148/A
ANTRAG
der Abgeordneten Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz durch
Bestimmungen über die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ergänzt wird
und das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, das Universitäts-Organisationsgesetz, das
Akademie-Organisationsgesetz 1988 , das Kunsthochschul-Organisationsgesetz und das
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz durch Bestimmungen über
die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ergänzt wird und das
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Akademie-
Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz und das Bundesgesetz
über die Organisation der Universitäten geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl
1013/1l994, wird wie folgt geändert:
l . Art. 7 lautet:
Artikel 7
(1) Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der
Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind
ausgeschlossen.
(2) Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gleich
zugänglich. Für Ausländerinnen und Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der
Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechts abhängig gemacht.
(3) Maßnahmen vorübergehender Förderung und Bevorzugung von Frauen zur
beschleunigten Herbeiführung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern
sind zulässig. Gesetzgebung und Vollziehung haben auf die beschleunigte Herbeiführung
der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken und insbesondere
diese Gleichstellung zu fördern.
(4) Amtsbezeichnungen und Titel einschließlich akademischer Grade können in der Form
verwendet werden, die dem Geschlecht der Person entsprechen. Die Gesetze haben überdies
vorzusehen, daß Amtsbezeichnungen und Titel auf Verlangen in der Form verliehen
werden, die dem Geschlecht der Person entsprechen.
(5) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die
ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. "
2. Art. 151 wird folgender Absatz angefügt:
"(12) Art 7 Ab 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl
xxxx/1996 tritt mit 31 . Dezember 1996 in Kraft. "
Artikel II
Änderung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder
Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate
vertretenen Königreich und Länder, RGBl 142/1867, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl 684s/1988, wird wie folgt geändert:
Artikel 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel III
Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Organisation der Umversi täten (Universitäts-Organisationsgesetz
- UOG), BGBl 258/1975 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl 805/l993 , wird
wie folgt geändert:
§ 106a Ab 2 wird aufgehoben.
Artikel IV
Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988
Das Bundesgesetz über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien
(Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG) , BGBl 25/1987, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl 270/l994, wird wie folgt geändert:
§ 25a Ab 2 wird aufgehoben.
Art.ikel VI
Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) , BGBl 805/1993 ,
wird wie folgt geändert:
§ 39 Ab 2 wird aufgehoben.
Begründung:
AlIgemeiner Teil
Identität mit dem Ministerialentwurfdes Bundeskanzleramtes:
Der Gesetzesentwurf entspricht dem vom Bundeskanzleramt am 18. Mai 1995 in
Begutachtung versandten Ministerialentwurf zur Änderung der Bundesverfassung zur
tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (GZ 60l .999/7-V/l/95) und beinhaltet
eine Ergänzung des Art 7 B-VG zur Klarstellung, daß der Gleichheitsgrundsatz
vorübergehenden geschlechtsspezifischen Regelungen zur Herbeiführung der de facto-
Gleichheit von Mann und Frau nicht entgegensteht. Außerdem werden der Gesetzgeber und
die Vollziehung beauftragt, Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter zu erlassen.
Amtsbezeichnungen und Titel einschließlich akademischer Grade sind auf Verlangen in der
dem Geschlecht der Person entsprechenden Form zu verleihen.
Alle übrigen Regelungen haben rechtsbereinigenden Charakter.
Dringlichkeit
Die besondere Dringlichkeit dieser Beschlußfassung ergibt sich aus dem am 17. Oktober
1995 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes in einem
Vorabentscheidungsverfahren zur Quotenregelung im Öffentlichen Dienst des Landes
Bremen. Eine nationale Regelung, wonach bei gleicher Qualifikation eine (weibliche)
Bewerberin gegenüber dem (männlichen) Bewerber automatisch bevorzugt einzustellen oder
zu befördern ist, widerspreche der Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Der österreichische Nationalrat hat in der
101. Sitzung der 18. GP mit dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz einsst.immig eine ähnliche
Regelung wie das Land Bremen beschlossen. Damit kam Österreich der völkerechtlichen
Verpflichtung zur Umsetzung der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der
Diskriminierung der Frau, BGBl 443/1982, nach, welche in Art 4 das Instrument der
"positiven Diskriminierung" vorsieht. Die vorgeschlagene Novellierung der
Bundesverfassung soll den Kern dieses einstimmigen Bekenntnisses des östereichischen
Gesetzgebers zur vorübergehenden Förderung und Bevorzugung von Frauen zur
tasächlichen Gleichstellung der Geschlechter im öffentlichen Dienst zu bestätigen und
verfassungsrechtlich ausdrücklich absichern. Gleichzeitig stellt sie indirekt den Auftrag an
die Bundesregierung dar, sich für eine entsprechende Änderung der EU-Richtlinie - und
noch grundlegender - im Rahmen der EU-Regierungskonferenz 1996 für eine Änderung des
EU-Vertrags in Art 119 einzusetzen. Eine Reihe von EU-Ländern könnten ein Interesse
daran haben, daß ihre Quotenregelungen EU-konform werden. Zumal die Interpretation des
europäischen Gleichheitsgrundsatzes durch den Europäischen Gerichtshof überraschend kam
und nicht unumstritten ist.
Zur Notwendigkeit geschlechtsspezifischer Regelungen zur Gleichstellung der
Geschlechter
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet sachlich nicht zu rechtfertigende
Unterscheidungen insbesondere nach dem Geschlecht. In der Realität zeigt sich nun , daß die
Gleichstellung der Rechtspositionen von Frauen und Männern allein nicht ausreicht, um den
tatsächlichen Benachteiligungen von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen wirksam
entgegenzuwirken. Die unterschiedlichen sozialen Bedingungen von Frauen und Männern
erfordern vielmehr in vielen Fällen eine nach dem Geschlecht differenzierende Regelung,
um das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung der Frauen mit den Männern zu verwirklichen.
Rechtfertigung einer leistungsabhängigen Quotenregelung
Zur Rechtfertigung der leistungsabhängigen Quotenregelung sei nochmals festgehalten : Das
Gebot der bevorzugten Einstellung von Frauen bei gleicher Qualifikation bis zur
Herstellung der gleichen Repräsentation von Mann und Frau stellt lediglich einen Auftrag
an den Bund dar, sein im Rahmen seiner Personalhoheit gegebenes Ermessen zugunsten der
Frauen einzusetzen. Nimmt er dieses Ermessen in jede.m Einzelfall, in dem eine gleiche
Qualifikation von einem (männlichen) Bewerber und einer (weiblichen) Bewerberin gegeben
ist, zugunsten der Frauen de facto wahr, so wäre damit auch keine Diskriminierung des
Mannes gegeben. Eine solche würde nur vorliegen, wenn eine schlechter qualifizierte Frau
einem besser qualifizierten Manne vorgezogen würde. Es wäre daher auch eine
Beschwerde, abgesehen von der Frage der verfahrensrechtlichen Legitimation, unter
Berufung auf das Diskriminierungsverbot erfolglos. § 4 Abs 3 BDG lautet: ''Von mehreren
Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von
dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit
der Verwendung auf die Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. ''
Eine Diskriminierung ergibt sich erst aus einer gruppenorientierten Betrachtung.
Kompetenzgrundlage
Das im Entwurf vorliegende Bundesverfassungsgesetz stützt sich auf den
Kompetenztatbestand ''Bundesverfassung . . . '' (Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG).
EU-Konformität
Art 119 EU-V proklamiert die Gleichbehandlung der Geschlechter bei der Entlohnung. Die
dazu ergangenen Richtlinien gehen über diesen Regelungsbereich hinaus. In Zusammenhang
mit der Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des
Aufstiegs statuiert die Richtlinie 76/276 das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (Art 1 Abs 1). Art 2 Abs 4 besagt, daß die RL
''nicht den Maßnahmen zur Förderung der Chancen.gleichheit für Männer und Frauen,
insbesondere durch Beseitigung der tatsächlichen best.ehendden Un.gleichheiten, die die
Chancen der Frauen . . . beinträchtigen, entgegen(steht). Der Europäische Gerichtshof hat
nun in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 diese Bestimmungen ausgelegt und zur
leistungsabhängigen Quotenregelung Stellung bezogen. Artikel 2 Abs 4 der RL ziele nicht
auf eine Gleichheit im Ergebnis ab, sondern wolle nur die Chancengleichheit fördern (Rn
23). Eine Frauenbevorzugung sei dann ergebnisorientiert, wenn den Frauen absolut und
unbedingt der Vorrang einzuräumen sei (Rn 22). Die vorgeschlagene
Verfassungsbestimmung gewichtet das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung stärker als die
EU-Richtlinie und das EuGH-Urteil. Das österreichische Verfassungsgesetzgeber kann
damit angesichts des Vorrangs des EU-Rechts die Auslegung und Anwendung der EU-
Normen freilich nur in Richtung Gleichstellung durch innerstaatliche Verfassungsnormen
beeinflussen. Aber auch dies sollte unternommen werden , zumal damit gleichzeitig der
Auftrag an die Bundesregierung ergeht, eine explizite Änderung des EU-Rechts zu
erwirken.
Kosten
Mit dem im Entwurf vorliegenden Bundesverfassungsgesetz sind keine zusätzlichen Kosten
verbunden.
Besonderer Teil
Zu Art I:
Zu Art 7 Abs 1 :
Der bisher in Art 7 Abs 1 verwendete Begriff "Bundesbürger" ist nach der heutigen
Rechtslage überholt. Er wurde l920 als Gegenstück zum Begriff "Landesbürger" in Art 6
B-VG eingeführt. Seit der B-VG-Novelle 1988, BGBl 685 , ist er in Art 6 B-VG durch den
Begriff des ''Staatsbürgers'' ersetzt worden. Dementsprechend sollte auch in Art 7 B-VG der
Begriff ''Staatsbürger'' verwendet werden.
Die Verwendung der weiblichen Wortform in diesem Artikel stellt eine Fortführung des
Reformgedankens dar, der bereits in Art 7 Abs 3 B-VG , in der derzeit geltenden Fassung,
seinen Ausdruck gefunden hat. Eine Änderung des Inhaltes der Regelung ist damit nicht
verbunden. Es wird auch nicht übersehen , daß in anderen einschlägigen Bestimmungen der
Bundesverfassung jeweils nur die männliche Form Verwendung findet. Es wird aber für
vertretbar gehalten, gerade in der für die Gleichheit zwischen den Geschlechtern zentralen
Bestimmung des B-VG die überkommene Terminologie zu ändern.
Zu Art 7 Abs 2:
Das spezifische Gleichheitsgebot des Art 3 StGG soll in den neugefaßten Art 7 B-VG
aufgenommen worden. Inhaltlich wurde diese Verfassungsbestimmung nicht geändert; sie
wurde lediglich terminologisch angepaßt.
Es ist freilich auch darauf hinzuweisen, daß seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union die maßgebliche innerstaatliche Verfassungsrechtslage von den einschlägigen
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften , seien sie unmittelbar anwendbar oder durch
entsprechende innerstaatlichen Vorschriften in unterschiedlichem Maße umzusetzen,
" überlagert" werden. lm vorliegenden Zusam menhang ist hiezu darauf hinzuweisen, daß
der Zugang zu öffentlichen Ämtern nur noch hinsichtlich jener Stellen österreichischen
Staatsbürgern vorbehalten bleibt, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der
Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich
bringen, die auf Wahrung der allgemeinen belange des Staates oder anderer öffentlicher
Körperschaften gerichtet sind (vgl das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall
Belgien I, Rs 149/79, Slg 1980, 3881). Damit ist in bestimmten Bereichen der öffentlichen
Ämter in Östereich auch solchen Ausländern, denen das Gemeinschaftsrecht diesbezüglich
dieselben Rechte einräumt wie österreichischen Staatsbürgerinnen und S taatsbürgern, der
Berufszwang zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist etwa auf § 42a BDG hinzuweisen.
Zu Art 7 Abs 3:
Der normative Inhalt des Art 7 Abs 1 B-VG bleibt auch in der novellierten Fassung
unverändert. Das spezielle Verbot der Vorrechte des Geschlechts in Art 7 Abs 1 wird aber
durch Art 7 Abs 3 dahingehend konkretisiert, daß Durchbrechungen des Prinzips der
Gleichbehandlung der Geschlechter zum Zweck der beschleunigten Herbeiführung der
tatsächlichen Gleichstellung von Frauen mit Männern zulässig sind. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen im Allgemeinen Teil dieser Erläuterungen (vgl Pkt 2 Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes) wird nochmals hingewiesen. Ergänzend wird dazu folgendes bemerkt:
Die Regelung, die in den einzelnen Bereichen zur Herbeiführung der tatsächlichen
Gleichstellung geschaffen werden, sind als Umverteilungsmaßnahmen zwischen Frauen und
Männern als gesellschaftliche Gruppen anzusehen. Ein Ausgleich auf der individuellen
Ebene ist schon allein wegen der damit verbundenen Beweisprobleme bezüglich der
erlittenen bzw verursachten Diskriminierungen nicht möglich. Einem Ausgleich zwischen
den einzelnen Gruppen der Bevölkerung steht auch die Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes nicht entgegen. In zahlreichen Entscheidungen wird im Rahmen
der Gleichheitsprüfung nach gruppenspezifischen Merkmalen unterschieden, wobei es auch
zulässig ist, wenn die Gesetzgebung bestimmten Gruppen der Gesellschaft
''Solidaritätsopfer'' zugunsten anderer schutzwürdiger Gruppen auferlegt (siehe Vslg
13038/1992). Weiters räumt der Verfassungsgerichtshof der Gesetzgebung einen
Gestaltungsspielraum dahingehenden, bei der Verfolgung seiner Ziele von einer
Durchschnittsbetrachtung auszugehen und hiebei allenfalls Härtefälle in Kauf zu nehmen.
Vorübergehende Maßnahmen zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung können eine
kurz-, mittel- oder längerfristige Zeitdimension beinhalten. Auch befristete Regelungen sind
möglich (vgl etwa das Bundesgesetz über die Berichte der Bundesregierung über den Abbau
von Benachteiligungen von Frauen, BGBl 837/1992). Eine Begrenzung der zeitlichen
Dimension ergibt sich allerdings aus dem aus der Verfassung abzuleitenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach sind differenzierende Regelungen nur so lange
rechtmäßig, wie dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. .
Die Neuformulierung des Art 7 Abs 3 B-VG macht zugleich von der in Art 4 der UN-
Konvention eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, vorübergehende Sondermaßnahmen von
Universitätsorganen zur beschleunigten Herbeiführung der de facto-Gleichberechtigung von
Mann und Frau zu treffen. Darauf nimmt das Element der Beschleunigung der Entwicklung
zu einer tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter bezug. Unter beschleunigenden
Maßnahmen sind daher jene zu verstehen , die eine raschere Entwicklung ermöglichen als
sich aus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von selbst ergäbe.
Mit Art 7 Abs 3 zweiter Satz werden die Gesetzgebung und die Vollziehung im Sinne eines
Auftrages dazu aufgefordert, auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
hinzuwirken. Subjektive Rechte einzelner Personen werden dadurch nicht eingeräumt.
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf hinzuweisen , daß neuerdings auch das
Bonner Grundgesetz in Art 3 eine ähnliche Regelung trifft.
Zu Art 7 Abs 4:
Art 7 Abs 3 in der geltenden Fassung soll inhaltlich beibehalten werden ; damit wird
sichergestellt, daß etwa auch eine Frau, der ein Titel in der männlichen Form verliehen
wurde, weiterhin einen Rechtsanspruch auf Verwendung dieses Titels in der entsprechenden
weiblichen Form hat. Die ausdrückliche Einbeziehung der akademischen Grade soll
lediglich in der Klarstellung dienen.
Mit dem zweiten Satz in Art 7 Abs 4 soll der Gesetzgeber verpflichtet werden , in den
einfachen Gesetzen ein Recht auf Verleihung geschlechtsspezifischer Amtsbezeichnungen
und Titel einschließlich akademische grade vorzusehen. Ein unmittelbares subjektives
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht soll sich aus Art 7 Abs 4 nicht ergeben.
Zur entsprechenden Anpassung der einschlägigen Gesetze wird ein Zeitraum bis zum 31.
Dezember 1996 eingeräumt.
Zu Art 7 Abs 5 :
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art 7 Abs 3.
ZuArt II:
Art 2 StGG hat neben Art 7 B-VG in der vorliegenden Fassung keine eigenständige
Bedeutung mehr und wird aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben. Dasselbe gilt für
Art 3 StGG.
Zu Art III bis VI:
Die im Hochschulorganisationsrecht verankerten verfassungsrechtlichen Regelungen sind
aus Gründen der Rechtsbereinigung ebenfalls aufzuheben.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.