182/A
der Abgeordneten Verzetnitsch, Neugebauer, Eleonore Hostasch, Dr. Feurstein
Annemarie Reitsamer
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung
(Post-Betriebsverfassungsgesetz - PBVG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-
Betriebsverfassungsgesetz - PBVG)
GLIEDERUNG:
I.TEIL
KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG
Geltungsbereich § 1
II.TEIL
BETRIEBSVERFASSUNG
1.HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Sprachliche Gleichbehandlung § 2
Geltungsbereich § 3
Betriebs- und Unternehmensbegriff § 4
Arbeitnehmerbegriff § 5
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers § 6
Aufgaben § 7
Grundsätze der Interessenvertretung § 8
2.HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHT
Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) § 9
ABSCHNITT 1
Betriebsversammlung § 10
Aufgaben der Betriebsversammlung § 11
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen § 12
Einberufung § 13
Vorsitz § 14
Teilnahme und Teilversammlungen § 15
Stimmberechtigung und Beschlußfassung §16
Vertrauenspersonenausschuß § 17
Zahl der Mitglieder § 18
Personalausschuß § 19
Zahl der Mitglieder § 20
Zentralausschuß § 21
Zahl der Mitglieder § 22
Personalvertreterversammlung § 23
ABSCHNITT 2
Gemeinsame Bestimmungen für Personalvertretungsorgane gemäß § 9
Abs. 1 Z 2 bis 4
Wahlgrundsätze § 24
Aktives Wahlrecht § 25
Passives Wahlrecht § 26
Berufung der Wahlausschüsse § 27
Vorbereitung der Wahl § 28
Durchführung der Wahl § 29
Mitteilung des Wahlergebnisses § 30
Anfechtung § 31
Nichtigkeit § 32
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane § 33
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer § 34
Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit § 35
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches §§ 36 , 37
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer § 38
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft § 39
Ersatzmitglieder § 40
Konstituierung der Personalvertretungsorgane § 4l
Sitzungen der Personalvertretungsorgane § 42
Beschlußfassung § 43
Übertragung von Aufgaben § 44
Autonome Geschäftsordnung § 45
Vertretung nach außen § 46
Kosten der Tätigkeit der Organe § 47
ABSCHNITT 3
Personalvertretungsfonds
Personalvertretungsumlage § 48
Personalvertretungsfonds § 49
Rechnungsprüfer § 50
ABSCHNITT 4
Konzernvertretung
Errichtung § 51
Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer § 52
ABSCHNITT 5
Behindertenvertrauenspersonen § 53
ABSCHNITT 6
Jugendvertretung
Organe der Jugendvertretung § 54
Jugendversammlung § 55
Zahl der Mitglieder der Organe § 56
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe § 57
Beendigung der Tätigkeitsdauer § 58
Geschäftsführung der Organe § 59
Aufgaben und Befugnisse der Organe § 60
Rechtsstellung der Mitglieder der Organe § 61
Jugendvertreterversammlung § 62
Konzernjugendvertretung § 63
Rechtsausübung durch Minderjährige § 64
3. HAUPTSTÜCK
RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE
GEMÄSS § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht § 65
Freizeitgewährung § 66
Freistellung § 67
Bildungsfreistellung § 68
Erweiterte Bildungsfreistellung § 69
Dienstrechtliche Verantwortung § 70
Kündigungs- und Entlassungsschutz § 71
4. HAUPTSTÜCK
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft § 72
Kompetenzabgrenzung § 73
Kompetenzübertragung § 74
III. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen § 75
Anwendung des ArbVG § 76
Weitergelten sonstiger Vorschriften § 77
Fristenberechnung § 78
Verweisungen § 79
Strafbestimmungen § 80
Inkrafttreten § 81
Vollziehung § 82
I. TEIL
KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) , BGBl Nr 22/1974, gelten
auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die
Arbeitnehmer
1. bei der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
2. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
3. bei juristischen Personen, an denen die in Z 1 und 2
genannten Gesellschaften mit mindestens 50 % am Stamm-,
Grund- oder Eigenkapital beteiligt sind,
beschäftigt sind.
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des
Arbeitsverfassungs-gesetzes (ArbVG) , BGBl Nr 22/1974 gelten für
alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II.
Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.
II. TEIL
BETRIEBSVERFASSUNG
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen
und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.
Geltungsbereich
§ 3. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für
1. die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
2. die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,
3. für die Unternehmen, an denen die in Z 1 und 2 genannten
Gesellschaften mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund-
oder Eigenkapitals beteiligt sind sowie
4. für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 2
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr.
133/1967, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.
Betriebs- und Unternehmensbegriff
§ 4 (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine
organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine
physische oder juristische Person oder eine
Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen
Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse
fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob
Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2 ) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder
mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden
und zentral verwaltet werden.
(3 ) Das Gericht hat auf Grund einer Klage festzustellen, ob
ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des
Gerichts hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die
Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren,
wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen
Verfahren festgestellt wird.
(4) Zur Klage im Sinne des Abs. 3 sind bei Vorliegen eines
rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der
Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte
Arbeitnehmer als Zentralausschußmitglieder zu wählen sind,
sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer
berechtigt. er Zentralwahlausschuß ist im Verfahren
parteifähig. In Unternehmen, in denen kein Zentralausschuß
zu wählen ist, steht dem Vertrauenspersonenausschuß das
Klagerecht zu. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß ist im
Verfahren parteifähig.
Arbeitnehmerbegriff
§ 5 (1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen
des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen,
einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht :
1. in Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder
des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der
juristischen Person berufen ist;
2. leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß
auf die Führung des Unternehmens zusteht;
3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung,
Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden,
sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages
beschäftigt sind;
4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen
oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft,
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden
Maßnahme beschäftigt werden;
5. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken
kurzfristig beschäftigt werden.
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
§ 6. (1)Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer
betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt
und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.
(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden,
Anzeigen oder Anregungen bei den Personalvertretungsorganen
gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und
beim Betriebsinhaber vorbringen.
(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden
Informations-, Interventions-, Überwachungs-, Anhörungs- und
Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem
Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des
Betriebsinhabers werden durch den II. Teil dieses
Bundesgesetzes nicht berührt.
Aufgaben
§ 7. Die Organe der Arbeitnehmerschaft
(Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die
wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen
Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen
wahrzunehmen und zu fördern.
Grundsätze der Interessenvertretung
§ 8. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und
deren Anwendung ist die Herbeiführung eines
Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des
Betriebes.
(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des
Unternehmens sollen bei Verwirklichung ihrer
Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den
zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der
Arbeitnehmer vorgehen.
(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit
tunlichst ohne Störung des Betriebes und des Unternehmens zu
vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den
Gang des Betriebes oder des Unternehmens durch selbständige
Anordnungen einzugreifen.
(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer
Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillig
Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der
Arbeitnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen
freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen
oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses
Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist
nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines
Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 65
Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) ie den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen de
Arbeitnehmer eingeräumten Befugnissen kommen nur jenen
freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5
Arbeitsverfassungsgesetz Kollektivvertragsfähigkeit
zuerkannt wurde.
2. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHT
Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)
§ 9. (1) Personalvertretungsorgane sind:
1. Betriebsversammlung;
2. Vertrauenspersonenausschuß;
3. Personalausschuß;
4. Zentralausschuß;
5. Personalvertreterversammlung;
6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenausschuß,
Personalausschuß, Zentralausschuß) ;
7. Rechnungsprüfer.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965
oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet
werden (§§ 51, 52) .
ABSCHNITT 1
Betriebsversammlung
§ 10. Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der
Arbeitnehmer im Betrieb.
Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 11 . Der Betriebsversammlung obliegt :
1 . Behandlung von Berichten des
Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer ;
2 . Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des
Vertrauenspersonenausschusses ;
3 . Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer
Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise
der Auflösung des Personalvertretungsfonds ;
4 . Wahl der Rechnungsprüfer;
5 . Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
6 . Beschlußfassung über die Enthebung des
Vertrauenspersonenausschusses ;
7 . Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses ;
8 . Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des
Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des
Betriebes .
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 12 . ( 1) ie Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder
Funktionsperiode stattzufinden.
( 2 ) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei
Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein rittel der in der
betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer
oder ein rittel der Mitglieder des
Vertrauenspersonenausschusses , mindestens jedoch zwei
Mitglieder dies verlangen.
Einberufung
§ 13 . (1) Die Betriebsversammlung ist vom
Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.
( 2 ) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er
vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung
berechtigt :
1 . der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens
so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer, als
Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;
2 . eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn
die nach Z l zur Einberufung Berechtigten trotz
Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen
nicht vornehmen .
( 3 ) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Vorsitz
§ 14.Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des
Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des § 13 Abs.
2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem
Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten
Arbeitnehmer übertragen.
Teilnahme und Teilversammlungen
§ 15. (1) Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung des
ienstbetriebes durchzuführen. Jenen Arbeitnehmern, die
nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im
unbedingt notwendigen Ausmaß erforderlich sind, ist die
Teilnahme an der Betriebsversammlung unter Fortzahlung des
Entgelts (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren,
ausschließlich der Aufwandersätze) zu ermöglichen.
(2 ) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art
des Betriebs oder der Betriebe die Abhaltung einer
Betriebsversammlung oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an
dieser nicht oder nur schwer möglich ist, kann die
Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt
werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von
Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß.
Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den
Angelegenheiten des § 11 ist die Gesamtheit der in den
einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
(3 ) Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Jede
zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind
berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu
entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im
Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der
Betriebsversammlungen teilnehmen. Der Zeitpunkt und die
Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Stimmberechtigung und Besch1ußfassung
§ 16 . (1) In der Betriebsversammlung ist jeder wahlberechtigte
Arbeitnehmer ( § 25 ) stimmberechtigt, der am Tag der
Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
(2 ) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung
des Vertrauenspersonenausschusses (§ 11 Z 6) bedürfen der
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen; die
Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die
Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist
eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist
die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig.
Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 11 Z 3, 6, 7
und 8.
Vertrauenspersonenausschuß
§ 17. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf
stimmberechtigte (§ 16 Abs.1) Arbeitnehmer beschäftigt
sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.
(2) Für mehrere Betriebe mit je bis zu 100 Arbeitnehmern
kann abweichend von Abs. 1 ein gemeinsamer
Vertrauenspersonenausschuß errichtet werden, wenn dies
insbesondere unter Berücksichtigung der Personalstruktur,
der räumlichen Entfernung oder der Organisation der
Betriebe der Wahrung der Interessen der Arbeitnehner besser
entspricht. Dies gilt auch für Betriebe mit weniger als
fünf Arbeitnehmern. Der Wirkungsbereich dieses
Vertrauenspersonenausschusses gilt als Betrieb.
(3) Würde die Erfüllung der Aufgaben der Mitglieder des
Vertrauenspersonenausschusses auf Grund besonderer
Verhältnisse, wie große räumliche Entfernung von
Betriebsteilen, besonders große und organisatorisch
trennbare Betriebe, wesentlich behindert, können abweichend
von Abs. 1 mehrere Vertrauenspersonenausschüsse errichtet
werden. Der Wirkungsbereich jedes dieser
Vertrauenspersonenausschüsse gilt als Betrieb.
(4) Das Gericht hat aufgrund einer Klage den
Wirkungsbereich von Vertrau.enspersonenausschüssen im Sinne
der Abs. 2 und 3 festzulegen.
(5) Zur Klage nach Abs. 4 sind bei Vorliegen eines
rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das
Personalvertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4) , die
zuständige freiwillige Berufsverein.igung und die
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer
berechtigt. Der Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.
Zahl der Mitglieder
§ 18. (1) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht in einem Betrieb
mit bis zu 20 Arbeitnehmern aus einem Mitglied, in einem
Betrieb mit 21 bis 100 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern.
In einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern erhöht sich
für je weitere 100 Arbeitnehmer, mit mehr als 700
Arbeitnehmern für je weitere 200 Arbeitnehmer die Zahl der
Vertrauenspersonenausschußmitglieder um ein Mitglied.
Bruchteile von 100 bzw. 200 werden für voll gerechnet.
(2 ) Die Zahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der
am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der
Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des
Vertrauenspersonenausschusses ohne Einfluß.
Personalausschuß
§ 19 (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind
mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen
unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für
diese ein Personalausschuß zu bilden. Für die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft ist für den Bereich der
gemäß § 17 Abs. 3 Poststrukturgesetz, BGBl Nr XXX/1996,
errichteten Personalämter ein Personalausschuß zu
errichten.
(2 ) Der Wirkungsbereich eines Personalausschusses kann
insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der
Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen
Entfernung einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation
in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden,
wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer
besser entspricht.
(3 ) Das Gericht hat aufgrund einer Klage den
Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne der Abs. 2
festzulegen.
(4) Zur Klage nach Abs. 3 sind bei Vorliegen eines
rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, das
Personalvertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 Z 3 bis 4) , die
zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer
berechtigt. er Wahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.
Zahl der Mitglieder
§ 20 (1) Der Personalausschuß besteht bei einem Wirkungsbereich
mit bis zu 5000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. Bei
einem Wirkungsbereich mit mehr als 5000 Arbeitnehmern
erhöht sich für je 2000 Arbeitnehmer die Zahl der
Personalausschußmitglieder um zwei Mitglieder. Bruchteile
von 2000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der
Mitglieder beträgt jedoch höchstens 11.
(2) § 18 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Betriebes der Wirkungsbereich des Personalausschusses
tritt.
(3 ) In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden
Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem
Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches
ein Mandat erreicht haben.
(4) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der
Personalausschuß durch Mitglieder von
Vertrauenspersonenausschüssen mit beratender Stimme
verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß) . Jede im
Personalausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum
verstärkten Personalausschuß so viele zusätzliche
Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.
Zentralausschuß
§ 21. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine
wirtschaftliche Einheitbilden und zentral verwaltet werden,
ist ein Zentralausschuß zu bilden.
Zahl der Mitglieder
§ 22. (1)Der Zentralausschuß besteht Unternehmen mit bis zu 8000
Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr
als 8000 Arbeitnehmern erhöht sich für je 8000 Arbeitnehmer
die Zahl der Mitglieder um zwei. In Unternehmen von mehr
als 24. 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der
Mitglieder für je 8000 Arbeitnehmer um ein Mitglied.
Bruchteile von 8000 werden für voll gerechnet.Die Zahl der
Mitglieder im Zentralausschuß beträgt höchstens 13 .
(2 ) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden
Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem
Personalausschuß ein Mandat erreicht haben.
(3 ) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der
Zentralausschuß durch Mitglieder von Vertrauenspersonen-
oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt
werden (verstärkter Zentralausschuß) . Jede im
Zentralausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum
verstärkten Zentralausschuß so viele zusätzliche Mitglieder
beiziehen, wie sie Mandate besitzt.
Personalvertreterversammlung
§ 23 . (1) Die Gesamtheit der im Unternehmen bestellten Mitglieder
der Vertrauenspersonenausschüsse, der Personalausschüsse
und des Zentralausschusses bildet die
Personalvertreterversammlung.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte aller Mitglieder der Personalvertretungsorgane
des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. § 15
Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) er Personalvertreterversammlung obliegt die:
1. Behandlung von Berichten des Zentralausschusses und der
Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds;
2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der
Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise
der Auflösung des Personalvertretungsfonds;
3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den
Personalvertretungsfonds.
ABSCHNITT 2
Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß
§ 9 Abs. Z 2 bis 4
Wahlgrundsätze
§ 24. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes
gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in
den Fällen des § 29 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im
Postwege zu erfolgen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf
die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der
Personalvertretungsorgane hat nach dem System von d'Hondt
zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu
errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere
Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so
entscheidet das Los. Erfüllt ein Wahlvorschlag nicht die
Voraussetzung des § 20 Abs. 2 bzw. § 22 Abs. 2, hat die
Berechnung der Mandate nach Ausscheiden dieses
Wahlvorschlages zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die
Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht
§ 25. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied
der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung
das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie
am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 9
Abs. 1 Z 2 bis 4 gewählt, ist für die Wahlberechtigung
erforderlich, daß der Arbeitn.ehmer am Tag der
Wahlausschreibung im jeweiligen Betrieb, im Wirkungsbereich
des Personalausschusses oder im Unternehmen beschäftigt
ist.
Passives Wahlrecht
§ 26. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1. a) österreichische Staatsbürger sind oder
b) Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens
über d.en Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
2. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
3. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes
oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört,
beschäftigt sind und
4. abgesehen vom Erfordernis der Z 1, vom Wahlrecht zum
Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22
Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl Nr 471) .
(2) Nicht wählbar sind
1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person
die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen
ist;
2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen
Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder
verschwägert sind;
3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die
Führung des Betriebs zusteht, sowie
4. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des
Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
Berufung der Wahlausschüsse
§ 27. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der
Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den
Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das
Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen.
(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen,
daß die neugewählten Personalvertretungsorgane bei
Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar
nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden
Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen
können.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die
Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans vorzeitig
beendet, ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.
(4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in
Wirkungsbereichen mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei
Mitgliedern, mit bis zu 1000 Arbeitnehmern aus fünf
Mitgliedern, mit mehr als 1000 Arbeitnehmern aus sieben
Mitgliedern. ie Personalwahlausschüsse und der
Zentralwah1ausschuß bestehen aus je sieben Mitgliedern.
(5) In den Wahlausschuß können als Mitglieder wählbare
Arbeitnehmer berufen werden. Ein Arbeitnehmer darf nur
einem Wahlausschuß angehören.
(6) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom jeweiligen
Personalvertretungsorgan unter Berücksichtigung des
Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen
Wahlgruppen mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß)
erstmals oder in den Fällen des Abs. 3 zu wählen, werden
die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß
(Zentralausschuß) bestellt. Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein
Personalvertretungsorgan gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4, ist
der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen.
(9) Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht
vertreten sind, haben das Recht, je einen Zeugen in diesen
Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare
Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an
den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
Vorbereitung der Wahl
§ 28 (l) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl
unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von acht Wochen
durchzuführen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und
der wahlwerbenden Gruppen gelten die §§ 65, 66 sinngemäß
vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum
Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl zu den
Personalvertretungsorganen in Form einer Wahlkundmachung
für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die
übrigen Wahlausschüsse sind an diese Kundmachung gebunden.
Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der
Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wahl auszuschreiben. Die
Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und sie
zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen.
Sie haben ferner über die gegen die Wählerliste
vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden,
we1che Wahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabe
berechtigt sind. Sie haben die Wahlvorschläge
entgegenzunehmen und über ihre Zulassung zu entscheiden.
(3 ) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem
zuständigen Wahlausschuß) die zur urchführung der Wahl
erforderlichen Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen.
(4 ) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei den
Wahlausschüssen einzubringen. Sie sind für den
Vertrauenspersonenausschuß nur dann gültig eingebracht,
wenn sie von mehr als 1 % der wahlberechtigten
Arbeitnehmern, mindestens aber von drei Arbeitnehmern durch
Unterschrift unterstützt werden. Für den Personalausschuß
und den Zentralausschuß sind sie nur dann gültig
eingebracht, wenn sie von mindestens so vielen
wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden wie der
doppelten Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht.
Unterschriften unter Wahlvorschlägen können nach
Überreichung nicht mehr zurückgezogen werden. Die
Wahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht im Betrieb aufzulegen.
(5) Kommt ein Wahlausschuß den im Abs. genannten
Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann
er vom für die Bestellung zuständigen
Personalvertretungsorgan enthoben werden. In diesem Fall
ist gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.
Durchführung der Wahl
§ 29 (1) er Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das
Wahlergebnis festzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl des
Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses und
des Zentralausschusses hat mittels eines vom Wahlausschuß
aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das
Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3
persönlich auszuüben.
(3 ) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs,
Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) oder Krankheit
am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste
oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen
wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der
persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht
auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu
erfolgen.
Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 30. Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse
sind dem zuständigen Personalausschuß, die Ergebnisse der
Wahl der Personalausschüsse dem Zentralausschuß
unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist
im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen
und dem Betriebsinhaber, dem zuständigen (Verkehrs-)
Arbeitsinspektorat , den zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.
Anfechtung
§ 31. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende
Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der
Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim
Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des
Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes
verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt
werden konnte. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor, wenn
trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels
Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie
der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom
Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die
Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder
ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebs
oder eines Unternehmens nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit
§ 32 . Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines
rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf
Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. as
Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat
bindende Wirkung.
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
§ 33. (l) Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der
Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des
früheren Personalvertretungsorgans, wenn die Konstituierung
vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines
Personalvertretungsorgans während der Funktionsperiode
dauert die Funktionsperiode der neugewählten
Personalvertretungsorgane jedoch längstens bis zum Ablauf
der allgemeinen Funktionsperiode.
(2 ) Erklärt das Gericht die Wahl eines
Personalvertretungsorgans auf Grund einer Anfechtung nach §
31 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt das frühere
Personalvertretungsorgan die laufenden Geschäfte bis zu
Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungsorgans,
höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag
der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt
nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren
Personalvertretungsorgans gemäß § 34 vorzeitig geendet hat.
(3 ) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten
Rechtshandlungen eines Personalvertretungsorgans werden in
ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung
nachträglich erfolgte Aufhebung der Wahl nicht berührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 34 Vor Ablauf des im § 33 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet
die Tätigkeitsdauer
1. des Zentralausschusses, wenn
a) sämtliche Betriebe im Unternehmen dauernd eingestellt
werden;
b) die Personalvertreterversammlung die Enthebung des
Zentralausschusses beschließt;
2 . des Personalausschusses, wenn
a) sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd
eingestellt werden;
b) die Personalvertreterversammlung die Enthebung des
Personalausschusses beschließt;
3. des Vertrauenspersonenausschusses, wenn
a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;
b) die Betriebsversammlung die Enthebung des
Vertrauenspersonenausschusses beschließt;
4. des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn
a) das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig
wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter
die Hälfte der in den §§ 18 Abs . 1 , 2 0 Abs . 1, 22
Abs . 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt ;
b) das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt
beschließt ;
c ) das Gericht die Wahl für ungültig erklärt ;
d) das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die
durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster
Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der
Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans
gewählt , die erhobene Anfechtungsklage schließlich
aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die
Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten
Personalvertretungsorgans noch nicht gemäß § 33 Abs .
1 beendet ist .
Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 35 Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans
nach den §§ 3 3 und 34 Z 1 lit . a, Z 2 lit . a, Z 3 lit . a,
4 lit . a während eines Verfahrens vor Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde, in dem das Personalvertretungsorgan
Partei ist , so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in
bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß,
längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen
Personalvertretungsorgans , weiter. Dies gilt auch im Falle
der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels . Im
Falle des § 34 Z 4 lit . c besteht die Partei- und
Prozeßfähigkeit des Personalvertretungsorgans , dessen Wahl
angefochten worden ist , in bezug auf dieses gerichtliche
Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 36 (1 ) Werden Betriebe oder Betriebsteile rechtlich
verselbständigt , so bleiben die Personalvertretungsorgane
für diese verselbständigten Betriebe oder Teile bis zur
Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft in diesen,
längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der
organisatorischen Verselbständigung zur Vertretung der
Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen de
Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit ( § 4 ) im
bisherigen Umfang fortdauert .
( 2 ) Der Beginn der Frist für die vorübergehende
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann durch
Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die
vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch
Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer der
Personalvertretungsorgane ( § 33 Abs. 1) verlängert werden.
(3 ) Führt die rechtliche Verselbständigung von
Betriebsteilen oder Betrieben zur dauernden Einstellung des
Betriebes oder des Unternehmens oder zum Ausscheiden von
Mitgliedern von Personalvertretungsorganen aus dem Betrieb
oder dem Unternehmen, so treten für die auer der
vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
abweichend von § 34 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a, Z 3 lit . a die
Beendigung der Tätigkeitsdauer der
Personalvertretungsorgane und abweichend von § 39 Abs . 1 Z
3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zu
Personalvertretungsorgan nicht ein.
§ 37 (1) Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen
Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 4
zusammengeschlossen, so bilden die Organe der
Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von Organen der
Arbeitnehmerschaft , längstens aber bis zum Ablauf eines
Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der
Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder
einheitliches Personalvertretungsorgan) ; §§ 40 und 41
gelten sinngemäß.
(2 ) § 36 Abs . 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 38 Nach Wiederaufnahme eines oder mehrerer eingeschränkter
oder stillgelegter Betriebe oder des Unternehmens kann der
Zentralausschuß an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der
Tätigkeit der früheren Personalvertretungsorgane bis zur
Beendigung ihrer ursprünglichen Tätigkeitsdauer
beschließen, sofern
1. die Zahl der im jeweiligen Wirkungsbereich verbliebenen
und der wieder-eingestellten ehemaligen Mitglieder des
Personalvertretungsorgans (Ersatzmitglieder) mindestens
die Hälfte der Zahl der ursprünglichen
Personalvertretungsmandate erreicht und
2 . am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der
Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans mindestens
so viele dem Wirkungsbereich zugehörige Arbeitnehmer
beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für
die Wahl des Personalvertretungsorgans, dessen
Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt
waren. War ein Zentralausschuß nicht zu errichten, kann
die Betriebsversammlung diesen Beschluß fassen.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 39. (1) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (§
9 Abs. 1 Z 2 bis 4) beginnt mit Annahme der Wahl und
erlischt, wenn
1. die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;
2. das Mitglied zurücktritt;
3. das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis
ausscheidet;
4. das Mitglied aus dem Betrieb, dem Wirkungsbereich eines
Personalausschusses oder aus dem Unternehmen
ausscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines
Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituierung
des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf der im § 41 Abs. 1 gesetzten Frist
erfolgt.
(3) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan
ist vom Gericht auf Grund einer Klage abzuerkennen, wenn
das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt.
Ist der Verlust der Wählbarkeit in der Eigenschaft als
leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft
nur dann abzuerkennen, wenn diese im Einzelfall mit der
Position der Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage sind
das Personalvertretungsorgan, jedes Mitglied dieses
Personalvertretungsorgans und der Betriebsinhaber
berechtigt.
Ersatzmitglieder
§ 40. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der
Verhinderung eines Mitglieds eines
Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an
dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der
Mitgliedschaft aller Mitglieder des
Personalvertretungsorgans gemäß § 39 Abs. 2.
(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den
gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans
folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der
Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem
Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf
das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als
Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen
Reihung.
Konstituierung der Personalvertretungsorgane
§ 41 (1) as an Lebensjahren älteste Mitglied des
Personalvertretungsorgans hat nach Durchführung der Wahl
die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der
Organe des Personalvertretungsorgans (konstituierende
Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung
hat die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen
nach urchführung der Personalvertretungswahl vorzusehen.
Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so
kann jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das an
erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem
Personalvertretungsorgan gereiht war, die Einberufung
vornehmen. Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die
Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes , das
auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen
Stimmen gewählt wurde.
(2 ) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis
zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
(3 ) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben aus
ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den
Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und, falls
erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen. Besteht ein
Personalvertretungsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen.
Die Wahl der Personalvertretungsfunktionäre erfolgt für die
Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans.
(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des
Personalvertretungsorgans ist eine Neuwahl eines
Funktionärs vorzunehmen, wenn
1. die Mehrheit der Mitglieder des
Personalvertretungsorgans die Enthebung eines
Funktionärs beschließt;
2 . ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
3 . die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum
Personalvertretungsorgan erlischt.
Der Beschluß bedarf im Fall der Z l der Mehrheit der
Stimmen aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die
Vorsitzendenstelle vorgeschlagene Mitglied des
Personalvertretungsorgans als gewählt, das auf jenem
Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des
Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich
vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so
entscheidet das Los. In diesem Fall ist der
Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu
entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den
Vorsitzenden stellt. Im Fall der Stimmengleichheit bei der
Wahl der übrigen Funktionäre findet § 43 Abs. 2 sinngemäß
Anwendung.
(6) er Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der
konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der
Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der
Ersatzmitglieder dem Leiter des Betriebs bzw. dem Leiter
der dem Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans
entsprechenden Verwaltungseinheit, dem zuständigen
Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die
Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des
Zentralausschusses sind weiters den jeweils nachgeordneten
Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß
hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane der
zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung , der
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der
Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)
Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Alle Wahlergebnisse sind im
Betrieb in geeigneter Weise kundzumachen.
Sitzungen der Personalvertretungsorgane
§ 42 (1)Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter
mindestens vierteljährlich einzuberufen und zu leiten. ie
Mitglieder des Personalvertretungsorgans sind rechtzeitig
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(2 ) Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen
zwei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der
Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.
(3 ) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs.
1 oder 2 nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag der
gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei
ist § 92 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes -
ASGG, BGBl Nr 104/1985, sinngemäß anzuwenden. Gegen den
Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel
unzulässig.
(4) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht
öffentlich. Das Personalvertretungsorgan kann bei
Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem
Personalvertretungsorgan angehören, beratend zuziehen.
Beschlußfassung
§ 43 (1) Das Personalvertretungsorgan ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz
oder in der Geschäftsordnung (§ 45) keine strengeren
Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die
Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat .
Beschlüsse über die Zustimmung des
Personalvertretungsorgans zur Kündigung oder Entlassung
eines Arbeitnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei rittel
der abgegebenen Stimmen.
(3 ) Der Beschluß über den Rücktritt des
Personalvertretungsorgans bedarf der Mehrheit der Stimmen
aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans .
Übertragung von Aufgaben
§ 44 (1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die
Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder
mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2 ) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfall die
Vorbereitung und urchführung seiner Beschlüsse einem
Ausschuß übertragen.
(3 ) Das Personalvertretungsorgan kann in der
Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten
Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner
Beschlüsse übertragen.
(4) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können
in der Geschäftsordnung geschäftsführende Ausschüsse zur
selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten
errichten. In solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende
Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen
Personalvertretungsorgans stellt, vertreten sein. Die
Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu
erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet
das Personalvertretungsorgan. Das Recht auf Abschluß von
Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß § 73 Abs . 2 Z 1
iVm §§ 110 bis 112 ArbVG kann den geschäftsführenden
Ausschüssen nicht übertragen werden.
(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 bis 4 ist
§ 42 Abs . 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des
Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen
Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 45 Das Personalvertretungsorgan hat mit Mehrheit von zwei
Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zu
beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von
Ausschüssen im Sinne des § 44 Abs. 3 und 4;
.
2 . die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen
geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf
selbständige Beschlußfassung zukommt;
3 . die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht
der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
4. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der
Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge der
Stellvertretung.
Vertretung nach außen
§ 46. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem
Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der Stellvertreter. as
Personalvertretungsorgan kann in Einzelfällen auch andere
seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren
Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß (§ 44 Abs . 4 )
errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit
der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der
Stellvertretungen und eine besondere Regelung der
Vertretungsbefugnisse sind dem Leiter des Betriebes bzw.
der dem Wirkungsbereich des jeweiligen
Personalvertretungsorgans entsprechenden Verwaltungseinheit
umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der
Verständigung Rechtswirksamkeit.
Kosten der Tätigkeit der Organe
§ 47. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der
Personalvertretungsorgane und der Wahlausschüsse
erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen.
Insbesondere sind Räumlichkeiten, Kanzlei- und
Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse vom
Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die
Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände
zu sorgen. Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines
Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist
jedenfalls auch eine entsprechende Anzahl von
Kanzleikräften beizustellen. Reisekosten sind im unbedingt
erforderlichen Ausmaß zu tragen. Näheres ist in der
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über
die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu
regeln.
ABSCHNITT 3
Personalvertretungsfonds
Personalvertretungsumlage
§ 48. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von
Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und
der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des
Unternehmens kann von den Arbeitnehmern eine
Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf
höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts
(einschließlich der Zulagen und Nebengebühren,
ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
(2 ) Die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage
beschließt die Personalvertreterversammlung. Ist eine
solche nicht zu bilden, beschließt die Betriebsversammlung
die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage. Auf
Verlangen von mindestens 1 % der wahlberechtigten
Arbeitnehmer des Unternehmens hat jedoch darüber eine
Abstimmung in den Betriebsversammlungen stattzufinden. Für
die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die
Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen
Stimmen maßgebend.
(3 ) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt
einzubehalten und bei jeder Lohn (Gehalts) auszahlung an den
Personalvertretungsfonds abzuführen.
Personalvertretungsfonds
§ 49. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie
sonstige für die im § 48 Abs. 1 bezeichneten Zwecke
bestimmten Vermögenschaften bilden den mit
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem
Zentralausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist
der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner
Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist ein Zentralausschuß
nicht zu errichten, obliegt die Verwaltung dem
Vertrauenspersonenausschuß.
(3 ) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu
den in § 48 Abs . 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Können einzelne der in § 48 Abs. 1 bezeichneten Zwecke
in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich nachgeordneter
Personalvertretungsorgane erfüllt werden, kann der
Zentralausschuß mit Mehrheit von zwei Drittel seiner
Mitglieder die rechtliche Verselbständigung eines Teils des
Personalvertretungsfonds und die Zuordnung zu einem
bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Die
Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach
Maßgabe der Beschäftigtenzahl im Wirkungsbereich des
Personalvertretungsorgans sowie der zu treffenden Maßnahmen
zu erfolgen.
( 5 ) Die Verwaltung des nach Abs . 4 rechtlich
verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem
Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist .
Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende
dieses Personalvertretungsorgans , bei seiner Verhinderung
dessen Stellvertreter.
( 6 ) Wird ein Personalvertretungsfonds errichtet , hat die
Personalvertreterversammlung eine Regelung über die
Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei
zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und
Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat
die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die
Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das
vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen.
Der Beschluß hat durch die Betriebsversammlungen zu
erfolgen, wenn eine Abstimmung nach § 48 Abs . 2 dritter
Satz stattgefunden hat .
(7 ) Haben weder die Personalvertreterversammlung noch die
Betriebsversammlungen einen Beschluß im Sinne des Abs . 6
gefaßt , so obliegt die interimistische Vertretung und
Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer der
Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten
Personalvertretungsorgans dem Zentralausschuß, für die
Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem
ältesten Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger
Rechnungsprüfer der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die interimistische
Vertretung und Verwaltung hat sich auf die Besorgung
laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der rechtlich
verselbständigte Teils des Personalvertretungsfonds ist vom
Zentralausschuß wieder einzugliedern, wenn sich nicht
innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiges
Personalvertretungsorgan konstituiert .
Der Personalvertretungsfonds ist von der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer
aufzulösen, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein
funktionsfähiger Zentralausschuß konstituiert .
(8 ) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der
Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds sowie
der rechtlich verselbständigten Fonds obliegt der
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der
Arbeitnehmer.
(9 ) Der Personalvertretungsfonds ist aufzulösen, wenn das
Unternehmen dauernd eingestellt wird. er rechtlich
verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist
wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im
Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans dauernd
eingestellt werden. Die nähere Regelung ist durch Beschluß
der Personalvertreterversammlung bei Errichtung des
Personalvertretungsfonds oder anläßlich der rechtlichen
Verselbständigung zu treffen. Der Beschluß hat im Fall
einer Abstimmung gemäß § 48 Abs. 2 dritter Satz durch die
Betriebsversammlungen zu erfolgen. Spätere Beschlüsse sind
gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden
Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder
in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens
auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines
Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung
ausgeschieden sind.
(10 ) Werden Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich
verselbständigt , so ist das Fondsvermögen auf die Fonds
jener Personalvertretungsorgane bzw. Betriebsräte, die nach
Abschluß dieser Maßnahmen in den Teilen des früher
zusammengehörigen Betriebes oder Unternehmens errichtet
sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wobei das Verhältnis der
Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den
Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen
Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Erfolgt die
Konstituierung von Personalvertretungsorganen bzw. eines
Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der
Fristen gemäß § 36 , so erlischt der Anspruch der
Belegschaft in diesem Betriebs- oder Unternehmensteil auf
einen Anteil der Mittel des Personalvertretungsfonds
zugunsten der Belegschaften, die Personalvertretungsorgane
bzw. einen Betriebsrat errichtet haben.
(11) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der
Arbeitnehmer ist von einem Beschluß gemäß Abs . 9 und
Maßnahmen gemäß Abs. 10 zu verständigen. Sie hat die
urchführung der Auflösung von Personalvertretungsfonds,
die interimistische Verwaltung (Abs. 7) - soweit sie nicht
von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der
Arbeitnehmer selbst durchgeführt wird - sowie die
Vermögensteilung gemäß Abs. 10 zu überwachen.
(12 ) Die Durchführung der Auflösung und der
Vermögensübertragung bei Trennung obliegt der zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn
1. ein Beschluß der zuständigen Organe fehlt;
2 . der Beschluß nicht den im § 48 Abs .1 geforderten
Verwendungszweck vorsieht oder
3 . der Beschluß undurchführbar geworden ist.
(13 ) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender
Vermögensüberschuß ist von der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer für
Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der
Arbeitnehmer zu verwenden.
Rechnungsprüfer
§ 50. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des
Personalvertretungsfonds hat die
Personalvertreterversammlung aus der Mitte der
Arbeitnehmerschaft drei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu
wählen. Diese dürfen keinem Personalvertretungsorgan
angehören. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat
anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer
Personalvertretungsumlage zu erfolgen. Die
Personalvertreterversammlung kann die Rechnungsprüfer
entheben. Auf die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer
findet § 48 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß
Anwendung.
(2 )Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
dauert vier Jahre, es sei denn, die Wahl gemäß Abs. 2
zweiter Satz findet vor ihrem Ablauf statt. ie Wiederwahl
ist zulässig.
(3 ) Die Rechnungsprüfer haben sich bei ihrer Tätigkeit
eines oder mehrerer sachverständiger Abschlußprüfer zu
bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die
rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Buchführung
zu umfassen.Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung
der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
ABSCHNITT 4
Konzernvertretung
Errichtung
§ 51. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes
1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen
Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder
Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. l Z 2 bis 4 und
Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung zur
Vertretung der gemeinsamen Interessen der in diesem Konzern
beschäftigten Arbeitnehmer errichtet werden. Die
Konzernvertretung wird mit Zustimmung von mindestens zwei
Dritteln der Zentralausschußmitglieder (und
Zentralbetriebsräte) errichtet, die zusammen mehr als die
Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer
repräsentieren. Bei der Ermittlung der Zahl der im Konzern
beschäftigten Arbeitnehmer sind jeweils die Zahlen der bei
den letzten Zentralausschußwahlen (und
Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer (§ 80 ArbVG, § 22 Abs. 2) zugrunde zu legen.
(2) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und
Zentralbetriebsratsvorsitzenden) im Konzern hat durch
Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 1 erforderliche
Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung erteilt
wurde.
(3) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und
Zentralbetriebsratsvorsitzenden) wird von einem
Vorsitzenden einberufen. Diesem obliegt die Leitung der
Versammlung.
(4) Sodann hat sie nach Maßgabe des Abs. 5 die Zahl der
jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten durch Beschluß
festzustellen. Die Zentralausschußvorsitzenden (und
Zentralbetriebsratsvorsitzenden) haben bis zu einem vom
Einberufer festgesetzten Termin die Delegierten
(Ersatzdelegierten) bekanntzugeben.
(5) Die in Abs. 2 bis 4 vorgesehene Errichtung und
Beschickung der Konzernvertretung kann auch in einem
schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
(6) Die Konzernvertretung besteht aus je zwei Delegierten
und der erforderlichen Zahl von Ersatzdelegierten jedes im
Konzern errichteten Zentralausschusses (und
Zentralbetriebsrates) , sofern er nicht mehr als 500
Arbeitnehmer vertritt. Die Zahl der Delegierten erhöht sich
für je weitere 500 von einem Zentralausschuß
(Zentralbetriebsrat) vertretene Arbeitnehmer um jeweils
einen Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll
gerechnet. Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist
Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Die
Entsendungsberechtigung liegt innerhalb des
Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates) bei der jeweils
nach dem d'Hondtschen System an die Reihe kommenden
wahlwerbenden Gruppe. Auf eine angemessene Vertretung der
Gruppen der Arbeiter und Angestellten sowie der einzelnen
Betriebe soll Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von
Mitgliedern des Vertrauenspersonen- und des
Personalausschusses ist zulässig.
(7) Kommen während der Tätigkeitsdauer der
Konzernvertretung neue Unternehmen in den Konzern, so sind
die dort errichteten Zentralbetriebsräte oder
Zentralausschüsse berechtigt, die entsprechende Zahl von
Delegierten in die Konzernvertretung zu entsenden. Scheiden
während der Tätigkeitsdauer Unternehmen aus dem Konzern
aus, so endet die Mitgliedschaft der aus diesem Unternehmen
entsendeten Delegierten. Dies gilt auch, wenn sich
nachträglich herausstellt, daß bei der Errichtung
Unternehmen, die nicht zum Konzern gehören, berücksichtigt
worden sind oder Unternehmen, die zum Konzern gehören,
nicht berücksichtigt worden sind.
(8) Ist in einem Konzernunternehmen ein Zentralausschuß
nicht zu errichten, so nimmt der Vertrauenspersonenausschuß
oder dessen Vorsitzender die Aufgaben nach Abs. 1 bis 7
wahr. In Konzernunternehmen, in denen Organe nach dem
Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl Nr 22/1974, errichtet
sind, gilt § 88a Abs. 8 ArbVG.
(9) Für die Aufhmösung der Konzernvertretung gelten die Abs.
1 bis 3 und 5 sinngemäß.
(10) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne, so
nehmen aus den Teilkonzernen die in diesen errichteten
Konzernvertretungen an der Errichtung der Konzernvertretung
unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 und 9 teil.
Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer
§ 52. (1) Der Einberufer der Versammlung der
Zentralausschußvorsitzenden (und
Zentralbetriebsratsvorsitzenden) hat die gemäß § 51 Abs. 4
bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung
der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des
Vorsitzenden der Konzernvertretung zu leiten.
(2) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und
einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist
gültig, wenn zumindest die Hälfte der Delegierten (§ 51
Abs. 6) anwesend ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt die Konzernvertretung nach
außen. Er hat mindestens einmal im Jahr die
Konzernvertretung zu einer Sitzung einzuberufen; darüber
hinaus auch, wenn dies von mindestens einem Viertel der
Delegierten verlangt wird.
(4)Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei
Dritteln ihrer elegierten eine Geschäftsordnung
beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung
eines Leitungsausschusses und allenfalls - bei
entsprechender Größe der Konzernvertretung oder des
Leitungsausschusses - eines Präsidiums;
2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem
Präsidium oder dem Leitungsausschuß das Recht auf
selbständige Beschlußfassung, allenfalls nach
Rahmenvorgaben der Konzernvertretung zukommt;
3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht
der Vorsitzenden (Stellvertreter) des Präsidiums oder
Leitungsausschusses;
4. die Beiziehung anderer Mitglieder von
Personalvertretungsorganen (und anderer
Betriebsratsmitglieder) , die nicht Mitglieder der
Konzernvertretung sind, mit beratender Stimme in
Angelegenheiten, die Arbeitnehmer des betreffenden
Betriebs bzw. des Wirkungsbereichs des betreffenden
Personalvertretungsorgans berühren.
(5) Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung dauert vier
Jahre. § 33 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden. Sie wird vorzeitig beendet
1. durch die Auflösung des Konzerns,
2. durch einen Auflösungsbeschluß im Sinne des § 51 Abs. 9
3. durch die Funktionsunfähigkeit von so vielen
Zentralausschüssen (Personal-,
Vertrauenspersonenausschüssen) und Zentralbetriebsräten
(Betriebsausschüssen, Betriebsräten) , daß nicht mehr
mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern
repräsentiert ist,
4. wenn dies die Konzernvertretung mit einer Mehrheit von
zwei Drittel ihrer Delegierten beschließt oder
5. wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluß gemäß
§ 51 Abs. 4 für ungültig erklärt; die Klage ist
spätestens einen Monat nach Konstituierung der
Konzernvertretung einzubringen.
(6) Die Mitgliedschaft zur Konzernvertretung beginnt mit
der Bekanntgabe des elegiertenbeschlusses (Abs. 7 und § 5
Abs. 6) ; sie erlischt, wenn
1. die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung endet,
2. die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan
oder zum Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) erlischt,
3. das Mitglied zurücktritt oder abberufen wird.
(7) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer
hat eine vom Vorsitzenden einzuberufende Versammlung der
Zentralausschußvorsitzenden (und
Zentralbetriebsratsvorsitzenden) die Zahl der jeweiligen
Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 51 Abs. 6) für die
nächste Tätigkeitsdauer mit Beschluß zu bestimmen. § 51
Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat die binnen
festzusetzender Frist bekanntgegebenen Delegierten zur
konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuberufen
und diese bis zur Neuwahl des Vorsitzenden zu leiten.
(8) Die Errichtung der Konzernvertretung, die
Konstituierung, die Zusammensetzung und allfällige
Änderungen der Zusammensetzung, die Geschäftsordnung sowie
allfällige Änderungen der Tätigkeitsdauer sind jedem im
Konzern bestehenden Unternehmen schriftlich zur Kenntnis zu
bringen.
(9) Im übrigen gelten für die Konzernvertretung die §§ 35,
40 Abs. 1, 43 und 47 sinngemäß.
ABSCHNITT 5
Behindertenvertrauenspersonen
§ 53. (1) Sind jeweils in einem Betrieb, im Wirkungsbereich eines
Personalausschusses, im Unternehmen dauernd mindestens fünf
begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 BehEinstG)
beschäftigt, sind von diesen Behindertenvertrauenspersonen
und deren Stellvertreter zu wählen, die die
Vertrauenspersonen im Fall der Verhinderung vertreten. Sind
dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt,
so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei
Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen und deren
Stellvertreter ist gemeinsam mit der Wahl der Organe gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 durchzuführen.
(3) § 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BehEinstG gilt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen:
1. Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die
Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 2 und 28 bis 32
sinngemäß anzuwenden;
2. Für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 33 Abs. 1, 34 und
39 Abs. 1 und 3 sinngemäß;
3. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der
Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter
sind die §§ 65 bis 71 sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT 6
Jugendvertretung
Organe der Jugendvertretung
§ 54. (1) Organe der Jugendvertretung sind:
1. Jugendversammlung;
2. Jugendvertrauensrat;
3. Personaljugendvertrauensrat;
4. Zentraljugendvertrauensrat;
5. Wahlausschüsse (Jugendvertrauensrat,
Personaljugendvertrauensrat,
Zentraljugendvertrauensrat) ;
6. Jugendvertreterversammlung.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965
oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung
gebildet werden.
(3) Sind in einem Betrieb (im Wirkungsbereich eines
Personalausschusses, im Unternehmen) mindestens fünf
jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein
Jugendvertrauensrat (Personaljugendvertrauensrat,
Zentraljugendvertrauensrat) zu bilden.
(4) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes
sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Jugendversammlung
§ 55. (1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der
jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder
des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche
Arbeitnehmer sind.
(2) Der Jugendversammlung obliegt:
1. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
2. die Beschlußfassung über die Enthebung des
Jugendvertrauensrates.
(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat
einzuberufen.
(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er
funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche
Arbeitnehmer;
2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist,
dieser;
3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder
gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
(5) Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch
mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der
Jugendversammlung teilzunehmen.
(6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen
Arbeitnehmer (§ 54 Abs. 4) , sowie die Mitglieder des
Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer
sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der
Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und urchführung
der Jugendversammlung die Bestimmungen der §§ 12, 13 Abs.
3, 14, 15 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz,
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 56. (1) Der Jugendvertrauensrat besteht in Betrieben
1. mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern aus einer Person
(Jugendvertreter) ,
2. mit 11 bis 30 aus zwei Mitgliedern,
3. mit 31 bis 50 aus drei Mitgliedern,
4. mit 51 bis 100 aus vier Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern
erhöht sich für je weitere 100 jugendliche Arbeitnehmer die
Zahl der Mitglieder um eines. In Betrieben mit mehr als
1000 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der
Mitglieder für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um
eines. Bruchteile von 100 bzw. 500 werden für voll
gerechnet.
(2) Der Personaljugendvertrauensrat besteht in
Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern
aus drei Mitgliedern, mit 251 bis 500 jugendlichen
Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit mehr als 500
jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.
(3) Der Zentraljugendvertrauensrat besteht in Unternehmen
mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus drei
Mitgliedern, mit 501 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern
aus vier Mitgliedern, mit mehr als 1000 jugendlichen
Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.
(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der
Jugendvertretung richtet sich nach der Zahl der
jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung.
Eine spätere Änderung der Zahl der jugendlichen
Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der
Jugendvertretung ohne Einfluß. § 40 ist sinngemäß
anzuwenden.
. Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der
Jugendvertretung
§ 57. (1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung
beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der
Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des
früheren Organs der Jugendvertretung, wenn die
Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2) Zur Durchführung der Wahl der Organe der
Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen. § 27
Abs. 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die
wählbar (Abs. 5) sein müssen, und einem vom entsprechenden
Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des
Personalvertretungsorgans. Besteht kein entsprechendes
Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder
nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus
drei wählbaren Arbeitnehmern.
(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer, die
am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und a.n diesem Tag sowie am Tag der Wahl im
Betrieb beschäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum
Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertra.uensrat)
ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der
Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des
Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.
(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des
Organs der Jugendvertretung, die
1. österreichische Staatsbürger sind oder
2. Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommen.s
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
a) am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und
b) seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im
Unternehmen beschäftigt sind und
c) abgesehen vom Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum
Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22
Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl Nr 471) .
(6) Auf die urchführung und Anfechtung der Wahl der
Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der
§§ 24, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 3, 9, 28 bis 32
sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist
auch das entsprechende Personalvertretungsorgan
berechtigt.
Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 58. (1) Die Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit
Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 57 Abs. 1) .
(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind
die Vorschriften des § 34 sinngemäß anzuwenden.
(3) ie Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung
erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl zum Mitglied eines
Personalvertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4
annimmt. Im übrigen sind für das Erlöschen der
Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die
Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung
ist vom Gericht abzuerkennen, wenn das Mitglied des Organs,
abgesehen von der Vollendung des 21. Lebensjahres, die
Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind
das entsprechende Personalvertretungso.rgan, das Organ der
Jugendvertretung, jedes Mitglied des Organs der
Jugendvertretung und der Betriebsinhaber berechtigt.
Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung
§ 59. (1) Auf die Geschäftsführung der Organe der
Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus mindestens drei
Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1, 2,
3 erster und dritter Satz, 4 bis 6, 43 Abs. 1, 2 erster und
zweiter Satz, 3, 45 erster Satz sowie 47 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei
Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte
untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam
durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68 Abs. 2 vierter Satz
ArbVG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem
Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, das
Organ der Jugendvertretung beschließt im Einzelfall etwas
anderes.
(4) Zu den Sitzungen der Organe der Jugendvertretung ist
das entsprechende Personalvertretungsorgan einzuladen.
ieses ist berechtigt, an den Sitzungen des Organs der
Jugendvertretung durch einen Vertreter mit beratender
Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen der
Personalvertretungsorgane ist das entsprechende Organ der
Jugendvertretung einzuladen. Das Organ der Jugendvertretung
ist berechtigt, an den Sitzungen des
Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(5) Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem
entsprechenden Personalvertretungsorgan zur Kenntnis zu
bringen. Dieses hat über Beschlüsse des Organs der
Jugendvertretung und über Angelegenheiten der jugendlichen
Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs der Jugendvertretung
oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.
Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung
§ 60. (1) Die Bestimmungen des § 129 ArbVG finden mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die Stelle des Jugendvertrauensrates und
des Betriebsrates die entsprechenden Organe nach diesem
Bundesgesetz treten.
(2)Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden
Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch
Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die
Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer in einem Betrieb
(innerhalb des Wirkungsbereiches eines
Personaljugendvertrauensrates) berührt, werden die
Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat (vom
Zentraljugendvertrauensrat) wahrgenommen. § 8 ist sinngemäß
anzuwenden.
Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 61. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der
Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die
Bestimmungen der §§ 65, 66 sinngemäß anzuwenden. Die
Bestimmungen der §§ 120 Abs. 1 bis 3, l21 und 122 ArbVG,
hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der
Wahlausschüsse und Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z
1, 2 ArbVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der
Jugendvertretung nach diesem Bundesgesetz treten. as
Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder
Ersatzmitgliedes eines Organs der Jugendvertretung, eines
Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers,
sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des
Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im § 15 Abs. 3
lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr
142/1969, genannten Gründen zustimmen.
(2 ) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer
kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl Nr 142/1969, wird durch die
Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der
Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines
Wahlausschusses und durch die Wahl zum Mitglied eines
Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für
Mitglieder eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom
Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf
der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines
Organs der Jugendvertretung vom Zeitpunkt der Annahme der
Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf
Grund einer Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht
einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch
zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne des § 121 ArbVG
verwirklicht wurde.
(3 ) Für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 68 Abs. 3 hat jedes
Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf
Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des
Entgelts bis zur auer von zwei Wochen innerhalb einer
Funktionsperiode. § 68 Abs. 4 und 6 ist sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 72 Abs.
1 in Verbindung mit § 105 ArbVG auch mit der Begründung
angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung
1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied eines Organs
der Jugendvertretung,
2 . in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines
Organs der Jugendvertretung oder
3 . in seiner Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses
gelegen ist.
Jugendvertreterversammlung, Zusammensetzung, Geschäftsführung und
Aufgaben
§ 62. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen
bestellten Personaljugendvertrauensräte und des
Zentraljugendvertrauensrates bildet die
Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens einmal in
jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat
einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des
Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter.
(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er
vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung
berechtigt :
1. Das an Lebensjahren älteste Mitglied eines
Personaljugendvertrauensrates;
2. der Zentralausschuß.
(3 ) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG
sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende
Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt,
durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an
der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.
(4) Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung
von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates und die
Beschlußfassung über seine Enthebung.
Konzernjugendvertretung
§ 63. (1) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem
Unternehmen Organe der Jugendvertretung oder Organe der
Jugendvertretung und Jugendvertrauensräte nach dem ArbVG
errichtet, so kann eine Konzernjugendvertretung zur
Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der
Konzernjugendvertretung vertretenen jugendlichen
Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 51 und 52
sinngemäß gelten.
(2) Besteht im Konzern eine Konzernvertretung, so hat die
Konzernjugendvertretung ihre Aufgaben im Einvernehmen mit
dieser wahrzunehmen. § 60 gilt sinngemäß.
Rechtsausübung durch Minderjährige
§ 64. Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten
nach den Bestimmungen dieses Abschnittes bedürfen zu ihrer
Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters.
3. HAUPTSTÜCK
RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE
GEMÄSS § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 65 . (1) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane
ist ein Ehrenamt, das soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist ;
dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der
Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans
Rücksicht zu nehmen.
(2 ) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind bei
Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden.
Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind nur
der Betriebsversammlung, die Mitglieder des
Personalausschusses und des Zentralausschusses der
Personalvertreterversammlung verantwortlich.
(3 ) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die
Ersatzmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit
nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere
hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten
bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen
Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen während
der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt
oder dienstzugeteilt werden. Gesetzliche Bestimmungen über
die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens
bleiben unberührt .
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in
Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim
bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und
Eigentümlichkeiten des Unternehmens Verschwiegenheit zu
bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen
Angelegenheiten Mitgliedern der Personalvertretungsorgane
persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der
Arbeitnehmer bekannt , die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt
nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie
hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Freizeitgewährung
§ 66. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist,
unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur
Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter
Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
Freistellung
§ 67. (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind
auf Antrag der Organe von der Arbeitsleistung unter
Fortzahlung des Entgelts freizustellen:
1. In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse,
mindestens ein Personalausschuß und ein Zentralausschuß
errichtet sind
a) die Mitglieder des Zentralausschusses und der
Personalausschüsse und
b) in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern ein, mit
mehr als 3.000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder oder
c) in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, mit
mehr als 1.000 Arbeitnehmern zwei Mitglieder, wenn
sich der Betrieb über das gesamte Bundesland oder
über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses
erstreckt.
2. In Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse
und ein Zentralausschuß errichtet sind,
a) die Mitglieder des Zentralausschusses und
b) in Betrieben mit mehr als 400 Arbeitnehmern ein, mit
mehr als 1000 Arbeitnehmern zwei und für je weitere
3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied.
3 . Sind nur Vertrauenspersonenausschüsse errichtet, in
Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, in
Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in
Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern drei
Mitglieder und für je weitere 3000 Arbeitnehmer ein
weiteres Mitglied.
(2 ) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des
Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine
Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane
gemäß Abs. 1 (von Betriebsratsmitgliedern) nicht möglich
ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine
Konzernvertretung gemäß § 51 errichtet, so kann die
Konzernvertretung beschließen, daß ein in der
Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß
(Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat
(Zentralbetriebsrat ) für eines seiner Mitglieder die
Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des
Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der
Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des
Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des
Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung
und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem
das freizustellende Mitglied beschäftigt ist , zu
übermitteln.
( 3 ) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung ( § 36 )
die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den
Freistellungsanspruch gemäß Abs . 1 erforderliche Anzahl , so
bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer
des Personalvertretungsorgans , dem der Freigestellte
angehört , aufrecht .
Bildungsfreistellung
§ 68. ( 1 ) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum
Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer
Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts .
( 2 ) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei
Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung
bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.
( 3 ) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer
oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen
übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und
vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand
haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines
Personalvertretungsorgans dienen.
( 4 ) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber
mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums , für den
die Freistellung beabsichtigt ist , in Kenntnis zu setzen.
Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen
Betriebsinhaber und dem Personalvertretungsorgan
festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes
(Unternehmens ) einerseits und die Interessen des
Personalvertretungsorgans und des Mitglieds des
Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen
sind. Im Streitfall entscheidet das Gericht .
( 5 ) Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in der
laufenden Funktionsperiode bereits nach § 69 freigestellt
worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen
Anspruch auf Freistellung gemäß Abs . 1 und 2 .
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 69. (1 ) In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist neben
der Bildungsfreistellung gemäß § 68 auf Antrag des
Personalvertretungsorgans ein weiteres Mitglied für die
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum
Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall der Bezüge von der
Arbeitsleistung freizustellen. § 68 Abs. 3 ist sinngemäß
anzuwenden.
(2 ) In Dienstjahren, in die Zeiten einer
Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der
Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem
Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung
verkürzten Dienstjahr entspricht.
(3 ) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die
Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den
Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in
dem Ausmaß, das dem um die auer der Bildungsfreistellung
verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der
auer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer
Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während der das
Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der
Dienstzeit anzurechnen.
Dienstrechtliche Verantwortung
§ 70. (1) Mitglieder von Personalvertretungsorganen sowie von
Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, dürfen wegen Äußerungen oder
Handlungen nur mit Zustimmung des Organs, dem sie
angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für
1. Ersatzmitglieder, die in einem öffentlich-rechtlichen
ienstverhältnis stehen und an der Mandatsausübung
verhinderte Mitglieder eines Personalvertretungsorgans
durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten
haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung
dieser Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom Beginn
und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in
Kenntnis gesetzt wurde;
2. Mitglieder von Wahlausschüssen, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis stehen, vom Zeitpunkt ihrer
Bestellung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der
Wahl;
3 . Mitglieder eines Personalvertretungsorgans, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, das nach
Beendigung seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte
weiterführt (§ 33 Abs. 2) bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit.
(3 ) Kommt das Personalvertretungsorgan zu dem Ergebnis, daß
die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung des
Mandates erfolgt sind, so hat es die Zustimmung zu
erteilen.
Erteilt das Personalvertretungsorgan die Zustimmung nicht,
hat das Gericht festzustellen, ob die Äußerungen oder
Handlungen nicht in Ausübung des Mandates erfolgt sind.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 71. Die §§ 120 bis 122 ArbVG gelten für Arbeitnehmer in einem
vertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß
anstelle der Organe nach ArbVG die Organe nach diesem
Bundesgesetz treten. Gesetzliche Vorschriften,
Kollektivverträge, Arbeits (Dienst) ordnungen,
Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Schutz
vor Kündigung oder Entlassung günstiger regeln, bleiben
insoweit unberührt.
4. HAUPTSTÜCK
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
§ 72. (1) as 3. Hauptstück des II. Teiles des
Arbeitsverfassungsgesetzes findet mit Ausnahme der §§ 113
und 114 Anwendung.
(2 ) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 89 Z 3 ArbVG hat
der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan
insbesondere bei geplanten Baumaßnahmen und bei geplanten
Anschaffungen von nicht unerheblicher Bedeutung
beizuziehen.
(3 ) Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich dies
nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, zur
Mitwirkung in folgenden Angelegenheiten berufen:
l. bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei
anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der
Arbeitnehmer;
2. bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von
mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen
Anspruch;
3 . bei der Anordnung von Überstunden;
4. bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die
Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
5 . bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
6 . bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von
Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
7 . bei der Festlegung der mit der Übernahme einer
Planstelle (eines Arbeitsplatzes) verbundenen Aufgaben
und der damit im Zusammenhang stehenden Ermittlung des
künftigen Bedarfes an Arbeitnehmern.
Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung
rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan
zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Z 1 bis 7 können
Betriebsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 abgeschlossen
werden, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG Anwendung findet.
(4) Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich eine
solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Vorschriften
ergibt, schriftlich zu informieren über:
1. die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige
oder die beabsichtigte Erlassung einer
Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des
Disziplinarverfahrens;
2. eine Unfallsanzeige;
3 . die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand,
sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
4. die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder
eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes
1989, BGBl Nr 85 , sowie der Wortlaut der Ausschreibung;
5 . die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23
Ausschreibungsgesetz 1989 oder einer sonstigen
Ausschreibung in Form einer Kopie des
Ausschreibungstextes .
Kompetenzabgrenzung
§ 73. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse
werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch
Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet,
werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß
ausgeübt.
(2) In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet
ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt :
1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§
110 bis 112 ArbVG;
2. Abschluß, Änderung und Aufhebung von
Betriebsvereinbarungen, soweit Z 6 nicht anderes
bestimmt;
3. zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG) ;
4. Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG) ;
5. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im
Einzelfall (§ 100 ArbVG) ;
6. soweit sie nicht nur die Interessen der
Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines
Personalausschusses oder eines Betriebes berühren
a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG) ;
b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG) ;
c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG) ;
d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a
ArbVG) ;
e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG) ;
f) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§
94 und 95 ArbVG) ;
g) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte
(§ 108 ArbVG) ;
h) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;
i) Abschluß, Änderung und Aufhebung von
Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 2, 6, 7, 15
ArbVG;
j ) personelles Informationsrecht (§ 98 ArbVG) ;
k) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG) ;
l) Mitwirkung bei Versetzungen (§ l01 ArbVG) ;
m) Mitwirkung bei Baumaßnahmen und Anschaffungen (§ 72
Abs. 2) ;
n) Mitwirkung bei Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 3.
7. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich
geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des
Unternehmens, für die noch kein Organ der
Arbeitnehmerschaft zuständig ist.
(3) § 113 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.
Kompetenzübertragung
§ 74. (1) Der Personalausschuß kann dem
Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung die
Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für
bestimmte Angelegenheiten übertragen. Dasselbe gilt für den
Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In
Unternehmen, in denen kein Personalausschuß errichtet ist,
kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne
Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem
Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung
übertragen.
(2) § 114 Abs. 2 bis 4 ArbVG ist anzuwenden, wobei die
Befugnisse des Zentralbetriebsrates vom Zentralausschuß,
jene des Betriebsrates vom Vertrauenspersonenausschuß
ausgeübt werden.
III. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGANGSBESTIMMUNGEN
Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen
§ 75. Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur
Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer (31. Dezember 1998) im
Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit aufgrund anderer
das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffender
Bundesgesetze und Verordnungen den
Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen,
werden sie für die vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den
Personalvertretungsorganen nach diesem Bundesgesetz
wahrgenommen.
AnAnwendung des ArbVG
§ 76. (1) Fallen durch eine Änderung der Beteiligungsverhältniss
Unternehmen iSd § 3 Z 3 aus dem Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes heraus und in den Geltungsbereich des
Arbeitsverfassungsgesetzes, so bleiben die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildeten
Personalvertretungsorgane bis zur Beste1lung von Organen
nach dem ArbVG, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres,
zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer zuständig.
Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den
Bestimmungen des ArbVG. Betriebsvereinbarungen nach diesem
Bundesgesetz gelten als Betriebsvereinbarungen nach dem
ArbVG.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall des Wechsels aus dem
Geltungsbereich des ArbVG in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes.
Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 77. (1) Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 81 Abs.
2 und 3 gelten die Verordnung des Bundesministers für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Juni 1974, BGBl
357/1974, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 14. 6. 1974, BGBl Nr 356/1974, über die
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten als Verordnungen nach
diesem Bundesgesetz.
Fristenberechnung
§ 78. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz
festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und
33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl
Nr 51.
Verweisungen
§ 79. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils
geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen
Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Strafbestimmungen
§ 80. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 28 Abs.
3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 72 Abs. 1 iVm §§ 89 Z 3, 99 Abs.
3,4, 5, l03, l04 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. l Z 1a und
Abs. 1a ArbVG, 72 Abs. 2, 72 Abs. 4 Z 2,4, 5 und der hiezu
erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat
nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu
verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
1. des § 28 Abs. 3 der Wahlausschuß,
2. der §§ 72 Abs. 1 iVm §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3,4, 5, 103, 104
Abs. 1 ArbVG, § 67 Abs. 1 das gemäß §§ 73 und 74
zuständige Personalvertretungsorgan,
3. des § 72 Abs. 1 iVm §§ 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und
Abs. 1a ArbVG das gemäß §§ 73 und 74 zuständige
Personalvertretungsorgan und
4. des § 65 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der
Person des Täters, bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt
(Privatankläger) .
(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des
Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 172/ 1950, anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können
bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen
werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in
Kraft.
Vollziehung
§ 82. (1) er Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch
Verordnung insbesondere näher zu regeln:
1. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den
Personalvertretungsorganen (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4) , den
Behindertenvertrauenspersonen (§ 53) und den Organen der
Jugendvertretung (§ 54 Abs. 1 Z 2 bis 4) ;
2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und
Wahlzeugen;
3. die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des
Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses,
des Zentralausschusses, der
Personalvertreterversammlung, der Jugendversammlung, des
Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates
und des Zentraljugendvertrauensrates;
4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und
Verwaltung des Personalvertretungsfonds, die Revision
seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der
Revisionsorgane;
5 . die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung
(2 ) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die
Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen
Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung näher
zu regeln.
(3 ) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales
betraut.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuß
für Arbeit und Soziales zuzuweisen.
B e g r ü n d u n g
Die betriebliche Interessenvertretung für die Arbeitnehmer der
Post und Telekom Austria AG ist derzeit gesetzlich nicht gere-
gelt . Gemäß § 15 Abs . 2 Poststrukturgesetz (Art. 95 des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 , BGBl . Nr. 201) unterliegt die
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unter anderem nicht
den Bestimmungen des II . Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes
bzw. des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. as
Poststrukturgesetz enthält dazu in § 19 Abs. 2 die Regelung, daß
die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist (diese sind an und für sich nicht von
der Ausnahmeregelung des § 15 Abs . 2 Poststrukturgesetz erfaßt ) ,
beschäftigten Bediensteten unter Berücksichtigung der
betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu
regeln ist.
Das Poststrukturgesetz enthält weitere Bezugnahmen auf die be-
triebliche Interessenvertretung, und zwar in § 19 Abs. 2 letzter
Satz, der in Form einer Übergangsregelung das Weiterbestehen der
bestehenden Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung
festschreibt, und in § 11 Abs. 6 , der die Entsendung von
Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat regelt.
Anläßlich der Beschlußfassung über das Poststrukturgesetz im
Nationalrat am 18 . April 1996 hat dieser einen Entschließungs-
antrag gefaßt , mit dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales
ersucht wird, Verhandlungen über ein Bundesgesetz zur Regelung
der Personalvertretung gemäß § 19 Abs. 2 Poststrukturgesetz in
die Wege zu leiten und dem Nationalrat so rechtzeitig einen
diesbezüglichen Gesetzesentwurf zuzuleiten, daß dieses Gesetz
noch vor dem 1. Juli 1996 in Kraft treten kann.
Die Personalvertretung der bisher im Bereich der Post- und Te-
legraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag nicht den
Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; Grundlage
ihrer Tätigkeit war vielmehr der sogenannte "Figl-Erlaß," . Es ist
- gerade auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vor-
schriften zum Betriebsübergang (vgl. Richtlinie 77/187/EWG) -
davon auszugehen, daß die zum Zeitpunkt der Ausgliederung, d. i.
der 1. Mai 1996 , bestehenden Personalvertretungsorgane nicht nur
in ihrer Existenz (wie dies in § 19 Abs. 2 Poststrukturgesetz
ausdrücklich verfügt wird) , sondern auch hinsichtlich ihres
Aufgabenbereichs unverändert weiterbestehen.
Die Betriebsübergangsrichtlinie - die grundsätzlich auch für den
öffentlichen Bereich, ausgenommen den Bereich der Ho-
heitsverwaltung, gilt - sieht nämlich in Artikel 5 explizit vor,
daß die Rechtsstellung und Funktion der Arbeitnehmervertreter
erhalten bleiben, sofern der Betrieb/das Unternehmen in seiner
Identität im wesentlichen unverändert bleibt . Entsprechend dieser
Richtlinienbestimmung wird im III . Teil des Entwurfes ( § 75 ) auch
vorgesehen, daß die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehenden Personalvertretungsorgane bis zur regulären
Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer am 31 . Dezember 1998 im Amt
bleiben.
Zum I . Teil :
Hinsichtlich der kollektiven Rechtsgestaltung wird eine Verwei-
sung auf den I . Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vorgenommen.
In diesem Zusammenhang ist die Sonder-Kollektivvertragsfähigkeit
der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gemäß § 19 Abs . 3
Poststrukturgesetz , die sich auch auf Unternehmen, an denen die
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest
mehrheitlich beteiligt ist , erstreckt , zu beachten.
Was die Anwendung des 5 . Hauptstückes des I . Teiles des Ar-
beitsverfassungsgesetzes anbelangt , wird dazu eine Verbindung
mit dem II . Teil des PBVG hergestellt , so daß sich der Gel-
tungsbereich des eigenen Betriebsverfassungsrechts mit den Be-
stimmungen über Betriebsvereinbarungen deckt .
Zum II . Teil :
Der II . Teil regelt die Betriebsverfassung; von der Verwendung
des - für den öffentlichen Bereich typischen - Begriffs
,,Personalvertretung," wurde zugunsten des für den Bereich der
Privatwirtschaft gängigen Begriffs der Betriebsverfassung abge-
gangen.
Der Entwurf lehnt sich in der Gliederung stark an die Regelung
des Arbeitsverfassungsgesetzes an; im folgenden werden einige
Regelungsschwerpunkte dargestellt :
1 . Geltungsbereich (§ 3 des Entwurfes)
as Post- Betriebsverfassungsgesetz soll für die Post und Te-
lekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und für die Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie für Unternehmen, an
denen eines dieser Unternehmen zumindest mehrheitlich beteiligt
ist , gelten. Dazu ist auf § 76 des Entwurfes zu verweisen, der
den möglichen Wechsel zwischen der Anwendung des ge-
genständlichen Gesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes
regelt .
Die Regelung eines eigenen Betriebsverfassungsrechtes für eine
bestimmte Sparte (vgl . dazu § 2 Poststrukturgesetz , der den
Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Akti-
engesellschaft regelt) bedarf der sachlichen Rechtfertigung.
azu ist vorab zu betonen, daß die Abweichungen im wesentlichen
im Organisationsrecht gelegen sind, hinsichtlich der
materiellen Mitwirkungsrechte werden die Bestimmungen des Ar-
beitsverfassungsgesetzes weitgehend übernommen. ie sachliche
Rechtfertigung ist darin zu sehen, daß von den vom PBVG er-
faßten Unternehmen Tätigkeiten verrichtet werden, die von an-
deren Unternehmen nicht besorgt werden; weiters ist die be-
sondere Struktur dieser Unternehmen sowie auch die der bishe-
rigen Personalvertretungsorgane zu berücksichtigen, die ent-
gegen der für das Arbeitsverfassungsgesetz typischen 2-Stu-
figkeit dreistufig sind. Zu verweisen ist weiters auf die be-
reits oben zitierte Bestimmung des Art. 5 der Betriebsüber-
gangsrichtlinie.
Die Einbeziehung der Dienststellen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes - das sind die Dienststellen der
Post- und Telegraphenverwaltung - dienen lediglich der
Abrundung; erfaßt werden damit die bei der Post und Telekom
Austria Aktiengesellschaft gemäß § 17 Abs. 2 und 3 Poststruk-
turgesetz eingerichteten Personalämter.
Organisationsrecht
Die Betriebsverfassung erfaßt grundsätzlich alle in der je-
weiligen organisatorischen Einheit Beschäftigten, d.h. sie gilt
nicht nur für die Arbeitnehmer der vom PBVG erfaßten Un-
ternehmen, sondern auch für die diesen - nicht nur vorüberge-
hend für eine kurze Zeit - zugewiesenen Beamten. ies ent-
spricht auch der Anforderung des § 19 Abs. 2 Poststrukturge-
setz.
Wie bereits oben unter 1. erwähnt, soll im Organisationsrecht
die bisherige dreigliedrige Struktur der betrieblichen In-
teressenvertretung beibehalten werden. Im übrigen werden aber
auch hier die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes
weitgehend übernommen. Abweichungen finden sich unter anderem
im Wahlrecht (Kandidatur bzw. Mandatserwerb nur auf allen drei
Ebenen) , in der für alle Organe gleichlaufenden Funkti-
onsperiode, bei der Kostentragungsregelung und bei der Frei-
stellung.
Befugnisse der Arbeitnehmervertreter
Hinsichtlich der Befugnisse der Arbeitnehmerschaft wird auf das
3 . Hauptstück des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes
verwiesen. Daneben werden weitere Befugnisse in jenen
Angelegenheiten eingeräumt, die schon bisher den Personalver-
tretungsorganen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
offengestanden sind. Diese sind zum Teil als erzwingbare
Betriebsvereinbarungen ausgestaltet.