188/A
Der Abgeorneten Dkfm, Mag, Mühlbachler, Ing, Gartlehner
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
( BHG-Novelle 1996 )
Der Nationalrat wolle beschließen :
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird ( BHG-Novelle 1996 )
Der Nationalrat hat beschlossen :
Das Bundeshaushaltsgesetz , BGBl. Nr. 213/1986 , zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 853/1995 , wird wie folgt
geändert :
1. § 16 Abs . 2 Z 9 .lautet:
9. die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des
Bundes ( § 4 0 Abs. 3 ) und die Einnahmen aus der Abhebung
solcher angelegter Mittel , ausgenommen diesbezügliche
Spesen und Zinsen ; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes
durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die
Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungs -
kosten ; "
2 . § 65 b Abs . 1 Z 2 lautet:
2 . die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in
inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter
Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter
Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen
finanzmathematischen Formel nicht mehr als das
Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der
Vertragsunterfertigung geltenden Zinsfußes für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank ( § 48
Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984 , BGBl. Nr. 50 )
beträgt ; beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank 3 % oder weniger , sind
folgende Multiplikatoren an zuwenden :
Zinsfuß für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank : Multiplikator :
mehr als 1 % bis 2 % 3,5
mehr als 2 % bis 3 % 3
Beträgt der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank 1 % oder weniger , darf die
prozentuelle Gesamtbelastung nicht mehr als 4 % betragen ;
sollten auf dem Geld- und Kapitalmarkt jedoch besondere
Bedingungen herrschen , ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt , Kreditoperationen mit einer höheren
prozentuellen Gesamtbelastung einzugehen , wenn dem Bund
hieraus wirtschaftliche Vorteile erwachsen ; "
65 b Abs. 1 Z 3 lautet :
die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in
ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter
Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels
aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden
offiziellen Diskontsätzen in Belgien , Deutschland ,
Frankreich , Großbritannien , den Niederlanden , Schweden ,
der Schweiz und den USA ( New York ) beträgt ; beträgt das
arithmetische Mittel 3 % oder weniger , sind folgende
Multiplikatoren anzuwenden :
Arithmetisches Mittel : Multiplikator :
mehr als 1 % bis 2 % 3,5
mehr als 2 % bis 3 % 3
Beträgt das arithmetische Mittel 1% oder weniger , darf die
prozentuelle Gesamtbelastung nicht mehr als 4 % betragen ;
sollten auf dem Geld- und Kapitalmarkt jedoch besondere
Bedingungen herrschen , ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt , Kreditoperationen mit einer höheren
prozentuellen Gesamtbelastung einzugehen , wenn dem Bund
hieraus wirtschaftliche Vorteile erwachsen . "
4 . § 65 b Abs . 2 lautet:
" ( 2 ) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs . 1 Z 2 und 3
ist der jährliche , dekursive Zinsfuß , der sich finanzmathe-
matisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet , zu dem sämtliche
während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen
(ausgenommen Zahlstellenprovisionen , sonstige Gebühren und
Kostenersätze ) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abge -
zinst dem Netto erlös aus der Kreditoperation entsprechen . Eine
solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag ( Gegen-
wert ) von 30 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Ver ,-
trägen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für
Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen
mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in
gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Ver .-
träge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bun-
des aus F inanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung
der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschver-
trägen , bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden ,
ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für
die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Ver -
tragsunterzeichnung , heranzuziehen . "
5. § 65 b Abs . 3 Z 1 lit . a lautet :
" a ) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten
Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH
der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter
Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu
prolongieren , wenn die jeweils zu prolongierende
Verpflichtung im Einzelfall den Betrag ( Gegenwert ) von 30
Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den
Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich
dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht
ändert ; "
6 . § 65 b Abs . 3 Z 1 lit . b lautet :
" b ) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn
des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter
Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu
konvertieren , wenn die Verpflichtung im Einzelfall den
Betrag ( Gegenwert ) von 30 Milliarden Schilling , die neue
Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die
Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3
vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die
Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe
der neuen Schuld aufnahme entspricht ; Aufnahmen auf Grund
dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und
Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden ;
bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in
ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die
Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum
jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende
Kred itoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der
neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses
Absatzes finden auch Anwendung , wenn in der Person des
Gläubigers ein Wechsel eintritt ; "
7 . Im § 100 wird folgender Abs. 14 angefügt :
" ( 14 ) § 16 Abs. 2 Z 9, § 65 b Abs. 1 Z 2 und 3, § 65 b
Abs. 2 und § 65 b Abs. 3 Z 1 lit. a und b in der Fassung
des Bundesgesezes BGBl. Nr . . . . . . . . . . . . / 1996 treten mit
24. Mai 1996 in Kraft . "
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen , den gegenständlichen Antrag unter Verzicht auf
die erste Lesung dem Budgetausschuß zuzuweisen.
Begründung :
Allgemeiner Teil
Erfahrungen in der Praxis und insbesondere der derzeit geringe
Zinssatz für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
machen Anpassungen von Wertgrenzen und Verrechnungsvorschriften
zur Realisierung eines kostenbewußten Schuldenmanagements
erforderlich .
Kosten :
Es entstehen keine unmittelbaren Kosten .
Besonderer Teil
Zu Z 1 ( § 16 Abs. 2 Z 9 ) :
Durch diese Maßnahme wird die Veranlagung von Geldmitteln des
Bundes durch Wertpapiere besichert. Die Differenz zwischen An-
schaffungskosten und Verkaufserlös ( Veranlagungsertrag ) ist
voransch lagsw irksam zu veransch lagen .
Zu Z 2 und 3 ( § 65 b Abs. 1 Z 2 und 3 ) :
Auf Grund der starken Reduktion der gegenständlichen Zinssätze
für Eskontierungen ist die Realisierung wirtschaftlich
sinnvoller langfristiger Finanzierungen des Bundes bei
historisch niedrigen Fixzinssätzen auf Basis der bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen unmöglich. Die Abänderung schafft die
Basis für ein kostenoptimierendes Debtmanagement unter der
Kontrolle des Rechnungshofes .
Zu Z 4 ( § 65 b Abs. 2 ) :
In Anbetracht der Investorennachfrage nach liquiden Veranla -
gungsmöglichkeiten ist die Erhöhung des Einzellimits für
Kreditoperationen des Bundes zur Gewährleistung erfolgreicher
Finanzierungen zweckmäßig .
Zu Z 5 und 6 ( § 65 b Abs. 3 Z 1 lit a und b ) :.
Auf Grund der Abänderung des § 65 b Abs. 2 wurde auch die
Abänderung dieser beiden Bestimmungen erforderlich .