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der Abgeordneten Dr. Kier und Partner/innen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise und den

Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz, BGBl 838/1 992), in der geltenden

Fassung, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von

Fremden (Fremdengesetz, BGBl 838/1992), in der geltenden Fassung, geändert

wird

1 . § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:

§ 17 (1 ) ''Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu

nehmen.''

2. § 17 Abs. 2, erster Halbsatz wird wie folgt geändert und Iautet:

§ 17 Abs. 2, erster Halbsatz: ''Fremde können mit Bescheid ausgewiesen

werden, wenn sie"

Nach § 17 Abs 2 Z 6 wird folgender Halbsatz angefügt:

§ 17 Abs 2, letzter Halbsatz: ''und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse

der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.''

3. Dem § 17 wird folgender § 17 a angefügt:

§ 17 a: ''Fremde dürfen bei VorIiegen des § 1 7 Abs 2 Z 3 nicht ausge-

wiesen werden, wenn sie gegen Personen, die der Strafdelikte Zuhälterei

(§ 21 6 StGB) oder Menschenhandel (§ 217 StGB) oder ausbeuterische

Schlepperei verdächtigt werden, Informationen liefern, die diesen Verdacht

erhärten. Diesen ist eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.''

4. § 20 Abs 1 wird wie folgt geändert:

Nach Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

§ 20 Abs. 1 Z 3: ''die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persön-

lichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.''

5 § 20 Abs 2 wird wie folgt geändert und lautet:

§ 20 Abs 2: "Ein Aufenthaltsverbot darf außerdem nicht erlassen werden,

wenn

1 . der Fremde in den FälIen des § 18 Abs 2 Z 8 nach den Bestimmungen

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber

eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen;

2. wegen des maßgeblichen Sachverhaltes eine Versagung des Auf-

enthaltstitels unzulässig wäre;

3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes

die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschafts

gesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 , verliehen hätte werden können, es

sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren

Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe ver-

urteilt worden;

4. der Fremde von klein auf im lnIand aufgewachsen ist und hier

langjährig seinen Hauptwohnsitz hat.''

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 1. Dezember 1995 (G

1306/95 - 7) den § 17 Abs 3 und den § 27 Abs 3, zweiter Satz, des Fremden-

gesetzes aufgehoben, da sie wegen des AusschIusses der aufschiebenden Wirkung

und der sofortigen vorzeitigen Umsetzung der Ausweisung verfassungswidrig waren.

Obwohl die sonstigen geplanten Reformen der Fremdengesetze wegen des Wider-

standes der Kammern und Gewerkschaften trotz dringender Notwendigkeit neuerlich

verschoben wurden, ist der Gesetzgeber gezwungen, die Bestimmungen betreffend

Ausweisung umgehend zu sanieren, indem festgeschrieben wird, daß Ausweisungen

nur noch dann erfolgen dürfen, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der

''öffentlichen Ordnung'' erforderlich ist.

Der im Mai in Begutachtung gegangene Entwurf fur ein Fremdenrechtsänderungs-

gesetz enthielt gerade im Bereich der Ausweisungs- und Aufenthaltsverbot-Verbots-

bestimmungen einige integrationsfreundliche Maßnahmen, deren Umsetzung auch

dann nichts im Wege steht, wenn der Rest des "Pakets" auf die lange Bank

geschoben wird.

Zusätzlich soll eine fremdenrechtlich Maßnahme gesetzt werden, die sowohl der

Bekämpfung der Ausbeutung von Frauen zu Zwecken der Prostitution als auch der

organisierten KriminaIität dient.

Zu den einzelnen Ziffern:

Zu Ziffer 1 (§ 17 Abs 1 ). Die Anderung der "muß',- in eine "kann" Bestimmung soll

verdeutlichen, daß keine unbedingte Rechtspflicht mehr bestehen soll, was die

Verhängung einer Ausweisung betrifft, sondern daß den Behörden ein gewisser

Ermessensspielraum gegeben wird. Damit wird dem Art. 8 Abs 2 EMRK zum Schutz

des Privat- und Familienlebens in höherem Au smaß Rechnung getragen

Zu Ziffer 2 (§ 17 Abs 2): Mit dem Zusatz, daß die in den Ziffern 1 bis 6 genannten

Grunde für eine Ausweisung nur dann "schlagend" werden, wenn die Ausweisung

bzw. die sofortige Ausreise im lnteresse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

soII versucht werden, dem VfGH-Erkenntnis Rechnung zu tragen. AIlerdings darf die

neue Bestimmung nicht dazu führen, daß dieses ''öffentliche Interesse,' praktisch in

jedem FalI automatisch angegeben wird und daß einer Berufung gegen eine

Abschiebung nach § 17 Abs 2 grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr

zukommt.

Zu Ziffer 3 (§ 17 a): Das Verbot der Ausweisung bzw. die ErteiIung einer befristeten

Aufenthaltsbewilligung für illegale ausländische Prostituierte, die bereit sind, gegen

Personen, die der Zuhälterei und/oder des Menschenhandels und/oder Schlepperei

verdächtig sind, auszusagen, hätte einen doppelten Effekt: Auf der einen Seite wäre

dies eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, auf

der anderen Seite wird den betroffenen Frauen die Möglichkeit und der Anreiz

geschaffen, ihre mißliche Situation zu beenden. lm Sinne der EU-Konferenz

''Menschenhandel mit Frauen'', die am 11. und 12. Juni in Wien stattfand, sind viel

weitergehende lntegrationsmaßnahmen zugunsten der betroffenen, ausgebeuteten

Frauen zu egreifen. Die vorgeschlagene aufenthaltsrechtliche Maßnahme, die

zumindest bis zum Ende eines diesbezüglichen Strafverfahrens gültig sein sollte, ist

dazu ein erster Schritt.

Zu Ziffer 4 ( § 20 Abs 1 ): Auch diese Maßnahme ist im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK

sowie des lnternationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

zu sehen.

Zu Ziffer 5 (§ 20 Abs 2): Die Aufenthaltsverbot-Verbote sollen erweitert werden.

Insbesondere soll Schwarzarbeit mit dieser drastischen Sanktion nur noch dann

belegt werden, wenn der Betroffene "inhaltlich'', nicht aber, wenn er formal dabei

angetroffen wird; weiters sollen im lnland aufgewachsene Fremde von der Erlassung

des Aufenthaltsverbotes nicht mehr betroffen sein, da diese Maßnahme nachhaltig

in die Lebensverhältnisse dieser Menschen eingreifen würde. Von dieser Ziffer

sollen all jene Kinder betroffen sein, deren Aufenthaltsrecht im Kindesalter (6. bis 7.

Lebensjahr oder früher) begründet wurde.