210/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Thomas Barmüller, Klara Motter, Hans Peter Haselsteiner,

Reinhard Firlinger und weitere Abgeordnete

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz 1994 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschIießen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz 1994 geändert wird

 

 

Der NationaIrat hat beschlossen:

 

Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994 wird wie folgt geändert:

 

 

 

1. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

''(4) Organe, die vom Bund oder von dem Land, in dem die Arbeiten mit GVO durch-

geführt werden sollen, besonders dafür eingerichtet wurden, um den Schutz der

Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, haben in den Verfahren, in denen

gemäß Abs. 3 Z 2 eine Anhörung durchzuführen ist, ParteiensteIIung und können als

subjektives Recht die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit und

der Umwelt nach diesem Bundesgesetz bestehenden Vorschriften geltend machen.

Sie sind berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den

Verfassungsgerichtshof zu erheben.''

 

 

2. Dem § 39 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

"(6) Organe, die vom Bund oder von dem Land, in dem die Freisetzung durchgeführt

werden soll, besonders dafür eingerichtet wurden, um den Schutz der Umwelt in

Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, haben im Genehmigungsverfahren für Frei-

setzungen Parteienstellung und können aIs subjektives Recht die Einhaltung der

zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der UmweIt nach diesem Bundesge-

setz bestehenden Vorschriften geltend machen. Sie sind berechtigt, Beschwerde an

den Verfassungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.''

 

 

3. § 40 (1) erster Satz entfäIIt.

 

 

4. ln § 49 (2) werden die Worte ''14 Tage'' ersetzt durch die Worte "einer Woche''.

 

 

5. ln § 55 (2) Z 7 lit d werden die Worte ''die Kennzeichnung'' ersetzt durch die

Worte ''die klar ersichtliche und verständliche Kennzeichnung''.

 

6. ln § 81 Abs. 1 wird folgende Z 1 eingefügt:

 

''1. je ein Vertreter der im Nationalrat bestehenden parlamentarischen Klubs;''

 

Die bisherigen Z 1 bis 6 enthalten die Bezeichnung 2 bis 7.

 

Vor § 99 wird folgender § 98a eingefügt:

 

 

''Gentechnikregister

 

§ 98a. (1 ) Die zuständigen Behörden übermitteln Zusammenfassungen der Anmel-

dungen und Genehmigungsanträge jeweils zu den Jahresquartalsenden an das

Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Weiters unter-

richten sie das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

über die im Vollzug des Gesetzes getroffenen Entscheidungen, über gemäß § 30

Abs. 3, § 31 , § 45 Abs. 3, § 46, § 57 eingetroffene lnformationen, über nachträgliche

Auflagen (§§ 33, 48), über im Rahmen von Kontrollen (§ 101 ) bekanntgewordene

sicherheitsrelevante Vorkommnisse sowie über eingetroffene Unfallmeldungen ge-

mäß §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 2.

 

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Da-

ten gemäß Abs. 1 sowie beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsu-

mentenschutz selbst im Rahmen seiner Behördenfunktion eingetroffene oder erho-

bene Daten entsprechend Abs. 1 und Zusammenfassungen der Gutachten der Gen-

technikkommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse automationsgeschützt

zu verarbeiten (Gentechnikregister). . -

 

(3) Personenbezogene Daten des Gentechnikregisters dürfen nur übermittelt werden

an .

 

1 . Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger

zur Vollziehung gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Umwelt

eine Voraussetzung bilden,

 

2. die Gentechnikkommission,

 

3. Ärzte, soweit sie diese Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,

 

4. die zuständigen Stellen ausländischer Staaten und internationaler Organisatio-

nen, soweit ein gegenseitiger Datenaustausch zum Schutz von Gesundheit und

Umwelt vereinbart ist.

 

(4) Nähere Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Nutzung des Gentechnik-

registers sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

mit Verordnung zu erlassen.''

 

7. Naclh dem V. Abschnitt wird foIgender neuer Vl. Abschnitt eingefügt:

(Die bisherigen Abschnitte Vl bis XIl erhalten die Bezeichnung VII bis XIII.)

 

 

VI. ABSCHNITT

 

 

Haftung

 

§ 99a. (1) Wer eine gentechnische Anlage betreibt, wer für Arbeiten mit gentechni-

sch veränderten Organismen oder für die Freisetzung gentechnisch veränderter Or-

ganismen verantwortlich ist, oder wer als Hersteller oder lmporteur ein Produkt, das

aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, in Verkehr

bringt, haftet für den Schaden an Personen und Sachen, soweit dieser auf die gen-

technische Veränderung eines Organismus zurückzuführen ist.

 

(2) Kommt es infolge der gentechnischen Veränderung eines Organismus zu einer

nachhaltigen, wenn auch nur Ieichten Beeinträchtigung der Umwelt, so hat die nach

Abs. 1 haftpflichtige Person demjenigen, der angemessene Maßnahmen zur Fest-

stellung, Minderung oder Beseitigung dieser Beeinträchtigung getroffen hat, die da-

für aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

 

(3) Für Schäden an Leben und Gesundheit von Personen infolge einer somatischen

Gentherapie am Menschen haftet der Träger des Krankenhauses, in dem diese

durchgeführt wird.

 

(4) Wird eine Gefahr für Leib und Leben von Personen oder die Gefahr einer nach-

haltigen, wenn auch nur leichten Umweltbeeinträchtigung durch ein unerlaubtes

Verhalten einer nach diesem Bundesgesetz haftpflichtigen Person herbeigeführt, so

können die gefährdete Person und die nach § 81 Abs. 5 und 6 zur Verbandsklage

Berechtigten die Unterlassung dieses Verhaltens und angemessene Maßnahmen

zur Minderung und Beseitigung der Gefahr begehren.

 

 

Verursachungsnachweis

 

§ 99b. (1) Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß sein Schaden auf

einen gentechnisch veränderten Organismus oder eine somatische Gentherapie

zurückzuführen ist, so wird vermutet, daß der Schaden durch die gentechnische

Veränderung des Organismus oder die somatische Gentherapie verursacht wurde.

Diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verur-

sachung entkräftet. Wer nachweist, daß er einen Schaden oder einen Aufwand im

Sinne des § 80 erlitten hat, kann die nach diesem Bundesgesetz haftpflichtige Per-

son, die nach den Umständen des Einzelfalls als Verursacher in Frage kommt auf

Auskunft über jene Daten beIangen, deren Kenntnis zur Durchsetzung von Ansprü-

chen nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Auskunftspflicht).

 

(3) Insofern jemandem die Erteilung der Auskunft durch eine Rechtsvorschrift oder

eine behördliche Anordnung verboten ist, ist er zur Auskunft nicht verpflichtet, hat

aber dem Auskunftssuchenden die betreffende Bestimmung oder behördliche An-

ordnung zu bezeichnen.

 

(4) Erteilt die zur Auskunft verpflichtete haftpflichtige Person die Auskunft nicht, so

wird vermutet, daß sie den Schaden verursacht hat. Sie kann diese Vermutung

durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräften. Hat die

zur Auskunft verpflichtete haftpflichtige Person die Auskunft schuIdhaft überhaupt

nicht oder grob fahrlässig unrichtig oder unvoIIständig gegeben, so ist ihr trotz Ob-

siegens im Haftpflichtprozeß der Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. § 43

ZPO gilt sinngemäß. Ist in einem Verfahren über einen Anspruch nach diesem Bun-

desgesetz strittig, ob und in welchem Ausmaß ein Auskunftsanspruch besteht, so hat

das Gericht vor Schluß der Verhandlung erster Instanz darüber durch Beschluß zu

entscheiden.

 

(5) Ansprüche nach § 99a Abs. 2 und 4 können als Verbandsklage auch geltend ge-

macht werden von

 

1. der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Ange-

steIlte, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs und vom Österreichischen Gewerkschafts-

bund, von

 

2. Umweltanwälten, UmweItfonds und ähnlichen Stellen, denen durch gesetzliche

Vorschrift die Wahrnehmung des Umweltschutzes aufgetragen ist, sowie von

 

3. Vereinen, die sich dem Umweltschutz widmen, soweit sie seit zumindest 5 Jahren

bestehen, die von ihnen wahrgenommenen lnteressen betreiben und in diesen so-

wohl räumlich als auch sachlich berührt werden.

 

(6) Ansprüche nach § 99a Abs. 4 können auch von Patientenanwälten und von

StelIen, denen durch gesetzliche Vorschriften die Wahrnehmung des Konsumenten-

schutzes aufgetragen ist, sowie von Vereinen, die sich dem Konsumentenschutz

widmen, soweit sie seit zumindest 5 Jahren bestehen, die von ihnen wahrgenom-

menen lnteressen betreiben und in diesen sowohl räumlich als auch sachlich berührt

werden, geltend gemacht werden.

 

(7) Vereine haben dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozeßkosten Si-

cherheit zu leisten.

 

 

Deckungsvorsorge

 

§ 99c. Die nach § 99a Abs. 1 haftpflichtige Person ist verpflichtet, dafür Sorge zu tra-

gen, daß nach diesem Bundesgesetz entstehende Schadenersatzpflichten erfüllt

werden können. Hat die betriebsintern dafür verantwortliche Person es schuldhaft

unterlassen, dieser Verpflichtung ausreichend nachzukommen, so haftet sie dem

 

Geschädigten persönlich. Die Höhe der Ersatzpflicht kann in entsprechender An-

wendung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr.

80/1 965, über das richterliche Mäßigungsrecht gemindert werden.

 

§ 99d. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist auf die

darin vorgesehenen Ansprüche das AlIgemeine Bürgerliche Gesetzbuch anzuwen-

den. Die Haftung nach diesem Bundesgesetz ist unabhängig von Rechtswidrigkeit

und Verschulden. Sie erfaßt auch Schäden an Personen infolge der Beeinträchti-

gung ihres Erbgutes. Bei Sachschäden wird auch für den entgangenen Gewinn ge-

haftet. Mehrere Personen haften zur ungeteilten Hand.

 

(2) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Rechts-

vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen

als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt. Auf Schäden

durch Produkte, deren Fehlerhaftigkeit auf gentechnischen Arbeiten beruht, sind die

§§ 8 Z 2 und 13 PHG nicht anzuwenden.''

 

 

8. lm § 111 ist folgende neue Z 17 einzufügen:

 

''17. Mit der Vollziehung der Bestimmungen des Vl. Abschnittes ist der Bundesmini-

ster für Justiz betraut.''

 

Die bisherigen Z 17 bis 19 erhalten die Bezeichung 18 bis 20.

 

 

ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß beantragt und um

die ehestmögliche Abhaltung einer ersten Lesung ersucht.

 

Erläuterungen

 

 

Zu Art. 1 und 2:

 

Die Umweltanwälte oder ähnliche Einrichtungen der Bundesländer sollen zum Schutz

der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei Gentechnik-Verfahren Parteien-

stellung und das Beschwerderecht an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts haben.

 

 

Zu Art. 3:

 

Die behördliche Entscheidungspflicht ist wie bei anderen Verweltungsverfahren zu

gestalten, d. h. die Entscheidung ist so rasch als möglich, längstens aber innerhalb

von 6 Monaten zu fällen.

 

 

Zu Art. 4:

 

Die Frist um Unfälle der Behörde mitzuteilen wird von zwei auf eine Woche verkürzt.

 

 

Zu Art. 5:

 

Bei allen Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten wird die

Verpflichtung normiert, eine klar ersichtliche und verständliche Kennzeichnung

vorzunehmen. Diese Forderung wurde von allen Parlamentsparteien bereits im

Bericht der Enquetekommission "Technikfolgenabschätzung am Beispiel der Gen-

technologie" erhoben.

 

 

Zu Art. 6:

 

Der Gentechnikkommission soll zukünftig auch je ein Vertreter der im Nationalrat

bestehenden parlamentarischen Klubs angehören. Damit sollen lnformations-

möglichkeiten des Nationalrats vergrößert werden.

Durch Schaffung eines Gentechnikregisters sollen darüber hinaus die lnformations-

und Kontrollmöglichkeiten verbessert werden. Der Gesundheitsminister muß

sämtliche die Gentechnik betreffende Anmeldungen und Genehmigungsanträge

mittels eines "Gentechnikregisters" erfassen und diese lnformationen den zuständigen

Experten und Behörden zur Verfügung stellen.

 

 

Zu Art. 7:

 

Der Verursacher eines durch gentechnisch veränderte Organismen hervorgerufenen

Schadens muß für diesen voll haftbar gemacht werden können. Mit Abschnitt Vl

werden diese zivilrechtlichen Haftungsregelungen normiert.

 

Darauf basierende Schadensansprüche sollen sowohl von den großen lnteressens-

vereinigungen wie auch Umweltanwälten, Umweltfonds, bestimmten Vereinen im

Umweltschutzbereich oder etwa Patientenanwälten geltend gemacht werden können.

Der Nachweis der Verursachung ist für den Geschädigten insoferne zu erleichtern, als

dies bereits im Forstgesetz 1975 für forstschädliche Luftverunreinigungen normiert ist.

Unternehmen Unternehmen und lnstitutionen, die Gentechnikprojekte betreiben,

müssen für eventuell mögliche Schäden soweit Vorsorge treffen, daß nach schlagend

gewordenem Risiko Schadenersatzansprüche auch tatsächlich befriedigt werden

können.