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der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aufenthaltsgesetz dahingehend geändert

wird, daß die Familienzusammenführung sichergestellt wird

 

 

Der Nationalrat wol/e beschließen:

 

 

 

Bundesgesetz vom xx.xx.xx, mit dem das Bundesgesetz vom 31.7.1992 betreffend die

Regelung des Aufenthalts von Fremden in Österreich, BGBl Nr 466/1992, zuletzt

geändert durch BGBl Nr. 351 /1995, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen :

 

Das Bundesgesetz vom 31.7.1992 betreffend die Regelung des Aufenthalts von

Fremden in Österreich, BGBl Nr 466/1992, zuletzt geändert durch BGBl Nr.

351/1995, wird wie folgt geändert:

 

 

1 . Nach § 2 Abs 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

 

''Dies gilt jedoch nicht für Aufenthaltsbewilligungen von Personen, denen im Rahmen

der Familienzusammenführung der Aufenthalt zu gestatten ist.''

 

 

2. § 3 wird wie folgt abgeändert und lautet:

 

''§ 3. (1) Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und Ehegattlnnen, sowie

Verwandte in auf- und absteigender Linie oder ihre Ehegattlnnen, sofern ihnen

Unterhalt gewährt wird, von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung oder sonst

gemäß § 1 Abs 3 rechtmäßig ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben, ist eine

Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund vorliegt.

 

(2) Die Aufenthaltsbewilligung der Eltern und Erziehungsberechtigten erstreckt sich

automatisch auf die minderjährigen Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder).''

Begründung:

 

Der Bundesminister für lnneres hebt immer wieder positiv hervor, daß im

österreichischen Fremdenrecht ein Rechtsanspruch im Rahmen der

Familienzusammenführung bestünde. Damit dieser nicht nur auf dem Papier besteht,

sondern auch tatsächlich für Familienangehörige erreichbar wird, ist es notwendig,

daß Aufenthaltsbewilligungen, die im Rahmen der Familienzusammenführung gewährt

werden, von einer jährlich festgelegten Quote ausgenommen werden.

 

Ein Rechtsanspruch wird zur Farce, wenn die jährlich zu erteilenden Bewilligungen

beschränkt sind. So haben derzeit zwar unzählige Personen einen Rechtsanspruch

auf Familienzusammenführung, trotzdem wird ihnen keine Aufenthaltsbewilligung

erteilt, da die Quoten erschöpft sind. Es ist auch vollkommen widersinnig, die Anzahl

der Kinder, die nach Österreich zu ihren Eltern nachziehen wollen, quotenmäßig zu

beschränken.

 

Außerdem sollen bei Familienzusammenführungen keine Fristen festgelegt werden.

Eine derartige Befristung steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Verpflichtungen

aufgrund der Bestimmungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 90 ABGB).

lm übrigen widerspricht es dem Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur

Durchführung des lnternationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller

Formen rassischer Diskriminierung, wenn Familienangehörige von Nicht-EWR-

Staatsbürgerlnnen schlechter behandelt werden als solche von EWR-

Staatsbürgerlnnen. Dieses Bundesverfassungsgesetz verbietet nämlich nicht nur die

rassische Diskriminierung, sondern legt auch das Recht auf Gleichheit von

Ausländern vor dem Gesetz fest. Es ist wohl nicht sachlich zu rechtfertigen, daß zB

eine Kanadierin, die mit einem Polen verheiratet ist, zu ihrem Ehegatten erst

nachziehen kann, wenn dieser sich bereits zwei Jahre in Österreich aufgehalten und

die Ehe ein Jahr bestanden hat, während die Kanadierin, die mit einem Portugiesen

verheiratet ist, unverzüglich am Tage der Eheschließung mit ihrem Ehegatten nach

Österreich einreisen und sich hier aufhalten darf.

 

Um den bürokratischen Aufwand zu verringern, soll im übrigen die

Aufenthaltsbewilligung eines Elternteiles bzw der Erziehungsberechtigten automatisch

auf die minderjährigen Kinder erstreckt werden.

 

Es muß als eine der Unsinnigkeiten des Aufenthaltsgesetzes bezeichnet werden, daß

für in Österreich neugeborene Kinder immer wieder um eine Aufenthaltsbewilligung

angesucht werden muß. Eine derartige Regelung fördert nur den Bürokratismus.

Dazu sei angemerkt, daß in Österreich neugeborene Kinder, die hier aufwachsen, den

Kindergarten und die Schule besuchen, wohl kaum als Fremde bezeichnet werden

können. Die den Eltern bzw Erziehungsberechtigten erteilte Bewilligung soll daher

automatisch auf die minderjährigen Kinder erstreckt werden.

 

 

ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisungan derer

Ausschuß für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.