145/A
der Abgeordneten Dr. Kier, Motter
und Partnerlnnen
betreffend Bundesgesetz über den Nationalfonds der RepubIik Österreich für Opfer
des Nationalsozialismus
Der Nationalrat möge beschließen:
Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für
Opfer des NationaIsozialismus BGBl. 432/95
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich
für Opfer des Nationalsozialismus wird wie folgt geändert:
§2 Abs. 4 lautet:
''(4) Der Fonds erbringt einmalige Leistungen oder wiederkehrende Geldleistungen.
Dabei können bei einmaI zu erbringenden Leistungen Erben eines
Anspruchsberechtigten ein bereits eingeleitetes Verfahren fortführen. Nähere
Vorschriften über die Leistungen können in RichtIinien des Fonds erlassen werden.''
Begründung
Derzeit arbeitet der Fonds für die Entschädigung von Opfern des
Nationalsozialismus auf Hochdruck, um die einlangenden Ansuchen so rasch als
möglich zu bearbeiten. Dabei läßt sich erkennen, daß die Leistungsfähigkeit des
Fonds naturgemäß beschränkt ist und daß in Kürze das dafür vorgesehene Geld
ausgehen wird. Dabei kommt die Republik in den Geruch, Verfahren absichtlich
langsam abzuwickeIn um mit einer natürlichen AusfalIsrate sich Geld zu ersparen.
Dies ist nicht die Absicht des Nationalfonds, jedoch sind die Kapazitäten beschränkt
und es stehen dem Fonds auch nur beschränkte Geldmittel jährlich zur Verfügung.
Jedoch ist der anspruchsberechtigte Personenkreis schon in fortgeschrittenem Alter.
Dies bewirkt, daß Verfahren so schnell wie nur irgendmöglich abgewickelt werden
müssen, um hier noch dem Ziel des Fonds, ein Zeichen der Republik Österreich
setzen zu können, gerecht zu werden.
Dies kann mit der vorgeschIagenen Lösung Ieicht erreicht werden, denn so steigen
die Erben eines Antragsberechtigten in das Iaufende Verfahren ein und erwerben so
einen Anspruch auf die Leistung. Dies natürlich nur bei einmaligen Leistungen, da
Rentenansprüche nicht auf Erben übergehen können.
Formell wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschIagen.