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der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 257/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 71 . Satz lautet:
''Beschäftigungsbewilligungen dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung
erteilt werden, daß dadurch die Bundeshöchstzahl gemäß § 12 a nicht überschritten
wird.''
2. § 12a lautet:
'' § 12a. Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer
darf den Anteil von 6 vH am östereichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der
unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht
übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich
kundzumachen."
BEGRÜNDUNG
Die Bundeshöchstzahl gemäß § 12 a AuslBG ist in Hinblick auf die notwendige Kontrolle des
Arbeitsmarktes 1990 eingeführt worden, wobei die Antragsteller Hesoun und Dr. Feurstein
diese Maßnahmen folgendermaßen begründeten:
"Internationale Erfahrungen mit der Ausländerbeschäftigung haben gezeigt, daß bei einem
Ausländeranteil von über 10 % an der Beschäftigungszahl die Nachteile der
Ausländerbeschäftigung die Vorteile zu überwiegen beginnen. Neben den bekannten
ökonomischen Nachteilen, insbesondere hinsichtlich unterbleibender produktionssteigernder
Investitionen und notwendiger Strukturbereinigungen sowie des fehlenden Zwanges, das
inländische Arbeitskräftepotential auszuschöpfen, ist auf Grund fehlender infrastruktureller
Ausstattung - Wohnungen, Schulen, Spitäler - bei einer noch stärkeren Ausweitung der
Ausländerbeschäftigung zu befürchten, daß vorhandene Vorurteile gegenüber Fremden
verstärkt und ausländerfeindliche Tendenzen begünstigt werden.''
Seit der Einführung der Bundeshöchstzahl mit 10 % ist es zu erheblichen Änderungen jener
Umstände gekommen, die zu einer Festsetzung in dieser Höhe geführt haben. Die
Bundeshöchstzahl wurde daher auf 8 % mit einer Überschreitungsmöglichkeit bis 9 % gesenkt.
Neben den nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden EU-Bürgern benötigen
auf Grund eines jüngst bekannt gewordenen Erkenntnisses des VwGH vom 2. Mai 1996 nun
auch türkische Staatsangehörige nach vier Jahren Aufenthalt keine Aufenthalts- und
Beschäftigungsbewilligung mehr. Ende März 1996 befanden sich rund 50.000 türkische
Staatsangehörige im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. Der weitaus
überwiegende Teil dieser Personen, nämlich rund 40.000, ist nunmehr den EU-Bürgern
gleichgestellt. Es ist zu befürchten, daß eine weitere Belastung des österreichischen
Arbeitsmarktes eintritt, wenn anstelle der Bewilligungen für die türkischen Staatsangehörigen
nunmehr die freiwerdenden ca. 40.000 Bewilligungen an andere Personen ausgestellt werden.
Die Arbeitslosen des Monats März 1996 verteilen sich auf rund 227.000 Inländer und 37.000
Ausländer. Die Steigerung beträgt gegenüber dem Vorjahr bei den inländischen Arbeitslosen
13,8 %, bei den ausländischen Arbeitslosen aber 28,1 %. Dem steht eine Zahl von rund
274.000 beschäftigten Ausländern mit Arbeitsbewilligung in Österreich gegenüber.
Die Zunahme der Arbeitslosigkeit bei den ausländischen Arbeitskräften zeigt, daß es
mittlerweile gerade in diesem Bereich zu einer Zunahme des Verdrängungswettbewerbes am
Arbeitsmarkt gekommen ist, der durch den verstärkten Zuzug ausländischer Arbeitskräfte
verursacht worden ist. Es sind nicht nur die oftmals ungelernten ausländischen Arbeitskräfte,
sondern in gleicher Weise auch ungelernte inländische Arbeitskräfte von diesem
Verdrängungswettbewerb betroffen.
Nach Aussage der Wirtschaftsforscher zeichnet sich auf dem Arbeitsmarkt nach dem
Beschäftigungseinbruch in den letzten Monaten keine Erholung ab. Der
Beschäftigungsrückgang werde vielmehr in relativ hohem Ausmaß in steigender
Arbeitslosigkeit wirksam.
Es ist daher im Interesse der Sicherung des österreichischen Arbeitsmarktes gerechtfertigt, die
Bundeshöchstzahl gemäß § 12a AuslBG von 8 auf 6 % herabzusetzen und gleichzeitig die
bisherige Ermächtigung, diese Zahl durch Verordnung bis 9 % zu überschreiten, aufzuheben.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.