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der Abgeordneten Rosenstingl, Haller, Böhacker
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. 1967/376, zuletzt geändert durch das BGBl. 1995/297, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das im Titel angeführte Bundesgesetz wird wie folgt geändert:
§ 5 (1 ) erster Satz lautet:
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetztes 1988, BGBl. Nr. 400 in einem 5.600 S monatlich übersteigenden Betrag
beziehen.
Begründung:
Die von der Regierung beabsichtigten Gesetzesänderungen bringen eine
grundlegende Änderung der Einkommenssituation für Hochschüler. Viele Studenten
werden künftig gezwungen sein, den entstehenden Einkommensverlust durch einen
Nebenverdienst auszugleichen. Die derzeitige Regelung, welche für das
Übersteigen der Einkünfte in der Höhe von Schilling 3.500,- - monatlich den Verlust
der Kinderbeihilfe vorsieht, stellt eine bedeutende Hürde dar. Darüber hinaus liegt
seit 1.1.1996 die Geringfügigkeitsgrenze für eine Vollversicherung nach ASVG mit
Schilling 3.600,- - erstmals über der oben genannte Höchstgrenze nach FLAG und
erschwert damit den Hochschülern die Möglichkeit zur Vollversicherung.
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ln formeIIer Hinsicht wird ersucht, unter Verzicht auf die erste Lesung diesen Antrag
dem FamiIienausschuß zuzuweisen.