169/A
der Abg. Aumayr, Wenitsch
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz zur Bewirtschaftung von Lebensmitteln (Lebensmittel-
Bewirtschaftungsgesetz 1996)
Der Nationalrat wolle beschlieáen:
Bundesgesetz vom .................... zur Bewirtschaftung von Lebensmitteln (Lebensmittel-
Bewirtschaftungsgcsetz 1996)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz vom .................... zur Bewirtschaftung von Lebensmitteln (Lebensmittel-
Bewirtschaftungsgesetz 1996)
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollzichung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf
des 31. Dezember 1999 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG
etwas anderes vorsicht. Die in diesen Vorschri ften gercgelten Angclegenheiten k”nnen
unmittelbar von Bundesbeh”rden versehen werden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers fr Land- und Forstwirtschaft
aufgrund des Art. lI bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschlieálich dic g„nzliche
oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaánahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3) Bei Gefahr in Verzug sind Verordnungen des Bundesministers fr Land- und Forstwirt-
schaft aufgrund des Art. II gIeichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustim-
mung des Hauptausschusses des NationaIrates nicht vorangegangen ist, sind unverzglich auf-
zuheben, wenn der Hauptausschuá des Nationalrates ihre Erlassung nicht oder nicht innerhalb
der dem Einlangen des Antrages foIgenden Woche zustimmt.
(4) Beschlsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in den Abs. 2 und 3
erw„hnte Zustimmung erteilt wird, k”nnen nur in Anwesenheit von mindestens der H„lfte sei-
ner Mitglieder gefaát werden.
(5) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel Il
_ 1. (1) Der Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung fr die in
Abs. 3 genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden St”rung der Versorgung oder
zur Behebung einer bereits eingetretenen St”rung unbedingt erforderliche Lenkungsmaá-
nahmen anzuordnen, sofern diese St”rungen
1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen,
2. durch marktkonforme Maánahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverh„ltnis-
m„áigen Mitteln abgewendet oder behoben werden k”nnen, oder
3. Versorgungseinrichtungen nicht willens oder f„hig sind, diese St”rungen zu beheben.
(2) Lenkungsmaánahmen gem„á _ 2 haben zum Ziel, eine ungest”rte Erzeugung und Vertei-
lung von Waren aufrecht zu erhaIten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bev”lkerung
und sonstige Bedarfstr„ger, einschlieálich jener der milit„rischen Landesverteidigung, ausrei-
chend zu versorgen. Hiebei ist auf die ern„hrungswirtschaftlich zweckm„áigste Nutzung der
Waren Bedacht zu nehmen.
(3) Fr folgende Waren k”nnen Lenkungsmaánahmen ergriffen werden:
1. Roggen, Weizen, Gerste, Hafer,
2. deren Gemenge,
3. Mais, Kartoffeln, Zuckerrben, Hlsenfrchte, ™lsaaten, Obst, Gemse,
4. Erzeugnisse aus diesen,
5. Rinder, K„lber, Schweine, Schafe, Pferde,
6. Fleisch, Fleischwaren und sonstige fr die menschliche Ern„hrung bestimmte Produkte aus
diesen Tieren und Schlachtnebenerzeugnisse,
7. Milch und Milchprodukte,
8. Hhner- und Enteneier,
9. Saat- und Pflanzgut,
10. Futtermittel und
11. Dngemittel.
(4) Waren, die fr Zwecke der milit„rischen Landesvertcidigung vorr„tig gehalten werden,
drfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.
(5) Waren, die in das Bundesgebiet durch karitative Hilfsaktionen eingefhrt oder verbracht
und hier dem karitativen Zwcck zugefhrt werden, unterliegen nicht der Bewirtschaftung auf-
grund dieses Bundesgesetzes.
(6) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaánahmen bereits im
Eigentum oder zur Verfgung eines Landes oder einer Gemeinde stehen und fr die
Versorgung der eigenen Bev”lkerung vorr„tig gehalten werden, drfen diesen Zwecken nicht
entzogen werden, soweit die vorr„tig gehaltenen Waren in einem angemessenen Verh„ltnis zu
der zu versorgenden Bev”lkerung stehen.
_ 2. Lenkungsmaánahmen sind
1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produk-
tion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Ein- und
Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfgungsberechtigte von Transport-, Lager- und
Verteilungseinrichtungen fr gem„á Z 1 gelenkte Waren;
3. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gem„á Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme
von leicht verderblichen Lebensmitteln des t„glichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48
Stunden. In diese Frist sind Zeitr„ume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen,
nicht einzurechnen.
_ 3. (1) Landwirtschaftliche Erzeugnisse gem„á _ 1 Abs. 3 sind im Falle des _ 1 Abs. 1 von
den Erzeugern gegen Vergtung abzuliefern, und zwar entweder
a) mit durch Verordnung bestimmten Kontingenten, die nach dem Ausmaá der mit bewirt-
schafteten Erzeugnissen bestellten Kulturfl„chen, nach der Anzahl des Viehs oder nach
anderen Merkmalen festgesetzt werden, oder
b) zur G„nze, soweit sie nicht fr den Eigenverbrauch, die Viehaufzucht im eigenen Betrieb
oder fr Anbau und Pflanzung verwendet werden drfen.
Die Ablieferung hat an durch Verordnung bestimmte befgte Aufk„ufer zu erfolgen.
c) die Ware ist von diesen an besonders zu bestimmende Verteilerstellen anzudienen.
(2) Soweit es durch besondere Vorschriften angeordnet wird, kann
a) die Abgabe von Waren und der Bezug von Waren an eine Bezugscheinpflicht gebunden
und
b) die Lenkung von Waren unter Bercksichtigung des ”rtlichen Bedarfes bis zu den Klein-
verteilern erfolgen sowie
c) der Eigenverbrauch der Erzeuger Regelungen unterworfen werden.
_ 4. Durch Verordnung kann - soweit dies zur Errcichung der in _ 1 genannten Ziele erfor-
derlich ist - insbesondere auch festgelegt werden, daá Brotgetreide (Roggen, Weizen, Triticale
und deren Gemenge), soweit dieses fr den menschlichen Genuá gecignet ist, weder verfttert
noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchcn verarbeitet wer-
den darf.
_ 5. (1) Durch Verordnung ist - soweit dies zur Errichtung der in _ 1 genannten Ziele erfor-
derlich ist - insbesondere auch festzulegen. daá Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Triticale,
Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge) sowie Kartoffeln, soweit diese
Waren aufgrund beh”rdlicher Feststellung fr den menschlichen Genuá oder fr
Ftterungszwecke geeignet sind. zur Herstellung von Alkohol ohne besondere beh”rdliche
Genehmigung nicht verwendet werden drfen.
(2) Die Herstellung von Alkohol aus anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann Be-
schr„nkungen unterworfen werden.
_ 6. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kund-
zumachen und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein sp„-
terer Zeitpunkt fr das lnkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im "Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht m”glich, ist dic Verordnung in anderer geeigneter
Weise - insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Ver”ffentlichung
in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigcn ver”ffentlichen, insbe-
sondere in Tageszeitungen - kundzumachcn.
_ 7. Rechtsgesch„fte, die gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der aufgrund
dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen verstoáen, sind nichtig.
_ 8. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaáten Beh”rden auf Verlangen
jene Nachweisungen und Ausknfte zu erteilen, die zur Durchfhrung der Lenkungsmaá-
nahmen erforderlich sind, und nach Maágabe der zu erlassenden Vorschriften bei der Durch-
fhrung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.
(2) Die Inhaber von Betrieben, die die nach diesem Bundesgesetz bewirtschafteten Waren
erzeugen, be- und verarbeiten, mit ihnen Handel treiben oder sie sonst verteilen und transpor-
tieren, sind berdies verpflichtet, den mit der Durchfhrung dieses Bundesgesetzes sowie der
aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen befaáten Beh”rden und Stellen
ber die maágeblichen Betriebsverh„ltnisse, insbesondere ber Warenumsatz und Warenstand
Auskunft zu geben und deren entsprechend ausgewiesenen Organen die Besichtigung und
Prfung der Betriebe sowie die Einsichtnahme in die Wirtschafts- und
Gesch„ftsaufzeichnungen zu gestatten.
_ 9. Der Bund und die L„nder einschlieálich der Gemeinden haben die n”tigen
Voraussetzungen zur Durchfhrung der Maánahmen zu schaffen, die fr die in _ 1 Abs. 1 und
2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.
_ 10. (1) Der Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft kann,
1. sofern eine St”rung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und
eine solche St”rung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshaupt-
m„nner jener L„nder, in denen die von dieser St”rung der Versorgung bedrohten oder betrof-
fenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
2. wenn aufgrund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetre-
tenen St”rung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaánahmen zu berck-
sichtigenden Umst„nde in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im
Interesse der Zweckm„áigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die
Landeshauptm„nner durch Verordnung beauftragen, die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes
zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in
seinem Namen auszuben.
(2) Die Durchfhrung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Be-
h”rden der alIgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im bertragenen Wir-
kungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Beh”rden wahrzunehmen sind, sind in den
die Lenkungsmaánahmen anordnenden Verordnungen unter Bercksichtigung der Zweck-
m„áigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchfhrung
festzulegen.
_ 11. (1) Fr Verm”gensnachteile, die durch Lenkungsmaánahmen aufgrund der __ 2 bis 5
entstanden sind, ist eine Entsch„digung in Geld zu leisten. šber die Entsch„digung ist auf An-
trag vom Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser
Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dcs Bescheides nach Abs. 1 kann die Fest-
setzung einer Entsch„digung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zust„ndig ist das
Bezirksgericht, in dessen Sprengel dcr Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller
eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat.
Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bezichungsweise Sitz im lnland, so ist das Bezirks-
gericht zust„ndig, in dessen Sprengel die Maánahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen ber das gerichtliche Verfahren auáer Streitsachen, wobei die
Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, ber die gerichtliche
Feststellung der Entsch„digung sinngem„á anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages
beim Bezirksgericht tritt der nach Abs. l zweiter Satz erlassenc Bescheid auáer Kraft. Wird der
Antrag zurckgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.
_ 12. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von
den Stempelgebhren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
_ 13. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zust„ndigkcit der Gerichte fallen-
den strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist von der Bezirks-
verwaltungsbeh”rde zu bestrafen
1. mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S, wer den Bestimmungen des _ 8 zuwiderhandelt;
2. mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling, wer
a) vors„tzlich oder grob fahrl„ssig Lenkungsmaánahmen im Sinne der __ 2 bis 5 zuwider-
handelt,
b) vors„tzlich die Durchfhrung von Verboten und Geboten gem„á __ 2 bis 5 erschwert oder
unm”glich macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist auch die verursachte Beeintr„chtigung der Sicherung der
Versorgung zu bercksichtigen. Fr den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(4) Bei vors„tzlich begangenen Verwaltungsbertretungen gem„á Abs. 1 k”nnen die den
Gegenstand der stratbaren Handlung bildenden Waren, die dem T„ter oder einem Beteiligten
geh”ren, fr verfallen erkl„rt werden. Der Wert der fr verfallen erkl„rten Sachen darf jedoch
nicht in einem Miáverh„ltnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht h”her sein
als die verh„ngte Geldstrafe.
_ 14. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbeh”rden an der
Vollziehung des _ 18 durch
1. Vorbeugungsmaánahmen gegen drohende Verwaltungsbertretungen,
2. Maánahmen, die fr die Einleitung oder Durchfhrung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibch”rden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen
Verwaltungsbertretungen gem„á _ 18 der zust„ndigen Bezirksverwaltungsbeh”rde anzuzei-
gen.
_ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich von Lenkungsmaánahmen fr Dngemittel und hinsichtlich der Vollziehung
des _ 2 Abs. 1 Z 3 sowie des _ 3 Abs. 2 der Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister fr wirtschaftlichc Angelegenheiten,
2. hinsichtlich der __ 5, 11Abs. 1 und 12 der Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft
im Einvcrnehmen mit dem Bundesminister fr Finanzen,
3. hinsichtlich des _ 6 die Bundesregierung,
4. hinsichtlich des _ 8 Abs.1 nach Maágabe ihrer Zust„ndigkeit die Bundesminister fr
Land- und Forstwi rtschaft, fr wirtschaftI iche Angclegenheiten, fr lnneres und fr Landes-
verteidigung,
5. hinsichtlich der __ 11 Abs. 2 und 13 der Bundesminister fr Justiz,
6. hinsichtlich des _ 14 der Bundcsministcr fr lnneres und
7. hinsichtlich der brigen Bestimmungen der Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuá fr Land- und
Forstwirtschaft beantragt.
Erl„uterungen
Dieser Antrag wurde bereits in der XIX . Gesetzgebungsperiode
eingebracht . Angenommen wurde jedoch eine Žnderung des
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes in einer von den
Regierungsparteien akkkordierten Fassung .
Mitte April 1996 brach ber eine Woche lang in der Millionen-
stadt Wien die Versorgung mit Milch und Milchprodukteen
rettungslos zusammen. Es bestand dazu kein „uáerer Anlaá
oder Krisenfall . Daá fr Spit„ler , Kinderg„rten und Familien
mit Kleinkindern eine Woche lang das Grundnahrungsmittel
Milch nur unter „uáe-st erschwerten Bedingungen zu erhalten
war , ist vielmehr auf schlechtes Management , šberzentrali-
sierung , Logistik- und EDV-M„ngel sowie auf. demotiviertes
und reduziertes Personal zurckzufhren.
Das geltende LMBG gab dem Bundesminister fr Land.- und
Forstwirtschaft , der fr die Versorgungssiche-heit der
Bev”lkerung prim„r zust„ndig ist , anscheinend keine Handhabe
fr wirksames Einschreiten , da er die am Desaster Beteiligten
zwar ermahnte , ansonsten aber unt„tig blieb.
Der vorliegende Antrag erm”glicht rechtzeitiges und wirk-
sames Einschreiten zur Versorgung der Bev”lkerung mit
den wichtigsten Gtern des t„glichen Bedarfs sowohl in
Krisenf„llen als auch bei M„ngeln in den Versorgungs-
einrichtungen.
Damit dieses Lenkungsinstrument nicht von einem einzigen
Regierungsmitglied miábraucht werden kann , ist die Erlassung
von Verordnungen von der Zustimmung des Hauptausschusses
abh„ngig.
Da dieser Antrag nicht von der Ministerialbrokratie , sondern
vom FP™-Parlamentsklub erarbeitet wurde , ist schon die
Entstehung wesentlich kostengnstiger. Was seine Vollziehung
betrifft , ist mit keinen wesentlichen Mehrausgaben gegenber
dem geltenden , am 30.6.1996 auslaufenden und unwirksam
gebliebenen LMBG zu rechnen.
Abgesehen vom Nutzen fr die ”sterreichischen Konsumenten
hilft das vorliegende Bundesgesetz auch mit , Mehrwertsteuer-
ausf„lle durch unterbliebene Lebensmittelverk„ufe zu vermeiden