148/A

 

 

 

 

 ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz durch

Bestimmungen über die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ergänzt wird

und das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im

Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, das Universitäts-Organisationsgesetz, das

Akademie-Organisationsgesetz 1988 , das Kunsthochschul-Organisationsgesetz und das

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten geändert werden

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz durch Bestimmungen über

die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ergänzt wird und das

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate

vertretenen Königreiche und Länder, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Akademie-

Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz und das Bundesgesetz

über die Organisation der Universitäten geändert werden

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

 

Artikel I

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl

1013/1l994, wird wie folgt geändert:

l . Art. 7 lautet:

 

 Artikel 7

 

 

(1) Alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der

Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind

ausgeschlossen.

 

(2) Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gleich

zugänglich. Für Ausländerinnen und Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der

Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechts abhängig gemacht.

 

(3) Maßnahmen vorübergehender Förderung und Bevorzugung von Frauen zur

beschleunigten Herbeiführung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern

sind zulässig. Gesetzgebung und Vollziehung haben auf die beschleunigte Herbeiführung

der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken und insbesondere

diese Gleichstellung zu fördern.

 

(4) Amtsbezeichnungen und Titel einschließlich akademischer Grade können in der Form

verwendet werden, die dem Geschlecht der Person entsprechen. Die Gesetze haben überdies

vorzusehen, daß Amtsbezeichnungen und Titel auf Verlangen in der Form verliehen

werden, die dem Geschlecht der Person entsprechen.

 

(5) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die

ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. "

 

 

2. Art. 151 wird folgender Absatz angefügt:

 

"(12) Art 7 Ab 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl

xxxx/1996 tritt mit 31 . Dezember 1996 in Kraft. "

 

 

 

Artikel II

Änderung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte

der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen

Königreiche und Länder

 

Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate

vertretenen Königreich und Länder, RGBl 142/1867, zuletzt geändert durch das

Bundesverfassungsgesetz BGBl 684s/1988, wird wie folgt geändert:

 

Artikel 2 und 3 werden aufgehoben.

 

Artikel III

Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

 

Das Bundesgesetz über die Organisation der Umversi täten (Universitäts-Organisationsgesetz

- UOG), BGBl 258/1975 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl 805/l993 , wird

wie folgt geändert:

 

§ 106a Ab 2 wird aufgehoben.

 

 

Artikel IV

Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988

 

Das Bundesgesetz über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien

(Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG) , BGBl 25/1987, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl 270/l994, wird wie folgt geändert:

 

§ 25a Ab 2 wird aufgehoben.

 

 

Art.ikel VI

Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten

 

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) , BGBl 805/1993 ,

wird wie folgt geändert:

 

§ 39 Ab 2 wird aufgehoben.

 

Begründung:

 

 

 

AlIgemeiner Teil

 

Identität mit dem Ministerialentwurfdes Bundeskanzleramtes:

 

Der Gesetzesentwurf entspricht dem vom Bundeskanzleramt am 18. Mai 1995 in

Begutachtung versandten Ministerialentwurf zur Änderung der Bundesverfassung zur

tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann (GZ 60l .999/7-V/l/95) und beinhaltet

eine Ergänzung des Art 7 B-VG zur Klarstellung, daß der Gleichheitsgrundsatz

vorübergehenden geschlechtsspezifischen Regelungen zur Herbeiführung der de facto-

Gleichheit von Mann und Frau nicht entgegensteht. Außerdem werden der Gesetzgeber und

die Vollziehung beauftragt, Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter zu erlassen.

Amtsbezeichnungen und Titel einschließlich akademischer Grade sind auf Verlangen in der

dem Geschlecht der Person entsprechenden Form zu verleihen.

 

Alle übrigen Regelungen haben rechtsbereinigenden Charakter.

 

Dringlichkeit

 

Die besondere Dringlichkeit dieser Beschlußfassung ergibt sich aus dem am 17. Oktober

1995 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes in einem

Vorabentscheidungsverfahren zur Quotenregelung im Öffentlichen Dienst des Landes

Bremen. Eine nationale Regelung, wonach bei gleicher Qualifikation eine (weibliche)

Bewerberin gegenüber dem (männlichen) Bewerber automatisch bevorzugt einzustellen oder

zu befördern ist, widerspreche der Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes

der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Der österreichische Nationalrat hat in der

101. Sitzung der 18. GP mit dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz einsst.immig eine ähnliche

Regelung wie das Land Bremen beschlossen. Damit kam Österreich der völkerechtlichen

Verpflichtung zur Umsetzung der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der

Diskriminierung der Frau, BGBl 443/1982, nach, welche in Art 4 das Instrument der

"positiven Diskriminierung" vorsieht. Die vorgeschlagene Novellierung der

Bundesverfassung soll den Kern dieses einstimmigen Bekenntnisses des östereichischen

Gesetzgebers zur vorübergehenden Förderung und Bevorzugung von Frauen zur

tasächlichen Gleichstellung der Geschlechter im öffentlichen Dienst zu bestätigen und

verfassungsrechtlich ausdrücklich absichern. Gleichzeitig stellt sie indirekt den Auftrag an

die Bundesregierung dar, sich für eine entsprechende Änderung der EU-Richtlinie - und

noch grundlegender - im Rahmen der EU-Regierungskonferenz 1996 für eine Änderung des

EU-Vertrags in Art 119 einzusetzen. Eine Reihe von EU-Ländern könnten ein Interesse

daran haben, daß ihre Quotenregelungen EU-konform werden. Zumal die Interpretation des

europäischen Gleichheitsgrundsatzes durch den Europäischen Gerichtshof überraschend kam

und nicht unumstritten ist.

 

Zur Notwendigkeit geschlechtsspezifischer Regelungen zur Gleichstellung der

Geschlechter

 

Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet sachlich nicht zu rechtfertigende

Unterscheidungen insbesondere nach dem Geschlecht. In der Realität zeigt sich nun , daß die

Gleichstellung der Rechtspositionen von Frauen und Männern allein nicht ausreicht, um den

tatsächlichen Benachteiligungen von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen wirksam

entgegenzuwirken. Die unterschiedlichen sozialen Bedingungen von Frauen und Männern

erfordern vielmehr in vielen Fällen eine nach dem Geschlecht differenzierende Regelung,

um das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung der Frauen mit den Männern zu verwirklichen.

 

 

Rechtfertigung einer leistungsabhängigen Quotenregelung

 

Zur Rechtfertigung der leistungsabhängigen Quotenregelung sei nochmals festgehalten : Das

Gebot der bevorzugten Einstellung von Frauen bei gleicher Qualifikation bis zur

Herstellung der gleichen Repräsentation von Mann und Frau stellt lediglich einen Auftrag

an den Bund dar, sein im Rahmen seiner Personalhoheit gegebenes Ermessen zugunsten der

Frauen einzusetzen. Nimmt er dieses Ermessen in jede.m Einzelfall, in dem eine gleiche

Qualifikation von einem (männlichen) Bewerber und einer (weiblichen) Bewerberin gegeben

ist, zugunsten der Frauen de facto wahr, so wäre damit auch keine Diskriminierung des

Mannes gegeben. Eine solche würde nur vorliegen, wenn eine schlechter qualifizierte Frau

einem besser qualifizierten Manne vorgezogen würde. Es wäre daher auch eine

Beschwerde, abgesehen von der Frage der verfahrensrechtlichen Legitimation, unter

Berufung auf das Diskriminierungsverbot erfolglos. § 4 Abs 3 BDG lautet: ''Von mehreren

Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von

dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit

der Verwendung auf die Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. ''

Eine Diskriminierung ergibt sich erst aus einer gruppenorientierten Betrachtung.

 

 

Kompetenzgrundlage

 

Das im Entwurf vorliegende Bundesverfassungsgesetz stützt sich auf den

Kompetenztatbestand ''Bundesverfassung . . . '' (Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG).

 

 

EU-Konformität

 

Art 119 EU-V proklamiert die Gleichbehandlung der Geschlechter bei der Entlohnung. Die

dazu ergangenen Richtlinien gehen über diesen Regelungsbereich hinaus. In Zusammenhang

mit der Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des

Aufstiegs statuiert die Richtlinie 76/276 das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren

Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (Art 1 Abs 1). Art 2 Abs 4 besagt, daß die RL

''nicht den Maßnahmen zur Förderung der Chancen.gleichheit für Männer und Frauen,

insbesondere durch Beseitigung der tatsächlichen best.ehendden Un.gleichheiten, die die

Chancen der Frauen . . . beinträchtigen, entgegen(steht). Der Europäische Gerichtshof hat

nun in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 diese Bestimmungen ausgelegt und zur

leistungsabhängigen Quotenregelung Stellung bezogen. Artikel 2 Abs 4 der RL ziele nicht

 

auf eine Gleichheit im Ergebnis ab, sondern wolle nur die Chancengleichheit fördern (Rn

23). Eine Frauenbevorzugung sei dann ergebnisorientiert, wenn den Frauen absolut und

unbedingt der Vorrang einzuräumen sei (Rn 22). Die vorgeschlagene

Verfassungsbestimmung gewichtet das Ziel der tatsächlichen Gleichstellung stärker als die

EU-Richtlinie und das EuGH-Urteil. Das österreichische Verfassungsgesetzgeber kann

damit angesichts des Vorrangs des EU-Rechts die Auslegung und Anwendung der EU-

Normen freilich nur in Richtung Gleichstellung durch innerstaatliche Verfassungsnormen

beeinflussen. Aber auch dies sollte unternommen werden , zumal damit gleichzeitig der

Auftrag an die Bundesregierung ergeht, eine explizite Änderung des EU-Rechts zu

erwirken.

 

Kosten

 

Mit dem im Entwurf vorliegenden Bundesverfassungsgesetz sind keine zusätzlichen Kosten

verbunden.

 

 

 

Besonderer Teil

 

Zu Art I:

 

Zu Art 7 Abs 1 :

 

Der bisher in Art 7 Abs 1 verwendete Begriff "Bundesbürger" ist nach der heutigen

Rechtslage überholt. Er wurde l920 als Gegenstück zum Begriff "Landesbürger" in Art 6

B-VG eingeführt. Seit der B-VG-Novelle 1988, BGBl 685 , ist er in Art 6 B-VG durch den

Begriff des ''Staatsbürgers'' ersetzt worden. Dementsprechend sollte auch in Art 7 B-VG der

Begriff ''Staatsbürger'' verwendet werden.

 

Die Verwendung der weiblichen Wortform in diesem Artikel stellt eine Fortführung des

Reformgedankens dar, der bereits in Art 7 Abs 3 B-VG , in der derzeit geltenden Fassung,

seinen Ausdruck gefunden hat. Eine Änderung des Inhaltes der Regelung ist damit nicht

verbunden. Es wird auch nicht übersehen , daß in anderen einschlägigen Bestimmungen der

Bundesverfassung jeweils nur die männliche Form Verwendung findet. Es wird aber für

vertretbar gehalten, gerade in der für die Gleichheit zwischen den Geschlechtern zentralen

Bestimmung des B-VG die überkommene Terminologie zu ändern.

 

Zu Art 7 Abs 2:

 

Das spezifische Gleichheitsgebot des Art 3 StGG soll in den neugefaßten Art 7 B-VG

aufgenommen worden. Inhaltlich wurde diese Verfassungsbestimmung nicht geändert; sie

wurde lediglich terminologisch angepaßt.

 

Es ist freilich auch darauf hinzuweisen, daß seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen

Union die maßgebliche innerstaatliche Verfassungsrechtslage von den einschlägigen

gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften , seien sie unmittelbar anwendbar oder durch

entsprechende innerstaatlichen Vorschriften in unterschiedlichem Maße umzusetzen,

 

" überlagert" werden. lm vorliegenden Zusam menhang ist hiezu darauf hinzuweisen, daß

der Zugang zu öffentlichen Ämtern nur noch hinsichtlich jener Stellen österreichischen

Staatsbürgern vorbehalten bleibt, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der

Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich

bringen, die auf Wahrung der allgemeinen belange des Staates oder anderer öffentlicher

Körperschaften gerichtet sind (vgl das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall

Belgien I, Rs 149/79, Slg 1980, 3881). Damit ist in bestimmten Bereichen der öffentlichen

Ämter in Östereich auch solchen Ausländern, denen das Gemeinschaftsrecht diesbezüglich

dieselben Rechte einräumt wie österreichischen Staatsbürgerinnen und S taatsbürgern, der

Berufszwang zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist etwa auf § 42a BDG hinzuweisen.

 

Zu Art 7 Abs 3:

 

Der normative Inhalt des Art 7 Abs 1 B-VG bleibt auch in der novellierten Fassung

unverändert. Das spezielle Verbot der Vorrechte des Geschlechts in Art 7 Abs 1 wird aber

durch Art 7 Abs 3 dahingehend konkretisiert, daß Durchbrechungen des Prinzips der

Gleichbehandlung der Geschlechter zum Zweck der beschleunigten Herbeiführung der

tatsächlichen Gleichstellung von Frauen mit Männern zulässig sind. Auf die diesbezüglichen

Ausführungen im Allgemeinen Teil dieser Erläuterungen (vgl Pkt 2 Hauptgesichtspunkte

des Entwurfes) wird nochmals hingewiesen. Ergänzend wird dazu folgendes bemerkt:

 

Die Regelung, die in den einzelnen Bereichen zur Herbeiführung der tatsächlichen

Gleichstellung geschaffen werden, sind als Umverteilungsmaßnahmen zwischen Frauen und

Männern als gesellschaftliche Gruppen anzusehen. Ein Ausgleich auf der individuellen

Ebene ist schon allein wegen der damit verbundenen Beweisprobleme bezüglich der

erlittenen bzw verursachten Diskriminierungen nicht möglich. Einem Ausgleich zwischen

den einzelnen Gruppen der Bevölkerung steht auch die Judikatur des

Verfassungsgerichtshofes nicht entgegen. In zahlreichen Entscheidungen wird im Rahmen

der Gleichheitsprüfung nach gruppenspezifischen Merkmalen unterschieden, wobei es auch

zulässig ist, wenn die Gesetzgebung bestimmten Gruppen der Gesellschaft

''Solidaritätsopfer'' zugunsten anderer schutzwürdiger Gruppen auferlegt (siehe Vslg

13038/1992). Weiters räumt der Verfassungsgerichtshof der Gesetzgebung einen

Gestaltungsspielraum dahingehenden, bei der Verfolgung seiner Ziele von einer

Durchschnittsbetrachtung auszugehen und hiebei allenfalls Härtefälle in Kauf zu nehmen.

 

Vorübergehende Maßnahmen zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung können eine

kurz-, mittel- oder längerfristige Zeitdimension beinhalten. Auch befristete Regelungen sind

möglich (vgl etwa das Bundesgesetz über die Berichte der Bundesregierung über den Abbau

von Benachteiligungen von Frauen, BGBl 837/1992). Eine Begrenzung der zeitlichen

Dimension ergibt sich allerdings aus dem aus der Verfassung abzuleitenden

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach sind differenzierende Regelungen nur so lange

rechtmäßig, wie dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. .

 

Die Neuformulierung des Art 7 Abs 3 B-VG macht zugleich von der in Art 4 der UN-

Konvention eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, vorübergehende Sondermaßnahmen von

Universitätsorganen zur beschleunigten Herbeiführung der de facto-Gleichberechtigung von

Mann und Frau zu treffen. Darauf nimmt das Element der Beschleunigung der Entwicklung

zu einer tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter bezug. Unter beschleunigenden

 

Maßnahmen sind daher jene zu verstehen , die eine raschere Entwicklung ermöglichen als

sich aus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von selbst ergäbe.

 

Mit Art 7 Abs 3 zweiter Satz werden die Gesetzgebung und die Vollziehung im Sinne eines

Auftrages dazu aufgefordert, auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

hinzuwirken. Subjektive Rechte einzelner Personen werden dadurch nicht eingeräumt.

 

In diesem Zusammenhang ist schließlich auch darauf hinzuweisen , daß neuerdings auch das

Bonner Grundgesetz in Art 3 eine ähnliche Regelung trifft.

 

Zu Art 7 Abs 4:

 

Art 7 Abs 3 in der geltenden Fassung soll inhaltlich beibehalten werden ; damit wird

sichergestellt, daß etwa auch eine Frau, der ein Titel in der männlichen Form verliehen

wurde, weiterhin einen Rechtsanspruch auf Verwendung dieses Titels in der entsprechenden

weiblichen Form hat. Die ausdrückliche Einbeziehung der akademischen Grade soll

lediglich in der Klarstellung dienen.

 

Mit dem zweiten Satz in Art 7 Abs 4 soll der Gesetzgeber verpflichtet werden , in den

einfachen Gesetzen ein Recht auf Verleihung geschlechtsspezifischer Amtsbezeichnungen

und Titel einschließlich akademische grade vorzusehen. Ein unmittelbares subjektives

verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht soll sich aus Art 7 Abs 4 nicht ergeben.

 

Zur entsprechenden Anpassung der einschlägigen Gesetze wird ein Zeitraum bis zum 31.

Dezember 1996 eingeräumt.

 

Zu Art 7 Abs 5 :

 

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Art 7 Abs 3.

 

ZuArt II:

 

Art 2 StGG hat neben Art 7 B-VG in der vorliegenden Fassung keine eigenständige

Bedeutung mehr und wird aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben. Dasselbe gilt für

Art 3 StGG.

 

Zu Art III bis VI:

 

Die im Hochschulorganisationsrecht verankerten verfassungsrechtlichen Regelungen sind

aus Gründen der Rechtsbereinigung ebenfalls aufzuheben.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.