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der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden soll

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden soll

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz vom 13.11.1991 über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die

Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl

Nr 832/1995 (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG) wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs 1 wird wie folgt abgeändert und lautet:

" (1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeiternehmer/innen,

die am Stichtag

1. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der Staatszugehörigkeit von der

Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;

2. das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3. insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit

begründeten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen. ''

 

2. § 100 Abs 3 wird um folgenden Satz wie folgt ergänzt:

 

"BGBl xxxx/xx tritt mit 1.1.1997 in Kraft.

 

 

Begründung:

 

Bei der 120. Vollversammlung der Wiener Kammer für Arbeiter und Angestellte im

November 1995 wurde der Antrag zur Verwirklichung des passiven Wahlrechtes für alle

ausländischen Arbeitnehmer/innen mehrheitlich angenommen. Dies war seit Inkrafttreten

des Arbeiterkammergesetzes 1992 der erste Antrag, der von Wahlberechtigten selbst und

nicht von Kammeräten bei der Vollversammlung gestellt wurde. Diese Willensäußerung

wude den im Parlament vertretenen politischen Parteien mit dem Ersuchen übermittelt,

geeignete Schritte zur Behandlung des Anliegens zu unternehmen. Im Sinne dieses

Beschlusses soll der gegenständliche Antrag im Nationalrat beschlossen werden.

 

Ausländische Arbeitskräfte haben in Östereich und anderen mitteleuropäischen Staaten seit

etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum Wirtschaftswunder

und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre Entscheidung, nach Östereich zu

kommen und hier zu arbeiten , haben sie in der Regel aufgrund massiver

Anwerbungskampagnen östereichischer Unternehmer getroffen. Ihre Aufnahme in das

gesellschaftliche Leben Östereichs widerspricht häufig elementaren Grundsätzen der

Menschenwürde. Unverständlich ist vor allem auch die Ungleichbehandlung durch die

östereichische Rechtsordnung.

 

Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger ausländischer Herkunft und S taatsangehörigkeiten

unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen wie östereichische

Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder arbeitsrechtliche

Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der Vertretung ihrer Interessen wird ihnen

jedoch immer noch verwährt. Ein erster Schritt in diese Richtung ist überfällig.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten

verlangt. /-