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der Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Einspeisung von elektrischer Energie aus erneu-

erbaren Energien und kleinen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in das öffentliche Netz gere-

gelt wird (Einspeisungsgesetz)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Einspeisung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien

und kleinen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in das öffentliche Netz geregelt wird

(Einspeisungsgesetz 1996).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Verfassungsbestimmung

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel II

dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes bestimmt. Die

in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den Bundebe-

hörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel H

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt für die gesamte Lebensdauer der Erzeugungsanlage die

Abnahme und Vergütung von elektrischer Energie, die ausschließlich aus Wasserkraft,

Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas, aus Produkten oder biologischen Rest-

und Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft oder der gewerblichen Be- und Verarbei-

tung von Holz, oder in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die mit konventionellen Energien

 

betrieben werden, gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nicht erfaßt

wird elektrische Energie

 

1. aus Wasserkraftwerken mit einer Engpaßleistung über 500 Kilowatt,

 

2. aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Engpaßleistung über 2 Me-

gawatt sowie

 

3. aus Anlagen eines Unternehmens, das in den §§ 3 , 4, 5 und 6 des 2. Verstaatlichungs-

gesetzes, BGBl. Nr. 81/l947, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.

Nr. 762/1992, genannt ist, oder eine Konzession im Sinne des § 3 lit a) des Elektrizitäts-

wirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 131/1979, zur unmittelbaren Versorgung eines örtlich umschriebenen bestimmten Ge-

bietes besitzt.

 

Begriffsbestimmung

 

§ 2. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unternehmen

nach § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975 , zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 131/1979.

 

Anschluß- und Abnahmepflicht

 

§ 3. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, Anlagen, die in ihrem Versor-

gungsgebiet nach § 1 elektrische Energie erzeugen, an ihr Netz anzuschließen. Sie sind

weiters verpflichtet, die erzeugte elektrische Energie abzunehmen und die eingespeiste

Energie nach §§ 4 und 5 zu vergüten.

 

Arbeitspreise für Einspeisungen

 

§ 4. (1) Der Arbeitspreis beträgt für elektrische Energie aus Wasserkraft, Deponiegas und

Klärgas, aus Produkten oder biologischen Rest- und Abfallstoffen der Land- und Forstwirt-

schaft oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz, oder in Kraft-Wärme-

Kopplungsanlagen, die mit konventionellen Energien betrieben werden, mindestens 80 von

Hundert des Arbeitspreises für Haushaltsbedarf der jeweiligen Tarifzeit (Winter, Sommer,

Hochtarif, Niedertarif) des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, in dessen Netz einge-

speist wird.

 

(2) Für elektrische Energie aus Windkraft und Sonnenenergie beträgt der Arbeitspreis

mindestens 90 von Hundert des Arbeitspreises für Haushaltsbedarf der jeweiligen Tarifzeit

(Winter, Sommer, Hochtarif, Niedertarif) des Elektrizitätsversorgungsunternehmens in

dessen Netz eingespeist wird.

 

Leistungspreis für Einspeisungen

 

§ 5. (1) Der Leistungspreis beträgt mindestens 200,00 S je kW und Monat.

 

(2) Der Leistungspreis ist das Entgelt für jene Leistung , die sich aus dem arithmeti-

schen Mittel der drei niedrigsten viertelstündigen Monatsleistungen des Winterhalbjahres

(Oktober bis März) , aufgerundet auf volle kW, ergibt.

 

(3) Der Leistungspreis ist auf Verlangen der Einlieferer von den Elektrizitätsversor-

gungsunternehmen von einer Gruppe von Anlagen (Pool) zu ermitteln, soferne diese Anla-

gen in das Netz des gleichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens einliefern.

 

(4) Der Leistungspreis ist für eine Gruppe von Anlagen das Entgelt für jene Summen-

leistung, die sich aus dem arithmetischen Mittel der drei niedrigsten viertelstündigen Mo-

natssummenleistungen des Winterhalbjahres (Oktober bis März) , aufgerundet auf volle kW,

ergibt.

 

Härteklausel

 

§ 6. (1) Die Verpflichtungen nach §§ 3, 4 und 5 bestehen nicht, soweit ihre Einhaltung eine

unbillige Härte darstellen. In diesem Fall gehen die Verpflichtungen an die Österreichische

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) über.

 

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Verpflichtungen nach §§ 3 , 4

und 5 zu einer Erhöhung der Stromabgabepreise des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

um mehr aIs 5 von Hundert notwendig machen.

 

Meßpreis

 

§ 7. (1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in deren Netz eingespeist wird, dürfen

den Einlieferern einen Meßpreis verrechnen.

 

(2) Der Meßpreis ist das Entgelt für die Beistellung der Meß-, Steuer- und Datenüber-

tragungseinrichtungen, die durch die Anschlußgröße oder den Einspeisungstarif bedingt

sind.

 

(3) Die Höhe des Meßpreises für diese Einrichtungen richtet sich nach dem im jeweili-

gen Preisbescheid für das beziehende Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgesetzten

Meßpreis.

 

Anschlußpreis und sonstige Entgelte

 

§ 8. (1) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, in deren Netz eingespeist wird, dürfen

den Einlieferern einen Anschlußpreis verrechnen.

 

(2) Der Anschlußpreis ist das Entgelt für die Errichtungskosten der elektrischen Netz-

anbindung zur nächstgelegenen Transformatorstation bzw. Orts-, Mittelspannungs- oder

Hochspannungsleitung.

 

(3) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nicht berechtigt, ein Entgelt für die

Ertüchtigung oder Verstärkung des bestehenden nachgelagerten Netzes zu verrechnen. Feh-

lende Netzkapazitäten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründen keine Ausnahme

von der Anschluß- und Abnahmepflicht nach § 3.

 

(4) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nicht berechtigt, den Einlieferern

 

sonstige Entgelte für den Netzanschluß oder Netzparallelbetrieb zu verrechnen.

 

 

Schlußbestimmungen

 

 

§ 9. (1) Diese Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf

 

seine Kundmachung folgt.

 

 

(2) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angele-

 

genheiten betraut.

 

Erläuterungen:

 

 

Allgememer Teil:

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht - in Anlehnung an eine entsprechende deutsche Re-

gelung - vor, daß Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektrische Energie aus Wind und

Sonne mit 90 Prozent, aus Biomasse, Klär- und Deponiegas sowie kleinen Kraft-Wärme-

Kopplungs- und Wasserkraftanlagen mit 80 Prozent ihres Haushaltstarifes zu vergüten ha-

ben.

 

Ein Enspeisungsgesetz, mit dem die forcierte Nutzung erneuerbarer Energien und kleiner

KWK-Anlagen zur Stromerzeugung angeregt wird, ist wesentliches Element einer modernen

Energiepolitik, die Voraussetzung dafür ist, daß Österreich seine internationalen Klima-

schutzverpflichtungen im Rahmen der UN-Klimakonvention und des Toronto-Abkommens

erfüllen kann und dem Bundesverfassungsgesetz 1984 über den umfassenden Umweltschutz

gerecht wird.

 

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz sieht derzeit keine Gesetzgebungskompetenz

für die Regelung der Preise für elektrische Energie vor. Auch im 2. VerstaatlichungsG 1947

sowie im PreisG l992 finden sich keine Kompetenzdeckungsklauseln, die das im vor-

liegenden Gesetzesentwurf gewählte System der Abnahmeverpflichtung und Preisfestsetzung

beinhalten. Es ist daher in Artikel I des Gesetzes eine entsprechende Verfassungsbe-

stimmung vorzusehen. Letzteres unbeschadet der Notwendigkeit, daß eine umfassende Bun-

deskompetenz für das Energiewesen in Gesetzgebung und Vollziehung anzustreben wäre.

 

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten besitzt auf Basis des Preisgesetzes

1992 die Möglichkeit, die Preise für die Einspeisung elektrischer Energie ins öffentliche

Netz (Einspeisungstarife) von Elektrizitätsversorgungsunternehmen per Verordnung festzu-

legen. Diese Kompetenz wurde per Delegierungsverordnung - zuletzt neugefaßt per 5. Juni

1l992 - an die Landeshauptleute übertragen. Die Landeshauptleute haben jedoch nicht in

dem Maß von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, die eine forcierte Nutzung erneuerba-

rer Energien und kleiner Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Erzeugung elektrischer Ener-

gie gewährleistet. Aus diesem Grund hat der Nationalrat bereits am 1. Dezember 1993 in

einer Entschließung den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgefordert,

Förderzuschläge für die Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien in das öffentliche

Netz vorzusehen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in Folge mit

dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs (VEÖ) ein Generalübereinkommen zur

Gewährung eines Förderzuschlags für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien abge-

schlossen. Dieses Übereinkommen weist jedoch einige entscheidende Einschränkungen auf,

die der Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung sehr enge wirtschaftliche Gren-

zen setzt. So wird etwa die Leistung der Anlagen auf maximal 1 Megawatt beschränkt.

Überdies ist das Übereinkommen auf drei Jahre befristet und läuft 1996 aus. Viele Elek-

trizitätsversorgungsunternehmen sind dem Übereinkommen überdies nicht beigetreten.

 

Um die Vergütung der ins öffentliche Netz eingelieferten elektrischer Energie aus erneuer-

baren Energien und kleinen Kraft-Wärmekopplungsanlagen auf eine dauerhafte, bundesweit

 

einheitliche und wirtschaftlich attraktive Basis zu stellen, ist ein Einspeisungsgesetz, wie es

mit diesem Entwurf vorgelegt wird, unumgänglich.

 

Mit dem Bundesgesetz entstehen dem Bund keine Kosten.

 

Die EU-Kompatibilität ist gegeben.

 

 

Besonderer Teil:

 

Zu Artikel I:

Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes ist eine Verfassungsbestimmung vorgesehen,

mit der der Inhalt des folgenden Gesetzes in Gesetzgebung und Vollziehung zur Bundessa-

che erklärt wird.

 

Zu Artikel II:

Um ungebührliche Belastungen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu vermeiden,

wurde ist in § 6 eine Härteklausel vorgesehen, die sicherstellt, daß die Steigerung der

Stromabgabepreise des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf max. 5 % beschränkt

bleibt. Wird diese Schwelle überschritten, sind die darüber hinausgehenden Vergütungsver-

pflichtungen von der Verbundgesellschaft in Form einer öffentlichen Dienstleistungspflicht

zu tragen.

 

Derzeit werden von einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zusätzliche Gebühren

für den Netzparallelbetrieb einer Anlage verrechnet, weswegen die wirtschaftliche Nutzung

erneuerbarer Energien oft nicht mehr gegeben ist. Durch § 8 wird sichergesellt, daß - abge-

sehen von einem Meßpreis - keine prohibitiv hohen Anschlußpreise oder sonstige Entgelte

für den Netzparallelbetrieb der Anlage verrechnet werden können.

 

 

UmweIt- und energiepoIitische Notwendigkeit:

 

Treibhauseffekt, Naturverbrauch und Ressourcenverknappung machen eine Abkehr von der

bisherigen, wachstumsorientierten Energiepolitik notwendig. Moderne Energiepolitik setzt

auf die Hebung der Energieeffizienz (''Effizienzrevolution") und auf den forcierten Einsatz

erneuerbarer Energieträger.

 

Österreich hat sich in internationaIen Abkommen verpflichtet, seinen Beitrag zum globalen

Klimaschutz zu leisten und die nationalen CO2-Emissionen zwischen 1988 und 2005 um

20 Prozent abzusenken. Des weiteren ist Österreich als Vertragsstaat der UN-Klimakonven-

tion verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen bis 2000 auf das Niveau von l990 zurück-

zuführen. Aus der grenzüberschreitenden Anti-Atompolitik Österreichs läßt sich eine beson-

dere Verantwortung ableiten, hierzulande eine fortschrittliche und ökoIogisch nachhaltige

Energiepolitik zu gestalten, die international als Vorbild dienen kann.

 

Österreich kann im internationalen Vergleich auf einen hohen Anteil erneuerbarer Energie-

träger am Primärenergieverbrauch hinweisen: Wasserkraft und Biomasse decken zusammen

etwa ein Viertel des österreichischen Primärenergieverbrauchs. Um den internationalen

Klimaschutzverpflichtungen und den Ansprüchen einer nachhaltigen Energieversorgung ge-

 

recht zu werden, müssen jedoch die Anstrengungen zur Steigerung der Energieeffizienz und

zur Erschließung aIternativer erneuerbarer Energien deutlich verstärkt werden.

 

Die Nutzung der Wasserkraft - als klassische erneuerbare Energiequelle - ist in Österreich

mittlerweile jedoch an ökologische wie ökonomische Grenzen gestoßen. Die letzten freien

Fließstrecken soIlten für künftige Generationen bewahrt werden; die hohen Investitionsko-

sten neuer Wasserkraftwerke sind nicht mehr zu vertreten, zumal Strom aus Wasserkraft

überwiegend im Sommer produziert wird, zu einer Zeit, in der Österreich bereits Export-

überschüsse aufweist.

 

Die Herausforderung, vor der die österreichische Elektrizitätswirtschaft steht, ist, den

Strombedarf im Winter in Ergänzung zur Wasserkraft durch alternative, CO²-freie Energie-

quellen zu decken. Die natürlichen Energieressourcen bieten Österreich große Chancen, die

nur darauf warten, genutzt zu werden:

 

. Windkraft: Österreich besitzt ein technisch nutzbares Windkraftpotential im Umfang von

6 600 bis l0 000 Gigawattstunden. Das sind etwa 20 Prozent des derzeitigen österreichi-

schen Stromverbrauches. Strom aus Windkraftanlagen fällt zudem überwiegend (zu etwa

60 %) im Winterhalbjahr an und stellt daher eine ideale Ergänzung zur Stromerzeugung

aus Wasserkraft dar.

 

. Biomasse: Auch die Verstromung von Biomasse bietet sich als ideale Ergänzung zur

Wasserkraft an. In kleinen, dezentralen Blockheizkraftwerken kann in den Wintermona-

ten gleichzeitig Strom und Raumwärme erzeugt werden. Das vorhandene Potential ist

beachtlich: würde nur ein Drittel des in Niederösterreich anfallenden Strohs energetisch

genutzt werden, könnten laut Energieverwertungsagentur 300 Anlagen mit einer Ge-

samtleistung von je 4 Megawatt betrieben werden. Auf diese Weise könnten zehntau-

sende Haushalte umweltfreundlich mit Strom und Wärme versorgt werden.

 

Für die forcierte Nutzung alternativer, erneuerbarer Energieträger und die Erschließung der

vorhandenen Potentiale bedarf es jedoch geeigneter energiewirtschaftlicher Rahmenbedin-

gungen. Von entscheidender Bedeutung sind dabei die Bedingungen, zu denen unabhängige

private Erzeuger ihren Strom aus kleinen, dezentralen Kraftwerken und Biomasseanlagen in

das Netz öffentlicher Elektrizitätsversorgungsunternehmen einspeisen können. Die Höhe der

Vergütung für den eingespeisten Strom - der Einspeisungstarif - ist entscheidend, ob sich

eine Anlage aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechnet oder nicht.

 

Derzeit kommt es zu einer deutlichen Diskriminierung von privaten Erzeugungsanlagen

durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Während die Elektrizitätsversor-

gungsunternehmen bereit sind, für Strom aus eigenen, neuerrichteten Wasserkraftwerken

(die vorwiegend Überschußstrom im Sommer liefern) 1,40 Schilling bis 1, 80 Schilling pro

Kilowattstunde zu bezahlen, wird Strom aus erneuerbaren Energien privater Erzeugungsan-

lagen nur mit 40 bis maximal 90 Groschen pro Kilowattstunde vergütet.

 

Im Februar l994 wurde aufgrund dieser Entschließung zwischen dem Wirtschaftsministeri-

um und dem Verband der Elektrizitätswerke Österreichs (VEÖ) ein Generalübereinkommen

zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energien vereinbart. Das Überein-

kommen sieht vor, daß zusätzlich zu den behördlich verordneten Einspeisungstarifen von

den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein "Förderzuschlag " im Umfang von 100 Prozent

 

für die Stromerzeugung aus Wind und Sonne und 20 Prozent für die Erzeugung aus Bio-

masse, Deponie- und Klärgas gewährt wird. Dieses Übereinkommen ist jedoch aus mehre-

ren Gründen nicht ausreichend:

 

. Die Leistung der geförderten Anlagen ist auf maximal ein Megawatt eingeschränkt.

. Die Anlage muß überwiegend der Eigenversorgung dienen.

. Die Geltungsdauer der Vereinbarung ist auf drei Jahre befristet, wodurch keine Investi-

tionssicherheit bzw. ein hohe finanzielles Risiko für die Anlagenbetreiber entsteht.

. Viele Unternehmen sind dem Übereinkommen erst gar nicht beigetreten.

 

Das Generalübereinkommen läuft Ende 1996 aus. Die Vorschreibung attraktiver Einspei-

sungstarife, - als zentrale Voraussetzung für die forcierte Nutzung alternativer, erneuerbarer

EnergiequeIIen zur Stromerzeugung -, muß daher neu geregelt und auf eine dauerhafte ge-

setzliche Basis gestellt werden, die das notwendige investitionsfreundliche Klima schafft.

 

Die Regelung der Vergütung, - wie sie im Gesetzesentwurf vorgesehen ist -, würde auf Ba-

sis der aktuellen Haushaltstarife der Landeselektrizitätsversorgungsunternehmen in etwa zu

folgenden Einspeisungstarifen führen:

 

 

Arbeitspreis g/kwh

sHT/sN.r/WHT/WNT 1)

Haushaltsbedarf ²) Einspeisungsgesetz Generalübereinkommen 3)

Biomasse. wind. sonne Boomasse. wind. sonne

Bio-. Klär- u. Klär- u.

Elektrizitätsversorgungs- Deponiegas. Deponiegas

unternehmen KWK. wasser

BEwAG. Burgenändische 122.0/122.0/ 97.6/97.6/ 109.8/109.8/ 49.7/44.3/ 82.8/.73.8/

Elektrizitätswirtschafts-AG 136.0/136.0 108.8/108.8 122.4/122.4 84,0/70.8 140.0/118.0

KELAG. Kärntner 98.8/98.8/ 79.0/79.0/ 88.9/88.9/ 45.1/45.1/ 80.0/55.1/

Elektrizitäts-AG 11:3.1/113.1 90.5/90.5 101.8/101.8 67.8t6.7.8 135.6/135.6 4)

EvN. Energie-versorgung 138.1/138.1/ 110.5/110.5/ 124.3/124.3/ 44.3/44.3/ 101.2/101.2/

Niederösterreich AG 138.1/138.1 110.5t110.5/ 124.3/124.3/ 105.0/105.0 154.0/154.0

OKA. Oberösterreichische 105.0/105.0/ 84.0/84.0/ 94.5/94.5/ 61.5/61.5 92.0/82.0/

Kraftwerke AG 135.0/135.0 108.0/108.0 121.5/121.5 105.0/105,0 140.0/118,0 5)

sAFE. salzburger AG für 115.3/115.3/ 92.2/92.2/ 103.8/103.8/ 49.7/44.3/ 82.8/73.8/

Energiewirtschaft 135.5/135.5 108.4/108.4 121.9/121,9 84.0/70.8 140.0/118.0

sTEwEAG. steirische was- 103.9/103.9/ 83.1/83.1/ 93.5/93.5 47.0/41.8/ 78.4/69.6/

serkraft- u. Elektrizitäts-AG 128.9/128.9 103.1/103.1 1 16.0/116.0 84.0/70.8 140.0/118.0

TIWAG. Tiroler 92.7/48.2/ 74.2/38.6/ 83,4/43.4/ 17.0/17.0/ 17.0/17.0/

wasserkraftwerke AG 185,4/111.2 148.3/89.0 166.9/100.1 70.0/70.0 70.0/70.0

vKw. vorarlberger 96.0/96.0/ 76.8/76.8/ 86.4/86.4/ 30.8/30.8/ 30.8/30.8/

Kraftwerke AG 124.6/124.6 99.7/99.7 112.1/112.1 70.0/70.0 70.0/70.0

wiener stadtwerke. 109.0/109.0/ 87.2/87.2/ 98.1/98.1/ 49.2/49.2/ 122.2/122.2/

wIENsTROM 123.0/123.0 98.4/98.4 110.7/110.7 87,5/87.5 175.0/175.0

1) SHT/SNTWHT/WNT...Sommerhochtarif/Sommerniedertarif/Win'erHT/WinterNT

2) Stand: 1. Juli 95

3) Stand: 1. Jänner 95

4) nur Photovoltaik; windkraft wie B'omasse

5) "ur windkraft; Photovoltaik wie B'omasse

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen sowie

die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.