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der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel, DDr. Erwin Niederwieser
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom ... , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, geändert
wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 3 1a Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:
(1) Als für den Unterricht notwendige Unterichtsmittel gelten:
1. Schulbücher einfachster Ausstattung, die
a) als Schulbuch oder therapeutische Unterichtsmittel vom Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und Schulstufe
als geeignet erklärt worden oder in einem Anhang zur SchuIbuchliste - sofern die
Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz
bestätigt wird - enthalten sind,
b) lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,
c) gem. lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung der Lehrer
nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe
entsprechen,
2. Unterichtsmittel (gedruckte, audio-visuelle, digitale, Lernspiele) einfachster
Ausstattung im Ausmaß von höchstens 5 v.H. der jährlich festgelegten
Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) ab 1.9.97 und ab 1.9.1998 im
Ausmaß von höchstens 10 v.H. der jährlich festgelegten Höchstbeträge pro Schüler
und Schulform (Limits), wenn diese von der Schule zur Durchführung des
Unterichts erforderlich bestimmt wurden.
§ 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx tritt mit 1. September 1997 in
Kraft.
BEGRÜNDUNG:
Um den Intentionen nach flexiblerer Gestaltung des Unterichts (offenes, spielerisches und
entdeckendes Lernen, projektartige Unterichtsformen bzw. Einsatz neuer Medien) verstärkt
Rechnung zu tragen, soll innerhalb der Schulbuchaktion den Schülern neben den
Schulbüchern zusätzliche Unterrichtsmittel (gedruckte, audio-visuelle, digitale, Lernspiele)
zur Verfügung gestellt werden.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung
dem Familienausschuß zuzuweisen.