241/A

 

 

 

 

der Abgeordneten Maria Rauch-Kallat, Dr.Höchtl

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz , mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu

entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung - EuWO)

geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz , mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden

Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung - EuWO) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum

Europäischen Parlament (Europawahlordnung - EuWO), BGBl.Nr. 117/1996 wird wie folgt

geändert

 

 

 

Artikel I

 

1. Dem § 27 wird folgender Abs.5 angefügt:

,,(5) Wahlberechtigten Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und die in

die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde im Inlannd eingetragen sind, sind die Wahlkarten

von der zuständigen Gemeinde von Amts wegen an ihren Hauptwohnsitz im Ausland

zuzustellen, soferne diese die Anschrift ihres Hauptwohnsitzes im AusIand der Gemeinde

mitgeteilt haben. Ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist nicht erforderlich."

 

2. § 46 lautet:

Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

 

(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhaIten werden, können dort

ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die

Wahlkarte unter Beachtung der Abs.2 und 3 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde,

deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.

 

(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch

macht, hat er den von ihm gekennzeichneten Stimmzettel im Wahlkuvert zu verschIießen und

auf der Wahlkarte eidesstattlich zu erklären, daß er den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet

und unbeeinflußt gekennzeichnet hat. Aus der Wahlkarte haben der Ort und der Zeitpunkt

 

(Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchen der Wähler das Wahlkuvert verschlossen in

die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Stimmabgabe muß spätestens am Tag der Wahl in

Österreich, jedenfalls vor Schließung des letzten österreichischen Wahllokals, erfolgen.

 

(3) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß spätestens am

achten Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen.

Verspätet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu

berücksichtigen."

 

 

3. Der Teil ,,Stimmabgabe im Ausland" der Anlage 2 hat zu lauten:

 

,,Stimmabgabe im Ausland:

Bereits unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte - spätestens am Tag der Wahl in Österreich,

jedenfalls vor Schließung des letzten österreichischen Wahllokals, können Sie Ihre Stimme

abgeben, indem Sie den amtlichen Stimmzettel dem inliegenden Wahlkuvert entnehmen,

persönlich, unbeobachtet und unbeeinflußt ausfüllen, wieder in das Wahlkuvert stecken und

diese verschlossen in die Wahlkarte zurücklegen. Verschließen Sie die Wahlkarte gleichfalls.

Auf der Wahlkarte haben Sie nachstehende eidesstattliche Erklärung abzugeben:

 

,,Eidesstattliche Erklärung

Der/Die Unterfertigte, Herr/Frau ................................., erklärt eidesstattlich, daß er/sie in (Ort

der Stimmabgabe)..................., Staat .............., Datum.................., Uhrzeit................., den in

beiliegendem Wahlkuvert befindlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und

unbeeinflußt gekennzeichnet hat sowie daß er/sie das Wahlkuvert verschlossen in die

Wahlkarte gelegt und dieses verschlossen hat.

 

 

 

Datum Unterschrift des Wählers"

 

 

Artikel II

 

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

 

Artikel III

 

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.August 1996 in Kraft.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Erfahrungen über die Ausübung des Wahlrechts von Auslandsösterreichern in der

Nationalratswahlordnung haben gezeigt, daß die detaillierten Formvorschriften auf der

Wahlkarte und das Erfordernis der Beibringung von zwei Zeugen sowie deren Reisepaßdaten,

zu häufiger Ungültigkeit der Stimmzettel führen und somit ein unnötiges Hemmnis für die

Ausübung der Wahlrechtes durch Auslandsösterreicher darstellen. Mit der vorgeschlagenen

Gesetzesänderung soll schon für die bevorstehenden EU-Wahlen das Erfordernis einer

eidesstattlichen Erklärung des wahlberechtigten Auslandsösterreichers ausreichen. Auch soll

die Ausübung des Wahlrechts für Auslandsösterreicher insofern erleichtert werden, als die

Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, ex lege zur Zustellung der

Wahlkarten an seinen Hauptwohnsitz im Ausland verpflichtet wird, soferne die Gemeinde

über die Anschrift des Hauptwohnsitzes im Ausland verfügt. Ein Antrag auf Ausstellung der

Wahlkarte soll nicht erforderlich sein, weil der wahlberechtigte Auslandsösterreicher mit dem

Antrag auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz hinreichend zu erkennen gegeben hat,

daß er an den Europawahlen teilnehmen will.

 

Eine entsprechende Anpassung der Vorschriften für das Auslandsösterreicherwahlrecht in der

Nationalratswahlordnung wird vorgeschlagen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, gemäß § 69 Abs.4 GOG über den Antrag eine Erste

Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen und den Antrag dem Verfassungsausschuß

zuzuweisen.