19/A
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aufenthaltsgesetz dahingehend geändert
wird, daß die Familienzusammenführung sichergestellt wird
Der Nationalrat wol/e beschließen:
Bundesgesetz vom xx.xx.xx, mit dem das Bundesgesetz vom 31.7.1992 betreffend die
Regelung des Aufenthalts von Fremden in Österreich, BGBl Nr 466/1992, zuletzt
geändert durch BGBl Nr. 351 /1995, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen :
Das Bundesgesetz vom 31.7.1992 betreffend die Regelung des Aufenthalts von
Fremden in Österreich, BGBl Nr 466/1992, zuletzt geändert durch BGBl Nr.
351/1995, wird wie folgt geändert:
1 . Nach § 2 Abs 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
''Dies gilt jedoch nicht für Aufenthaltsbewilligungen von Personen, denen im Rahmen
der Familienzusammenführung der Aufenthalt zu gestatten ist.''
2. § 3 wird wie folgt abgeändert und lautet:
''§ 3. (1) Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und Ehegattlnnen, sowie
Verwandte in auf- und absteigender Linie oder ihre Ehegattlnnen, sofern ihnen
Unterhalt gewährt wird, von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung oder sonst
gemäß § 1 Abs 3 rechtmäßig ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben, ist eine
Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung der Eltern und Erziehungsberechtigten erstreckt sich
automatisch auf die minderjährigen Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder).''
Begründung:
Der Bundesminister für lnneres hebt immer wieder positiv hervor, daß im
österreichischen Fremdenrecht ein Rechtsanspruch im Rahmen der
Familienzusammenführung bestünde. Damit dieser nicht nur auf dem Papier besteht,
sondern auch tatsächlich für Familienangehörige erreichbar wird, ist es notwendig,
daß Aufenthaltsbewilligungen, die im Rahmen der Familienzusammenführung gewährt
werden, von einer jährlich festgelegten Quote ausgenommen werden.
Ein Rechtsanspruch wird zur Farce, wenn die jährlich zu erteilenden Bewilligungen
beschränkt sind. So haben derzeit zwar unzählige Personen einen Rechtsanspruch
auf Familienzusammenführung, trotzdem wird ihnen keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, da die Quoten erschöpft sind. Es ist auch vollkommen widersinnig, die Anzahl
der Kinder, die nach Österreich zu ihren Eltern nachziehen wollen, quotenmäßig zu
beschränken.
Außerdem sollen bei Familienzusammenführungen keine Fristen festgelegt werden.
Eine derartige Befristung steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Verpflichtungen
aufgrund der Bestimmungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 90 ABGB).
lm übrigen widerspricht es dem Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur
Durchführung des lnternationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller
Formen rassischer Diskriminierung, wenn Familienangehörige von Nicht-EWR-
Staatsbürgerlnnen schlechter behandelt werden als solche von EWR-
Staatsbürgerlnnen. Dieses Bundesverfassungsgesetz verbietet nämlich nicht nur die
rassische Diskriminierung, sondern legt auch das Recht auf Gleichheit von
Ausländern vor dem Gesetz fest. Es ist wohl nicht sachlich zu rechtfertigen, daß zB
eine Kanadierin, die mit einem Polen verheiratet ist, zu ihrem Ehegatten erst
nachziehen kann, wenn dieser sich bereits zwei Jahre in Österreich aufgehalten und
die Ehe ein Jahr bestanden hat, während die Kanadierin, die mit einem Portugiesen
verheiratet ist, unverzüglich am Tage der Eheschließung mit ihrem Ehegatten nach
Österreich einreisen und sich hier aufhalten darf.
Um den bürokratischen Aufwand zu verringern, soll im übrigen die
Aufenthaltsbewilligung eines Elternteiles bzw der Erziehungsberechtigten automatisch
auf die minderjährigen Kinder erstreckt werden.
Es muß als eine der Unsinnigkeiten des Aufenthaltsgesetzes bezeichnet werden, daß
für in Österreich neugeborene Kinder immer wieder um eine Aufenthaltsbewilligung
angesucht werden muß. Eine derartige Regelung fördert nur den Bürokratismus.
Dazu sei angemerkt, daß in Österreich neugeborene Kinder, die hier aufwachsen, den
Kindergarten und die Schule besuchen, wohl kaum als Fremde bezeichnet werden
können. Die den Eltern bzw Erziehungsberechtigten erteilte Bewilligung soll daher
automatisch auf die minderjährigen Kinder erstreckt werden.
ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisungan derer
Ausschuß für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.