224/A XX.GP

Antrag

der Abgeordneten Elmecker, Kiss

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz geändert wird (FrG-Novelle

1996)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz geändert wird (FrG-Novelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz

- FrG), BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr.

505/1994, wird geändert wie folgt:

1. § 17 Abs. 2 und 3 lauten:

(2) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden wenn sie

1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise

begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder

2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf

frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig

der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit

beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes

vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 79 ARHG berichten zu wollen,

oder

3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die

Prostitution geregelt ist. verstoßen oder

4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt

nicht nachzuweisen vermögen oder

5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der

Arbeitsinspekorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesge-

schäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die

sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder

6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der

Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden

und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich

ist.

(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen -

Erlassung durchsetzbar, der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen"

2. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 kommt aufschiebende

Wirkung nicht zu."

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1995, G 1306/9S,

§ 17 Abs. 3 und den 2. Satz des § 27 Abs. 3 des Fremdengesetzes mit Wirkung vom 1 .

Juli 1996 als verfassungswidrig aufgehoben. Es bedarf daher einer Regelung, die an

die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen tritt.

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bestanden im wesentlichen darin. daß die

aufgehobenen Bestimmungen des Fremdengesetzes dem Rechtstaatsprinzip insofern

widersprächen, als sie Fremde ausnahmslos und generell einseitig mit allen Folgen

einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange belasten, bis über

ihre Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG endgültig entschieden

sei. Es treffe wohl zu, daß eine im Interesse der öffentlichen Ordnung gebotene

unverzügliche Außerlandesschaffung eines Fremden nur im Wege der Durchsetzbarkeit

vor Eintritt der Rechtskraft sowie unter Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer

Berufung verwirklicht werden könne, doch sei es offenkundig, daß nicht alle

denkbaren Fallkonstellationen, in denen zwar öffentliche Interessen die Verfügung

einer Ausweisung rechtfertigen, automatisch deren sofortige Vollstreckbarkeit

erfordern.

Von diesen Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes ausgehend, hat sich der

vorliegende Antrag dafür entschieden, nur in solchen Fällen eine Ausweisung

gemäß § 17 Abs. 2 der Fremdengesetzes zuzulassen, in denen die sofortige

Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung auch tatsächlich erforderlich ist.

In anderen Fällen soll dieses Instrument gar nicht zur Anwendung. Die

für diese Entscheidung maßgebliche Überlegung besteht darin, daß solche

Ausweisungen ihrem Wesen nach überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn sie in

knappen zeitlichem Abstand von der Einreise verwirklicht werden, Fremde, die kurz

nach der Einreise strafrechtlich auffällig werden oder bei "Schwarzarbeit" im

Bundesgebiet betreten werden oder mittellos sind, sollen deshalb, weil daraus eine

unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist, gehalten sein, das

Bundesgebiet auch wieder schnell zu verlassen. Hiebei können Bagatellverstöße außer

Betracht bleiben. Sofern keinerlei Anhaltspunkte dafür besteht, daß das maßgebliche

Ereignis auf eine Gefährlichkeit des betreffenden Fremden in der Zukunft hinweist

(z.B. der Fremde, für den eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbe-

schäftigungsgesetz als Kellner vorliegt, wird von seinem Arbeitgeber als Koch ein-

gesetzt, die Unterhaltskosten des Fremden werden durch Verpflichtungserklärung

übernommen), bedarf es einer Ausweisung überhaupt nicht, zumal eine Berufung in

solchen Fällen durch die damit einhergehende Verlängerung der Schubhaft zu einem

unverhältnismäßigen Eingriff in die persönliche Freiheit führen würde.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste

Lesung dem Innenausschuß zuzuweisen.