180/A

 

 

 

des Abgeordneten HeImut.Peter

und weiterer Abgeordneter

betreffend Änderung des Forstgesetzes 1975, BGBl 1975/ 440,

zuletzt geändert durch BGBI 1993/ 970.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forstgesetz 1975, BGBl 1975/ 440, zuletzt geändert durch BGBl 1993 /970,

wird wie folgt geändert:

 

§ 33 Absatz 1 lautet:

 

" § 33. (1 ) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 und 3 und

des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten, sich dort aufhalten und Forststraßen

mit dem Fahrrad befahren. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die

Nutzung der Forststraßen durch Befahren mit Fahrrädern, insbesondere den

Anspruch der Erhalter der Forststraßen auf Entschädigung durch Verordnung näher

zu regeln.''

 

 

Begründung

 

Rund 1 Million Österreicher besitzen ein Mountain-Bike. Darüber hinaus sind auch

viele Urlaubsgäste an der Ausübung dieser Sportart interessiert. Etwa ein Drittel

dieser Radfahrer wilI sein Sportgerät auch auf Forststraßen nützen.

Die Eigentümer bzw. Erhalter dieser privaten Straßen wehren sich jedoch vehement

gegen die unentgeltIiche Benutzung ihrer oft mit hohen öffentlichen Förderungen

errichteten Wege und fordern zurecht eine Klärung der Haftungsfragen.

Durch das Fehlen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, benützen viele die

Fortstraßen gesetzwidrig. Da seitens des Landwirtschaftsministeriums strengere

Maßnahmen zur Überwachung der geltenden Bestimmungen gefordert werden und

ein Mißbrauchschutz auch im lnteresse des Natur- und Umweltschutzes liegt, ist auf

Dauer der Staus Quo nicht haltbar.

Um für die Regelung der Nutzung von Forststraßen für Mountain-Bike-Fahrer die

gesetzliche Basis zu schaffen, stellen die unterzeichneten Abgeordneten den

voranstehenden Antrag.

 

ln formeller Hinsicht wird die erste Lesung binnen drei Monaten verlangt und die

Zuweisung an den Landwirtschaftsausschuß beantragt.