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der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden soll
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden soll
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz vom 13.11.1991 über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl
Nr 832/1995 (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG) wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:
" (1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeiternehmer/innen,
die am Stichtag
1. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der Staatszugehörigkeit von der
Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;
2. das 21. Lebensjahr vollendet haben;
3. insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit
begründeten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen. ''
2. § 100 Abs 3 wird um folgenden Satz wie folgt ergänzt:
"BGBl xxxx/xx tritt mit 1.1.1997 in Kraft.
Begründung:
Bei der 120. Vollversammlung der Wiener Kammer für Arbeiter und Angestellte im
November 1995 wurde der Antrag zur Verwirklichung des passiven Wahlrechtes für alle
ausländischen Arbeitnehmer/innen mehrheitlich angenommen. Dies war seit Inkrafttreten
des Arbeiterkammergesetzes 1992 der erste Antrag, der von Wahlberechtigten selbst und
nicht von Kammeräten bei der Vollversammlung gestellt wurde. Diese Willensäußerung
wude den im Parlament vertretenen politischen Parteien mit dem Ersuchen übermittelt,
geeignete Schritte zur Behandlung des Anliegens zu unternehmen. Im Sinne dieses
Beschlusses soll der gegenständliche Antrag im Nationalrat beschlossen werden.
Ausländische Arbeitskräfte haben in Östereich und anderen mitteleuropäischen Staaten seit
etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum Wirtschaftswunder
und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre Entscheidung, nach Östereich zu
kommen und hier zu arbeiten , haben sie in der Regel aufgrund massiver
Anwerbungskampagnen östereichischer Unternehmer getroffen. Ihre Aufnahme in das
gesellschaftliche Leben Östereichs widerspricht häufig elementaren Grundsätzen der
Menschenwürde. Unverständlich ist vor allem auch die Ungleichbehandlung durch die
östereichische Rechtsordnung.
Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ausländischer Herkunft und S taatsangehörigkeiten
unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen wie östereichische
Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder arbeitsrechtliche
Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der Vertretung ihrer Interessen wird ihnen
jedoch immer noch verwährt. Ein erster Schritt in diese Richtung ist überfällig.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten
verlangt. /-