220/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel, DDr. Erwin Niederwieser

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz vom ... , mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,

zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, geändert

wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 3 1a Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:

 

(1) Als für den Unterricht notwendige Unterichtsmittel gelten:

1. Schulbücher einfachster Ausstattung, die

a) als Schulbuch oder therapeutische Unterichtsmittel vom Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und Schulstufe

als geeignet erklärt worden oder in einem Anhang zur SchuIbuchliste - sofern die

Notwendigkeit von der für die Schule zuständigen Schulbehörde erster Instanz

bestätigt wird - enthalten sind,

b) lehrplangemäß für den Religionsunterricht erforderlich sind,

c) gem. lit. a geeignete Schulbücher sind und nach gewissenhafter Prüfung der Lehrer

nach Inhalt und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe

entsprechen,

 

2. Unterichtsmittel (gedruckte, audio-visuelle, digitale, Lernspiele) einfachster

Ausstattung im Ausmaß von höchstens 5 v.H. der jährlich festgelegten

Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) ab 1.9.97 und ab 1.9.1998 im

Ausmaß von höchstens 10 v.H. der jährlich festgelegten Höchstbeträge pro Schüler

und Schulform (Limits), wenn diese von der Schule zur Durchführung des

Unterichts erforderlich bestimmt wurden.

 

§ 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx tritt mit 1. September 1997 in

Kraft.

 

BEGRÜNDUNG:

 

Um den Intentionen nach flexiblerer Gestaltung des Unterichts (offenes, spielerisches und

entdeckendes Lernen, projektartige Unterichtsformen bzw. Einsatz neuer Medien) verstärkt

Rechnung zu tragen, soll innerhalb der Schulbuchaktion den Schülern neben den

Schulbüchern zusätzliche Unterrichtsmittel (gedruckte, audio-visuelle, digitale, Lernspiele)

zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung

dem Familienausschuß zuzuweisen.