 

1. § 2 Abs 1 lautet:

 

'' § 2. (1) Das Wohnungseigentum kann von jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum

Erwerb des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet, oder von

Ehegatten und Lebensgefährten erworben werden, deren Miteigentumsanteile je den halben

Mindestanteil nicht unterschreiten."

 

2. Nach § 2 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt:

 

" (3) Lebensgefährten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei Personen gleichen oder

verschiedenen Geschlechts, die sich übereinstimmend als solche bezeichnen. "

 

3. § 8 lautet:

 

" § 8. (1) Der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil darf, solange das

Wohnungseigentum besteht, außer zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums

von Ehegatten und Lebensgefährten, nicht geteilt werden.

 

(2) Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des

Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil

mehreren Personen, die nicht Ehegatten (oder Lebensgefährten) sind, zufallen, so hat das

Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit

verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen. "

 

 

4. § 9 lautet:

 

'' § 9. (1) Ehegatten (Lebensgefährten), die das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben,

müssen Eigentümer je eines halben Mindestanteils (im folgenden ,,Anteil am Mindestanteil"

genannt) sein; ihre Anteile am Mindestanteil dürfen nicht verschieden belastet sein. Das

gleiche gilt, wenn ein Ehegatte (Lebensgefährte) , der Wohnungseigentümer ist, seinem

Ehegatten (Lebensgefährten) unter gleichzeitiger Begründung des gemeinsamen

Wohnungseigentums den hierzu erforderlichen Anteil am Mindestanteil überträgt.

 

(2) Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) werden

ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden , daß sie, solange das gemeinsame

Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet,

veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die

Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten

(Lebensgefährten) besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf

Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf

Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen

Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist der andere Ehegatte

(Lebensgefährte) , gegen den kein Exekutionstitel besteht, Beteiligter; er kann zur Wahrung

seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben , wie wenn er Verpflichteter wäre; überdies kann er

gegen diese Exekution Widerspruch erheben (§ 37 der Exekutionsordnung) , wenn sich die

Exekution auf die Wohnung bezieht, die ihm zur Befriedigung seines dringenden

Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient.

 

(3) Die Ehegatten (Lebensgefährten) haften für alle Verbindlichkeiten aus ihrem

gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand. Sie dürfen über das gemeinsame

Wohnungseigentum und die Nutzung der im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden

Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit nur gemeinsam verfügen. Während der Ehe ist

bei der Wohnung, die wenigstens einem Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden

Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, die Klage des anderen

Ehegatten auf Aufhebung der Gemeinschaft unzulässig. "

 

 

5. § 10 lautet:

 

'' § 10. (1) Erwirbt beim Tod eines Ehegatten (Lebensgefährten) der überlebende Ehegatte

(Lebensgefährte) den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder

Vermächtnisnehmer allein, so gilt folgendes:

 

1. Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum

wächst dem überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) als gesetzliches Vermächtnis

unmittelbar ins Eigentum zu; die §§691 und 692 ABGB sind auf dieses gesetzliche

Vermächtnis nicht anzuwenden.

 

2. Der Zuwachs tritt jedoch nicht ein , wenn der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte)

vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen

Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des

Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung

schließt, auf Grund deren der gesamte Mindestanteil an eine Person ungeteilt oder an

Ehegatten (Lebensgefährten) je zur Hälfte unter gleichzeitigem Erwerb des

gemeinsamen Wohnungseigentums übergeht.

 

3. Im Fall des Verzichtes auf den Zuwachs hat das Verlassenschaftsgericht eine

öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen

Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.

 

4. Solange die Möglichkeit des Verzichtes besteht, ist die Verfügungsmacht des

überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) auf diejenige beschränkt, die dem Erben

zusteht, dem die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen worden ist

(§ 810 ABGB).

 

5. Erwirbt der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) den Anteil des Verstorbenen auf

Grund des Zuwachses oder geht der gesamte Mindestanteil auf Grund einer

Vereinbarung über, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch der § 178 des

Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

sinngemäß.

 

(2) Erwirbt der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) auf Grund des Zuwachses den Anteil

des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum, so tritt an die Stelle dieses

Anteils des Verstorbenen die Forderung der Verlassenschaft gegen den überlebenden

Ehegatten (Lebensgefährten) auf Zahlung eines Übernahmspreises. Der Übernahmspreis ist,

sofern er nicht von dem überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) und den Erben des

Verstorbenen mit Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich bestimmt wird,

die Hälfte des Verkehrswerts (§ 2 Abs 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes) des

Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums; eine

einvernehmliche Bestimmung des Übernahmspreises ist nur zulässig, wenn kein Inventar

errichtet wird.

 

(3) Ist der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums dagegen eine Wohnung , die

dem überlebenden Ehegatten (Lebensgefährten) zur Befriedigung seines dringenden

Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, so gilt der Abs 2 nicht.

Der überlebende Ehegatte (Lebensgefährte) schuldet jedoch den Pflichtteilsberechtigten des

Verstorbenen einen Geldbetrag, der den vom Übernahmspreis im Sinn des Abs 2 zu

erechnenden Pflichtteilsansprüchen entspräche. lst ihm die sofortige Entrichtung dieser

Geldbeträge nach seinen Verhältnissen, besonders seinem Vermögen , seinem Einkommen ,

seinen Sorgepflichten , seinen Aufwendungen für diese Wohnung und zur Aufrechterhaltung

einer angemessenen Lebenshaltung nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht

mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung

einer angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren

 

hinauszuschieben; auch kann es die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums

bewilligen. "

 

 

6. Der neu einzufügende § 11a lautet:

 

 

" Wohnungseigentum der Lebensgefährten bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft

 

§ 11a. (1) Erklärt einer der Lebensgefährten die Lebensgemeinschaft für aufgehoben, so

haben die bisherigen Lebensgefährten ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und

am gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben.

 

(2) Einigen sich die Lebensgefährten binnen eines halben Jahres ab Aufhebung der

Lebensgemeinschaft nicht, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

 

1. Erheben beide Lebensgefährten Anspruch auf Übertragung des anderen Hälfteanteiles,

entscheidet primär das Los. Bei massiv ungleicher Interessenslage, wie zB schwere

Krankheit, hohes Alter oder dem Verbleib von minderjährigen Kindern entscheidet

das Gericht, unter Bedachtnahme auf die Finanzierbarkeit, nach Ermessen, wer die

Wohnung erhält.

 

2. Das Gericht hat die Übertragung des Anteiles des einen Lebensgefährten am

Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anzuordnen.

 

3. Das Gericht hat den Preis, den der Lebensgefährte, der den Hälfteanteil des anderen

erwirbt, an diesen zu bezahlen hat, festzusetzen. Der Preis ist unter Zugrundelegung

des Verkehrswertes des Mindestanteiles unter Bedachtnahme auf die tatsächlich

eingebrachten Mittel zum Erwerb und Erhalt der Wohnung zu ermitteln.

 

4. Ist der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem

verbleibenden Lebensgefährten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses

und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, und ist die sofortige Entrichtung des

Kaufpreises dem Verpflichteten nach Vermögen , Einkommen , Sorgepflichten und zur

Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenserhaltung nicht zumutbar, so kann das

Gericht mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung

unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung durch die Zahlung von Teilbeträgen

innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren bewilligen.

 

5. Erhebt keiner der Lebensgefährten Anspruch auf Übereignung oder übersteigt der

Erwerb eindeutig die finanziellen Möglichkeiten beider, hat das Gericht eine

öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteiles und des damit verbundenen

Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen und die Verteilungsquoten

festzulegen. "

 

 

7. § 12 Abs 1 lautet:

 

'' § 12. (1) Das Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch

erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen; hierbei sind bei

gemeinsamem Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) ihre Anteile am

Mindestanteil zu verbinden. Wird auf einer Liegenschaft erstmals ein Wohnungseigentum

 

einverleibt, so ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort ,,Wohnungseigentum"

einzutragen. "

 

8. § 13b Abs 1 lautet:

 

" § 13b. (1) Die den Miteigentümern zustehenden Mitwirkungsbefugnisse (Stimm- und

Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft) können

entweder persönlich oder auf Grund einer darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht, die

nicht länger als ein Jahr zurückliegt, durch einen Vertreter ausgeübt werden. Eine davon

abweichende Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse bedarf der nachträglichen schriftlichen

Genehmigung des Machtgebers. Die Mitwirkungsbefugnisse für gemeinsames

Wohnungseigentum von Ehegatten (Lebensgefährten) stehen diesen nur gemeinsam zu. "

 

 

9. § 22 Abs 2 lautet:

 

'' § 22. (2) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 steht dem Verhalten des auszuschließenden

Miteigentümers das Verhalten seines Ehegatten (Lebensgefährten) und der anderen mit ihm

zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der Personen gleich, die die in seinem

Wohnungseigentum stehenden oder von ihm sonst benützten Teile der Liegenschaft mit

seiner Zustimmung oder Duldung benützen, sofern er es unterläßt, die ihm mögliche

Abhilfe zu schaffen. "

 

10. Nach § 26 Abs 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

 

''1a. Verfahren nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft (§ 11a) ; "

 

 

 

Artikel II

 

Vollziehung und Inkrafttreten

 

1. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird der Bundesminister für Justiz betraut.

 

2. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 1996 in Kraft.

 

Begründung:

 

 

 

Zusammenfassende Einführung

 

 

Die Gesetzesinitiative erfolgt in Anerkennung der Pluralität der Lebensformen, der

Gleichheit von Frau und Mann und der Freiheit der geschlechtlichen Orientierung.

 

 

Regelungsziel: Erwerb von Wohnungseigentum durch Lebensgemeinschaften

 

Wohnungseigentum ist das einem Miteigentümer/einer Miteigentümerin einer Liegenschaft

grundbücherlich gesicherte Recht, eine selbständige Wohnung ausschließlich zu nutzen und

darüber zu verfügen. Das WEG 1948 legte fest, daß an Wohnungen Eigentum nur von

Einzelpersonen erworben werden kann. Mit dem WEG 1975 wurde auch Ehegatten, also

zwei Personen gemeinsam, dieses Recht eingeräumt. Damit sind beide Ehegatten

Eigentümer und im Grundbuch eingetragen , im Todesfall fällt das Wohnungseigentum nicht

den Erben sondern dem überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin zu. Im Fall der

Scheidung kann ein dringendes Wohnbedürfnis geltend gemacht und die Übertragung des

zweiten Hälfteanteils erwirkt werden. Die grüne Gesetzesinitiative hat zum Ziel, daß auch

Lebensgemeinschaften Wohnungseigentum gemeinsam erwerben können. Damit soll die de

facto-Benachteiligung von Frauen in Lebensgemeinschaften beendet werden, die finanziell

zum Erwerb und Erhalt des Wohnungseigentums beitragen aber nicht Eigentum und

grundbücherliche Absicherung erwirken können, weil als Einzeleigentümer meist der

besserverdienende Mann auftritt und somit auch die Förderungsmittel der öffentlichen Hand

ausschließlich dem Eigentum des Mannes zuwachsen.

 

 

Ouantitative Dimension

 

Die nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind im Steigen begriffen. Waren 1984 noch von

100 Paaren 95,5 % verheiratet und 4,5 % unverheiratet, so gestaltet sich das Verhältnis

1993 93,9 % zu 6,1 % . In absoluten Zahlen bedeutet dies eine Zunahme von 80600

Lebensgemeinschaften im Jahre 1984 auf 117000 im Jahre 1993. Unter den Jugendlichen

hat diese Lebensform evidentermaßen stärker zugenommen: Unter den 20- bis 24jährigen

Paaren waren 1984 76,1 % verheiratet, 1993 66,1 % (33,9 % lebten also in nichtehelicher

Lebensgemeinschaft) (Quelle: Mikrozensus ÖSTAT, das ÖSTAT zählte wohl nur die

eheähnlichen Lebensgemeinschaften).

 

Das Wohnbedürfnis wird zunehmend mit Begründung von Wohnungseigentum befriedigt.

Es ist jener Rechtsgrund für die Wohnungsbenützung, der zwischen 1981 und 1991 am

stärksten zugelegt hat. Das Wohnungeigentum nahm in Östereich in dieser Zeit um 35,9 %

zu, während Miet- und Genossenschaftswohnungen nur um 0,4 % zunahmen (Quelle:

ÖSTAT, Häuser- und Wohnungszählung 1991 , Wien 1993 , Übersicht 8).

 

Neutrale Definition der Lebensgemeinschaft

 

Lebensgefährt/inn/en sind "zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, die

sich übereinstimmend als solche bezeichnen. " Der grüne Entwurf stellt nicht auf die

''Eheähnlichkeit'' der Lebensgemeinschaft ab. Alle Zweiergemeinschaften , die gewillt sind,

die gesetzlich festgelegten Folgen zu übernehmen , können Wohnungseigentum gemeinsam

erwerben. Eine gesetzliche Folge ist unter anderem die Härteklausel, wonach bei Auflösung

der Lebensgemeinschaft die notleidende Person die Übertragung des Hälfteanteils des

anderen geltend machen kann. In diesem Fall wird das Wohnungseigentum nicht verkauft,

sondern der in der Wohnung verbleibende Teil hat dem anderen die Hälfte des

Verkehrswertes zu bezahlen, allenfalls gestundet auf drei Jahre. Auch

generationsübergreifende Paare wie Mutter und Tochter, Geschwister oder schlichtweg

Freunde können so Wohngemeinschaften mit Eigentum begründen und damit unkompliziert

die finanziellen Vorteile des Wohnungseigentums lukrieren. Intendiert ist natürlich, daß

auch gleichgeschlechtliche Paare Wohnungseigentum erwerben können.

 

 

Auflösun.g der Lebensgemeinschaft im Sinne des WEG

 

Die Lebensgemeinschaft iSd WEG soll einseitig aufkündbar sein.

 

 

Folgen der Aufkündigung

 

Grundsätzlich sollen die Lebensgefährt/inn/en einvernehmlich regeln - allenfalls schon

vertraglich bei Begründung des Wohnungseigentums - was im Auflösungsfall passiert:

Verkauf des Wohnungseigentums oder Übernahme durch einen Lebensgefährten/eine

Lebensgefährtin sowie den Preis der Übernahme. Für den Fall der Nichteinigung kann das

Gericht angerufen werden :

 

Wollen beide Lebensgefährt/inn/en die Wohnung übernehmen, entscheidet das Los. Nur in

außerordentlich gelagerten Fällen wie zB schwere Krankheit oder Betreuung minderjähriger

Kinder wird einem Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin der Vorzug eingeräumt.

 

Auch der Preis der Übernahme kann auf Antrag vom Gericht festgesetzt werden:

Ausgangspunkt ist der tatsächliche Verkehrswert des Wohnungseigentums, der

Übernahmepreis entspricht dem Anteil des Ausscheidenden an den Kosten des Erwerbs und

des Erhalts des Wohnungseigentums. Allenfalls kann die Bezahlung auf drei Jahre gestundet

werden.

 

Diese Lösung unterscheidet sich von den Rechtsfolgen bei Ehescheidung folgendermaßen:

Nach dem Ehegesetz kann ein Ehegatte/eine Ehegattin "ein dringendes Wohnbedürfnis''

geltend machen. Wer die Wohnung übernehmen kann, ist vom Gericht nach Billigkeit und

zum Wohle der Kinder zu entscheiden. In diesem Fall ist eine "billige Ausgleichszahlung"

festzusetzen. Dabei ist der Beitrag zur Anschaffung zu berücksichtigen, auch nichtmonetäre

Beiträge wie Betreuung der Kinder sind zu beachten. Nach dem grünen Antrag soll bei

Lebensgemeinschaften die Investitionssicherheit stärker sein als im Fall der Ehe. Nur in

außerordentlichen Fällen kann eine "Versorgung" geltend gemacht werden; die

 

Preisberechnung richtet sich ausschließlich nach den finanziellen Einsätzen. Eine völlige

Gleichstellung mit der Ehe ist von vielen Lebensgemeinschaften gar nicht erwünscht, in

diesem Fall würden sie ohnehin heiraten. Wichtig ist diesen Personen in erster Linie, daß

eine gleichberechtigte Absicherung des Wohnbedürfnisses und des Kapitaleinsatzes

entsprechend der finanziellen Beiträge möglich ist.

 

 

Todesfall

 

Stirbt ein Lebensgefährte/eine Lebensgefährtin , so gilt dasselbe wie bei den Ehegatten:

Der/die Überlebende tritt in das Wohnungseigentum des/der Verstorbenen ein , wenn er/sie

nicht darauf verzichtet. Der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin geht also den Erben vor.

Er/sie muß jedoch wie der Ehegatte/die Ehegattin die allfälligen Erb/inn/en auszahlen. Da

der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin (im Unterschied zum Ehegatten/zur Ehegattin) im

Erbrecht nicht berücksichtigt ist, kommt ihm/ihr in der Tendenz die Übernahme der

Wohnung teurer als dem Ehegatten/der Ehegattin.

 

 

Verfügungen während aufrechter Lebensgemeinschaft

 

So wie die Ehegatten können die Lebensgefährt/inn/en nur gemeinsam das

Wohnungseigentum belasten und veräußern und an der Verwaltung der Liegenschaftsanteile

mitwirken.

 

 

Erwerb von Wohnungseigentum durch die Offene Erwerbsgesellschaft

 

1990 wurde die Gesellschaftsform der Offenen Erwerbsgesellschaft eingeführt. In der

Praxis werden zulässigerweise solche Gesellschaften bereits ausschließlich zum Erwerb von

Wohnungseigentum gegründet. Je mehr Personen einer Wohngemeinschaft angehören, desto

eher erweisen sich die Regelungen des Gesellschaftsrechts als durchaus adäquät.Von

Sonderregelungen im WEG für Wohngemeinschaften , die mehr als zwei Personen

umfassen, wurde daher Abstand genommen. Treten Konflikte auf, können die Mitglieder

nach dem Gesellschaftsrecht eine Ausschlußklage anstrengen oder auch die Auflösung der

Gesellschaft und damit den Verkauf des Wohnungseigentums erwirken. Der Ausschluß

einzelner Mitglieder ist zB möglich , wenn über deren Privatvermögen der Konkurs eröffnet

wurde oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen

Verpflichtung erfolgte. Die Auszahlung der scheidenden Mitglieder richtet sich

ausschließlich nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Im Fall der Auflösung kommt es

bei Nichteinigung über eine Übernahme jedenfalls zur Liquidierung des

Wohnungseigentums.

 

 

Wohnbauförderung und Lebensgemeinschaften

 

Beinahe alle Wohnbauförderungsgesetze der Bundesländer anerkennen

Lebensgemeinschaften. De facto erhöht die Lebensgefährtin also den Förderungsanspruch

des Wohnungseigentümers ohne selbst Eigentum begründen zu können. Aus diesem Grunde

 

stellt der gegenständliche Antrag auch eine längst fällige Anpassung des Zivilrechts an das

Förderungsrecht dar.

 

Allgemeiner Teil

 

In der Praxis tritt in den letzten Jahren vermehrt das Problem auf, daß zwei Personen, die

nicht verheiratet sind, eine in Wohnungseigentum befindliche Wohnung bzw eine

Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, erwerben wollen und dies

nicht können, da gemeinsames Wohnungseigentum nur von Ehegatten erworben werden

kann.

 

Daß dieses Problem vermehrt auftritt, wurzelt in mehreren Gründen: Zum einen sind die

Preise für Mietwohnungen derart gestiegen, daß es zunehmend lukrativer wird, eine

Wohnung im Eigentum zu erwerben. Weiters wurden besonders in Wien viele, auch

Althäuser parifiziert und wurde in der Folge Wohnungseigentum begründet. Schließlich gibt

es zunehmend eine Vielzahl von Personen im ,,heiratsfähigen" Alter, die finanzkräftig

genug sind, um eine Eigentumswohnung zu erwerben, die aber aus verschiedenen Gründen

nicht heiraten wollen oder können.

 

Nicht wollen, weil sie die Ehe (wohl gemerkt nicht die Familie) aus welchen Gründen auch

immer als Institution ablehnen; nicht können , weil sie entweder das gleiche Geschlecht

haben oder zB nach wie vor verheiratet sind.

 

Da in diesen Fällen zumeist das Kapital und die Kreditfähigkeit beider Personen vonnöten

ist, um eine Wohnung zu erwerben, jedoch nur eine/r die bücherliche Sicherheit des

Eigentums erlangen kann, gibt es verschiedene, zumeist unbefriedigende Versuche, dieses

Problem zu lösen:

 

. schuldrechtliche Verträge mit grundbücherlicher Absicherung bringen zumeist wenig,

da selbstverständlich die Pfandrechte von Förderungsstellen und Banken bücherlich

vorgehen ;

 

. vermehrt wird in letzter Zeit die Variante, daß zwei Personen eine OEG (offene

Erwerbsgesellschaft) gründen und als solche Eigentum erwerben, diskutiert und nach

unseren Informationen auch praktiziert. Dies ist zwar nicht unbedingt ein Mißbrauch

des Instruments der OEG, es bedeutet aber, daß zwei Personen, die lediglich

gemeinsam Eigentum erwerben wollen, in gesellschaftsrechtliche Konstruktionen

gedrängt werden. Dies hat zum einen förderungsrechtliche Beschränkungen zur Folge,

zum anderen bedeutet es, daß im Trennungsfalle eine gesellschaftsrechtliche

Liquidation nötig ist;

 

. einige von denen, die können ,,beißen in den sauren Apfel" und willigen in eine

Eheschließung ein;

 

. manchmal wird ein Mietvertrag abgeschlossen, was im Falle einer Trennung einen

gewissen Machtausgleich schafft, aber im Streitfall keine finanziell gerechten

Lösungen bietet;

 

. vereinzelt werden sogar in Unkenntnis der Rechtslage Kaufverträge abgeschlossen, die

aber wegen rechtlicher Unmöglichkeit von Anfang an ungültig sind (E 13. 12. 1994, 5

Ob 138/94).

 

Die aktuelle Rechtslage führt de facto zur Benachteiligung von Frauen. Ohne Beratung über

die Möglichkeit der Gründung einer OEG bzw schuldrechtlicher Absicherungen bzw

mietvertraglicher Konstellationen fließt das Geld zweier Personen in den Kauf einer

Eigentumswohnung, die wissen , daß nur eine/r im Grundbuch stehen kann. Da Männer in

der Regel, nach wie vor, besser verdienen als Frauen , wird dieser eine - weil

finanzkräftiger und kreditwürdiger - der Mann sein. Im Falle einer Trennung und

Zahlungsunwilligkeit bzw -fähigkeit des einstigen Lebensgefährten bleibt dieser Frau nur

der Weg zum Zivilgericht, um mittels einer GesbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)-

Konstruktion oder bereicherungsrechtlich einen Teil des von ihr investierten Kapitals

zurückzuerhalten. Damit trägt sie das Risiko der Klage und auch das der

Zahlungsunfähigkeit ihres ehemaligen Lebensgefährten. Besonders prekär wird die

Situation , wenn sie, wie mitunter von Banken verlangt, für aufgenommene Kredite

mithaftet.

 

Demgegenüber haben Ehegatten eine doppelte Absicherung: einerseits die der gemeinsamen

bücherlichen Sicherheit und andererseits den des Aufteilungsverfahrens nach Beendigung

einer Ehe.

 

Richtig ist, daß zwei Personen , die nicht heiraten wollen , sich des ,,Scheidungsschutzes"

des Staates begeben und manche auch genau dies intendieren. Davon zu trennen ist aber die

mit vorliegendem Antrag behandelte Frage des gemeinsamen Erwerbs von Eigentum.

Unverheirateten Paaren diesen gemeinsamen Erwerb zu verweigern , bedeutet in finanzieller

Hinsicht, egalitäre Regelungen des gemeinsamen Lebens zu verhindern. Doppelt

diskriminiert werden damit natürlich jene, die sich aufgrund ihrer Gleichgeschlechtlichkeit

gar nicht unter den schützenden Mantel der Ehe begeben könnten.

 

 

 

Übersicht über die vorgesehenen Regelungen

 

Der Kreis der Personen , die gemeinsam Eigentümer/innen einer Wohnung sein können,

wird um Lebensgemeinschaften erweitert. Die Definition einer Lebensgemeinschaft ist

bewußt eine weitgefaßte, sie wird den beteiligten Personen überlassen. Die Gefahr, daß mit

dieser Selbstdefinition Mißbrauch getrieben wird, wird ob der Regelungen im Trennungs-

bzw Todesfall als nicht gegeben angesehen.

 

Die Regelungen für den Fall der Trennung zielen darauf ab, daß die Wohnung nicht an

einen Dritten verkauft werden muß. Dafür soll ein voller finanzieller Ausgleich erfolgen.

Prinzipiell soll das Los entscheiden, wer die Wohnung behält, ein Sachverständiger soll den

Wert der Wohnung ermitteln und das Gericht soll anhand der tatsächlich eingebrachten

Mittel die '' Quote" des Ausscheidenden festlegen. Nur in besonderen Härtefällen oder zum

Wohl von minderjährigen Kindern gibt es eine gerichtliche Eingriffsmöglichkeit.

 

Im Todesfall wird der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin dem Ehegatten/der Ehegattin im

Wohnungseigentumsrecht gleichgestellt:

 

So der/die überlebende Lebensgefährte/Lebensgefährtin den Anteil des/der Verstorbenen

nicht im Wege einer Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall, Erbschaftskauf

oder Erbschaftsschenkung erwirbt, besteht auch zu seinen/ihren Gunsten ein

Vindikationslegat (d.h. daß er/sie am Anteil des/der Verstorbenen direkt Eigentum

erwerben kann). Wie der Ehegatte/die Ehegattin hat auch der Lebensgefährte/die

Lebensgefährtin die Möglichkeit, auf diesen Zuwachs zu verzichten.

 

Beim Zuwachs hat er/sie - wie der Ehegatte/die Ehegattin - einen Übernahmepreis, der dem

Verkehrswert entspricht, an den Nachlaß zu bezahlen. Handelt es sich um eine Wohnung,

die dem überlebenden Lebensgefährten/der überlebenden Lebensgefährtin zur Befriedigung

seines/ihres dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem/ihrem gewöhnlichen Aufenthalt

dient, schuldet er/sie - wie der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin - den

Pflichtteilsberechtigten des/der Verstorbenen lediglich einen Geldbetrag, welcher der Höhe

des Pflichtteilsanspruches an einem fiktiven Übernahmepreis entspricht. Weiters kann das

Verlassenschaftsgericht diesen Betrag für einen Zeitraum von fünf Jahren stunden bzw

Teilzahlung innerhalb dieses Zeitraumes bewilligen.

 

Dennoch stellt sich die Situation für den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin im Todesfall

des/der anderen aufgrund der unterschiedlichen Stellung im Erbrecht anders dar als für den

Ehegatten/die Ehegattin:

 

Ohne erblasserische Verfügung, also im Falle der gesetzlichen Erbfolge, ist der

Ehegatte/die Ehegattin im Gegensatz zum Lebensgefährten/zur Lebensgefährtin gesetzlicher

Erbe/gesetzliche Erbin. Das heißt, ein an den Nachlaß zu zahlender Übernahmspreis geht

an die Masse, aus der der Ehegatte/die Ehegattin in der Folge selbst erbt. Ohne

Deszendent/inn/en beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten/der Ehegattin zwei Drittel,

mit Deszendent/inn/en noch ein Drittel des gesamten Nachlasses. Darüber hinaus ist bei

Verheirateten der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen kleiner und sind die einzelnen

Pflichtteilsansprüche niedriger als bei Lebensgefährt/inn/en.

 

 

Beispiel:

 

Ehepaar, ein Kind, wohnen in der Wohnung, Todesfall, kein Testament: Ein Sechstel des

Verkehrswertes der gesamten Wohnung ist vom/von der Überlebenden an das Kind zu

zahlen.

 

Lebensgemeinschaft, ein Kind, wohnen in der Wohnung, Todesfall, kein Testament: Ein

Viertel des Verkehrswertes muß an das Kind bezahlt werden. Überdies erhält der

überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin als gesetzlicher Erbe/gesetzliche Erbin ein

Drittel des Nachlasses, der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin jedoch nichts.

 

Testamentarisch kann der Ehegatte/die Ehegattin den Anspruch des Kindes auf ein Drittel

reduzieren, wodurch der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin zwei Drittel des

Nachlasses erben kann; der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin kann in dieser Situation

über den halben Nachlaß zugunsten des Gefährten/der Gefährtin verfügen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen

 

 

Zu den Z 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9:

 

In den bezughabenden Paragraphen werden Lebensgefährt/inn/en den Ehegatten

gleichgestellt.

 

 

Zu Z 2:

 

§ 2 Abs 3 Begriffsbestimmung:

 

Definition der Lebensgefährt/inn/en. Die Definition der Lebensgemeinschaft wird den

Personen überlassen, die gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben gedenken. Die

Verbindung kann eine umfassende, aber auch eine rein wirtschaftliche sein.

 

 

Zu Z 4:

 

§ 9 Abs 3 dritter Satz:

 

Diese Regelung ist auf die Lebensgemeinschaft nicht anwendbar und bleibt daher

unverändert. Eine Lebensgemeinschaft ist durch einseitige Erklärung auflösbar. Für

diesen Fall sind eigene Auflösungsregelungen in § 11a vorgesehen.

 

 

Zu Z 6:

 

§ 11a Regelung bei Auflösung der Lebensgemeinschaft:

 

Die Regelung zielt darauf ab , daß nach einer Auflösung der Lebensgemeinschaft

einvernehmlich geregelt wird , wer zu welchem Betrag die Wohnung übernimmt oder

ob sie verkauft wird.

 

Kommt es zu keiner Einigung, soll es zu einer gerichtlichen Entscheidung im

Verfahren außer Streitsachen kommen.

 

Dies soll nicht im Wege einer Teilungsklage geschehen, um zu ermöglichen, daß im

Konfliktfall eine/r die Wohnung behalten kann.

 

Erheben beide Anspruch auf die Wohnung, hat das Gericht summarisch die

finanziellen Möglichkeiten zu überprüfen und entscheidet anschließend das Los. Nur

bei massiv ungleicher Interessenslage gibt es eine gerichtliche Eingriffsmöglichkeit.

Dabei ist an Fälle gedacht, in denen die Wohnung zB für einen Teil

behindertengerecht eingerichtet wurde, eine/r schwer krank ist und eine Pflegestruktur

in der Umgebung hat oder an Fälle, in denen bei einem/einer der

Lebensgefährt/inn/en Kinder bleiben, die in unmittelbarer Nähe in die Schule gehen

 

und wo ein dazugehöriges Versorgungsnetz vorhanden ist. Dies sollen aber

Ausnahmesituationen sein. Liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor und scheint die

Übernahme der Wohnung nicht finanziell ausgeschlossen , entscheidet also das Los.

 

In einem zweiten Schritt hat das Gericht, so es diesbezüglich nicht zu einer Einigung

kommt, mittels Sachverständigen den Verkehrswert der Liegenschaft zu ermitteln.

Das Gericht hat in etwa prozentuell zu ermitteln, wer wie zum Erwerb und Erhalt der

Wohnung etwas eingebracht hat. Der erwerbende Lebensgefährte/die erwerbende

Lebensgefährtin hat dem/der anderen dessen/deren, so ermittelten prozentuellen Anteil

vom Verkehrswert zu ersetzen. Das Gericht hat den erwerbenden Lebensgefährten/die

erwerbende Lebensgefährtin zur Zahlung zu verpflichten. Hiebei kann eine

Teilzah1ung für einen Zeitraum von drei Jahren bewilligt werden.

 

So keine/r Anspruch auf die Wohnung erhebt oder klar absehbar ist, daß keine/r die

Übernahme der Wohnung finanzieren kann , hat das Gericht eine öffentliche

Versteigerung vorzunehmen und ist der VersteigerungserIös anteilig (wieder unter

Ermittlung der tatsächlich eingebrachten Mittel zum Erwerb und Erhalt)

auszubezahlen.

 

 

Zu Z 10:

 

§ 26 Abs 1 Z 1a Auflösung im Außerstreitverfahren:

 

So es bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu Streitigkeiten kommt und gerichtliche

Hilfe in Anspruch genommen wird, soll es schnell und unkompliziert zu einer

Aufteilung kommen. Weiters soll beiden Teilen klar sein , daß sie, Gerichts-,

Sachverständigenkosten sowie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung selbst zu

tragen haben.

 

 

 

Kosten

 

Durch diese Gesetzesnovellierung fallen keine besonderen Kosten an.

 

 

.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisun.g an den Justizausschuß vorgeschlagen sowie

Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.