180/A
des Abgeordneten HeImut.Peter
und weiterer Abgeordneter
betreffend Änderung des Forstgesetzes 1975, BGBl 1975/ 440,
zuletzt geändert durch BGBI 1993/ 970.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Forstgesetz 1975, BGBl 1975/ 440, zuletzt geändert durch BGBl 1993 /970,
wird wie folgt geändert:
§ 33 Absatz 1 lautet:
" § 33. (1 ) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 und 3 und
des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten, sich dort aufhalten und Forststraßen
mit dem Fahrrad befahren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die
Nutzung der Forststraßen durch Befahren mit Fahrrädern, insbesondere den
Anspruch der Erhalter der Forststraßen auf Entschädigung durch Verordnung näher
zu regeln.''
Begründung
Rund 1 Million Österreicher besitzen ein Mountain-Bike. Darüber hinaus sind auch
viele Urlaubsgäste an der Ausübung dieser Sportart interessiert. Etwa ein Drittel
dieser Radfahrer wilI sein Sportgerät auch auf Forststraßen nützen.
Die Eigentümer bzw. Erhalter dieser privaten Straßen wehren sich jedoch vehement
gegen die unentgeltIiche Benutzung ihrer oft mit hohen öffentlichen Förderungen
errichteten Wege und fordern zurecht eine Klärung der Haftungsfragen.
Durch das Fehlen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, benützen viele die
Fortstraßen gesetzwidrig. Da seitens des Landwirtschaftsministeriums strengere
Maßnahmen zur Überwachung der geltenden Bestimmungen gefordert werden und
ein Mißbrauchschutz auch im lnteresse des Natur- und Umweltschutzes liegt, ist auf
Dauer der Staus Quo nicht haltbar.
Um für die Regelung der Nutzung von Forststraßen für Mountain-Bike-Fahrer die
gesetzliche Basis zu schaffen, stellen die unterzeichneten Abgeordneten den
voranstehenden Antrag.
ln formeller Hinsicht wird die erste Lesung binnen drei Monaten verlangt und die
Zuweisung an den Landwirtschaftsausschuß beantragt.