150/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Rosenstingl, Haller, Böhacker

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. 1967/376, zuletzt geändert durch das BGBl. 1995/297, geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das im Titel angeführte Bundesgesetz wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 (1 ) erster Satz lautet:

 

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuer-

gesetztes 1988, BGBl. Nr. 400 in einem 5.600 S monatlich übersteigenden Betrag

beziehen.

 

 

 

Begründung:

 

Die von der Regierung beabsichtigten Gesetzesänderungen bringen eine

grundlegende Änderung der Einkommenssituation für Hochschüler. Viele Studenten

werden künftig gezwungen sein, den entstehenden Einkommensverlust durch einen

Nebenverdienst auszugleichen. Die derzeitige Regelung, welche für das

Übersteigen der Einkünfte in der Höhe von Schilling 3.500,- - monatlich den Verlust

der Kinderbeihilfe vorsieht, stellt eine bedeutende Hürde dar. Darüber hinaus liegt

seit 1.1.1996 die Geringfügigkeitsgrenze für eine Vollversicherung nach ASVG mit

Schilling 3.600,- - erstmals über der oben genannte Höchstgrenze nach FLAG und

erschwert damit den Hochschülern die Möglichkeit zur Vollversicherung.

 

 

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ln formeIIer Hinsicht wird ersucht, unter Verzicht auf die erste Lesung diesen Antrag

dem FamiIienausschuß zuzuweisen.