221/A
der Abgeordneten Dr. Keppelmüller
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Emissionen von Anlagen zur Herstellung von
Holzspanplatten begrenzt werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Emissionen von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten
begrenzt werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem die Emissionen von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten
begrenzt werden
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für
bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Holzspanplatten hergestellt
werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind
1. Holzspanplatten plattenförmige Erzeugnisse, die aus Holzspänen unter Verwendung
organischer Bindemittel und Härter durch Einwirkung von Wärme und Druck hergestellt
werden;
2. Spänetrockner technische Einrichtungen, in denen die zur Holzspanplattenherstellung
benötigten Holzspäne durch Einwirkung von Wärme getrocknet werden;
2. 1. direkte Trocknung jenes Trocknungsverfahren, bei dem die Holzspäne zum Zwecke der
Trocknung direkt (unmittelbar) mit heißen Feuerungsabgasen in Kontakt gebracht werden;
2.2. indirekte Trocknung jenes Trocknungsverfahren, bei dem die Holzspäne zum Zwecke
der Trocknung indirekt (mittelbar) mit heißen Feuerungsabgasen in Kontakt gebracht werden;
3. Feuerungen jene technischen Einrichtungen, die zur Gewinnung der für die Herstellung
der Holzspanplatten erforderlichen Nutzwärme (Prozeßwärme, Trocknung) bestimmt sind;
4. Mischfeuerungen Feuerungen, in denen gleichzeitig mehrere der im § 3 Abs. 1
genannten Brennstoffarten verfeuert werden;
Feuerungen, bei denen zumindest 80 % der Brennstoffwärmeleistung durch eine
Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen;
5. Pressen jene technischen Einrichtungen, in denen die mit Bindemitteln und Härtern
vermengten Holzspäne zu Holzspanplatten gepreßt werden;
6. Emission die Abgabe von Abgasen oder von Abluft ins Freie;
7. unverdünnte Abluft, der Luft nicht oder nur in jener Menge zugeführt wird, die
technisch und betrieblich unbedingt notwendig ist;
8. Emissionsgrenzwerte die höchstzulässigen Werte der im Abgas bzw. in der Abluft
enthaltenen Inhaltsstoffe, bezogen auf die Volumeneinheit der Abluft bzw. des Abgases bei
0 Grad Celsius und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und, soweit
nicht anderes bestimmt ist, Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweiligen
Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas;
9. Staub die im Abgas bzw. in der Abluft dispergierten Partikel unabhängig von Form,
S truktur und Dichte;
l0. NOx-Emissionen die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
1 1. HC-Emissionen die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen
(Kohlenwasserstoffen), berechnet und angegeben als Gesamtkohlenstoff;
12. 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent die nach § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für
Kesselanlagen 1989, BGBl.Nr. l9/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl.Nr. 785/1994,
bestimmte Maßzahl für die Emission von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und
polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF).
Feuerungen
§ 3. (1) Beim Betrieb von Feuerungen (ausgenommen An- und Abfahrbetrieb), deren
Abgase nicht zur direkten Trocknung verwendet werden, dürfen folgende
Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden;
1. Feuerungen für Holz, Holzabfälle (auch Rinde) oder Reste von Holzspanplatten,
einschließlich Schleifstaub (bezogen auf 13 % O2 im Feuerungsabgas)
NOx: 350 mg/m3
HC: 30 mg/m3
CO: 200 mg/m3
Staub: 20 mg/m3
10 mg/m3 als Tagesmittelwert
HC1: 20 mg/m3
SO2: 60 mg/m3
2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent
(bei Feuerungen mit einer Brenn-
stoffwärmeleistung von mehr als
10 MW): 0,1 ng/m3
2. Feuerungen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe (bezogen auf 3 % O2 im
Feuerungsabgas) .
a) gasförmige Brennstoffe
NOx: 100 mg/m3
CO: 50 mg/m3
b) flüssige Brennstoffe
NOx: 400 mg/m3
CO: 50 mg/m3
SO2: 200 mg/m3
Staub: 20 mg/m3
10 mg/m3 als Tagesmittelwert
(2) Bei Mischfeuerungen sind folgende Emissionsgrenzwerte, bezogen auf den
Sauerstoffgehalt (OBM) im Abgas, der sich aus dem Anteil der Brennstoffarten ergibt,
einzuhalten:
NOx: 350 mg/m3
HC: 30 mg/m3
CO: 200 mg/m3
Staub: 20 mg/m3
10 mg/m3 als Tagesmittelwert
HC1: 20 mg/m3
SO2: 60 mg/m3
2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent
(bei Mischfeuerungen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von
mehr als 10 MW): 0,1 ng/m3
EGas/Öl
OBM = 13- 10
Etot
OBM (%) .......... Bezugssauerstoffgehalt der Mischfeuerung
EGas/Öl .............. Brennstoffwärmeleistung des gesaförmigen bzw. flüssigen Brennstoffes
Etot .................... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Mischfeuerung
(3) Welche Emissionsgrenzwerte für bestimmte lnhaltsstoffe bei jenen Feuerungen
einzuhalten sind, in denen andere als im Abs. 1 genannte Brennstoffarten verfeuert werden,
hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und der
Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe festzulegen.
(4) Sofern Feuerungen nach den voranstehenden Absätzen für den Betrieb vom
Dampfkesselanlagen zum Einsatz kommen, gelten für diese Feuerungen hinsichtlich der
Schadstoffe NOx, HC und CO die Grenzwerte der luftreinhalterechtlichen Vorschriften für
Kesselanlagen.
Spänetrockner
§ 4. (1) Die unverdünnte Abluft aus Spänetrocknern darf folgende Emissionsgrenzwerte
(bezogen auf 17 % O2) nicht überschreiten:
a) bei jeder im § 3 Abs. 1 angeführten Feuerung und bei Mischfeuerungen:
Formaldehyd: 5 mg/m3 als Dreistundenmittelwert
Summe der organ. Säuren
ausgedrückt als Ameisensäure: 5 mg/m3
Phenol: 1 mg/m3
HC: 10 mg/m3
Staub: 10 mg/m3
CO: 50 mg/m3
b) bei Feuerung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:
NOx: 250 mg/m3
HC1: 10 mg/m3
SO2: 30 mg/m3
2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent
(bei Feuerungen mit einer Brenn-
stoffwärmeleistung von mehr
als 1l0 MW): 0,1 ng/m3
c) bei Feuerung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a:
NOx: 50 mg/m3
d) bei Feuerungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b:
NOx: 90 mg/m3
SO2: 45 mg/m3
e) bei Mischfeuerungen
2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivale nt
(bei Feuerungen mit einer Brenn-
stoffwärmeleistung von mehr
als 10 MW): 0.1ng/m3
sowie hinsichtlich der Schadstoffe NOx, HCl und SO2 jeweils der Wert, der sich nach
folgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden
Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten
Emissionsgrenzwerte ergibt:
E1 E² (21-B1) En (21-B1)
GM = G1 + G2 x .+ ... + Gn x
Etot Etot (2 1-B2) Etot (21-Bn)
Hiebei bedeuten:
GM ........................... Emissionsgrenzwerte der Feuerung, bezogen auf die
Volumenkonzentration Sauerstoff B1,
G1, G², Gn ............... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,
Etot .......................... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Feuerung,
E1, E2, En ............... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten
Brennstoffarten,
BT1, B2, Bn ............. Bezugsgröße für die Volumenkonzentration
Sauerstoff für die einzelnen Emissionsgrenzwerte
(2) Werden Spänetrockner mit anderen als im § 3 Abs. 1 genannten Brennstoffarten
betrieben, so hat die Behörde im Einzelfall Emissionsgrenzwerte nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen und der Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe festzulegen.
Pressen
§ 5. (1) Die bei Pressen anfallende Abluft muß durch Abluftanlagen erfaßt werden. Die in
solchen Abluftanlagen anfallende Abluft muß entweder verbrannt oder über eine
Abluftreinigungsanlage geführt werden.
(2) Die aus einer AbluftreinigungsanIage gemäß Abs. 1 emittierte unverdünnte Abluft darf
folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Formaldehyd: 5 mg/m3
Phenol: 1 mg/m3
Staub: 10 mg/m3
Fördereinrichtungen, Einrichtungen zur mechanischen
Bearbeitung von Holzspanplatten oder Holz
§ 6. (1) Pneumatische Fördereinrichtungen für den Transport von Sägespänen oder von
Holzstaub müssen als gekapselte Baueinheiten ausgeführt sein.
(2) Einrichtungen zur mechanischen Bearbeitung von Holzspanplatten oder von Holz
müssen als gekapselte Baueinheiten ausgeführt oder, wenn dies verfahrenstechnisch nicht
möglich ist, mit möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle der Stäube wirksamen
Absaugeinrichtungen ausgestattet sein.
(3) Die aus Baueinheiten gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 oder aus Absaugungen gemäß Abs. 2
anfallende und ins Freie abzuführende Abluft darf folgenden Emissionsgrenzwert nicht
überschreiten:
Staub: 10 mg/m3
Lagerung von Sägespänen
§ 7. Sägespäne dürfen nicht im Freien gelagert werden, wenn auf Grund der örtlichen
Gegebenheiten unzumutbare Belästigungen der Nachbarn durch Holzstaub und bzw. oder
verfrachtete Sägespäne zu erwarten sind, soweit nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt
ist, daß derartige Belästigungen der Nachbarschaft vermieden werden.
Emissionsmessungen
§ 8. (1) Der Inhaber von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten hat, soweit nicht
kontinuierliche Messungen verlangt werden und soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in
regelmäßigen, drei Jahre nicht überste igenden Zeitabständen Einzelmessungen der in den
§§ 3 bis 5 angeführten lnhaltsstoffe und des Staubes in der Abluft aus Einrichtungen gemäß
§ 6 Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechend der Anlage zu diesem Bundesgesetz durchführen zu
lassen. Diese Emissionsmessungen haben erstmals anläßlich der Aufnahme des Betriebes der
Anlage sowie unverzüglich nach Änderungen der Anlage, die auf das Emissionsverhalten der
Anlage Einfluß haben, zu erfolgen.
(2) Der Be triebsanlageninhaber hat bei Spänetrocknern jährlich Einzelmessungen
betreffend CO, NOx und HC durchführen zu lassen.
(3) Der Betriebsanlageninhaber hat bei Feuerungen gemäß § 3 kontinuierliche Messungen
der Emissionskonzentrationen
1. bei Feststoffeuerungen und Mischfeuerungen mit festen Brennstoffen bei einer
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW betreffend Staub, CO, NOx
2. bei Gasfeuerungen und Feuerungen mit flüssigen Brennstoffen bei einer
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW betreffend CO
durchzuführen.
(4) Bei Spänetrocknern hat der Betriebsanlageninhaber kontinuierliche Messungen der
Emissionskonzentration betreffend Staub durchzuführen.
(5) Ob kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen betreffend die gemäß
§ 3 Abs. 3 oder gemäß § 4 Abs. 2 bescheidmäßig bezeichneten Inhaltsstoffe durchzuführen
sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und der
Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe festzulegen.
(6) Bei Fördereinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 sind kontinuierliche Messungen der
Staubemissionskonzentration ab einem Massenstrom in der Abluft von mehr als 2 kg/h
durchzuführen. Bei Fördereinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 mit einem Massenstrom in der
Abluft von nicht mehr als 2 kg/h sind bei elektrischen Abscheidern Filterstrom und
Filterspannung und ist bei filternden Abscheidern (z.B. Tuchfiltern) der Druckabfall
kontinuierlich zu erfassen; bei Fördereinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 mit einem Massenstrom
in der Abluft von weniger als 1 kg/h sind Filterstrom und Filterspannung bzw. der
Druckabfall durch eine optische Einrichtung ersichtlich zu machen.
(7) Bei kontinuierlichen Messungen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind die Emissionswerte als
Halbstundenmittelwerte dauerregistrierend oder EDV-mäßig zu erfassen.
(8) Die Messungen nach den vorstehenden Absätzen sind entsprechend der Anlage zu
diesem Bundesgesetz durchzuführen. Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 und
Abs. 2 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung
(§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl.Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder
eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbebtreibende,
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.
(9) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 betreffend die
Staubemissionskonzentration bei Fördereinrichtungen gemäß § 6 Abs. l mit einem
Massenstrom in der Abluft von weniger als 0,5 kg/h ist ein Prüfer aus dem im Abs. 8
genannten Personenkreis oder ein geeigneter und fachkundiger Betriebsangehöriger (§ 82b
Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994) heranzuziehen.
Behebung von Mängeln
§ 9. (1) Werden bei Emissionsmessungen gemäß § 8 Überschreitungen der
Emissionsgrenzwerte entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung festgestellt, so hat der
Betriebsanlageninhaber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der
Ursachen dieser Überschreitungen zu treffen.
(2) Nach Behebung der gemäß Abs.1 festgestellten Mängel hat der Betriebsanlageninhaber
unverzüglich eine Kontrollmessung (Einzelmessung) der Inhaltsstoffe durchführen zu lassen,
bei denen Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt wurden, soweit für diese Inhaltsstoffe
nicht kontinuierliche Messungen vorgeschrieben sind.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 10. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 8 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der
1. bei Einzelmessungen die Meßwerte und die während der Messung herrschenden
Betriebszustände sowie die Kriterien, nach denen der Zeitraum für die Messung
der stärksten Emission festgelegt worden ist,
2. bei kontinuierlichen Messungen die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines
kontinuierlich registrierenden Meßgerätes
zu enthalten hat. Im Meßbericht betreffend Einzelmessungen sind auch die verwendeten
Meßverfahren zu beschreiben. Der Meßbericht, die Aufzeichnung physikalischer Parameter
bei kontinuierlicher Überwachung sowie Unterlagen über Mängel und deren Behebung
gemäß § 9 sind in der Be triebsanlage mindestens drei Jahre so aufzubewahren, daß sie den
behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11. (1) lm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigte Anlagen
zur Herstellung von Holzspanplatten müssen die im § 3, § 5 und § 6 angeführten Grenzwerte
sowie die im Abs. 2 angeführten, an Stelle der im § 4 Abs. 1 für Spänetrockner festgelegten
Grenzwerte spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung einhalten.
(2) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigten Anlagen
zur Herstellung von Holzspanplatten darf die unverdünnte Abluft aus Spänetrocknern (ohne
Einbeziehung anderer Abluftströme bezogen auf 17 % O², ansonsten bezogen auf 19 % O²)
folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
a) bei jeder im § 3 Abs.1 angeführten Feuerung:
Formaldehyd: 10 mg/m3
5 mg/m3 als Dreistundenmittelwert
Summe der organischen Säuren
ausgedrückt als Ameisensäure: 10 mg/m3
5 mg/m3 als Dreistundenmittelwert
Phenol: 1 mg/m3
HC: 100 mg/m3
Staub: 20 mg/m3
l0 mg/m3 als Tagesmittelwert
CO: 75 mg/m3
50 mg/m3 als Dreistundenmittelwert
b) bei Feuerung gemäß § 3 Abs.1 Z 1 :
NOx: 250 mg/m3
HC1 : 10 mg/m3
SO2: 30 mg/m3
2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent:
(bei Feuerungen mit einer Brenn-
stoffwärmeleistung von mehr als
10 MW) 0,1 ng/m3
c) bei Feuerung gemäß § 3 Abs.1 Z 2 lit. a:
NOx: 50 mg/m3
d) bei Feuerung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b:
NOx: 100 mg/m3
SO2: 50 mg/m3
e) bei Mischfeuerungen gemäß § 3 Abs. 2:
2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent:
(bei Feuerungen mit einer Brenn-
stoffwärmeleistung von mehr als
10 MW) 0,1 ng/m3
sowie hinsichtlich der Schadstoffe NOx, HC1 und SO2 jeweils der Wert, der sich nach
folgender Fromel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden
Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten
Emissionsgrenzwerte ergibt:
E1 E² (2l-B1) En (2 l-B1)
GM = G1 + G2 x + ... -+ Gn x
Etot Etot (2 1-B²) Etot (2l-Bn)
Hiebei bedeuten:
GM ........................... Emissionsgrenzwerte der Feuerung, bezogen auf die
Volumenkonzentration Sauerstoff B1,
G1, G², Gn ............... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,
Etot .......................... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Feuerung,
E1, E2, En ............... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten
Brennstoffarten,
BT1, B2, Bn ............. Bezugsgröße für die Volumenkonzentration
Sauerstoff für die einzelnen Emissionsgrenzwerte
Emissionsmessungen
1. Die Messungen sind
1. 1. für staubförmige Emissionen nach dem im Anhang zu der Verordnung
BGBl.Nr. 717/1993 wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1
''Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen -
Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen" vom 1. April 1993,
1.2. für gasförmige Emissionen
nach den Regeln der Technik (z.B. nach den vom Verein Deutscher Ingenieure
herausgegebenen und beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38,
1021 Wien, erhältlichen Richtlinien VDI 2462, Blätter 1 bis 8, VDI 2455, Blätter 1 und
2, VDI 2456, Blätter 1 bis 9)
durchzuführen.
2. Einzelmessungen sind bei jenem Betriebszustand durchzuführen (ausgenommen An.
und Abfahrzustände), bei dem mit den höchsten Emissionen zu rechnen ist. Die
Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt
vorzunehmen.
Bei Einzelmessungen betreffend Halbstundenmittelwerte sind innerhalb eines Zeitraumes von
drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden. Der Emissionsgrenzwert
gilt als eingehalten, wenn keiner der Halbstundenmittelwerte (abzüglich der Fehlergebnisse
des Meßverfahrens) den Emissionsgrenzwert überschreitet bzw. wenn das arithmetische
Mittel der Halbstundenmittelwerte den Dreistundenmittelwert bzw. den Tagesmittelwert nicht
überschreitet.
3. Zur Bestimmung des 2-, 3-. 7-. 8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und
PCDF-Kongenere zu erfassen:
Kongener Äquivalenz-
Faktor
2, 3 , 7, 8-TCDD 1
1, 2, 3, 7, 8-PeCDD 0,5
1, 2, 3, 4, 7, 8-HxCDD 0,1
1, 2, 3, 7, 8, 9-HxCDD 0,1
1, 2, 3, 6, 7 , 8-HxCDD 0,1
1, 2, 3, 4, 6, 7, 8-HpCDD 0,01
OCDD 0,001
2, 3, 7, 8-TCDF 0, 1
2, 3 , 4, 7, 8-PeCDF 0,5
1, 2, 3, 7, 8-PeCDF 0,05
1, 2, 3, 4, 7, 8-HxCDF 0,l
1, 2, 3, 7, 8, 9-HxCDF 0, 1
1, 2, 3, 6, 7, 8-HxCDF 0,1
2, 3 , 4, 6, 7, 8-HxCDF 0,1
1, 2, 3 , 4, 6, 7, 8-HpCDF 0,01
1, 2, 3, 4, 7, 8, 9-HpCDF 0,01
OCDF 0,001
Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von
mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und
höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massekonzentrationen sind jeweils
durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-, 3-, 7-,
8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-
Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, daß die Massekonzentration eines Kongeners
bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.
4. Kontinuierliche Messungen
a) Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form
von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu
erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 % zu betragen. Als
Bezugszeitraum gilt ein Monat.
b) Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen
Sachverständigen aus dem im § 8 Abs. 8 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
c) Eine Funktionskontrolle des registrierenden Meßgerätes ist durch einen
Sachverständigen aus dem im § 8 Abs. 8 angeführten Personenkreis mindestens einmal
jährlich vornehmen zu lassen.
d) Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
aa) ein Tagesmittelwert den Emissiongrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte
werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines
Kalendertages gebildet, oder
bb) mehr als 3 % der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20 %
überschreiten oder
cc) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes
überschreitet.
e) Als Beurteilungswert wird das Ergebnis von Messungen unter Berücksichtigung der
Fehlergrenze des Meßverfahrens verstanden.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung
dem Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.
B e g r ü n d u n g :
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten sind sowohl hinsichtlich der Art als auch
hinsichtlich der Menge der von ihnen emittierten Emissionen von Luftschadstoffen lokal und
regional bedeutungsvolle Emittenten. Nicht zuletzt führt auch die von derartigen Anlagen
ausgehende Geruchsbelästigung immer wieder zu Beschwerden von Anrainern. In Österreich
konnte mit Förderungen der öffentlichen Hand (Öko-Fonds) ein wesentlicher Fortschritt bei
der Vermeidung von Emissionen aus der Herstellung von Spanplatten erzielt werden. Mit
diesem in Österreich entwickelten Verfahren konnte auch ein weltweiter Know-How-
Vorsprung auf dem Sektor der umweltfreundlichen Erzeugung von Spanplatten gewonnen
werden. Es war immer und ist auch heute noch Absicht der östereichischen Umweltpolitik,
östereichische Entwicklungen, die auf dem Gebiet der Umwelttechnik zu den besten der
Welt zählen, durch finanzielle aber auch durch ordnungspolitische Maßnahmen unterstützen.
Damit ist es immer wieder gelungen, österreichischen Entwicklungen auf dem Weltmarkt
zum Durchbruch zu verhelfen, weil am Heimmarkt genügend Erfahrungen gesammelt werden
konnten. Es ist desweiteren deklarierte Absicht der österreichischen Umweltpolitik, den
modernsten Stand der Technik bei der Genehmigung von Neuanlagen möglichst rasch
umzusetzen und für Altanlagen wirtschaftlich und technisch praktikable Anpassungsfristen
einzuräumen. In der Weiterentwicklung des Stands der Technik für die Emissionsbegrenzung
von Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten liegt die Begründung für den vorliegenden
Initiativantrag.