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der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 257/1995, wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 71 . Satz lautet:

 

''Beschäftigungsbewilligungen dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung

erteilt werden, daß dadurch die Bundeshöchstzahl gemäß § 12 a nicht überschritten

wird.''

 

2. § 12a lautet:

 

'' § 12a. Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer

darf den Anteil von 6 vH am östereichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der

unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht

übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich

kundzumachen."

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Bundeshöchstzahl gemäß § 12 a AuslBG ist in Hinblick auf die notwendige Kontrolle des

Arbeitsmarktes 1990 eingeführt worden, wobei die Antragsteller Hesoun und Dr. Feurstein

diese Maßnahmen folgendermaßen begründeten:

 

"Internationale Erfahrungen mit der Ausländerbeschäftigung haben gezeigt, daß bei einem

Ausländeranteil von über 10 % an der Beschäftigungszahl die Nachteile der

Ausländerbeschäftigung die Vorteile zu überwiegen beginnen. Neben den bekannten

ökonomischen Nachteilen, insbesondere hinsichtlich unterbleibender produktionssteigernder

Investitionen und notwendiger Strukturbereinigungen sowie des fehlenden Zwanges, das

inländische Arbeitskräftepotential auszuschöpfen, ist auf Grund fehlender infrastruktureller

Ausstattung - Wohnungen, Schulen, Spitäler - bei einer noch stärkeren Ausweitung der

Ausländerbeschäftigung zu befürchten, daß vorhandene Vorurteile gegenüber Fremden

verstärkt und ausländerfeindliche Tendenzen begünstigt werden.''

 

Seit der Einführung der Bundeshöchstzahl mit 10 % ist es zu erheblichen Änderungen jener

Umstände gekommen, die zu einer Festsetzung in dieser Höhe geführt haben. Die

Bundeshöchstzahl wurde daher auf 8 % mit einer Überschreitungsmöglichkeit bis 9 % gesenkt.

 

Neben den nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden EU-Bürgern benötigen

auf Grund eines jüngst bekannt gewordenen Erkenntnisses des VwGH vom 2. Mai 1996 nun

auch türkische Staatsangehörige nach vier Jahren Aufenthalt keine Aufenthalts- und

Beschäftigungsbewilligung mehr. Ende März 1996 befanden sich rund 50.000 türkische

Staatsangehörige im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. Der weitaus

überwiegende Teil dieser Personen, nämlich rund 40.000, ist nunmehr den EU-Bürgern

gleichgestellt. Es ist zu befürchten, daß eine weitere Belastung des österreichischen

Arbeitsmarktes eintritt, wenn anstelle der Bewilligungen für die türkischen Staatsangehörigen

nunmehr die freiwerdenden ca. 40.000 Bewilligungen an andere Personen ausgestellt werden.

 

Die Arbeitslosen des Monats März 1996 verteilen sich auf rund 227.000 Inländer und 37.000

Ausländer. Die Steigerung beträgt gegenüber dem Vorjahr bei den inländischen Arbeitslosen

13,8 %, bei den ausländischen Arbeitslosen aber 28,1 %. Dem steht eine Zahl von rund

274.000 beschäftigten Ausländern mit Arbeitsbewilligung in Österreich gegenüber.

 

Die Zunahme der Arbeitslosigkeit bei den ausländischen Arbeitskräften zeigt, daß es

mittlerweile gerade in diesem Bereich zu einer Zunahme des Verdrängungswettbewerbes am

Arbeitsmarkt gekommen ist, der durch den verstärkten Zuzug ausländischer Arbeitskräfte

verursacht worden ist. Es sind nicht nur die oftmals ungelernten ausländischen Arbeitskräfte,

sondern in gleicher Weise auch ungelernte inländische Arbeitskräfte von diesem

Verdrängungswettbewerb betroffen.

 

Nach Aussage der Wirtschaftsforscher zeichnet sich auf dem Arbeitsmarkt nach dem

Beschäftigungseinbruch in den letzten Monaten keine Erholung ab. Der

Beschäftigungsrückgang werde vielmehr in relativ hohem Ausmaß in steigender

Arbeitslosigkeit wirksam.

 

Es ist daher im Interesse der Sicherung des österreichischen Arbeitsmarktes gerechtfertigt, die

Bundeshöchstzahl gemäß § 12a AuslBG von 8 auf 6 % herabzusetzen und gleichzeitig die

bisherige Ermächtigung, diese Zahl durch Verordnung bis 9 % zu überschreiten, aufzuheben.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Ausschuß für Arbeit und Soziales zuzuweisen.