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der Abgeordneten Maria Rauch-Kallat, Dr.Höchtl
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz , mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu
entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung - EuWO)
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz , mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden
Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung - EuWO) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum
Europäischen Parlament (Europawahlordnung - EuWO), BGBl.Nr. 117/1996 wird wie folgt
geändert
Artikel I
1. Dem § 27 wird folgender Abs.5 angefügt:
,,(5) Wahlberechtigten Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und die in
die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde im Inlannd eingetragen sind, sind die Wahlkarten
von der zuständigen Gemeinde von Amts wegen an ihren Hauptwohnsitz im Ausland
zuzustellen, soferne diese die Anschrift ihres Hauptwohnsitzes im AusIand der Gemeinde
mitgeteilt haben. Ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist nicht erforderlich."
2. § 46 lautet:
Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland
(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhaIten werden, können dort
ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die
Wahlkarte unter Beachtung der Abs.2 und 3 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde,
deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.
(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
macht, hat er den von ihm gekennzeichneten Stimmzettel im Wahlkuvert zu verschIießen und
auf der Wahlkarte eidesstattlich zu erklären, daß er den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet
und unbeeinflußt gekennzeichnet hat. Aus der Wahlkarte haben der Ort und der Zeitpunkt
(Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchen der Wähler das Wahlkuvert verschlossen in
die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Stimmabgabe muß spätestens am Tag der Wahl in
Österreich, jedenfalls vor Schließung des letzten österreichischen Wahllokals, erfolgen.
(3) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß spätestens am
achten Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen.
Verspätet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu
berücksichtigen."
3. Der Teil ,,Stimmabgabe im Ausland" der Anlage 2 hat zu lauten:
,,Stimmabgabe im Ausland:
Bereits unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte - spätestens am Tag der Wahl in Österreich,
jedenfalls vor Schließung des letzten österreichischen Wahllokals, können Sie Ihre Stimme
abgeben, indem Sie den amtlichen Stimmzettel dem inliegenden Wahlkuvert entnehmen,
persönlich, unbeobachtet und unbeeinflußt ausfüllen, wieder in das Wahlkuvert stecken und
diese verschlossen in die Wahlkarte zurücklegen. Verschließen Sie die Wahlkarte gleichfalls.
Auf der Wahlkarte haben Sie nachstehende eidesstattliche Erklärung abzugeben:
,,Eidesstattliche Erklärung
Der/Die Unterfertigte, Herr/Frau ................................., erklärt eidesstattlich, daß er/sie in (Ort
der Stimmabgabe)..................., Staat .............., Datum.................., Uhrzeit................., den in
beiliegendem Wahlkuvert befindlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und
unbeeinflußt gekennzeichnet hat sowie daß er/sie das Wahlkuvert verschlossen in die
Wahlkarte gelegt und dieses verschlossen hat.
Datum Unterschrift des Wählers"
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.August 1996 in Kraft.
BEGRÜNDUNG:
Die Erfahrungen über die Ausübung des Wahlrechts von Auslandsösterreichern in der
Nationalratswahlordnung haben gezeigt, daß die detaillierten Formvorschriften auf der
Wahlkarte und das Erfordernis der Beibringung von zwei Zeugen sowie deren Reisepaßdaten,
zu häufiger Ungültigkeit der Stimmzettel führen und somit ein unnötiges Hemmnis für die
Ausübung der Wahlrechtes durch Auslandsösterreicher darstellen. Mit der vorgeschlagenen
Gesetzesänderung soll schon für die bevorstehenden EU-Wahlen das Erfordernis einer
eidesstattlichen Erklärung des wahlberechtigten Auslandsösterreichers ausreichen. Auch soll
die Ausübung des Wahlrechts für Auslandsösterreicher insofern erleichtert werden, als die
Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, ex lege zur Zustellung der
Wahlkarten an seinen Hauptwohnsitz im Ausland verpflichtet wird, soferne die Gemeinde
über die Anschrift des Hauptwohnsitzes im Ausland verfügt. Ein Antrag auf Ausstellung der
Wahlkarte soll nicht erforderlich sein, weil der wahlberechtigte Auslandsösterreicher mit dem
Antrag auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz hinreichend zu erkennen gegeben hat,
daß er an den Europawahlen teilnehmen will.
Eine entsprechende Anpassung der Vorschriften für das Auslandsösterreicherwahlrecht in der
Nationalratswahlordnung wird vorgeschlagen.
In formeller Hinsicht wird beantragt, gemäß § 69 Abs.4 GOG über den Antrag eine Erste
Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen und den Antrag dem Verfassungsausschuß
zuzuweisen.