195/A

 

Antrag

 

 

des Abgeordneten Reinhard Firlinger

Lind weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985, BGBl, Nr. 444, zuletzt geändert durch das [Bundesgesetz BGBl.  Nr, 583/1995, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen-

 

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985, BGBl.  Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.  Nr. 583/1995, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen-.

 

Das Weingesetz 1985, BGBl.  Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.  Nr. 583/1995, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 59 Abs. 5 entfällt.

 

 

Begründung:

 

 

Mit der Weingesetz-Novelle 1991, BGBl.  Nr. 10/1 992, wurde Wein aus amerikanischen Ertragskreuzungen (Direktträgerwein), der bis dahin nach dem Weingesetz nur als weinähnliches Getränk gegolten hat (§ 59 Abs. 3 Z 6 Weingesetz 1985) und deshalb nicht in Verkehr gebracht werden durfte (§ 60 Abs. 1 Z 5 Weingesetz 1985), als Wein nach dem Weingesetz anerkannt (Z 62 Lind Z 63 Weingesetz-Novelle 1991).

 

Seither wird dieser Wein wieder regulär in Verkehr gebracht.  Im Südburgenland erzeugter Direktträgerwein wird z.B. unter der Bezeichnung "Uhudler" vermerktet.

 

Mit der Lockerung des generellen Vermarktungsverbots wurde jedoch gleichzeitig festgelegt, daß Wein aus Trauben amerikanischer Ertragskreuzungen nur innerhalb der Gemeinde des Erzeugerbetriebes verkauft werden darf.  Zudem darf Wein amerikanischer Ertragskreuzungen nicht mit \/\/ein anderer Sorten verschnitten werden (§ 59 Abs. 5 Weingesetz 1985).

 

Diese Beschränkungen behindern den /Wettbewerb und stellen damit gerade in strukturell schwachen Regionen ein Hindernis für die Sicherung bäuerlicher Einkommen dar, Da kein besonderes Interesses des Konsumentenschutzes erkannt werden kann, sollten diese Vermarktungshindernisse beseitigt werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft beantragt.