221/A

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Keppelmüller

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Emissionen von Anlagen zur Herstellung von

Holzspanplatten begrenzt werden

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Emissionen von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten

begrenzt werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem die Emissionen von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten

begrenzt werden

 

Geltungsbereich

 

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für

bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzspanplatten hergestellt

werden.

 

 

Begriffsbestimmungen

 

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind

 

1. Holzspanplatten plattenförmige Erzeugnisse, die aus Holzspänen unter Verwendung

organischer Bindemittel und Härter durch Einwirkung von Wärme und Druck hergestellt

werden;

 

2. Spänetrockner technische Einrichtungen, in denen die zur Holzspanplattenherstellung

benötigten Holzspäne durch Einwirkung von Wärme getrocknet werden;

 

2. 1. direkte Trocknung jenes Trocknungsverfahren, bei dem die Holzspäne zum Zwecke der

Trocknung direkt (unmittelbar) mit heißen Feuerungsabgasen in Kontakt gebracht werden;

 

2.2. indirekte Trocknung jenes Trocknungsverfahren, bei dem die Holzspäne zum Zwecke

der Trocknung indirekt (mittelbar) mit heißen Feuerungsabgasen in Kontakt gebracht werden;

 

3. Feuerungen jene technischen Einrichtungen, die zur Gewinnung der für die Herstellung

der Holzspanplatten erforderlichen Nutzwärme (Prozeßwärme, Trocknung) bestimmt sind;

 

4. Mischfeuerungen Feuerungen, in denen gleichzeitig mehrere der im § 3 Abs. 1

genannten Brennstoffarten verfeuert werden;

Feuerungen, bei denen zumindest 80 % der Brennstoffwärmeleistung durch eine

Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen;

 

5. Pressen jene technischen Einrichtungen, in denen die mit Bindemitteln und Härtern

vermengten Holzspäne zu Holzspanplatten gepreßt werden;

 

6. Emission die Abgabe von Abgasen oder von Abluft ins Freie;

 

7. unverdünnte Abluft, der Luft nicht oder nur in jener Menge zugeführt wird, die

technisch und betrieblich unbedingt notwendig ist;

 

8. Emissionsgrenzwerte die höchstzulässigen Werte der im Abgas bzw. in der Abluft

enthaltenen Inhaltsstoffe, bezogen auf die Volumeneinheit der Abluft bzw. des Abgases bei

0 Grad Celsius und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und, soweit

nicht anderes bestimmt ist, Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweiligen

Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas;

 

9. Staub die im Abgas bzw. in der Abluft dispergierten Partikel unabhängig von Form,

S truktur und Dichte;

 

l0. NOx-Emissionen die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und

Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);

 

1 1. HC-Emissionen die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen

(Kohlenwasserstoffen), berechnet und angegeben als Gesamtkohlenstoff;

 

12. 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent die nach § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für

Kesselanlagen 1989, BGBl.Nr. l9/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl.Nr. 785/1994,

bestimmte Maßzahl für die Emission von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und

polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF).

 

 

Feuerungen

 

 

§ 3. (1) Beim Betrieb von Feuerungen (ausgenommen An- und Abfahrbetrieb), deren

Abgase nicht zur direkten Trocknung verwendet werden, dürfen folgende

Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden;

 

1. Feuerungen für Holz, Holzabfälle (auch Rinde) oder Reste von Holzspanplatten,

einschließlich Schleifstaub (bezogen auf 13 % O2 im Feuerungsabgas)

 

NOx: 350 mg/m3

HC: 30 mg/m3

CO: 200 mg/m3

Staub: 20 mg/m3

10 mg/m3 als Tagesmittelwert

HC1: 20 mg/m3

SO2: 60 mg/m3

2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent

(bei Feuerungen mit einer Brenn-

stoffwärmeleistung von mehr als

10 MW): 0,1 ng/m3

 

2. Feuerungen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe (bezogen auf 3 % O2 im

Feuerungsabgas) .

 

a) gasförmige Brennstoffe

NOx: 100 mg/m3

CO: 50 mg/m3

 

b) flüssige Brennstoffe

NOx: 400 mg/m3

CO: 50 mg/m3

SO2: 200 mg/m3

Staub: 20 mg/m3

10 mg/m3 als Tagesmittelwert

 

(2) Bei Mischfeuerungen sind folgende Emissionsgrenzwerte, bezogen auf den

Sauerstoffgehalt (OBM) im Abgas, der sich aus dem Anteil der Brennstoffarten ergibt,

einzuhalten:

 

NOx: 350 mg/m3

HC: 30 mg/m3

CO: 200 mg/m3

Staub: 20 mg/m3

10 mg/m3 als Tagesmittelwert

HC1: 20 mg/m3

SO2: 60 mg/m3

 

2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent

(bei Mischfeuerungen mit einer

Brennstoffwärmeleistung von

mehr als 10 MW): 0,1 ng/m3

 

EGas/Öl

OBM = 13- 10

Etot

 

OBM (%) .......... Bezugssauerstoffgehalt der Mischfeuerung

EGas/Öl .............. Brennstoffwärmeleistung des gesaförmigen bzw. flüssigen Brennstoffes

Etot .................... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Mischfeuerung

 

(3) Welche Emissionsgrenzwerte für bestimmte lnhaltsstoffe bei jenen Feuerungen

einzuhalten sind, in denen andere als im Abs. 1 genannte Brennstoffarten verfeuert werden,

hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und der

Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe festzulegen.

 

(4) Sofern Feuerungen nach den voranstehenden Absätzen für den Betrieb vom

Dampfkesselanlagen zum Einsatz kommen, gelten für diese Feuerungen hinsichtlich der

Schadstoffe NOx, HC und CO die Grenzwerte der luftreinhalterechtlichen Vorschriften für

Kesselanlagen.

Spänetrockner

 

 

§ 4. (1) Die unverdünnte Abluft aus Spänetrocknern darf folgende Emissionsgrenzwerte

(bezogen auf 17 % O2) nicht überschreiten:

 

a) bei jeder im § 3 Abs. 1 angeführten Feuerung und bei Mischfeuerungen:

Formaldehyd: 5 mg/m3 als Dreistundenmittelwert

 

Summe der organ. Säuren

ausgedrückt als Ameisensäure: 5 mg/m3

Phenol: 1 mg/m3

HC: 10 mg/m3

Staub: 10 mg/m3

CO: 50 mg/m3

 

b) bei Feuerung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:

NOx: 250 mg/m3

HC1: 10 mg/m3

SO2: 30 mg/m3

2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent

(bei Feuerungen mit einer Brenn-

stoffwärmeleistung von mehr

als 1l0 MW): 0,1 ng/m3

 

c) bei Feuerung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a:

NOx: 50 mg/m3

 

d) bei Feuerungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b:

NOx: 90 mg/m3

SO2: 45 mg/m3

 

e) bei Mischfeuerungen

2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivale nt

(bei Feuerungen mit einer Brenn-

stoffwärmeleistung von mehr

als 10 MW): 0.1ng/m3

 

sowie hinsichtlich der Schadstoffe NOx, HCl und SO2 jeweils der Wert, der sich nach

folgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden

Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten

Emissionsgrenzwerte ergibt:

 

E1 E² (21-B1) En (21-B1)

GM = G1 + G2 x .+ ... + Gn x

Etot Etot (2 1-B2) Etot (21-Bn)

 

Hiebei bedeuten:

 

GM ........................... Emissionsgrenzwerte der Feuerung, bezogen auf die

Volumenkonzentration Sauerstoff B1,

G1, G², Gn ............... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,

Etot .......................... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Feuerung,

E1, E2, En ............... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten

Brennstoffarten,

BT1, B2, Bn ............. Bezugsgröße für die Volumenkonzentration

Sauerstoff für die einzelnen Emissionsgrenzwerte

 

(2) Werden Spänetrockner mit anderen als im § 3 Abs. 1 genannten Brennstoffarten

betrieben, so hat die Behörde im Einzelfall Emissionsgrenzwerte nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen und der Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe festzulegen.

 

 

Pressen

 

§ 5. (1) Die bei Pressen anfallende Abluft muß durch Abluftanlagen erfaßt werden. Die in

solchen Abluftanlagen anfallende Abluft muß entweder verbrannt oder über eine

Abluftreinigungsanlage geführt werden.

 

(2) Die aus einer AbluftreinigungsanIage gemäß Abs. 1 emittierte unverdünnte Abluft darf

folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

 

Formaldehyd: 5 mg/m3

Phenol: 1 mg/m3

Staub: 10 mg/m3

 

Fördereinrichtungen, Einrichtungen zur mechanischen

Bearbeitung von Holzspanplatten oder Holz

 

 

§ 6. (1) Pneumatische Fördereinrichtungen für den Transport von Sägespänen oder von

Holzstaub müssen als gekapselte Baueinheiten ausgeführt sein.

 

(2) Einrichtungen zur mechanischen Bearbeitung von Holzspanplatten oder von Holz

müssen als gekapselte Baueinheiten ausgeführt oder, wenn dies verfahrenstechnisch nicht

möglich ist, mit möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle der Stäube wirksamen

Absaugeinrichtungen ausgestattet sein.

 

(3) Die aus Baueinheiten gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 oder aus Absaugungen gemäß Abs. 2

anfallende und ins Freie abzuführende Abluft darf folgenden Emissionsgrenzwert nicht

überschreiten:

 

Staub: 10 mg/m3

 

 

Lagerung von Sägespänen

 

 

§ 7. Sägespäne dürfen nicht im Freien gelagert werden, wenn auf Grund der örtlichen

Gegebenheiten unzumutbare Belästigungen der Nachbarn durch Holzstaub und bzw. oder

verfrachtete Sägespäne zu erwarten sind, soweit nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt

ist, daß derartige Belästigungen der Nachbarschaft vermieden werden.

 

 

Emissionsmessungen

 

 

§ 8. (1) Der Inhaber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten hat, soweit nicht

kontinuierliche Messungen verlangt werden und soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in

regelmäßigen, drei Jahre nicht überste igenden Zeitabständen Einzelmessungen der in den

§§ 3 bis 5 angeführten lnhaltsstoffe und des Staubes in der Abluft aus Einrichtungen gemäß

§ 6 Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechend der Anlage zu diesem Bundesgesetz durchführen zu

lassen. Diese Emissionsmessungen haben erstmals anläßlich der Aufnahme des Betriebes der

 

Anlage sowie unverzüglich nach Änderungen der Anlage, die auf das Emissionsverhalten der

Anlage Einfluß haben, zu erfolgen.

 

(2) Der Be triebsanlageninhaber hat bei Spänetrocknern jährlich Einzelmessungen

betreffend CO, NOx und HC durchführen zu lassen.

 

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat bei Feuerungen gemäß § 3 kontinuierliche Messungen

der Emissionskonzentrationen

 

1. bei Feststoffeuerungen und Mischfeuerungen mit festen Brennstoffen bei einer

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW betreffend Staub, CO, NOx

 

2. bei Gasfeuerungen und Feuerungen mit flüssigen Brennstoffen bei einer

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW betreffend CO

 

durchzuführen.

 

(4) Bei Spänetrocknern hat der Betriebsanlageninhaber kontinuierliche Messungen der

Emissionskonzentration betreffend Staub durchzuführen.

 

(5) Ob kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen betreffend die gemäß

§ 3 Abs. 3 oder gemäß § 4 Abs. 2 bescheidmäßig bezeichneten Inhaltsstoffe durchzuführen

sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und der

Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe festzulegen.

 

(6) Bei Fördereinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 sind kontinuierliche Messungen der

Staubemissionskonzentration ab einem Massenstrom in der Abluft von mehr als 2 kg/h

durchzuführen. Bei Fördereinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 mit einem Massenstrom in der

Abluft von nicht mehr als 2 kg/h sind bei elektrischen Abscheidern Filterstrom und

Filterspannung und ist bei filternden Abscheidern (z.B. Tuchfiltern) der Druckabfall

kontinuierlich zu erfassen; bei Fördereinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 mit einem Massenstrom

in der Abluft von weniger als 1 kg/h sind Filterstrom und Filterspannung bzw. der

Druckabfall durch eine optische Einrichtung ersichtlich zu machen.

 

(7) Bei kontinuierlichen Messungen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind die Emissionswerte als

Halbstundenmittelwerte dauerregistrierend oder EDV-mäßig zu erfassen.

 

(8) Die Messungen nach den vorstehenden Absätzen sind entsprechend der Anlage zu

diesem Bundesgesetz durchzuführen. Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 und

Abs. 2 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung

(§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder

eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbebtreibende,

jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

 

(9) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 betreffend die

Staubemissionskonzentration bei Fördereinrichtungen gemäß § 6 Abs. l mit einem

Massenstrom in der Abluft von weniger als 0,5 kg/h ist ein Prüfer aus dem im Abs. 8

genannten Personenkreis oder ein geeigneter und fachkundiger Betriebsangehöriger (§ 82b

Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994) heranzuziehen.

 

 

Behebung von Mängeln

 

 

§ 9. (1) Werden bei Emissionsmessungen gemäß § 8 Überschreitungen der

Emissionsgrenzwerte entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung festgestellt, so hat der

Betriebsanlageninhaber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der

Ursachen dieser Überschreitungen zu treffen.

 

(2) Nach Behebung der gemäß Abs.1 festgestellten Mängel hat der Betriebsanlageninhaber

unverzüglich eine Kontrollmessung (Einzelmessung) der Inhaltsstoffe durchführen zu lassen,

bei denen Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt wurden, soweit für diese Inhaltsstoffe

nicht kontinuierliche Messungen vorgeschrieben sind.

 

 

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

 

 

§ 10. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 8 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der

1. bei Einzelmessungen die Meßwerte und die während der Messung herrschenden

Betriebszustände sowie die Kriterien, nach denen der Zeitraum für die Messung

der stärksten Emission festgelegt worden ist,

2. bei kontinuierlichen Messungen die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines

kontinuierlich registrierenden Meßgerätes

zu enthalten hat. Im Meßbericht betreffend Einzelmessungen sind auch die verwendeten

Meßverfahren zu beschreiben. Der Meßbericht, die Aufzeichnung physikalischer Parameter

bei kontinuierlicher Überwachung sowie Unterlagen über Mängel und deren Behebung

gemäß § 9 sind in der Be triebsanlage mindestens drei Jahre so aufzubewahren, daß sie den

behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

 

 

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

 

§ 11. (1) lm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigte Anlagen

zur Herstellung von Holzspanplatten müssen die im § 3, § 5 und § 6 angeführten Grenzwerte

sowie die im Abs. 2 angeführten, an Stelle der im § 4 Abs. 1 für Spänetrockner festgelegten

Grenzwerte spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung einhalten.

 

(2) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigten Anlagen

zur Herstellung von Holzspanplatten darf die unverdünnte Abluft aus Spänetrocknern (ohne

Einbeziehung anderer Abluftströme bezogen auf 17 % O², ansonsten bezogen auf 19 % O²)

folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

 

a) bei jeder im § 3 Abs.1 angeführten Feuerung:

 

Formaldehyd: 10 mg/m3

5 mg/m3 als Dreistundenmittelwert

Summe der organischen Säuren

ausgedrückt als Ameisensäure: 10 mg/m3

5 mg/m3 als Dreistundenmittelwert

Phenol: 1 mg/m3

HC: 100 mg/m3

Staub: 20 mg/m3

l0 mg/m3 als Tagesmittelwert

CO: 75 mg/m3

50 mg/m3 als Dreistundenmittelwert

 

b) bei Feuerung gemäß § 3 Abs.1 Z 1 :

 

NOx: 250 mg/m3

HC1 : 10 mg/m3

SO2: 30 mg/m3

2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent:

(bei Feuerungen mit einer Brenn-

stoffwärmeleistung von mehr als

10 MW) 0,1 ng/m3

 

c) bei Feuerung gemäß § 3 Abs.1 Z 2 lit. a:

 

NOx: 50 mg/m3

 

d) bei Feuerung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b:

 

NOx: 100 mg/m3

SO2: 50 mg/m3

 

e) bei Mischfeuerungen gemäß § 3 Abs. 2:

 

2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent:

(bei Feuerungen mit einer Brenn-

stoffwärmeleistung von mehr als

10 MW) 0,1 ng/m3

 

sowie hinsichtlich der Schadstoffe NOx, HC1 und SO2 jeweils der Wert, der sich nach

folgender Fromel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden

Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten

Emissionsgrenzwerte ergibt:

 

E1 E² (2l-B1) En (2 l-B1)

GM = G1 + G2 x + ... -+ Gn x

Etot Etot (2 1-B²) Etot (2l-Bn)

 

 

Hiebei bedeuten:

 

 

 

GM ........................... Emissionsgrenzwerte der Feuerung, bezogen auf die

 

Volumenkonzentration Sauerstoff B1,

 

G1, G², Gn ............... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,

 

Etot .......................... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Feuerung,

 

E1, E2, En ............... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten

 

Brennstoffarten,

 

BT1, B2, Bn ............. Bezugsgröße für die Volumenkonzentration

 

Sauerstoff für die einzelnen Emissionsgrenzwerte

 

Emissionsmessungen

 

 

1. Die Messungen sind

 

1. 1. für staubförmige Emissionen nach dem im Anhang zu der Verordnung

BGBl.Nr. 717/1993 wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1

''Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen -

Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen" vom 1. April 1993,

 

1.2. für gasförmige Emissionen

nach den Regeln der Technik (z.B. nach den vom Verein Deutscher Ingenieure

herausgegebenen und beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38,

1021 Wien, erhältlichen Richtlinien VDI 2462, Blätter 1 bis 8, VDI 2455, Blätter 1 und

2, VDI 2456, Blätter 1 bis 9)

 

durchzuführen.

 

2. Einzelmessungen sind bei jenem Betriebszustand durchzuführen (ausgenommen An.

und Abfahrzustände), bei dem mit den höchsten Emissionen zu rechnen ist. Die

Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt

vorzunehmen.

 

Bei Einzelmessungen betreffend Halbstundenmittelwerte sind innerhalb eines Zeitraumes von

drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden. Der Emissionsgrenzwert

gilt als eingehalten, wenn keiner der Halbstundenmittelwerte (abzüglich der Fehlergebnisse

des Meßverfahrens) den Emissionsgrenzwert überschreitet bzw. wenn das arithmetische

Mittel der Halbstundenmittelwerte den Dreistundenmittelwert bzw. den Tagesmittelwert nicht

überschreitet.

 

3. Zur Bestimmung des 2-, 3-. 7-. 8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und

PCDF-Kongenere zu erfassen:

Kongener Äquivalenz-

Faktor

 

2, 3 , 7, 8-TCDD 1

1, 2, 3, 7, 8-PeCDD 0,5

1, 2, 3, 4, 7, 8-HxCDD 0,1

1, 2, 3, 7, 8, 9-HxCDD 0,1

1, 2, 3, 6, 7 , 8-HxCDD 0,1

1, 2, 3, 4, 6, 7, 8-HpCDD 0,01

OCDD 0,001

2, 3, 7, 8-TCDF 0, 1

2, 3 , 4, 7, 8-PeCDF 0,5

1, 2, 3, 7, 8-PeCDF 0,05

1, 2, 3, 4, 7, 8-HxCDF 0,l

1, 2, 3, 7, 8, 9-HxCDF 0, 1

1, 2, 3, 6, 7, 8-HxCDF 0,1

2, 3 , 4, 6, 7, 8-HxCDF 0,1

1, 2, 3 , 4, 6, 7, 8-HpCDF 0,01

1, 2, 3, 4, 7, 8, 9-HpCDF 0,01

OCDF 0,001

 

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von

mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und

höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massekonzentrationen sind jeweils

durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-, 3-, 7-,

8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-

Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, daß die Massekonzentration eines Kongeners

bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.

 

4. Kontinuierliche Messungen

 

a) Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form

von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu

erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 % zu betragen. Als

Bezugszeitraum gilt ein Monat.

 

b) Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen

Sachverständigen aus dem im § 8 Abs. 8 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.

 

c) Eine Funktionskontrolle des registrierenden Meßgerätes ist durch einen

Sachverständigen aus dem im § 8 Abs. 8 angeführten Personenkreis mindestens einmal

jährlich vornehmen zu lassen.

 

d) Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

aa) ein Tagesmittelwert den Emissiongrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte

werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines

Kalendertages gebildet, oder

bb) mehr als 3 % der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20 %

überschreiten oder

cc) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes

überschreitet.

 

e) Als Beurteilungswert wird das Ergebnis von Messungen unter Berücksichtigung der

Fehlergrenze des Meßverfahrens verstanden.

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung

dem Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.

 

B e g r ü n d u n g :

 

 

Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten sind sowohl hinsichtlich der Art als auch

hinsichtlich der Menge der von ihnen emittierten Emissionen von Luftschadstoffen lokal und

regional bedeutungsvolle Emittenten. Nicht zuletzt führt auch die von derartigen Anlagen

ausgehende Geruchsbelästigung immer wieder zu Beschwerden von Anrainern. In Österreich

konnte mit Förderungen der öffentlichen Hand (Öko-Fonds) ein wesentlicher Fortschritt bei

der Vermeidung von Emissionen aus der Herstellung von Spanplatten erzielt werden. Mit

diesem in Österreich entwickelten Verfahren konnte auch ein weltweiter Know-How-

Vorsprung auf dem Sektor der umweltfreundlichen Erzeugung von Spanplatten gewonnen

werden. Es war immer und ist auch heute noch Absicht der östereichischen Umweltpolitik,

östereichische Entwicklungen, die auf dem Gebiet der Umwelttechnik zu den besten der

Welt zählen, durch finanzielle aber auch durch ordnungspolitische Maßnahmen unterstützen.

Damit ist es immer wieder gelungen, österreichischen Entwicklungen auf dem Weltmarkt

zum Durchbruch zu verhelfen, weil am Heimmarkt genügend Erfahrungen gesammelt werden

konnten. Es ist desweiteren deklarierte Absicht der österreichischen Umweltpolitik, den

modernsten Stand der Technik bei der Genehmigung von Neuanlagen möglichst rasch

umzusetzen und für Altanlagen wirtschaftlich und technisch praktikable Anpassungsfristen

einzuräumen. In der Weiterentwicklung des Stands der Technik für die Emissionsbegrenzung

von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten liegt die Begründung für den vorliegenden

Initiativantrag.