169/A

 

 

 

der Abg. Aumayr, Wenitsch

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz zur Bewirtschaftung von Lebensmitteln (Lebensmittel-

Bewirtschaftungsgesetz 1996)

 

 

Der Nationalrat wolle beschlieáen:

 

Bundesgesetz vom .................... zur Bewirtschaftung von Lebensmitteln (Lebensmittel-

Bewirtschaftungsgcsetz 1996)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz vom .................... zur Bewirtschaftung von Lebensmitteln (Lebensmittel-

Bewirtschaftungsgesetz 1996)

 

 

 

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

 

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollzichung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf

des 31. Dezember 1999 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG

etwas anderes vorsicht. Die in diesen Vorschri ften gercgelten Angclegenheiten k”nnen

unmittelbar von Bundesbeh”rden versehen werden.

 

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers fr Land- und Forstwirtschaft

aufgrund des Art. lI bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschlieálich dic g„nzliche

oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaánahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates.

 

(3) Bei Gefahr in Verzug sind Verordnungen des Bundesministers fr Land- und Forstwirt-

schaft aufgrund des Art. II gIeichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustim-

mung des Hauptausschusses des NationaIrates nicht vorangegangen ist, sind unverzglich auf-

zuheben, wenn der Hauptausschuá des Nationalrates ihre Erlassung nicht oder nicht innerhalb

der dem Einlangen des Antrages foIgenden Woche zustimmt.

 

(4) Beschlsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in den Abs. 2 und 3

erw„hnte Zustimmung erteilt wird, k”nnen nur in Anwesenheit von mindestens der H„lfte sei-

ner Mitglieder gefaát werden.

 

(5) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

 

(6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

 

Artikel Il

 

_ 1. (1) Der Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung fr die in

Abs. 3 genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden St”rung der Versorgung oder

zur Behebung einer bereits eingetretenen St”rung unbedingt erforderliche Lenkungsmaá-

nahmen anzuordnen, sofern diese St”rungen

 

1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen,

 

2. durch marktkonforme Maánahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverh„ltnis-

m„áigen Mitteln abgewendet oder behoben werden k”nnen, oder

 

3. Versorgungseinrichtungen nicht willens oder f„hig sind, diese St”rungen zu beheben.

 

(2) Lenkungsmaánahmen gem„á _ 2 haben zum Ziel, eine ungest”rte Erzeugung und Vertei-

lung von Waren aufrecht zu erhaIten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bev”lkerung

und sonstige Bedarfstr„ger, einschlieálich jener der milit„rischen Landesverteidigung, ausrei-

chend zu versorgen. Hiebei ist auf die ern„hrungswirtschaftlich zweckm„áigste Nutzung der

Waren Bedacht zu nehmen.

 

(3) Fr folgende Waren k”nnen Lenkungsmaánahmen ergriffen werden:

 

1. Roggen, Weizen, Gerste, Hafer,

2. deren Gemenge,

3. Mais, Kartoffeln, Zuckerrben, Hlsenfrchte, ™lsaaten, Obst, Gemse,

4. Erzeugnisse aus diesen,

5. Rinder, K„lber, Schweine, Schafe, Pferde,

6. Fleisch, Fleischwaren und sonstige fr die menschliche Ern„hrung bestimmte Produkte aus

diesen Tieren und Schlachtnebenerzeugnisse,

7. Milch und Milchprodukte,

8. Hhner- und Enteneier,

9. Saat- und Pflanzgut,

10. Futtermittel und

11. Dngemittel.

 

(4) Waren, die fr Zwecke der milit„rischen Landesvertcidigung vorr„tig gehalten werden,

drfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.

 

(5) Waren, die in das Bundesgebiet durch karitative Hilfsaktionen eingefhrt oder verbracht

und hier dem karitativen Zwcck zugefhrt werden, unterliegen nicht der Bewirtschaftung auf-

grund dieses Bundesgesetzes.

 

(6) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaánahmen bereits im

Eigentum oder zur Verfgung eines Landes oder einer Gemeinde stehen und fr die

Versorgung der eigenen Bev”lkerung vorr„tig gehalten werden, drfen diesen Zwecken nicht

entzogen werden, soweit die vorr„tig gehaltenen Waren in einem angemessenen Verh„ltnis zu

der zu versorgenden Bev”lkerung stehen.

_ 2. Lenkungsmaánahmen sind

1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produk-

tion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Ein- und

Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;

2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfgungsberechtigte von Transport-, Lager- und

Verteilungseinrichtungen fr gem„á Z 1 gelenkte Waren;

3. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gem„á Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme

von leicht verderblichen Lebensmitteln des t„glichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48

Stunden. In diese Frist sind Zeitr„ume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen,

nicht einzurechnen.

_ 3. (1) Landwirtschaftliche Erzeugnisse gem„á _ 1 Abs. 3 sind im Falle des _ 1 Abs. 1 von

den Erzeugern gegen Vergtung abzuliefern, und zwar entweder

a) mit durch Verordnung bestimmten Kontingenten, die nach dem Ausmaá der mit bewirt-

schafteten Erzeugnissen bestellten Kulturfl„chen, nach der Anzahl des Viehs oder nach

anderen Merkmalen festgesetzt werden, oder

b) zur G„nze, soweit sie nicht fr den Eigenverbrauch, die Viehaufzucht im eigenen Betrieb

oder fr Anbau und Pflanzung verwendet werden drfen.

Die Ablieferung hat an durch Verordnung bestimmte befgte Aufk„ufer zu erfolgen.

c) die Ware ist von diesen an besonders zu bestimmende Verteilerstellen anzudienen.

(2) Soweit es durch besondere Vorschriften angeordnet wird, kann

a) die Abgabe von Waren und der Bezug von Waren an eine Bezugscheinpflicht gebunden

und

b) die Lenkung von Waren unter Bercksichtigung des ”rtlichen Bedarfes bis zu den Klein-

verteilern erfolgen sowie

c) der Eigenverbrauch der Erzeuger Regelungen unterworfen werden.

_ 4. Durch Verordnung kann - soweit dies zur Errcichung der in _ 1 genannten Ziele erfor-

derlich ist - insbesondere auch festgelegt werden, daá Brotgetreide (Roggen, Weizen, Triticale

und deren Gemenge), soweit dieses fr den menschlichen Genuá gecignet ist, weder verfttert

noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchcn verarbeitet wer-

den darf.

_ 5. (1) Durch Verordnung ist - soweit dies zur Errichtung der in _ 1 genannten Ziele erfor-

derlich ist - insbesondere auch festzulegen. daá Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Triticale,

Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge) sowie Kartoffeln, soweit diese

Waren aufgrund beh”rdlicher Feststellung fr den menschlichen Genuá oder fr

 

Ftterungszwecke geeignet sind. zur Herstellung von Alkohol ohne besondere beh”rdliche

Genehmigung nicht verwendet werden drfen.

 

(2) Die Herstellung von Alkohol aus anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann Be-

schr„nkungen unterworfen werden.

 

_ 6. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kund-

zumachen und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein sp„-

terer Zeitpunkt fr das lnkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im "Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht m”glich, ist dic Verordnung in anderer geeigneter

Weise - insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Ver”ffentlichung

in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigcn ver”ffentlichen, insbe-

sondere in Tageszeitungen - kundzumachcn.

 

_ 7. Rechtsgesch„fte, die gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der aufgrund

dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen verstoáen, sind nichtig.

 

_ 8. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaáten Beh”rden auf Verlangen

jene Nachweisungen und Ausknfte zu erteilen, die zur Durchfhrung der Lenkungsmaá-

nahmen erforderlich sind, und nach Maágabe der zu erlassenden Vorschriften bei der Durch-

fhrung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.

 

(2) Die Inhaber von Betrieben, die die nach diesem Bundesgesetz bewirtschafteten Waren

erzeugen, be- und verarbeiten, mit ihnen Handel treiben oder sie sonst verteilen und transpor-

tieren, sind berdies verpflichtet, den mit der Durchfhrung dieses Bundesgesetzes sowie der

aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen befaáten Beh”rden und Stellen

ber die maágeblichen Betriebsverh„ltnisse, insbesondere ber Warenumsatz und Warenstand

Auskunft zu geben und deren entsprechend ausgewiesenen Organen die Besichtigung und

Prfung der Betriebe sowie die Einsichtnahme in die Wirtschafts- und

Gesch„ftsaufzeichnungen zu gestatten.

 

_ 9. Der Bund und die L„nder einschlieálich der Gemeinden haben die n”tigen

Voraussetzungen zur Durchfhrung der Maánahmen zu schaffen, die fr die in _ 1 Abs. 1 und

2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.

 

_ 10. (1) Der Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft kann,

 

1. sofern eine St”rung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und

eine solche St”rung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshaupt-

m„nner jener L„nder, in denen die von dieser St”rung der Versorgung bedrohten oder betrof-

fenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder

 

2. wenn aufgrund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetre-

tenen St”rung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaánahmen zu berck-

sichtigenden Umst„nde in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im

Interesse der Zweckm„áigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die

Landeshauptm„nner durch Verordnung beauftragen, die ihm aufgrund dieses Bundesgesetzes

zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in

seinem Namen auszuben.

 

(2) Die Durchfhrung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Be-

h”rden der alIgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im bertragenen Wir-

kungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Beh”rden wahrzunehmen sind, sind in den

die Lenkungsmaánahmen anordnenden Verordnungen unter Bercksichtigung der Zweck-

m„áigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchfhrung

festzulegen.

 

_ 11. (1) Fr Verm”gensnachteile, die durch Lenkungsmaánahmen aufgrund der __ 2 bis 5

entstanden sind, ist eine Entsch„digung in Geld zu leisten. šber die Entsch„digung ist auf An-

trag vom Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser

Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.

 

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dcs Bescheides nach Abs. 1 kann die Fest-

setzung einer Entsch„digung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zust„ndig ist das

Bezirksgericht, in dessen Sprengel dcr Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller

eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat.

Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bezichungsweise Sitz im lnland, so ist das Bezirks-

gericht zust„ndig, in dessen Sprengel die Maánahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet

sich nach den Bestimmungen ber das gerichtliche Verfahren auáer Streitsachen, wobei die

Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, ber die gerichtliche

Feststellung der Entsch„digung sinngem„á anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages

beim Bezirksgericht tritt der nach Abs. l zweiter Satz erlassenc Bescheid auáer Kraft. Wird der

Antrag zurckgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.

 

_ 12. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von

den Stempelgebhren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

 

_ 13. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zust„ndigkcit der Gerichte fallen-

den strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsbertretung und ist von der Bezirks-

verwaltungsbeh”rde zu bestrafen

 

1. mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S, wer den Bestimmungen des _ 8 zuwiderhandelt;

 

2. mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling, wer

 

a) vors„tzlich oder grob fahrl„ssig Lenkungsmaánahmen im Sinne der __ 2 bis 5 zuwider-

handelt,

 

b) vors„tzlich die Durchfhrung von Verboten und Geboten gem„á __ 2 bis 5 erschwert oder

unm”glich macht.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist auch die verursachte Beeintr„chtigung der Sicherung der

Versorgung zu bercksichtigen. Fr den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine

Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

 

(4) Bei vors„tzlich begangenen Verwaltungsbertretungen gem„á Abs. 1 k”nnen die den

Gegenstand der stratbaren Handlung bildenden Waren, die dem T„ter oder einem Beteiligten

geh”ren, fr verfallen erkl„rt werden. Der Wert der fr verfallen erkl„rten Sachen darf jedoch

nicht in einem Miáverh„ltnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht h”her sein

als die verh„ngte Geldstrafe.

 

_ 14. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbeh”rden an der

Vollziehung des _ 18 durch

 

1. Vorbeugungsmaánahmen gegen drohende Verwaltungsbertretungen,

 

2. Maánahmen, die fr die Einleitung oder Durchfhrung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind,

 

mitzuwirken.

 

(2) Die Bundespolizeibch”rden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen

Verwaltungsbertretungen gem„á _ 18 der zust„ndigen Bezirksverwaltungsbeh”rde anzuzei-

gen.

 

_ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

 

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

1. Hinsichtlich von Lenkungsmaánahmen fr Dngemittel und hinsichtlich der Vollziehung

des _ 2 Abs. 1 Z 3 sowie des _ 3 Abs. 2 der Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesminister fr wirtschaftlichc Angelegenheiten,

 

2. hinsichtlich der __ 5, 11Abs. 1 und 12 der Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft

im Einvcrnehmen mit dem Bundesminister fr Finanzen,

 

3. hinsichtlich des _ 6 die Bundesregierung,

 

4. hinsichtlich des _ 8 Abs.1 nach Maágabe ihrer Zust„ndigkeit die Bundesminister fr

Land- und Forstwi rtschaft, fr wirtschaftI iche Angclegenheiten, fr lnneres und fr Landes-

verteidigung,

 

5. hinsichtlich der __ 11 Abs. 2 und 13 der Bundesminister fr Justiz,

 

6. hinsichtlich des _ 14 der Bundcsministcr fr lnneres und

 

7. hinsichtlich der brigen Bestimmungen der Bundesminister fr Land- und Forstwirtschaft.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuá fr Land- und

Forstwirtschaft beantragt.

 

Erl„uterungen

 

Dieser Antrag wurde bereits in der XIX . Gesetzgebungsperiode

eingebracht . Angenommen wurde jedoch eine Žnderung des

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes in einer von den

Regierungsparteien akkkordierten Fassung .

 

Mitte April 1996 brach ber eine Woche lang in der Millionen-

stadt Wien die Versorgung mit Milch und Milchprodukteen

rettungslos zusammen. Es bestand dazu kein „uáerer Anlaá

oder Krisenfall . Daá fr Spit„ler , Kinderg„rten und Familien

mit Kleinkindern eine Woche lang das Grundnahrungsmittel

Milch nur unter „uáe-st erschwerten Bedingungen zu erhalten

war , ist vielmehr auf schlechtes Management , šberzentrali-

sierung , Logistik- und EDV-M„ngel sowie auf. demotiviertes

und reduziertes Personal zurckzufhren.

 

Das geltende LMBG gab dem Bundesminister fr Land.- und

Forstwirtschaft , der fr die Versorgungssiche-heit der

Bev”lkerung prim„r zust„ndig ist , anscheinend keine Handhabe

fr wirksames Einschreiten , da er die am Desaster Beteiligten

zwar ermahnte , ansonsten aber unt„tig blieb.

 

Der vorliegende Antrag erm”glicht rechtzeitiges und wirk-

sames Einschreiten zur Versorgung der Bev”lkerung mit

den wichtigsten Gtern des t„glichen Bedarfs sowohl in

Krisenf„llen als auch bei M„ngeln in den Versorgungs-

einrichtungen.

 

Damit dieses Lenkungsinstrument nicht von einem einzigen

Regierungsmitglied miábraucht werden kann , ist die Erlassung

von Verordnungen von der Zustimmung des Hauptausschusses

abh„ngig.

 

Da dieser Antrag nicht von der Ministerialbrokratie , sondern

vom FP™-Parlamentsklub erarbeitet wurde , ist schon die

Entstehung wesentlich kostengnstiger. Was seine Vollziehung

betrifft , ist mit keinen wesentlichen Mehrausgaben gegenber

dem geltenden , am 30.6.1996 auslaufenden und unwirksam

gebliebenen LMBG zu rechnen.

Abgesehen vom Nutzen fr die ”sterreichischen Konsumenten

hilft das vorliegende Bundesgesetz auch mit , Mehrwertsteuer-

ausf„lle durch unterbliebene Lebensmittelverk„ufe zu vermeiden