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Der Abgeorneten Dkfm, Mag, Mühlbachler, Ing, Gartlehner

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

( BHG-Novelle 1996 )

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen :

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird ( BHG-Novelle 1996 )

 

Der Nationalrat hat beschlossen :

Das Bundeshaushaltsgesetz , BGBl. Nr. 213/1986 , zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 853/1995 , wird wie folgt

geändert :

 

 

1. § 16 Abs . 2 Z 9 .lautet:

 9. die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des

Bundes ( § 4 0 Abs. 3 ) und die Einnahmen aus der Abhebung

solcher angelegter Mittel , ausgenommen diesbezügliche

Spesen und Zinsen ; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes

durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die

Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungs -

kosten ; "

 

2 . § 65 b Abs . 1 Z 2 lautet:

2 . die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in

inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter

Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter

Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen

 

finanzmathematischen Formel nicht mehr als das

Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der

Vertragsunterfertigung geltenden Zinsfußes für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank ( § 48

Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984 , BGBl. Nr. 50 )

beträgt ; beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank 3 % oder weniger , sind

folgende Multiplikatoren an zuwenden :

 

Zinsfuß für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank : Multiplikator :

 

mehr als 1 % bis 2 % 3,5

mehr als 2 % bis 3 % 3

 

Beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank 1 % oder weniger , darf die

prozentuelle Gesamtbelastung nicht mehr als 4 % betragen ;

sollten auf dem Geld- und Kapitalmarkt jedoch besondere

Bedingungen herrschen , ist der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt , Kreditoperationen mit einer höheren

prozentuellen Gesamtbelastung einzugehen , wenn dem Bund

hieraus wirtschaftliche Vorteile erwachsen ; "

 

65 b Abs. 1 Z 3 lautet :

die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in

ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter

Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels

aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien , Deutschland ,

Frankreich , Großbritannien , den Niederlanden , Schweden ,

der Schweiz und den USA ( New York ) beträgt ; beträgt das

arithmetische Mittel 3 % oder weniger , sind folgende

Multiplikatoren anzuwenden :

 

Arithmetisches Mittel : Multiplikator :

 

mehr als 1 % bis 2 % 3,5

mehr als 2 % bis 3 % 3

 

Beträgt das arithmetische Mittel 1% oder weniger , darf die

prozentuelle Gesamtbelastung nicht mehr als 4 % betragen ;

sollten auf dem Geld- und Kapitalmarkt jedoch besondere

Bedingungen herrschen , ist der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt , Kreditoperationen mit einer höheren

prozentuellen Gesamtbelastung einzugehen , wenn dem Bund

hieraus wirtschaftliche Vorteile erwachsen . "

 

 

4 . § 65 b Abs . 2 lautet:

" ( 2 ) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs . 1 Z 2 und 3

ist der jährliche , dekursive Zinsfuß , der sich finanzmathe-

matisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet , zu dem sämtliche

während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen

(ausgenommen Zahlstellenprovisionen , sonstige Gebühren und

Kostenersätze ) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abge -

zinst dem Netto erlös aus der Kreditoperation entsprechen . Eine

solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag ( Gegen-

wert ) von 30 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Ver ,-

trägen über Kreditoperationen kann vereinbart werden,  daß für

Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen

mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in

gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Ver .-

träge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bun-

des aus F inanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung

der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschver-

trägen , bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden ,

ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für

die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Ver -

tragsunterzeichnung , heranzuziehen . "

 

5. § 65 b Abs . 3 Z 1 lit . a lautet :

" a ) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten

Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH

der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter

Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu

prolongieren , wenn die jeweils zu prolongierende

Verpflichtung im Einzelfall den Betrag ( Gegenwert ) von 30

Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den

Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich

dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht

ändert ; "

 

 

6 . § 65 b Abs . 3 Z 1 lit . b lautet :

" b ) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn

des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter

Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu

konvertieren , wenn die Verpflichtung im Einzelfall den

Betrag ( Gegenwert ) von 30 Milliarden Schilling , die neue

Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die

Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3

vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die

Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe

der neuen Schuld aufnahme entspricht ; Aufnahmen auf Grund

dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und

Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden ;

bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in

ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die

Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum

jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende

Kred itoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der

neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses

 

Absatzes finden auch Anwendung , wenn in der Person des

Gläubigers ein Wechsel eintritt ; "

 

 

7 . Im § 100 wird folgender Abs. 14 angefügt :

" ( 14 ) § 16 Abs. 2 Z 9, § 65 b Abs. 1 Z 2 und 3, § 65 b

Abs. 2 und § 65 b Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung

des Bundesgesezes BGBl. Nr . . . . . . . . . . . . / 1996 treten mit

24. Mai 1996 in Kraft . "

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen , den gegenständlichen Antrag unter Verzicht auf

die erste Lesung dem Budgetausschuß zuzuweisen.

 

Begründung :

 

Allgemeiner Teil

Erfahrungen in der Praxis und insbesondere der derzeit geringe

Zinssatz für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

machen Anpassungen von Wertgrenzen und Verrechnungsvorschriften

zur Realisierung eines kostenbewußten Schuldenmanagements

erforderlich .

 

 

Kosten :

 

Es entstehen keine unmittelbaren Kosten .

 

 

Besonderer Teil

 

Zu Z 1 ( § 16 Abs. 2 Z 9 ) :

Durch diese Maßnahme wird die Veranlagung von Geldmitteln des

Bundes durch Wertpapiere besichert. Die Differenz zwischen An-

schaffungskosten und Verkaufserlös ( Veranlagungsertrag ) ist

voransch lagsw irksam zu veransch lagen .

 

Zu Z 2 und 3 ( § 65  b Abs. 1 Z 2 und 3 ) :

Auf Grund der starken Reduktion der gegenständlichen Zinssätze

für Eskontierungen ist die Realisierung wirtschaftlich

sinnvoller langfristiger Finanzierungen des Bundes bei

historisch niedrigen Fixzinssätzen auf Basis der bestehenden

gesetzlichen Bestimmungen unmöglich. Die Abänderung schafft die

Basis für ein kostenoptimierendes Debtmanagement unter der

Kontrolle des Rechnungshofes .

 

Zu Z 4 ( § 65 b Abs. 2 ) :

In Anbetracht der Investorennachfrage nach liquiden Veranla -

gungsmöglichkeiten ist die Erhöhung des Einzellimits für

 

 

Kreditoperationen des Bundes zur Gewährleistung erfolgreicher

 

Finanzierungen zweckmäßig .

 

 

 

Zu Z 5 und 6 ( § 65 b Abs. 3 Z 1 lit a und b ) :.

 

Auf Grund der Abänderung des § 65 b Abs. 2 wurde auch die

 

Abänderung dieser beiden Bestimmungen erforderlich .