145/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Kier, Motter

und Partnerlnnen

betreffend Bundesgesetz über den Nationalfonds der RepubIik Österreich für Opfer

des Nationalsozialismus

 

 

Der Nationalrat möge beschließen:

 

Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für

Opfer des NationaIsozialismus BGBl. 432/95

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Der § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich

für Opfer des Nationalsozialismus wird wie folgt geändert:

 

§2 Abs. 4 lautet:

''(4) Der Fonds erbringt einmalige Leistungen oder wiederkehrende Geldleistungen.

Dabei können bei einmaI zu erbringenden Leistungen Erben eines

Anspruchsberechtigten ein bereits eingeleitetes Verfahren fortführen. Nähere

Vorschriften über die Leistungen können in RichtIinien des Fonds erlassen werden.''

 

 

Begründung

 

Derzeit arbeitet der Fonds für die Entschädigung von Opfern des

Nationalsozialismus auf Hochdruck, um die einlangenden Ansuchen so rasch als

möglich zu bearbeiten. Dabei läßt sich erkennen, daß die Leistungsfähigkeit des

Fonds naturgemäß beschränkt ist und daß in Kürze das dafür vorgesehene Geld

ausgehen wird. Dabei kommt die Republik in den Geruch, Verfahren absichtlich

langsam abzuwickeIn um mit einer natürlichen AusfalIsrate sich Geld zu ersparen.

 

Dies ist nicht die Absicht des Nationalfonds, jedoch sind die Kapazitäten beschränkt

und es stehen dem Fonds auch nur beschränkte Geldmittel jährlich zur Verfügung.

Jedoch ist der anspruchsberechtigte Personenkreis schon in fortgeschrittenem Alter.

Dies bewirkt, daß Verfahren so schnell wie nur irgendmöglich abgewickelt werden

müssen, um hier noch dem Ziel des Fonds, ein Zeichen der Republik Österreich

setzen zu können, gerecht zu werden.

 

Dies kann mit der vorgeschIagenen Lösung Ieicht erreicht werden, denn so steigen

die Erben eines Antragsberechtigten in das Iaufende Verfahren ein und erwerben so

einen Anspruch auf die Leistung. Dies natürlich nur bei einmaligen Leistungen, da

Rentenansprüche nicht auf Erben übergehen können.

 

Formell wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschIagen.