224/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Elmecker, Kiss
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz geändert wird (FrG-Novelle
1996)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz geändert wird (FrG-Novelle 1996)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz
- FrG), BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr.
505/1994, wird geändert wie folgt:
1. § 17 Abs. 2 und 3 lauten:
(2) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden wenn sie
1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise
begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder
2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf
frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig
der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit
beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes
vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 79 ARHG berichten zu wollen,
oder
3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die
Prostitution geregelt ist. verstoßen oder
4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt
nicht nachzuweisen vermögen oder
5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der
Arbeitsinspekorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesge-
schäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die
sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder
6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der
Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden
und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich
ist.
(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen -
Erlassung durchsetzbar, der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen"
2. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 kommt aufschiebende
Wirkung nicht zu."
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1995, G 1306/9S,
§ 17 Abs. 3 und den 2. Satz des § 27 Abs. 3 des Fremdengesetzes mit Wirkung vom 1 .
Juli 1996 als verfassungswidrig aufgehoben. Es bedarf daher einer Regelung, die an
die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen tritt.
Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bestanden im wesentlichen darin. daß die
aufgehobenen Bestimmungen des Fremdengesetzes dem Rechtstaatsprinzip insofern
widersprächen, als sie Fremde ausnahmslos und generell einseitig mit allen Folgen
einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange belasten, bis über
ihre Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG endgültig entschieden
sei. Es treffe wohl zu, daß eine im Interesse der öffentlichen Ordnung gebotene
unverzügliche Außerlandesschaffung eines Fremden nur im Wege der Durchsetzbarkeit
vor Eintritt der Rechtskraft sowie unter Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer
Berufung verwirklicht werden könne, doch sei es offenkundig, daß nicht alle
denkbaren Fallkonstellationen, in denen zwar
öffentliche Interessen die Verfügung
einer Ausweisung rechtfertigen, automatisch deren sofortige Vollstreckbarkeit
erfordern.
Von diesen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes ausgehend, hat sich der
vorliegende Antrag dafür entschieden, nur in solchen Fällen eine Ausweisung
gemäß § 17 Abs. 2 der Fremdengesetzes zuzulassen, in denen die sofortige
Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung auch tatsächlich erforderlich ist.
In anderen Fällen soll dieses Instrument gar nicht zur Anwendung. Die
für diese Entscheidung maßgebliche Überlegung besteht darin, daß solche
Ausweisungen ihrem Wesen nach überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn sie in
knappen zeitlichem Abstand von der Einreise verwirklicht werden, Fremde, die kurz
nach der Einreise strafrechtlich auffällig werden oder bei "Schwarzarbeit" im
Bundesgebiet betreten werden oder mittellos sind, sollen deshalb, weil daraus eine
unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist, gehalten sein, das
Bundesgebiet auch wieder schnell zu verlassen. Hiebei können Bagatellverstöße außer
Betracht bleiben. Sofern keinerlei Anhaltspunkte dafür besteht, daß das maßgebliche
Ereignis auf eine Gefährlichkeit des betreffenden Fremden in der Zukunft hinweist
(z.B. der Fremde, für den eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbe-
schäftigungsgesetz als Kellner vorliegt, wird von seinem Arbeitgeber als Koch ein-
gesetzt, die Unterhaltskosten des Fremden werden durch Verpflichtungserklärung
übernommen), bedarf es einer Ausweisung überhaupt nicht, zumal eine Berufung in
solchen Fällen durch die damit einhergehende Verlängerung der Schubhaft zu einem
unverhältnismäßigen Eingriff in die persönliche Freiheit führen würde.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste
Lesung dem Innenausschuß zuzuweisen.